© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2011/10 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 23.02.2012 Entscheiddatum: 23.02.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 23.02.2012 Art. 23 BVG: Verneinung der Unterbrechung der zeitlichen Konnexität in Bezug auf ein zweimonatiges Arbeitsverhältnis mit vorangegangener zweimonatiger Arbeitslosigkeit, nach rund zweijährigen beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung. Das zweimonatige Arbeitsverhältnis stellt lediglich einen gescheiterten Arbeits- bzw. Eingliederungsversuch dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2012, BV 2011/10).Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 23. Februar 2012in SachenA.,Klägerin,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Poltera, Hadwigstrasse 6a, 9000 St. Gallen,gegenB.Beklagte,betreffendInvalidenrenteSachverhalt: A. A.a A. war nach ihrem Lehrabschluss als kaufmännische Fachfrau an mehreren Arbeitsorten im kaufmännischen Bereich tätig (u.a. vom 1. bis 17. Dezember 2004 als Assistentin/Sachbearbeiterin bei der C.; letzter Arbeitstag gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber vom 11. Mai 2005: 8. Dezember 2004 [IV-act. 35 ff.]). Am 24. April 2005 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (act. G 3.1.3). Die Psychiatrische Klinik D.___ diagnostizierte im Arztbericht vom 22. Juli 2005 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine wahnhafte Störung (1; F22.0) auf dem Boden einer schweren adoleszentären Krise mit Akzentuierung einer unreifen Persönlichkeit und depressiv, histrionischen Symptomen (2; F43.25), bestehend seit Sommer 2004 (1) bzw. 1997 (2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sei A.___ seit 10. März 2005 bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Aktuell sei sie in eine stationäre Psychotherapie eingebunden (act. G 3.1.14). Dr. med.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E., Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie, in deren Behandlung sich A. von 1996 bis 1998 befunden hatte, diagnostizierte im Arztbericht vom 18. August 2005 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine neurotische Belastungsstörung, Angststörung, Panik und depressive Störung (F41) sowie ein anorektisches Essverhalten, bestehend seit 1996 (IV-act. 52 ff.). Im Verlaufsbericht vom 14. September 2005 für die Zeit ab 22. Juli 2005 änderte die Psychiatrische Klinik D.___ die Diagnose bzw. vermerkte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und narzisstischen Anteilen (F61.0), eine Störung durch Alkohol, ein Abhängigkeitssyndrom (gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung). Die Patientin sei immer noch in eine stationäre Psychotherapie eingebunden (act. G 3.1.15). Im Verlaufsbericht vom 1. Dezember 2005 für die Zeit ab 14. September 2005 hielt die Psychiatrische Klinik D.___ eine unveränderte Diagnose fest. Bis Ende November 2005 habe sich A.___ teilstationär in der Klinik aufgehalten. Zusätzlich zu den Massnahmen Arbeitsversuch, Standort- und Familiengespräche besuche sie seither einmal wöchentlich eine ambulante Psychotherapie. Ihr Gesundheitszustand habe sich bis zum Zeitpunkt des Austritts aus der Tagesklinik soweit stabilisiert, dass sie sich nun selbständig um eine Erwerbsarbeit im kaufmännischen Bereich bemühe. Eine kaufmännische Tätigkeit sei im Rahmen einer kontinuierlichen Steigerung auf acht Stunden täglich zumutbar. Es bestehe allerdings Unklarheit darüber, wie belastungsabhängig sie im Umfeld der freien Marktwirtschaft effektiv sei, so dass sie unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt auf die Möglichkeit einer durch die Invalidenversicherung (IV) begleiteten Umschulung zurückgreifen müsse. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, sofern keine Überforderungen und kein/wenig Zeitdruck vorhanden seien (act. G 3.1.16). A.b Am 28. April 2006 berichtete der Berufsberater der IV, dass die direkte Eingliederung mit Stellenvermittlung im erlernten Beruf, aber auch in anderen Berufen undenkbar sei. A.___ sei zwingend auf Abklärungs- und Fördermassnahmen angewiesen. Dabei stehe weiterhin die Wiedereingliederung als kaufmännische Angestellte im Vordergrund (IV-act. 76 f.). A.___ nahm daraufhin vom 8. Mai bis 22. September 2006 an einem Berufsförderungskurs an der H.___ St. Gallen, vom 16. Oktober 2006 bis 15. April 2007 an einem Arbeitstraining mit zwei Kommunikationskursen bei F.___, St. Gallen, und vom 1. Oktober 2007 bis 31. März
