8C_148/2017, 8C_628/2015, 9C_148/2016, 9C_154/2015, 9C_465/2018, + 1 weiteres
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2018/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 15.04.2019 Entscheiddatum: 15.04.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 15.04.2019 Art. 23 lit. a BVG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG. Bemessung des Invaliditätsgrads in der beruflichen Vorsorge. Gemäss den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung bemisst sich der Invaliditätsgrad nach den Vorschriften der Invalidenversicherung. Versichertes Gut sind die Erwerbsmöglichkeiten bzw. die Erwerbsfähigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens. Die Erwerbsfähigkeit, die beim Einkommensvergleich durch das Valideneinkommen ausgedrückt wird, bestimmt sich bei vollzeitlich Erwerbstätigen nicht anders als in der Invalidenversicherung. Bildet der zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus validitätsfremden Gründen (vorliegend vorübergehend vergleichsweise erheblich tieferes Einkommen wegen befristeten Volontariats) tatsächlich erzielte Verdienst keine aussagekräftige Grundlage für die Erwerbsmöglichkeiten der versicherten Person, fällt er für die Bestimmung des Valideneinkommens ausser Betracht. Massgebend für dessen Ermittlung ist das Einkommen, das eine nichtinvalide erwerbstätige Person auf dem in Betracht kommenden ausgeglichen Arbeitsmarkt erzielen könnte, auf welche dieselben persönlichen und beruflichen Voraussetzungen zutreffen wie auf die konkret zu beurteilende versicherte Person (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2019, BV 2018/4). Entscheid vom 15. April 2019
Besetzung Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Geschäftsnr. BV 2018/4
Parteien A.___, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roger Zenari, Dornacherstrasse 10, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer,
gegen
Pensionskasse B.___, Beklagte,
Gegenstand Invalidenleistungen
Sachverhalt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A. A.a A.___ arbeitete vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2012 mit einem Beschäftigungsgrad von 100% als "Volontärin Redaktion" für die C.___ AG (Mutationsmeldung vom 31. Mai 2012, act. G 1.3, und Angaben der C.___ AG vom 26. Juni 2013) und war dadurch bei der Pensionskasse B.___ berufsvorsorgeversichert. A.b Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst E., gelangte in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2014 gestützt auf die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren von der IV-Stelle des Kantons F.___ eingeholten medizinischen Berichte zur Auffassung, die Versicherte leide an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31), einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.0), einem schädlichen Konsum von Alkohol und Cannabis mit Verdacht auf ein Abhängigkeitssyndrom und einer ausserordentlich schwach ausgebildeten Muskulatur mit Tendenz zur Hyperlaxizität des Bandapparates. Die Versicherte sei vom 10. Oktober 2012 bis 2. Mai 2014 bezogen auf die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Seither bestehe für diese Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsfähigkeit. Für leidensangepasste Tätigkeiten verfüge die Versicherte ab Mai 2014 über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (act. G 1.23). Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 22. Juni und 23. September 2015 mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine ganze und ab 1. September 2014 eine halbe Rente samt Kinderrente zu. Als Valideneinkommen berücksichtigte die IV-Stelle den statistischen Medianlohn für Detailhandel, Kompetenzniveau 1, für das Jahr 2012 und passte diesen an die bis zum Jahr 2013 eingetretene Nominallohnentwicklung an, womit ein Betrag von Fr. 53'206.-- resultierte (act. G 1.5 ff.). A.c Die B.___ verneinte im Schreiben vom 2. Februar 2017 eine Leistungspflicht für die Invalidität der Versicherten (act. G 1.14).
B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Am 26. März 2018 erhob die Versicherte Klage gegen die B.___ mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihr sämtliche reglementarischen und gesetzlichen Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge, insbesondere eine Invalidenrente und Kinderrente rückwirkend ab 1. Dezember 2013 nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 100% und rückwirkend ab 1. September 2014 nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 51% zuzüglich Zins von 5% seit 26. März 2018 zu entrichten. Zudem sei die Beklagte zu verpflichten, ihr (der Klägerin) Beitragsbefreiung rückwirkend ab 8. Januar 2013 zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Wesentlichen bringt die Klägerin zur Begründung vor, die Beklagte sei an die Feststellungen der IV-Stelle sowohl in Bezug auf die Höhe des Invaliditätsgrads als auch in Bezug auf den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gebunden (act. G 1). B.b In der Klageantwort vom 15. Mai 2018 anerkannte die Beklagte die Klage teilweise. Die Klägerin habe frühestens ab dem 11. Oktober 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Vorbehalten bleibe eine Überentschädigungsprüfung, welche allenfalls eine Kürzung der Leistungen zur Folge hätte. Gemäss Art. 26 Ziff. 5 des Reglements werde der Anspruch auf eine Invalidenrente nach Ablauf der bestehenden Wartefrist solange aufgeschoben, als eine Krankentaggeldversicherung Leistungen erbringe. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin Krankentaggeldleistungen der Swica bis zum 10. Oktober 2014 bezogen habe. Deshalb beantrage sie, dass die Krankentaggeldabrechnungen von der Klägerin nachzureichen seien. Nach Erhalt der Unterlagen werde sie die Höhe der Ansprüche berechnen können (act. G 3). B.c Die Verfahrensleitung ersuchte die Parteien im Schreiben vom 18. Mai 2018 um Prüfung einer aussergerichtlichen Einigung, nachdem die Beklagte die Klage grundsätzlich anerkenne und das Gericht die Leistungshöhe voraussichtlich nicht festsetze, sondern die Sache dafür an die Beklagte überweisen würde (act. G 4). Am 24. August 2018 teilte die Klägerin dem Versicherungsgericht mit, die aussergerichtlichen Einigungsbemühungen seien gescheitert (act. G 9). B.d In der Stellungnahme vom 10. September 2018 machte die Beklagte geltend, aufgrund der von der Klägerin bezogenen Kranken- und IV-Taggelder würde der Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens ab 1. September 2014 fällig werden. Sie
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei an die Bemessung der Invalidität durch die IV-Stelle nicht gebunden. Denn diese habe als Valideneinkommen den Tabellenlohn für eine Tätigkeit im Detailhandel berücksichtigt. Die Klägerin sei bei ihr (der Beklagten) jedoch nicht für eine Tätigkeit als Verkäuferin, sondern lediglich für einen Lohn als Volontärin von Fr. 30'000.-- versichert gewesen. Dieses Einkommen sei für die Ermittlung des Valideneinkommens im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren massgebend, womit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 15.59% resultiere. Es wäre absolut nicht gerechtfertigt, dass eine Vorsorgeeinrichtung für einen Invaliditätsgrad in einer beruflichen Tätigkeit aufkommen müsste, die bei ihr nicht versichert sei und damit auch nicht das entsprechende Valideneinkommen erzielt worden bzw. versichert gewesen sei. Der berufsvorsorgerechtliche Leistungsfall der Klägerin sei per 31. August 2014 abgeschlossen (act. G 11). B.e Die Klägerin hält in der Eingabe vom 29. Oktober 2018 unverändert an der Klage fest. Sie bringt vor, die reglementarischen Bestimmungen sähen für IV- Taggeldleistungen keinen Leistungsaufschub vor. Entsprechend sei die Behauptung der Beklagten unzutreffend, dass ein Leistungsaufschub bis 31. August 2014 bestehe. Wenn überhaupt, sei ein solcher einzig bis 5. Januar 2014 zu berücksichtigen. Das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen sei korrekt. Die Ausführungen der Beklagten zum Valideneinkommen seien unzutreffend. Es mache den Anschein, dass die Beklagte den Rechtsbegriff des Valideneinkommens mit jenem des versicherten Lohns verwechsle. Das Volontariat bei der C.___ AG sei befristet gewesen, was sich aus dem Arbeitgeberbericht sowie der Meldung an die Swica vom 19. November 2012 ergebe. Das Ziel wäre gewesen, später nicht mehr zum Praktikumslohn, sondern zu einem üblichen Lohn als Journalistin tätig zu sein (act. G 15).
Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (samt Kinderrente) und eine rückwirkende Beitragsbefreiung (siehe act. G 1, Ziff. 1 und 2 der Rechtsbegehren).
