© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2014/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 04.03.2015 Entscheiddatum: 04.03.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 04.03.2015 Art. 23 lit. a BVG: Bindungswirkung der Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung verneint mangels formellen Einbezugs in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren (Eröffnung von Vorbescheid und Verfügung) und mangels materieller Behandlung der konkreten Fragestellung (Entscheidwesentlichkeit) im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren.Art. 23 lit. a BVG: Enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität bejaht.Art. 23 lit. a BVG: Verzinslichkeit bei verspäteter Auszahlung der Invalidenleistungen. Höhe des Zinses gemäss Reglement; subsidiär 5 % p.a. Beginn des Zinsenlaufs am Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage (BGE 119 V 133 E. 4).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2015, BV 2014/1).Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; a.o. Gerichtsschreiber Silvan BötschiEntscheid vom 4. März 2015 in SachenA.,Klägerin,vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Romana Weber, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,gegen1. Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Risikoversicherungfür Arbeitslose, Postfach, 8036 Zürich,vertreten durch Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,Beklagte 1,2. AXA Stiftung Berufliche Vorsorge c/o AXA Leben AG, Legal & Compliance, Postfach 300, 8401 Winterthur,Beklagte 2,betreffendInvalidenrenteSachverhalt: A. A.a A. (nachfolgend Klägerin) hatte eine Berufslehre als Elektronikerin absolviert (IV- act. 3) und arbeitete ab 7. April 2000 bei der B.___ AG (IV-act. 16). Aufgrund dieses
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsverhältnisses war die Klägerin bei der Beklagten 2 im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert (IV-act. 109). Am 23. Dezember 2004 wurde das Arbeitsverhältnis infolge wiederholter und längerer krankheitsbedingter Abwesenheit der Klägerin per 28. Februar 2005 aufgelöst (IV-act. 16-7; vgl. IV-act. 1). A.b Ab August 2005 bezog die Klägerin Leistungen der Arbeitslosenversicherung (act. G 1.1/2; vgl. IV-act. 10) und war bei der Beklagten 1 im Rahmen der beruflichen Vorsorge gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert (vgl. IV-act. 117). Für die Zeit ab 22. Mai 2006 wurde der Klägerin von ihrem Hausarzt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-act. 17). Während dieser Zeit bezog sie Leistungen einer privaten Krankentaggeldversicherung (IV-act. 8). A.c Am 29. März 2007 meldete sich die Versicherte erstmalig zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Von ärztlicher Seite wurden eine Persönlichkeitsstörung des Borderline-Typs sowie eine Überforderung mit der aktuellen Lebenssituation diagnostiziert (IV-act. 17, 28, 33 und 50). A.d Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen der Klägerin mit, dass der in Anwendung der gemischten Methode ermittelte Invaliditätsgrad für die Ausrichtung einer Invalidenrente nicht ausreiche und ihr Gesuch deshalb abgewiesen werde (IV-act. 54). Am 8. Dezember 2008 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung der IV-Stelle (IV-act. 60). A.e Mit Anmeldung vom 23. September 2009 beantragte die Klägerin erneut die Ausrichtung einer Invalidenrente der Invalidenversicherung (IV-act. 62) und reichte auf Nachfrage hin einen Bericht des behandelnden Arztes ein, wonach sie seit September 2008 vollständig arbeitsunfähig sei (IV-act. 64). A.f Aufgrund einer Einschätzung des regionalärztlichen Dienstes (IV-act. 69 und 86; vgl. IV-act. 50, 64 und 70) lehnte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. März 2010 bzw. mit Verfügung vom 10. Juni 2010 einen Rentenanspruch der Klägerin ab, da sich die Umstände seit der letzten Rentenverfügung nicht geändert hätten (IV-act. 81 und 87).