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2008 an einem weiteren Arbeitstraining im G.___ der H.___ teil. Die IV übernahm die jeweiligen Kosten der beruflichen Massnahmen und sprach A.___ für deren Dauer Taggelder zu (IV-act. 76 ff.). Mit Schreiben vom 22. Mai 2008 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen A.___ mit, sie habe die Wiedereinarbeitung in den kaufmännischen Beruf erfolgreich absolviert und sei damit rentenausschliessend eingegliedert (IV-act. 164; act. G 3.1.5 f.). A.c Nach zweimonatiger Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosentaggeldern (IV- act. 324) trat A.___ per 1. Juni 2008 eine Stelle als Sekretärin bei der I., St. Gallen, mit einem Pensum von 80% an. Sie war dadurch bei der Personalvorsorgestiftung für die Angestellten der B. (nachfolgend: Personalvorsorgestiftung) im Rahmen der berufliche Vorsorge versichert. Für die überobligatorischen Leistungen brachte diese den Vorbehalt an, dass bei Invalidität aufgrund psychischer Krankheiten und Störungen und deren Folgen keine Versicherungsleistungen erbracht würden (act. G 3.1.10 ff.). Mit Schreiben vom 13. August 2008 kündigte die I.___ das Arbeitsverhältnis mit A.___ per 31. August 2008 (act. G 3.1.8). A.d Am 22. August 2008 meldete sich A.___ erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 166 ff.). Das Psychiatrische Zentrum, Krisenintervention/Kurzzeittherapiestation, teilte der IV in einem Verlaufsbericht vom 16. Oktober 2008 mit, dass sich A.___ seit dem 13. August 2008 bei unveränderter Diagnose - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F61) mit narzisstischen, histrionischen und abhängigen Zügen - bei ihnen in stationärer psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung befinde. Im Vorfeld der Aufnahme sei es zu einer massiven Überforderung, einer Verstärkung der Abgrenzungsproblematik wie auch zu einer Zunahme der Impulsivität bei obgenannter kombinierter Persönlichkeitsstörung gekommen, nachdem die Patientin nach mehreren Jahren der Beschäftigung im geschützten Rahmen einen Wiedereingliederungsversuch in der freien Wirtschaft unternommen habe. Angesichts des (zuletzt) gescheiterten Wiedereingliederungsversuchs sei derzeit davon auszugehen, dass noch für die nächsten Jahre eine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% in der jetzigen Tätigkeit bestehen werde. Zunächst solle versucht werden, die Patientin an einem ihren Einschränkungen berücksichtigenden Arbeitsplatz mit einem 50%-Pensum wiedereinzugliedern (IV-act. 197 ff.). Ab 15. Mai 2009 absolvierte A.___
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen Arbeitsversuch mit einem Arbeitspensum von 40% bei der J., D., im Rahmen von Support am Arbeitsplatz von der IV unterstützt. Die psychische Situation stellte sich nach kurzer Zeit als schwierig dar, verschlechterte sich ab Anfang August 2009 zunehmend, bis A.___ am 7. September 2009 in einen stuporösen Zustand fiel, der am 15. September 2009 den Eintritt in die Psychiatrische Klinik D.___ zur Folge hatte (IV-act. 289 f.). Am 25. Januar 2010 berichtete die Psychiatrische Klinik D.___ der IV, dass ab 29. Januar 2010 eine teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik geplant sei. Sicher seit Mitte August 2009 und für den stationären Aufenthalt bestehe bei A.___ eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (act. G 3.1.19). Im Verlaufsbericht vom 7. Juni 2010 für die Zeit ab Januar 2010 stellte die Psychiatrische Klinik D.___ eine veränderte Diagnose; den Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.01). A.___ sei nach wie vor weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit zumutbar (act. G 3.1.20). Im Verlaufsbericht vom 3. November 2010 lautete die Diagnose letztlich hebephrene Schizophrenie (F20.1) (act. G 3.1.21). Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2011 stellte die IV A.___ (nach beruflichen Massnahmen mit Taggeld) ab 1. April 2008 eine Dreiviertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 60% und ab 1. November 2009 (nach dreimonatiger Übergangszeit gemäss Revisionsbestimmungen) eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% in Aussicht (IV-act. 361 ff.). A.e Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 teilte die Personalvorsorgestiftung der Versicherten mit, dass sie die Ausrichtung einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge ablehne. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte bereits vor dem Arbeitsverhältnis mit der I.___ an ihren psychischen Leiden gelitten habe. Ihre erheblich eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit habe gemäss Vorbescheid der IV am 1. Januar 2003 begonnen. Die Krankheit, die zur Invalidität geführt habe, habe somit bereits lange vor dem Eintritt in die Personalvorsorgestiftung bestanden (act. G 1.1.6). A.f Am 29. August 2011 verfügte die IV im Sinn des Vorbescheids (act. G 3.1.2). B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Nach vorheriger Korrespondenz (act. G 1.1.7 ff.) lässt die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. D. Poltera, St. Gallen, Klage gegen die Personalvorsorgestiftung erheben mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihr die versicherten Invalidenrenten aus der beruflichen Vorsorge auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 1). B.b In der Klageantwort vom 12. September 2011 beantragt die Personalvorsorge stiftung für die Beklagte Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 3). B.c Die Klägerin lässt in der Replik vom 24. Oktober 2011 an ihrem Antrag festhalten (act. G 7). B.d Mit Schreiben vom 2. November 2011 verzichtet die Beklagte auf eine einlässliche Duplik, hält jedoch an ihrem Antrag ebenfalls fest (act. G 9). B.e Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Nach Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) haben Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinn der IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (lit. a). Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie im Sinn der Invalidenversicherung mindestens zu 40 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 Prozent und auf eine volle Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 Prozent invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1959 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG [SR
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 831.20]). Geht die Vorsorgeeinrichtung vom selben Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung - wie vorliegend die Beklagte in Art. 22 Abs. 2 ihres Reglements, gültig ab 1. Januar 2007 (act. G 3.1.10) -, ist sie an die Feststellungen der IV-Organe, insbesondere hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG), gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (SZS 2001 S. 86; BGE 126 V 311 E. 1). Der Eintritt des vorsorgerechtlichen Versicherungsfalls fällt somit in der Regel mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zusammen (BGE 118 V 239 E. 3c). 1.2 Vorliegend legte die IV den Beginn der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf den 1. Januar 2003 und damit auf einen Zeitpunkt vor Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten. Diese folgte der IV-Entscheidung. Laut der von Dr. med. K., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in einem Gutachten vom 10. Dezember 2006 zuhanden der C., und der von der Psychiatrischen Klinik D.___ in einem Verlaufsbericht vom 5. Januar 2006 erhobenen Anamnese befand sich die Klägerin von 1996 bis 2001 wegen einer Essstörung in ambulanter ärztlicher Behandlung. Zusätzlich sei sie von 1996 bis 1999 im Zusammenhang mit einer akuten depressiven Krise nach Aufnahme der Lehre im Jahr 1996 jugendpsychiatrisch behandelt worden. Von 2001 bis 2003 habe wegen einer stressbedingten Depression erneut eine Behandlung stattgefunden. 2003 und 2004 seien Sprach- und Arbeitsaufenthalte in Kanada erfolgt. Das selbständige Absetzen der antidepressiven Medikation habe zu einer Zustandsverschlechterung geführt. Nach Rückkehr in die Schweiz im Oktober 2004 habe die Klägerin am 1. Dezember 2004 eine Stelle bei der C.___ angetreten. Am 10. Dezember 2004 sei eine akute depressive Krise aufgetreten. Am 10. März 2005 habe die Klägerin einen psychischen Zusammenbruch mit Sterbensangst, massiven Schlafstörungen und grosser körperlicher Müdigkeit erlitten, welcher zu einem Eintritt in die Psychiatrische Klinik D.___ geführt habe (IV-act. 214 ff.; act. G 3.1.14). Im Arztbericht vom 14. September 2005 hatte die Psychiatrische Klinik D.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine wahnhafte Störung (F22.0), auf dem Boden einer schweren adoleszentären Krise mit Akzentuierung einer unreifen Persönlichkeit und depressiv histrionischen Symptomen (F43.25) bestehend seit Sommer 2004 und seit 1997 diagnostiziert und die Arbeitsfähigkeit aktuell als zu 80%
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingeschränkt betrachtet. - Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts erscheint die Festsetzung der einjährigen Wartezeit im IV-Verfahren auf den 1. Januar 2003 nicht zwingend. Als Beginn wären auch der Sommer 2004, der 8. Dezember 2004 als letzter Arbeitstag bei der C.___ oder der 10. März 2005, als die Klägerin den psychischen Zusammenbruch erlitt und in die Psychiatrische Klinik eintrat, denkbar. Letztlich braucht jedoch auf den genauen Beginn nicht näher eingegangen zu werden, da in jedem Fall feststeht, dass vor dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten aus psychischen Gründen eine berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit, d.h. eine Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, eingetreten war. 2. 2.1 Damit bei einem Wechsel des Vorsorgeverhältnisses die neue Vorsorgeeinrichtung für die aus einer beim früheren Versicherungsträger eingetretenen Arbeitsunfähigkeit resultierende Invalidität nicht leistungspflichtig wird, ist erforderlich, dass zwischen der früheren Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). Der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, muss von der Art her im Wesentlichen derselbe sein, welcher der Invalidität zu Grunde liegt. Diese Bedingung des sachlichen Zusammenhangs ist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen erfüllt. 2.2 Zu prüfen bleibt daher, ob der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität, für welche der Klägerin ab 1. April 2008 Leistungen der IV zugesprochen wurden, durch die am 1. Juni 2008 angetretene Tätigkeit bei der I.