St.Gallen Sonstiges 15.05.2019 BV 2018/15

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2018/15 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 15.05.2019 Entscheiddatum: 15.05.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 15.05.2019 Teilliquidationsbedingte Kürzung der Altersguthaben. Zusprache von Altersrenten basierend auf den individuell erworbenen Alterskapitalien und Umwandlungssätzen. Verrechenbarkeit der eingeklagten Altersrenten mit den früher zuviel ausgerichteten Altersrenten, da diese als sie mit den eingeklagten Altersrenten verrechnet werden konnten, noch nicht verjährt waren (OR 120/3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2019, BV 2018/15). Entscheid vom 15. Mai 2019

Besetzung Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Markus Jakob

Geschäftsnr. BV 2018/15

Parteien

  1. A.___,

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Kläger 1,

  1. Erben der B.___ sel., C., D., E.___, Kläger 2, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kaspar Saner, schadenanwälte.ch, Adlerstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich,

gegen

F.___ Vorsorgestiftung in Liq., c/o RA Peter Rösler, Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rösler, Aeplistrasse 7, Postfach, 9008 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte am Verfahren beteiligt

Sicherheitsfonds BVG, Geschäftsstelle, Postfach 1023, 3000 Bern 14, Beigeladene,

Gegenstand Altersleistungen (Renten)

Sachverhalt A. A.a A., geboren __ 1950 (nachfolgend: Versicherter), und B., geboren 1950, verstorben __ 2018 (nachfolgend: Versicherte), arbeiteten gemäss ihren Angaben bis Ende April 2010 als leitende Angestellte (Hoteliers) im Hotel G._ (nachfolgend: Arbeitgeberin; act. G 1, G 1.4, G 1.5, G 1.7, G 22, G II 4). A.b Bis 31. Dezember 2007 war die Arbeitgeberin zur Erfüllung der beruflichen Vorsorge der Sammelstiftung H.___ angeschlossen (act. G 1.5, G 1.6, G 1.7 und G 7.3). Per 1. Januar 2008 wechselte die Arbeitgeberin die berufliche Vorsorgeeinrichtung und schloss sich der Stiftung I.___ mit Sitz in J.___ an (act. G 1.6 ff.). Der Anschluss an die neue Vorsorgeeinrichtung wurde geregelt im „Anschlussvertrag“ und in der „Zusatzvereinbarung K., beide vom 28./30. November 2007 (act. G 1.8). Integrierter Bestandteil der Vereinbarung bildete das Vorsorgereglement 2007 (act. G 41.1 [nachfolgend: Vorsorgereglement]). Die berufliche Vorsorge der beiden Versicherten umfasste den Vorsorgeplan L. und den Vorsorgeplan M.___ (vgl. act. G 1.7, G 15-5).

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A.c In den Versicherungsausweisen vom 10. September 2009 wurden folgende Altersguthaben per 1. Januar 2009 ausgewiesen (act. G 1.7): Versicherte Person Vorsorgeplan Altersguthaben per 01.01.2009 [Fr.] davon eingebracht als FZL [Fr.] Versicherter L.___ 795‘121.70 763‘925.40 M.___ 41‘463.50 0.00 Versicherte L.___ 217‘020.00 201‘327.25 M.___ 5‘432.70 0.00

A.d Im E-Mail vom 13. Oktober 2009 berechnete N.___ von der Vorsorgestiftung (act. G 1.10) aufgrund der Leistungsausweise die Renten für die Versicherten für das nächste Jahr. Er brachte jedoch einen Vorbehalt bezüglich des eingebrachten Vorsorgekapitals an, da die vorherige Vorsorgeeinrichtung eine Unterdeckung aufwies. A.e Mit E-Mail vom 19. Dezember 2010 erinnerte der Versicherte N.___ an die Pendenzen u.a. „Pensionskasse Erklärungen und Berechnung der monatlichen Rente“ und „Gegenseitiges Unterzeichnen der Verträge“ (act. G 7.4). A.f Am 5. April 2011 beantragten die Versicherten je die Auszahlung ihres vollen Altersguthabens in Form eines einmaligen Kapitalbetrages (act. G 1.12, G 15.26 bis G 15.29):

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte Person Kapitalbetrag aus Plan L.___ [Fr.] Kapitalbetrag aus Plan M.___ [Fr.] Total Kapitalbetrag [Fr.] Versicherter 845‘568.40 104‘559.05 950‘127.45 Versicherte 241‘218.10 14‘422.10 255‘640.20 Gleichentags beantragten die Versicherten je eine Altersrente rückwirkend ab 1. Mai 2010 (act. G 1.13): Versicherte Person Alterskapital [Fr.] Altersrente pro Jahr [Fr.] Versicherter 662‘883.85 52‘226.40 Versicherte 662‘883.85 52‘226.40 Am 7. April 2011 wurden die Altersguthaben den Versicherten auf ihren Konten bei der Bank O.___ gutgeschrieben (act. G 7.1, G 7.2).

A.g Der Versicherte überwies am 12. April 2011 den von der Vorsorgeeinrichtung insgesamt erhaltenen Betrag von Fr. 1‘205‘767.65 mit dem Vermerk „Renten / A.“ auf das Konto XXXXXX lautend auf die Vorsorgeeinrichtung bei der Bank P.AG (act. G 15.33). A.h Die frühere Vorsorgeeinrichtung H. führte infolge des Anschlusswechsels der Hotel G. zur neuen Vorsorgeeinrichtung eine Teilliquidation durch. Die Kürzungsmodalitäten waren offenbar umstritten. Am 15. Juli 2011/30. August 2011 kam es zu einer Vereinbarung zwischen der früheren Vorsorgeeinrichtung und den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anwaltlich vertretenen Versicherten. Vereinbart wurde, dass die Austrittsleistungen per 31. Dezember 2007 wie folgt gekürzt werden (act. G 5.1, G 7.3, G 15-5 f., G 15.12): Versicherte Person Austrittsleistung ungekürzt [Fr.] Kürzungsbetrag [Fr.] Austrittsleistung effektiv [Fr.] Versicherter 763‘925.40 108‘946.65 654‘978.75 Versicherte 201‘327.25 3‘268.15 198‘059.10

A.i Am 24. Juli 2012 wurde die Vorsorgestiftung I.___ umbenannt in Q.___ Vorsorgestiftung“ und der Sitz nach R.___ verlegt (act. G 1.6). Mit Verfügung vom 4. September 2014 ordnete die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht die Liquidation der Vorsorgeeinrichtung an: F.___ Vorsorgestiftung in Liquidation“ (nachfolgend: Beklagte). Eingesetzt als Liquidator mit Einzelunterschrift wurde Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rösler, St. Gallen (act. G 1.18).

B. B.a Die Versicherte und der Versicherte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kaspar Saner, Zürich, reichten am 26. November 2014 Klage beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ein mit dem Rechtsbegehren (act. G 1): Die Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihnen mit Wirkung ab 1. März 2013 je Fr. 4‘352.20 pro Monat bzw. je Fr. 52‘266.40 p.a. nebst Zins von 5% p.a. seit Klageerhebung zu bezahlen. Die Vorsorgeeinrichtung und der beigeladene

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheitsfonds BVG beantragten die Abweisung der Klage (act. G 15, G 28). Mit Entscheid vom 26. September 2017 (BV 2014/13) wies das Versicherungsgericht die Klage ab. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass der Bezug der vollständigen Altersguthaben zum Erlöschen der Ansprüche auf Altersrenten aus beruflicher Vorsorge geführt habe. B.b Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2017 fochten die Versicherten den Entscheid des Versicherungsgerichts beim Bundesgericht an. Mit Urteil vom 11. September 2018 (9C_881/2017) hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 26. September 2017 auf und wies die Sache zur Neuentscheidung zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, dass sich der Inhalt eines Vertrages nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien richte und dies auch für die für Statuten und Reglemente privater Vorsorgeeinrichtungen gelte. Die Vorsorgefälle "Alter" seien somit am 1. Mai 2010 eingetreten. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass Erklärungen von Parteien nach dem Vertrauensprinzip auszulegen seien. Der Bezug der gesamten Alterskapitalien und die umgehende Rückzahlung des gesamten Betrages mit dem Vermerk "Renten" an die Beklagte könne nur so verstanden werden, dass der Kapitalbezug nicht der Abgeltung der Rentenansprüche gedient habe, sondern dazu deren Höhe zu beeinflussen. Die Ansprüche auf Altersrenten seien deshalb nicht untergegangen. Zur Rentenhöhe wurde ausgeführt, dass von der Beklagten keine verbindlichen Zusicherungen getätigt worden seien. Die Höhe der Altersrenten aus beruflicher Vorsorge richte sich nach Gesetz und Reglement.