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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1.2 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG mit Verweis auf Art. 29 IVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn: a. der Versicherte anstelle des vollen Lohns Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohns betragen, und b. die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde (Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2; SR 831.441.1]). 2.2 Bezüglich des in zeitlicher Hinsicht für die Beurteilung des Invalidenrentenanspruchs massgebenden Reglements der Beklagten enthalten die intertemporalrechtlichen Bestimmungen des Reglements (Art. 52 des Reglements in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung, act. G 11.1.1; Art. 53 des Reglements in der ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung, act. G 11.1.2, und Art. 54 des Reglements in der ab 1. Januar 2017 gültigen Fassung, act. G 11.1.3; diese Artikel enthalten lediglich intertemporalrechtliche Bestimmungen bei laufenden Renten) keine spezielle Regelung. Vorliegend sind daher die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2019, 9C_465/2018, E. 5.3.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 334 E. 6). Für die ab 1. Dezember 2013 beantragte Invalidenrente (samt Kinderrente) findet daher das Reglement in der bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung Anwendung. Bei am 1. Januar 2014 bereits laufenden Renten gilt weiterhin das bis zum 31. Dezember 2013 gültige Reglement (Art. 53 Abs. 1 des ab 1. Januar 2014 gültigen Reglements, act. G 11.1.2, und Art. 54 Abs. 1 des ab 1. Januar 2017 gültigen Reglements, act. G 11.1.3). Ergänzend ist zu bemerken, dass die vorliegend interessierenden reglementarischen Bestimmungen zur Invalidität und zum Rentenbeginn (Art. 26) in sämtlichen drei Reglementsversionen miteinander grundsätzlich identisch sind. Nichts anderes gilt bezüglich des Anspruchs auf eine Kinderrente (Art. 27 der jeweiligen Versionen).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Laut Art. 26 Abs. 2 des Reglements liegt eine Invalidität in dem Masse vor, wie eine versicherte Person im Sinn der Invalidenversicherung invalid ist. Ist eine versicherte Person teilweise invalid, so werden die für Vollinvalidität festgesetzten Leistungen in der Höhe gewährt, die dem Invaliditätsgrad entsprechen. Als Berechnungsgrundlagen gelten diejenigen Leistungen, die im Zeitpunkt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt, versichert gewesen sind. Ein Invaliditätsgrad von weniger als 25% begründet keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung. Beträgt der Invaliditätsgrad 60% oder mehr, besteht ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ein Invaliditätsgrad von 70% oder mehr gibt Anspruch auf die volle Leistung. Art. 33 bleibt vorbehalten (Art. 26 Abs. 3 des Reglements). Der Anspruch beginnt nach der vertraglich vereinbarten Wartefrist (Art. 26 Abs. 4 Satz 1 des Reglements). Werden nach dem Ablauf der vereinbarten Wartefrist von einer Krankentaggeld- und/oder Unfallversicherung weiterhin Taggelder ausgerichtet, so wird der Anspruch bis zum Ende der Taggeldzahlungen aufgeschoben. Laut Art. 27 Abs.1 des Reglements haben Bezüger einer Invalidenrente für jedes Kind, das im Fall ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invalidenkinderrente. Die Invalidenkinderrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Invalidenrente und wird an die anspruchsberechtigte Person direkt ausbezahlt (Art. 27 Abs. 2 Satz 1 des Reglements). Die Invalidenkinderrente entspricht 20% der versicherten beziehungsweise laufenden Invalidenrente (Art. 27 Abs. 3 des Reglements). 2.4 Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist einzig die Höhe des Valideneinkommens. 2.4.1 Das im Zusammenhang mit Rentenleistungen versicherte Gut ist die Erwerbsfähigkeit. Die Erwerbsunfähigkeit bildet für den Rentenanspruch den massgebenden versicherten Schaden (vgl. für die berufliche Vorsorge bereits die Botschaft zum BVG vom 15. Dezember 1975, BBl 1976 I 149 S. 173 Ziff. 342.1). Nach der gesetzlichen Definition von Art. 7 Abs. 1 ATSG ist die Erwerbsunfähigkeit die Differenz zwischen den Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt vor Eintritt des Gesundheitsschadens und den Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach Eintritt des Gesundheitsschadens, wie sie nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibt (zur Parallelität der Vergleichseinkommen unter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berücksichtigung des in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkts siehe UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 23 zu Art. 16). Nicht massgebend ist daher für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit und damit der Invalidität die nach Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich vorliegende Erwerbseinbusse (siehe auch KIESER, a.a.O., Rz 30 ff. zu Art. 7, insbesondere Rz 32 und Rz 34). 