© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2016/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 25.09.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 25.09.2017 Art. 23 lit. a BVG; Art. 16 ATSG. Bemessung des Invaliditätsgrads in der beruflichen Vorsorge. Gemäss den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung bemisst sich der Invaliditätsgrad nach den Vorschriften der Invalidenversicherung. Für die Festsetzung des Valideneinkommens ist daher Art. 16 ATSG massgebend. Ein ohne Eintritt des Gesundheitsschadens neben einer Erwerbstätigkeit von 100% hypothetisch weiterhin erzielter Nebenerwerb ist beim Valideneinkommen (nicht jedoch beim versicherten Lohn) zu berücksichtigen, auch wenn der Nebenerwerb nicht bei der Vorsorgeeinrichtung des Haupterwerbs beitragspflichtig war. Die Erwerbsfähigkeit, die im Valideneinkommen Niederschlag findet, definiert sich nicht anders als in der Invalidenversicherung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2017, BV 2016/1).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2017. Entscheid vom 25. September 2017
Besetzung Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers (Vorsitz) und Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichts-schreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. BV 2016/1
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteien A., Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans Frei, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten, gegen St. Galler Pensionskasse sgpk, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Gnädinger, Hubatka Müller Vetter, Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich, Gegenstand Invalidenrente (Einkommensvergleich) Sachverhalt A. A.a A. arbeitet seit 1987 bei B.___ und war seit 2013 als stellvertretender Chef der C.___ bei einem Beschäftigungsgrad von 100% tätig (act. G 1.1). Aufgrund dieser Tätigkeit war er bei der St. Galler Pensionskasse (nachfolgend: sgpk, Pensionskasse oder Beklagte) berufsvorsorgeversichert. Von 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 amtete er zudem als D.___ der Gemeinde E.___ mit einer Arbeitszeit von 2 bis 4 Stunden alle 2 Wochen (act. G 7.2). A.b Aufgrund psychischer Probleme wurde der Versicherte erst vollumfänglich arbeitsunfähig. Ab 1. Oktober 2014 wurde er mit einer Arbeitsfähigkeit von 60% nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehr an der Front, sondern im Back-Office-Bereich eingesetzt und um eine Lohnklasse zurückgestuft (act. G 1 S. 2, act. G 1.2). A.c Am 12. April 2015 erlosch der Anspruch des Versicherten auf Lohnfortzahlung gegenüber dem Kanton St. Gallen (vgl. act. G 1.4). Die Pensionskasse richtete ihm ab 13. April 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 45.11% eine Invalidenrente von monatlich Fr. 2'088.55 aus (Schreiben vom 18. Mai 2015, act. G 1.4). A.d Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Juli 2015 rückwirkend ab 1. Juni 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52% eine halbe Invalidenrente zu (act. G 1.3). B. B.a Am 4. Januar 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans Frei, Klage gegen die Pensionskasse mit dem Antrag, die Beklagte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihm ab 13. April 2015 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 2'407.55 bei einem Invaliditätsgrad von 52% auszurichten. Bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads sei auch das Einkommen als D.___ mitzuberücksichtigen. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger ein Jahreseinkommen von Fr. 134'846.-- erzielt. Dieses bilde Grundlage für die Invaliditätsbemessung (act. G 1). B.b Mit Klageantwort vom 15. Februar 2016 beantragt die Pensionskasse, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Gnädinger, unter Entschädigungsfolge die Abweisung der Klage. Der Lohn für die Gemeinderatstätigkeit sei bei der Beklagten nicht versichert gewesen. Die Vorsorgeeinrichtung habe nur Einkommen zu versichern, die bei ihr angeschlossenen Arbeitgebern erzielt würden. Die Beklagte habe eine Mitversicherung von bei Dritten erzielten Einkünften reglementarisch ausdrücklich ausgeschlossen. Der Invaliditätsgrad sei zu Recht auf 45.11% festgesetzt worden (act. G 7). B.c In der Replik vom 16. März 2016 und der Duplik vom 21. April 2016 halten beide Parteien unverändert an ihren Rechtsbegehren fest (act. G 9, 11). Erwägungen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. 1.1 Im vorliegenden Verfahren umstritten ist die Höhe des Rentenanspruchs des Klägers. Uneinigkeit besteht ausschliesslich über den Invaliditätsgrad. 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine volle Invalidenrente (Art. 24 Abs. 1 BVG). 1.3 Gemäss Ziff. 53 des Vorsorgereglements der Beklagten, 3. Fassung, gültig ab 1. Januar 2015 (act. G 1.5), stellt die spgk die Invalidität auf der Grundlage der Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung fest (Abs. 1). Der Begriff der Invalidität richtet sich nach IVG (Abs. 2). Gemäss Ziff. 54 Abs. 3 des Reglements entspricht der Invaliditätsgrad dem von der eidgenössischen Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad. Liegt er unter 40%, bemisst ihn die sgpk unter Berücksichtigung der vertrauensärztlichen Untersuchung. Ziff. 56 Abs. 2 des Reglements sieht bei Teilinvalidität die Festsetzung der Invalidenrente nach dem Invaliditätsgrad vor. 1.4 Die Parteien haben die Frage aufgeworfen, ob die Invaliditätsbemessung der IV gemäss Verfügung vom 3. Juli 2015 für die Beklagte bindend sei. Die vorliegend aktenkundige Verfügung enthält keinen Hinweis darauf, dass sie der Beklagten eröffnet worden wäre. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend jedoch offen bleiben, wie sich nachfolgend ergibt. 2. 2.1 Wie erläutert, richtet sich der Invaliditätsbegriff gemäss Reglement nach dem IVG. Dessen Art. 28a Abs. 1 erklärt für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten Art. 16 ATSG für anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Valideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, dass sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Invalideneinkommen). 2.2 Die Beklagte hat das Invalideneinkommen wie die IV-Stelle (act. G 1.3) per 2015 auf Fr. 64'504.45 festgesetzt (act. G 1.4), was dem effektiven Jahreseinkommen des Klägers mit einem 60%-Pensum in der herabgestuften Lohnklasse entspricht (act. G 1.2). Die Parteien sind sich einig, dass der Kläger mit diesem Einkommen die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft. Aus den Akten ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte, sodass das Invalideneinkommen nicht zu beanstanden bzw. darauf nicht näher einzugehen ist. Insofern ist der Hinweis in der Klageantwort auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung einer "Burnout- Problematik" (act. G 7 S. 4 Ziff. 3) nicht zielführend. Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen. 2.3 Strittig und zu überprüfen ist die Festsetzung des Valideneinkommens. 2.3.1 Das im Zusammenhang mit Rentenleistungen versicherte Gut ist grundsätzlich die Erwerbsfähigkeit. Die Erwerbsunfähigkeit bildet für den Rentenanspruch den massgebenden versicherten Schaden (vgl. für die berufliche Vorsorge bereits die Botschaft zum BVG vom 15. Dezember 1975, BBl 1976 I 149 S. 173 Ziff. 342.1). Art. 7 Abs. 1 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als den Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt der versicherten Person (Art. 7 Abs. 1 ATSG; für die Zeit vor Erlass des ATSG siehe BGE 130 V 346 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Jede Person verfügt über ein ökonomisch bestimmbares Erwerbspotenzial auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, das die Invalidenversicherung versichert (vgl. m.w.H. den Entscheid IV 2014/125 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2016 E. 2.2.1 [= SVR 11/2016 Nr. 50], abrufbar unter www.gerichte.sg.ch; Dienstleistungen; Rechtsprechung; Versicherungsgericht). Das Valideneinkommen bildet grundsätzlich dieses Erwerbspotenzial bzw. diese Erwerbsfähigkeit ab.