© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2010/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 06.09.2019 Entscheiddatum: 05.04.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 05.04.2011 Art. 24 Abs. 2 BVV 2: Überversicherungsberechnung in der beruflichen Vorsorge. Frage der Anrechnung eines hypothetisch erzielbaren Erwerbseinkommens bei der Bezügerin einer Teilrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. April 2011, BV 2010/1). Beim Bundesgericht angefochten Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 5. April 2011 in Sachen A., Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun, Oberdorfstrasse 6, Postfach, 8887 Mels, gegen Sammelstiftung B., Beklagte, vertreten durch D., zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marta Mozar, Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich, betreffend Invalidenrente Sachverhalt: A. A.a A. (nachfolgend: Versicherte) war vom 1. Februar 1991 bis 31. Mai 2003 bei der B.___ beschäftigt und dadurch bei der gleichnamigen Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert. Wegen eines Handekzems verfügte die Suva am 18. Februar 2003, dass die Versicherte nicht geeignet sei für alle Arbeiten mit Kontakt zu Nickel/ vernickelten Oberflächen (act. G 1.1/2). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis auf Ende Mai 2003. Nachdem sich die Versicherte im März 2003 wegen Rückenproblemen bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte (IV-act. 1), verfügte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 22. April 2005 die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. März 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % und einer halben Rente ab 1. August 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 55 % (act. G 7.1/2). Den Anspruch auf eine halbe Rente bestätigte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 13. Juni 2006 (act. G 7.1/8) und vom 10. Dezember 2007 (act. G 1.1/4).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Am 30. Januar 2008 ersuchte die Versicherte die Sammelstiftung um Überprüfung des Rentenanspruchs aus beruflicher Vorsorge. Die D.___ teilte ihr in Vertretung der Sammelstiftung am 5. Februar 2008 mit, dass infolge Überversicherung zur Zeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, da die Leistungen der IV bereits mehr als 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes entsprechen würden. Als zumutbares Erwerbseinkommen aus Resterwerb gemäss IV-Verfügung werde ein Betrag von Fr. 21'583.-- angerechnet. Die Altersvorsorge werde aufgrund des im Jahr 2002 versicherten Jahreslohnes zu 55 % beitragsfrei weitergeführt (act. G 1.1/5). Mit Schreiben vom 14. März und 30. April 2008 liess die Versicherte der D.___ durch Rechtsanwalt lic. iur. R. Braun, Mels, mitteilen, dass sie mit der Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens nicht einverstanden sei. Sie habe sich seit Sommer 2003 intensiv um eine Stelle bemüht. Die umfangreiche Stellensuche sei sowohl gegenüber dem RAV als auch gegenüber der Suva belegt worden. Trotzdem habe sie bis heute keine Arbeit gefunden. Ihre Restarbeitsfähigkeit könne sie deshalb nicht verwerten (act. G 1.1/6, 1.1/7). In den Schreiben vom 12. August und 7. Oktober 2008 stellte die D.___ eine Neubeurteilung durch die Allianz Suisse (Rückversicherer der Sammelstiftung) in Aussicht (act. G 1.1/8f). In einem dem Rechtsvertreter der Versicherten im Juni 2009 zugestellten Bericht der Allianz Suisse vom 19. November 2008 wurde bestätigt, dass weiterhin eine vollständige Überversicherung bestehe (act. G 1.1/10). Auf ein weiteres Schreiben des Rechtsvertreters der Versicherten vom 24. November 2009 (act. G 1.1./11) reagierte die D.___ nicht mehr. B. B.a Am 8. Januar 2010 erhob Rechtsanwalt Braun für die Versicherte Klage gegen die Sammelstiftung mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. November 2007 die versicherten und ungekürzten Invaliditätsleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 55 % nebst 5 % Zins ab 8. Januar 2010 auf den ausstehenden Leistungen zu bezahlen. Der Rechtsvertreter beantragte den Beizug der Akten der Kantonalen Arbeitslosenkasse, der IV-Stelle und der Suva und führte unter anderem aus, die Klägerin habe wegen eines Hautekzems ein Übergangstaggeld der Suva erhalten, welches bis Ende Oktober 2003 befristet gewesen sei. Danach habe die Suva eine mit den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (ALV) koordinierte Übergangsentschädigung ausgerichtet. Trotz intensiver Bemühungen, unter Mithilfe
