© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: BRB 2021 Nr. 153 Stelle: Generalsekretariat Bildungsdepartement Instanz: Bildungsdepartement Publikationsdatum: 18.10.2021 Entscheiddatum: 24.09.2021 Disziplinarmassnahmen, Delegationsnorm, rechtliches Gehör B., besuchte im Schuljahr 2020/21 zuerst provisorisch die 2. Sekundarklasse, dann die 2. Realklasse. Der Schuldirektor informierte die Eltern A. mit Schreiben vom 1. März 2021 darüber, dass der Schulleiter gegen B.__ ein Disziplinarverfahren eröffnet und einen Zeugniseintrag sowie einen Arbeitseinsatz als Wiedergutmachung beantragt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs könnten sie sich dazu schriftlich bis zum 10. März 2021 vernehmen lassen. In der Folge fand am 3. März 2021 ein mündliches rechtliches Gehör statt. Mit Verfügung vom 10. März 2021 ordnete der Schuldirektor einen Zeugniseintrag «Wiederholte Verstösse gegen die Verhaltensregeln» und den beantragten Arbeitseinsatz an. Dagegen erhoben die Eltern A.__ Rekurs beim Bildungsrat und machten geltend, die Verfügung vom 10. März 2021 sei aufzuheben und B.__ von Schuld und Disziplinierung freizusprechen. Eventualiter sei die Verfügung dahingehend abzuändern, als dass kein Zeugniseintrag erfolge und der angeordnete Arbeitseinsatz bestätigt werde. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend, da der angefochtene Zeugniseintrag von dem dafür nicht zuständigen Schulleiter beantragt und durch den dafür nicht zuständigen Schuldirektor (nachfolgend Vorinstanz) verfügt worden sei. Zudem sei der Gehörsanspruch in nicht heilbarer Weise verletzt worden. Die Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis stellt in jedem Fall eine Disziplinarmassnahme des Schulrates dar. Vorliegend besteht eine Delegationsnorm in der Schulordnung der politischen Gemeinde Y.__, die das Schuldirektorat bzw. die Vorinstanz als zuständig bezeichnet. Allerdings ist der Antrag bei der Vorinstanz auf schriftliche Beanstandung an die Rekurrenten mit Anmerkung im Zeugnis von der falschen Stelle (nämlich der Schulleitung anstelle der gemäss kantonalem Recht zuständigen Lehrperson) erfolgt. Inwieweit dies das Legalitätsprinzip verletzt und zur Aufhebung der Verfügung führen müsste, wie die Rekurrenten dafürhalten, kann offenbleiben. Die angefochtene Verfügung ist nämlich ohnehin aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Vorinstanz zurückzuweisen, weil die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrenten auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat (Verletzung des Akteneinsichtsrechts, der Protokollierungspflicht und der Begründungspflicht). Auch wenn die Rekurrenten im Rahmen des laufenden Rechtsmittelverfahrens Einsicht in das Schülerjournal erhalten haben – die fehlende Protokollierung der mit den Rekurrenten stattgefundenen Gespräche, insbesondere des rechtlichen Gehörs vom 3. März 2021, sowie die pauschale Begründung der Verfügung vom 10. März 2021 verhindern, dass sich der Bildungsrat ein Bild von der Tragweite des ergangenen Entscheids der Vorinstanz machen und diesen sachgerecht überprüfen kann. BRB 2021 Nr. 153 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Bildungsrat des Kantons St.Gallen
Protokoll des Bildungsrates des Kantons St.Gallen
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Sitzung vom: 24. September 2021 / Nr. 153
Schule Z.: A.; Rekurs betreffend Disziplinarmassnahmen
Auszug an: AA.__ (zu Handen der Rekurrenten), eingeschrieben
Schule Z.__, eingeschrieben
Amt für Volksschule / Dienst für Recht und Personal / Rechnungsführerin Generalsekretariat / Mitglieder des Bildungsrates / GB
Zugestellt am: 28. September 2021
Der Dienst für Recht und Personal des Bildungsdepartementes berichtet:
