© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2009/8 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 06.09.2019 Entscheiddatum: 11.04.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 11.04.2011 Art. 30d Abs. 3 lit. b BVG (e contrario), Art. 8 ZGB, Art. 73 Abs. 2 BVG: Eine Rückzahlung des Vorbezugs nach Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität, welcher zeitlich mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen übereinstimmt, ist nicht mehr zulässig. Die Beweislast eines rechtzeitig gestellten Rückzahlungsgesuchs trägt der Kläger, wogegen die Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass das Gesuch nur unter der Bedingung gestellt worden ist, dass der Kläger tatsächlich Anspruch auf eine Invalidenrente erhält (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. April 2011, BV 2009/8). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_419/2011 Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei und Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 11. April 2011 in Sachen A., Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Strehler, Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen, gegen Kanton St. Gallen (Kant. Lehrerversicherungskasse), Beklagte, vertreten durch Finanzdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen, betreffend Vorbezug für Wohneigentum Sachverhalt: A. A.a A. war als Dozent tätig und dadurch bei der kantonalen Lehrerversicherungskasse (nachfolgend: Pensionskasse; KLVK) vorsorgeversichert (act. G 7.1/27). Vom 24. August 2005 bis Ende des Jahres sei er wegen einer Erschöpfung zu 50% arbeitsunfähig gewesen, ab Januar 2006 habe er die Arbeit wieder zu 100% aufgenommen. Dennoch sei es immer wieder zu kürzeren krankheitsbedingten Absenzen gekommen (act. G 7.1/14). Ab Ende Juli 2006 verschlimmerte sich der Gesundheitszustand des Versicherten erneut (act. G 7.1/4, 7.1/8). Auf sein Gesuch um einen Vorbezug von Mitteln der beruflichen Vorsorge zur
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückzahlung einer Hypothekarschuld überwies ihm die Pensionskasse gestützt auf den Vorbezugsvertrag vom 14. August 2006 per 1. September 2006 einen Betrag von Fr. 283'000.-- (act. G 5.1). A.b Gemäss einer nachträglich erstellten "Chronik WEF-Vorbezug und IV- Pensionierung" (nachfolgend: Chronik) der Pensionskasse äusserte der Versicherte am 6. Juni 2007 telefonisch die Absicht, den Vorbezug für Wohneigentum zurückzuzahlen, da allenfalls eine IV-Berentung bevorstehe. Die Pensionskasse lehnte eine Rückzahlung auf Grund der drohenden Invalidisierung grundsätzlich ab, schlug dem Versicherten aber die Durchführung einer vertrauensärztlichen Abklärung vor. In eine solche willigte dieser nicht ein (act. G 7.1/4). A.c Mit Schreiben vom 5. September 2008 gelangte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Strehler, Ettenhausen, mit der Bitte um Rückabwicklung des getätigten Vorbezugs an die Pensionskasse. Der Rechtsvertreter machte geltend, dass rückwirkend betrachtet der Vorsorgefall im Zeitpunkt des Vorbezugs bereits eingetreten gewesen sei, weshalb dieser gar nicht mehr hätte ausbezahlt werden dürfen (act. G 5.2). A.d Nachdem sich der Versicherte am 20. September 2007 bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte (act. G 7.1/27), verfügte diese am 12. März 2009 eine ganze Rente ab 1. Oktober 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100%, ab 1. November 2007 eine halbe auf Grund eines Invaliditätsgrads von 50% und ab 1. Juni 2008 wiederum gestützt auf eine Invalidität von 100% eine ganze Rente (act. G 7.1/6). A.e Mit Schreiben vom 4. März 2009 sprach die Pensionskasse dem Versicherten auf Grund von Art. 56 Abs. 2 der Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (KLVK-V; sGS 213.550) ab Ende der Lohnfortzahlung per 1. Dezember 2007 eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50% und ab 1. Juni 2008 eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% zu. Das Gesuch um Rückzahlung des Vorbezugs für Wohneigentum lehnte sie ab (act. G 7.1/7). B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gestützt auf diese Ablehnung verlangte der Rechtsvertreter des Versicherten am 24. März 2009 beim Finanzdepartement des Kantons St. Gallen einen anfechtbaren Entscheid (act. G 7.1/5). Dieser erging am 3. April 2009 (act. G 7.1/3). C. C.a Mit Eingabe vom 18. Juni 2009 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter öffentlich-rechtliche Klage gegen den Kanton St. Gallen (Kantonale Lehrerversicherungskasse) erheben mit den Rechtsbegehren, er sei für berechtigt zu erklären, den Vorbezug im Sinn der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge von Fr. 283'000.-- gemäss Vereinbarung vom 8. August 2006 zurückzuerstatten. Zudem sei festzustellen, dass ihm die Invalidenleistungen unter Berücksichtigung der Rückerstattung des Vorbezugs auszurichten seien, und die Beklagte sei anzuweisen, die Invalidenrente in diesem Sinn neu zu berechnen und auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Im Weiteren sei er persönlich zu befragen und es seien B.___ und C.___ als Zeugen einzuvernehmen. Zur Begründung hält sein Rechtsvertreter fest, dass gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Vorbezug bis zum Eintritt des Vorsorgefalls, das bedeute bis zur Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen, zurückerstattet werden könne. Da dies vorliegend bis zum 1. Oktober 2007 möglich gewesen wäre und der Kläger vor diesem Zeitpunkt vorbehaltlos eine Rückzahlung verlangt habe, sei ihm eine solche zu gewähren (act. G 1). C.b Mit Klageantwort vom 1. September 2009 beantragte die Beklagte Abweisung der Klage. Zudem sei B.___, Mitarbeiter der Pensionskasse, St. Gallen, als Zeuge einzuvernehmen. Die Beklagte begründete dies damit, dass der Kläger die Frist zur Gesuchstellung um Wiedereinkauf verpasst habe, wenn auf die Absehbarkeit seiner Invalidität abgestellt werde. Ausserdem sei diese Frist selbst bei Abstellen auf die Auslegung des Klägers mit dem schriftlichen Gesuch vom 5. September 2008 bereits verstrichen gewesen. Soweit der Kläger im Übrigen geltend mache, dass die Auszahlung des Vorbezugs gar nicht hätte vorgenommen werden dürfen, da der Vorsorgefall im August 2006 bereits eingetreten gewesen sei, werde auf die dazu geltende Bundesgerichtspraxis verwiesen (act. G 5).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c Mit Replik und Duplik vom 15. Oktober bzw. 9. November 2009 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. C.d Am 1. Dezember 2010 wurde B.___ als Zeuge einvernommen (act. G 14, 21). Mit Eingaben vom 17. und 28. Januar 2011 nahmen die Parteien zum Protokoll der Zeugeneinvernahme Stellung (act. G 30, 31). C.e Auf die Begründungen der einzelnen Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. Die vorliegende Streitigkeit fällt gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 KLVK-V in die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts (BGE 122 V 323 E. 2b; 120 V 18 E. 1a, je mit Hinweisen). 2. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Kläger das Recht einzuräumen ist, den per
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte klargestellt, dass die erwähnten früheren Entscheide die Begriffe des Eintritts der Invalidität und der Arbeitsunfähigkeit vermischt haben, und dass nach richtiger Betrachtung der Vorsorgefall erst mit dem effektiven Eintritt des versicherten Ereignisses eintritt, und zwar nicht nur im Todes- (E. 3.2), sondern auch im Invaliditätsfall (E. 3.4.2). Der Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität stimmt daher zeitlich überein mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen (Art. 26 Abs. 1 BVG). Mit Urteil vom 21. November 2008 (BGE 135 V 18 E. 2.6) hielt das Bundesgericht sodann fest, dass ein Vorbezug für Wohneigentum bis zu diesem Zeitpunkt zulässig sei. Zur Vollständigkeit wies es im selben Entscheid darauf hin, dass gemäss Art. 30d Abs. 3 lit. b BVG (e contrario) eine Rückzahlung des Vorbezugs nach Eintritt des Vorsorgefalls nicht mehr möglich ist. Dies entspreche dem allgemeinen Grundsatz, wonach eine Versicherung nur vor Eintritt des versicherten Ereignisses abgeschlossen werden könne (BGE 135 V 19 E. 2.9). 2.3 Vorliegend ist die rentenbegründende Invalidität am 1. Oktober 2007 eingetreten. Der per 1. September 2006 ausbezahlte Vorbezug erfolgte somit vor Eintritt des Vorsorgefalls und war rechtmässig, was inzwischen auch unbestritten ist. Eine Rückzahlung ist gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung demnach lediglich dann möglich, wenn der Kläger ein entsprechendes vorbehaltloses Begehren bis 1. Oktober 2007 gestellt hätte. Während der Kläger behauptet, er habe mehrere Male vor dem 1. Oktober 2007 ein Gesuch um Rückzahlung gestellt bzw. sei von der Beklagten von vornherein zu Unrecht abgewiesen worden, macht die Beklagte geltend, der Kläger habe nur dann zurückzahlen wollen, wenn er eine Invalidenrente erhalte. 3. 3.1 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Diese Bestimmung verteilt die Beweislast für alle Forderungsstreitigkeiten gestützt auf Bundesrecht und legt fest, welche Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (BGE 127 III 5 neues Fenster21 E. 2a). Überdies leitet sich daraus das Recht auf Beweis und Gegenbeweis von noch nicht erstellten rechtserheblichen Tatsachen ab (BGE 126 III 3 neues Fenster17 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2002 i/S X. S.A. [4C.39/2002] E. 2a). Art. 8 ZGB regelt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aber nicht die Beweiswürdigung und schliesst insbesondere eine antizipierende Beweiswürdigung nicht aus (BGE 127 III 5 neues Fenster22 E. 2a, 126 III 317 E. 4a). Zu ergänzen ist, dass auch im Berufsvorsorgeprozess der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Untersuchungsgrundsatz; Art. 73 Abs. 2 BVG; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2008 i/S D. [9C_597/2008] E. 2.1.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die erwähnte Beweislastregel, wonach im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, greift deshalb erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren sind bestimmt vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das bedeutet, dass die urteilende Instanz die Beweise frei von Beweisregeln nach ihrer Überzeugung würdigt. Frei heisst aber nicht willkürlich; die Behörde muss sachlich begründen können, weshalb sie einen Beweis als erbracht bzw. als nicht stichhaltig betrachtet (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/ Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. Basel 2010, Rz 1001). Dabei soll sich die Gewichtung der einzelnen Beweismittel aus ihrer inneren Qualität, d.h. aus der anzunehmenden Übereinstimmung mit der Wirklichkeit, ergeben und nicht durch deren äussere Eigenart. So ist es zulässig, einer Parteiaussage unter Umständen mehr Gewicht einzuräumen als einer dieser widersprechenden Zeugenaussage - vorausgesetzt allerdings, dem inneren Gehalt der Parteiaussage komme die Überzeugungskraft zu, sie für wahr zu halten. Ausfluss des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ist schliesslich, dass das Gericht frei darüber befindet, ob das gesetzlich geforderte Beweismass erreicht ist. In diesem Zusammenhang ist es für den Nachweis einer Tatsache grundsätzlich erforderlich, dass diese zur vollen Überzeugung dargetan wird. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts genügt indessen, wenn kein direkter Beweis möglich ist, in der Regel die überwiegende Wahrscheinlichkeit als Beweismass (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, St. Gallen 2003, Rz 615 f. und 619 f. mit Hinweisen).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. 4.1 Folglich hat der Kläger die Beweislast für das rechtzeitig gestellte Gesuch um Rückzahlung des Vorbezugs und die Beklagte die Beweislast dafür zu tragen, dass dieses Gesuch nur unter der Bedingung gestellt worden ist, dass der Kläger eine Invalidenrente zugesprochen erhalte. 4.2 Der Kläger macht geltend, er habe sich bereits im Januar und März 2007 mit dem Begehren an die Beklagte gewandt, den Vorbezug zurückzahlen zu können (act. G 1 Ziff. III 3, G 1.3 S. 4). Wie der Chronik der Beklagten zu entnehmen ist, wurde eine solche, per Telefon erfolgte Anfrage erstmals am 6. Juni 2007 vom Zeugen B.