St.Gallen Sonstiges 17.10.2023 AVI 2022/16

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2022/16 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 24.11.2023 Entscheiddatum: 17.10.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 17.10.2023 Art. 25, 53 und 69 ATSG, Art. 15 und 95 AVIG, Art. 15 und 40b AVIV; die Beschwerdeführerin hat bei bestehender Vermittlungsfähigkeit für den hier interessierenden Zeitraum nebst einer ganzen IV-Rente Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wobei der versicherte Verdienst sich nach der Vermittlungsfähigkeit richtet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Oktober 2023, AVI 2022/16). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 8C_785/2023. Entscheid vom 17. Oktober 2023 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. AVI 2022/16 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückerstattung von Taggeldern (Verrechnung, Koordination mit IV-Leistungen) Sachverhalt A. A.___ meldete sich per 1. Juni 2015 (vgl. act. G3.1/271 f.) zum Bezug von Leistungen bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse an, nachdem ihr Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG per 31. Mai 2015 geendet hatte (vgl. act. G3.1/268 und G3.1/264). Die Arbeitslosenkasse eröffnete eine Rahmenfrist zum Leistungsbezug vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2017, setzte den versicherten Verdienst auf Fr. 7'500.-- fest und richtete Arbeitslosenentschädigung aus (vgl. beispielhaft Leistungsabrechnungen, act. G3.1/238 f.). A.a. Am 11. September 2015 verletzte die Versicherte sich (...) am Fuss (vgl. act. G3.1/187 und G3.1/174 f.) und wurde in der Folge von den behandelnden Ärzten ab 3. Dezember 2015 zu 100 %, ab 18. Juli 2016 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. beispielhaft act. G3.1/178, G3.1/135, G3.1/132, G3.1/127). A.b. Am 10. August 2016 meldete die Versicherte sich wegen der Fussverletzung bei der Invalidenversicherung an (act. G3.1/106 ff.; act. G4.1/212 ff. im Verfahren AVI 2022/34). In der Folge war sie weiterhin in wechselndem Ausmass arbeitsunfähig geschrieben (vgl. beispielhaft act. G3.1/86, G3.1/72, G3.1/64 f. und G3.1/35). A.c. Per 31. Mai 2017 meldete das RAV die Versicherte von der Arbeitsvermittlung ab (act. G3.1/23). Per 1. Juni 2017 nahm die Versicherte eine Erwerbstätigkeit bei der C.___ AG auf (act. G3.1/22 und act. G3.1/19; siehe auch act. G3.2/729 und act. G4.1/924 ff. im Verfahren AVI 2022/34). A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Am 26. Juli 2019 meldete die Versicherte sich erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. G3.2/734), nachdem ihr die Anstellung bei der C.___ am 4. Juli 2019 per 31. Januar 2020 ordentlich gekündigt worden war (vgl. act. G3.2/729 und G3.2/663 f.). Die behandelnden Ärzte attestierten ihr weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % (vgl. beispielhaft act. G3.2/726 und act. G4.1/942 im Verfahren AVI 2022/34). Am 27. August 2019 kündigte die C.___ der Versicherten fristlos (act. G3.2/666). Mit Vergleich vom 7. November 2019 anlässlich der Schlichtungsverhandlung bestätigten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis zufolge der ordentlichen Kündigung per Ende Januar 2020 enden werde (vgl. act. G3.2/624). B.a. Die Arbeitslosenkasse eröffnete eine Rahmenfrist zum Leistungsbezug vom 3. Februar 2020 bis 2. Februar 2022 und richtete ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 4'875.-- Arbeitslosenentschädigung aus (vgl. act. G3.2/559). B.b. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 legte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst neu auf Fr. 4'500.-- fest (act. G3.2/508 ff.). Dagegen erhob die Versicherte am 24. Juni 2020 Einsprache (act. G3.2/484 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 11. November 2020 legte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst auf Fr. 4'893.