St.Gallen Sonstiges 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: BRB 2022 Nr. 15 Stelle: Generalsekretariat Bildungsdepartement Instanz: Bildungsdepartement Publikationsdatum: 09.09.2022 Entscheiddatum: 12.01.2022 Kostengutsprache für den auswärtigen Schulbesuch (Talentschule) Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses. BRB 2022 Nr. 15 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.

Bildungsrat des Kantons St.Gallen

Protokoll des Bildungsrates des Kantons St.Gallen

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Sitzung vom: 12. Januar 2022 / Nr. 15

Gemeinde X., Schulrat: A.; Rekurs betreffend Ablehnung der Kos- tengutsprache für die Beschulung von B.__ an der Sportschule Y.__ und Kostengutsprache für die Beschulung an der Talentschule Z.__

Auszug an: AA. (zu Handen der Rekurrentin), eingeschrieben

XX.__ (zu Handen der Vorinstanz), eingeschrieben

Amt für Volksschule / Dienst für Recht und Personal / Rechnungsführerin Generalsekretariat / Mitglieder des Bildungsrates / GB

Zugestellt am: 17. Januar 2022

Der Dienst für Recht und Personal des Bildungsdepartementes berichtet:

A. B.__ besucht seit August 2020 die Sportschule Y.__.

B. Mit Schreiben vom 30. November 2020 wandte sich A., die Grossmutter von B., an den Schulrat und stellte einen Antrag auf Finanzierung der Sportschule Y.__ für B.. Zur Begrün- dung machte sie geltend, dass B. seit mehreren Jahren das Skitraining mit dem Skiclub __ absolviere. Da ihre Tochter, die Mutter von B., mit der Familie im Ausland lebe, sei B. wö- chentlich für das Training zu ihr nach X.__ gekommen. In der Saison 2020/21 habe B.__ die Swiss Olympic Talent Card bekommen und sei in das Swiss Ski Förderkader aufgenommen worden. B.__ wohne nun mit dem Einverständnis seiner Mutter bei ihr, der Grossmutter, in X., sei ordentlich angemeldet und besuche seit August 2020 die Sportschule Y..

C. Am 11. Dezember 2020 teilte der Schulrat A.__ mit, dass er entschieden habe, eine Kosten- gutsprache im Umfang der Kosten für den Besuch der Talentschule Z.__ zu sprechen. Die Ge- meinde X.__ zahle somit Fr. 5'500.– pro Semester an das Schulgeld zuzüglich die Transport- kosten bzw. das Jahresabo für die Strecke von X.__ nach Z., welches aktuell Fr. 774.– koste. Zur Begründung führte der Schulrat aus, dass B. im Sommer 2020 vom Ausland zu ihr (A.) nach X. gezogen sei. In X.__ wohnhafte Nachwuchstalente im Bereich Schneesport besuch- ten in der Regel die Talentschule Z.. Ausnahmen seien aufgrund der interkantonalen Verein- barung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 (sGS 211.83; abgekürzt HBV) möglich. Da eine Aufnahme an einer Talentschule mit zu- sätzlichen Kosten für die Wohngemeinde verbunden sei, habe diese über eine Kostengutspra- che zu entscheiden. Im Kanton St. Gallen bestehe jedoch keine freie Schulwahl. In B. Fall habe der Schulrat nicht über eine Kostengutsprache entscheiden können, da B.__ die Sport- schule Y.__ bereits besucht habe, bevor die Schule X.__ von dessen Aufenthalt in X.__ ge- wusst habe. Der Schulrat sei vielmehr vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb weder sie (A.) noch die Sportschule Y. vor dem Eintritt von B.__ mit der Schule X.__ Kontakt aufgenommen hätten, um die Vorgehensweise und die finanziellen Aspekte abzuklären oder zumindest zu erfragen. Gemäss dem üblichen Verfahrensablauf hätte der Schulrat eine Beschulung an der Talentschule Z.__ geprüft. Sie (A.) bzw. B. hätten er- läutern können, weshalb die Sportschule Y.__ bevorzugt werde. Die Talentschule Z.__ habe

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noch einen freien Platz. Die Kosten für den Schulbesuch in Z.__ seien deutlich billiger als an der Sportschule Y.. Durch ihr eigenmächtiges Vorgehen sei B. nun ohne gültige Kostengut- sprache an der Sportschule Y.; dieser Umstand könne nicht dem Schulrat angelastet werden. Es sei aber auch nicht das Verschulden von B., weshalb der Schulrat davon absehe, einen Schulwechsel an die Talentschule Z.__ zu verfügen. Im Gegenzug würden aber nur die Kosten für eine Beschulung an der Talentschule Z.__ übernommen.

D. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 erhob A.__ beim Schulrat «Einsprache gegen die Kostengutsprache» vom 11. Dezember 2020 (Bst. C vorstehend). Sie machte im Wesentlichen geltend, dass im Bereich der Sportschulen sehr wohl eine freie Schulwahl bestehe, wenn diese Schulen kantonal anerkannt seien, was im Fall der Sportschule Y.__ zutreffe. Die Talentschule Z.__ biete bei Weitem nicht das gleiche Angebot. Um B.__ eine optimale sportliche und schuli- sche Förderung zukommen zu lassen, hätten seine Mutter und sie sich für die Sportschule Y.__ entschieden. Die von der Gemeinde zu deckenden Kosten beliefen sich dabei auf Fr. 15'000.– jährlich zuzüglich Kosten für ein Streckenabo von X.__ nach Y.__. Die Kostengutsprache sei daher zu korrigieren oder es sei ihr eine rekursfähige Verfügung auszustellen.

E. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 wies der Schulrat darauf hin, dass er ihr (A.) zum Wohl von B. ein finanziell entgegenkommendes Angebot unterbreitet und von der Verfügung eines Schulwechsels abgesehen habe (Bst. C vorstehend). Zudem habe ihr die Schulratspräsi- dentin anlässlich des Telefonats vom 16. Dezember 2020 mitgeteilt, dass es auch im Bereich der Hochbegabung keine freie Schulwahl gebe. Soweit sie (A.) eine rechtskräftige Verfügung verlange, da sie auf der Übernahme der vollständigen Kosten für die Sportschule Y. beharre, stelle der Schulrat in Aussicht, dass er beabsichtige, den Wechsel von B.__ an die Talentschule Z.__ zu verfügen und räume ihr dazu das rechtliche Gehör ein.

F. Im Rahmen der Gehörsgewährung führte A.__ im Schreiben vom 8. Januar 2021 aus, dass bei der Entscheidfindung zwei wichtige Aspekte zu berücksichtigen seien: Zum einen sei dies der Aufwand aller Beteiligten und ihre Leistungsfähigkeit, die B.__ den Weg von Schule und Sport ermöglichten. Zum andern sei die Schul- und Lebenssituation von B.__ miteinzubeziehen:

An B.__ sportlichem Erfolg hätten sehr viele Leute mitgearbeitet, Zeit geopfert und Geld inves- tiert. Die Swiss Olympic Card sei dann das erste «Krönchen» dafür gewesen. Seit Beginn des Schuljahres 2020/21 wohne B.__ bei ihr in X.__ und besuche die Sportschule Y.. Sie stehe morgens um 5.00 Uhr und B. um 5.45 Uhr auf, dann frühstückten sie. Um 6.20 Uhr müssten sie losfahren, sie bringe B.__ auf den 6.37 Uhr - Zug ab W., damit er rechtzeitig in der Schule sei. Sie fahre dann weiter zu ihrer Schule, um zu Unterrichtsbeginn dort zu sein. B. bekomme in der Schule sein Mittagessen, werde von der Schule aus zum Training gefahren und nötigen- falls wieder zurückgebracht, damit er mit den gewohnten öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause fahren könne. Wenn B.__ um 17.00 Uhr nach Hause komme, sei sie auch wieder da. Dieses Setting funktioniere wunderbar. Ihre Arbeitszeiten würden es nicht zulassen, dass sie Fahrten zu Trainings oder irgendeine Organisation während der Woche übernehmen könnte. An der Talentschule Z.__ wäre dies aber nötig, weshalb das ganze Projekt aus organisatorischen Gründen zum Scheitern verurteilt wäre.

Die schulische Laufbahn von B.__ sei bis zu seinem Eintritt in die Sportschule Y.__ eine einzige Katastrophe gewesen und habe zu scheitern gedroht. Sein Vater sei an Krebs verstorben, als B.__ drei Jahre alt gewesen sei. B.__ habe daraus die Haltung entwickelt, dass alles Lernen nichts nütze, weil man so oder so sterbe. B.__ habe in allen Hauptfächern grosse Schwierigkei- ten gehabt. Im Ausland habe er eine __-Schule besucht. Die Klasse sei mit 36 Kindern viel zu gross gewesen, der Leistungsstand entsprechend sehr tief und die Lehrerin habe ihn gemobbt.

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Alle elterlichen Interventionen hätten nicht viel bewirkt und B.__ habe ein Gefühl der Unzuläng- lichkeit entwickelt und keine Hausaufgaben gemacht. Sie habe an den Wochenenden, wenn er nach X.__ zum Training gekommen sei, die Situation aufzufangen versucht und habe mit ihm in allen Fächern gelernt. Skifahren sei dann ein hilfreiches Mittel gewesen, seinen Ehrgeiz und sein Interesse zu wecken. Irgendwann in dieser Zeit sei die Vorstellung entstanden, dass B.__ das Skifahren intensiver betreiben wolle und dafür ein funktionierendes schulisches Setting brauche, damit sei die Idee der Sportschule Y.__ geboren gewesen. Inzwischen habe sich B.__ in Y.__ sehr gut integriert und habe Freunde gefunden, mit denen er sich auch ausserhalb des Trainings zum Skifahren verabrede. Seine schulischen Leistungen steigerten sich konstant, al- lenfalls könne er sogar von der Real- in die Sekundarschule aufsteigen. Die Professionalität und das Engagement der Lehrerschaft in Y.__ und Gefühl von B., am richtigen und sicheren Ort zu sein, seien in diesem ganzen Prozess entscheidend. Es sei daher unabdingbar für das Wohl und die weitere sportliche und schulische Entwicklung von B., dass er an der Sportschule Y.__ bleiben könne.

G. Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 entschied der Schulrat wie folgt:

«1. Die Kostengutsprache für die Beschulung an der Sportschule Y.__ wird ab- gelehnt.

  1. Der Schulrat erteilt die Kostengutsprache für die Beschulung an der Talent- schule Z.__ von Fr. 5'500.– pro Semester. Die Kostengutsprache gilt unter Vor- behalt des Verbleibs an der Talentschule Z.__.

  2. Zudem werden die Transportkosten für den Weg vom Wohn– zum Schulort durch die Schule X.__ übernommen. In Fall von B.__ sind dies 3 Zonen, welche gemäss aktuellem Tarif Fr. 774.– betragen.»

Die Talentschule Z.__ verfüge über freie Plätze. Ein Wechsel sei somit auf das 2. Semester des Schuljahres 2020/21 möglich. Zur Begründung führte der Schulrat an, dass es auch im Bereich der Talentschulen keine freie Schulwahl gebe. B.__ besuche die Sportschule Y.__ aufgrund sei- nes sportlichen Talents im Bereich Skifahren. Die Talentschule Z.__ sei eine kantonal aner- kannte Schule für Talentförderung im Bereich Schneesport. Sie sei zudem näher gelegen und kostengünstiger. Aus Sicht der Förderung von B.__ spreche nichts gegen den Schulbesuch in Z.. Andere Nachwuchstalente des Skiclubs __ besuchten auch die Talentschule Z..

Das Engagement der beteiligten Personen und der betriebene Aufwand von B.__ seien bemer- kenswert. Soweit sie (A.) den Tagesablauf schildere und argumentiere, dass an der Sport- schule Y. gewährleistet sei, dass B.__ sein Mittagessen in der Schule erhalte und zu Trai- nings gefahren werde, währenddessen in Z.__ Fahrten ihrerseits notwendig wären, sei folgen- des festzuhalten: Die Talentschule Z.__ organisiere tatsächlich keine Fahrten zum Mittagstisch und zum Training. Der Grund liege darin, dass sich der Mittagstisch in Gehdistanz zur Schule befinde. Die Talstation liege unmittelbar neben der Schule, womit das Skigebiet in wenigen Mi- nuten erreicht werden könne. Der Bahnhof liege in drei Minuten Gehdistanz, ein Transport sei somit nicht nötig. Zudem stelle die Talentschule Z.__ den Sporttalenten einen Aufenthaltsraum nach dem Essen am Mittagstisch, einen Raum für die Lagerung der Sportmaterialien, einen Kraftraum sowie Sportanlagen für das geführte Konditionstraining zur Verfügung. Nach dem Gesagten wären somit auch an der Talentschule Z.__ keine Fahrten von ihr (A.) zu leisten. Zudem könne die Talentschule Z. mit dem Zug ab X.__ erreicht werden, womit sogar ihre täglichen Transporte zum Bahnhof W.__ entfallen würden.

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Der Schulrat sei sich bewusst, dass ein Schulwechsel für B.__ nicht leicht sein werde, da er sich gemäss ihren Angaben gut an der Sportschule Y.__ eingelebt habe. Leider sei der Schulrat aber mit der dortigen Beschulung von B.__ vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Die Schule X.__ sei aufgrund einer Mitteilung des Einwohneramts Mitte August 2020 auf den Zuzug von B.__ aus dem Ausland aufmerksam gemacht worden. Die Schulverwaltung habe am 17. August 2020 mit ihr (A.) telefonischen Kontakt aufgenommen, um die Erfüllung der Schul- pflicht abzuklären. Dabei habe sich herausgestellt, dass B. bereits an der Sportschule Y.__ beschult werde. Die Aufnahme sei ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der Schule X.__ bzw. ohne gültige Kostengutsprache erfolgt. Da die Schule X.__ von ihr (A.) trotz Nachfrage keine Aufnahme- oder Schulbestätigung erhalten habe, sei diese von der Sportschule Y. angefor- dert worden. Es habe sich gezeigt, dass die Aufnahmebestätigung vom 19. Mai 2020 datiere. Für den Schulrat sei nicht nachvollziehbar, weshalb vor dem Eintritt von B.__ nicht Kontakt mit der Schule X.__ aufgenommen worden sei, um die finanziellen Aspekte abzuklären. Dem Schreiben vom 8. Januar 2021 (Bst. F vorstehend) sei nicht genau zu entnehmen, wann sich die Idee der Beschulung an der Sportschule Y.__ entwickelt habe. Mit Blick auf das Datum der Aufnahmebestätigung wäre jedenfalls ausreichend Zeit vorhanden gewesen, um vor dem Ein- tritt einen Antrag auf Kostengutsprache zu stellen. In diesem Fall wären sie (A.) und B. vor Schuljahresbeginn darüber informiert gewesen, dass die Schule X.__ die Kosten für die Be- schulung an der Sportschule Y.__ nicht übernehme. Die Situation, dass sie (A.) für das Schulgeld der Sportschule Y. aufkommen bzw. B.__ an die Talentschule Z.__ wechseln müsse, wäre nicht entstanden.

H. Dagegen erhob A.__ (nachfolgend Rekurrentin) mit Eingabe vom 7. Februar 2021 Rekurs beim Bildungsrat und stellte folgenden Antrag:

«1. Aufhebung der oben genannten Verfügung der Gemeinde/Schulrat/Schul- verwaltung X.__ vom 22.1.2021.

  1. Zuweisung von B.__ an die Sportschule Y.__ und zwar rückwirkend für das erste Halbjahr des Schuljahres 2020/21 und für das kommende 2. Halbjahr, so- wie die nachfolgenden Schuljahre der Oberstufe.

  2. Kostengutsprache in der Höhe von 15'000.– Fr. jährlich für die Schulkosten und 1'645.– Fr. jährlich für das GA-Kind 2. Klasse, da dieses billiger als die Zo- nenkarte nach Y.__ ist.

  3. Umgehende Auszahlung der ersten Tranche für das 1. Halbjahr 2020/21 in Höhe von 7'500.– Fr. an die Sportschule Y.__ und Rückerstattung an mich der Kosten für das GA-Kind 2. Klasse (s.o.).

  4. Trennung des Verfahrensfehlers meinerseits von der Schulzuweisung und der Kostengutsprache von B.__.»

Zur Begründung machte die Rekurrentin geltend, dass sie ohne Absicht und ohne es zu ahnen einen Verfahrensfehler gemacht habe, indem sie den Antrag auf Kostenübernahme zu spät bzw. in falscher Reihenfolge beim Schulrat (nachfolgend Vorinstanz) gestellt habe. Sie sei der Meinung gewesen, dass sie dies erst tun müsse, wenn sie die Rechnung der Sportschule Y.__ erhalten habe. Es sei ihr nicht klar gewesen, dass sie im Voraus einen Antrag stellen müsse. Allerdings sei dieser Umstand getrennt von der Schulzuweisung und der Kostengutsprache für den Schulbesuch von B.__ zu behandeln.

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Einen Schulwechsel nach Z.__ lehnten sie entschieden ab, da dies für B.__ unzumutbare und unverhältnismässige Nachteile mit sich bringen würde. Diese Nachteile würden seine schuli- sche, soziale und sportliche Entwicklung massiv beeinträchtigen und seine sportliche Zukunft sehr wahrscheinlich zunichtemachen. B.__ würde schon wieder erleben müssen, dass sein Le- ben keine Beständigkeit und Sicherheit biete und dass er sich auf Menschen nicht einlassen dürfe, da Freundschaften und stabile soziale Relationen willkürlich und ohne sein Mitwirken von aussen beendet würden. Zudem sei es die gängige Praxis der Gemeinden im Kanton St.Gallen (z.B. Gemeinde V.) und in anderen Kantonen, dass bei der Wahl der Sportschule die Ent- scheidung der Erziehungsberechtigten respektiert werde. Indem die Vorinstanz ihre Entschei- dung nicht respektiere, werde B. gegenüber anderen Sporttalenten benachteiligt.

In Y.__ habe B.__ ein Umfeld gefunden, wo er sich sicher fühle und bereit sei, zu lernen. Er ver- traue den Lehrpersonen und respektiere sie, was nach seiner Vergangenheit mit schlechten schulischen Erfahrungen extrem wichtig für den Schulerfolg sei. B.__ bekomme auch eine sehr gute Förderung im Zusammenhang mit seiner Rechtschreibeschwäche. Der Kanton YY.__ ar- beite mit anderen Lehrmitteln als der Kanton St.Gallen, die Schulsysteme unterschieden sich. Der Einsatz von Handy und PC im Unterricht sei ebenfalls unterschiedlich. Für B.__ wäre das nach dem Wechsel von Land und Wohnumfeld die dritte Schule, die er innert weniger Monate besuchen würde. Das sei unzumutbar und seiner Entwicklung nicht förderlich. Nach jahrelan- gem Mobbing durch die Klassenlehrerin und auch wegen seiner dunklen Hautfarbe sei B.__ an- fällig für Mobbing. An der Sportschule Y.__ werde mit dieser Problematik bewusst und proaktiv umgegangen. Dies ermögliche B.__, problematische Situationen zu reflektieren und Strategien zu entwickeln.

Es sei erstaunlich, wie wenig Empathie die Vorinstanz zeige. Auf ihr Gehörsschreiben werde in der Verfügung lediglich kurz Bezug genommen. Es entstehe der Eindruck, dass es nicht um ein sportlich talentiertes Kind gehe, sondern um ihren Verfahrensfehler, wofür man das Kind be- strafe. Die Ausführungen, wie sie B.__ Schulbesuch in Z.__ organisieren sollte, seien anmas- send. Ein Blick auf die Website des Skiclubs __ zeige, dass die Vorzeigeathleten nicht die Schule in Z.__ besuchten, wohl aber einige die Oberstufe in Y.__ absolvierten. Weitere Recher- chen hätten ergeben, dass die Vorzeigeathleten nicht aus X.__ kämen, sondern aus Gemein- den, die Gesetze über die Förderung von besonders talentierten Kindern ernst nähmen. Ferner sei die Sportschule Y.__ als Swiss Olympic Partnerschool anerkannt, die Talentschule Z.__ aber nicht.

I. Am 22. Februar 2021 stellte die Rekurrentin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

J. In der Vernehmlassung vom 8. März 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Re- kurses. Es hätten diverse Telefonate zwischen der Rekurrentin und der Schulratspräsidentin bzw. der Schulverwaltung stattgefunden. Dabei sei die Rekurrentin darauf aufmerksam gemacht worden, dass keine Kostengutsprache für die Beschulung an einer Talentschule vorliege und diese vor Schuleintritt hätte eingeholt werden sollen. Zudem sei ihr mitgeteilt worden, dass Schneesporttalente von X.__ die Talentschule Z.__ besuchten. Die Rekurrentin sei seit Kontakt- aufnahme sehr dominant, beherrschend und fordernd aufgetreten. Trotz Ausführungen zum Vorgehen der Antragstellung und Bitte um die Einreichung einer Schul- oder Aufnahmebestäti- gung sei nichts passiert. Mitte November 2020 sei die Schulverwaltung durch die Schulleitung der Sportschule Y.__ kontaktiert worden, da die Rekurrentin angeordnet habe, dass das 1. Se- mester von B.__ an der Sportschule Y.__ der Gemeinde X.__ in Rechnung gestellt werden könne. Zu diesem Zeitpunkt sei der Schule X.__ weder eine Schulbestätigung noch ein Kosten- übernahmegesuch der Rekurrentin vorgelegen. Erst nach erfolgter Mitteilung der Schulverwal-

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tung an die Rekurrentin, dass die Rechnung von ihr zu übernehmen sei, habe jene am 30. No- vember einen Antrag auf Kostenübernahme eingereicht. Sie (die Vorinstanz) habe sehr wohl Empathie gezeigt und eine Lösung zum Wohl des Kindes vorgeschlagen.

K. Mit Schreiben vom 22. April 2021 teilte AA.__, die Übernahme der Interessenwahrung der Rekurrentin mit. Mit Eingabe vom 23. April 2021 reichte sie beim Sicherheits- und Justizdepar- tement (nachfolgend SJD) entsprechend ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ein.

L. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 wies das SJD das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

M. In ihrer Replik vom 6. Juli 2021 liess die Rekurrentin ihr eingangs gestelltes Rechtsbegehren (Bst. H vorstehend) durch ihre Rechtsvertreterin dahingehend präzisieren, dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung des Schulbesuchs von B.__ an der Sport- schule Y.__ für die gesamte Dauer der Oberstufe beantragt werde, unter Kosten- und Entschä- digungsfolge zulasten der Vorinstanz. Die Vorinstanz begründe die angefochtene Verfügung in erster Linie damit, dass es auch im Bereich der Talentschulen keine freie Schulwahl gebe. Diese Rechtsauffassung sei aber nur dann zutreffend, wenn es eine gemeindeeigene Talent- schule gebe, was bei der Gemeinde X.__ gerade nicht der Fall sei. Etwas anderes lasse sich aus dem Entscheid des Bildungsdepartements in GVP 2009 Nr. 93 nicht ableiten. Während sich in jenem Fall der Wohnsitz und somit der Aufenthalt der Sportschülerin in einer Gemeinde be- funden habe, welche über eine eigene Talentschule verfüge, sei dies im vorliegenden Fall an- ders – X.__ habe keine eigene Talentschule und die Vorinstanz könne sich somit nicht auf das Aufenthaltsprinzip berufen. Vielmehr müsse sie B., der die Voraussetzungen für den Besuch einer Talentschule unbestrittenermassen erfülle, den auswärtigen Schulbesuch gestützt auf Art. 53 bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, abgekürzt VSG) gestatten, zumal B. an sei- nem Aufenthaltsort X.__ nicht talententfaltend gefördert werden könne. Hierin und in der Tatsa- che, dass die Vorinstanz in jedem Fall Schulgeld an einen anderen Schulträger zu entrichten habe, lägen grundlegende Unterschiede zum genannten Entscheid. Wenn eine Talentschule am Aufenthaltsort fehle, bestehe keine gesetzliche Grundlage dafür, lediglich eine Kostengut- sprache für die am nächsten gelegene oder für die kostengünstigere Talentschule zu gewähren. Vielmehr sei der Besuch einer Talentschule zu gestatten, wenn der Schüler die entsprechenden Voraussetzungen erfülle und die Schule vom Bildungsdepartement im Rahmen der HBV aner- kannt sei. Dies sei bei der Sportschule Y.__ der Fall. Daher seien die Erziehungsberechtigten des Sportschülers im konkreten Fall berechtigt, die zu besuchende Talentschule aus den am Standort öffentlich anerkannten Talentschulen frei zu wählen. Art. 53 bis VSG lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen, zumal dem Rat nach Massgabe von Abs. 1 der Bestimmung kein Er- messen bei der Entscheidung zukomme, ob er den Besuch einer Schule für Hochbegabte ge- statten möchte. Gemäss dem Konzept Hochbegabtenförderung im Kanton St.Gallen vom 23. November 2011 (nachfolgend Hochbegabtenkonzept, zu finden unter https://www.sg.ch/bil- dung-sport/sport/Nachwuchsleistungssport/informationen/jcr_content/Par/sgch_download- list/DownloadListPar/sgch_download.ocFile/Konzept%20Hochbegabtenförderung%20St.Gal- len_20180215.pdf, Stand Dezember 2021) erfolge die Zuweisung zu einer Talentschule auf der Grundlage eines Antrags der Eltern. Vorliegend habe der Antrag klar auf Bewilligung des Schul- besuchs der Sportschule Y._ gelautet, weshalb es nicht rechtens sei, stattdessen den Schul- besuch der Talentschule Z.__ zu verfügen und die Beschulung an der Sportschule Y.__ abzu- lehnen.

Selbst wenn bezüglich der zu besuchenden Talentschule wider Erwarten keine freie Wahl der Erziehungsberechtigten bestünde, hätte der abgebende Schulträger seinen Entscheid zwingend

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im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens zu fällen. Dieses habe die Vorinstanz nicht aus- geübt, da sie die von ihr (der Rekurrentin) angeführten Argumente für einen Besuch der Sport- schule Y.__ in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt habe. Stattdessen habe sie sich einfach auf den Standpunkt gestellt, B.__ sei der Besuch der kostengünstigeren und näher gelegenen Talentschule Z.__ zumutbar. Mit Blick auf eben dieses Ermessen sei folgendes fest- zuhalten: Vor dem Wechsel an die Sportschule Y.__ habe B.__ die -Schule im Ausland be- sucht. Dem in Textform verfassten Zeugnis der sechsten Klasse vom 29. Juli 2020 lasse sich entnehmen, dass B. nicht gerne zur Schule gegangen und seinen Verpflichtungen nur man- gelhaft nachgekommen sei. Er habe den Anschluss an die Klasse verloren und kaum mehr Mo- tivation für die Schule aufgebracht, zudem habe er somatische und psychische Reaktionen ent- wickelt. Folglich hätten die Mutter von B.__ und sie gemeinsam mit dem Skiclub __ nach einer anderen Lösung gesucht, nachdem B.__ im Frühjahr 2020 ins Förderkader des Skiverbands __ aufgenommen worden sei und die Swiss Olympic Card erhalten habe. B.__ habe seiner Skifahr- Leidenschaft einen Grossteil seiner Freizeit geopfert und dabei ein gewisses Selbstvertrauen entwickelt – was ihm in seiner schulischen Laufbahn gefehlt habe, wohl auch wegen seiner Klassenlehrerin, mit der er sich nicht gut verstanden habe und die keinerlei Anerkennung für seine Anstrengungen gezeigt habe. B.__ habe deshalb die Sportschule Y.__ besichtigen dürfen und für ihn sei sofort klar gewesen, dass dies seine zukünftige Schule sei. Folglich habe er dann die Talentschule Z.__ gar nicht mehr besichtigen wollen. Da die Mutter von B.__ und sie angesichts des zu Ende gehenden sechsten Primarschuljahres froh gewesen seien, dass B.__ sich den künftigen Schulbesuch an der Sportschule Y.__ vorstellen konnte und dafür auch wie- der Motivation aufzubringen vermochte, seien sie seinem Wunsch nachgekommen und hätten den Antrag um Aufnahme an die Sportschule Y.__ gestellt. Sie hätten nicht darauf beharrt, dass B.__ die Talentschule Z.__ auch noch besichtigen und gegebenenfalls dann diese besuchen müsse.

Die Zeugnisse der ersten Klasse der Sportschule Y.__ bestätigten, dass die Schulwahl richtig gewesen sei. B.__ habe durchwegs genügende und teilweise sogar sehr gute Noten erzielt, zu- dem würden seine sozialen Kompetenzen als gut beurteilt. Auch in seinen personalen Kompe- tenzen (Selbstreflexion, Selbständigkeit und Eigenständigkeit) habe er sich massiv steigern können. Selbst die gesundheitlichen Probleme, mit welchen B.__ jeweils auf Schwierigkeiten in seinem Umfeld reagiert habe, seien fast vollständig abgeklungen. B.__ sei auch kein Einzelgän- ger mehr, denn er habe in der Schule Freunde gefunden, mit denen er sich auch in seiner Frei- zeit treffe – oftmals, um gemeinsam Sport zu treiben.

Bei der Sportschule Y.__ seien im ersten Schuljahr elf Lektionen Sportunterricht im Stunden- plan eingebaut, während denen die Schüler betreut würden. Demgegenüber hätten die Schüler an der Talentschule Z.__ Anspruch auf eine Unterrichtsfreistellung von vier Lektionen pro Wo- che, um Sport zu treiben – wobei das Sportprogramm nicht von der Schule angeboten bzw. or- ganisiert werde und dementsprechend, anders als in der Sportschule Y., die Schnittstelle zwi- schen Schule und Sport von den Schülern bzw. den Erziehungsberechtigten selbständig bewäl- tigt werden müsse. So sei denn die Talentschule Z. – im Unterschied zur Sportschule Y.__ – auch keine von Swiss Olympic anerkannte Partner Schule. Dieses Qualitätslabel erhielten Bil- dungsinstitutionen, die mit einem flexiblen und koordinierten Schulangebot sowie einem leis- tungssportfreundlichen Umfeld sicherstellten, dass Sporttalente sowohl ihre schulischen Leis- tungsziele erreichten als auch über genügend zeitliche Ressourcen für ein gezieltes Leistungs- training verfügten. Die Schulen integrierten die Athleten entweder in den normalen Unterricht (Regelklassen) oder führten spezielle Sportklassen. Zudem stehe ein Koordinator zur Verfü- gung, der eine optimale Abstimmung von Schule, Sport und sozialem Umfeld garantiere. Das Fehlen eines entsprechenden Qualitätslabels zeige auf, dass die Talentschule Z.__ nicht die gleichen Leistungen zu erbringen vermöge wie die Sportschule Y.__. Die Sporttalente würden nicht in der gleichen Weise gefördert, und die Schulen seien qualitätsmässig nicht miteinander

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vergleichbar. Dazu komme, dass es für B.__ ganz wesentlich sei, genügend Struktur und Dis- ziplin zu haben; dies fördere seine Konzentration und verbessere seine Leistungsfähigkeit er- heblich. An der Sportschule Z.__ wäre dies zu wenig gewährleistet, da die Schüler nicht in den Genuss eines begleiteten Sporttrainings kämen. B.__ wäre mehr auf sich allein gestellt, was seiner Entwicklung und seiner Leistungsfähigkeit abträglich wäre. Dies gelte auch bezüglich Mit- tagessen, welches in Z.__ unbetreut und ausserhalb der Schule stattfinde. Die Schüler seien auf dem Weg dorthin und während des Essens mehr oder weniger auf sich allein gestellt. An- ders an der Sportschule Y., welche die Verantwortung für das geordnete Mittagessen der Schüler übernehme und wo die Lernenden auch während dieser Zeit betreut seien. Für B., der in seiner schulischen Vergangenheit schon des öftern Mobbing erlebt habe, könnte das un- begleitete Mittagessen ohne weiteres dazu führen, dass er sich lieber zurückziehe und auf das Essen verzichte, sobald Mitschüler beleidigende Sprüche klopften. B.__ habe in der Vergangen- heit umgehend mit körperlichen Symptomen auf fehlende Strukturen und unsichere Situationen reagiert. Dass diese an der Sportschule Y.__ nicht mehr aufgetreten seien, zeige, dass er an der für ihn richtigen Schule sei. Aus all diesen Gründen erfülle die Sportschule Y.__ die Anfor- derungen zur Beschulung von B.__ besser als die Talentschule Z.. Hätte die Vorinstanz ihren Ermessensentscheid pflichtgemäss getroffen, hätte sie die Bewilligung für den Besuch der Sportschule Y. erteilen müssen.

Anzumerken sei schliesslich, dass sie (die Rekurrentin) schlicht nicht gewusst habe, dass sie vor Schuljahresbeginn 2020/21 bezüglich der Kostengutsprache mit der Vorinstanz hätte in Kontakt treten müssen. Leider sei sie auch weder von der Sportschule Y.__ noch dem Skiclub __ oder dem Förderkader des Skiverbands ___ darüber informiert worden – und auch der Mitar- beiter des Einwohneramtes X.__ habe nichts gesagt, obwohl ihm anlässlich der Anmeldung von B.__ mitgeteilt worden sei, dass B.__ die Sportschule Y.__ besuchen werde. Sie (die Rekurren- tin) stamme nicht aus der Schweiz und sei auch nicht deutscher Muttersprache. Zwar lebe sie schon sehr lange hier, sei aber mit den hiesigen Sitten und der Rechtslage nicht allzu vertraut. Nachdem keines ihrer vier eigenen Kinder eine Talentschule besucht hatte und der Skiclub __ ihr ohne entsprechende Hinweise bezüglich der Kosten zum Besuch der Sportschule Y.__ gera- ten hatte, habe sie es guten Glaubens unterlassen, sich hinsichtlich der Finanzierung weitere Gedanken zu machen oder Erkundigungen einzuziehen. Entgegen den Ausführungen der Vo- rinstanz treffe es auch nicht zu, dass die Schulverwaltung X.__ bereits am 17. August 2020 mit ihr Kontakt aufgenommen habe bezüglich des Schulbesuchs von B.. Das erste Telefonat dürfte erst im Verlauf des Septembers 2020 stattgefunden haben und die Schulverwaltung habe sich erkundigt, wo das Kind zur Schule gehe. Es sei darüber gesprochen worden, dass eine Be- stätigung der Sportschule Y. erforderlich sei und man habe sich darauf geeinigt, dass diese direkt durch die Schulverwaltung eingeholt werde. Sie sei aber nicht darauf aufmerksam ge- macht worden, dass die Kostengutsprache fehle und sie diese beantragen müsse. Das Fehlen sei erst viel später bemerkt worden und so habe sie ihr Gesuch dann erst am 30. November 2020 eingereicht. Unabhängig davon hätte die Schule X.__ sie über die erforderliche Kosten- gutsprache und ihr fehlendes Gesuch so früh wie möglich informieren müssen; das habe die Schule X.__ versäumt.

Schliesslich habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine verpönte reformatio in peius vorgenommen. Sie habe noch am 11. Dezember 2020 entschieden, dass B.__ an der Sportschule Y.__ bleiben könne und eine Kostengutsprache im Umfang der Kosten für den Be- such der Talentschule Z.__ gesprochen (Bst. C vorstehend). Zwar habe die Vorinstanz dann im Schreiben vom 21. Dezember 2020 darauf hingewiesen, dass sie beabsichtige, den Wechsel von B.__ an die Talentschule Z.__ zu verfügen (Bst. E vorstehend), habe sie (die Rekurrentin) aber nicht gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass sie auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verzichten könne.

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N. Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz, nunmehr vertreten durch XX., am 25. August 2021 eine Duplik ins Recht. Sie wies darauf hin, dass sie (die Vorinstanz) nicht im Voraus ver- pflichtet werden könne, B. den Besuch der Sportschule Y.__ für die Dauer der gesamten Oberstufe zu bewilligen. Der Besuch einer Talentschule sei an kumulativ zu erfüllende Bedin- gungen geknüpft; falle eine weg, seien die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt. Die Rechtsauffassung der Rekurrentin, wonach der Entscheid des Bildungsdepartements in GVP 2009 Nr. 93 nur auf Schulen zutreffe, welche über eine eigene Talentschule verfügten, sei falsch. Aus den gesetzlichen Grundlagen sei ersichtlich, dass der Schulrat am Aufenthaltsort eines Kindes über den zukünftigen Beschulungsort an einer Talentschule entscheide. Dies gelte nicht nur für Schulträger mit eigener Talentschule, sondern auch für solche ohne eigene Talent- schule. Zudem sei es legitim, dass beim Entscheid die Kosten miteinbezogen würden. Der Schulträger sei nicht an den Antrag der Erziehungsberechtigten gebunden. Eine freie Schulwahl gebe es nicht. Sie (die Vorinstanz) habe den Entscheid in Ausübung ihres pflichtgemässen Er- messens gefällt und dabei durchaus pädagogische Überlegungen miteinbezogen, was sich am Angebot vom 11. Dezember 2020 zeige (Bst. C vorstehend). Die schulische Vorgeschichte von B.__ sei nicht von Relevanz. Es sei durch nichts belegt, dass B.__ an der Talentschule Z.__ nicht auch gute schulische Leistungen erbringen würde. Auch sei davon auszugehen, dass er schnell kameradschaftlichen Anschluss finden würde, zumal weitere Schüler aus X.__ die Sportschule Z.__ besuchten. Aus der Kaderliste des Förderkaders des Skiverbands 2020/21 sei zudem ersichtlich, dass nebst B.__ acht weitere Kinder und Jugendliche aus X.__ im Kader trai- nierten. Bekanntlich seien es gerade die Sportvereine, welche eine soziale Integration am neuen Wohnort am schnellsten ermöglichten. Die Rekurrentin sei sich vor der Einschulung von B.__ an der Sportschule Y.__ bewusst gewesen, dass es eine weitere Sportschule in Z.__ gebe; der Besuch der Talentschule Z.__ sei aber gar nicht in Betracht gezogen worden. Sie (die Vorinstanz) sei vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Die Rekurrentin habe ohne zeitliche Not und ohne Rücksprache mit ihr die Sportschule Y.__ gewählt. Ein solches Vorgehen sei ver- gleichbar mit dem Besuch einer Privatschule. Die von Lehre und Rechtsprechung herausgear- beiteten Grundsätze für die Kostenübernahme bei Privatbeschulung müssten auch für den Be- such von Schulen für Hochbegabte gelten, wenn der Schulbesuch ohne vorgängige Bewilligung des Schulträgers auf Basis eines privat abgeschlossenen Vertrages vereinbart worden sei. Das Label von Swiss Olympic sage nichts über die Qualität der Schule aus. Schulen für Hochbe- gabte im Sinne von Art. 53 bis VSG hätten lediglich die schulischen Rahmenbedingungen für das private Training zu optimieren. Die Sportschule Z.__ sei eine vom Kanton anerkannte Talent- schule und das schulische Angebot sei sicherlich vergleichbar mit demjenigen der Sportschule Y.__. Für das sportliche Angebot seien die jeweiligen Verbände zuständig.

Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung der Rekurrentin, sie habe nicht gewusst, dass sie vor- gängig ein Gesuch um Kostengutsprache hätte stellen müssen. Sie habe B.__ während der Sommerferien 2020 bei der Gemeinde X.__ angemeldet und orientiert, dass B.__ die Sport- schule Y.__ besuchen werde. Eine Kopie der Schulbestätigung vom 19. Mai 2020 habe sie nicht abgegeben. Bekanntlich gebe es keine Pflicht, ein Kind an einer staatlichen Schule unter- richten zu lassen. Aufgabe des zuständigen öffentlichen Schulträgers sei es in solchen Fällen, zu kontrollieren, ob ein Kind der Schulpflicht nachkomme. Aus diesem Grund sei am 17. August 2020 seitens der Schulverwaltung die Nachfrage bezüglich Schulbestätigung erfolgt.

Die Aufnahmebestätigung der Sportschule Y.__ weise auf eine Elterninformationsveranstaltung vom 18. Juni 2020 hin, wo die Schulkosten mit Sicherheit thematisiert worden seien, zumal auch Eltern aus dem Y.__ Fr 2'000.– Schulgeld pro Jahr zu bezahlen hätten. Die sehr informa- tive Homepage der Sportschule Y.__ mache deutlich auf die Finanzierung aufmerksam. Die Re- kurrentin könne somit nicht gutgläubig behaupten, ihr sei erst mit der Zustellung der Rechnung der Sportschule Y.__ bewusst geworden, dass die Frage der Kosten nicht geregelt sei. Zudem sei es eine reine Schutzbehauptung, dass die Rekurrentin mit den hiesigen Sitten und der

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Rechtslage nicht vertraut sei: Sie unterrichte seit über 15 Jahren als Lehrerin, unter anderem an den Oberstufen U.__ und T.. Damit dürfte ihr allgemein bekannt sein, dass die Schulpflicht grundsätzlich am Aufenthaltsort des Kindes erfüllt werden müsse. Im Übrigen stamme die Re- kurrentin aus S. – auch in S.__ besuchten die Kinder die öffentliche Schule am Aufenthalts- ort. Ihr Studium habe die Rekurrentin an der Universität Bern absolviert; aufgrund ihrer Tätigkeit dort müsse sie über sehr gute Deutschkenntnisse verfügen.

Die Rekurrentin vermöge nicht hinreichend darzulegen, weshalb sie (die Vorinstanz) das Schul- geld für B.__ an der Sportschule Y.__ übernehmen müsste. Die Rekurrentin habe eigenmächtig gehandelt und die Kooperationspflicht mit den schulischen Behörden verletzt, indem sie ohne hinreichenden Grund vorgeprescht sei und B.__ eigenmächtig an einer ausserkantonalen Sport- schule angemeldet habe. Damit sei ihr (der Vorinstanz) die Möglichkeit genommen worden, in Kooperation mit der Rekurrentin eine für alle Beteiligten tragbare Lösung zu finden.

O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit nötig, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen.

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Der Bildungsrat erwägt:

  1. Der Bildungsrat ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach Art. 130 Bst. c VSG zu- ständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP; vgl. Art. 125 VSG). Die Legitimation der Rekurrentin ergibt sich aus Art. 45 Abs. 1 VRP. Die übrigen Form– und Fristerfordernisse sind erfüllt (Art. 47 ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

  2. Der Bildungsrat entscheidet als Rechtsmittelinstanz über den Rekurs, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 56 Abs. 1 VRP). Seine Überprüfungsbefugnis ist nicht eingeschränkt; er kann die angefochtene Verfügung damit nicht nur auf ihre Rechtmässigkeit, sondern auch auf ihre Angemessenheit hin überprüfen (Art. 46 Abs. 1 VRP). Das Ermessen des Bildungsrates tritt an die Stelle desjenigen der Vorinstanz.

  3. a) Durch das Ermessen erhalten die Behörden einen Spielraum für den Entscheid im Einzel- fall. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei sind. Bei der pflichtge- mässen Ausübung des Ermessens sind sie an die Verfassung gebunden und müssen insbeson- dere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung öffentlicher Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten. Pflichtgemässe Ausübung des Ermessens be- deutet nicht nur, dass der Entscheid rechtmässig, sondern auch, dass er unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls angemessen (zweckmässig) sein muss (Häfelin/Mül- ler/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St.Gallen 2020, Rz. 409). Ob der Entscheid angemessen ist, ist eine Wertungsfrage.

b) Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die entscheidende Behörde sich als gebun- den betrachtet, obschon ihr vom Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, oder wenn sie auf die Ermessensausübung zum Vornherein ganz oder teilweise verzichtet (BGE 135 IV 145). Die Er- messensunterschreitung stellt eine Rechtsverletzung dar: Wo der Gesetzgeber Ermessen ein- räumt, erwartet er von den Verwaltungsbehörden, dass sie sachliche Unterscheidungen treffen und den besonderen Umständen des konkreten Falles entsprechend angemessene Rechtsfol- gen anordnen. Bei einer Ermessensunterschreitung verletzen die Behörden diese Pflicht, indem sie auf sachliche Unterscheidungen verzichten, wo der Gesetzgeber einen differenzierten Ent- scheid für nötig hält (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 439 ff.).

  1. a) Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; abge- kürzt BV) gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulun- terricht. Nach Art. 62 Abs.1 und 2 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für den ausreichenden, allen Kindern offenstehenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obli- gatorischen Grundschulunterricht. Die aufgrund von Art.19 BV garantierte «ausreichende» Grundschulung muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im Alltag vorzubereiten. Aus Art. 19 BV ergibt sich mithin ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persön- lichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule. Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse einge- schränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Wie andere so- ziale Grundrechte gewährleistet auch der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nur einen Mindeststandard. Der grundrechtliche Anspruch umfasst daher nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann daraus mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht abgeleitet werden. Mit anderen Worten

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ist der verfassungsmässige Anspruch auf ausreichenden unentgeltlichen Grundschulunterricht nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kin- des (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 162 E.3 mit Hinweisen; BGer 2P.150/2003 vom 16. Septem- ber 2003 E.4.2 m.w.H.).

b) Die kantonale Schulgesetzgebung konkretisiert den verfassungsmässigen Anspruch auf aus- reichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht – soweit es hier interessiert – wie folgt: Das im Kanton wohnhafte Kind hat das Recht, jene öffentliche Schule oder anerkannte private Sonderschule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es er- füllt (Art. 51 VSG). Dem Grundsatz nach haben Schülerinnen und Schüler die öffentliche Schule am Ort zu besuchen, wo sie sich aufhalten (Art. 52 VSG). Der Rat kann den auswärtigen Schul- besuch gestatten oder anordnen, wenn besondere Gründe es rechtfertigen. In diesem Fall trägt der Schulträger am Aufenthaltsort der Schülerin bzw. des Schülers das Schulgeld für den aus- wärtigen Schulbesuch (Art. 53 VSG). Mit dem auswärtigen Schulbesuch wird das Territorialitäts- prinzip durchbrochen, welches die gebietskörperschaftliche Schulorganisation prägt. Die damit begründete Ausnahmesituation führt für den bewilligenden Schulträger zu einer erheblichen fi- nanziellen Belastung, der keine nennenswerten Kosteneinsparungen gegenüberstehen. Beson- dere Gründe für einen auswärtigen Schulbesuch sind deshalb nicht leichtfertig anzunehmen (GVP 2006 Nr. 119).

c) Art. 53 bis VSG regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Rat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann (Abs. 1 Bst. a) sowie die Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffent- lich anerkannt ist (Abs. 1 Bst. b). Die Regierung bezeichnet durch Verordnung die Vorausset- zungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte, die anerkannten Schulen und den Bei- trag des Schulträgers an das Schulgeld (Abs. 2). Die detaillierten Voraussetzungen, welche die Schüler für den Besuch einer Talentschule für Sport erfüllen müssen, finden sich in Art. 11 bis

Abs. 1 Ziff. a der Verordnung über den Volksschulunterricht (sGS 213.12, abgekürzt VVU). Vor- liegend ist unbestritten, dass B.__ diese Voraussetzungen erfüllt.

d) Bei der schulischen Begabtenförderung im Bereich Sport geht es primär darum, für Ausnah- metalente die schulischen Rahmenbedingungen für das private Training zu optimieren (vgl. Bot- schaft und Entwurf der Regierung vom 10. Januar 2006 zum IX. Nachtrag zum Volksschulge- setz, ABl 2006, 171 ff.; nachfolgend Botschaft). Dabei wird nicht der Unterricht an sich, sondern dessen Schnittstelle zum privaten Training tangiert. Es wird unterschieden zwischen der schuli- schen Förderung (Unterricht) und der Talentförderung (Training). Dabei bleibt der Unterricht die Kernaufgabe der Schule, wird aber von den Rahmenbedingungen her (Jahres-, Semester- und Stundenplan, Stoffvermittlung, Aufgabenplanung) in den Dienst des Trainings gestellt. Das Trai- ning obliegt den Jugendlichen und Eltern mit Unterstützung von Verbänden und vergleichbaren Organisationen (Botschaft, S. 174).

  1. a) Die Rekurrentin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei berechtigt, die zu besuchende Ta- lentschule aus den am Standort öffentlich anerkannten Talentschulen frei zu wählen, da es am Aufenthaltsort X.__ keine Talentschule gebe. B.__ erfülle die entsprechenden Voraussetzungen und die Sportschule Y.__ sei vom Bildungsdepartement im Rahmen der HBV anerkannt.

b) Ob der Talentschulbesuch gestattet wird, entscheidet der Schulträger am Aufenthaltsort nach den Regeln über den auswärtigen Schulbesuch im Allgemeinen und den Regeln zum Talent- schulbesuch als Sonderfall des auswärtigen Schulbesuchs im Besonderen. Dabei besteht zwar ein Anspruch auf Talentschulbesuch, wenn vorschriftsgemäss die schulischen und sportlichen

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Voraussetzungen erfüllt sind und die Talententfaltung in der öffentlichen Schule am Aufenthalts- ort nicht möglich ist. Entgegen der Behauptung der Rekurrentin hat der in ihrem Fall beste- hende bzw. von der Vorinstanz nicht bestrittene Anspruch von B.__ auf den Besuch einer Ta- lentschule jedoch nicht zur Folge, dass sie in der Wahl der Talentschule völlig frei wäre. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist nämlich noch nichts darüber aus- gesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich An- spruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuweisung zu einer bestimmten Talent- schule erfolgt vielmehr durch den abgebenden Schulträger. Etwas anderes lässt sich auch dem von der Rekurrentin zitierten Entscheid des Bildungsdepartements vom 3. August 2009 (GVP 2009 Nr. 93) nicht entnehmen: Das Bildungsdepartement erwog darin, aus Art. 53 bis Abs. 1 Bst. a VSG ergebe sich e contrario, dass grundsätzlich kein Anspruch auf den Besuch einer auswärtigen Schule für Hochbegabte bestehe, wenn die betreffende Schülerin bzw. der betref- fende Schüler an seinem Aufenthaltsort talententfaltend gefördert werden könne. Damit steht einzig fest, dass ein Anspruch auf Besuch einer auswärtigen Talentschule für Hochbegabte be- steht, wenn – wie vorliegend – eine talententfaltende Förderung am Aufenthaltsort nicht möglich ist. Zwar erfolgt die Zuweisung zu einer Talentschule durch den abgebenden Schulträger, wie die Rekurrentin zu Recht bemerkt, auf Grundlage eines Antrags der Eltern (vgl. Hochbegabten- konzept, Ziff. 5.4.4) – daraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, dass der Schul- träger dem Antrag der Eltern zwingend folgen müsste. Vielmehr zeigt die Formulierung im Hochbegabtenkonzept, dass es sich beim Antrag um eine Bringschuld der Eltern handelt, indem jene im Antrag die bisherigen talentspezifischen Leistungen des Kindes zu belegen und den Nachweis für die Erfüllung der sportlichen Kriterien zu erbringen haben. Der Schulträger wiede- rum hat gestützt auf diese Grundlage unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Ein- zelfalls einen angemessenen Entscheid zu fällen. Dabei ist es durchaus legitim, dass der Schul- träger auch finanzielle Überlegungen in die Entscheidfindung einfliessen lässt und den Grund- satz beachtet, dass die öffentlichen Mittel wirtschaftlich und wirksam zu verwenden sind (Art. 82 Abs. 2 der Verfassung des Kantons St.Gallen [sGS 111.1; abgekürzt KV]).

c) Stehen nach dem Gesagten mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betref- fenden Schulkindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufent- haltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuord- nen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Damit wird auch dem Willen des Gesetzge- bers Rechnung getragen, keinen «Talentschul-Tourismus» zu fördern (vgl. Botschaft, S. 177). Entgegen der Ansicht der Rekurrentin besteht vor diesem Hintergrund für den Besuch einer Schule für Hochbegabte im Sinn von Art. 53 bis VSG keine freie Schulwahl, unabhängig davon, ob der Schulträger am Aufenthaltsort eine eigene Talentschule führt oder nicht.

  1. a) Weiter macht die Rekurrentin sinngemäss geltend, dass die Verfügung der Vorinstanz auch bei Nichtbestehen einer freien Schulwahl wegen Ermessensunterschreitung aufzuheben wäre, da sie die von ihr (der Rekurrentin) angeführten Argumente für einen Besuch der Sport- schule Y.__ in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt habe. Stattdessen habe sie sich einfach auf den Standpunkt gestellt, B.__ sei der Besuch der kostengünstigeren und näher gelegenen Talentschule Z.__zumutbar.

b) Auch dieser Einwand der Rekurrentin verfängt nicht: Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2021 (Bst. G vorstehend) die Argumente der Rekurrentin im Gehörs- schreiben vom 8. Januar 2021 (Bst. F vorstehend) aufgenommen und sich damit auseinander- gesetzt. Insbesondere hat die Vorinstanz auf das Hauptargument der Rekurrentin, wonach das Setting mit der Sportschule Y.__ sehr gut funktioniere, währenddem das Projekt Talentschule Z.__aus organisatorischen Gründen zum Scheitern verurteilt wäre, ausführlich Bezug genom- men und im Einzelnen dargelegt, weshalb auch an der Talentschule Z.__keine Fahrten der Re-

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kurrentin nötig wären. Zudem führte die Vorinstanz aus, dass den Talenten auch an der Talent- schule Z.ein Mittagstisch zur Verfügung stehe und skizzierte die weitere vorhandene Infra- struktur an der Talentschule Z.. Damit hat die Vorinstanz den von der Rekurrentin einge- brachten Aspekt ihrer «Leistungsfähigkeit» (Bst F. vorstehend) gebührend behandelt. Mit dem zweiten eingebrachten Aspekt der schulischen und persönlichen Situation von B.__ befasste sich die Vorinstanz ebenfalls: Sie wies darauf hin, dass B.__ die Sportschule Y.__ wegen sei- nes sportlichen Talents im Bereich Skifahren besuche und dass im Vergleich auch die Talent- schule Z.eine kantonal anerkannte Schule für Talentförderung im Schneesportbereich sei. So besuchten auch andere Nachwuchstalente von X. des Skiclubs __ – dem B.__ angehöre – die Talentschule Z.. Aus Sicht der Förderung von B. spreche nichts gegen den Schulbe- such in Z., zumal jene auch noch nähergelegen und kostengünstiger sei. Nach dem Gesag- ten hat sich die Vorinstanz entgegen den Vorbringen der Rekurrentin nicht einfach auf den Standpunkt gestellt, B. sei der Besuch der kostengünstigeren und näher gelegenen Talent- schule Z.__ zumutbar, sondern hat die organisatorischen und schulischen Argumente der Re- kurrentin gewürdigt und ist unter Einbezug der finanziellen Interessen des Schulträgers X.__ zu diesem Ergebnis gelangt. Nach dem Dafürhalten des Bildungsrates hat die Vorinstanz das ihre zustehende Ermessen im gebotenen Umfang ausgeschöpft, weshalb keine Ermessensunter- schreitung (vgl. Ziff. 3 Bst. b vorstehend) ersichtlich ist.

  1. a) Schliesslich führt die Rekurrentin (erst) im vorliegenden Verfahren weitere Argumente ins Feld, weshalb B.__ der Talentschulbesuch an der Sportschule Y.__ zu bewilligen sei. Soweit sie ausführlich den schulischen Werdegang von B.__ schildert und dabei insbesondere die in der Vergangenheit fehlende Motivation des Jungen und die mutmasslichen Gründe dafür hervor- hebt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die schulische Vorgeschichte von B.__ im vorlie- genden Kontext nicht relevant ist. Indem die Rekurrentin nämlich rückblickend feststellt, dass die Zeugnisse von B.__ an der Sportschule Y.__ bestätigten, dass diese Schulwahl der richtige Entscheid gewesen sei, weil sich sowohl seine Noten als auch seine sozialen Kompetenzen verbessert hätten, ist durch nichts belegt, dass dies bei einem Eintritt in die Talentschule Z.__ anders gewesen wäre bzw. dass B.__ bei einer Zuweisung zur Talentschule Z.__ nicht auch gute schulische Leistungen erbringen und Fortschritte auf der Sozialebene erzielen würde. Auch ist es ebenso möglich, dass B.__ an der Talentschule Z.__ Freunde gefunden hätte oder finden würde, da nach Lage der Akten weitere Schüler aus X.__ die Sportschule Z.__ besuchen und derzeit acht weitere Jugendliche aus X.__ zusammen im Kader des Förderkaders des Skiverbands trainieren. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, stellen nachgerade Sportvereine ein wichtiges Instrument der sozialen Integration dar. Weshalb dies im Fall von B.__ anders sein sollte, ist nicht ersichtlich.

b) Zudem behauptet die Rekurrentin, dass die Talentschule Z.__ nicht die gleichen Leistungen zu erbringen vermöge wie die Sportschule Y., mithin die Schulen qualitätsmässig nicht mitei- nander vergleichbar seien. B. würde in Z.__ auch zu wenig Struktur und Disziplin erfahren, da die Schüler dort kein schulisch begleitetes Sporttraining hätten. Überdies sei das Mittagessen an der Talentschule Z.__ nicht betreut, was im Falle von beleidigenden Sprüchen dazu führen könnte, dass sich B.__ zurückziehe und auf das Essen verzichte.

ba) Die Oberstufe der Schule Z.__ ist seit dem Schuljahr 2012/13 als Schule für Hochbegabte im Bereich Sport nach Art. 11 bis Abs. 1 Bst. b VVU anerkannt (Verfügung des Bildungsdeparte- ments vom 16. April 2012). Die Talentschule Z.__ ist also ebenso wie die Sportschule Y.__ im Rahmen der HBV vom Kanton St.Gallen anerkannt. Ein Vergleich der beiden Schulen zeigt, dass diese in Bezug auf den Unterricht als auch die Trainingsmöglichkeiten ein ähnlich flexibles Angebot aufweisen. Der Unterricht an der Talentschule Z.__ erfolgt typengemischt und die Sporttalente werden in den Regelklassen nach den Vorgaben des Lehrplanes der Volksschule des Kantons St.Gallen unterrichtet. Der Stundenplan für die Sporttalente ist so aufgebaut, dass

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möglichst alle Promotionsfächer besucht werden können; musische und gestalterische Fächer entfallen in der Regel für das Training. An zwei Nachmittagen werden die Sporttalente für das Konditionstraining freigestellt; dieses beginnt nach den Frühlingsferien und endet, sobald die Bergbahnen den Winterbetrieb aufnehmen. Bei mangelhaften Schneeverhältnissen kann das Angebot bis zu den Weihnachtsferien genutzt werden. Die Schule unterrichtet nach dem integ- rativen Stufenmodell. Der durch Trainingseinheiten oder –lager verpasste Unterrichtsstoff kann vor- oder nachgeholt werden. Auf einer digitalen Plattform kann der aktuelle Schulstoff zur Ver- fügung gestellt werden. Zusätzlich wird ein Stützunterricht von max. 60 Lektionen pro Jahr an- geboten. Die Schule stellt zudem einen Sportkoordinator (Mentor), der die Begleitung und Un- terstützung der Talente in allen Belangen der Volksschule und der Talententfaltung gewährleis- tet, den Kontakt zu allen Beteiligten sicherstellt und bei Problemen erste Anlaufstelle ist. Die Ta- lentschule Z.__ ist überdies auf Schneesport ausgerichtet und pflegt eine enge Kooperation mit den Schneesportverbänden (vgl. zum Ganzen Konzept Talentschule Z.__ , Stand Dezember 2021). Sie kann deshalb gerade für Skitalente optimale Fördervoraussetzungen bieten. Damit ist hinreichend erstellt, dass die Talentschule Z.__ die Rahmenbedingungen für eine angemes- sene Förderung von B.__s Skitalent bieten würde.

bb) Ob die Sportschule Y.__ mit dem Label von Swiss Olympic – Das Label «Swiss Olympic Partner School» wird auf deren Antrag hin an Bildungsinstitutionen vergeben, die mit einem fle- xiblen und koordinierten Schulangebot sowie einem leistungssportfreundlichen Umfeld sicher- stellen, dass Sporttalente sowohl ihre schulischen Leistungsziele erreichen als auch über genü- gend zeitliche Ressourcen für ein gezieltes Leistungstraining verfügen (vgl. https://swissolym- pic.ch/ueber-swiss-olympic/partner_labelinhaber/labelschulen?tabId=28da97a3-b56b-4a71- bea6-ad5e373bc5b3, Stand Dezember 2021) –, mit dem betreuten Sporttraining und dem be- treuten Mittagstisch (Bst. E vorstehend) allenfalls noch besser auf B.s Bedürfnisse zuge- schnittene Bedingungen bietet, kann offen bleiben. Immerhin ist festzuhalten, dass das Label an sich keine Qualitätsunterschiede zwischen den beiden Schulen belegt. Die Tatsache, dass die Talentschule Z. kein entsprechendes Label führt, kann schlicht dem Umstand geschuldet sein, dass die Schule ein solches bei Swiss Olympic nicht beantragt hat. Zudem steht mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen in Bst. ba fest, dass auch die Talentschule Z.mit einem flexiblen und koordinierten Schulangebot sowie einem leistungssportfreundlichen Umfeld sicher- stellt, dass Sporttalente sowohl ihre schulischen Leistungsziele erreichen als auch über genü- gend zeitliche Ressourcen für ein gezieltes Leistungstraining verfügen. Vor allem aber ist zu be- achten, dass einerseits der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunter- richt nicht die geeignetste überhaupt denkbare Schulung eines Kindes gebietet (Ziff. 4 Bst. a vorstehend), andererseits es bei der schulischen Begabtenförderung im Bereich Sport darum geht, die schulischen Rahmenbedingungen für das private Training zu optimieren – das Trai- ning aber bei den Jugendlichen und Eltern mit Unterstützung der Verbände verbleibt (Ziff. 4 Bst. d vorstehend) und gerade nicht Sache der Talentschule ist. Die Überlegungen der Rekurrentin bezüglich Mittagstisch stellen zudem reine Mutmassungen dar; überdies ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass die Sporttalente eine Lern- und Verhaltensvereinbarung unterzeich- nen, wonach sie sich in der Freizeit, auf dem Schulweg wie auch in der Schule vorbildlich ver- halten und dafür Selbstverantwortung übernehmen. Es darf also davon ausgegangen werden, dass sich die Talente ihrer Vorbildfunktion bewusst sind und diese auch am Mittagstisch gegen- über den Mitschülerinnen und Mitschülern wahrnehmen, zumal sie bei Verletzung der Vereinba- rung Gefahr laufen, den Talentstatus zu verlieren (vgl. Ziff. 9 des Konzepts der Talentschule Z.).

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Talent von B.__ an der Talentschule Z.__ an- gemessen gefördert werden kann. Damit steht fest, dass mehrere Talentschulen zur Verfügung stehen, die das Talent von B.__ in angemessenem Mass fördern können. Da die Talentschule Z.__ näher gelegen und kostengünstiger ist als die ausserkantonale Sportschule Y.__, war es

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der Vorinstanz unbenommen, den Besuch der kantonalen Talentschule Z.__ anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten (vgl. Ziff. 6 Bst. c vorstehend). Dieser Entscheid steht im Übrigen auch im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, keinen «Talentschul-Tou- rismus» zu fördern.

  1. a) Weiter lässt die Rekurrentin vorbringen, sie hätte nicht gewusst, dass sie vor dem Schul- beginn von B.__ eine Kostengutsprache bei der Vorinstanz hätte einholen müssen. Keine der beteiligten Parteien habe sie entsprechend informiert und sie sei mit den hiesigen Sitten und der Rechtslage nicht allzu vertraut (Bst. M vorstehend).

b) Nach Lage der Akten hat die Rekurrentin mit B.__ im Frühjahr 2020, zu einem Zeitpunkt, als er noch im Ausland bei seiner Mutter lebte und die Schule besuchte, die Sportschule Y.__ be- sichtigt und in der Folge auf dessen Wunsch hin einen Antrag um Aufnahme an die Schule ge- stellt. Gemäss eigenen Angaben war der Rekurrentin die Talentschule Z.__ bekannt; B.__ habe die Schule aber gar nicht mehr anschauen wollen und sie habe auch nicht darauf beharrt (Bst. M vorstehend). Bereits am 19. Mai 2020 stellte die Sportschule Y.__ die Aufnahmebestätigung für B.__ auf das kommende Schuljahr 2020/21 hin aus. Die Aufnahmebestätigung weist auf eine Elterninformationsveranstaltung vom 18. Juni 2020 hin. An solchen Veranstaltungen sind gerichtsnotorisch immer auch die Kosten ein wichtiges Traktandum, zumal selbst Eltern aus dem Kanton YY.__ einen Schulgeldbeitrag von Fr. 2'000.- für die Beschulung ihres Kindes zu übernehmen haben. Auch ein Blick auf die Homepage der Sportschule Y.__ zeigt, dass das Thema Finanzierung bzw. Schulgeld mit im Vordergrund steht (vgl. https://www.ssgl.ch/sport- schule/schule/kosten.html/4657, Stand Dezember 2021) und es findet sich an prominenter Stelle der Hinweis: «Das Schulgeld für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler beträgt Fr. 17'000.– pro Schuljahr. Ein Antrag zur Kostenübernahme muss von den Eltern bei der Schulge- meinde eingereicht werden.» Es erscheint daher als reine Schutzbehauptung, wenn die Rekur- rentin vorgibt, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie sich vor Schulbeginn mit dem Kosten- übernahmegesuch an die Vorinstanz hätte wenden müssen. Umso mehr, als sie nach unbestrit- tener (und belegter) Darstellung der Vorinstanz seit vielen Jahren u.a. an Oberstufen des Kan- tons St.Gallen als Lehrerin unterrichtet. Damit darf davon ausgegangen werden, dass der Re- kurrentin sattsam bekannt sein sollte, dass die Schulpflicht grundsätzlich am Aufenthaltsort des Kindes erfüllt werden muss – wie übrigens auch im Ausland, wo B.__ vor seinem Zuzug nach X.__ die Schule besucht hat. Soll ein Kind nach dem Willen der Erziehungsberechtigten nicht die öffentliche Schule am Aufenthaltsort besuchen, liegt es im ureigenen Interesse der Erzie- hungsberechtigten, vorab die Frage der Kostenübernahme zu klären. Es ist daher in keiner Weise nachvollziehbar, dass sich die Rekurrentin nicht rechtzeitig bzw. vor Beginn des Schul- jahres 2020/21 mit einem Antrag auf Zuweisung von B.__ zur Sportschule Y.__ unter gleichzei- tiger Übernahme der Kosten für den Schulbesuch an die Vorinstanz gewendet hat, zumal aus- reichend viel Zeit dafür vorhanden gewesen wäre.

c) Soweit die Rekurrentin andere Stellen für ihr Versäumnis verantwortlich machen will, zielt ihre Argumentation ins Leere: Die Rekurrentin meldete B.__ während der Sommerferien 2020 beim Einwohneramt an und teilte mit, dass B.__ die Sportschule Y.__ besuchen werde. Mit der Vo- rinstanz ist festzuhalten, dass es keine Verpflichtung für Erziehungsberechtigte gibt, ihr Kind an einer öffentlichen Schule unterrichten zu lassen. Aufgabe des Schulträgers am Aufenthaltsort des Kindes ist es diesfalls, sicherzustellen, dass das betreffende Kind seiner Schulpflicht nach- kommt (vgl. Art. 122 VSG). Die entsprechende Nachfrage ist seitens der Schulverwaltung X.__ unbestrittenermassen erfolgt, nachdem die Mitteilung des Neuzuzugs von B.__ seitens des Ein- wohneramts erfolgt war. Mangels weitergehender bzw. anderslautender Informationen der Re- kurrentin durfte die Schulverwaltung davon ausgehen, dass sie ihre Aufgabe mit der Einholung der Bestätigung der ausserkantonalen Schule von B.__ erfüllt habe. Noch viel weniger konnte es Aufgabe des in keinster Weise mit schulischen Belangen betrauten Einwohneramtes, des

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Skiclubs oder des Förderkaders des Skiverbands sein, bei der Rekurrentin nachzufragen, ob sie bedacht habe, dass für den Besuch einer Talentschule vorgängig eine Kostengutsprache beim zuständigen Schulträger einzuholen sei. Zusammenfassend ist es daher allein dem eigenmäch- tigen Vorgehen der Rekurrentin zuzuschreiben, dass B.__ ohne gültige Kostengutsprache die Sportschule Y.__ besuchte und dass die Vorinstanz erst im Nachhinein über das Kostenüber- nahmegesuch der Rekurrentin befinden konnte.

  1. Schliesslich lässt die Rekurrentin einwenden, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Ver- fügung eine verpönte reformatio in peius vorgenommen. Dazu ist folgendes festzuhalten: Eine reformatio in peius liegt dann vor, wenn die Rechtsmittelbehörde aufgrund eines Rechtsmittels des von der Verfügung Betroffenen den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt und einen für den Betroffenen noch ungünstigeren Entscheid trifft (vgl. Kamber in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 3 zu Art. 56 VRP). Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz indessen erstverfügende Behörde und nicht Rechtsmittelinstanz: Die Vorinstanz hat der Rekurrentin am 11. Dezember 2020 (vgl. C vorstehend) ein entgegenkommendes Angebot unterbreitet, zu welchem sie nicht verpflichtet gewesen wäre. Die Vorinstanz sah mit Blick auf die fehlende «Schuld» von B.__ an der Situa- tion davon ab, einen Schulwechsel nach Z.__ zu verfügen und erklärte, im Gegenzug lediglich die Kosten für die Talentschule Z.__ zu übernehmen. Die Rekurrentin wollte indessen das An- gebot nicht akzeptieren und verlangte eine anfechtbare Verfügung (Bst. D vorstehend). Die Vo- rinstanz wies die Rekurrentin in der Folge darauf hin, dass sie ihr ein entgegenkommendes An- gebot unterbreitet habe, sie mündlich nochmals darauf hingewiesen habe, dass es keine freie Schulwahl gebe und stellte im Rahmen der verlangten Verfügung in Aussicht, den Wechsel von B.__ an die Talentschule Z.__ zu verfügen. Nach erfolgter Gehörsgewährung verfügte die Vo- rinstanz als erste Behörde am 22. Januar 2021 die Ablehnung der Kostengutsprache für die Sportschule Y.__ und die Kostengutsprache für die Beschulung von B.__ an der Talentschule Z.__ (Bst. G vorstehend). Eine reformatio in peius liegt nach dem Gesagten nicht vor.

  2. Entsprechend den voranstehenden Ausführungen ist der Rekurs abzuweisen.

  3. Da die Rekurrentin unterliegt, wird sie kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Entscheidge- bühr ist in Anwendung von Art. 100 VRP i.V.m. Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1'500.– festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

  4. Bei einer Schulbehörde, welche zum Erlass von Verfügungen in ihrem Zuständigkeitsbe- reich berechtigt ist und folglich mit den entsprechenden Fragen vertraut sein muss, kann davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage ist, ein Rechtsmittelverfahren grundsätzlich ohne Rechtsvertreter zu führen. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, hat der Schulträger den daraus resultierenden Mehraufwand selbst zu tragen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbar- keit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz 825 ff.). Das Gesuch der Vorinstanz um ausseramtliche Entschädigung ist daher abzuweisen.

BRB 2022/15

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Der Bildungsrat beschliesst:

  1. Der Rekurs von A.__, wird abgewiesen.

  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Rekurrentin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

  3. Das Gesuch der Vorinstanz um ausseramtliche Entschädigung wird abgewiesen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59 bis Abs. 1 VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen erhoben werden.

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St. Gallen
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SG_KGN_999
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SG_KGN_999, BRB 2022 Nr. 15
Entscheidungsdatum
12.01.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026