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3.2 Die Rechtsprechung geht beim Valideneinkommen unter Hinweis auf die Erfahrungstatsache, dass die bisherige Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre, in der Regel vom letzten (nominallohnbereinigten) Lohn aus, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (m.w.H. etwa der Entscheid 9C_148/2016 vom 2. November 2016 E. 2.1). Mit anderen Worten handelt es sich beim letzten Lohn um ein - gewichtiges - Indiz für die betragliche Festsetzung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Erwerbspotenzials. Dies darf nicht zum falschen Schluss führen, dass der letzte Lohn als solcher das versicherte Gut wäre; eine solche Versicherungskonzeption widerspräche der positivrechtlichen Grundlage. Ist der letzte Lohn nicht repräsentativ, etwa bei grossen Schwankungen oder regelmässig bei Selbständigerwerbenden, ermöglicht er keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die effektive Erwerbsfähigkeit. Dann greift die Rechtsprechung auf eine andere Basis (beispielsweise die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung) oder sogar auf eine andere Bemessungsmethode (auf den Prozent- oder den Betätigungsvergleich) zurück (vgl. etwa das Urteil 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 6.2.2). 2.3.3 Die Rechtsprechung zur Frage des Umgangs mit einem 100% übersteigenden Erwerbspensum (und entsprechender Entlöhnung) vor Eintritt des Gesundheitsschadens ist nicht ganz konsistent. In älteren Urteilen wird festgehalten, dass der Versicherungsschutz sich auf ein normales Einsatzpensum von 100% beschränke (vgl. etwa die Bundesgerichtsurteile 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2 und 8C_646/2011+8C_699/2011 vom 17. November 2011 E. 7.1). Daneben existiert die Praxis, wonach ein überdurchschnittlich hoher letzter Lohn nur (aber immerhin) dann als Valideneinkommen heranzuziehen ist, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (etwa die Urteile 9C_5/2009 vom 16. Juli 2009, 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 5.2.3). Im ausführlichen Urteil 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 hat das Bundesgericht auf seine Praxis verwiesen, wonach zur versicherten "üblichen, normalen erwerbliche[n] Tätigkeit" auch regelmässig geleistete Überstunden sowie aus einer Nebenbeschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit fliessendes Entgelt gehörten, und dies - und das ist interessant - "ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand" (E. 4.5.2). Grundsätzlich sei nicht ausgeschlossen, dass auch aufgrund guter Berufskenntnisse, breiter Berufserfahrung, optimaler Leistung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder eines dauernd überdurchschnittlichen Arbeitspensums vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielte sehr hohe Einkommen in den Einkommensvergleich miteinbezogen würden (E. 4.5.3). Das Bundesgericht weist schliesslich darauf hin, dass das gesamte Einkommen beitragspflichtig sei. Die Rechtsordnung verbiete es den versicherten Personen nicht, mehr als 8.5 Stunden pro Tag zu arbeiten. In zahlreichen Kaderpositionen sei dies denn auch keine Seltenheit. Unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung sei daher nicht einzusehen, weshalb gegebenenfalls nicht auch ein Entgelt als Validenlohn berücksichtigt werde, das während einer überdurchschnittlichen Arbeitszeit erzielt worden sei (E. 4.5.5). In jenem Entscheid, in dem es um ein Valideneinkommen von ca. Fr. 450'000.-- jährlich, ein das Normalpensum zeitlich bei Weitem überschreitendes Pensum und eine Erschöpfungsdepression ging, erachtete das Bundesgericht die Frage der Zumutbarkeit eines solchen Pensums zwar noch als irrelevant (vgl. E. 4.5.6). Im Fall eines Anästhesiearztes, der bis zum (ironischerweise unfall- und nicht erschöpfungsbedingten) Gesundheitsschaden erheblich über 100% gearbeitet hatte, hielt es jedoch dafür, dass dieses Pensum nicht über längere Zeit hätte aufrecht erhalten werden können (Urteil 8C_85/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 4.3). 