2.4.2 Das Valideneinkommen ist vom Gesetz definiert als dasjenige Einkommen, das eine versicherte Person erzielen könnte (nicht: erzielt hätte), wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Es ist der betragliche Wert, der bei der Berechnung des Invaliditätsgrads nach Art. 16 ATSG die Erwerbsfähigkeit bzw. die Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung abzubilden hat (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Das Valideneinkommen ist Ausgangspunkt für die im Rahmen einer Differenzrechnung vorzunehmende Ermittlung des durch den Gesundheitsschaden verursachten Verlusts an Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Invaliditätsgrad wiederum drückt das prozentuale Verhältnis des Verlusts an Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Valideneinkommen minus Invalideneinkommen) zu den Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wie sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens bestanden haben (Valideneinkommen), aus: Invaliditätsgrad = ([Valideneinkommen - Invalideneinkommen] / Valideneinkommen). 2.4.3 Die Rechtsprechung geht bei der Ermittlung des (hypothetischen) Valideneinkommens unter Hinweis auf die Erfahrungstatsache, dass die bisherige Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre, in der Regel vom letzten (nominallohnbereinigten) Lohn aus, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (siehe etwa den Entscheid des Bundesgerichts vom 2. November 2016, 9C_148/2016, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Mit anderen Worten handelt es sich beim letzten erzielten Einkommen lediglich - aber immerhin - um ein gewichtiges Indiz für die betragliche Festsetzung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt, über die eine nicht invalide erwerbstätige Person, auf welche dieselben persönlichen und beruflichen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Voraussetzungen zutreffen wie auf die konkret zu beurteilende versicherte Person, verfügt (vgl. BBl 1958 II 1196 unten). Diese Indizwirkung darf allerdings nicht zum falschen Schluss führen, dass der letzte Lohn als solcher das versicherte Gut und dessen Verlust der versicherte Schaden wäre; eine solche Versicherungskonzeption widerspräche der positivrechtlichen Grundlage (siehe hierzu vorstehende E. 2.4.1 f.). Ist der letzte Lohn für die Erwerbsmöglichkeiten der versicherten Person nicht repräsentativ, etwa bei grossen Schwankungen oder aufgrund erheblicher validitätsfremder Einflüsse (z.B. einmalige Bonuszahlung oder wirtschaftlich bedingte Lohnkürzung), ermöglicht er keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person. Nichts anderes kann für Fälle gelten, in denen eine versicherte Person allein aufgrund zusätzlicher Bildungsmassnahmen vorübergehend einen vergleichsweise tieferen Lohn bezieht. Bei bezogen auf die Erwerbsmöglichkeiten fehlendem repräsentativem Charakter des letzten Lohns greift die Rechtsprechung auf eine andere Grundlage (beispielsweise die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE) oder sogar auf eine andere Bemessungsmethode (Prozent- oder erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich) zurück (vgl. etwa das Urteil des Bundes¬gerichts vom 19. Juni 2017, 8C_148/2017, E. 6.2.2). 2.5 Aus den Akten geht hervor und zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Klägerin eine Lehre als Verkäuferin absolvierte und mit Fähigkeitszeugnis abschloss (act. G 1.23, S. 1). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin auch noch im Zeitpunkt, als sie bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war, über die mit dieser beruflichen Ausbildung erworbenen Erwerbsmöglichkeiten verfügt hat. Es ergeben sich aus den Akten denn auch keine gegenteiligen Gesichtspunkte. Mit Blick darauf, dass die Beklagte bereits mehrere Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mehr als Verkäuferin tätig war (siehe act. G 1.23, S. 1) und keine entsprechenden Einkommen mehr erzielte, hat die IV-Stelle nachvollziehbar den LSE-Lohn im Bereich des Detailhandels als Basis zur Bestimmung der Erwerbsmöglichkeiten vor Eintritt des Gesundheitsschadens genommen. Bezogen auf das Jahr 2013 ermittelte sie ein Valideneinkommen von Fr. 53'206.-- (siehe die Berechnungen in der Rentenverfügung vom 22. Juni 2015, act. G 1.5, S. 4). An den bestehenden Erwerbsmöglichkeiten als Gesunde vermag nichts zu ändern, dass die Klägerin bestrebt war, ihren beruflichen Horizont bzw. ihre Erwerbsfähigkeit mit einem Volontariat in der Medienbranche zu erweitern. Die Anstellung als "Volontärin