-- fest (act. G3.2/441 ff.). B.c. Mit Vorbescheid vom 18. August 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2017 die Zusprache einer ganzen Rente in Aussicht (act. G3.2/334 ff.). B.d. Mit Verfügung vom 16. September 2021 lehnte die Arbeitslosenkasse den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, da der Versicherten infolge einer Erwerbsunfähigkeit (richtig: eines IV-Grades) von 94 % eine ganze Rente zugesprochen worden sei und somit eine Vermittlungsunfähigkeit vorliege, entfalle die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. September 2021 (act. G3.2/326 ff.). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Gmünder, am 18. Oktober 2021 Einsprache und beantragte, ihr sei ab 1. September 2021 weiterhin ein B.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Arbeitslosentaggeld auf Basis einer Arbeitsfähigkeit von 20 % auszurichten (act. G3.2/233 ff.). Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, aufgrund ihres Einwands vom 23. September 2021 gegen den Vorbescheid vom 18. August 2021 und dem beigelegten Arbeitsvertrag habe sie das Valideneinkommen abgeändert. Diesem zufolge würde sie bei einem 25%-Pensum einen Monatslohn von Fr. 4'500.-- erhalten, was bei einem 100%-Pensum einem monatlichen Einkommen von Fr. 18'000.-- entspreche. Aus dem Einkommensvergleich resultiere somit ein IV-Grad von 97 % (vgl. act. G4.1/1034 ff. im Verfahren AVI 2022/34). Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 bestätigte die IV-Stelle diesen Vorbescheid und sprach der Versicherten ab 1. Februar 2017 eine ganze Rente zu (act. G4.1/1051 ff. im Verfahren AVI 2022/34). B.f. Mit Entscheid vom 12. November 2021 hiess die Arbeitslosenkasse die Einsprache der Versicherten vom 18. Oktober 2021 teilweise gut und hob die Verfügung vom 16. September 2021 auf. Da die Versicherte zumindest 20 % arbeitsfähig sei, bestehe eine Vermittlungsfähigkeit. Allerdings müsse der versicherte Verdienst der verbleibenden Erwerbsfähigkeit angepasst werden. Darüber und über die Rückforderung und Verrechnung mit Leistungen der Invalidenversicherung werde separat entschieden (act. G3.2/219 ff.). B.g. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 forderte die Arbeitslosenkasse von der Versicherten Taggeld-Vorleistungen in Höhe von Fr. 50'326.10 zurück und verrechnete diesen Betrag mit den ihr zustehenden IV-Leistungen. Zur Begründung führte sie aus, wegen der Vorleistungspflicht bis zum Entscheid der Invalidenversicherung habe die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst aufgrund des letzten Lohnes der Versicherten bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % im Zeitraum von Februar bis Mai 2017 auf Fr. 7'500.-- festgelegt. Im Zeitraum ab Februar 2020 habe sie den versicherten Verdienst aufgrund des letzten Lohnes der Versicherten, der auf einem Beschäftigungsgrad von 50 % beruht habe, auf Fr. 4'893.-- festgelegt. Gemäss IV- Verfügung sei der Versicherten rückwirkend ab dem 1. Februar 2017 eine IV-Rente zugesprochen und ein IV-Grad von 97 % ermittelt worden. Dies habe zur Folge, dass C.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der versicherte Verdienst entsprechend dem verfügten IV-Grad angepasst werden müsse. Demzufolge verringere sich der versicherte Verdienst rückwirkend ab dem

  1. Februar 2017 von ursprünglich Fr. 7'500.-- (100 %) auf Fr. 225.-- (3 %) und ab
  2. Februar 2020 von ursprünglich Fr. 4'893.-- (50 %) auf Fr. 294.