___ dokumentiert. Dazu wurde aufgeführt: "Erster Kontakt mit A.; er möchte WEF- Vorbezug zurückbezahlen, da allenfalls IV-Berentung bevorsteht; unsere Antwort: grundsätzlich nicht möglich bei bevorstehender möglicher Invalidität; Vorschlag: vertrauensärztliche Abklärung; A. lehnte ab; er wollte unsere Argumentation schriftlich; unsere Antwort: dann müsse er vorgängig eine schriftliche Anfrage an uns richten" (act. G 7.1/4). Auch die Telefonnotiz vom 6. Juni 2007 hält fest, dass der Kläger den Vorbezug zurückzahlen wolle, da vielleicht eine IV-Pensionierung bevorstehe. Wiederum wird der Hinweis gemacht, dass dies grundsätzlich nicht möglich sei (act. G 18). Damit scheint erwiesen und wurde im Übrigen auch nicht bestritten, dass der Kläger rechtzeitig, d.h. vor dem 1. Oktober 2007, zumindest mündlich ein Gesuch um Rückzahlung gestellt hat oder jedenfalls auf Grund der klaren Haltung der Beklagten, welche mit Blick auf die bestehende Arbeitsunfähigkeit bzw. auf eine mögliche Invalidität eine Rückzahlung für unmöglich erklärte, vom Stellen eines rechtzeitigen schriftlichen Gesuchs abgehalten wurde. Wie nachfolgende Ausführungen jedoch zeigen werden, kann vorliegend offen bleiben, ob mit dem telefonisch gestellten Gesuch den formellen Anforderungen an eine Rückzahlung des Vorbezugs genüge getan wurde. 5. 5.1 Die Beklagte sieht einen Hinderungsgrund für die Rückzahlung darin gegeben, dass der Kläger das Gesuch lediglich unter dem Vorbehalt, tatsächlich Invalidenrenten zu erhalten, gestellt habe bzw. stellen wollte. Dafür spricht die Telefonnotiz, die der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeuge B.___ offenbar am 6. Juni 2007 erstellt hat (act. G 18). Darin wird wiederholt festgehalten, dass der Kläger an einer Rückzahlung nur Interesse habe, wenn er eine Invalidenrente zugesprochen erhalte. Die Beklagte reichte diese Telefonnotiz zwar erst an der Zeugenbefragung vom 1. Dezember 2010 zu den Gerichtsakten. Dennoch lässt sich daraus kaum etwas zu ihren Ungunsten ableiten. Vielmehr wirkt die Aktennotiz keineswegs als konstruiert, sondern im Detail nachvollziehbar und plausibel. Dem widersprechen auch die beiden Einträge nicht "Nach Rücksprache mit D.___ und C.___ ist eine Rückzahlung eher nicht möglich" und "Wir haben keinerlei medizinische Unterlagen; telefonisch Kontakt aufgenommen mit A.". Es mag sein, das die Telefonnotiz nicht unmittelbar nach dem Gespräch aufgezeichnet werden konnte, jedoch scheint ohne Weiteres nachvollziehbar, dass B. das Telefon am 6. Juni 2007 entgegengenommen und gleichentags bei den Pensionskassenmitarbeitern D.___ und C.___ intern Rücksprache genommen hat, um danach erneut mit dem Kläger zu telefonieren und ihm den Vorschlag einer medizinischen Abklärung zu machen, da dieser zum damaligen Zeitpunkt ja noch nicht bei der eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet war. Wenn schliesslich als Ergebnis auf der Telefonnotiz festgehalten ist: "Er sieht nun den Sinn nicht ein, warum wir jetzt eine Abklärung machen wollen. Wenn es auf eine IV-Rente hinausläuft, dann kann er nicht zurückzahlen; wenn keine IV-Rente, dann will er nicht zurückzahlen." spricht dies ebenfalls für ein bloss bedingtes Gesuch. Schliesslich behauptete die Beklagte gemäss Aktennotiz vom 1. Oktober 2008 bereits anlässlich einer gleichentags zwischen D., dem Rechtsvertreter des Klägers und dem Zeugen B. stattgefundenen Besprechung, dass der Kläger mehrfach zum Ausdruck gebracht habe, er wolle den Vorbezug nur zurückzahlen, falls es zu einer IV-Leistung komme, sonst habe er kein Interesse an einer Rückzahlung (act. G 7.1/13). Dass der Kläger diesen Vorbehalt gegenüber dem kontaktierten Mitarbeiter der Beklagten, B., mehrfach wiederholt habe, bestätigte dieser auch anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge vom 1. Dezember 2010 (act. G 21 S. 6). Vorliegend hat B. die ihm an der Zeugeneinvernahme gestellten Fragen inhaltlich angemessen und widerspruchsfrei sowie sprachlich genau und sachgerecht beantwortet. Wenn er zu einem Ereignis keine Erinnerung hatte, gab er dies unumwunden zu. Konnte er eine Antwort, etwa in zeitlicher Hinsicht, nicht sicher präzisieren, brachte er einen entsprechenden Vorbehalt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte an. Insgesamt entsprechen seine Aussagen auch den Akten. Sie wirken in jeder Hinsicht überzeugend und wahr, weshalb darauf abgestellt werden kann. 5.2 Demgegenüber wurden von Seiten des Klägers verschiedene Versionen geltend gemacht. Gemäss einer Telefonnotiz in der Chronik datiert vom 12. Februar 2008 gelangte der Kläger wiederum an die Beklagte mit dem Begehren, den Vorbezug zurückzuzahlen, um eine höhere Invalidenrente zu erhalten. Dabei habe er vorgebracht, dass der Vorbezug gar nicht hätte getätigt werden dürfen, da er zu jenem Zeitpunkt ja bereits arbeitsunfähig gewesen sei (act. G 7.1/4). Auch im Schreiben seines Rechtsvertreters an die Beklagte vom 5. September 2008 stützte sich dieser zunächst auf die fehlende Gültigkeit des Vorbezugs zufolge des bereits eingetretenen Vorsorgefalls (act. G 7.1/14). Schliesslich erklärte er, dass sich der Krankheitsfall kurz nach dem Transfer des Vorbezugs verdichtet habe und ihm nun weder die Möglichkeit der Rückzahlung gestattet worden sei, noch die Möglichkeit zum Abschluss einer (Risiko-)Zusatz-versicherung bestanden habe (act. G 7.1/11). Dass eine solche Versicherung jedoch nicht mehr möglich war, wusste der Kläger bereits, als er die Offerte der Versicherung vom 18. August 2006 erhalten hatte, wie er selber erklärte (vgl. act. G 7.1/14). Er hätte das Rückzahlungsgesuch deshalb schon im damaligen Zeitpunkt und zwar bedingungslos stellen können. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich der Kläger nicht erst am 6. Juni 2007 (vgl. act. G 7.1/4, G 18), sondern bereits - wie er selbst behauptet - Ende Januar 2007 bezüglich einer Rückzahlung bei der Beklagten erkundigte, erscheint vor diesem Hintergrund überwiegend wahrscheinlich, dass er sich mit seiner Anfrage bei der Beklagten vorerst einfach einmal alle Optionen offen halten (vgl. act. G 18) und eine Rückzahlung tatsächlich nur für den Fall eines Rentenbezugs in Betracht ziehen wollte. Dies hat denn die Beklagte dem Rechtsvertreter auch so an der Besprechung vom 1. Oktober 2008 mitgeteilt (act. G 7.1/13). Dass dieser Vorbehalt in der von der Beklagten erstellten Chronik so nicht deutlich zum Ausdruck kommt, scheint ebenfalls insoweit nachvollziehbar, als der Ersteller des Dokuments, B.___, erstmals mit einer solchen Aufgabe, für die er nicht besonders ausgebildet war, betraut wurde. Es kann ihm deshalb kein Vorwurf gemacht werden, wenn ihm die allfällige Bedeutung einer verkürzten Formulierung nicht von vornherein klar war. Im Licht der Telefonnotiz vom 6. Juni 2007 kann aber auch in den Einträgen der Chronik bezüglich des 6. Juni 2007 und des 12. Februar 2008 implizit ohne Weiteres ein Vorbehalt erkannt werden.
© Kanton St.Gallen 2024
Seite 10/11
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
5.3 Bei diesen Gegebenheiten erscheint als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt, dass der Kläger eine Rückzahlung des Vorbezugs lediglich für den Fall
wünschte, dass er eine Invalidenrente erhalten würde. Ein solchermassen bedingtes
Gesuch wäre jedoch als verspätet zu betrachten, da nach einer Zusprache von
Invalidenleistungen eine Rückzahlung des Wohneigentumsvorbezugs definitiv nicht
mehr möglich ist (vgl. Erwägung 2.2). Demnach ist der Kläger nicht berechtigt, den
getätigten Vorbezug in Höhe von Fr. 283'000.-- an die Beklagte zurückzubezahlen,
nachdem der Vorsorgefall Invalidität bereits eingetreten ist.
5.4 Daran vermag schliesslich auch die vom Kläger geltend gemachte Verletzung der
Aufklärungspflicht und damit eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben
in eine behördliche Auskunft nichts zu ändern. Vielmehr kann hier die Frage, ob die
Beklagte durch Erläuterung ihrer damals geltenden Praxis, welche im Übrigen zum
damaligen Zeitpunkt und bis zum oben zitierten Bundesgerichtsentscheid vom 21.
November 2008 (vgl. Erwägung 2.2) auch nicht offenkundig im Widerspruch zur
Rechtsprechung des Bundesgerichts stand, den Vertrauensschutz in behördliche
Auskünfte verletzt hat, offen gelassen werden. Denn selbst bei Bejahung einer solchen
Verletzung würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger bei einer
Auskunft der Beklagten im Sinn der vom Bundesgericht am 21. November 2008
präzisierten Rechtsprechung tatsächlich eine Rückzahlung des Vorbezugs getätigt
hätte, solange er noch nicht invalid geworden war. Damit hat die Beklagte die
Rückzahlung des Vorbezugs durch den Kläger zu Recht abgelehnt.
5.5 Dem Antrag, den für den Kläger in Bezug auf die berufliche Wiedereingliederung
zuständigen externen Case Manager, C.___, als Zeugen einzuvernehmen, ist nicht
stattzugeben. Da nicht anzunehmen ist, dass eine Befragung desselben für die
Beurteilung des vorliegend relevanten Sachverhalts neue Erkenntnisse bringen würde,
kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3
6.
Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen. Gerichtskosten sind
keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: