St.Gallen Sonstiges 09.04.2019 BV 2017/22

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2017/22 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 09.04.2019 Entscheiddatum: 09.04.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 09.04.2019 Art. 23 BVG. Fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen der während des Arbeitsverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Erwerbsunfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. April 2019, BV 2017/22). Entscheid vom 9. April 2019

Besetzung Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen

Geschäftsnr. BV 2017/22

Parteien A.___, Kläger,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Ausfeld, Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich,

gegen

Pensionskasse B.___, Beklagte,

Gegenstand Invalidenrente

Sachverhalt A. A.a A.___ war seit März 1999 bei der C.___ AG angestellt. Aufgrund dieser Tätigkeit war er bei der Pensionskasse B.___ berufsvorsorgeversichert (vgl. act. G 1.4, S. 1 unten). Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. März 2009 (act. G 1, Rz 5, und act. G 1.6) A.b Der Versicherte hatte sich bereits zuvor am 6. August 2008 wegen einer Diskushernie bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Leistungen aus der Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-act. 1). Diese tätigte in der Folge verschiedene medizinische Abklärungen und wies das Rentengesuch des Versicherten mit Verfügung vom 19. April 2013 ab (IV-act. 169). Auf Beschwerde des Versicherten hin hob das Versicherungsgericht - gestützt auf ein polydisziplinäres

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (allgemeininternistisches, rheumatologisches und psychiatrisches) Gerichtsgutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 1. Juni 2016 (IV-act. 188) - die Verfügung insoweit auf, als es ihm für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Mai 2016 eine ganze und ab 1. Juni 2016 eine halbe Rente zusprach. In tatsächlicher Hinsicht stellte das Versicherungsgericht unter Hinweis auf die gerichtsgutachterliche Beurteilung bezüglich der Zeiträume vom 1. März bis 19. Juli 2009 und vom 11. August 2009 bis Ende Juli 2013 fest, dass der Versicherte für leidensangepasste Tätigkeiten über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt habe (siehe hierzu sowie zum bis dahin eingetretenen Sachverhalt den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 6. September 2016, IV 2013/259, IV-act. 194, insbesondere E. 3.2 und E. 4.3). Die vom Versicherten gegen diese Rentenzusprechung erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Oktober 2016 (IV-act. 200) wies das Bundesgericht ab (Urteil vom 2. Februar 2017, 9C_685/2016, IV-act. 223). A.c Die Pensionskasse B.___ teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 29. August 2017 mit, eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bestehe erst ab 1. August 2013. In diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen. Deshalb habe er ihr gegenüber keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (act. G 1.4).

B. B.a Am 14. November 2017 erhob der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse B.___ und beantragte: Die Beklagte sei entsprechend den reglementarischen Bestimmungen zu verpflichten, ihm ab dem 1. August 2013 bis zum 31. Mai 2016 eine ganze und ab dem 1. Juni 2016 eine halbe Rente auszurichten nebst Zins zu 5 Prozent auf den bis zum Datum der Klageerhebung aufgelaufenen sowie auf den ab diesem Datum bis zum Urteilsdatum neu entstehenden Ansprüchen; alles unter Entschädigungsfolge. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Im Wesentlichen bringt er vor, dass er seit dem 15. April 2008 in wesentlichem Umfang ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen sei. Die Ursache, die zum invalidisierenden Gesundheits- und Erwerbsfähigkeitsschaden geführt habe, habe sich bereits während des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten manifestiert. Sowohl

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der zeitliche als auch der sachliche Zusammenhang zwischen dieser Ursache und der späteren Erwerbsunfähigkeit seien erfüllt. Die Beklagte sei nicht ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden, weshalb der IV- Rentenzusprechung für das berufsvorsorgerechtliche Verfahren keine "Rechtskraftwirkung" zukomme (act. G 1). B.b Die Beklagte beantragt in der Klageantwort vom 22. Januar 2018 die vollumfängliche Abweisung der Klage. Eventualiter sei dem Kläger frühestens per August 2014 eine Invalidenrente zuzusprechen; alles unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers. Unter Hinweis auf die Erkenntnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren - an die sie bei der Leistungsbeurteilung gebunden sei - vertritt sie den Standpunkt, dass der zeitliche Konnex zwischen der im März 2008 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit im August 2013 längst unterbrochen gewesen sei, da der Kläger in diesem Zeitraum über eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten verfügt habe (act. G 4). B.c In der Replik vom 29. Januar 2018 hält der Kläger unverändert an den Klagebegehren fest. Er sei bereits während des Anstellungsverhältnisses bei der C.___ AG krankheitsbedingt nicht mehr fähig gewesen, die angestammte Tätigkeit auszuüben. Bereits damals habe "auch in einer Verweistätigkeit eine erhebliche Erwerbsunfähigkeit" bzw. ein Invaliditätsgrad von 25% bestanden. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zur Zusprechung der IV-Rente sei die Arbeitsfähigkeit stets im Umfang von mindestens 20% reduziert gewesen, weshalb der zeitliche Zusammenhang zu bejahen sei. In prozessualer Hinsicht sei davon auszugehen, dass den im IV-Verfahren ergangenen Entscheiden in Bezug auf die Beklagte keine materielle Rechtskraft zukomme (act. G 7). B.d Die Beklagte hat auf eine Duplik verzichtet (Schreiben vom 1. Februar 2018, act. G 9).