C. C.a Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 teilte das Versicherungsgericht den Parteien mit, dass beabsichtigt sei, dem neuen Entscheid grundsätzlich die sich aus dem Reglement der F.___ Vorsorgestiftung ergebende Rentenberechnung zugrunde zu legen. Gemäss Darstellung in der Duplik vom 15. Januar 2016 im Verfahren BV 2014/13 würde sie zu deutlich höheren Altersrenten führen als diejenigen, die aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge resultieren würden. Ob die F.___ Vorsorgestiftung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei der Ermittlung des Umwandlungssatzes von falschen Geburtsdaten ausgegangen und ob die Kürzung zu Unrecht auch in der Basisvorsorge angewandt worden sei, wie dies die Kläger in ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2016 geltend gemacht hätten, werde zu entscheiden sein. Das Versicherungsgericht gewährte den Parteien diesbezüglich das Recht zur abschliessenden Stellungnahme (act. G II 1). C.b In der Stellungnahme vom 12. November 2018 teilte der Rechtsanwalt der Kläger mit, dass die Klägerin (nachfolgend: Verstorbene) am __ 2018 verstorben sei. Zu den Altersrentenansprüchen führte er aus, dass an der zahlenmässigen Herleitung der jährlichen Rentenbeträge wie in Ziff. 26 der klägerischen Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 (act. G 51) festgehalten werde. Beim Umwandlungssatz für das Alterssparguthaben nach BVG wurde geltend gemacht, dass gemäss L-GAV 2010 keine Kürzung vorzunehmen sei. Nur im überobligatorischen Bereich sei der Umwandlungssatz entsprechend dem vorzeitigen Altersrücktritt des Klägers von 4 Jahren und 10 Monaten und der Verstorbenen von 4 Jahren anzupassen. Für den Kläger resultierten aus dem Altersguthaben nach BVG von Fr. 267'751.- und einem Umwandlungssatz von 6.80% eine Jahresrente von Fr. 18'207.-, aus dem überobligatorischen Altersguthaben der Basisversicherung von Fr. 453'712.- und einem Umwandlungssatz von 5.53% eine Altersrente von Fr. 25'090.- sowie aus dem Guthaben der Kaderversicherung von Fr. 102'921.- und einem Umwandlungssatz von 5.53% eine Rente von Fr. 5'692.-; insgesamt Rentenansprüche von Fr. 48'989.- pro Jahr. Für die Verstorbene resultierten aus dem Altersguthaben nach BVG von Fr. 219'969.- und einem Umwandlungssatz von 6.80% eine Jahresrente von Fr. 14'958.-, aus dem überobligatorischen Altersguthaben von Fr. 13'610.- und einem Umwandlungssatz von 5.70% eine Altersrente von Fr. 776.- sowie aus dem Guthaben der Kaderversicherung von Fr. 14'204.- und einem Umwandlungssatz von 5.70% eine Rente von Fr. 810.-; insgesamt Rentenansprüche von Fr. 16'543.- (richtig: Fr. 16'544.-) pro Jahr (act. G II 4). C.c Mit Schreiben vom 12. November 2018 nahm der beigeladene Sicherheitsfonds BVG Stellung. Erklärt wurde, dass der Kläger 4 Jahre und 10 Monate und die Verstorbene 4 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter in den Ruhestand getreten seien. Die Rente bemesse sich gemäss Reglement durch Umwandlung des beim Rücktritt vorhandenen obligatorischen und überobligatorischen Teils des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Altersguthaben nach reduzierten Umwandlungssätzen. Der L-GAV und damit auch die darin enthaltenen Umwandlungssätze seien nicht anwendbar, da der L-GAV für Betriebsleiter und Direktoren sowie deren Familienangehörige nicht gelte. Folglich sei gestützt auf das Reglement für den obligatorischen Teil des Altersguthaben von einem Umwandlungssatz von 6.8% und für den überobligatorischen Teil von 6.5% auszugehen, wobei diese um 0.2 Prozentpunkte pro zusätzliches ganzes oder angebrochenes Rentenjahr zu kürzen seien. Die teilliquidationsbedingte Alterskapitalkürzung sei anteilsmässig dem BVG-Guthaben und dem überobligatorischen Guthaben anzurechnen. Die gekürzten Guthaben seien bis zur Pensionierung weiterzuführen und dann auf dieser Basis die reglementarisch geschuldeten Altersrenten zu bestimmen (act. G II 5). C.d Mit Schreiben vom 26. November 2018 nahm die Beklagte Stellung. Sie führte aus, dass am 30. April 2010 das Alterssparguthaben aus der sogenannten Basisversicherung beim Kläger Fr. 715'466.25 und bei der Verstorbenen Fr. 233'399.65 und dasjenige aus der Kaderversicherung beim Kläger Fr. 102'921.10 und bei der Verstorbenen Fr. 14'605.20 betragen habe. In der obligatorischen beruflichen Vorsorge betrage der Umwandlungssatz bei ordentlichem Rücktrittsalter 6.8% und in der reglementarischen beruflichen Vorsorge 6.5%. Der L-GAV finde beim Kläger und bei der Verstorbenen keine Anwendung, da sie diesem nicht unterstünden. Bei vorzeitiger Pensionierung sei der Umwandlungssatz für jedes Jahr, um das sich eine versicherte Person frühzeitig pensionieren lasse, sowohl in der obligatorischen als auch überobligatorischen beruflichen Vorsorge um 0.2 Prozentpunkte zu senken. Da der Kläger 4.83 Jahre und die Verstorbene genau 4 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter zurückgetreten seien, seien die Umwandlungsätze der reglementarischen Vorsorge um 0.97% bzw. 0.80% zu kürzen; der Umwandlungssatz betrage folglich 5.53% bzw. 5.70%. Im Weiteren wurde erklärt, dass sich die Kläger die bisher geleisteten Rentenzahlungen anrechnen lassen müssten (act. G II 6). C.e In der ergänzenden Stellungnahme vom 29. November 2018 erklärte der Rechtsvertreter der Kläger, dass es falsch sei, die Teilliquidationskürzung proportional auf das obligatorische und überobligatorische Alterssparguthaben anzuwenden, da der Eingriff in das obligatorische Altersguthaben gemäss BVG unzulässig sei. Im Weiteren wurde geltend gemacht, dass allfällig zuviel ausbezahlte Leistungsbeträge nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zurückgefordert werden könnten, da der Rückforderungsanspruch relativ und auch absolut verjährt sei (act. G II 8). C.f In der ergänzenden Stellungnahme vom 1. Dezember 2018 erklärte der Rechtsvertreter der Beklagten, dass er davon ausgehe, dass der Kläger als Erbe in die hängige Klage der Verstorbenen eintrete. Im Weiteren wurde die Verrechnung der zuviel an die Verstorbene ausgerichteten Renten mit den ausstehenden Renten des Klägers erklärt (act. G II 9). C.g Auf Aufforderung des Gerichts reichte Rechtsanwalt Saner am 6. Mai 2019 eine Erbenbescheinigung ein (vgl. act. G II 13). Aus dieser ist ersichtlich, dass die Erben der Verstorbenen ihr Ehemann C.___ sowie ihre Kinder D., geb. 1980, und E., geb. 1983, sind. Am 13. Mai 2019 reichte Rechtsanwalt Saner Vertretungsvollmachten für die beiden erbberechtigten Nachkommen ein (act. G II 14).

Erwägungen 1. Nachfolgend ist unter Beachtung der bundesgerichtlichen Vorgaben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 2018, 9C_881/2017, insb. E. 5.5.2) der Anspruch der Kläger gegenüber der Beklagten auf Altersrenten aus der beruflichen Vorsorge zu prüfen.

Vorweg ist zu klären, welche Auswirkungen das Ableben der Klägerin am 21. Oktober 2018 auf das vorliegende Gerichtsverfahren hat. 2.1 Beim Ableben einer Person, welche in einem Verfahren als Partei auftrat, ergibt sich die Rechtsnachfolge grundsätzlich aus Art. 83 Abs. 4 der Schweizerischen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210). So erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers bzw. der Erblasserin kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 ZGB; Universalsukzession). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen u.a. die Forderungen auf sie über, und die Schulden des Erblassers bzw. der Erblasserin werden zu persönlichen Schulden der Erben (Abs. 2). 2.2 Gemäss der Erbenbescheinigung vom 18. Dezember 2018 des Teilungsamtes S.___ sind die Erben der Verstorbenen ihr Ehemann C.___ und die beiden Nachkommen D.___ und E.. Gemäss der Erbenbescheinigung haben die Erben die Erbschaft angetreten (act. G II 13). Folglich ist vom Übergang der Rentenansprüche (inklusive allfällige Rückforderungsansprüche) der Verstorbenen auf die Erben auszugehen. 2.3 Von den Erben liegen Vollmachten zur ihrer Vertretung im vorliegenden Klageverfahren durch Rechtsanwalt Saner vor (vgl. act. G II 14). Damit treten die Erben in den vorliegenden Prozess ein. Rechtsanwalt Saner vertritt somit in der vorliegenden Klage einerseits C. (nachfolgend: Kläger 1) hinsichtlich seiner eingeklagten Versicherungsansprüche und andererseits die drei Erben (nachfolgend: Kläger 2) hinsichtlich der Ansprüche resultierend aus dem Versicherungsverhältnis zwischen der Verstorbenen und der Beklagten.

Da strittig, sind nachfolgend die Altersguthaben des Klägers 1 und der Verstorbenen zum Zeitpunkt des vorzeitigen Altersrücktritts zu bestimmen. 3.1 3.1.1 Per 1. Januar 2008 wechselte die Arbeitgeberin die berufliche Vorsorgeeinrichtung (act. G 1.6, G 1.7 und G 1.8). Dies hatte eine Teilliquidation bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zur Folge (vgl. Art. 53b und Art. 53d BVG). In der Vereinbarung vom 15. Juli/30. August 2011 (act. G 15.12) wurde der Kürzungsumfang

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte festgelegt. Dieser beträgt beim Kläger 1 Fr. 108‘946.65 und bei der Verstorbenen Fr. 3‘268.15 (vgl. dazu Sachverhalt A.h.). 3.1.2 In den Alterskonten bzw. den Vorsorgeausweisen wies die Vorsorgeeinrichtung von Beginn an stets die ungekürzten Eintrittsleistungen aus (vgl. act. G 15.13 ff.) und verzinste diese bis zum vorzeitigen Altersrücktritt. Der im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2010 gutgeschriebene Zins betrug bei einem Zinssatz im Jahr 2008 von 2.75% und in den Jahren 2009 und 2010 von jeweils 2% (vgl. Art. 12 lit. e und f des Angangs 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]) beim Kläger 1 Fr. 5'996.10 (Fr. 108‘946.65 x 1.0275 x 1.02 x (1 + 0.02 / 12 x 4) - Fr. 108‘946.65) und bei der Verstorbenen Fr. 179.85 (Fr. 3‘268.15 x 1.0275 x 1.02 x (1 + 0.02 / 12 x 4) - Fr. 3‘268.15). 3.1.3 Bei den in den Vorsorgeausweisen per 30. April 2010 ausgewiesenen ungekürzten Altersguthaben (vgl. act. G 15.15, G 15.21) ist somit nebst den vereinbarten Kürzungsbeträgen auch die erfolgte Verzinsung der Kürzungsbeträge in Abzug zu bringen (vgl. G 15-6, G 47-11 f.). Das Altersguthaben des Klägers 1 ist folglich um Fr. 114'942.75 (Fr. 108‘946.65 + Fr. 5'996.10) und dasjenige der Verstorbenen um Fr. 3'448.00 (Fr. 3‘268.15 + Fr. 179.85) zu kürzen. 3.2 Umstritten ist, welche Altersvorsorgekapitalien zu kürzen sind. 3.2.1 Der Kläger 1 und die Verstorbene verfügen im Vorsorgeplan L.___ über ein obligatorisches Altersguthaben (BVG-Guthaben; vgl. Art. 15 und Art. 16 BVG) und ein überobligatorisches Altersguthaben (vgl. Art. 11 Vorsorgereglement) sowie im Vorsorgeplan M.___ über ein weiteres überobligatorisches Altersguthaben. Letztgenanntes Altersguthaben wurde jedoch erst nach dem Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten angehäuft. 3.2.2 Die Kläger verlangen mit Verweis auf Art. 53d Abs. 3 BVG eine ausschliessliche Kürzung des überobligatorischen Altersguthabens der Basisversicherung (vgl. act. G II 4-2, G II 8-2). Der beigeladene Sicherheitsfonds BVG

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beantragt dagegen eine proportionale Kürzung der BVG-Guthaben und der überobligatorischen Guthaben (vgl. act. G II 5). Die Beklagte nahm dazu nicht Stellung. 3.2.3 Gemäss Art. 53d Abs. 3 BVG (in der von 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung) dürfen Vorsorgeeinrichtungen, die sich an den Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse halten müssen, versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird. Folglich ist nur eine Kürzung der überobligatorischen Altersguthaben zulässig. 3.2.4 Dies ergibt folgende Altersguthaben bezogen auf den Zeitpunkt des vorzeitigen Altersrücktritts per 30. April 2010 (vgl. act. G 15.15, G 15.18, G 15.21, G 15.24):

Vorsorgeplan Ungekürztes Altersguthaben per 30.04.2010 [Fr.] Kürzungs- betrag [Fr.] Effektives Altersguthaben per 30.04.2010 [Fr.] Kläger L.___ BVG-Teil 267'750.60

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 0.00 267'750.60 L.___ überobligatorischer Teil

562'658.40

114'942.75

447'715.65 M.___ 40 102'921.10 0.00 102'921.10 Verstorbene L.___ 30 BVG-Teil 219'968.75 0.00 219'968.75 L.___ 30 überobligatorischer Teil

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 16'878.40

3'448.00

13'430.40 M.___ 40 14'203.90 0.00 14'203.90

Im Weiteren sind die Rentenumwandlungssätze zu bestimmen. 4.1 Der Rechtsvertreter der Kläger geht von einem Umwandlungssatz beim BVG- Altersguthaben von 6.80% und bei den überobligatorischen Guthaben von 5.53% beim Kläger 1 und von 5.70% bei der Verstorbenen aus (vgl. act. G II 4-2) und beruft sich dabei auf den L-GAV 2010, welcher beim vorzeitigen Altersrücktritt von bis zu 5 Jahren keine Umwandlungssatzkürzung vorsehe. Die Beklagte beantragt eine Umwandlungssatzkürzung sowohl in der obligatorischen als auch in der überobligatorischen beruflichen Vorsorge um 0.97% beim Kläger 1 und um 0.80% bei der Verstorbenen. Der reglementarische Umwandlungssatz betrage somit beim Kläger 1 5.53% und bei der Verstorbenen 5.70%. Dass die Beklagte in ihrer tabellarischen Darstellung (act. G II 6-3) nicht zwischen obligatorischen und überobligatorischen Alterskapitalien und den unterschiedlichen Umwandlungssätzen differenzierte, dürfte in Anbetracht der Ausführungen ein Versehen sein (vgl. auch act. G 47-12). Der beigeladene Sicherheitsfonds BVG erachtet wie die Beklagte den L-GAV 2010 aufgrund der Kaderpositionen des Klägers 1 und der Verstorbenen als nicht anwendbar und geht daher beim BVG-Altersguthaben von einem reduzierten Umwandlungssatz

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von 5.80% beim Kläger 1 und von 6.00% bei der Verstorbenen sowie im überobligatorischen Bereich von 5.50% bzw. von 5.70% aus (vgl. act. G II 5). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 3 Vorsorgereglement wird das ordentliche Rücktrittsalter am Monatsersten erreicht, der auf die Vollendung des 64. Altersjahres bei Frauen und 65. Altersjahres bei Männern folgt. Die jährliche Altersrente ergibt sich durch Umwandlung des obligatorischen und des überobligatorischen Teils des vorhandenen Altersguthabens beim Rücktritt, spätestens bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters (vgl. Art. 13 Abs. 2 Vorsorgereglement). Basis für die Umwandlung des obligatorischen Teils ist der Umwandlungssatz gemäss Art. 14 BVG. Die Übergangsbestimmungen zur ersten BVG-Revision finden vorliegend keine Anwendung, da der Kläger 1 und die Verstorbene nach dem 1. Januar 2014 das ordentliche Rücktrittsalter erreichten (vgl. daselbst lit. b Mindestumwandlungssatz Abs. 1). Im Jahr 2010 betrug bei ordentlichem Altersrücktritt der Umwandlungssatz der obligatorischen Altersguthaben 6.8% (vgl. Art. 14 Abs. 2 BVG) und derjenige der überobligatorischen Altersguthaben 6.5% (vgl. Art. 13 Abs. 4 Vorsorge¬reglement i.V.m. Ausführungen in den Vorsorgeausweisen per 30. April 2010 [G 15.15, G 15.18, G 15.21, G 15.24]). 4.3 Der Kläger 1 und die Verstorbene traten am 1. Mai 2010 in den Ruhestand. Bei Rücktritt war der Kläger 1 sechzig Jahre und zwei Monate und die Verstorbene genau sechzig Jahre alt. Somit trat der Kläger 1 vier Jahre und zehn Monate und die Verstorbene genau vier Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter in den Ruhestand. 4.3.1 Das Vorsorgereglement regelt in Art. 13 Abs. 7 gestützt auf Art. 13 Abs. 2 BVG den vorzeitigen Altersrücktritt wie folgt: Tritt eine versicherte Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter in den Ruhestand, ergibt sich die Höhe der Altersrente durch Umwandlung des beim Rücktritt vorhandenen obligatorischen und überobligatorischen Teils des Altersguthaben nach reduzierten Umwandlungssätzen. 4.3.2 Der Auffassung des Rechtsvertreters der Kläger, dass beim obligatorischen Teil des Altersguthabens wegen des L-GAV 2010 keine Kürzung vorzunehmen sei, kann nicht gefolgt werden, da der Kläger 1 als Hoteldirektor und die Verstorbene als

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seine Ehefrau gemäss Art. 2 Abs. 2 L-GAV 2010 vom persönlichen Geltungsbereich des L-GAV ausgenommen sind. Folglich können sie sich nicht auf die günstigere Umwandlungssatzregelung gemäss Art. 27 lit. c L-GAV 2010 berufen. 4.3.3 Da im Vorsorgereglement der Umfang der Umwandlungssatzkürzung beim vorzeitigen Altersrücktritt nicht definiert wurde, wird in der Gerichtspraxis - insbesondere bei Fehlen einer konkreten Berechnung - regelmässig auf die Mitteilung Nr. 7 des BSV vom 5. Februar 1988 abgestellt, welche eine Reduktion des Umwandlungssatzes um 0.2% pro Vorbezugsjahr vorsieht (vgl. JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER/THOMAS GEISER/THOMAS GÄCHTER, Handkommentar zum BVG und FZG, 2010 Bern, Art. 13, N 16; HANS-ULRICH STAUFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., 2012 Zürich/Basel/Genf, Rz. 752 ff.). 4.3.4 Während die Kläger bezogen auf die überobligatorischen Altersguthaben und die Beklagte generell bei Frühpensionierungen von einer monatsgenauen Kürzung des Umwandlungssatzes ausgehen (0.2% pro Jahr bzw. 0.01667% pro Monat; vgl. G II 4, G II 6-3, G II 8), beantragte der beigeladene Sicherheitsfonds BVG, dass pro vollem und angebrochenem Rentenjahr eine Kürzung von 0.2% vorzunehmen sei (vgl. act. G II 5). Dem Antrag des Sicherheitsfonds BVG kann nicht gefolgt werden, da die monatsgenaue Kürzung des Umwandlungssatzes - wie von den Klägern und der Beklagten gefordert - die Realität exakter abbildet, wird doch mit jedem weiteren Monat Erwerbstätigkeit zusätzliches Alterskapital gebildet und zugleich der Rentenbezugsbeginn aufgeschoben und somit die gesamte Rentenbezugsdauer reduziert. Die Umwandlungssatzkürzung sowohl bezogen auf den obligatorischen als auch den überobligatorischen Teil des Altersguthabens beträgt somit beim Kläger 1 0.97% (4.83 Jahre x 0.2% pro Jahr) und bei der Verstorbenen 0.8% (4 Jahre x 0.2% pro Jahr). 4.3.5 Der anzuwendende Umwandlungssatz für den obligatorischen bzw. den überobligatorischen Teil des Altersguthaben beträgt folglich beim Kläger 1 5.83% (6.80% - 0.97%) bzw. 5.53% (6.50% - 0.97%) und bei der Verstorbenen 6.00% (6.80%

  • 0.80%) bzw. 5.70% (6.50% - 0.80%).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der jährliche Anspruch des Klägers 1 auf Altersrenten aus der beruflichen Vorsorge von der Beklagten beläuft sich somit auf Fr. 46'060.05 ([Fr. 267'750.60 x 0.0583] + [Fr. 447'715.65 x 0.0553] + [Fr. 102'921.10 x 0.0553]) und derjenige der Verstorbenen auf Fr. 14'773.30 ([Fr. 219'968.75 x 0.06] + [Fr. 13'430.40 x 0.057] + [Fr. 14'203.90 x 0.057]), insgesamt Fr. 60'833.35 (Fr. 46'060.05 + Fr. 14'773.30). Da sie am 21. Oktober 2018 verstarb (vgl. G II 4), endet ihr Altersrentenanspruch Ende Oktober 2018 (vgl. act. G II 9).

Die Kläger haben die Altersrenten aus der beruflichen Vorsorge ab dem 1. März 2013 eingeklagt. 6.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass in den Monaten März und April 2013 bereits Leistungen aus der beruflichen Vorsorge von insgesamt Fr. 17'408.80 an den Kläger 1 und die Verstorbene ausbezahlt worden sind (vgl. act. G II 6.1, G II 6.2). Der Rentenanspruch des Klägers 1 und der Verstorbenen für die Monate März und April 2013 beläuft sich jedoch nur auf insgesamt Fr. 10'138.90 (Kläger 1: Fr. 7'676.70 [Fr. 46'060.05 pro Jahr / 12 Monate x 2 Monate; Verstorbene: Fr. 2'462.20 [Fr. 14'773.30 pro Jahr / 12 Monate x 2 Monate]). Folglich wurden für die Monate März und April 2013 Altersrenten in der Höhe von Fr. 7'269.90 (Fr. 17'408.80 - Fr. 10'138.90) zuviel ausbezahlt. 6.2 Aus den Akten erschliesst sich zudem, dass dem Kläger 1 und der Verstorbenen vor dem eingeklagten Zeitraum bzw. in der Zeit vom 1. Mai 2010 bis 28. Februar 2013 Altersrenten aus der beruflichen Vorsorge von insgesamt Fr. 293'461.30 ausbezahlt worden sind (Mai bis Dezember 2010: Fr. 67'148.50 (act. G 51.1), Jahr 2011: Fr. 104'452.- (act. G 51.2, G 51.3), Jahr 2012: Fr. 104'452.- (act. G 59.4, G 59.5), Januar und Februar 2013: Fr. 17'408.80 (vgl. act. G 1-6, G II 6, G II 6.1, G II 6.2). Der Rentenanspruch der Kläger im Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 28. Februar 2013 beträgt insgesamt jedoch nur Fr. 172'361.20 (Kläger 1: Fr. 130'503.50 [Fr. 46'060.05 pro Jahr / 12 Monate x 34 Monate; Verstorbene: Fr. 41'857.70 [Fr. 14'773.30 pro Jahr / 12

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Monate x 34 Monate]). Dem Kläger 1 und der Verstorbenen wurden somit vor dem eingeklagten Zeitraum bereits Renten im Umfang von insgesamt Fr. 121'100.10 (Fr. 293'461.30 - Fr. 172'361.20) zuviel ausbezahlt. 6.3 Somit bezahlte die Beklagte dem Kläger 1 und der Verstorbenen bis Ende April 2013 Altersrenten im Umfang von insgesamt Fr. 128'370.- (Fr. 121'100.10 + Fr. 7'269.90) zuviel aus. 6.4 Hinsichtlich der erfolgten Rentenzahlungen ist festzustellen, dass diese dem Kläger 1 und der Verstorbenen nicht persönlich, sondern gesamthaft überwiesen wurden. Lediglich in den Rentenausweisen des Klägers 1 und der Verstorbenen der Jahre 2011 bis 2013 wurde je die Hälfte der ausgezahlten Altersrenten ausgewiesen. Wie das Bundesgericht in Erwägung 5.5.2 (9C_881/2017) festhielt, richten sich die Altersrenten nach den jeweiligen individuellen Altersguthaben und dem Umwandlungssatz. Bei dieser Ausgangslage erscheint es angebracht, die ausbezahlten Altersrenten sowie die dabei zuviel ausgerichteten Beträge nicht hälftig, sondern entsprechend dem Verhältnis der Rentenansprüche (Fr. 46'060.05 zu Fr. 14'773.30; vgl. Erwägung 5) dem Kläger 1 und der Verstorbenen zuzuordnen. Folglich erhielt der Kläger 1 Fr. 97'195.50 (Fr. 128'370.- / [Fr. 46'060.05 + Fr. 14'773.30] x Fr. 46'060.05) und die Verstorbene Fr. 31'174.50 (Fr. 128'370.- / [Fr. 46'060.05 + Fr. 14'773.30] x Fr. 14'773.30) zuviel an Renten ausbezahlt. 6.5 Die Beklagte fordert die Anrechnung der zuviel ausgerichteten Altersrenten in der Zeit von Mai 2010 bis April 2013 an die eingeklagten Rentenleistungen ab 1. März 2013 (act. G 47-13, G II 6-4) sowie die Verrechnung der an die Verstorbene zuviel ausgerichteten Renten (wegen Dahinfallens des Altersrentenanspruchs auf Ende Oktober 2018) mit den ausstehenden Renten des Klägers 1 (act. G II 9). Die Kläger wenden dagegen ein, dass gemäss Art. 35a Abs. 2 und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG sowie Art. 120 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) allfällige Rückforderungsansprüche verjährt seien, denn die Beklagte habe keine verjährungsunterbrechenden Massnahmen getroffen. Zudem erneuerten sie die Verjährungseinrede (act. G II 8). Zu prüfen ist daher die Verrechenbarkeit der zuviel

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausbezahlten Altersrenten bis Ende April 2013 mit den eingeklagten Altersrenten ab 1. März 2013. 6.5.1 Nach Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Nach Abs. 2 verjährt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von 5 Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. 6.5.2 Vorliegend stand erst mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 11. September 2018, 9C_881/2017, fest, dass es sich bei den bisherigen Zahlungen an den Kläger 1 und die Verstorbene ab Mai 2010 um Renten aus der beruflichen Vorsorge und nicht um Zahlungen aus einem anderen Rechtsgrund handelt. Da seit dem Entscheid noch kein Jahr vergangen ist, ist die relative Verjährung noch nicht eingetreten. Die Frage, ob die absolute Verjährungsfrist eingetreten ist, muss - wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich - nicht beantwortet werden. 6.5.3 Gemäss Art. 120 Abs. 1 OR kann, wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der anderen Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war (Abs. 3). Die Verrechnungsforderung muss vor Entstehung der Hauptforderung verjährt sein, damit eine Verrechnung ausgeschlossen ist (vgl. BGE 91 II 213 E. 6.3, OR Kommentar, 3. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2016, N 13 zu Art. 120). 6.5.4 Da es vorliegend die Kläger sind, welche gegenüber der Beklagten eine Forderung (Rentenansprüche) erheben, kann unabhängig von einem allfälligen Eintritt der Verjährung die Beklagte nach Art. 67 Abs. 2 OR die Zahlung verweigern oder nach Art. 120 Abs. 3 OR die (Rückerstattungs-) Forderungen miteinander verrechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 2009, 9C_1018/2008, E. 3.5).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.5.5 Die Voraussetzung, dass die Verrechnungsforderung von Fr. 128'370.- (vgl. Erwägung 6.3) noch nicht verjährt war, als sie mit den offenen Rentenansprüchen ab Mai 2013 (Fr. 60'833.35 pro Jahr, vgl. Erwägung 5) hätte verrechnet werden können, ist vorliegend erfüllt. 6.6 Infolge der Verrechnung der bis Ende April 2013 zuviel ausbezahlten Renten (Kläger 1: Fr. 97'195.50, Verstorbene: Fr. 31'174.50, vgl. Erwägung 6.4) mit den Rentenansprüchen ab Mai 2013 (Kläger 1: Fr. 46'060.05 pro Jahr, Verstorbene: Fr. 14'773.30 pro Jahr; vgl. Erwägung 5) sind diese für 25 Monate d.h. bis Ende Mai 2015 vollständig sowie für den Juni 2015 betreffend den Kläger 1 im Umfang von Fr. 1'237.05 (Fr. 97'195.50 - [Fr. 46'060.05 / 12 Monate x 25 Monate]) und betreffend die Verstorbene im Umfang von Fr. 396.80 (Fr. 31'174.50 - [Fr. 14'773.30 / 12 Monate x 25 Monate]) abgegolten. 6.7 Folglich beträgt der Rentenanspruch des Klägers 1 gegenüber der Beklagten für den Monat Juni 2015 Fr. 2'601.30 ([Fr. 46'060.05 / 12 Monate] - Fr. 1'237.05) und für die Zeit ab 1. Juli 2015 Fr. 46'060.05 pro Jahr. Der Anspruch der Kläger 2 gegenüber der Beklagten beträgt für den Monat Juni 2015 Fr. 834.30 ([Fr. 14'773.30 / 12 Monate] - Fr. 396.80) und für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. Oktober 2018 Fr. 14'773.30 pro Jahr. 6.8 Die Kläger haben die Verzinsung der eingeklagten Altersrentenansprüche mit 5% p.a. seit Klageerhebung gefordert. Im Bereich der beruflichen Vorsorge anerkennt die Rechtsprechung die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen bei verspäteter Auszahlung eines Alterskapitals oder bei Altersrenten. Enthalten die Vorsorgereglemente keine Bestimmung über die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser 5% (Art. 104 Abs. 1 OR). Da das Vorsorgereglement keine Bestimmung zu den Verzugszinsen enthält, ist wie von den Klägern beantragt von einem Verzugszins von 5% auszugehen. Der Beginn der Zinspflicht richtet sich nach Art. 105 Abs. 1 OR (vgl. BGE 119 V 133 E. 4), wonach ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen hat. Die Kläger haben am 26. November 2014 die Klage eingeleitet, da die Beklagte kundgetan hat, dass sie keine Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge schulde. Folglich schuldet die Beklagte den Klägern für die (ab

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Juni 2015) ausstehenden Leistungen jeweils ab deren Fälligkeit einen Verzugszins von 5% pro Jahr.

7.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Klage gegen die Beklagte teilweise gutzuheissen. Dem Kläger 1 ist eine Altersrente aus der beruflichen Vorsorge für den Monat Juni 2015 von Fr. 2'601.30 und ab 1. Juli 2015 in der Höhe von Fr. 46'060.05 pro Jahr jeweils zuzüglich 5% Zins seit Fälligkeit zuzusprechen. Den Klägern 2 sind als Erben der Verstorbenen Leistungen aus der beruflichen Vorsorge für den Monat Juni 2015 von Fr. 834.30 und ab 1. Juli 2015 bis 31. Oktober 2018 in der Höhe von Fr. 14'773.30 pro Jahr jeweils zuzüglich 5% Zins seit Fälligkeit zuzusprechen. 7.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 7.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind den teilweise obsiegenden Klägern in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) die Parteikosten von der unterliegenden Beklagten anteilsmässig zu erstatten. Der Vertreter der Kläger hat keine Honorarnote eingereicht. Das Honorar beträgt nach Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten des Kantons St. Gallen (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.- bis Fr. 15'000.-. Das Versicherungsgericht spricht in BVG- Prozessen gestützt auf vorgenannte Bestimmung regelmässig eine (ungekürzte) pauschale Entschädigung zwischen Fr. 2'500.- und Fr. 4'500.- zu. Vorliegend ist als ausserordentlicher Aufwand zu berücksichtigen, dass nebst dem vorliegenden Verfahren (BV 2018/15) mit einfachem Schriftenwechsel (Stellungnahmen) auch das vorangehende Verfahren (BV 2014/13) mit doppeltem Schriftenwechsel und mündlicher Verhandlung entschädigungsberechtigt ist. Die zu beurteilenden Fragestellungen sind als komplex und die Aktenlage und diesbezügliche Rechtsprechung als interpretations-/auslegebedürftig einzustufen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Sicherheitsfonds BVG im Verfahren beigeladen wurde, was zu einem umfangreicheren Schriftenwechsel führte. Da die Kläger jedoch nicht mit allen Anträgen (vollständig)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchgedrungen sind (die eingeklagten Altersrenten für die Monate März und April 2013 waren bei Klageeinreichung bereits ausgerichtet, die am 26. November 2014 eingeklagten Renten von insgesamt Fr. 104'532.80 pro Jahr sind deutlich höher als die zugesprochenen Renten von Fr. 60'833.35 pro Jahr, die Verrechnung der zuviel bezahlen Renten bis April 2013 von insgesamt Fr. 128'370.- mit den Rentenansprüchen ab 1. Mai 2013 wurde zugelassen), ist das Honorar ermessensweise auf Fr. 6'000.- festzusetzten. 7.4 Der beigeladene Sicherheitsfonds BVG beantragte die Ausrichtung einer Parteientschädigung (act. G 28). Die Beklagte und der beigeladene Sicherheitsfonds BVG haben als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Versicherung keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung soweit - wie vorliegend - die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (vgl. BGE 128 V 323, 126 V 143 E. 4b,118 V 150 E. 7, BGE 112 V 356). Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb abzuweisen.

Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. 2. Dem Kläger 1 wird eine Altersrente aus der beruflichen Vorsorge für den Monat Juni 2015 von Fr. 2'601.30 und ab 1. Juli 2015 in der Höhe von Fr. 46'060.05 pro Jahr jeweils zuzüglich 5% Zins seit Fälligkeit zugesprochen. 3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Den Klägern 2 werden als Erben der Verstorbenen Leistungen aus der beruflichen Vorsorge für den Juni 2015 von Fr. 834.30 und ab 1. Juli 2015 bis 31. Oktober 2018 in der Höhe von Fr. 14'773.30 pro Jahr jeweils zuzüglich 5% Zins seit Fälligkeit zugesprochen. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Die Beklagte hat die Kläger mit Fr. 6'000.- zu entschädigen. 6. Der Antrag des Beigeladenen auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

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