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Redaktion" bei der C.___ AG erfolgte mit einem Beschäftigungsgrad von 100% (act. G 1.3 und act. G 1.21) und war im Voraus befristet (act. G 15.1.1), was von der Beklagten unbestritten ist. Diese legt weder dar noch ist erkennbar, weshalb die Klägerin allein aufgrund des befristeten Volontariats ihre bisher erworbenen Erwerbsmöglichkeiten verloren hätte, bzw. dass der Lohn als Volontärin - dessen geringer Umfang durch den Praktikumscharakter der Anstellung geprägt ist - für ihre Erwerbsfähigkeit repräsentativ wäre. 2.6 Das Vorbringen der Beklagten, "es wäre absolut nicht gerechtfertigt, dass eine Vorsorgeeinrichtung für einen Invaliditätsgrad in einer beruflichen Tätigkeit aufkommen müsste, welche bei ihr nicht versichert ist und damit auch nicht das entsprechende Valideneinkommen erzielt bzw. versichert war" (act. G 11, S. 3), erweist sich als unbegründet. Gemäss Vorsorgeausweis der Beklagten vom 6. Juni 2012 entspricht der "versicherte Lohn" dem koordinierten Lohn (vorliegend Fr. 5'640.-- [Fr. 30'000.-- - Fr. 24'360.--] act. G 1.4). Die Argumentation der Beklagten verkennt, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge mit demjenigen des IVG (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG i.V.m. mit Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 ATSG) identisch ist (Art. 23 lit. a BVG). Die Klägerin weist zudem zutreffend darauf hin, dass die Beklagte bei ihrer Argumentation das versicherte Gut (Erwerbsmöglichkeiten vor Eintritt des Gesundheitsschadens) verkennt und dieses mit dem versicherten Lohn bzw. dem beitragspflichten Verdienstanteil verwechselt (act. G 15, S. 3 Mitte). Bereits aus der gesetzlichen Konzeption der Berufsvorsorge ergibt sich, dass die versicherten Erwerbsmöglichkeiten (siehe hierzu vorstehende E. 2.4.1 ff.) zwangsläufig nicht demjenigen Lohn entsprechen können, auf dem die Berufsvorsorgeeinrichtung Beiträge erhebt. Beitragspflichtig und damit für den betraglichen Umfang der berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente bestimmend ist lediglich der koordinierte Lohn, der den erzielten Lohn nur teilweise - eben im koordinierten Anteil - umfasst (siehe hierzu Art. 7 f. BVG und Art. 3 ff. BVV2). Als solcher ist er damit nicht geeignet, direkte Rückschlüsse auf die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person zuzulassen. Bei der Bestimmung der versicherten Erwerbsmöglichkeiten vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens bzw. des Valideneinkommens wird denn auch nicht bloss der Betrag des koordinierten Lohns bzw. des berufsvorsorgerechtlich beitragspflichtigen Verdiensts berücksichtigt. Im Übrigen verhindert die Massgabe des koordinierten Lohns für die betragliche Festsetzung der Invalidenrente auf der Leistungsseite, dass
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente höher ist als der letzte tatsächlich erzielte Verdienst. Es besteht daher keine Überentschädigungsgefahr, wenn die Erwerbsmöglichkeiten unabhängig davon nach dem Invaliditätsbegriff bestimmt werden, wie er in der Invalidenversicherung gilt. 2.7 Vor diesem Hintergrund ist das von der Klägerin geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 53'206.--, wie es auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren berücksichtigt wurde (act. G 1.5, S. 4), nicht zu beanstanden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Entscheid der IV-Stelle für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich ist, sofern diese - wie vorliegend die Beklagte (siehe act. G 1.5 ff. und act. G 1.8) - in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2016, 9C_154/2015, E. 3.1.1 mit Hinweisen auf BGE 133 V 69 E. 4.3.2 und 130 V 273 E. 3.1). Selbst wenn im Übrigen zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf den statistischen Verkäuferinnenlohn abgestellt würde, so wäre ein Prozentvergleich angebracht (siehe zum Prozentvergleich etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2016, 8C_628/2015, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Dieser würde vorliegend zu einem 50%igen Invaliditätsgrad führen, womit keine Rede davon sein kann, der von der IV- Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 51% sei offensichtlich unrichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es sodann nicht willkürlich, dass das Valideneinkommen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren wesentlich höher als der bei der Berufsvorsorgeeinrichtung versicherte Jahresverdienst festgesetzt worden ist: Anders als bei diesem handle es sich beim Valideneinkommen um das hypothetische Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2016, 9C_656/2014, E. 5.5.3). 