St.Gallen Sonstiges 26.07.2023 AVI 2022/38

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2022/38 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 07.09.2023 Entscheiddatum: 26.07.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 26.07.2023 Art. 17 AVIG. Art. 21 AVIV. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Nichterscheinen Beratungstermin. Gesundheitlicher Grund für Absage nicht überwiegend wahrscheinlich dargetan. Dritte Einstellung bei gleichem Tatbestand. Weitere Einstellungsverfügungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juli 2023, AVI 2022/38). Entscheid vom 26. Juli 2023 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Mirjam Angehrn und Tanja Petrik-Haltiner; a.o. Gerichtsschreiber Nico Limoncelli Geschäftsnr. AVI 2022/38 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Kontrollpflicht) Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) bezieht seit dem 1. Juni 2021 Arbeitslosentaggeld (act. G 5.1/A153), nachdem die B.___ AG das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2021 gekündigt hatte (act. G 5.1/A155-21). A.a. Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Versicherten wegen Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften ab 7. Januar 2022 in der Anspruchsberechtigung für drei Tage ein. Darin wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die Einstelldauer im Wiederholungsfall angemessen erhöht werde (act. G 5.1/A60). A.b. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 lud das RAV den Versicherten zu einem telefonischen Beratungsgespräch am 31. Januar 2022 ein (act. G 5.1/A55). Der Versicherte blieb dem Gesprächstermin unentschuldigt fern, weswegen das RAV ihn mit Verfügung vom 9. Februar 2022 wegen Nichterscheinens zu einem Beratungstermin ab 1. Februar 2022 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte. Erneut wurde der Versicherte darauf aufmerksam gemacht, dass die Sanktion im Wiederholungsfall angemessen erhöht werde (act. G 5.1/A71). A.c. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 stellte das RAV den Versicherten wegen Nichtbefolgung einer Weisung ab 4. Juni 2021 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er die Absageschreiben trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht hatte (act. G 5.1/A99). A.d. Mit Schreiben vom 27. Juni 2022 wurde der Versicherte vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu einem persönlichen Beratungsgespräch am 28. Juli 2022 eingeladen (act. G 5.1/A100), welchem er unentschuldigt fernblieb. Das RAV wies den Versicherten auf die Verbindlichkeit des Beratungsgesprächs hin und setzte den Beratungstermin auf den 11. August 2022 neu an (act. G 5.1/A105). Das Amt für A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Wirtschaft und Arbeit (AWA) stellte den Versicherten wegen Nichtwahrnehmens eines Beratungstermins mit Verfügung vom 3. August 2022 für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. G 5.1/A107). Den neuen Beratungstermin am 11. August 2022, 11:00 Uhr, sagte der Versicherte gleichentags per E-Mail um 9:31 Uhr ab, da er starke Bauchschmerzen habe, weswegen er einen Arzt aufsuchen müsse. Das RAV bestätigte die Verschiebung des Termins und verlangte die Zustellung eines Arztzeugnisses (act. G 5.1/A111). Der Beratungstermin wurde neu auf den 18. August 2022 angesetzt und fand entsprechend statt (act. G 5.1/A110). Der Versicherte reichte bis zum 5. September 2022 kein Arztzeugnis für den versäumten Beratungstermin vom 11. August 2022 nach. A.f. Mit Verfügung vom 6. September 2022 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, den Versicherten für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtwahrnehmens des Beratungsgesprächs am 11. August 2022 ein (act. G 5.1/A114). A.g. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Schreiben vom 21. September 2022 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Einstelltage. Er machte geltend, dass er kein Zeugnis für einen Tag bekäme und jedem passieren könne, dass der Magen "verrücktspiele". Insofern sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unbegründet (act. G 5.1/A118-2). B.a. Mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 wies die Kantonale Amtsstelle die Einsprache ab. Sie begründete die Abweisung damit, da es sich um das zweite Terminversäumnis in Folge gehandelt habe, habe sie den Beschwerdeführer unverzüglich telefonisch kontaktiert und aufgefordert, umgehend ein Arztzeugnis einzureichen. Dieselbe Aufforderung sei dem Beschwerdeführer drei Minuten nach dessen Abmeldung per Mail zugestellt worden. Auch anschliessend sei der Versicherte am 18. August 2022 um Nachreichung des fehlenden Arztzeugnisses bis Ende Woche aufgefordert worden. Trotz wiederholter Aufforderung habe der Beschwerdeführer kein Arztzeugnis eingereicht. Die genannten gesundheitlichen Gründe für das Versäumnis könne die Kantonale Amtsstelle daher nicht berücksichtigen. Da es sich bereits um das B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Erwägungen 1. dritte Terminversäumnis handle, sei das Einstellmass entsprechend zu erhöhen (act. G 3). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 28. Oktober 2022 mit dem sinngemässen Antrag auf dessen Aufhebung. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) macht geltend, dass er die nur wenige hundert Meter von seinem Wohnort entfernte Hausarztpraxis aufgrund seiner Bauchkrämpfe aufgesucht, jedoch keinen Termin bekommen habe, obschon er vor Ort gewesen sein. Kein Arzt stelle "einfach so" ein Arztzeugnis aus (act. G 1). C.a. Der Beschwerdegegner beantragt in der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde und verweist für den Sachverhalt und die rechtlichen Ausführungen vorab auf den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022. Ergänzend führt er aus, dass der Beschwerdeführer spätestens bei der Ansetzung einer weiteren Frist zur Einreichung des Arztzeugnisses am Beratungsgespräch vom 18. August 2022 hätte mitteilen müssen, dass er zwar beim Arzt war, aber keinen Termin erhalten habe. Da er diese Auskunft nicht gegeben habe, müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Schutzbehauptung handle und der Beschwerdeführer sich nicht um einen Termin beim Hausarzt bemüht habe (act. G 5). C.b. Beratungs- und Kontrollgespräche dienen der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit, der Vermittlungsbereitschaft, der persönlichen Arbeitsbemühungen, der Zuweisung zumutbarer Arbeit sowie arbeitsmarktlicher Massnahmen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2361 Rz. 319). Die versicherte Person hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die Teilnahme an durch die Amtsstelle verfügten Beratungsgesprächen stellt somit eine Pflicht der Versicherten dar (Art. 21 der Verordnung über die obligatorische 1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]; Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE], Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Rz. B340 ff.). Nach Art. 22 AVIV und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) haben die Durchführungsstellen im Rahmen ihrer Aufgaben die versicherten Personen auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam zu machen (AVIG-Praxis ALE, Rz. B309). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich indem sie die Kontrollvorschriften nicht befolgt. Nach der Rechtsprechung liegt ein zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn eine versicherte Person den Termin irrtümlicherweise oder zufolge eine Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als arbeitslose und Leistungen beziehende Person ernst nimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 2009, 8C_543/2009, E. 2; vom 11. Januar 2007, C 242/06, E. 2; ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f., E. 3a mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgesprächs insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gesprächs ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (ARV 2009 S. 273, E. 5.1; ARV 2005 S. 275, E. 4; ferner u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2017, 8C_761/2016, E. 2.1). 1.2. Im Sozialversicherungsrecht gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Hiernach ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist; hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände zur Überzeugung gelangt ist, dass er der wahrscheinlichste aller möglichen Geschehensabläufe ist und zudem begründeterweise angenommen werden kann, dass weitere Beweismassnahmen an diesen feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2009, 9C_717/2009, E. 3.3 mit Hinweisen). 1.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht zum Beratungstermin am 11. August 2022 um 11:00 Uhr erschien und somit seine arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten verletzte. Umstritten ist jedoch, ob im 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sinne der vorgehend beschriebenen Rechtslage ein zu sanktionierendes Verhalten vorliegt. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass er starke Bauchschmerzen gehabt habe, weswegen er sich zu der sich nur wenige hundert Meter entfernt befindenden Hausarztpraxis begeben habe und er deshalb nicht am Beratungstermin habe teilnehmen können (act. G 5.1/A111 und A118-2). Im Rahmen der Beschwerde bringt er vor, es sei ihm nicht möglich gewesen, einen Termin bei seinem Hausarzt zu erhalten, obschon er bereits in der Praxis gewesen sei. Er verfüge folglich über kein Arztzeugnis. Die Verschiebung des Beratungstermins sei gleichwohl durch seine Bauchschmerzen begründet (act. G 3). 2.2. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer unter anderem mit Schreiben vom 27. Juni 2022 sowie vom 29. Juli 2022 – nach dem verpassten Beratungstermin vom 28. Juli 2022 – aufgeklärt, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben an Beratungsgesprächen zur Einstellung finanzieller Leistungen führen könne (act. G 5.1/ A100 und A105). Er wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, sich sofort abzumelden, sollte er am Besprechungstermin verhindert sein (act. G 5.1/A105). Dem Beschwerdeführer mussten seine Verfahrenspflichten folglich bekannt gewesen sein. Mit E-Mail vom 11. August 2022, 9:31 Uhr, teilte er dem Beschwerdegegner seine Abwesenheit am Besprechungstermin um 11:00 Uhr mit (act. G 5.1/A111). Mit der Abmeldung, auch wenn sie kurzfristig erfolgte, ist der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur sofortigen Abmeldung vom Beratungstermin nachgekommen. 