Erwägungen 1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der berufsvorsorgerechtliche Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente. 1.1 Nach Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinn der Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Entscheidend im Rahmen von Art. 23 BVG ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Mass daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Der Wegfall der Versicherteneigenschaft bildet keinen Erlöschungsgrund. Umgekehrt entfällt im Anwendungsbereich von Art. 23 lit. a BVG die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung, wenn die massgebliche Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Entstehung des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist (siehe zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_52/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 1.2 Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20% betragen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 22 E. 3.2 und E. 3.2.1). Bei der Prüfung dieser Fragen sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beurteilung durch die medizinische Fachperson sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.2 mit Hinweisen). Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen ausserdem die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden, wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 4.1.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit. Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird; wobei die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, auch im Licht von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beurteilen ist (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80% in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58, Urteile des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.2 mit Hinweisen und vom 28. Mai 2018, 9C_533/2017, E. 2.1.2 und E. 4.2).

Zunächst ist der zwischen den Parteien umstrittene zeitliche Zusammenhang zwischen der während des Arbeitsverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der vom Kläger geltend gemachten rentenwirksamen Erwerbsunfähigkeit zu beurteilen. 2.1 Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren holte das Versicherungsgericht bei der MEDAS Zentralschweiz eine polydisziplinäre (allgemeininternistische, rheumatologische und psychiatrische) Beurteilung des Klägers ein. Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gerichtsgutachter wurden insbesondere mit einer retrospektiven Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit beauftragt. Sie bescheinigten im Gerichtsgutachten vom 1. Juni 2016 bezogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100%ige Arbeitsunfähigkeit während der Hospitalisation in Valens vom 20. Juli bis 10. Au¬gust 2009, anschliessend 100%ige Arbeitsfähigkeit, ab August 2013 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab April/Mai 2015 70%ige Arbeitsunfähigkeit mit langsamer zwischenzeitlicher Steigerung auf die im Zeitpunkt des Gutachtens attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 188-32 f.). Das Versicherungsgericht gelangte bei der Würdigung des Beweiswerts der gerichtsgutachterlichen Beurteilung zum Schluss, dass sie - namentlich mit Blick auf die retrospektive Verlaufsbeurteilung - vollumfänglich beweiskräftig sei (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 6. September 2015, IV 2013/259, E. 3.2 und E. 4.3, IV-act. 194). Das Bundesgericht verwarf die vom Kläger gegen diese Beweiswürdigung vorgebrachten Einwände und wies diesen insbesondere darauf hin, er blende aus, dass selbst der behandelnde Dr. med. D., Innere Medizin FMH, im November 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert habe (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2017, 9C_685/2017, E. 4.1, IV-act. 223). 2.2 Im vorliegenden Verfahren kann bezüglich der Sachverhaltsfeststellung vollumfänglich auf die Erkenntnisse sowohl des Gerichtsgutachtens als auch aus der im Entscheid des Versicherungsgerichts vom 6. September 2015, IV 2013/259, und im Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2017, 9C_685/2017, vorgenommenen Beweiswürdigung verwiesen werden. Der Kläger bringt im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren nichts Neues vor, das Zweifel daran entstehen lässt. Dies gilt insbesondere für die von ihm eingereichten zahlreichen ärztlichen Zeugnisse der Dr. med. E., Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. F., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. D. (act. G 1.15). Diese enthalten weder eine Begründung noch eine Differenzierung bezüglich der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit bzw. für leidensangepasste Tätigkeiten. Aus ihnen geht auch nicht hervor, ob die darin bescheinigte Arbeitsunfähigkeit lediglich in einer Übernahme der Selbsteinschätzung des Klägers aufgeht oder auf einer davon unabhängigen objektiv-kritischen Konsistenz- und Ressourcenprüfung beruht. Entscheidend ist des Weiteren, dass sich die Gerichtsgutachter mit den Arbeitsfähigkeitsschätzungen dieser Ärzte (siehe etwa den Aktenauszug in IV-act. 188-2 ff.; siehe auch IV-act. 188-28 ff. und 188-47 ff.) - wie

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Übrigen auch mit sämtlichen früheren medizinischen Einschätzungen - schlüssig auseinandersetzten. Gestützt auf die gerichtsgutachterliche Beurteilung ist bezüglich der Zeiträume vom 1. März bis 19. Juli 2009 und vom 11. August 2009 bis Ende Juli 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte für leidensangepasste Tätigkeiten über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügte (IV-act. 188-30 und IV-act. 188-32 f.). Damit ist der zeitliche Zusammenhang zwischen der während des Arbeitsverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Erwerbsunfähigkeit zu verneinen. Somit kann offen bleiben, ob der sachliche Zusammenhang zwischen dem während des Arbeitsverhältnisses aufgetretenen Gesundheitsschaden und der späteren Erwerbsunfähigkeit, die im invaliden- versicherungsrechtlichen Verfahren zu einem Rentenanspruch führte, zu bejahen wäre. 2.3 Am fehlenden zeitlichen Zusammenhang vermögen die Ausführungen des Klägers zur Erwerbsunfähigkeit bzw. zum Invaliditätsgrad (act. G 7, Rz 3) nichts zu ändern. Einerseits ist für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhangs der Arbeitsfähigkeitsgrad bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten massgebend (siehe vorstehende E. 1.2 am Schluss) und nicht die Höhe des Invaliditätsgrads. Andererseits erweist sich die Ermittlung der 25%igen Erwerbsunfähigkeit des Klägers für den vorliegend fraglichen Zeitraum vor August 2013 als unzutreffend. Denn wie sich aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts vom 6. September 2016, IV 2013/259, E. 4.1, ergibt und worauf verwiesen wird, ist der Invaliditätsgrad des Klägers gestützt auf einen Prozentvergleich zu ermitteln (IV-act. 194-10). Beim vom Kläger geltend gemachten Tabellenlohnabzug resultierte somit ein Invaliditätsgrad von lediglich 10%. Ob für die Zeit vor August 2013 überhaupt Umstände vorlagen, die einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen, erscheint fraglich. Zumindest sind bezüglich des Tabellenlohnabzugs die Ausführungen des Versicherungsgerichts (siehe hierzu E. 4.2 des Entscheids vom 6. September 2016, IV 2013/259, IV-act. 194-11) nicht einschlägig, bezog sich dieses doch beim für angemessen betrachteten Tabellenlohnabzug von 10 bis 15% (der u.a. einen Teilzeitabzug enthielt) auf den massiv verschlechterten Gesundheitszustand ab August 2013 bzw. die durch die Verschlechterung erheblich qualitativ und quantitativ reduzierte Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. 2.4 Nach dem Gesagten besteht für die Sachverhaltsfeststellung im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren offensichtlich kein Anlass von der - sowohl vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgericht als auch vom Bundesgericht für beweiskräftig erachteten - gerichtsgutachterlichen retrospektiven Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten abzuweichen. Gestützt darauf ist der zeitliche Zusammenhang zwischen der im Jahr 2008 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der ab August 2013 eingetretenen Erwerbsunfähigkeit zu verneinen.

3.1 Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen. 3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 3.3 Ausgangsgemäss hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 3.4 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Klageverfahren. 3.4.1 In den Klagefällen u.a. vor Versicherungsgericht sowie wenn das Bundesrecht es vorschreibt werden die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (Art. 99 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) über die unentgeltliche Rechtspflege finden gemäss Art. 99 Abs. 2 VRP sachgemässe Anwendung. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. 3.4.2 Mit den eingereichten Unterlagen (act. G 16) ist die Bedürftigkeit des Ergänzungsleistungen beziehenden und nicht über Vermögen verfügenden Beschwerdeführers ausgewiesen. Das Klageverfahren kann ausserdem auch nicht geradezu als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege (Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) zu bewilligen ist. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG-Prozessen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO;

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sGS 963.75) regelmässig eine (ungekürzte) pauschale Entschädigung zwischen Fr. 2'500.-- und Fr. 4'500.-- zu (vgl. etwa den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 10. Oktober 2017, BV 2015/7, E. 6.3). Das vorliegende Verfahren ist als durchschnittlich aufwendig zu betrachten, sodass das Honorar unter Berücksichtigung der Fünftelskürzung gemäss Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) auf Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; Fr. 3'500.-- x 0,8) festzusetzen ist. 3.4.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP).

Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Klageverfahren bewilligt. 4. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Klägers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

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St. Gallen
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SG_KGN_999
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SG_KGN_999, BV 2017/22
Entscheidungsdatum
09.04.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026