2.3.4 Im vorliegenden Verfahren braucht nicht geprüft zu werden, wie mit Höchstlöhnen umzugehen ist, bei denen fraglich ist, ob sie überhaupt noch als Gradmesser für eine erwerbliche Leistungsfähigkeit bzw. die Erwerbsfähigkeit als versichertes Gut gelten können oder ob dort andere, nicht mit der Erwerbsfähigkeit zusammenhängende Gepflogenheiten (wie hohe umsatzabhängige Boni oder andere Anreizsysteme, kapitalertragsähnliche Faktoren oder ähnliches) eine Rolle spielen, die bei der Festsetzung des Valideneinkommens nicht relevant sein dürfen. Es kann auch offen bleiben, ob zeitliche Höchstpensen, die einen vernünftigen, längerfristig selbst überdurchschnittlich leistungsbereiten Erwerbstätigen zumutbaren Rahmen sprengen, überhaupt Rückschlüsse auf die Erwerbsfähigkeit zulassen (können). Denn vorliegend geht es nicht um derartige Konstellationen. Der Kläger war als F.___ in einem Vollpensum angestellt und amtete daneben als D., was zeitlich einen Aufwand von 2 bis 4 Stunden alle 2 Wochen darstellte. Es kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Kläger in seiner öffentlich-rechtlichen Anstellung beim Kanton St. Gallen als F. bzw. stellvertretender Chef der C.___ keine regelmässigen erheblichen Überstunden machen musste, die ihm auf längere Sicht nicht zumutbar gewesen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wären. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass er das innegehabte Amt des D.s daneben im hypothetischen Gesundheitsfall problemlos weiterhin hätte bewältigen können. Seine erwerbliche Leistungsfähigkeit als Gesunder hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch für diese zeitlich überschaubare und dem in der Schweiz herrschenden politischen Milizsystem entsprechende Nebentätigkeit ausgereicht. Da ferner gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass er ohne den Gesundheitsschaden nach der ersten Amtsdauer überwiegend wahrscheinlich wiedergewählt worden wäre, bemisst sich seine Erwerbsfähigkeit nach Haupt- und Nebentätigkeit. Für die Festsetzung des Valideneinkommens bedeutet dies, dass das Entgelt für das Gemeinderatsamt zum Einkommen als stellvertretender Chef der C. hinzuzurechnen ist. 2.3.5 Das sinngemässe Vorbringen der Beklagten, bei ihr sei nur der F.-lohn versichert gewesen und eine Hinzurechnung des nicht bei ihr versicherten Gemeinderatslohns verstosse gegen das Versicherungsprinzip, geht an der Sache vorbei. Es geht nicht um die Versicherung eines bereits eingetretenen, nicht versicherbaren Risikos (vgl. zum Versicherungsprinzip etwa BGE 123 V 262 E. 3b; Bundesgerichtsurteil 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 E. 2.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 104/04 vom 16. März 2005 E. 1). Den Ausführungen der Beklagten zum "Versicherungsprinzip" lässt sich keine Begründung dafür entnehmen, dass ausschliesslich beitragsrelevantes Einkommen als Valideneinkommen zu berücksichtigen wäre. Dies sehen weder das BVG noch das IVG vor. Vergleicht man mit der Unfallversicherung, so ist dort für das Valideneinkommen auch Einkommen massgebend, das über dem höchstversicherten Verdienst (Art. 22 Abs. 1 UVV) liegt und nicht mehr beitragspflichtig ist (vgl. etwa die in BGE 140 V 41 nicht publizierte E. 5.2.3, 8C_298/2013+8C_340/2013). Gleiches gilt in der beruflichen Vorsorge für Einkommensbestandteile, die über der für den koordinierten Lohn massgebenden Obergrenze (Art. 8 Abs. 1 BVG) liegen (vgl. etwa das Urteil 9C_115/2008 vom 23. Juli 2008 E. 7.2). Zum bei der Beklagten versicherten bzw. genauer: beitragspflichtigen Lohn, also zum koordinierten Lohn im Sinn von Art. 8 BVG bzw. Ziff. 16 Abs. 1 des Vorsorgereglements, hat der Gemeinderatslohn nie gezählt, was unbestritten ist. Folglich ist es entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht zutreffend, dass im Fall der Hinzurechnung für ein nicht beitragspflichtiges Einkommen Leistungen erbracht würden. Auf der Leistungsseite wirkt sich für den Kläger sehr wohl aus, dass die D.-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte tätigkeit nicht bei der Beklagten beitragspflichtig war. Das dafür erzielte Einkommen fällt denn auch bei der Ermittlung des "versicherten Lohnes" im Sinn von Ziff. 56 Abs. 1 des Vorsorgereglements ausser Betracht. Auf der Schadenseite hat dennoch durch die umfassenden und uneingeschränkten Verweise auf die Invaliditätsbemessung gemäss IVG im Reglement der Beklagten zu gelten, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers vollumfänglich versichert ist und es gemäss den obigen Erwägungen angezeigt ist, in diese für den hypothetischen Gesundheitsfall auch die Tätigkeit als D.___ einzurechnen. Denn auch das dort erzielte Einkommen gehört zum versicherten Erwerbspotenzial. 2.4 Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers trat im Juni 2013 ein (act. G 7.2, 1.3 S. 2). Gemäss IK-Auszug belief sich das gesamte Einkommen des Klägers im Jahr 2012 auf Fr. 134'846.-- (act. G 9.1). Sein Invalideneinkommen belief sich im Jahr des Rentenbeginns 2015 unstrittig auf Fr. 64'504.70 (act. G 1.2, 1.3 S. 2). Der Einkommensvergleich hat zwar grundsätzlich auf derselben zeitlichen Basis zu erfolgen. Die massgebende Besoldung in der Klasse A 20/08 hatte sich aber zwischen 2012 und 2015 nicht verändert. Da die Teuerung in diesem Zeitraum negativ war (vgl. etwa den Teuerungsrechner des Bundesamts für Statistik auf http://www.portal- stat.admin.ch/lik_rechner/d/lik_rechner.htm), ist auch nicht davon auszugehen, dass sich das Entgelt für die D.___tätigkeit erhöht hätte. Folglich ist es gerechtfertigt, das Valideneinkommen mit dem Kläger auf Fr. 134'846.-- und das Invalideneinkommen auf Fr. 64'504.70 festzusetzen. Der Invaliditätsgrad beläuft sich damit auf 52.16%. 2.5 Die Beklagte geht von einem versicherten Lohn von Fr. 101'016.-- aus (act. G 1.4). Mit Blick auf das AHV-pflichtige Einkommen des Klägers gemäss IK-Auszug (act. G 9.1: Fr. 120'410.- im Jahr 2012) ist jedoch weder der im Schreiben vom 18. Mai 2016 (act. G 1.4) genannte "Lohn vor Beginn AUF" von Fr. 117'516.10 noch die Höhe des Koordinationsabzugs (der gemäss Ziff. III/B.15 des Vorsorgereglements höchstens der minimalen einfachen AHV-Altersrente entspricht) nachvollziehbar. Die Parteien haben sich zu diesen Parametern im vorliegenden Verfahren nicht geäussert. Es ist daher - nicht zuletzt mit Blick auf die Prozessökonomie - gerechtfertigt, die Sache zur Berechnung und Ausrichtung der Rentenleistung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52% an die Beklagte zu überweisen (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.4). 3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Klage gutzuheissen. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger ab 13. April 2015 eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52% auszurichten. Zur Berechnung der Rentenhöhe ist die Sache an die Beklagte zu überweisen. 3.2 Verspätet ausgerichtete Invalidenrenten aus beruflicher Vorsorge sind grundsätzlich verzugszinspflichtig (HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum BVG, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 26 S. 86). Fehlen, wie vorliegend im Reglement der Beklagten, Bestimmungen zur Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser 5% (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Beginn der Zinspflicht richtet sich nach Art. 105 Abs. 1 OR (vgl. auch STAUFFER, a.a.O., S. 86). Die Beklagte schuldet dem Kläger somit ab dem 13. April 2015 Verzugszinsen von 5% auf der ausstehenden Rentendifferenz. 3.3 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 3.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind dem obsiegenden Kläger in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) die Parteikosten von der unterliegenden Beklagten zu erstatten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG-Prozessen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) bei vollem Obsiegen regelmässig eine pauschale Entschädigung zwischen Fr. 2'500.-- und Fr. 4'500.-- zu. Vorliegend erscheint die Zusprache einer Entschädigung von Fr. 3'500.-- einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger seit dem 13. April 2015 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52% eine Invalidenrente zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bezahlen. Die Sache wird zur Berechnung und Ausrichtung der Rente an die Beklagte überwiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3‘500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.