-- (3 %). Dies bedeute, dass die Arbeitslosenkasse der Versicherten Fr. 72'328.85 zu viel ausbezahlt habe. Da sie mit den Nachzahlungen der Invalidenversicherung nur Fr. 50'326.10 verrechnen könne, beschränke sich ihre Rückforderung auf diesen Betrag. Der Restbetrag werde soweit möglich mit Leistungen der beruflichen Vorsorge verrechnet (act. G3.2/187 ff.). Gegen die Verfügung vom 4. Januar 2022 erhob die Versicherte am 2. Februar 2022 Einsprache. Sie beantragte, die Taggeldleistungen seien unter Berücksichtigung des korrekten Beschäftigungsgrads neu zu berechnen. Die Rückforderung für Februar bis Mai 2017 sowie Februar 2020 bis August 2021 sei entsprechend anzupassen (act. G3.2/116 f.). C.b. Mit Entscheid vom 3. März 2022 wies die Arbeitslosenkasse diese Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, gemäss ihrer Berechnung vom 3. Januar 2021 betrage der von der IV-Stelle zu leistende Betrag zwischen Februar 2017 und August 2021 Fr. 50'326.10. Die Versicherte sei in diesem Umfang zur Rückerstattung verpflichtet. Die Rückerstattung könne mit den fälligen Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet werden. Eine Überprüfung habe weder Fehler betreffend Höhe der Vorleistungspflicht von Fr. 72'328.85 (netto) noch betreffend die Verrechnung von Fr. 50'326.10 mit den der Versicherten zustehenden IV-Leistungen ergeben (act. G3.2/106 ff.). C.c. Mit Verfügung vom 7. April 2022 setzte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst ab 1. Februar 2017 auf Fr. 600.-- fest (act. G3.2/92 ff.). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (act. G4.1/1147 ff. im Verfahren AVI 2022/34) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 18. Juli 2022 ab (act. G4.1/189 ff. im Verfahren AVI 2022/34). Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens AVI 2022/34. C.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2022 richtet sich die Beschwerde vom 4. April 2022. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Einspracheentscheid vom 3. März 2022 sei aufzuheben und es sei auf eine Rückforderung bzw. eine Verrechnung mit Leistungen der Invalidenversicherung zu verzichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe trotz Invalidität eine 25%-Anstellung gefunden und über zwei Jahre innegehabt, bei welcher sie mit Fr. 58'500.-- ein massgebendes jährliches Einkommen habe erzielen können. Gemäss den Abklärungen der IV-Stelle wäre die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit sogar zu 60 % arbeitsfähig. Es könne daher mit Fug und Recht gesagt werden, dass die Invalidenrente nicht den ganzen Erwerbsbereich der Beschwerdeführerin abdecke. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Leistungen der Beschwerdegegnerin und der Invalidenversicherung gleicher Art und Zweckbestimmung seien, so dürfe diese doch nicht zurückgefordert bzw. verrechnet werden, weil keine Überentschädigung vorliege (act. G1). D.a. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die von der Beschwerdeführerin herangezogene Regelung zur Überentschädigung betreffe die Vermeidung von Überentschädigung von zeitlich und sachlich kongruenten Sozialversicherungsleistungen und sei vorliegend nicht einschlägig. Praxisgemäss werde der versicherte Verdienst entsprechend dem von der IV-Stelle ermittelten IV-Grad gekürzt. Sowohl der ursprünglich festgesetzte versicherte Verdienst wie auch der IV-Grad seien im vorliegenden Fall ungeeignete Grössen zur Anpassung des versicherten Verdienstes. Die üblicherweise vorgesehene Methode sei vorliegend nicht zielführend. Massgebend sei der Verdienst, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspreche. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin gemäss Erkenntnis der IV-Stelle ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 7'200.-- verdienen könne. Mangels anderer verlässlicher Zahlen sei der versicherte Verdienst in Abweichung von der Weisung dementsprechend auf Fr. 600.-- (Fr. 7'200.-- / 12) erhöht worden. Diese nachträgliche Erhöhung habe keinen Einfluss auf die Höhe der Rückforderung, denn die zwischen Februar 2020 und August 2021 zu D.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte viel geleistete Arbeitslosenentschädigung übersteige die IV-Leistungen desselben Zeitraums (act. G3). Am 10. Juni 2022 ersucht die Beschwerdeführerin um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. G7). D.c. Mit Replik vom 30. September 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und begründet ihren Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege weiter. Zudem macht sie geltend, die Beschwerdegegnerin gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Regelungen über die Überentschädigung nicht anwendbar seien. Taggelder der Arbeitslosenversicherung würden eine Vermittlungsfähigkeit voraussetzen, wobei für Behinderte weniger strenge Voraussetzungen gelten würden. Deshalb bestehe im Bereich der Restarbeitsfähigkeit grundsätzlich ein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung, welche kumulativ zur IV-Rente zu erbringen seien. Es erfolge aber eine Herabsetzung des versicherten Verdienstes. Die verbliebene Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin liege bei Fr. 4'875.-- (Fr. 4'500.-- x 13 / 12), nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen bei Fr. 600.-- pro Monat. Die Beschwerdeführerin habe dies trotz invalidisierender Krankheit während über zwei Jahren auf dem ersten Arbeitsmarkt unter Beweis gestellt. Dass sie krankheitsbedingt teilweise ausgefallen sei, ändere daran nichts. Die Arbeitgeberin habe erst im Juli 2019 und damit über zwei Jahre nach Beginn der Anstellung gekündigt. Im Übrigen könnten auch nicht invalide Arbeitnehmende mehrfach krankheitsbedingt ausfallen. Es käme einer mit der Bundesverfassung nicht zu vereinbarenden Diskriminierung gleich, wenn Arbeitnehmende, die aufgrund eines hohen Valideneinkommens einen höheren IV-Grad aufwiesen, ihren Anspruch auf Arbeitslosentaggeld trotz erfolgreich unter Beweis gestellter Vermittlungsfähigkeit in hohem Masse verlieren würden, während Arbeitnehmende mit tieferen Valideneinkommen diesen Anspruch behalten würden (act. G17). D.d. Mit Duplik vom 10. Oktober 2022 äussert die Beschwerdegegnerin sich zum Anfechtungsobjekt und zur unentgeltlichen Rechtspflege (act. G19). D.e. Mit Entscheid vom 4. November 2022 weist das Versicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (act. G21). D.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. 2. Am 11. November 2022 ersucht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Zusprache einer Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (act. G22). D.g. In den Verfahren AVI 2022/16 und AVI 2022/34 stehen sich dieselben Parteien gegenüber und ihnen liegt derselbe Sachverhalt sowie dieselbe Rechtslage zugrunde. Die Beschwerdegegnerin hat im Verfahren AVI 2022/16 die bis zur Beschwerdeeinreichung in diesem Verfahren vorhandenen Vorakten eingereicht. Im Verfahren AVI 2022/34 hat sie nur noch diejenigen Akten eingereicht, welche nach der Beschwerdeerhebung im Verfahren AVI 2022/16 entstanden bzw. hinzugezogen worden sind. Da die Akten aus beiden Verfahren den Parteien und dem Gericht bekannt sind, werden – ohne dass die Verfahren deshalb vereinigt würden – die Akten des jeweils anderen Verfahrens beigezogen, soweit dies erforderlich ist. 1.1. Die Festlegung des versicherten Verdienstes ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Damit die angefochtene Rückforderung auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden kann, ist jedoch vorfrageweise zu klären, wie hoch der versicherte Verdienst ist. Dies geschieht im Verfahren AVI 2022/34, welches am gleichen Tag entschieden wird, wie das vorliegende Verfahren AVI 2022/16. Mit dem Entscheid im Verfahren AVI 2022/34 wird die diesbezügliche Beschwerde abgewiesen, sodass der versicherte Verdienst für den hier interessierenden Zeitraum Fr. 600.-- beträgt. Darauf ist für die nachfolgenden Erwägungen abzustellen. 1.2. Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen­ versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Eine Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben. Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung, die nicht in die Form einer formellen Verfügung gekleidet werden, weisen materiell Verfügungscharakter auf (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2015, 8C_554/2015, E. 3.4; BGE 125 V 475 E. 1, je mit Hinweisen). Sind formell oder formlos zugesprochene Leistungen noch nicht rechtskräftig geworden, kann die Verwaltung innert der Rechtsmittelfrist (30 Tage) darauf zurückkommen, ohne dass – wie dies im Falle des Zurückkommens auf rechtskräftige Verfügungen der Fall ist – die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder Revision erfüllt sein müssen. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf demnach das Zurückkommen auf eine faktische Verfügung, z.B. auf eine Taggeldabrechnung, eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2003, C 7/02, E. 3.1; BGE 129 V 110 E. 1.2.1). Die Frist von 30 Tagen läuft ab Erlass der zu berichtigenden Verfügung oder ab Leistungsausrichtung (vgl. Kreisschreiben des Seco über Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso [AVIG-Praxis RVEI], Rz A3). 2.2. Vorliegend geht es um die Rückforderung von für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. Mai 2017 und vom 1. Februar 2020 bis 31. August 2021 zu viel geleisteter Arbeitslosenentschädigung. Für den Zeitraum danach hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zuerst wegen Vermittlungsunfähigkeit eingestellt, diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 12. November 2021 jedoch wieder aufgehoben. Daraufhin hat sie den versicherten Verdienst neu berechnet, nach Intervention der Beschwerdeführerin noch einmal neu festgesetzt und mit Abrechnungen vom 8. April 2022 entsprechende Nachzahlungen veranlasst (vgl. act. G3.2/326 ff., G3.2/219 ff., G3.2/92 ff. und G3.2/9 ff.). Nachdem die Rückerstattung am 4. Januar 2022 verfügt wurde (act. G3.2/187 ff.), ist die Beschwerdegegnerin offenkundig nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren jeweiliger Auszahlung auf die Leistungsabrechnungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. Mai 2017 und vom 1. Februar 2020 bis 31. August 2021 zurückgekommen. Demnach muss ein Rückkommenstitel gemäss 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Art. 53 ATSG gegeben sein, damit die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung geltend machen kann. Vorliegend ist ein solcher mit dem Vorbescheid vom 18. August 2021 bzw. der Verfügung der IV-Stelle vom 12. Januar 2022 über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invalidenrente (vgl. act. G3.2/334 ff. und G4.1/1051 ff. im Verfahren AVI 2022/34) gegeben. Denn nach der Rechtsprechung stellt die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente hinsichtlich formlos erbrachter Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat, weshalb ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Wege der prozessualen Revision im Allgemeinen als zulässig erachtet wird (Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2014, 8C_824/2013, E. 3.3). 3.2. Indem der versicherte Verdienst, wie im Beschwerdeverfahren AVI 2022/34 bestätigt, von Fr. 7'500.-- (vgl. beispielhaft act. G3.1/238 f.) bzw. Fr. 4'893.-- (vgl. act. G3.2/441 ff.) neu für den gesamten hier interessierenden Zeitraum auf Fr. 600.-- herabzusetzen ist, waren die ausgerichteten Arbeitslosentaggelder zudem zweifellos zu hoch und die Korrektur angesichts des in Frage stehenden Betrags ohne Weiteres von erheblicher Bedeutung. 3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Rückforderung sei nicht möglich, weil keine Überentschädigung vorliege. Im Bereich der Restarbeitsfähigkeit bestehe ein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, welcher kumulativ zur IV-Rente zu erbringen sei (act. G1 und G17). Sie zitiert in diesem Zusammenhang Fachliteratur, in der es heisst: "ALV-Taggelder setzen eine Vermittlungsfähigkeit voraus (vgl. Art. 15 AVIG), wobei für Behinderte eine weniger hohe Voraussetzung gilt (vgl. Art. 15 AVIV). Deshalb besteht im Bereich der Restarbeitsfähigkeit grundsätzlich ein Anspruch auf ALV-Taggelder, welche kumulativ zu einer IV-Rente zu erbringen sind (vgl. ARV 1988 34). Es erfolgt aber eine Herabsetzung des versicherten Verdienstes (dazu Art. 40b AVIV)." (Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 68 N 31). 4.1. Tatsächlich ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass eine versicherte Person für den gleichen Zeitraum Arbeitslosentaggelder und eine Invalidenrente beziehen kann. Wegen oder trotz ein und desselben Gesundheitsschadens sind nicht in jedem Fall entweder Leistungen der Invalidenversicherung oder aber der Arbeitslosenversicherung geschuldet, sondern es kann auch der Fall eintreten, dass kein Anspruch oder aber Ansprüche gegenüber 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beiden Zweigen der Sozialversicherung bestehen. Für die jeweiligen Ansprüche bestehen zweigspezifische Voraussetzungen. So stützt sich die Invalidenversicherung für die Prüfung eines Leistungsanspruchs auf die Arbeitsfähigkeit, während in der Arbeitslosenversicherung die Vermittlungsfähigkeit massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2007, C 286/06, E. 3.2). Der Umfang der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung richtet sich im Licht von Art. 40b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) nach der Resterwerbsfähigkeit der versicherten Person, wobei in der Regel der durch die Invalidenversicherung ermittelte IV-Grad massgebend ist. Der Bezug einer ganzen Invalidenrente schliesst die Vermittlungsfähigkeit somit nicht grundsätzlich aus, denn diese wird bereits ab einem IV-Grad von 70 % gewährt (Art. 28b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] bzw. Art. 28 Abs. 2 aIVG). Geht die Arbeitslosenversicherung bei einem IV-Grad von 70 % von einer Vermittlungsfähigkeit von 30 % aus, besteht in diesem Umfang Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Bei einem IV-Grad von mehr als 80 % nimmt die Arbeitslosenversicherung hingegen grundsätzlich eine Resterwerbsfähigkeit von weniger als 20 % an, womit die versicherte Person als nicht mehr vermittlungsfähig gilt (damit eine versicherte Person vermittlungsfähig ist, muss sie bereit und in der Lage sein, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2021, 8C_486/2021, E. 3.2, mit Hinweisen) und folglich keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat. Die ausbezahlten Taggelder müssen zurückgefordert werden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., S. 110 ff. und S. 114 f. mit Hinweisen und Staatssekretariat für Wirtschaft Seco, AVIG-Praxis ALE/C26). 4.3. Vorliegend hat die IV-Stelle einen IV-Grad von 97 % bestimmt (act. G4.1/1034 ff. im Verfahren AVI 2022/34). Ein solcher IV-Grad führt in der Regel zu einer "automatischen" rückwirkenden Verneinung der Vermittlungsfähigkeit und demzufolge zu einer Rückforderung der gesamten ausbezahlten Taggelder (wird einer versicherten Person nachträglich von der IV-Stelle ein IV-Grad von 95 % oder mehr attestiert, ist und war sie offensichtlich nicht vermittlungsfähig und die ausbezahlten Taggelder müssen zurückgefordert werden; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 115 mit Hinweis). Im Verfahren AVI 2022/34 wird mit der Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerdeführerin angenommen, dass trotz des ausserordentlich hohen IV-Grads dennoch eine Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt, den gesundheitlichen Einschränkungen dann aber Rechnung getragen, indem ermittelt 4.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. wird, welchen Verdienst die Beschwerdeführerin während ihrer Arbeitslosigkeit tatsächlich noch hätte erzielen können. Der versicherte Verdienst wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, wonach sie ein höheres Einkommen hätte erzielen können und für den versicherten Verdienst dementsprechend ein höherer Betrag eingesetzt werden müsse, werden in jenem Verfahren beurteilt. Für das vorliegende Verfahren ist lediglich von Bedeutung, dass tatsächlich kumulativ zur IV-Rente ein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder bestehen bleibt, jedoch nur ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 600.--. Die Bestimmungen zur Überentschädigung (Art. 69 ATSG) kommen demgegenüber nicht zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es käme einer Diskriminierung gleich, wenn Arbeitnehmende, die aufgrund eines hohen Valideneinkommens einen höheren IV-Grad aufweisen, ihren Anspruch auf Arbeitslosentaggeld trotz erfolgreich unter Beweis gestellter Vermittlungsfähigkeit in hohem Masse verlieren würden (act. G17, S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass vorliegend keine Diskriminierung der Beschwerdeführerin ersichtlich ist. Sie erhält für Invalidität eine ganze Rente der Invalidenversicherung und für die verbleibende Vermittlungsfähigkeit Arbeitslosentaggelder. 4.5. Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderung auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1AVIG). Mit dieser Bestimmung soll vermieden werden, dass die versicherte Person für den nicht durch die Verrechnung gedeckten Teil der Rückforderung erstattungspflichtig wird. Eine Rückforderung und Verrechnung kann nur für Leistungen erfolgen, die für den gleichen Zeitraum erbracht wurden. Eine versicherte Person, welche vorübergehend vermittlungsunfähig ist, Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für den gleichen Zeitraum IV-Leistungen erhält, ist grundsätzlich zur Rückerstattung der gesamten Arbeitslosentaggelder verpflichtet, nicht nur der Summe, welche die Invalidenversicherung ausgerichtet hat (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 436 f.; siehe zur Berechnungsformel bei Verrechnungen auch AVIG-Praxis RVEI, Rz B14 ff.). 5.1. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Entscheid Die Beschwerdegegnerin hat die Berechnung der Rückforderung in den Akten dargelegt (vgl. zur ersten Berechnung act. G3.2/186 i.V.m. AVIG-Praxis RVEI, Rz B14 ff., G3.2/137 ff. und zu den aktuellen Abrechnungen unter Annahme eines versicherten Verdienstes von Fr. 600.-- act. G3.2/9 ff.). Die Beschwerdegegnerin beanstandet diese Berechnung als solche denn auch nicht. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2022 (act. G3) zutreffend ausführt, hat die nachträgliche Erhöhung des versicherten Verdienstes auf Fr. 600.-- vorliegend keinen Einfluss auf die Höhe der Rückforderung, da sich diese lediglich auf den mit der IV- Rente zu verrechnenden Teil bezieht und der Betrag der zu viel ausbezahlten Arbeitslosentaggelder die Höhe der für den gleichen Zeitraum erbrachten IV-Rente nach wie vor übersteigt (vgl. E. 5.1 vorstehend). Da die Beschwerdeführerin gestützt auf die Neufestsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 600.-- Nachzahlungen erhalten hat, wäre sie in diesem Umfang ohnehin nicht beschwert. 5.2. Zu betonen ist, dass der Einspracheentscheid vom 3. März 2022 (act. G3.2/106 ff.) die Verfügung vom 4. Januar 2022 (act. G3.2/187 ff.) ersetzt und somit lediglich der Einspracheentscheid Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2022, 8C_309/2022, E. 1). Dementsprechend ist nicht darüber zu befinden, ob die Verfügung – in welcher noch gestützt auf die damalige Berechnung festgehalten wurde, die von der Arbeitslosenkasse erbrachten Taggeld-Vorleistungen infolge Anmeldung bei der IV hätten gesamthaft Fr. 72'328.85 betragen – korrekt war. Im Einspracheentscheid wurde lediglich noch über die Verrechnung von Leistungen bzw. den mit den IV- Rentenleistungen zu verrechnenden Betrag (Fr. 50'326.10) entschieden. Dieser Betrag hat sich auch nach der Erhöhung des versicherten Verdiensts auf Fr. 600.-- nicht geändert. 5.3. Nach dem Gesagten ist die verrechnungsweise Rückforderung von Fr. 50'326.10 an zu viel bezahlten Arbeitslosentaggeldern korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung. 6.2. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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24.03.2026