2.8 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 53'206.-- und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit resultiert ein Invaliditätsgrad von 100%. Unter Berücksichtigung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und einem zu Recht unbestritten gebliebenen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalideneinkommen von Fr. 25'922.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 51% (vgl. act. G 1.5, S. 4). Bezüglich des Beginns der Rentenleistungen gilt es zu beachten, dass weder das Gesetz noch das Reglement der Beklagten eine rechtliche Grundlage für einen Aufschub der Invalidenrente bei einem Bezug von Taggeldern der Invalidenversicherung enthalten. Art. 26 Abs. 5 des Reglements (in sämtlichen der drei eingereichten Versionen, act. G 11.1.1 ff.) erfasst ausschliesslich Taggeldleistungen der Krankentaggeld- und Unfallversicherung. Bezüglich eines allfälligen Leistungsaufschubs gilt es zu beachten, dass Art. 26 lit. b BVV2 hierfür u.a. voraussetzt, dass die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde. Die Parteien haben sich hierzu bislang noch nicht geäussert und aus den von ihnen eingereichten Akten lassen sich keine Erkenntnisse zur Prämienaufteilung entnehmen. Vielmehr hat sich die Beklagte bislang hauptsächlich zum Invaliditätsgrad und zur fehlenden Bindung an die von der IV-Stelle getroffenen Feststellungen geäussert (act. G 11), weshalb sich allein schon mit Blick auf die Verfahrensökonomie die Beschränkung des vorliegenden Entscheids auf die grundsätzliche Invaliditätsgradermittlung rechtfertigt (vgl. BGE 129 V 453 E. 3.4 f. und den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 25. Januar 2019, BV 2017/10, E. 4.1). Die Sache ist deshalb zur Berechnung des Rentenanspruchs einschliesslich der Ermittlung des Anspruchbeginns sowie zur Ausrichtung der Leistungen an die Beklagte zu überweisen.
Zum Anspruch auf Beitragsbefreiung (Art. 28 des Reglements) hat sich die Beklagte ebenfalls nicht geäussert (act. G 11). Deshalb und da der Anspruch u.a. vom Bestehen einer Invalidität abhängt (siehe Art. 28 Abs. 1 und 3 des Reglements in sämtlichen der drei eingereichten Versionen, act. G 11.1.1 ff.), rechtfertigt sich ebenfalls eine Überweisung an die Beklagte zur Prüfung der Beitragsbefreiung (vgl. BGE 129 V 453 E. 3.4 f. und den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 25. Januar 2019, BV 2017/10, E. 4.1).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Klage gutzuheissen und die Sache zur Berechnung und Ausrichtung der Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% bis 31. August 2014 (Arbeitsunfähigkeit von 100% bis Mai 2014, Austritt aus den Psychiatrischen Diensten G.___ zuzüglich 3 Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) bzw. 51% ab 1. September 2014 samt Verzugszinsen sowie zur Prüfung der Beitragsbefreiung an die Beklagte zu überweisen. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 4.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind der obsiegenden Klägerin in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) die Parteikosten von der unterliegenden Beklagten zu erstatten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG-Prozessen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) bei vollem Obsiegen regelmässig eine pauschale Entschädigung zwischen Fr. 2'500.-- und Fr. 4'500.-- zu (vgl. etwa den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2017, BV 2014/12, E. 8.3). Die Klägerin hat keine Kostennote eingereicht. Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung des mehrfachen Schriftenwechsels die Zusprache einer Entschädigung von Fr. 3'500.-- einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer angemessen.
Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Berechnung und Ausrichtung der Invalidenrente sowie zur Prüfung der Beitragsbefreiung an die Beklagte überwiesen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat die Klägerin mit Fr. 3‘500.00 zu entschädigen.