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.g Eine gegen die Verfügung vom 10. Juni 2010 erhobene Beschwerde der Klägerin (IV-act. 89) hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 10. Mai 2012 (IV-act. 99) gut und wies die Sache zur Prüfung des Rentenanspruchs auf der Grundlage eines reinen Einkommensvergleichs an die IV-Stelle zurück. A.h Mit Verfügung vom 9. November 2012 sprach die IV-Stelle der Klägerin aufgrund des durch einen Einkommensvergleich ermittelten Invaliditätsgrads von 54 % eine halbe Rente ab 1. Dezember 2012 zu (IV-act. 116). Rückwirkend wurde ihr mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 erst mit Wirkung ab 1. März 2010 eine halbe Rente zugesprochen (IV-act. 119), weil das erstmalige Rentenbegehren vom 29. März 2007 (IV-act. 1) mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 (IV-act. 60) rechtskräftig abgewiesen worden und die zweitmalige Anmeldung (IV-act. 62) verspätet erfolgt sei (IV-act. 105). Die beiden Rentenverfügungen vom 9. November 2012 bzw. vom 11. Dezember 2012 wurden auch der Beklagten 1 eröffnet (vgl. IV-act. 116 und 119). A.i Bereits aufgrund eines entsprechenden Vorbescheids vom 18. Juni 2012 (IV- act. 105) hatte die Beklagte 2 mit Schreiben vom 20. Juni 2012 angezeigt, dass sie keine Versicherungsleistungen ausrichten werde, da die Klägerin bei Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit am 22. Mai 2006 nicht bei ihr versichert gewesen sei. Deshalb hatte sie vorgängig auf eine Zustellung der Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 9. November 2012 verzichtet (IV-act. 106). A.j Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 zeigte die Beklagte 1 ihrerseits an, dass sie keine Versicherungsleistungen ausrichten werde, weil die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit am 19. Januar 2005 eingetreten sei und die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei ihr versichert gewesen sei (act. G 1.1/7). Die Versicherte opponierte mit Schreiben vom 13. Mai 2013 und wandte ein, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit nicht schon am 19. Januar 2005, sondern erst am 22. Mai 2006 eingetreten sei, weshalb die Beklagte 1 leistungspflichtig sei (act. G 1.1/8). A.k Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 hielt die Beklagte 2 fest, dass ein Anspruch auf Invaliditätsleistungen der Vorsorgeeinrichtung voraussetze, dass die versicherte Person bei Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit bei der entsprechenden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen sei. Die Klägerin sei vom 1. Dezember 2000 bis zum 31. Juli 2005 kraft ihres Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der Beklagten 2 versichert gewesen. Aus diesem Grund seien vom 13. September 2004 bis zum 31. Juli 2005 entsprechende Leistungen infolge Arbeitsunfähigkeit erbracht worden. Ab 1. August 2005 sei die Klägerin aber wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Sowohl gemäss der erstmaligen Rentenverfügung vom 8. Dezember 2008 (IV-act. 60) als auch gemäss der zweitmaligen Rentenverfügung vom 9. November 2012 (IV-act. 116) bestehe eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit erst ab 22. Mai 2006, mithin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aufgrund dessen die Klägerin bei der Beklagten 2 versichert gewesen sei. Für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 21. Mai 2006 lägen keine echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor (act. G 1.1/11). A.l Aufgrund dieser Vorbringen seitens der Beklagten 2 forderte die Klägerin die Beklagte 1 am 13. Mai 2013 erneut zur Prüfung ihrer Leistungspflicht auf (act. G 1.1/8). Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 entgegnete die Beklagte 1, dass die Klägerin seit 22. März 2004 – also noch während des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG – mehrmals krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Bei Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung – je nach ärztlichem Gutachten wahlweise bereits im Jahr 2004 (IV-act. 50) oder am 19. Januar 2005 (IV-act. 33) – habe die Klägerin keine BVG-pflichtigen Arbeitslosentaggelder bezogen und sei folglich auch nicht bei der beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen versichert gewesen (act. G 1.1/9). B. B.a Mit Klage vom 16. Januar 2014 gelangte die Klägerin an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte, die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2, sei zur Bezahlung der gesetzlichen und reglementarischen Leistungen nebst Zins zu 5 % seit Fälligkeit zu verpflichten. Zur Begründung brachte sie vor, dass die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bezüglich der Rentenfaktoren an Entscheide der IV-Stelle in derselben Angelegenheit gebunden seien, sofern deren Betrachtungsweise nicht offensichtlich unhaltbar sei. Vorliegend habe die IV-Stelle den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auf den 22. Mai 2006 festgesetzt, mithin auf einen Zeitpunkt, zu dem die Klägerin bei der Beklagten 1 versichert gewesen sei.