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des RAV und einem mehrmonatigen Einsatzprogramm habe die Klägerin in der Folge keine geeignete Teilzeitstelle finden können. Ende August 2005 sei sie bei der ALV ausgesteuert worden. Auch nach der Aussteuerung habe sie ihre Arbeitsbemühungen fortgeführt und diese gegenüber der Suva dokumentiert. Ende Oktober 2007 sei die letzte Rate der Übergangsentschädigung ausgerichtet worden. Bei der Überentschädigungsberechnung habe die Beklagte zu Unrecht ein zumutbarerweise noch erzielbares Resterwerbseinkommen angerechnet. Für die effektiven Chancen der Klägerin, eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, sei von Bedeutung, dass zwei gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen würden, deren Behandlung nach wie vor andauere. Einerseits liege seit längerer Zeit eine Rückenproblematik vor, für welche die IV eine Rente auf der Basis eines IV-Grads von 55 % zugesprochen habe. Anderseits leide die Klägerin an einer Nickelallergie. Diese führe - soweit behandelt und unter Kontrolle - per se nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit. Hingegen komme nur eine trockene, saubere Arbeit ohne Kontakt zu Nickel oder vernickelten Oberflächen in Betracht. Trotz der in den Jahren 2003 bis 2007 gegenüber der Arbeitslosenkasse und der Suva dokumentierten Arbeitsbemühungen habe sich bis heute keine Einsatzmöglichkeit ergeben. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Kombination der gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt verunmögliche. Dabei möge auch eine Rolle spielen, dass die Klägerin ausländischer Herkunft sei. Zudem dürfte es die familiäre Situation erschweren, eine Stelle zu erhalten. Vier Kinder der Klägerin würden noch zuhause wohnen, drei davon seien Schüler. Effektiv sei sie damit nicht in der Lage, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Vom mutmasslich entgangenen Verdienst, welcher sich nach den Abklärungen der Suva im Jahr 2007 auf Fr. 50'394.-- belaufen habe, seien (lediglich) die Invalidenrenten abzuziehen, welche 2007 Fr. 29'832.-- und ab 2008 Fr. 29'076.-- pro Jahr betragen hätten. Für eine Kürzung bleibe damit kein Raum. B.b In der Klageantwort vom 23. April 2010 beantragte Rechtsanwältin lic. iur. M. Mozar, Zürich, für die Beklagte Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie legte unter anderem dar, zunächst sei zu prüfen, ob bei der Klägerin ab 1. November 2007 (Wegfall der Suva-Leistungen) eine Überentschädigung bestehe. Eine weitere Überentschädigungsrechnung sei per 1. Januar 2008 vorzunehmen, als die IV-Zusatzrente für den Ehegatten weggefallen sei. Das letzte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommen der Klägerin vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (März 2002) habe Fr. 46'300.-- betragen, womit die Überentschädigungsgrenze bei Fr. 41'670.-- (90 %) liege. Das Jahrestotal der Renten der IV habe sich im Jahr 2008 auf Fr. 29'076.-- und im Jahr 2007 auf Fr. 30'667.30 (act. G 7.1/8f) belaufen. Das zumutbare Invalideneinkommen von Fr. 22'095.-- (2006; act. G 7.1/10) sei für die Überentschädigungsberechnungen per 1. November 2007 und 1. Januar 2008 der Teuerung anzupassen. Bei der Betreuung der Kinder sei die Klägerin durch eine Nachbarin und ihren Ehemann unterstützt worden, was es ihr ermöglicht habe, über 10 Jahre lang einem Vollzeitpensum nachzugehen (act. G 7.1/4). Selbst wenn ein zumutbarerweise erzielbares Erwerbseinkommen nicht angerechnet werden könnte - was bestritten werde -, kämen gleichwohl nur gekürzte Invalidenleistungen der Beklagten zur Auszahlung. Dass ab 1. November 2007 oder 1. Januar 2008 Arbeitsbemühungen oder Arbeitsversuche unternommen worden wären, sei von der Klägerin nicht substantiiert worden. Unter diesen Umständen sei es korrekt, dass die Beklagte ein zumutbarerweise erzielbares Einkommen angerechnet habe. Im Rahmen der Überversicherungsberechnung könnten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht noch einmal - zusätzlich zur Invaliditätsbemessung der IV - berücksichtigt werden. Es sei zwar richtig, dass die Klägerin fünf Kinder habe (davon sei eines volljährig und nicht mehr in Ausbildung). Sie habe sich aber vor ihrer Invalidität gut organisiert und - unterstützt durch eine Nachbarin und ihren Ehemann - ohne weiteres ein Vollzeitpensum absolvieren können. Nur ein 50 %-Pensum auszuüben, dürfte demnach nicht unzumutbar sein. Trotz der Kinderzahl habe die IV-Stelle denn auch nicht die gemischte Methode angewandt, was von der Klägerin akzeptiert worden sei. Die Beklagte sei in ihrer Überentschädigungsberechnung per 1. Januar 2008 zugunsten der Klägerin von einer leicht zu hohen Überentschädigungsgrenze und einem eher zu tiefen zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommen ausgegangen. Gleichwohl resultiere eine vollständige Überentschädigung B.c Mit Replik vom 12. Mai 2010 (act. G 10) und Duplik vom 3. September 2010 (act. G 18) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. B.d Das Versicherungsgericht zog die Akten der Invalidenversicherung, der Unfallversicherung und der Arbeitslosenversicherung betreffend die Klägerin bei (act. G 24). Auf das Schreiben des Versicherungsgerichts vom 7. Dezember 2010 (act. G 20)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nahm der Rechtsvertreter der Klägerin mit Schreiben vom 4. Januar 2011 Stellung und äusserte sich gleichzeitig zu den vom Gericht beigezogenen Akten (act. G 28). Hierzu sowie zu den beigezogenen Akten nahm die Rechtsvertreterin der Beklagten mit Eingabe vom 23. Februar 2011 Stellung (act. G 32) Erwägungen: 1 Am 1. Januar 2005 trat die 1. Revision des Bundesgesetztes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), welche auch eine Änderung der Regelung der Überentschädigungsabschöpfung (insbesondere Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]) mit sich brachte, in Kraft. - In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 127 V 467). Vorliegend sind Rentenleistungen ab 1. November 2007 streitig. Die Suva hatte laut Darlegungen der Klägerin bis Ende Oktober 2007 gestützt auf die Nichteignungsverfügung vom 18. Februar 2003 eine Übergangsentschädigung (Art. 83-85 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten [VUV; SR 832.30]) ausgerichtet (act. G 1 S. 4). Grundlage des vorliegenden Klageverfahrens bildet nicht ein Rechtsmittelentscheid einer Vorinstanz. Hingegen steht fest, dass die Beklagte in der ab 1. Januar 2008 gültigen Überversicherungsrechnung ein zumutbarerweise erzielbares (hypothetisches) Einkommen anrechnete (act. G 1.1/5) und ihren Standpunkt im Schreiben der Allianz Suisse vom 19. November 2008 bestätigen liess (act. G 1.1/10). Hierauf leitete die Klägerin am 8. Januar 2010 das Klageverfahren vor Versicherungsgericht ein. Mit Blick auf diese Gegebenheiten ist konkret das ab 1. Januar 2005 gültige Recht der obligatorischen beruflichen Vorsorge anzuwenden, soweit ihm neben den Vorsorgereglementen der Beklagten (in den ab 1. Januar 2005 bzw. 2008 gültigen Fassungen; act. G 7.1/6f) eine eigenständige Bedeutung zukommt. 2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslichentgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 BVV 2). Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen angerechnet (Art. 24 Abs. 2 BVV2). Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Art. 24 Abs. 5 BVV2). Gemäss Art. 4.12 des ab 1. Januar 2005 gültigen Vorsorgereglements der Beklagten (act. G 7.1/6) können Leistungen gekürzt werden, sofern sie mit Leistungen Dritter zu einem Ersatzeinkommen von mehr als 90 Prozent des zuletzt erzielten Einkommens führen. Als Leistungen Dritter gelten unter anderem das bei Invalidität weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. Die Kürzungen werden bei wesentlicher Veränderung der Leistungen Dritter oder bei Entstehung oder Wegfall von Renten überprüft, wobei das zuletzt erzielte Einkommen nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise aufgewertet wird (Art. 4.12 des Reglements 2005). Art. 4.12 des ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte positivrechtlich verankert sei. Zweck dieser gesetzlichen Konzeption sei es, einerseits eine weitgehende materiell-rechtliche Koordination zwischen erster und zweiter Säule zu erreichen. Anderseits sollten damit die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen bezüglich der Voraussetzungen, des Umfangs und des Beginns des Invalidenrentenanspruchs in der zweiten Säule möglichst freigestellt werden (BGE 134 V 64 Erw. 4.1.2 mit Hinweis auf BGE 133 V 67 Erw. 4.3.2; BGE 132 V 1 Erw. 3.2 S. 4). Seien nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus der ersten und zweiten Säule die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich, müsse das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Invalideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt sei daher der Grundsatz der Kongruenz von Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbarem Erwerbseinkommen im Sinn des Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2. Im gleichen Verhältnis stünden Valideneinkommen und mutmasslich entgangener Verdienst (Urteil des Bundesgerichts [bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG] vom 2. September 2004 [B 17/03], zusammengefasst in SZS 2005 S. 321). Damit sei im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkommen dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 entspreche (BGE 134 V 64 Erw. 4.1.3). 2.3 Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG) ermittelt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 110 V 273 Erw. 4b). Das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 basiert nach der Rechtsprechung demgegenüber auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlange (BGE 134 V 64 Erw. 4.2.1 mit Hinweis auf Ueli Kieser, Bemerkungen, in: AJP 2005 S. 228, Ziff. 5.4.1; Stefan Hofer, Überlegungen zum
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte revidierten Art. 24 Abs. 2 BVV 2, in: HAVE 2005, 167ff). Bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person sei ein objektiver Massstab anzulegen. Bezogen auf das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen verlange der Zumutbarkeitsgrundsatz, dass die Vorsorgeeinrichtung, welche eine Kürzung ihrer obligatorischen Invalidenleistungen beabsichtige, dem teilinvaliden Versicherten vorgängig das rechtliche Gehör hinsichtlich jener arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände gewähren müsse, die ihm die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder verunmöglichen würden. Solche subjektiven Gegebenheiten, denen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten Rechnung zu tragen sei, seien alle Umstände, welche - im Rahmen einer objektivierenden Prüfung - für die effektiven Chancen des betreffenden Versicherten, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, von wesentlicher Bedeutung seien (BGE 134 V 64 Erw. 4.2.1). Verfahrensrechtlich stehe dem Recht der versicherten Person, mit subjektiven Gegebenheiten und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche die Erzielung eines dem Invalideneinkommen quantitativ entsprechenden Resterwerbseinkommens erschweren oder verunmöglichen würden, gehört zu werden, eine Mitwirkungspflicht gegenüber. Die versicherte Person habe die persönlichen Umstände und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstünden, im Überentschädigungsverfahren zu behaupten, zu substantiieren und hierfür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen (BGE 134 V 64 Erw. 4.2.2). 2.4 Ausgehend von der Vermutung der Erzielbarkeit des von der IV festgelegten Invalideneinkommens (vgl. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 106 Rz 645), sind persönliche Umstände und tatsächliche Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, zu berücksichtigen (vgl. vorstehende Erw. 2.3). Abzuklären ist, in welcher Form und unter welchen Voraussetzungen dies konkret zu geschehen hat. In beweisrechtlicher Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass es grundsätzlich an der versicherten Person liegt, im Rahmen des rechtlichen Gehörs und ihrer Mitwirkungspflicht eine allfällige Nichterzielbarkeit darzutun und die Vermutung dadurch umzustossen. Die Klägerin erhielt mit der Zustellung der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Überentschädigungsberechnung im Februar 2008 Kenntnis von der Anrechnung eines hypothetischen Resterwerbs (act. G 1.1/5). Ein Hinweis auf die Einräumung des rechtlichen Gehörs zur Geltendmachung von arbeitsmarktlichen und persönlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Unmöglichkeit der Erzielung eines hypothetischen Resterwerbseinkommens fehlt im entsprechenden Schreiben (act. G 1.1/5). Immerhin wurden darin die Modalitäten der Überentschädigungsberechnung umfassend dargelegt, so dass die Klägerin - auch wenn keine entsprechende Aufforderung der Beklagten vorlag - von sich aus dazu Stellung nehmen konnte. Sie liess denn auch ihren Standpunkt in den Schreiben vom 4. März und 30. April 2008 (act. G 1.1/6f) sowie in den Eingaben dieses Verfahrens darlegen. Selbst wenn das rechtliche Gehör bei diesem Verfahrensablauf als nicht vollumfänglich gewährt angesehen würde, könnte die allfällige Verletzung als geheilt gelten, da sich die Klägerin - wenn auch erst im Nachhinein - umfassend zur Einkommensanrechnung äussern konnte. 2.5 Die Vorsorgereglemente 2005 und 2008 sehen als Überentschädigungsgrenze wie erwähnt das zuletzt erzielte Einkommen vor, wohingegen Art. 24 BVV 2 den mutmasslich entgangenen Verdienst als massgebend bezeichnet. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass zwischen dem mutmasslich entgangenen Verdienst als Faktor der Überversicherungsrechnung und dem IV-rechtlichen Valideneinkommen eine weitgehende Parallele, jedoch keine Kongruenz besteht: Während bei der Ermittlung des Valideneinkommens aufgrund des unterstellten ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vgl. Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) von der konkreten Arbeitsmarktlage zu abstrahieren ist, sind bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes die spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt mitberücksichtigt (Urteil des EVG vom 2. September 2004 [B17/03]; SZS 2005, 321). Für die Ermittlung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft; dies in der Annahme, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 224, Erw. 4.3.1, mit Hinweisen). Insofern stimmen die beiden Grössen "mutmasslich entgangener Verdienst" und "zuletzt erzieltes Einkommen" in aller Regel überein. Eine abschliessende Klärung erübrigt sich jedoch vorliegend, denn die BVG- Leistungen (von Fr. 6'942.50 pro Jahr bei vier Kindern; act. G 7.1/12), für welche die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Überentschädigungsgrenze nach Art. 24 BVV 2 zur Anwendung kommt, liegen betraglich erheblich unter den reglementarischen Leistungen (Fr. 13'752.-- pro Jahr bei vier Kindern; act. G 1.1/5). 2.6 Die IV legte das zumutbare Einkommen ohne Behinderung im Jahr 2004 auf Fr. 48'185.-- und im Jahr 2006 auf Fr. 49'101.-- fest; hierbei ging sie vom Einkommen 2001 (IK: Fr. 45'586.--) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus und passte es der Nominallohnentwicklung an (IV-act. 37, 44, 59). Auf dieser Grundlage ergäbe sich für 2008 ein Wert von Fr. 50'744.-- (Index Frauen 2001: 2'245; Index 2008: 2'499). Die D.___ legte gemäss Überversicherungs-Berechnung per 1. Januar 2008 den "entgangenen Verdienst" (gemeint war wohl: das der Nominallohnentwicklung angepasste zuletzt erzielte Einkommen) mit Fr. 48'900.-- und die Überversicherungs- Grenze (90 %) mit Fr. 44'010.-- fest. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens würde auf dieser Grundlage für die Zeit ab Januar 2008 bis zum monatlichen Betrag von Fr. 99.-- (Überentschädigungsgrenze von Fr. 3'668.-- pro Monat abzüglich IV-Rente von Fr. 2'423.-- [Fr. 29'076.-- : 12 Monate] sowie abzüglich ungekürzte BV-Rente von Fr. 1'146.-- [einschliesslich Kinderrenten; Fr. 13'752.-- : 12 Monate; vgl. act. G 1.1/5]) zu keiner Kürzung der Rente der Beklagten führen. Zu prüfen ist somit die Frage, ob die Klägerin ein höheres Einkommen als das erwähnte erzielen könnte bzw. ob ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann. Mit Wirkung ab 1. August 2003 erhielt sie eine halbe IV-Rente wegen eines Panvertebralsyndroms und einer Nickelallergie (vgl. act. G 7.1/3). Für die Verfügung vom 22. April 2005 (halbe Rente gestützt auf einen IV-Grad von 55 % seit 1. August 2003; act. G 7.1/2) stellte die IV-Stelle soweit ersichtlich auf ein undatiertes, bei der IV- Stelle am 5. Mai 2004 eingegangenes Gutachten von Dr. med. C.___, Rheumatologie FMH, ab. Dort wurde unter anderem festgehalten, in einer leichten Arbeit, welche möglichst in Wechselstellung zu absolvieren sei und die kein Heben von Lasten über 10 kg und keinen Kontakt mit Nickel-Oberflächen beinhalte, sei die Klägerin zu 50 % arbeitsfähig. Allenfalls könne mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten Jahren gerechnet werden (act. G 7.1/3 [IV-act. 26]; vgl. auch act. G 7.1/11). Die Rentenbemessung erfolgte anhand eines reinen Einkommensvergleichs (ohne Haushaltanteil; vgl. act. G 7.1/10). Die IV-Stelle bestätigte - bei unverändertem Gesundheitszustand (IV-act. 58) - am 13. Juni 2006 und 10. Dezember 2007 den unveränderten Rentenanspruch (act. G 7.1/8, 1.1/4). Unter diesen Umständen ist als
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erstellt zu erachten, dass die Klägerin in einer ihrem Gesundheitsschaden angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit (ohne Kontakt mit Nickeloberflächen) im hier streitigen Zeitraum zu 50 % arbeitsfähig war; dies blieb auch unbestritten (act. G 10 S. 2). Wenn sie das der Rentenberechnung der IV zugrunde gelegte Invalideneinkommen bestreiten lässt (act. G 10 S. 5), so ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren eine Überprüfung der IV-Verfügung nicht nachgeholt werden kann; diesbezüglich müsste sie sich gegebenenfalls an die IV-Stelle wenden. 3. 3.1 Die Klägerin absolvierte nach Lage der Akten eine Ausbildung als Bio-Laborantin. Im Jahr 1990 arbeitete sie während knapp eines Jahres in einer Fabrik und war in der Folge von 1991 bis Mai 2003 bei der B.___ tätig. Sie ist Mutter von fünf Kindern (vgl. act. G 7.1/3 S. 2 und 7.1/4 S. 2; IV-act. 32, 39). Im Jahr 2004 bewarb sie sich um 50 %-Arbeitsstellen (vgl. act. G 7.1/13) und erhielt bis Ende August 2005 ALV-Taggelder (Aussteuerung; act. G 1 S. 3). Für die Zeit danach (November 2005 bis Oktober 2007) liegen Arbeitsbemühungen der Klägerin für Teilzeitstellen (im Umfang der verbleibenden Erwerbsfähigkeit) bei den Akten, welche sie zuhanden der Suva bis zum Ende der Übergangsentschädigung erbracht hatte (act. G 10.1/K12). 3.2 Die Beklagte lässt einwenden, bei den von der Klägerin eingereichten Arbeitsbemühungen handle es sich ausschliesslich um telefonische Bewerbungen und solche durch persönliche Vorsprache. Es liege keine einzige schriftliche Bewerbung vor. Ob die Klägerin anlässlich ihrer persönlichen Vorsprachen ein aussagekräftiges Bewerbungsdossier beigebracht habe, müsse bezweifelt werden (act. G 7 S. 9). Der Nachweis der Nichterzielbarkeit eines Erwerbseinkommens setzt voraus, dass sich eine versicherte Person um Stellen bewirbt, welche ihren gesundheitlichen und persönlichen Verhältnissen angepasst sind. Nach der Praxis der ALV-Behörden wird sodann eine fortlaufende - nicht auf einzelne Tage sich beschränkende - schriftliche Dokumentation der Bemühungen verlangt, wobei pro Monat generell fünf bis acht Bemühungen auszuweisen sind. Bewerbungen bei einem immer gleich bleibenden Kreis von potentiellen Arbeitgebern genügen - vor allem wenn sich dies über einen längeren Zeitraum erstreckt - den qualitativen Anforderungen nicht (vgl. Einstellraster gemäss dem vom seco herausgegebenen Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D33 und D50-D64, D72 abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch; vgl. auch Weisung GL-18 des Amtes für Arbeit, St. Gallen, betreffend Kontrolle der Arbeitsbemühungen). Im Weiteren werden nach der Rechtsprechung im Bereich der Arbeitslosenversicherung Bewerbungen, welche lediglich telefonisch und "auf gut Glück" erfolgten, grundsätzlich als qualitativ ungenügend erachtet (vgl. Entscheide des st. gallischen Versicherungsgerichts vom 13. Juli 2004 i/S P.H. [AVI 2004/40] und i/S J.B. [AVI 2004/61]). Anderseits vermöchte die Tatsache, dass Arbeitsbemühungen als "Blindbewerbungen" erfolgten, für sich allein die Qualität der Bewerbungen noch nicht als ungenügend erscheinen zu lassen; dies zumal dann, wenn einer versicherten Person - wie dies bei der Klägerin der Fall war - von ihrer Ausbildung und ihren Möglichkeiten her im Wesentlichen eine beliebige Hilfstätigkeit in einem Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb offenstand. Eine Blindbewerbung kann den Vorteil mit sich bringen, dass die versicherte Person nicht zum vornherein gegen gesunde Mitbewerber unterliegt und unter Umständen die "Gunst der Stunde" für sich nutzen kann (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen [BV 2008/21]). Für die Klägerin kommt zudem ein relativ grosses Spektrum an nicht einschlägig qualifizierten Hilfsarbeiten in Betracht, für welche von potentiellen Arbeitgebern in der Regel keine qualifizierten Bewerbungen verlangt werden. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Überentschädigungsabschöpfung nur dauernde Bereicherungen verhindern will. Wo persönliche Umstände im Einzelfall die Zumutbarkeit eines bestimmten Resterwerbs schmälern, sind sie ernst zu nehmen und dürfen nicht als invaliditätsfremd ausgeblendet werden. Ohnehin steht fest, dass die ausländische Staatsangehörigkeit und die berufliche Ausbildung in Kosovo der Klägerin grundsätzlich nicht schaden, weil die zumutbare Arbeit eine Hilfsarbeit ist, für welche eine eigentliche Ausbildung nicht erforderlich ist. Hilfsarbeiten stellen zudem regelmässig keine hohen Anforderungen an die Kommunikationsmöglichkeit in deutscher Sprache. Die Klägerin schätzte ihre Deutschkenntnisse in einem IV-Fragebogen am 16. Juni 2004 jedoch als gut ein (act. G 7.1/11), so dass von da her die Arbeitsmarktchancen nicht eingeschränkt sind. 3.3 Der Beizug der ALV- und Suva-Akten bestätigte, dass die Klägerin wie dargelegt gegenüber der Arbeitslosenversicherung lediglich bis zur Aussteuerung und gegenüber der Suva bis zum Ende der Ausrichtung der Übergangsentschädigung (Oktober 2007) Suchbemühungen ausgewiesen hatte (Fallabschluss durch die Suva; act. G 1.1/K3). Die Klägerin liess diesbezüglich ausführen, sie suche auch seit November 2007 eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte neue Stelle. Durchschnittlich spreche sie dafür in acht bis zehn Betrieben pro Monat vor, wobei sich die Suche auf die erweiterte Region erstrecke. Da die Leistungen der Arbeitslosenkasse und der Suva eingestellt worden seien, führe sie keine entsprechende Dokumentation mehr. Wenn die Beklagte heute geltend mache, dass die Arbeitsbemühungen ungenügend und/oder seit November 2007 nicht dokumentiert sein sollten, so widerspreche dies Treu und Glauben. Bereits im Januar 2008 habe sie bei der Beklagten eine Überprüfung des Rentenanspruchs beantragt. Im März 2008 habe sie zur Frage des zumutbaren Erwerbseinkommens Stellung genommen. Eine sachdienliche Antwort habe sie bis zur Klageeinleitung aber nicht erhalten. Insbesondere sei sie von der Beklagten auch nicht aufgefordert worden, ihre Arbeitsbemühungen zu dokumentieren (act. G 10 S. 4). Zum letztgenannten Punkt ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung für die Anrechnung eines hypothetischen Resterwerbs weder die Einräumung einer Übergangsfrist noch eine Vorankündigung (im Sinn einer Anrechnung lediglich für die Zukunft) verlangt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2010 i/S W. [9C_592/2009], Erw. 3.3 und 3.4). Die Beklagte hat demgemäss auch keine Pflicht, versicherte Personen aufzufordern, ihre Bemühungen zu dokumentieren. Hieraus kann die Klägerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.4 Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand der weiteren Behandlungsbedürftigkeit des Rückenleidens sowie die Tatsache, dass lediglich wechselbelastende Arbeiten ohne Kontakt zu Nickeloberflächen (wozu auch Reinigungsarbeiten gehören) in Frage kommen, stellen die Verwertbarkeit der von der IV festgestellten und von der Klägerin nicht angezweifelten Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht grundsätzlich in Frage, auch wenn eine erhebliche Erschwerung der Arbeitsvermittlung (act. G 10 S. 3 mit Hinweis auf UV-act. 133.2) vorliegen sollte. Die Feststellung des Eingliederungsberaters der IV-Stelle vom 23. November 2004, wonach die Klägerin während fünf Monaten bei der Stellensuche überwacht und betreut worden sei, ihr jedoch keine geeignete Anstellung habe vermittelt werden können, wurde ursächlich mit dem grossen Konkurrenzdruck auf dem Arbeitsmarkt und auf das relativ stark eingeschränkte Spektrum von möglichen Tätigkeiten für die Klägerin zurückgeführt (IV-act. 37). Eine fehlende Vermittelbarkeit lässt sich jedoch auch aus diesem Bericht nicht ableiten (vgl. Erw. 3.2). Sodann stellt die familiäre Situation mit vier zuhause wohnenden Kindern (wovon drei Schüler) keinen Grund dar, von der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anrechnung des IV-Einkommens als vermutungsweise erzielbaren Wert abzusehen, zumal die Klägerin nicht geltend macht, die im Jahr 2003 (und wohl auch in den Vorjahren als Gesunde) noch gegebene Mithilfe bei der Kinderbetreuung durch eine mit dem Ehemann verwandte Nachbarin und den Ehemann selbst (vgl. act. G 7.1/4 S. 2) sei weggefallen. Die grosse Familie war für die Klägerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens kein Hinderungsgrund, einem Vollzeiterwerb nachzugehen, da sie sich soweit ersichtlich entsprechend organisiert hatte. Bei der Rentenbemessung war sie denn auch wie erwähnt als Vollzeit-Erwerbstätige eingestuft worden (act. g 7.1/10). 3.5 In der Stellungnahme vom 4. Januar 2011 liess die Klägerin darlegen, aus der Zeit, aus der die Arbeitsbemühungen bei der Suva dokumentiert seien (2005 bis 2007), besitze sie noch eine Liste mit möglichen Arbeitgebern aus der Region. Bei diesen habe sie sich auch regelmässig nach einer Stelle erkundigt. Eine vollständige Dokumentation der Arbeitsbemühungen in der Zeit von 2007 bis 2010 sei ihr aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich; ihr könne nicht vorgehalten werden, dass sie sich nicht ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht habe (act. G 28 S. 2 mit Hinweis auf act. G 28.1/K14). Die Klägerin reichte 18 Bestätigungen von Arbeitgebern ein, dass sie sich in den Jahren 2007 bis 2010 für eine Arbeitsstelle (mehrmals) beworben habe (act. G 28.1/K15). Sowohl die erwähnte Liste (act. G 28.1/K14) als auch die Bestätigungen (act. G 28.1/K15) beziehen sich seit Jahren (UV-act. 155-164) auf immer wieder die gleichen potentiellen Arbeitgeber in der Wohnregion der Klägerin. Die Beschränkung der Arbeitssuche auf die weitere Wohnortregion und die wiederholte Anfrage derselben potentiellen Arbeitgeber belegen jedoch keine arbeitsmarktliche oder persönlich begründete Unzumutbarkeit der Erzielung eines Einkommens aus einer Teilzeittätigkeit. Vielmehr hätte sich die Klägerin nach so langer Stellenlosigkeit in einem weiteren Umkreis und bei einer grösseren Zahl von potentiellen Arbeitgebern nach einer Teilzeittätigkeit umsehen müssen. Dies umso mehr, als ihre Bewerbungen im Wesentlichen telefonisch oder durch persönliche Vorsprache erfolgten. Den rund 50 Bewerbungen in drei Jahren (November 2007 bis 2010) lässt sich kein genaues Bewerbungsdatum zuordnen (act. G 28.1/K15). Diese Bemühungen können - auch wenn nicht die (hohen) Anforderungen der Arbeitslosenversicherung als Massstab verwendet werden (vgl. vorstehende Erw. 3.2) - sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nicht als zureichend angesehen werden. Den von der Klägerin
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geltend gemachten Umstand, dass ein Teil der Bemühungen nicht mehr nachgewiesen werden könne, hat sie selbst zu vertreten. Sie vermag keine anderen arbeitsmarktlichen oder persönlichen Gründe nachzuweisen, die ihr im Rahmen eines 50 %-Pensums die Erzielung eines Einkommens in der Höhe des Invalideneinkommens unzumutbar machen würden. 3.6 Das zumutbare Invalideneinkommen 2006 auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bezifferte die IV-Stelle mit Fr. 22'095.-- (act. G 7.1/10). Unter Zugrundelegung der Nominallohnentwicklung gemäss Bundesamt für Statistik resultiert aus der Aufrechnung von 2006 (Index Frauen: 2417) auf 2008 (Index Frauen: 2499) ein Betrag von Fr. 22'845.--. Mit Blick auf die von der Rechtsprechung statuierte vermutungsweise Anrechenbarkeit des IV-Einkommens erscheint es gerechtfertigt, für das vorliegende Verfahren vom letztgenannten Betrag auszugehen. Die Gegenüberstellung der in Erw. 2.6 errechneten (höheren) Überentschädigungsgrenze von Fr. 45'670.-- (90 % von Fr. 50'744.--) einerseits und der IV-Leistungen für 2008 (Fr. 29'076.--; IV-act. 61) sowie des zumutbarerweise erzielbaren Resterwerbs anderseits (Fr. 22'845.--) zeigt eine Überentschädigung, welche den Anspruch auf Leistungen gegenüber der Beklagten in vollem Umfang ausschliesst. Für 2007 ergibt sich im Ergebnis insofern keine andere Situation, als für dieses Jahr IV-Leistungen im Betrag von Fr. 29'832.-- zur Ausrichtung kamen (IV-act. 54). Vorliegend bildete die erwerbliche Situation der Klägerin in den Jahren 2007 bis 2010 Gegenstand der Prüfung. Der Nachweis der Nichterzielbarkeit eines Erwerbseinkommens steht unter dem Vorbehalt einer Neuprüfung für den Fall einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse. Der Klägerin ist es unbenommen, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 5 BVV 2 bzw. Art. 4.12 der Vorsorgereglemente 2005 und 2008 eine Neuprüfung zu beantragen und entsprechende Belege einzureichen. 4. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
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