2.3. Rechtsprechungsgemäss gibt nur ein unentschuldigtes Nichteinhalten eines Termins Anlass zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung (ARV 2013 Nr. 16 S. 352, E. 5; Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 231 mit weiteren Hinweisen). In Anwendung der allgemeinen Beweisregelung aus Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) obliegt der Beweis des Vorhandenseins einer Tatsache derjenigen Partei, die aus ihr Rechte ableitet. Hinsichtlich des entschuldbaren Grundes ist dies vorliegend der Beschwerdeführer. 2.3.1. In analoger Anwendung von Art. 28 Abs. 1 AVIG handelt es sich bei einer Krankheit um einen entschuldbaren Grund für die Nichtteilnahme am Beratungstermin (Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux, a.a.O., S. 189 f.). Gemäss vorgenannter Bestimmung haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, 2.3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Eine Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 3 ATSG). Der Beschwerdeführer reicht trotz mehrfacher Aufforderung und angemessener Nachfrist kein Arztzeugnis für den 11. August 2022 ein, womit er die Krankheit resp. den entschuldbaren Grund für das Nichterscheinen nicht überwiegend wahrscheinlich zu beweisen vermag. Dass er sich mit starken Bauchschmerzen bereits in der Hausarztpraxis befunden hat, jedoch dennoch keinen – wenigstens einen kurzen eingeschobenen – Termin bekommen hat und einfach wieder weggeschickt wurde, erscheint nicht plausibel. Auch macht er nicht geltend, dass ihn jemand anders vom Team der Arztpraxis kurz beraten habe oder wenigstens seine Anwesenheit würde bestätigen können. 2.3.3. Da der Beschwerdeführer kein Arztzeugnis einreicht und auch seine Anwesenheit in der nahegelegenen Hausarztpraxis am Tag des verpassten Besprechungstermins nicht belegt, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit, womit gemäss der vorstehend dargelegten Rechtsprechung von einem unentschuldigten Nichteinhalten eines Beratungstermins auszugehen ist. 2.3.4. Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits den Beratungsgesprächen vom 31. Januar 2022 und 28. Juli 2022 unentschuldigt fernblieb (vgl. act. G 5.1/A71 und A107), womit kein einwandfreies Verhalten inden letzten zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Beratungstermins vom 11. August 2022 vorliegt. Insofern handelt es sich beim schuldhaften Nichteinhalten des Beratungstermins um ein einstellungswürdiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers (vgl. ARV 2013 Nr. 10 S. 186, E. 2). 2.4. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittlerem Verschulden (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei leichtem Verschulden (lit. c). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, ist die Einstelldauer angemessen zu verlängern, wobei für die Verlängerung die Einstellungen der letzten zwei Jahre zu berücksichtigen sind (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Entscheid Das Einstellraster für KAST/RAV des SECO gibt für das Fernbleiben/Versäumnis ohne entschuldbaren Grund am Infotag, am Beratungs- oder Kontrollgespräch einen Einstellmassrahmen vor. Wiederholtes Fernbleiben wird bei den Einstelltagen zuungunsten des Versicherten berücksichtigt, wobei der Versicherte beim ersten Terminversäumnis fünf bis acht Tage und beim zweiten neun bis 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. Ab dem dritten Versäumnis entscheidet die kantonale Amtsstelle ermessensweise (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 3.A.3). 3.2. Aus den Akten geht hervor, dass es sich bei der Verfügung vom 6. September 2022 bereits um die zweite Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtwahrnehmens eines Beratungsgesprächs direkt in Folge sowie um die dritte innerhalb von rund sieben Monaten handelt. Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Verfügung vom 9. Februar 2022 für sechs Tage (act. G 5.1/A71) sowie mit Verfügung vom 3. August 2022 für 15 Tage eingestellt (act. G 5.1/A107). Mit Verfügung vom 6. September 2022 stellte die kantonale Amtsstelle den Beschwerdeführer für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. G 5.1/A114). Hinzu kommen zwei frühere Einstellungsverfügungen vom 7. Januar 2022 und 10. Juni 2022 aufgrund von Missachtungen von Kontrollvorschriften und Weisungen des RAV mit drei resp. sechs Einstelltagen (vgl. act. G 5.1/A60 und A99). 3.3. Der Beschwerdegegner stellt im Einspracheentscheid zur Bestimmung des Verschuldens auf diese Faktoren ab und berücksichtigt sie beim Einstellmass verschuldenserhöhend (act. G 5.1/A134). Im Vergleich zu den vorher ausgesprochenen Sanktionen erhöhte er die Einstelltage um sieben und blieb mit 22 Tagen immer noch im mittleren Bereich des mittleren Verschuldens. Weitere erschwerende oder mildernde Faktoren sind im Übrigen nicht ersichtlich, womit für das Versicherungsgericht hier kein Anlass besteht, korrigierend in die Ermessensausübung des Beschwerdegegners einzugreifen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2006, E 90/06, E. 2.1). Das verfügte Einstellmass von 22 Tagen ist somit nicht zu beanstanden. 3.4. Die Beschwerde ist abzuweisen.4.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG).4.2. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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