BGE 123 V 223, 1E.6/2005, 8C_240/2022, 8C_4/2017, 8C_766/2015, + 3 weitere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2022/32 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 18.09.2023 Entscheiddatum: 20.04.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 20.04.2023 versicherter Verdienst, Art. 23 AVIG; Art. 27 Abs. 4 AVIG; Art. 37 AVIV; Art. 41 Abs. 1 AVIV: Taggelder der Unfallversicherung, welche der versicherten Person nach Beendigung des zum Unfallzeitpunkt innegehabten Arbeitsverhältnis ausgerichtet wurden, können für die Berechnung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt werden. Der versicherte Verdienst wird mit der ersten monatlichen Taggeldabrechnung grundsätzlich bis zum Ende der Rahmenfrist festgesetzt und hat an deren Rechtskraft teil. Wird mehr als 90 Tage nach der den versicherten Verdienst erstmals oder neu festlegenden Taggeldabrechnung eine Verfügung verlangt, handelt es sich um ein Wiedererwägungsgesuch. Tritt die Kasse darauf ein, ist der Entscheid mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend hat die Kasse den versicherten Verdienst zweifellos unrichtig festgelegt, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Taggelder an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2023, AVI 2022/32). Entscheid vom 20. April 2023 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner Geschäftsnr. AVI 2022/32 Parteien
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A., Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand versicherter Verdienst Sachverhalt A. A. (nachfolgend: Versicherter) stand als Profifussballspieler unter Vertrag, als er im Jahr 2011 einen Unfall erlitt (act. G 3.1.230). Er bezog in der Folge Unfalltaggelder der [...], die sich nach einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 126'000.-- bemassen (act. G 3.1.223). Ab 1. Juli 2015 war er im Rahmen der ihm damals attestierten Arbeitsfähigkeit im Bereich des Amateurfussballs als Spieler (act. G 3.1.205; act. G 3.1.226) tätig. Die [...] leistete bis 31. Juli 2018 Taggelder entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % bzw. 100 %, zuletzt noch für die Monate Januar und Februar 2019 (act. G 3.1.223 ff.). A.a. Am 14. Mai 2019 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung an (act. G 3.1.232). Die Kantonale Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. Juli 2019 und richtete Arbeitslosenentschädigung aus. Sie berechnete die Taggelder ab 1. Juli 2019 für 90 Tage (bis zum 20. Dezember 2019; act. G 3.1.149) basierend auf einem versicherten Verdienst von monatlich Fr. 4'374.-- (Neuberechnungen vom 20. Januar 2020, act. G 3.1.152 ff.). Für den Monat Dezember 2019 legte sie den versicherten Verdienst auf Fr. 3'846.-- fest (act. G 3.1.145, A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berechnung vom 6. Februar 2020) und für die Folgemonate auf Fr. 2'714.-- (act. G 3.1.142, 138, 135, 132, 125, 116, 99, 88, 87, 84, 81, 79, 75, 73, 71, 69, 67, 55, 53, 48, 41, 37, 31, 12, 26, 6). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde zuletzt bis zum 31. März 2022 verlängert (act. G 3.1.53). Mit E-Mail vom 13. März 2022 machte der Versicherte geltend, er sei mit der Berechnung des versicherten Verdienstes vom 1. Juli 2019 bis 31. März 2022 nicht einverstanden. Es seien die ihm vom 28. November 2016 bis 28. Februar 2019 ausgerichteten Unfalltaggelder zusätzlich zu berücksichtigen (act. G 3.1.25). Er forderte mit Eingabe vom 15. März 2022, die Taggeldabrechnungen seien zu korrigieren (act. G 3.1.21). A.c. Mit Verfügung vom 25. März 2022 legte die Kasse den versicherten Verdienst für die laufende Rahmenfrist ab 1. Juli 2019 auf Fr. 2'714.-- fest und führte im Wesentlichen aus, die Taggeldleistungen der [...] könnten nicht zur Berechnung des versicherten Verdienstes herangezogen werden. Zeiten und Verdienste, in denen die versicherte Person nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe bzw. (die sie) ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses erhalten habe, würden nicht angerechnet (act. G 3.1.14). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 19. April 2022 Einsprache und machte geltend, die Verzögerung der Anmeldung zum Bezug von ALE im Jahr 2019 sei auf den langen Heilungsprozess mit drei Operationen zurückzuführen und nicht ihm anzulasten. Er halte es für nicht korrekt, dass der Berechnung des versicherten Verdienstes lediglich für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2019 ein höheres Einkommen zugrunde gelegt worden sei (act. G 3.1.10). A.d. Mit Entscheid vom 5. Juli 2022 wies die Kasse die Einsprache ab. Sie erwog, beim Versicherten seien sowohl die Beitragszeit erfüllt als auch die Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung gegeben gewesen. Daher errechne sich der versicherte Verdienst für die ersten 90 Tage aus dem erzielten Lohn und den auf den Verhinderungsgrad umgerechneten massgebenden Pauschalansatz von Fr. 102.-- pro Tag. Die Mischrechnung habe für die ersten 90 Taggelder den Betrag von (gerundet) Fr. 4'374.-- (Fr. 1'659.75 + Fr. 2'714.--) ergeben. Die ihm im Bemessungszeitraum des versicherten Verdienstes (1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019) von der Unfallversicherung ausbezahlten Beträge könnten nicht zur Berechnung des versicherten Verdienstes herangezogen A.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1. Vorliegend besteht zwischen dem Dispositiv und den Entscheidgründen des angefochtenen Einspracheentscheids ein Widerspruch, indem die Einsprache unter Bestätigung der Verfügung abgewiesen wurde, obwohl gemäss Begründung für die Monate Juli bis Dezember 2019 von einem höheren versicherten Verdienst auszugehen werden, da diese nicht AHV-pflichtig gewesen seien. Zudem habe der Versicherte im genannten Zeitraum in keinem Arbeitsverhältnis (beim früheren Arbeitgeber) gestanden (act. G 3.1.5). Der Versicherte erhebt am 1. September 2022 (Postaufgabe) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022. Sinngemäss beantragt er die Neuberechnung des versicherten Verdienstes. Zur Begründung bringt er vor, hätte er sich früher zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet, wäre diese nach seinem Einkommen als Profifussballer berechnet worden. Dass er das Gesuch um Arbeitslosenentschädigung erst nach der langen Behandlung habe stellen können, habe nicht er zu verantworten (act. G 1). B.a. Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2022 beantragt die Kasse die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die Kontrollperioden bis November 2021 seien im Zeitpunkt der Verfügung bereits rechtskräftig abgerechnet gewesen. Aus der Begründung des Einspracheentscheids sei ersichtlich, dass die Festsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 2'714.-- nicht die Kontrollperioden von Juli bis Dezember 2019 betroffen habe. Da betreffend der Abrechnungsperioden Januar 2020 bis November 2021 verfügt worden sei, obwohl diese bereits rechtskräftig gewesen seien, sei die Kasse auf die Einsprache eingetreten (act. G 3). B.b. Der Versicherte verzichtet stillschweigend auf eine Replik (act. G 5). B.c. Das Gericht holt beim Beschwerdeführer die Lohnausweise des B.___ für die Jahre 2018 und 2019 ein (act. G 6 f.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet stillschweigend auf eine Stellungnahme (act. G 10). B.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist. Folglich ist der wirkliche Rechtssinn der Entscheidung festzustellen. Verwaltungsverfügungen sind - unter Vorbehalt der Problematik von Treu und Glauben
Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 erster Halbsatz des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]; vgl. Th. Nussbaumer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, N 207). 2.1. Das AVIG kennt Rahmenfristen für die Beitragszeit und für den Leistungsbezug. Diese dauern, sofern das AVIG nichts anderes vorsieht, zwei Jahre (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Erfüllt eine versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit die zwölfmonatige Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG und ist sie zusätzlich während mehr als 12 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Monaten von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit (Art. 14 AVIG), errechnet sich der versicherte Verdienst für die Dauer des Taggeldanspruchs von 90 Tagen gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG und Art. 40c AVIV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 4 AVIG auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes gemäss Art. 41 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02; Art. 23 Abs. 2 AVIG und Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE, C17). Dies bewirkt eine Anpassung des versicherten Verdienstes, indem nach dem Bezug von 90 Taggeldern der Anteil des Pauschalansatzes wegfällt und sich der versicherte Verdienst auf die Höhe des massgeblichen Lohnes der beitragspflichtigen Beschäftigung reduziert (AVIG-Praxis ALE, C19; Nussbaumer, a.a.O., N 379). bis bis Der versicherte Verdienst bildet einen der Bemessungsfaktoren der Arbeitslosenentschädigung (Art. 22 Abs. 1 AVIG). Der Taggeldanspruch wird jeweils in monatlichen Abrechnungen festgelegt. Die Taggeldabrechnungen über die einzelnen Kontrollperioden stellen formlose Anordnungen im Sinne von Art. 51 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) dar mit der Folge, dass die betroffene versicherte Person innert 90 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen kann (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Darauf wird sie in jeder Taggeldabrechnung hingewiesen. Unterbleibt dies, erwächst die Abrechnung in Rechtskraft. Die Rechtsbeständigkeit der Festlegung des versicherten Verdienstes tritt gemäss der Rechtsprechung 90 Tage nach der formlosen Festsetzung in der ersten Bezügerabrechnung ein (Urteile des Bundesgerichts vom 23. Februar 2016, 8C_766/2015, E. 4.3, sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Juli 2003, C7/02, E. 3.2). 3.1. Die Beschwerdegegnerin kam am 20. Januar 2020 auf frühere Berechnungen des versicherten Verdienstes zurück und legte diesen für die Monate Juli bis November 2019 neu in der Höhe von Fr. 4'374.-- fest (act. G 3.1.152 ff.). Für den Monat Dezember 2019 berechnete sie den versicherten Verdienst gemäss Art. 27 Abs. 4 AVIG anteilig nach dem während des Bemessungszeitraums erhaltenen Lohn und nach der Pauschale gemäss Art. 41 AVIV und ermittelte so am 6. Februar 2020 einen versicherten Verdienst von Fr. 3'846.-- (act. G 3.1.145). Mit Abrechnung vom 26. Februar 2020 (act. G 3.1.142) setzte sie den versicherten Verdienst für den Januar 2020 und die Folgemonate bis und mit März 2022 auf Fr. 2'714.-- herab. Als der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13. März 2022 erstmals geltend machte, er sei mit den Berechnungen des versicherten Verdienstes nicht einverstanden, waren dessen 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berechnungen zufolge ungenutzten Ablaufs der 90-tägigen Frist zur Anforderung einer anfechtbaren Verfügung längst in Rechtskraft erwachsen. Dies betrifft - entgegen der Beschwerdeantwort - auch die Monate Dezember 2021 bis März 2022. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie in Rechtskraft erwachsen sind. Der Entscheid darüber, ob eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorgenommen wird, liegt in den Schranken des Willkürverbots und des Gleichbehandlungsgebots im alleinigen Ermessen der Verwaltung, ohne dass ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf bestünde. Falls auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten wird, ist zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Gegebenenfalls ist ein neuer Entscheid zu fällen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2022, 8C_240/2022, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N 69 f. zu Art. 53). Der Sachentscheid, der gegebenenfalls auch bloss in der Bestätigung der früheren Verfügung bzw. in der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs bestehen kann, ist mit Beschwerde anfechtbar (BGE 117 V 15 E. 2b/cc). Thema des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens bei Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs bildet einzig die Prüfung, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 117 V 13 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2017, 8C_4/2017, E 3.1 f.; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2019, E. 1.3 und 3.3). Massgebend ist die Sach- und Rechtslage bei Verfügungserlass unter Berücksichtigung der damals anzuwendenden Rechtspraxis (BGE 140 V 79 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2017, 8C_4/2017, E. 4.1). 3.3. In der Verfügung vom 25. März 2022 (act. G 3.1.14) überprüfte die Beschwerdegegnerin den rechtskräftig festgesetzten versicherten Verdienst, trat damit auf das (sinngemässe) Wiedererwägungsgesuch (act. G 3.1.21) des Beschwerdeführers ein und wies dieses materiell ab. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht entschieden hat, der versicherte Verdienst gemäss den monatlichen Abrechnungen sei nicht zweifellos unrichtig festgesetzt worden (Art. 53 Abs. 2 ATSG). 3.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.10) gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie nach Art. 29 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1), nicht zum Erwerbseinkommen. Demnach können die Taggelder der Unfallversicherung, anders als jene der Invalidenversicherung, nicht für die Berechnung des versicherten Verdienstes berücksichtigt werden (vgl. BGE 123 V 223 e contrario). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. dazu act. G 1 act. G 7) kann für die Berechnung des versicherten Verdienstes somit nicht auf die Taggelder der Unfallversicherung abgestellt werden. Die gesetzliche Regelung enthält keine Grundlage hierfür. Die Berücksichtigung der Taggelder der Unfallversicherung bei der Berechnung des versicherten Verdienstes wäre auch dann nicht möglich gewesen, wenn der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt hätte. Hätte der Beschwerdeführer unmittelbar bzw. innert eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Profifussballer einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt, wären einerseits die Unfalltaggelder von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen worden (Art. 28 Abs. 2 AVIG) und andererseits hätte er ab dem 31. Tag keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt, solange er nicht mindestens 50 % arbeitsfähig war (Art. 28 Abs. 4 AVIG). 4.1. 4.2. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragspflicht hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Angerechnet werden unter anderem auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis gestanden, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhalten und daher keine Beiträge bezahlt hat (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG). Von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit sind unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit wegen Unfall nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b 4.2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte AVIG). Beitragsbefreite Versicherte haben einen Taggeldanspruch von höchstens 90 Tagen (Art. 27 Abs. 4 AVIG), ihr versicherter Verdienst richtet sich nach den in Art. 41 AVIV festgelegten Pauschalen. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauerte vorliegend vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2019. Der Beschwerdeführer war vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2019 beim B.___ im Umfang von etwa 25 % als Amateurfussballspieler unter Vertrag (act. G 3.1.205 f.). Damit erfüllte er die zwölfmonatige Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG. Eine weitere Erwerbstätigkeit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit gab er nicht an (act. G 3.1.226). Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Vertrag als Profifussballspieler zu Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit längst aufgelöst war. Weiter war der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum während mehr als zwölf Monaten zu 100 % bzw. 80 % arbeitsunfähig und bezog entsprechend UV-Taggelder. Dass die Beschwerdegegnerin angenommen hat, der Beschwerdeführer erfülle auch die Voraussetzungen der Beitragsbefreiung, entspricht dem Kreisschreiben des SECO (AVIG-Praxis ALE, C15 ff.), nachdem der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprachen. Zufolge Erfüllung sowohl der Beitragszeit als auch der Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung ist der versicherte Verdienst gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG bzw. Art. 40c AVIV zu berechnen (vgl. E. 2.2). 4.2.2. bis 4.3. Gemäss Lohnabrechnungen des B.___ erhielt der Beschwerdeführer von Juli 2018 bis Juni 2019 ein Grundgehalt von 12 x Fr. 2'500.-- = Fr. 30'000.-- (ohne Kinderzulagen und ohne Pauschalspesen). Davon in Abzug zu bringen sind Fr. 600.-- für Leistungen des Vereins (act. G 3.1.201; act. G 3.1.203). Weiter wurden dem Beschwerdeführer Prämien ausgerichtet. Diese betrugen für Juli bis November 2018 je Fr. 300.-- und für die Monate März bis Juni 2019 ebenfalls je Fr. 300.-- (act. G 3.1.1 S. 16). Dass sie jeweils im Juli und Dezember ausbezahlt wurden (act. G 3.1.204) und der Beschwerdeführer sie somit per 30. Juni 2019, dem Ende des Bemessungszeitraumes, noch nicht vollständig erhalten hatte, steht deren vollumfänglicher Berücksichtigung nicht entgegen, denn ausschlaggebend ist der normalerweise erzielte Verdienst einschliesslich vereinbarter regelmässiger Zulagen (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG). Für den Monat Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Gehalt von Fr. 3'900.-- ausbezahlt. Die Arbeitgeberin begründete den Mehrbetrag zunächst mit der Auszahlung von Erfolgsprämien, die jeweils im Dezember (und Juli) erfolge (E-Mail vom 4. Juli 2019, act. G 3.1 202 S. 367). Nachdem 4.3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdegegnerin für den Monat Dezember 2018 eine weitere Lohnabrechnung vorlag, wonach dem Beschwerdeführer Fr. 1'500.-- an Einsatzprämien vergütet wurden (act. G 3.1.167), hielt die Arbeitgeberin fest, sie könne sich dies nur mit einer Fehlbuchung erklären (E-Mail vom 10. Dezember 2019, act. G 3.1.163 S. 281). Aus den Lohnausweisen des B.___ für die Jahre 2018 und 2019 ergibt sich jedoch, dass dem Beschwerdeführer im Dezember 2018 tatsächlich ein Gehalt von Fr. 3'900.-- und Einsatzprämien von Fr. 1'500.-- ausgerichtet wurden und auch im Jahr 2019 keine Korrektur der angeblichen Fehlbuchung erfolgte. So entspricht der im Lohnausweis 2018 ausgewiesene Bruttolohn 11 Monatslöhnen à Fr. 2'500.--, 1 Monatslohn à Fr. 3'900.-- , der im Juli 2018 ausbezahlten Leistungsprämie von Fr. 866.65 sowie der im Dezember 2018 ausbezahlten Prämie von Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinderzulagen à Fr. 7'200.-- = Fr. 40'966.-- (act. G 9). Der im Lohnausweis 2019 ausgewiesene Bruttolohn von Fr. 22'400.-- entspricht 5 Monatslöhnen à Fr. 2'500.--, einem Monatslohn à Fr. 1'900.-- und zwei Monatslöhnen à Fr. 1'000.--, der im Juli 2019 ausbezahlten Prämie von Fr. 1'200.-- zuzüglich Kinderzulagen Fr. 4'800.--. Deshalb ist von tatsächlich ausbezahltem AHV-pflichtigem Lohn auszugehen. Aus dem Total des Bruttolohnes gemäss Lohnausweis 2019 lässt sich herleiten, dass dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den Angaben der Arbeitgeberin im Juli 2019 Prämien in der Höhe von Fr. 1'200.-- ausbezahlt wurden. Diese sind dem Einkommen der Monate März bis Juni 2019 zuzurechnen. Insgesamt resultiert für die Zeit vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Taggelder ab 1. Juli 2019 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Nach dem Gesagten ist der versicherte Verdienst in der Rahmenfrist ab 1. Juli 2019 für die ersten 90 Taggelder auf Fr. 4'452.-- und anschliessend auf Fr. 2'792.-- festzusetzen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid folglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Taggelder ab 1. Juli 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).5.2.