A. B., geboren am 25. Dezember 2005, wurde im Schuljahr 2020/21 provisorisch der 2. Se- kundarklasse der Schule Z. zugeteilt. Da er die angesetzte Probezeit nicht bestand, verfügte der Schuldirektor der Z.__ (nachfolgend Schuldirektor) am 9. November 2020 den Übertritt in die 2. Realklasse. Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 teilte die Schulleitung der Oberstufe Z.__ (nachfolgend Schulleitung) den Eltern von B., A., mit, sie sei von der Schulleitung der Oberstufe Y.__ darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass Schüler der 2. Realklasse Z.__ am Vortag nach 16.30 Uhr in das Schulhaus der Oberstufe Y.__ eingedrungen seien und lautstark randaliert, Schultüren geöffnet, den Unterricht gestört sowie auf den Boden gespukt hätten. Da- bei handle es sich um B.__ und drei weitere Mitschüler. Alle vier Schüler seien von der Schullei- tung einvernommen worden und seien geständig. Die Schulleitung werde ein Disziplinarverfah- ren gegen die Jugendlichen eröffnen. Zudem hätten sich in derselben Woche weitere Vorfälle zugetragen: Eine noch unbekannte Täterschaft sei am Montag, 15. Februar 2021, und am Frei- tag, 19. Februar 2021, in das Schulhaus eingedrungen, habe randaliert und den Unterricht ge- stört. Inwieweit es sich um die gleiche Täterschaft handle, werde abgeklärt. Die Schulleitung be- halte sich ausdrücklich vor, Strafanzeige gegen die fehlbaren Schüler zu erstatten. Das inak- zeptable Verhalten der Schüler werde in aller Deutlichkeit verurteilt; die Schulleitung werde in Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson und allenfalls in Rücksprache mit dem Schuldirek- tor das Strafmass festlegen.
B. Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 teilte die Schulleitung A.__ mit, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien. B.__ habe am 18. Februar 2021 gegenüber der Schulleitung bestätigt, dass er unerlaubterweise das Oberstufenschulhaus in Y.__ während der Unterrichtszeit betre- ten und sich aktiv an den Unterrichtsstörungen beteiligt habe. Dieses Verhalten erfülle den Tat- bestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0, abgekürzt StGB); die Schule Y.__ sehe momentan von einer Anzeige ab. Dieses inak- zeptable Verhalten müsse jedoch mit aller Deutlichkeit gerügt werden, weshalb die Schulleitung folgendes «verfüge»:
«1. Aufgrund der bestehenden Aktenlage (siehe Kopien) beantragt die Schullei- tung beim Schuldirektor einen Zeugniseintrag «Wiederholte Verstösse gegen die Verhaltensregeln». Zudem können weitere Disziplinarische Massnahmen
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ausgesprochen werden (Art. 12 bis Bst. a VVU / Verordnung über den Volks- schulunterricht).
C. Der Schuldirektor informierte die Eltern mit Schreiben vom 1. März 2021 darüber, dass der Schulleiter gegen B.__ ein Disziplinarverfahren eröffnet und einen Zeugniseintrag sowie einen Arbeitseinsatz als Wiedergutmachung beantragt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs könnten sie sich dazu schriftlich bis zum 10. März 2021 vernehmen lassen. Der Schuldirektor entscheide über die Massnahmen am 11. März 2021.
D. In seiner Verfügung vom 10. März 2021 hielt der Schuldirektor fest, dass er den Eltern am 3. März 2021 das rechtliche Gehör gewährt habe. Gemäss Art. 54 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) habe sich die Schülerin oder der Schüler in Schule und Öffentlich- keit anständig zu verhalten. Gestützt auf die Korrespondenz der Schulleitung mit den Eltern und die Schülerakten beurteile er (der Schuldirektor) das Vergehen von B.__ als schwerwiegend. Es wäre zu erwarten, dass B.__ sich gemäss Art. 54 VSG verhalte und dass sie (die Eltern) B.__ entsprechend anweisen würden. Es ergehe daher folgender Entscheid
«Zeugniseintrag: «Wiederholte Verstösse gegen die Verhaltensregeln» Arbeitseinsatz an der Schule Y.__ am Dienstagmorgen, 13.4.2021 von 08.00 Uhr bis 11.00 Uhr. B.__ findet sich pünktlich vor dem Eingang der Oberstufe Y.__ ein. Herr X.__ wird ihm eine entsprechende Arbeit zuweisen.»
Die Schule Y.__ sehe im Moment von einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch ab, halte sich aber alle rechtlichen Optionen offen.