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Letztere sei an diesen Entscheid der IV-Stelle gebunden und folglich leistungspflichtig. Sollte der Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auf den 19. Januar 2005 festgesetzt werden, so sei die Beklagte 2 leistungspflichtig (act. G 1). B.b In ihrer Klageantwort vom 31. März 2014 beantragte die Beklagte 2 die Abweisung der Klage im gegen sie gerichteten Umfang und verwies zur Begründung auf die Bindungswirkung des Entscheids der IV-Stelle betreffend die Rentenfaktoren. Vorliegend habe die IV-Stelle den Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit in verbindlicher und mittlerweile rechtskräftiger Weise auf den 22. Mai 2006 festgelegt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin bei der Beklagten 1 im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert gewesen. Da die Klägerin vom 1. August 2005 bis zum 21. Juni 2006 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, müsse sie zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig gewesen sein. Aus diesem Grund fehle es an einem zeitlichen Konnex zwischen der aktuell bestehenden Invalidität und der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (act. G 11). B.c Mit Klageantwort vom 3. April 2014 beantragte die Beklagte 1 die Abweisung der Klage im sie betreffenden Ausmass. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Vorsorgeeinrichtung für eine nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invalidität leistungspflichtig bleibe, sofern während der Zeit der Unterstellung eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, die in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität stehe. Vorliegend bestehe ein solcher zu der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit. Ferner sei im Falle der Leistungspflicht der Beklagten 1 höchstens der im Vorsorgereglement festgelegte Verzugszins geschuldet (act. G 12). B.d Replizierend hielt die Klägerin am 28. April 2014 an ihren Begehren und im Wesentlichen auch an ihrer Begründung fest. Erneut wies sie darauf hin, dass sie während mehr als zehn Monaten Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe (act. G 12). Durch diese Phase der vollständigen Vermittlungsfähigkeit sei ein allfälliger zeitlicher Konnex zwischen der gegenwärtigen Invalidität und der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden (act. G 14).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.e Die beiden Beklagten verzichteten auf Dupliken, weshalb der Schriftenwechsel am 21. Juli 2014 abgeschlossen wurde (act. G 18). Erwägungen: 1. 1.1 Aufgrund der Dispositionsmaxime steht es im Belieben der klägerischen Partei, den Streit zu definieren, den sie dem Berufsvorsorgegericht vortragen will. Beschränkt sie sich darauf, mittels Klage einen berufsvorsorgerechtlichen Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung dem Grundsatz nach geltend zu machen, besteht für das Gericht keine Möglichkeit, den Streit auf nicht eingeklagte Punkte, wie die frankenmässige Bezifferung des allenfalls bejahten Anspruchs, auszudehnen. Nur im Rahmen des von der klägerischen Partei bestimmten Streitgegenstandes hat es nach Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz kann nicht dazu dienen, den Streitgegenstand auf nicht eingeklagte Punkte auszudehnen (BGE 129 V 453 E. 3.2). 1.2 Die Klägerin stellte das Begehren, die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2, sei zur Zahlung der im Rahmen der beruflichen Vorsorge gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Leistungen in unbezifferter Höhe nebst Zins zu 5 % seit einem nicht näher bestimmten Fälligkeitsdatum zu verpflichten (act. G 1). Mit diesem Begehren macht die Klägerin lediglich ihren grundsätzlichen berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch alternativ gegenüber einer der beiden Beklagten geltend, ohne diesen – abgesehen von der Verzugszinspflicht – in irgendeiner Weise in qualitativer oder quantitativer bzw. zeitlicher Hinsicht zu spezifizieren oder vom Gericht eine solche Spezifizierung zu verlangen. Unter diesen Umständen verbietet sich dem Gericht mit Blick auf die im Recht der beruflichen Vorsorge geltenden Verfahrensgrundsätze (siehe oben E. 1.1) die Bestimmung von Art und Höhe der geltend gemachten Leistungen. Aus dem Sachzusammenhang ergibt sich jedoch, dass die Klägerin einen Anspruch auf Leistungen infolge Invalidität erhebt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.3 Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2, der Klägerin berufsvorsorgerechtliche Leistungen infolge Invalidität schuldet. Sollte dies der Fall sein, so ist überdies zu prüfen, ob auf solche Leistungen ein jährlicher Verzugszins von 5 % geschuldet ist. 2. 2.1 Nach Art. 23 lit. a BVG in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung hat (im Obligatoriumsbereich) Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, wer im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin im Sinne der Invalidenversicherung zu 54 % invalid ist (IV-act. 105, 116 und 119). Hingegen ist der Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit und mithin die Frage, ob und gegebenenfalls bei welcher Vorsorgeeinrichtung die Klägerin zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert gewesen ist, umstritten (act. G 1, 11 und 12). 2.2 Rechtsprechungsgemäss sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetz lichen Mindestvorsorge an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung, namentlich betreffend den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unrichtig erscheint und die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war (vgl. BGE 133 V 69 E. 4.3.2). Voraussetzung der Bindungswirkung ist ferner, dass die Vorsorgeeinrichtung spätestens ins Vorbescheidverfahren einbezogen und ihr die entsprechende Verfügung formgültig eröffnet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.3.1). 2.3 Vorliegend hat die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 18. Juni 2012 (IV-act. 105) festgehalten, dass die Klägerin seit 22. Mai 2006 „in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei“ und deshalb seit 1. März 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % einen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat. Am 9. November 2012 erging die entsprechende Rentenverfügung mit Wirkung ab
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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.6 Demnach ist nachfolgend in einem ersten Schritt der Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zu ermitteln. Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Klägerin im ermittelten Zeitpunkt bei der Beklagten 1, eventualiter der Beklagten 2, im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert gewesen ist. 3. 3.1 Als Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, im Sinne von Art. 23 BVG gilt eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich im Umfang von mindestens 20 % (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 105/03 vom 14. März 2005 E. 1) 3.2 Der rechtsgenügliche Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen erfordert nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.1). 3.3 Retrospektive ärztliche Beurteilungen stellen in gewissen Fällen eine wichtige Ergänzung der Beweisgrundlage dar. Gerade bei Krankheitsbildern mit ausgeprägt schwankendem Verlauf ist die Abfolge der Arbeits(un)fähigkeiten mitunter erst im Lichte von späteren Erkenntnissen zuverlässig beurteilbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2013 vom 24. Februar 2014 E. 4.2.2) 3.4 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte später eingetretenen Invalidität voraus. In sachlicher Hinsicht muss der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (BGE 134 V 22 E. 3.2.1). 3.5 Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte, eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (BGE 134 V 22 f. E. 3.2.1). 4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Anlässlich des erstmaligen Rentengesuchs der Klägerin vom 29. März 2007 (vgl. IV-act. 1) setzte die IV-Stelle in ihrem abschlägigen Vorbescheid vom 29. Oktober 2008 (IV-act. 54) und der entsprechenden Verfügung vom 8. Dezember 2008 (IV-act. 59) den Eintritt der „ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit in [der] angestammten Tätigkeit als Elektronikerin“, deren Ursache zur damals festgestellten Invalidität von 9 % geführt hatte, auf den 22. Mai 2006 fest. Dieser Zeitpunkt des Beginns der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit wurde bei der neuerlichen Rentenablehnung vom 10. Juni 2010 in unveränderter Form übernommen (IV-act. 79, 80 und 90). Auch dem gestützt auf einen Einkommensvergleich ermittelten Invaliditätsgrad von 54 % liegt gemäss IV-Stelle eine seit 22. Mai 2006 bestehende „langd. Krankheit“ (IV-act. 103) bzw. eine „erhebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit“ (IV-act. 105, 116 und 119) zu Grunde. Die IV- Stelle berief sich dabei jeweils auf einen aus dem Mai 2007 stammenden Arztbericht von Dr. med. C., Facharzt für allgemeine innere Medizin FMH (IV-act. 17), bei dem die Klägerin seit 2001 in Behandlung gewesen sei (vgl. IV-act. 51, 93 und 103). Sowohl die Klägerin (act. G 1) als auch die Beklagte 2 (act. G 11) verorten den Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit ebenfalls auf den 22. Mai 2006. 4.2 Demgegenüber vertritt die Beklagte 1 den Standpunkt, nicht die unbestrittener massen seit 22. Mai 2006 bestehende Arbeitsunfähigkeit, sondern eine bereits früher eingetretene Arbeitsunfähigkeit habe zu der von der IV-Stelle festgestellten Invalidität geführt. In einem Schreiben an die Klägerin vom 31. Mai 2013 (act. G 1.1/9) beruft sie sich dazu auf ein Gutachten von D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Juli 2007 (IV-act. 33), demzufolge bereits am 19. Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben soll. In ihrer Klageantwort vom 3. April 2014 (act. G 12) bringt die Beklagte 1 schliesslich vor, der Invalidität der Klägerin liege die gleiche Ursache zugrunde, die bereits zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende 2004 (vgl. IV-act. 16) geführt habe. Zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der von der IV-Stelle festgestellten Invalidität bestehe nämlich ein enger Zusammenhang, der sich in sachlicher Hinsicht durch die Übereinstimmung des jeweils zugrunde liegenden Gesundheitsschadens manifestiere. In zeitlicher Hinsicht ergebe sich dieser Zusammenhang aus der Kontinuität der psychischen Gebrechen, die nicht durch eine längere Arbeitsfähigkeit durchbrochen worden sei. Die sowohl von der Klägerin in der Klageschrift vom 16. Januar 2014 (act. G 1) als auch von der Beklagten 2 in ihrer Klageantwort vom 31. März 2014 (act. G 11) vorgebrachte zwischenzeitliche Arbeits-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bzw. Vermittlungsfähigkeit während der Dauer des Bezugs von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung vermöge daran nichts zu ändern, weil die diesbezüglich vorausgesetzte Leistungsfähigkeit nicht habe unter Beweis gestellt werden müssen. Zur Bekräftigung des zeitlichen Zusammenhangs beruft sich die Beklagte 1 auf die Ursache der Kündigung des Arbeitsverhältnisses Ende 2004 (vgl. IV-act. 16), die wiederholte psychiatrische Behandlung der Klägerin sowie deren Aussagen anlässlich einer psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. E., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, am 29. November 2007 (vgl. IV-act. 50). Aufgrund der so dargelegten Relation zwischen der Invalidität der Klägerin und der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit sei letztere Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig. 4.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin spätestens seit 22. Mai 2006 in einem berufsvorsorgerechtlich relevanten Ausmass arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. IV- act. 17, 105, 116 und 119). Aus dem Kündigungsschreiben der B. AG vom 23. Dezember 2004 (IV-act. 16) geht hervor, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund einer langen krankheitsbedingten Abwesenheit per 28. Februar 2005 aufgelöst worden ist, der letzte effektive Arbeitstag aber bereits der 22. September 2004 gewesen war. Demnach muss bereits im letzten Quartal des Jahres 2004 eine arbeitsrechtlich in Erscheinung tretende Einbusse am funktionellen Leistungsvermögen in Form gehäufter, aus dem Rahmen fallender, gesundheitlich bedingter Arbeitsausfälle bestanden haben. Dies stimmt mit der Feststellung von Dr. E.___ vom 19. Mai 2008 (IV- act. 50) überein, wonach der Beginn der invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung "näherungsweise" mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses Ende 2004 zusammen gefallen sei. Des Weiteren war die Klägerin einem Arztbericht von D.___ vom 16. Juli 2007 (IV-act. 33) zufolge vom 19. Januar 2005 bis zum 12. Juli 2005 wegen eines stationären Aufenthalts in der Psychiatrischen Klinik F.___ zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Obwohl vorliegend keine echtzeitliche, ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit aktenkundig ist (es fehlt insbesondere ein Bericht der Psychiatrischen Klinik F.___), gilt angesichts der vorstehenden Tatsachen als erwiesen und ist von den Parteien grundsätzlich unbestritten (vgl. act. G 1, 11 und 12), dass bereits Ende 2004 bzw. Anfang 2005 eine berufsvorsorgerechtlich invalidisierende Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung vorgelegen hat, deren Zusammenhang mit der heute bestehenden Invalidität nachfolgend in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu prüfen ist.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.4 Gemäss ärztlichem Bericht von Dr. C.___ vom Mai 2007 (IV-act. 17) befand sich die Klägerin seit 2001 wegen einer Persönlichkeitsstörung in therapeutischer Behandlung. Aus einem von Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und H., dipl. Psychologin FH, erstellten Bericht vom Juni 2007 (IV-act. 28) geht hervor, dass die Klägerin unter anderem an einer seit mindestens 18 Jahren bestehenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung impulsiven Typs leidet. Nach einem Bericht von D.___ vom 16. Juli 2007 (IV-act. 33) leidet die Klägerin an einer seit der Kindheit bzw. seit früher Jugend bestehenden Borderline- Persönlichkeitsstörung impulsiven Typs, an wiederkehrenden und längerdauernden depressiven Verstimmungen bei anhaltender psychosozialer Überforderung sowie an einer Polytoxikomanie und habe sich deswegen vom 19. Januar 2005 bis zum 12. Juli 2005 in stationärer psychotherapeutischer Behandlung in der Psychiatrischen Klinik F.___ befunden. In einem psychiatrischen Gutachten vom 19. Mai 2008 (IV-act. 50) stellte der mit einer medizinischen Abklärung beauftragte Dr. E.___ die Diagnose einer gemischten Persönlichkeitsstörung, deren Beginn „näherungsweise auf die zur Kündigung des Arbeitsplatzes führende Arbeitslosigkeit im Jahre 2004 festgelegt werden“ könne. Die Ende 2004 bzw. Anfang 2005 bestehende psychische Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin entspricht hinsichtlich des Krankheitsbildes somit weitestgehend derjenigen, die zur gegenwärtigen Invalidität geführt hat (vgl. IV- act. 64), und es kann diesbezüglich ein enger Sachzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erwiesen betrachtet werden. 4.5 Aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung war die Klägerin ab einem nicht aktenkundigen und nicht weiter relevanten Zeitpunkt im Herbst 2004 bis zum 12. Juli 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 33). Ab August 2005 bis Juni 2006 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung (act. G 1.1/2; vgl. IV-act. 10). Während dieser Zeit – mithin rund 11 Monaten – musste sie in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) notwendigerweise "vermittlungsfähig" gewesen sein, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädiung zu haben. Rechtsprechungsgemäss kann solchen Zeiten jedoch nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So gab die Klägerin anlässlich eines Abklärungsgesprächs mit der IV-Stelle St. Gallen vom 19. Januar 2008 zwar zu Protokoll, während der gesamten Dauer der Vermittlungsfähigkeit rund zehn
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bewerbungen pro Monat versandt zu haben (IV-act. 47-2). Gegenüber Dr. E.___ wandte sie aber ein, dass sie sich durch die diesbezüglichen Anforderungen der Arbeitslosenversicherung von Beginn weg enormem psychischen Druck ausgesetzt fühlte und sogleich wieder "aufhören" wollte (IV-act. 50-3). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin unmittelbar zuvor aus einer halbjährigen stationären Therapie in der Psychiatrischen Klinik F.___ ausgetreten ist (IV-act. 1 und 33) und sich offenbar zweckoptimistisch selber als "gesund" beschrieb (vgl. IV- act. 50-3). Gemäss D., bei dem die Klägerin zu diesem Zeitpunkt in psychiatrischer Behandlung gewesen ist, war eine berufliche Wiedereingliederung nach dem Klinikaustritt aber aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Die Klägerin sei durch die selbstgesteckten privaten und beruflichen Ziele infolge der "erheblich reduzierten Stress- und Frustrationstoleranz, einer Neigung zu impulsiven Handlungen, einem zu wenig konstanten inneren Antrieb, mangelnder Bündnisfähigkeit und einer erheblich verminderten Introspektionsfähigkeit" überfordert gewesen, sodass auch nach dem Klinikaufenthalt eine durchgehende, vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (IV-act. 33). In Übereinstimmung mit dieser Einschätzung bezeichnete Dr. E. die psychischen Störungen der Klägerin als einen seit dem Jahr 2004 bestehenden stabilen Gesundheitsschaden (IV-actl 50-11). In Anbetracht dieser medizinischen Aktenlage ergeben sich aus den von der Arbeitslosenversicherung unterstützten Wiedereingliederungsbemühungen keine Hinweise auf eine vorübergehende Steigerung des funktionellen Leistungsvermögens, welche den zeitlichen Zusammenhang zwischen den Ende 2004 bzw. Anfang 2005 bestehenden psychischen Gebrechen und den zur gegenwärtigen Invalidität führenden Beeinträchtigungen zu unterbrechen vermöchte. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein Zusammenhang zwischen der seit einem bei der vorliegenden Aktenlage nicht näher definierbaren Zeitpunkt im letzten Quartal des Jahres 2004 bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der von der IV-Stelle festgestellten, gegenwärtig andauernden Invalidität der Klägerin sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. 5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.1 Bei Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit Ende 2004 war die Klägerin als Arbeitnehmerin bei der B.___ AG angestellt (IV-act. 16-7) und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 2 im Rahmen der beruflichen Vorsorge gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert (IV-act. 106; vgl. IV-act. 109). 5.2 Aufgrund der vorstehenden Tatsachen hat die Klägerin in Anwendung von Art. 23 lit. a BVG somit Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten 2. Angesichts des klägerischen Rechtsbegehrens (act. G 1) verbietet sich dem Gericht kraft der im Recht der beruflichen Vorsorge geltenden Dispositionsmaxime (vgl. E. 1) die nähere Bestimmung und Bezifferung der individuellen Leistungen; diesbezüglich ist die Angelegenheit an die Beklagte 2 zu überweisen. 6. 6.1 Die Klägerin spezifiziert die von ihr geforderte Leistung der beruflichen Vorsorge jedoch dahingehend, als dass zusätzlich ein jährlicher Verzugszins von 5 % der Leistung seit deren Fälligkeit geltend gemacht wird. 6.2 Die Rechtsprechung anerkennt im Bereich der beruflichen Vorsorge die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen bei verspäteter Auszahlung einer Invalidenrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen BV 2012/4 vom 3. Juni 2013 E. 4.1; vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 26 Abs. 1, S. 36). Enthält das Vorsorgereglement keine Bestimmung über die Höhe des jährlichen Verzugszinses, beträgt dieser 5 % (Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] [OR; SR 220]). Da diese Bestimmung dispositiver Natur ist, können die Vorsorgereglemente einen tieferen Verzugszins vorsehen. Der Beginn der Zinspflicht richtet sich nach Art. 105 Abs. 1 OR, wonach ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen hat (BGE 119 V 133 E. 4 = Pra 83 [1994] Nr. 67). 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beklagte 2 der Klägerin auf die auszurichtenden Invalidenleistungen soweit festgelegt den reglementarischen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ansonsten den gesetzlichen Verzugszins seit Anhängigmachung des vorliegenden Verfahrens am 16. Januar 2014 schuldet. 7. 7.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Klage gegenüber der Beklagten 1 abzuweisen und gegenüber der Beklagten 2 gutzuheissen. 7.2 Die Beklagte 2 ist zu verpflichten, der Klägerin die im Sinne der Erwägungen näher festzulegenden, im Rahmen der beruflichen Vorsorge gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Invaliditätsleistungen nebst dem reglementarisch festgelegten oder ansonsten gesetzlichen Zins seit 16. Januar 2014 zu bezahlen. 7.3 Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine erhoben. 7.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind der obsiegenden Klägerin in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) die Parteikosten von der unterliegenden Beklagten 2 zu erstatten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG-Prozessen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) regelmässig eine (ungekürzte) pauschale Entschädigung zwischen Fr. 2'500.00 und Fr. 4'500.00 zu. Trotz des doppelten Schriftenwechsels erscheint vorliegend eine dem durchschnittlichen Aufwand entsprechende mittlere Entschädigung von Fr. 3'500.00 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer angemessen. 7.5 Die Beklagte 1 hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betreute Versicherung von vornherein keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 118 V 169 f. E. 7). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: bis
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