___ unterbrochen worden ist. Eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs darf nach der Rechtsprechung nicht bereits dann angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 26. Mai 2003, B 100/02, E. 4.1, und vom 18. Oktober 2006, B 18/06, E. 4.2.1). Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (Urteil des EVG vom 21. November 2002, B 23/01, E. 3.3). So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit nicht aus (Art. 15 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung [AVIV, SR 837.02]; Urteil des EVG vom 21. April 2005, B 127/04, E. 4.3.4). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsunfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 123 V 262 E. 1c, 120 V 112 E. 2c/aa und bb; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 279 f.; Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge [Kommentar zum BVG und zu weiteren Erlassen), Zürich 2009, S. 83 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2007, 9C_249/2007, E. 3.2.1). 2.3 Als Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, im Sinne von Art. 23 BVG gilt eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (BGE 130 V 97 E. 3.2; Urteile des EVG vom 5. Februar 2003, B 13/01, E. 4.2, und 7. Januar 2003, B 49/00, E. 3). Kann von der versicherten Person vernünftigerweise verlangt werden, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig verwertet, ist sie unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls nach einer bestimmten Anpassungszeit nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnte (BGE 114
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte V 281 E. 1c; vgl. auch die Legaldefinition in Art. 6 des Bundesgesetzes zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welche Vorschrift im Bereich der beruflichen Vorsorge allerdings keine Anwendung findet; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2007, 9C_249/2007, 3.2.2; Urteil des EVG vom 6. Februar 2006, B 54/05, E. 1.2;). Die Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit der Klägerin ist unbestrittenermassen nach ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte zu beurteilen, nachdem diesbezüglich zu Lasten der IV in diesem Bereich berufliche Massnahmen durchgeführt wurden (vgl. dazu auch Urteile des EVG vom 2. Dezember 2002, B 1/02, E. 5.2, und 26. Mai 2003, B 100/02, E. 1.2). 3. 3.1 Umstritten ist der Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der Beklagten, bei welcher die Klägerin vom 1. Juni bis 30. September 2008 (einschliesslich Nach deckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) versichert gewesen ist. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass der Arbeitseinsatz bei der I.___ lediglich als Wiedereingliederungsversuch zu werten sei. Der Rechtsvertreter der Klägerin weist demgegenüber darauf hin, dass bei ihr vom 1. April 2008 (Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung als vermittlungsfähig [IV-act. 324) bis 4. August 2008 (letzter effektiver Arbeitstag bei der I.___ [IV-act. 237, 252]) - also vier Monate lang - eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe und diese aufgrund der zuvor von der IV durchgeführten, mehr als zwölf Monate dauernden beruflichen Massnahmen als objektiv gefestigt erschienen sei. 3.2 3.2.1 Am 10. März 2005 trat die Klägerin stationär in die Psychiatrische Klinik D.___ ein. Entsprechend wurde ihr im Bericht vom 22. Juli 2005 ab vorstehendem Datum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sie hielt sich bis Ende November 2005 - letztlich noch teilstationär - in der Klinik auf. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit wurde im Weiteren ausgeführt, dass bei einem positiven Verlauf der aktuellen Behandlung mit einer 40 bis 50%igen Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zu rechnen sei. Die Klägerin benötige eine fundierte Einarbeitung, ein klar definiertes und strukturiertes Aufgabengebiet und keine komplexen Arbeitsabläufe. Eine Tätigkeit habe in
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geschütztem Rahmen zu erfolgen (act. G 3.1.14). Im Verlaufsbericht vom 14. September 2005 hielt die Klinik fest, dass die Prognose unter der Voraussetzung eines stabilen Arbeitsumfeldes, das der Klägerin wohlwollend entgegenkomme und sie fordere, aber nicht überfordere, und einer mehrjährigen Begleitung durch eine intensive, vorzugsweise psychodynamisch orientierte Psychotherapie als günstig angesehen werden könne. Die Klägerin gerate durch ihre Persönlichkeits- Entwicklungsstörung schnell an den Rand ihrer Leistungsfähigkeit - subjektiv von ihr als Konzentrationsstörung erlebt sowie in paranoider Verarbeitung als "Mobbing" - insbesondere dann, wenn sie sich von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht gut aufgenommen fühle. Dies führe zu Verständigungsproblemen am Arbeitsplatz, was die Situation weiter verschärfe, bis die Klägerin unter Umständen psychisch dekompensiere und arbeitsunfähig werde. Zum jetzigen Zeitpunkt und unter den Bedingungen der Hospitalisation sei es schwierig einzuschätzen, ob eine Einschränkung bestehen bleibe. Zu Vieles sei abhängig von der Arbeitsplatzsituation und der weiteren Entwicklung. Falls sich die Klägerin gut aufgehoben fühle und das geforderte Arbeitstempo nicht zu hoch sei, sollte sie ihr Arbeitsvermögen so steigern können, dass langfristig keine 20%ige Einschränkung bestehe. Auch im Verlaufsbericht vom 1. Dezember 2005 stellte die Klinik mit Einschränkungen eine gute Prognose. Die Einschränkungen würden sich auf die Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin beziehen. Unter günstigen Arbeits- und Therapiebedingungen sollte es möglich sein, dass die Klägerin auch in konflikthaften Bereichen mehr Realitätsbezug und in der Folge Eigenverantwortung, z. B. in der Wahl eines für sie zuträglichen Arbeitsplatzes, übernehmen könne. Es sei der Klägerin zumutbar, die Arbeitsfähigkeit kontinuierlich auf acht Stunden täglich zu steigern. Die Leistungsfähigkeit sei stark von der Hektik des Betriebs bzw. von dem mit der geforderten Arbeit verbundenen zeitlichen Druck abhängig sowie davon, dass das quantitative Pensum gut zu bewältigen sei und die Aufgaben klar kommuniziert und erklärt würden. Unter diesen Voraussetzungen könne davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu verantwortungsbewusster und selbständiger Arbeit in der Lage sei. Ihr Gesundheitszustand habe sich zum Zeitpunkt des Austritts aus der Tagesklinik soweit stabilisiert, dass sie sich nun selbständig um eine Erwerbstätigkeit im Bereich bzw. in Grenzbereichen des Kaufmännischen bemühe. Es bestehe allerdings Unklarheit darüber, wie belastungsfähig sie im Umfeld der freien Marktwirtschaft effektiv sei, so dass sie unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf die Möglichkeit einer durch die IV begleiteten Umschulung zurückgreifen müsse. Gestützt auf diesen Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik D.___ hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV am 9. Dezember 2005 fest, dass weiterhin nicht definitiv gesagt werden könne, ob die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf Dauer in der bisherigen Tätigkeit unter 20% betragen werde. Dies müsse sich letztendlich in der Umsetzung, d.h. bei Arbeiten an einem konkreten Arbeitsplatz, zeigen. Es bestehe eine sehr grosse Gefahr, dass die Klägerin bei ungünstigen Arbeitsbedingungen im Rahmen ihrer Persönlichkeitsstörung dekompensiere, so dass man durchaus von einer drohenden Invalidität bei ungenügender Unterstützung (z.B. durch die IV) ausgehen könne (act. G 3.1.17). Dem Versicherungspsychiatrischen Gutachten von Dr. med. K., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zuhanden der C. vom 10. Dezember 2006 ist zu entnehmen, dass von einer ärztlichen-psychotherapeutischen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten sei. Hinsichtlich der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit in Prozenten als Sekretärin könne keine genaue Angabe gemacht werden. Offensichtlich zeige die Klägerin eine ausgesprochene Stressintoleranz, wo zeitlicher Druck oder intellektuelle Überforderung zu einer schnellen, leistungslimitierenden, psychischen Reaktion bis zur Dekompensation führen könnten. Aufgrund der kognitiven Leistungsfähigkeit und Intelligenz sei die Klägerin für die Arbeit als Sekretärin zu 100% geeignet. Denke man jedoch an die psychische Zerbrechlichkeit mit rascher Produktion von Ängsten und selbstlimitierender Problematik, müsse von einer latenten Gefahr der Entwicklung von Arbeitsunfähigkeitsintervallen ausgegangen werden. Trotz der Gefahr einer intellektuellen Unterforderung könne der Klägerin aufgrund ihrer derzeitigen psychischen Situation einzig eine einfache Sekretariatsstelle zu 100% zugemutet werden. Es könne nur eine unsichere Prognose gestellt werden. Die Prognose sei stark abhängig vom weiteren therapeutischen Verlauf. Unter einem guten, kontinuierlichen therapeutischen Setting bei gleichzeitig idealer beruflicher Förderung und Reintegration könne eine gute Prognose postuliert werden (IV-act. 214 ff.). 3.2.2 Laut dem zwischenzeitlich vom Berufsberater der IV verfassten Bericht vom 28. April 2006 stand die Klägerin seit Januar 2006 in berufsberaterischem Kontakt. Damals sei sie bereits beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung angemeldet gewesen. Im Weiteren Verlauf habe sich aber gezeigt, dass die Arbeitsfähigkeit noch zu gering und die Vermittlungsfähigkeit noch nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegeben gewesen sei. Die Klägerin sei sehr unsicher, habe grosse Mühe ihre Leistungsfähigkeit objektiv abzuschätzen und in Übereinstimmung mit Anforderungen von Arbeitsplätzen zu bringen. Die direkte Eingliederung mit Stellenvermittlung im erlernten Beruf, aber auch in anderen Berufen sei undenkbar. Die Klägerin sei zwingend auf eine Abklärungs- und Fördermassnahme angewiesen (IV-act. 76). Im Zwischenbericht vom 16. März 2007, d.h. nach Absolvierung des Berufsförderungskurses an der H.___ und während des Arbeitstrainings bei F., hielt der Berufsberater der IV fest, dass die Fortschritte stagnierten und die verwertbare Arbeitsfähigkeit auf tiefem Niveau verharre. An einen weitergehenden Rehabilitationsschritt oder gar die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei vorerst nicht zu denken gewesen. Um einer Dekompensation vorzubeugen, habe die tägliche Arbeitszeit reduziert werden müssen. Das angestrebte Rehabilitationsziel sei in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht erreicht worden und könne auch nicht mehr erreicht werden. Offensichtlich sei der Schritt in die freie Wirtschaft, auch wenn es sich um ein teilbetreutes Setting gehandelt habe, verfrüht gewesen. Bei den Wiedereingliederungsbemühungen müsse nochmals ein Schritt zurück gemacht werden. Es sei ein nochmaliger Eintritt in die H., konkret in den G., also an einen geschützten Ausbildungsplatz, geplant. Die Massnahme im F. werde frühzeitig beendet (IV-act. 126). Im Abschlussbericht vom 10. September 2007 betreffend Arbeitstraining im G.___ hielt die H.___ sodann fest, der Klägerin sei es gelungen, trotz zweier Krisen (Ausschleichen eines Medikaments, Hospitalisierung der eigenen Mutter) an ihrem Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt weiter zu arbeiten. Es habe für sie einerseits mehr Rückschläge als im ersten Teil des Trainings gegeben, andererseits sei dies als klarer Fortschritt zu bewerten, da die Klägerin mit ihren Grenzen konfrontiert worden sei und sich damit immer wieder aktiv habe auseinandersetzen müssen. Es habe auch eine Klärung dahingehend stattgefunden, dass sie ihre eigenen Anteile an den Schwierigkeiten in bisherigen Arbeitsverhältnissen habe sehen können. Parallel dazu habe die Klägerin mit der Fachstelle für berufliche Integration ihr Bewerbungsdossier erstellt und schon erste Bewerbungen getätigt bzw. Vorstellungsgespräche geführt. Es werde die Stellensuche im ersten Arbeitsmarkt empfohlen. Es wäre hilfreich, die Klägerin bei der Einarbeitung gegebenenfalls zu unterstützen, beispielsweise durch eine längere Einarbeitungszeit, um sich noch weiter auf dem jetzt erreichten Entwicklungsstand zu stabilisieren. Die von ihr angestrebte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Intensivierung der Psychotherapie sei dabei ein wichtiger Aspekt. Zentrale Themen wären die Bearbeitung von Erwartungen an sich selbst und an das Umfeld und damit die Erhöhung ihrer Frustrationstoleranz (IV-act. 151 ff.). Gestützt auf diesen Abschlussbericht betrachtete die IV am 22. Mai 2008 die Wiedereinarbeitung der Klägerin in den kaufmännischen Beruf als erfolgreich absolviert (IV-act. 164). 3.2.3 Inzwischen hatte sich die Klägerin am 1. April 2008 bei der Arbeitslosenver sicherung als vermittlungsfähig angemeldet. Am 1. Juni 2008 konnte sie ihre Stelle als Sekretärin bei der I.___ mit einem Arbeitspensum von 80% antreten. Am 4. August 2008 schied sie krankheitshalber aus dem Arbeitsprozess aus. Am 13. August 2008 wurde die Klägerin nach massiver Überforderung und Verstärkung der Abgrenzungsproblematik sowie Zunahme der Impulsivität bei einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) mit narzisstischen, histrionischen und abhängigen Zügen zur stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in das Psychiatrische Zentrum St. Gallen eingewiesen (IV-act. 197). In einem der IV inzwischen zugestellten Bericht vom 21. August 2008 hielt die H.___ fest, dass die Klägerin nach dem bei ihr absolvierten Arbeitstraining durch ihre Fachstelle berufliche Integration begleitet worden sei. Die Begleitung habe zu Beginn das Bewerbungsverfahren und die Stellensuche umfasst. Nach Antritt der Stelle bei der I.___ sei die Klägerin durch ein intensives Job Coaching begleitet worden. Da sie keine Unterstützung durch die IV zu erwarten gehabt habe und von dieser als arbeitsfähig eingestuft worden sei, sei es nicht möglich gewesen, den Arbeitgeber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses über die Krankengeschichte und die möglicherweise auftretenden Schwierigkeiten zu informieren. Die Klägerin hätte die Stelle mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht erhalten, wenn der Arbeitgeber über ihre Krankengeschichte informiert gewesen wäre. Diese Tatsache habe die Intervention beim Arbeitgeber durch den Job Coach schwierig gestaltet. Die Begleitung sei vom Stellenantritt an sehr intensiv gewesen. Das Arbeitstempo der Klägerin sei im Vergleich zu den anderen Mitarbeitern langsamer gewesen, was von der Arbeitgeberin bestätigt worden sei. Sie habe weniger als 50% der vorgegebenen Leistung bewältigt. Bei der Arbeit sei sie sehr unsicher gewesen, habe hohe Ansprüche an sich selber gestellt und sei deshalb in eine Überforderungssituation geraten. Die Klägerin habe sich bereits nach kurzer Zeit in ihrer Freizeit nicht mehr erholen können. Der Druck und die Angespanntheit hätten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch am Wochenende weiter bestanden. In der ersten Augustwoche sei es dann zu einem Zusammenbruch gekommen (IV-act. G 3.1.4). 4. 4.1 Die arbeitslosenversicherungsrechtliche Vermittlungsfähigkeit der Klägerin vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Andererseits besteht bei vorhandener psychischer Krankheit, auch bei Erreichen einer gewissen Stabilisierung, dennoch eine psychische Labilität und damit gegenüber einem gesunden Menschen ein erhöhtes Risiko für eine Arbeitsunfähigkeit. Gerade bei psychischen Erkrankungen sind Arbeitsfähigkeitsschätzungen zudem nicht einfach, da deren Entwicklung oft nicht leicht vorhersehbar ist. Ob eine an einer psychischen Krankheit leidende Person wieder eingegliedert werden kann, lässt sich nur schwer prognostizieren. Deswegen ist es durchaus möglich, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit im Nachhinein verlässlicher beantwortet werden kann. Im konkreten Fall stellte sich letztlich heraus, dass die Klägerin nicht in der Lage war, ihre theoretische Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu umzusetzen. Der Arbeitsantritt bei der I.___ stellte nach langem Unterbruch einen erstmaligen Arbeitsversuch auf dem freien Arbeitsmarkt dar. Zuvor wurden bei der Klägerin während rund zwei Jahren berufliche Massnahmen durchgeführt. Diese zielten wohl auf ihre Wiedereingliederung in eine kaufmännische Tätigkeit in der freien Wirtschaft hin. Konkret bestanden sie jedoch zunächst aus einer reinen Abklärung des Wiedereinstiegs in den erlernten oder einen neuen Beruf und einem nachfolgenden, grundsätzlich gescheiterten Arbeitstraining in Form eines teilbetreuten Settings in der freien Wirtschaft, dem sich schliesslich ein weiteres Arbeitstraining an einem geschützten Arbeitsplatz anschloss. Die Klägerin wurde zwar letztlich als in der freien Wirtschaft vermittlungs- bzw. arbeitsfähig bezeichnet. Mit den beruflichen Massnahmen wurde jedoch lediglich die Grundlage für die Wiedereingliederung auf dem freien Arbeitsmarkt geschaffen und das Rehabilitationsziel rein theoretisch als erreicht befunden. Dessen Nachhaltigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt musste und konnte sich erst in der Praxis erweisen. Die durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen können nicht mit einer Ausbildung gleichgesetzt werden, welche die Klägerin in gleichem Masse wie die Ausübung einer zeitlich uneingeschränkten, den Leiden angepassten Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt beansprucht hätte und die für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs als genügend zu betrachten wäre (vgl. dazu Urteile des EVG vom 18. Oktober 2006, B 18/06, E. 4.2.1, und vom 11. Februar 2003, B 42/02, E. 2.1; BGE 134 V 20, E. 5.2.2). Die von der Klägerin bei der I.___ während rund zwei Monaten ausgeübte Tätigkeit reicht zusammen mit der zweimonatigen Arbeitslosigkeit für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs nicht aus. Die in den Arztberichten vor den beruflichen Massnahmen festgehaltenen Einschränkungen der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Klägerin - tiefe Stresstoleranz bzw. Belastbarkeit, verminderte Konzentrationsfähigkeit und vermindertes Problemlöseverhalten, niedrige Frusttoleranzgrenze, Überforderungsgefühle - waren letztlich auch für die erneute Arbeitsunfähigkeit ab 4. August 2008 bei der I.___ verantwortlich (vgl. dazu act. G 3.1.18, 19; IV-act. 237 ff., 296). In diesem Sinn hielt das Psychiatrische Zentrum in seinem Verlaufsbericht vom 16. Oktober 2008 fest, die Klägerin befinde sich seit dem 13. August 2008 in ihrer stationären psychiatrische-psychotherapeutischen Behandlung. Im Vorfeld der Aufnahme sei es zu einer massiven Überforderung sowie zu einer Verstärkung der Abgrenzungsproblematik als auch einer Zunahme der Impulsivität bei kombinierter Persönlichkeitsstörung gekommen, nachdem die Klägerin nach mehreren Jahren der Beschäftigung im geschützten Rahmen einen Wiedereingliederungsversuch in der freien Wirtschaft unternommen habe. Es habe sich im Vorfeld gezeigt, dass die Klägerin mit den offenen Strukturen an ihrem Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft als Rechtsanwaltsangestellte vollkommen überfordert gewesen sei. Es hätten sich in dieser Phase Einschränkungen in der Belastbarkeit der Klägerin gezeigt, die bereits aus deren langjähriger Krankheitsgeschichte bestens bekannt gewesen sein dürften. Während die Klägerin über mehrere Jahre in geschütztem Rahmen in der H.___ gut zurecht gekommen sei, sei der Schritt in ein weniger strukturiertes Arbeitsumfeld zu gross gewesen. Die Ressourcen, sich an die geänderte Situation anzupassen, seien aufgrund der vorliegenden psychischen Erkrankung nicht ausreichend gewesen (IV-act. 197 ff.). Dem zuvor erstellten Bericht der H.___ vom 21. August 2008 ist gleichfalls zu entnehmen, dass die Einschränkungen der Klägerin während ihrer Anstellung bei der I.___ Bestand hatten. Der Bericht belegt zudem eine reduzierte Leistungsfähigkeit und die Notwendigkeit einer intensiven Begleitung durch die H.