E. Dagegen erhoben A.__ (nachfolgend Rekurrenten), vertreten durch lic.iur. Stefan Gnädinger, Rechtsanwalt, Jona, mit Eingabe vom 25. März 2021 Rekurs beim Bildungsrat und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Verfügung vom 10. März 2021 sei aufzuheben und B.__ von Schuld und Disziplinierung freizusprechen. Eventualiter sei die Verfügung dahinge- hend abzuändern, als dass kein Zeugniseintrag erfolge und der angeordnete Arbeitseinsatz be- stätigt werde. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen eine Verletzung des Legalitätsprin- zips geltend, da der angefochtene Zeugniseintrag von dem dafür nicht zuständigen Schulleiter beantragt und durch den dafür nicht zuständigen Schuldirektor (nachfolgend Vorinstanz) verfügt worden sei. Zudem sei der Gehörsanspruch in nicht heilbarer Weise verletzt worden, da ihre Anhörung vom 3. März 2021 nicht protokolliert worden sei und entsprechend in der Verfügung vom 10. März 2021 keine Auseinandersetzung mit ihren Vorbringen stattgefunden habe. Schliesslich stütze sich die Verfügung vom 10. März 2021 sinngemäss auf drei Vorfälle, ohne dass diese Vorfälle in der Verfügung selber konkretisiert würden und ohne dass hierfür eine Stellungnahme von ihnen und/oder von B.__ wiedergegeben würde. Zwei der behaupteten Vor- fälle lägen überdies mehr als anderthalb Jahre zurück, seien damit als «verjährt» zu betrachten und in Bezug auf die Vorwürfe nicht konkret nachvollziehbar. Der dritte Vorfall vom Februar 2021 beziehe sich auf eine Handlung, die sich in einem Schulhaus in Y.__ zugetragen haben solle, weshalb die Schule Z.__ für eine Disziplinierung nicht zuständig sei. Zudem habe B.__ lediglich anerkannt, dass er sich damals im Oberstufenschulhaus in Y.__ aufgehalten habe. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz sei er jedoch nicht in das Schulhaus «eingedrun- gen» bzw. habe sich nicht in widerrechtlicher Weise Zugang verschafft. Zudem habe er weder lautstark randaliert, den Unterricht gestört noch auf den Boden gespuckt und sei entgegen den
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Ausführungen des Schulleiters diesbezüglich nicht geständig gewesen. Insgesamt beziehe sich die angefochtene Disziplinarverfügung auf unbelegte Vorfälle, für die das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Es handle sich um Vorfälle, die nie richtig geprüft und bei denen das «Ver- schulden» nie abschliessend geklärt sowie die Verfahrensrechte in keiner Weise eingehalten worden seien.
Zum Eventualbegehren liessen die Rekurrenten durch ihren Rechtsvertreter vorbringen, dass staatliche Anordnungen und insbesondere Disziplinarmassnahmen verhältnismässig sein müss- ten. B.__ besuche die zweite Oberstufe und sei bereits auf Lehrstellensuche. Der vorliegend verfügte Zeugniseintrag entspräche einem massiven Handycap bei der Suche nach einer Lehr- stelle. Der Zeugniseintrag wäre alles andere als der geringstmögliche Eingriff, sondern eine «Höchststrafe». Eine solche hätte er nicht verdient, selbst wenn die Vorwürfe zutreffen würden. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit wäre daher zumindest der Zeugniseintrag aufzuheben.
F. In der Vernehmlassung vom 13. April 2021 beantragte die Vorinstanz, das Schülerjournal (Auszug LehrerOffice) von B.__ nicht zu den Verfahrensakten zu nehmen. Es handle sich dabei um vertrauliche, interne Notizen der Lehrpersonen, die in dieser Form den Rekurrenten nicht zugänglich gemacht werden dürften. Das Schülerjournal sei zwar dem Rechtsvertreter der Re- kurrenten ausgehändigt worden; sie (die Vorinstanz) habe jenen aber ermahnt, dass das Schü- lerjournal keinesfalls Teil des Verfahrens sein dürfe und lediglich der Nachvollziehbarkeit durch den Anwalt diene. Aus diesem Grund habe sie (die Vorinstanz) das Schülerjournal nicht ins Recht gelegt. Die Zuständigkeiten im vorliegenden Fall ergäben sich aus der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Z., der Schulordnung und dem Funktionendiagramm der Schule Z. sowie der Orientierungshilfe zur Erstellung der Zeugnisdokumente des Amtes für Volks- schule vom Mai 2018. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass die eingereichten Akten eine sorgfältige Vorgehensweise mit allen dazu nötigen Schriftlichkeiten und den mündlich stattge- fundenen Elterngesprächen lückenlos belegten. Das rechtliche Gehör sei in einer korrekten Art und Weise durchgeführt worden. Die schriftlichen Unterlagen (wiederholte schriftliche Beanstan- dungen ohne Anmerkung im Zeugnis) belegten, dass die Schule wiederholt versucht habe, auf das Verhalten von B.__ in einem erzieherischen Sinn einzuwirken. Es hätten zahlreiche Ge- spräche mit den Eltern stattgefunden, an denen sie darauf hingewiesen worden seien, ihre el- terlichen Pflichten wahrzunehmen und auf das Verhalten ihres Sohnes einzuwirken. Mit dem verfügten Zeugniseintrag sei es durchaus möglich, eine Lehrstelle zu finden. Es liege nun an B.__, sein Verhalten kritisch zu reflektieren und ehrlich dazu zu stehen. So sei es für ihn mög- lich, eine gute Anschlusslösung zu finden. Inhaltlich sei nichts weiter anzufügen.
G. Nach einem Hinweis des verfahrensleitenden Dienstes für Recht und Personal, dass das Ak- teneinsichtsrecht gelte und sämtliche fallrelevanten Vorakten ins Recht zu legen seien, reichte die Vorinstanz am 22. April 2021 das Schülerjournal des Schuljahres 2019/20 von B.__ zu den Akten.
H. In der Replik vom 1. Juni 2021 liessen die Rekurrenten durch ihren Rechtsvertreter im We- sentlichen vorbringen, es zeige sich, dass die Vorinstanz nicht alle Unterlagen offengelegt habe. Diese Gehörsverletzung könne nicht nachträglich geheilt werden, da die besagten Unterlagen auch im Rahmen der Disziplinierungen vom August und September 2019 nicht offengelegt wor- den seien. Mangels vollständiger Akteneinsicht in die damaligen Disziplinarverfahren hätten sie nur in ungenügender Weise Stellung beziehen können. Wenn sich nun ein heutiges Disziplinar- verfahren wieder auf die damaligen Disziplinierungen beziehe, die in fehlerhafter Weise zu- stande gekommen seien, bleibe dieser Mangel auch am vorliegenden Verfahren haften und könne nachträglich nicht geheilt werden.
I. Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen.
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Der Bildungsrat erwägt:
Der Bildungsrat ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach Art. 130 Bst. d VSG zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP; vgl. Art. 125 VSG). Die Rekurrenten sind als Eltern ihres von der ange- fochtenen Verfügung betroffenen Sohnes zur Rekursführung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Die übrigen Form- und Fristerfordernisse sind erfüllt (Art. 47 ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzu- treten.
Der Bildungsrat entscheidet als Rechtmittelinstanz über den Rekurs, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 56 Abs. 1 VRP). Seine Überprüfungsbefugnis ist nicht einge- schränkt: Er hat die angefochtene Verfügung damit nicht nur auf ihre Rechtmässigkeit, sondern auch auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (Art. 46 Abs. 1 VRP). Das Ermessen des Bil- dungsrates tritt an die Stelle desjenigen der Vorinstanz.
a) Die Rekurrenten machen geltend, dass der vorliegend angefochtene Zeugniseintrag vom dafür nicht zuständigen Schulleiter beantragt und durch den dafür nicht zuständigen Schuldirek- tor verfügt worden sei. Zur Begründung berufen sie sich auf Art. 12 Bst. d der Verordnung über den Volksschulunterricht (sGS 213.12, abgekürzt VVU), wonach eine schriftliche Beanstandung durch die Lehrperson mit Zustimmung des Schulrats im Zeugnis angemerkt werde. Zudem wür- den schulrätliche Befugnisse nach Volksschulgesetz gemäss Hinweis auf der Homepage der Gemeinde Z.__ vom Gemeinderat wahrgenommen.
b) Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2, abgekürzt GG) setzt die Ge- meinde Recht durch die Gemeindeordnung sowie durch Reglemente und Vereinbarungen. Diese ordnen allgemein verbindliche Rechte und Pflichten der Gemeinde und der Bürgerinnen und Bürger sowie die Organisation der Behörden. Die Schulordnung enthält ergänzende Vor- schriften über den Schulbetrieb sowie über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteilig- ten (Art. 33 Abs. 1 VSG). Sie wird vom Rat erlassen (Art. 33 Abs. 3 VSG).
Nachdem der Schulrat der Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis zustimmen muss (vgl. Art. 12 Bst. d VVU), wenn er sie nicht selber anordnet (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VVU), stellt die Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis in jedem Fall eine Disziplinarmassnahme des Schulrates dar. Die Übertragung dieser Aufgabe an ein anderes Organ setzt eine entspre- chende Delegationsnorm in der Gemeindeordnung oder in einem Reglement voraus (Art. 112 VSG).
Nach Massgabe von Art. 37 der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Z.__ vom 30. März 2012 (nachfolgend GO) obliegt dem Gemeinderat die unmittelbare Führung der Schule nach Massgabe des Gemeindegesetzes und der Gesetzgebung über das Schulwesen. Der Ge- meinderat kann Aufgaben, die übertragbar sind, an die zuständige Kommission oder Stelle dele- gieren. Er regelt die Zuständigkeiten in der Schulordnung. Gemäss Art. 10 Ziff. 1 der Schulord- nung der politischen Gemeinde Z.__ vom 21. Mai 2013 übt das Schuldirektorat die schulrätli- chen Befugnisse gemäss Volksschulgesetz aus, soweit diese nicht im Rahmen weiterer überge- ordneter Erlasse oder Bestimmungen der Schulordnung an andere Organe übertragen sind. Nachdem weder übergeordneten Erlasse noch Bestimmungen der Schulordnung ersichtlich sind, welche die gemäss VVU dem Schulrat vorbehaltenen Disziplinarmassnahmen einem an- deren Organ übertragen hätten, ist das Schuldirektorat nach dem Gesagten zur Anordnung der- selben zuständig. Ein allfällig anderslautender Hinweis auf der Homepage der politischen Ge-
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meinde Z.__ vermöchte an dieser Zuständigkeitsregelung nichts zu ändern, da es sich dabei au- genscheinlich um keinen rechtsetzenden Erlass handelt. Im Übrigen ist dem genannten Hinweis auf der Homepage zu entnehmen, dass die schulrätlichen Befugnisse gemäss Volksschulgesetz vom Gemeinderat und dem im Berufungsverfahren gewählten Schuldirektor wahrgenommen werden. Zusammenfassend steht somit fest, dass das Schuldirektorat bzw. die Vorinstanz ent- gegen der Behauptung der Rekurrenten zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung zuständig war.
c) Zustimmung verdient hingegen der Einwand der Rekurrenten, dass der Antrag nicht von der Schulleitung, sondern von der Lehrperson hätte gestellt werden müssen:
Das Disziplinarrecht für die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volksschule ist vom Kan- ton normiert. Das kantonale Recht bestimmt unter dem Titel Disziplinarmassnahmen die zuläs- sigen disziplinarischen Eingriffe der Schule. Diese sind abschliessend (Numerus clausus der Disziplinarmassnahmen). Der Katalog der Disziplinarmassnahmen ist in Art. 12 ff. VVU festge- halten. Zuständig für die Anordnung einer Disziplinarmassnahme ist entweder die Lehrperson (Art. 12 VVU), die Klassenlehrperson (Art. 12 bis VVU) oder der Schulrat (Art. 13 VVU). Grund- sätzlich könnte zwar der Gemeinderat gestützt auf Art. 37 GO die dem Schulrat vom kantonalen Recht eingeräumte Kompetenz zum Erlass einer Disziplinarmassnahme (gemäss Art. 13 VVU) nach unten (beispielsweise an die Schulleitung) delegieren; ebenso könnte der Gemeinderat die gemäss kantonaler Vorschrift der Klassenlehrperson vorbehaltenen Disziplinarmassnahmen (Art. 12 bis VVU) nach unten an die Lehrperson(en) delegieren. Eine Kompetenzdelegation nach oben ist jedoch grundsätzlich nicht möglich, weshalb eine Verschiebung der Kompetenz zum Erlass einer Disziplinarmassnahme von der Lehrperson oder der Klassenlehrperson nach oben an die Schulleitung – wie es das Funktionendiagramm der Schule Z.__ in Ziff. 2.5.5 vorsieht – nicht statthaft ist. Im Übrigen taugte ein Funktionendiagramm per se ohnehin nicht zur Delega- tion von Kompetenzen; vielmehr wäre es delegationsrechtlich vonnöten, den entsprechenden Kompetenzenübertragungsbereich vorgängig in einem rechtsetzenden Erlass zu regeln. Im Funktionendiagramm erfolgte dann darauf abgestützt die Detailregelung. Zudem ist der Ge- meinderat darauf hinzuweisen, dass aufgrund des kantonal abschliessend geregelten Diszipli- narrechts kein Raum besteht für «Disziplinarmassnahmen in kommunalen Reglementen», wie Ziff. 2.5.5 des Funktionendiagramms festhält.
Im vorliegenden Fall handelt es sich nach Lage der Akten zwar entgegen der Meinung der Re- kurrenten nicht um eine Disziplinarmassnahme der Lehrperson gemäss Art. 12 Bst. d VVU, son- dern um eine Disziplinarmassnahme des Schulrates gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VVU. Gleich- wohl ist damit der Antrag bei der Vorinstanz auf schriftliche Beanstandung an die Rekurrenten mit Anmerkung im Zeugnis im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 Bst. a VVU von der falschen Stelle (nämlich der Schulleitung anstelle der gemäss kantonalem Recht zuständigen Lehrperson) er- folgt. Inwieweit dies das Legalitätsprinzip verletzt und zur Aufhebung der Verfügung führen müsste, wie die Rekurrenten dafürhalten, kann vorliegend offen bleiben, da die angefochtene Verfügung ohnehin aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück- zuweisen ist (vgl. E. 4 hiernach).
b) Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; abgekürzt BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser beinhaltet unter anderem das Recht, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die
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Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Er dient einerseits der Sach- aufklärung und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St.Gallen 2020, Rz. 1001 ff.). Das Akteneinsichtsrecht räumt den Parteien eines Verfahrens das Recht ein, voraussetzungslos und ohne Bezug zu bestimmten Beweisthemata sämtliche verfahrens- bezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden, einzusehen, unabhän- gig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens be- deutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird zudem eine allgemeine Aktenführungspflicht bzw. Protokollierungspflicht der Behörden abgeleitet. Demnach sind entscheidrelevante Abklärungen, Einvernahmen, Augenscheine und Verhandlun- gen – zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach – schriftlich zu protokollieren und zu den Akten zu nehmen (BGE 142 I 86. E. 2.2). Ohne Protokollierung können die Parteien ihren Standpunkt zum entscheiderheblichen Sachverhalt nicht wirksam zur Geltung bringen (BGE 131 II 670 E. 4.3). Die Protokollierung soll zudem sicherstellen, dass die Behörde die Aussagen bzw. Beweis- mittel tatsächlich zur Kenntnis nimmt, pflichtgemäss würdigt und in ihre Entscheidfindung ein- fliessen lässt (BGE 142 I 86. E. 2.2). Schliesslich macht das Protokoll die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts für die Rechtsmittelbehörde nachvollziehbar und versetzt diese in die Lage, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen (BGE 142 I 86 E. 2.2).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt zudem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Be- gründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht an- zufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; BGer 1C_576/2012 vom 11. Oktober 2013 E. 4.2). Die Behörde ist gemäss ständiger Rechtsprechung indes nicht verpflichtet, sich zu allen möglichen Aspekten in tatbeständlicher oder rechtlicher Hinsicht zu äussern, doch muss zumin- dest ersichtlich sein, auf welchen grundlegenden Überlegungen ihre Entscheidung basiert. Sie kann sich mit anderen Worten auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken. Entsprechend wird die Begründungspflicht (erst) verletzt, wenn es die Behörde un- terlässt, in ihrer Entscheidfindung gewichtige Behauptungen und Argumente zu berücksichtigen (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 II 65 E. 5.2; 142 II 433 E. 4.3.2).
c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung formeller Natur. Seine Verletzung führt daher grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Rechtsmittelangelegenheit selbst. Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Der nachträgli- chen Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich sind insbesondere Verstösse gegen die Begründungspflicht. Hierzu ist das Versäumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, etwa in- dem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung den getroffenen Entscheid hinreichend begründet bzw. ihre ungenügende Begründung verbessert. Schiebt die Behörde im Rechtsmittelverfahren keine weitergehende Begründung nach bzw. wiederholt diese weitgehend die allzu pauschale Begründung der Verfügung, die zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geführt hat, kann
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die Gehörsverletzung bereits aus diesem Grund nicht geheilt werden (vgl. BVGer A-199/2018 E. 4.4 vom 18.04.2019).
d) Vorliegend hat die Vorinstanz nach Lage der Akten den Gehörsanspruch der Rekurrenten gleich in mehrfacher Hinsicht verletzt: Zum einen hat sie das Akteneinsichtsrecht der Rekurren- ten missachtet, indem sie ihnen das Schülerjournal von B.__ nicht zur Kenntnis gebracht hat (Bst. F vorstehend), obwohl dieses zweifelsohne potenziell geeignet war, als Grundlage für die ausgesprochene Disziplinarmassnahme zu dienen und keineswegs als Sammlung von internen Notizen der Lehrpersonen betrachtet werden kann – zumal die Vorinstanz selber gegenüber dem Rechtsvertreter der Rekurrenten angab, damit könne die Massnahme nachvollzogen wer- den. Von einer blossen Gedankenstütze, der jeglicher Beweischarakter abgeht, kann daher nicht die Rede sein. Zum andern hat die Vorinstanz ihre Protokollierungspflicht verletzt, indem sie offensichtlich kein Protokoll über das Gespräch vom 3. März 2021 erstellt hat, an dem sie den Rekurrenten das rechtliche Gehör zur in Aussicht genommenen Disziplinarmassnahme ge- währt hat (Bst. D und E vorstehend). Zwar ist es zulässig, vor der Anmerkung einer Beanstan- dung im Zeugnis das rechtliche Gehör mündlich im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu gewähren, bei dem auch Akteneinsicht zu gewähren ist. In diesem Fall ist den Eltern jedoch das Protokoll über das Gespräch zuzustellen (vgl. Jürg Raschle, Schulrecht der Volksschule im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., Rorschach 2008, S. 196 ff.). Mangels Protokollierung konnten die Rekurrenten mithin ihren Standpunkt zum entscheiderheblichen Sachverhalt nicht wirksam zur Geltung bringen. Dies zeigte sich in der Folge auch darin, dass die Vorinstanz die mündlichen Vorbringen der Rekurrenten am Gehörsgespräch vom 3. März 2021 nicht in ihre Entscheidfin- dung hat einfliessen lassen: Vielmehr stützt sie sich in der «Begründung» der Verfügung vom 10. März 2021 pauschal auf «die Korrespondenz der Schulleitung mit den Eltern und die Schü- lerakten», eine Auseinandersetzung mit irgendwelchen Vorbringen der Rekurrenten fehlt indes- sen gänzlich, womit die Vorinstanz auch gegen ihre Begründungspflicht verstossen hat.
e) Zusammenfassend ist damit von einer schwerwiegenden Gehörsverletzung auszugehen. Der Bildungsrat hat zwar im Rekursverfahren die gleiche Kognition wie die Vorinstanz (vgl. Ziff. 2 vorstehend). Allerdings hat es die Vorinstanz auch im Verfahren vor dem Bildungsrat unterlas- sen, eine weitergehende Begründung nachzureichen, sondern hat festgehalten, inhaltlich sei nichts weiter anzufügen (Bst. F vorstehend) und hat sich im zweiten Schriftenwechsel nicht mehr geäussert (Bst. I vorstehend). Auch wenn die Rekurrenten im Rahmen des laufenden Rechtsmittelverfahrens Einsicht in das Schülerjournal erhalten haben – die fehlende Protokollie- rung der mit den Rekurrenten stattgefundenen Gespräche, insbesondere des rechtlichen Ge- hörs vom 3. März 2021, sowie die pauschale Begründung der Verfügung vom 10. März 2021 verhindern, dass sich der Bildungsrat ein Bild von der Tragweite des ergangenen Entscheids der Vorinstanz machen und diesen sachgerecht überprüfen kann. Die Verletzung des rechtli- chen Gehörs kann daher im vorliegenden Rekursverfahren nicht behoben werden. Der Rekurs ist folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
f) Die Vorinstanz wird für ihren neuen Entscheid zu beachten haben, dass die Rekurrenten Ein- sicht in die Akten erhalten und ihnen das rechtliche Gehör schriftlich gewährt wird oder im Falle einer mündlichen Gehörsgewährung ein Gesprächsprotokoll erstellt wird, das den Rekurrenten ebenfalls zur Kenntnis gebracht werden muss. Alsdann sind in der Verfügung mit Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen die Gründe für die allenfalls zu treffende Disziplinarmassnahme nachvollziehbar und vollständig anzuführen. Zudem muss die Vorinstanz sich in der Verfügung mit den entsprechenden Vorbringen der Rekurrenten auseinandersetzen und die Gründe ange- ben, weshalb sie allenfalls gewisse Vorbringen der Rekurrenten nicht berücksichtigen kann. Da die Vorinstanz überdies betreffend die Frage, ob und wenn ja welche Disziplinarmassnahme an-
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geordnet wird, über einen grossen Ermessenspielraum verfügt, hat sie bei ihrem Entscheid ne- ben dem Rechtsgleichheitsgebot und der Pflicht zur Wahrung öffentlicher Interessen insbeson- dere das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 409 ff.). Bei der Anordnung einer mittelschweren bis tendenziell schweren Disziplinarmassnahme wie der Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis wäre überdies zu beachten, dass diese bei Oberstufenschülerinnen und -schülern besonders sorgfältig zu prüfen ist, weil sich daraus eine nachhaltige Beeinträchtigung bei der Lehrstellensuche ergeben könnte und sie daher potenziell einen Eingriff in das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) darstellt. Schliesslich hat die Vorinstanz grundsätzlich zu beachten, dass die kantonalen Normierungen des Schülerdiszipli- narrechts eingehalten werden (vgl. Ziff. 3 Bst. c vorstehend)
b) Die Rekurrenten beantragen den Ersatz der ausseramtlichen Kosten. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage als notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Als Parteientschädigung bzw. ausseramtliche Kosten gelten die Kosten der Vertretung, soweit sie der Interessenwahrung die- nen (Art. 98 ter VRP i.V.m. Art. 95 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272, ab- gekürzt ZPO]). Die Auferlegung ausseramtlicher Kosten erfolgt ebenfalls nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 98 bis VRP); die Vorinstanz gilt als unterliegende Partei. Im strittigen Verfahren stellten sich für die Rekurrenten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach zu beant- wortende Fragen. Der Beizug eines Rechtsvertreters ist damit grundsätzlich ausgewiesen. So- mit hat die Vorinstanz die Rekurrenten ausseramtlich zu entschädigen.
c) Die Honorarpauschale für Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt Fr. 500.– bis Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagen- ten, sGS 963.75; abgekürzt HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Honorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemü- hungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, be- messen (Art. 19 HonO). Hat der Rechtsanwalt keine Honorarnote eingereicht, werden die aus- seramtlichen Kosten nach Ermessen zugesprochen (Art. 6 HonO).
d) Der Rechtsvertreter hat im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht. Seine an- waltliche Tätigkeit umfasste die Ausarbeitung und Einreichung der Rekursschrift (neun Seiten) und der Replik (drei Seiten) sowie das Studium der nicht sehr umfangreichen Akten. In Anbe- tracht dessen, dass der Fall für den rechtskundigen Vertreter keine besonderen Schwierigkeiten bot und bei ihm keinen grossen Aufwand generierte, erscheint eine ausseramtliche Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'200.– als angemessen. Hinzu kommen pauschale Barauslagen von Fr. 48.– (vier Prozent von Fr. 1'200.–, Art. 28 bis HonO) sowie die Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO).
Der Bildungsrat beschliesst:
Die vorinstanzliche Verfügung vom 10. März 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
BRB 2021/153
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Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– trägt die Vorinstanz. Auf die Erhebung wird verzich- tet. Den Rekurrenten wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zurückerstattet.
Die Vorinstanz entschädigt die Rekurrenten für das Rekursverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'248.– (Honorar und Barauslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59 bis Abs. 1 VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen erhoben werden.