___ (act, G 3.1.4). Die beiden vorgenannten Berichte enthalten mithin ebenfalls gewichtige Indizien dafür, dass es sich bei der Arbeitsstelle bei der I.___ lediglich um einen Arbeitsversuch gehandelt hat, der die zeitliche Konnexität nicht zu unterbrechen vermag. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass - entgegen der Ansicht des klägerischen Rechtsvertreters - die vom 1. April bis anfangs August 2008 bescheinigte 80%ige Arbeitsfähigkeit sich nicht in einer Form erwerblich umsetzen liess, welche geeignet gewesen wäre, den zeitlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität zu unterbrechen. Damit steht fest, dass für die Invalidität nicht sie, sondern allenfalls eine frühere Vorsorgeeinrichtung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte leistungspflichtig ist. Der Umstand, dass die Beklagte die Klägerin im Rahmen der obligatorischen Vorsorge vorbehaltlos aufgenommen hat (act. G 3.1.13), vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Im Bereich der obligatorischen Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen nicht befugt, Vorbehalte für die Deckung der Risiken Tod und Invalidität einzuführen. Solche Vorbehalte sind - wie im konkreten Fall getätigt (act. G 3.1.13) - nur im Bereich der weitergehenden Vorsorge zulässig (BGE 115 V 226 E. 6; H.-U. Stauffer, Die berufliche Vorsorge, 2. Aufl. Zürich 2006, S. 51). In Übereinstimmung mit den vorstehenden Erwägungen ging auch die IV in Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit der I.___ nicht von einer mindestens 30 aufeinanderfolgende Tage dauernden vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin aus (vgl. Art. 29ter IVV) und legte den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente nach erfolgreicher Absolvierung der beruflichen Massnahmen auf den 1. April 2008 fest. 4.4 Wie von der Beklagten festgehalten, besteht ebenso wenig eine Leistungszuständigkeit für die Erhöhung der Invalidität per 1. November 2009 (IV-act. G 3.1.2). Beruht die Erhöhung des Invaliditätsgrads auf derselben Ursache wie die ursprüngliche Invalidität, ist die ursprüngliche Vorsorgeeinrichtung zur Leistungserbringung zuständig, selbst wenn ein neues Vorsorgeverhältnis besteht. Hat hingegen eine neue Ursache zur Erhöhung des Invaliditätsgrads geführt, ist nicht die frühere Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig, sondern die nachfolgende (SZS 1995, 467 E. 3; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 45 E. 5). Im vorliegenden Fall gilt es eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Wohl enthielten die Verlaufsberichte der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 22. Juli, 14. September und 1. Dezember 2005 (act. G 3.1.14-16) noch nicht die konkrete Diagnose einer Schizophrenie. Wie bereits in Erwägung 4.2 festgehalten, wurde jedoch bereits vor deren endgültiger Diagnose im Verlaufsbericht vom 7. Juni 2010 (act. G 3.1.20) und vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten von schizoiden Anteilen und einem Verdacht auf Schizophrenie gesprochen, womit eine enge Verknüpfung zwischen den verschiedenen psychiatrischen Diagnosen besteht. Selbst wenn die Schizophrenie als neuer Gesundheitsschaden betrachtet würde, deutet - wie von der Beklagten zutreffenderweise festgehalten - zumindest nichts darauf hin, dass sie ausgerechnet während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten (1. Juni bis spätestens 30. September 2008) eingetreten ist. Die Überforderung der Klägerin und ihr Zusammenbruch während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten sind Teil eines
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte psychischen Krankheitsverlaufs, wie er schon mehrere Jahre vor dem 1. Juni 2008 bestand und für die Einschränkung in der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit verantwortlich war. Der zeitlichen Komponente kommt sodann praxisgemäss (BGE 123 V 262 E. 1a) keine eigenständige Bedeutung zu, sofern es sich ausschliesslich um eine Verschlimmerung des psychischen Grundleidens handelt. 4.5 Von der Beiladung einer allfälligen anderen leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung kann im konkreten Fall abgesehen werden, da in diesem Verfahren der Eintrittszeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit nicht festgelegt werden musste und somit keine rechtlichen Wirkungen für andere Vorsorgeeinrichtungen resultieren (vgl. Erwägung 1.2). 5. 5.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die Beklagte beantragt die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Nun besteht beim erwähnten Ausgang des Verfahrens grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (Art. 98 Abs. 2 und Art. 98 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; VRP]). Hingegen hat die Beklagte als Vorsorgeeinrichtung praxisgemäss keinen diesbezüglichen Anspruch (BGE 112 V 356; SZS 1995, 114). Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung muss deshalb abgewiesen werden. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: