© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2022/13 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 05.04.2023 Entscheiddatum: 28.02.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 28.02.2023 Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV: Nachweis eines versicherten Verdienstes bzw. des Lohnflusses. Mutter arbeitete für Einzelunternehmen der Tochter. Die finanziellen Verhältnisse von Mutter, Tochter und diesem Einzelunternehmen sind verflochten. Ein Lohnfluss bzw. bestimmter versicherter Verdienst ist nicht rechtsgenügend nachgewiesen, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2023, AVI 2022/13). Entscheid vom 28. Februar 2023 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt Geschäftsnr. AVI 2022/13 Parteien A., Beschwerdeführerin, vertreten durch M.A. HSG C., gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte UNIA Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost, Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeit, Lohnfluss) Sachverhalt A. A.___ meldete sich im Februar 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steuerveranlagungsberechnung des Jahres 2019 (act. G3.28) bei der ALK ein. Am 26. März 2021 nahm sie den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der SVA zu den Akten (act. G3.57). Mit Schreiben vom 31. März 2021 erklärte die ALK der Versicherten, dass die Beträge betreffend Lohnfluss nicht identisch seien. Sie erkundigte sich, wieso die Nettobeträge der Lohnabrechnungen nicht mit den Angaben der Bank identisch seien und wieso die AHV-Lohnsumme gemäss Arbeitgeberbescheinigung von Fr. 113'250.-- nicht mit dem Banklohnfluss von Fr. 55'926.80 identisch sei. Sodann bat sie um Einreichung der Steuerunterlagen für das Jahr 2020 (act. G3.56). A.d. In der Folge liess C.___ der ALK für die Versicherte den Lohnausweis 2020 (act. G3.50), die Lohndeklaration gegenüber der SVA für das Jahr 2020 (act. G3.49) sowie die Auszüge "9501 Lohndurchgangskonto A." aus der Buchhaltung der Jahre 2019 und 2020 (act. G3.48) zukommen. Gleichzeitig erklärte sie, die Nettobeträge der Lohnabrechnungen seien aufgrund von Barauszahlungen des Lohnes nicht identisch mit den Angaben der Bank (act. G3.47). A.e. Mit Schreiben vom 30. April 2021 ersuchte die ALK die Versicherte um die Austrittsabrechnung ihrer Pensionskasse, alle Bankkontoauszüge, welche die Einnahmen und Ausgaben von März 2019 bis Februar 2021 zeigten, sowie alle Barquittungen seit März 2019 (act. G3.46). Gleichentags ersuchte sie die B. um Einreichung der Bilanz und der Erfolgsrechnung der Jahre 2019 und 2020, eine Kopie des Lohnkontos (9501) des Jahres 2021, eine Kopie der Gegenkontis (Bank, Kasse, Lohngutschrift, Positionen 1020, 1000 und 5000) der Jahre 2019 bis 2021, Barquittungen von 2019 bis 2021 und die Buchungen vom Lohndurchgangskonto 9501 (act. G3.45). Am 17. Mai 2021 verschickte sie Mahnschreiben an die Versicherte und die B.___ (act. G 3.42 f.). A.f. Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 liess die Versicherte der ALK unter anderem die Überweisungsbestätigung der Austrittsleistung der Pensionskasse sowie die Akontorechnungen der SVA betreffend Lohnbeiträge 1. Januar 2020 bis 31. März 2021 zukommen. Gleichzeitig erklärte sie, nicht nachvollziehen zu können, wieso die ALK sämtliche Bankbewegungen benötige, um ihren Anspruch zu prüfen (act. G3.34 bis 38). A.g.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Am 27. Mai 2021 teilte C.___ der ALK mit, dass ihre Bilanz und Erfolgsrechnung in keinem Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der Versicherten stehe. Da es sich bei den Barauszahlungen um Zahlungen an ihre Mutter gehandelt habe, hätten sie aufgrund der Vertrauensbasis auf Barquittungen verzichtet. Die Kassabezüge seien aus dem entsprechenden Konto ersichtlich (act. G3.41). Die gewünschten Auszüge aus der Buchhaltung reichte sie in zensierter Form ein (act. G3.39). Am 14. Juni 2021 forderte die ALK die Versicherte erneut auf, alle ihre Privatkontoauszüge, welche die Einnahmen und Ausgaben vom März 2019 bis Februar 2021 zeigten, einzureichen (act. G3.32). Gleichzeitig forderte sie die B.___ unter anderem auf, die unzensierten Auszüge aus der Buchhaltung sowie die Bilanz und Erfolgsrechnungen einzureichen (act. G3.31). A.h. Am 23. Juni 2021 verzeichnete die ALK unter anderem den Eingang der Bankkontoauszüge der B.___ von Januar 2020 bis Januar 2021 (act. G3.26), der Konten Kasse, Bank, Lohnaufwand, Sozialversicherungsaufwand und Lohndurchgangskonto A.___ aus der Buchhaltung 2019 (act. G3.24) und aus der Buchhaltung 2020 (act. G3.23) sowie der Bilanz und Erfolgsrechnungen der Jahre 2019 und 2020 (act. G3.22 und 21). A.i. Mit Verfügung vom 15. September 2021 wies die ALK den Antrag der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2021 ab. Dies, da sie nicht rechtsgenügend nachweisen könne, ob und in welcher Höhe der geltend gemachte Lohn effektiv realisiert worden sei (act. G3.19). A.j. Dagegen erhob die Versicherte am 12. Oktober 2021 Einsprache (act. G3.17). B.a. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 ersuchte die ALK die Versicherte um folgende Auskünfte: "Welche Tätigkeit übt ihre Tochter zurzeit aus? Bei wem? In welchem Ausmass?". Gleichzeitig bat sie die Versicherte um Einreichung der detaillierten Bankauszüge ihres Privatkontos für die Zeit vom 1. April 2019 bis 28. Februar 2021 (act. G3.15). B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Am 8. November 2021 liess die Versicherte der ALK die gewünschten Bankauszüge zukommen (act. G3.13) und erklärte, ihre Tochter arbeite bei der E.___ AG mit einem 40 - 60%igem Pensum (act. G3.12). B.c. Per 31. Januar 2022 wurde die Versicherte wegen der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (act. G1.3). B.d. Mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2022 wies die ALK die Einsprache ab (act. G1.2). B.e. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 28. März 2022, mit welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Tochter C., M.A. HSG in Law, die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2021 bis 31. Januar 2022 zzgl. Zins beantragt, dies gestützt auf einen Jahreslohn von Fr. 58'500.--, eventualiter Fr. 44'476.80, subeventualiter Fr. 29'826.80. Die Beschwerdegegnerin sei sodann zu verpflichten, die Beschwerdeführerin angemessen ausserrechtlich zu entschädigen (act. G1). C.a. Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin (act. G3). C.b. Am 10. Mai 2022 erstattet die Beschwerdeführerin die Replik (act. G5) und am 17. Mai 2022 die Beschwerdegegnerin die Duplik (act. G7). C.c. Am 14. Juli 2022 zieht das Versicherungsgericht die Akten des zuständigen RAV bei (act. G9). Am 18. August 2022 setzt es die Parteien darüber in Kenntnis und gewährt ihnen eine Frist zur Akteneinsicht und allfälligen Stellungnahme (act. G11). Am 19. August 2022 ersucht es die Ausgleichskasse, eine Kopie der Anmeldung der Beschwerdeführerin für ihre per 1. Februar 2022 aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit zuzustellen (act. G12). Mit Schreiben vom 22. August 2022 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zu den RAV-Akten. Sie weist jedoch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Februar 2022 nach wie vor / wieder für die B. tätig sei (act. G13). Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin am 29. C.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. August 2022 dahingehend, dass ihre Haupttätigkeit bei der B.___ der Import, die Pflege und Vermittlung von Hunden aus G.___ gewesen sei. Wegen der Corona-Pandemie habe der Import eingestellt werden müssen, was denn auch der Grund für die Kündigung gewesen sei. Nach erfolgloser Stellensuche habe sie angefangen, eine eigene Zucht mit eigenen Zuchttieren aufzubauen. Im Februar 2022 sei der erste Wurf der Zucht bereit für die Vermittlung gewesen und es habe der erste Ertrag erwirtschaftet werden können. Seither sei sie als Züchterin unter dem Namen B.___ by A.___ selbständig erwerbstätig. Auf eine Einsichtnahme in die RAV-Akten verzichtet auch die Beschwerdeführerin (act. G15). Am 8. September 2022 gehen die von der Ausgleichskasse angeforderten Unterlagen beim Versicherungsgericht ein (act. G16). Diese werden den Parteien gleichentags zur Kenntnis gebracht (act. G17). Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 und 14 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Nach der Rechtsprechung ist einzig massgebend, dass eine solche Beschäftigung rechtsgenüglich dargetan ist. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, sondern lediglich derjenige eines bedeutsamen, in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes. Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (EVG C 83/2006 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 131 V 451 E. 3.2.3; Urteil N. vom 25. April 2006, C 284/05). 1.1. Als versicherter Verdienst nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt der im Sinn der AHV- Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Aus dieser gesetzlichen 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Umschreibung ergibt sich, dass der versicherte Verdienst an den massgebenden Lohn im Sinn von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die AHV (AHVG; SR 831.10) anknüpft. Bei der Ermittlung des versicherten Verdiensts gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG ist der tatsächlich bezogene Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 450 f. E. 3.2.1 mit Hinweisen). Für den Nachweis der Lohnbezüge trägt die versicherte Person die Beweislast. Sie hat darzutun, welchen Lohn sie erhalten hat. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto der versicherten Person. Bei behaupteter Barzahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitenden in Betracht. Arbeitgeberbescheinigungen, unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto bilden blosse Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen (BGE 131 V 447 E. 1.2 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss wirken sich nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zum Nachteil der versicherten Person aus (ARV 2008 S. 150 f.). Die Beschwerdeführerin macht aus ihrem Arbeitsverhältnis mit der B.___ einen Jahreslohn von Fr. 58'500.--, eventualiter Fr. 44'476.80, subeventualiter Fr. 29'826.80 als Basis des versicherten Verdienstes geltend (act. G1). Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens einerseits in Frage, ob die Beschwerdeführerin bei der B.___ eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. Verfügung vom 15. September 2021 [act. G3.19] und Einspracheentscheid vom 24. Februar 2022 [act. G1.2]; anders in der Duplik vom 17. Mai 2022 [act. G7]; vgl. hierzu nachfolgend E. 4), und wies andererseits darauf hin, dass sich ein versicherter Verdienst nicht hinreichend festlegen liesse (vgl. hierzu nachfolgend E. 3). 2.1. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist die Inhaberin der B.___. Sodann war die Beschwerdeführerin bis zum 9. März 2021 mit Einzelunterschriftsberechtigung in diesem Einzelunternehmen ihrer Tochter im Handelsregister eingetragen (act. G3.51). Sitz dieses Einzelunternehmens war und ist am Wohnsitz der Beschwerdeführerin. Die Tochter der Beschwerdeführerin befand sich im massgebenden Zeitraum in Ausbildung (vgl. act. G1.14 und 15) und lebte damals auch noch im gleichen Haushalt wie die Beschwerdeführerin. In Anbetracht der dieser Konstellation innewohnenden Gefahr, mittels fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin rechtsmissbräuchlich Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, ist der Frage des tatsächlichen Lohnflusses entscheidende Bedeutung beizumessen und diese 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. besonders sorgfältig zu prüfen. Wenn - wie hier - keine auf den Namen der Beschwerdeführerin lautenden Kontoauszüge beigebracht werden können, aus welchen die Lohnzahlungen unzweifelhaft hervorgehen, muss die behauptete Zahlung des Lohnes klar und eindeutig belegt sein. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die ALK Anlass zu vertiefter Prüfung des tatsächlichen Lohnflusses im Sinne eines nicht auszuschliessenden Missbrauchs sah. Der Lohnfluss stellt rechtsprechungsgemäss ein bedeutsames, gerade in kritischen Fällen ausschlaggebendes Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung dar. Ausserdem führt mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lässt, woraus ebenfalls die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung folgt (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.5 mit Hinweisen; vgl. vorstehend E. 1.2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). Die Beschwerdeführerin beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2021. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit umfasst somit den Zeitraum vom 1. März 2019 bis 28. Februar 2021. Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate bzw. der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist (Art. 37 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht (Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV). Angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit des Eintritts des geltend gemachten Verdienstausfalls per 28. Februar 2021 dauert der Bemessungszeitraum vom 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 oder vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte teils mittels Überweisung und teils mittels Direktzahlungen von Kunden erfolgt. Im Einspracheverfahren hatte sie angeführt, wenn sie es gebraucht habe, sei ihr Geld auf ihr Bankkonto überwiesen worden (wie eine Art Vorschuss). In dem Falle habe sie sich selbständig den Rest aus der Kasse genommen. Die Kunden hätten sehr viel bar bezahlt, weshalb es immer Geld in der Kasse gehabt habe. Auf Auszahlungsquittungen hätten sie bewusst verzichtet. Sie würden eine sehr enge Mutter-Tochter-Beziehung führen und es hätte sich falsch angefühlt. Schliesslich würde sie nie ihre Tochter bestehlen und zu viel rausnehmen. Zu wenig rausnehmen sei sowieso nicht in Frage gekommen, da sie das Geld zum Leben gebraucht habe (act. G3.17-2). In der Beschwerde erklärt die Beschwerdeführerin, ihre effektive Tätigkeit bei der B.___ sei mittels Übersicht über die durch die B.___ getätigten Vermittlungen und von ihr für die B.___ abgeschlossenen Kaufverträge bewiesen. Das gesamte Operative habe in ihren Händen gelegen. Im Jahr 2020 seien Lohnzahlungen von Fr. 29'826.80 per Bank, von Fr. 1'800.-- per Bar-Einzahlung und Fr. 12'850.-- per Gutschriften von Käuferschaft an sie geflossen. Den restlichen Lohn habe sie in bar bezogen. Sie sei auf die Auszahlung der monatlichen Löhne angewiesen gewesen. Die beitragspflichtige Beschäftigung sei deshalb überwiegend wahrscheinlich, weil sie sich ohne Lohn ihr Leben gar nicht hätte finanzieren können. Sie sei alleinstehend und habe mit ihrer Tochter zusammen in einem Einfamilienhaus gewohnt. Die Abweichungen in der Buchhaltung seien unter anderem damit zu erklären, dass der Buchhalter aufgrund der Geltendmachung von Arbeitslosentaggeld die Plausibilität von bar-Lohnbezügen hinsichtlich des Kassenbestandes überprüft und mehr Positionen buchhalterisch als bar- Lohnzahlungen dargestellt habe. Es könne von einem Kleinstfamilienbetrieb nicht erwartet werden, dass sämtliche Barbezüge pro Datum auch als solche dem Buchhalter zum einen gemeldet und zum anderen genau so eingebucht würden. Ihnen sei zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass ihr lockeres Vorgehen in irgendeiner Hinsicht ein Problem darstellen könnte, zumal ihr Handhaben in Familienbetrieben durchaus gängig und vor allem auch erlaubt sei. Die beitragspflichtige Beschäftigung sei nicht nur überwiegend wahrscheinlich, sondern bewiesen. Das bei der Steuerverwaltung mit Lohnausweis deklarierte Einkommen, die vom Treuhandbüro geführte Buchhaltung in Verbindung mit den abgerechneten Sozialversicherungsbeiträgen, die dargelegten Überweisungen und das Darlegen von den Lebenshaltungskosten, welche den Lohnfluss schlicht voraussetzten, würden den Lohnfluss nachweisen. Die genannten Beweismittel seien glaubhaft und widerspruchsfrei (act. G1). Barlohnquittungen existieren keine. Die eingereichten Lohnabrechnungen weisen entsprechend dem Arbeitsvertrag (act. G1.4) einen Bruttolohn von Fr. 4'500.-- resp. 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Datum der Zahlung Betrag der Zahlung in Fr. Absender der Zahlung 8. Februar 2021 300.-- Hundekäuferschaft 4. Februar 2021 2'500.-- B.___
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. September 2020 500.-- Hundekäuferschaft 18. August 2020 2'500.-- B.___ 3. August 2020 2'000.-- B.___ 15. Juli 2020 1'126.80 B.; "1. Rate Kantons- und Gemeindesteuern " 14. Juli 2020 500.-- B. 12. Juni 2020 2'600.-- B.___ 6. Juni 2020 550.-- Hundekäuferschaft 20. Mai 2020 2'600.-- B.___ 9. April 2020 2'350.-- Hundekäuferschaft 24. März 2020 500.-- Hundekäuferschaft 24. März 2020 3'000.-- Hundekäuferschaft 20. März 2020 500.-- Hundekäuferschaft Ein Vergleich der vorstehend dargestellten, geltend gemachten Lohnbezüge mit den Kontotransaktionen des Privatkontos der Beschwerdeführerin zeigt, dass diese Überweisungen tatsächlich von der B.___ an die Beschwerdeführerin getätigt worden sind. Bis auf jene vom 15. Juli 2020 enthält keine eine Bemerkung (act. G3.13). Der Kommentar der Letzteren lässt offensichtlich nicht auf einen Lohncharakter dieser Zahlung schliessen. Auch die acht geltend gemachten Überweisungen von Kaufpreisen auf das Privatkonto der Beschwerdeführerin anstatt an die B.___ stimmen mit den Kontotransaktionen überein (act. G1 S. 8 sowie act. G3.13). Aus den Kontotransaktionen sind jedoch neben den genannten Transaktionen diverse Überweisungen von C.___ an die Beschwerdeführerin ersichtlich und auf der anderen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Seite von der Beschwerdeführerin getätigte Überweisungen, welche Verbindlichkeiten der B.___ betreffen (vgl. z.B. "Bewilligung Zucht" vom 14. September 2020 sowie Buchungen vom 22./24. August 2020 über Fr. 151.20 und vom 26. Oktober 2020 über Fr. 145.80 an die Z.___ GmbH [act. G3.13], welche in der Buchhaltung der B.___ im Konto Kasse figurieren [act. G3.23]). Zudem enthält der Bankauszug eine Zahlung der Beschwerdeführerin vom 15. April 2020 an die B.___ im Umfang von Fr. 500.-- (act. G 3.13). Bei einer Zahlung vom 23. November 2020 über Fr. 7'000.-- von der B.___ an die Beschwerdeführerin handelt es sich laut Beschwerdeschrift um die BVG-Beiträge für die Beschwerdeführerin (act. G1 S. 11 f.; Buchungen vom 23. November 2020 über Fr. 7'000.-- Gutschrift "BVG" und Fr. 6'926.80 Belastung zugunsten der Y.___ AG [act. G3.13]). 3.3. Insgesamt ist zu den Überweisungen anzumerken, dass weder die Überweisungsdaten noch die Beträge, welche zusammen mit den von Käuferschaft an die Beschwerdeführerin überwiesenen Kaufbeträgen in sechs von zwölf Monaten gar über dem geltend gemachten monatlichen Nettolohn von rund Fr. 3'750.-- liegen, auf einen Lohncharakter hinweisen. Vielmehr ist der Rechtsgrund entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin (act. G1 S. 6) für diese Überweisungen völlig offen; es könnte sich ebenso gut um freiwillige Zuwendungen durch die Tochter (Schenkungen) oder die Begleichung von zwischen Mutter und Tochter bestehenden Verbindlichkeiten handeln. Den Buchhaltungsunterlagen sind die Überweisungen im "Konto 1020 Bank F." zwar als Lohnzahlungen an die Beschwerdeführerin zu entnehmen (act. G3.23). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass aus den Überweisungen der Lohncharakter nicht hervorgeht und die Beschwerdeführerin Verbindlichkeiten der B. mittels Überweisung von ihrem Privatkonto beglich, was buchhalterisch nicht in Erscheinung tritt und die Bedeutung der von der B.___ an die Beschwerdeführerin getätigten Zahlungen relativiert. Insbesondere kann angesichts der verflochtenen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und der B.___ ein Rückfluss des Lohnes in bar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Ein effektiver Lohnfluss lässt sich schliesslich weder aus den bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen noch aus dem gegenüber den Steuerbehörden deklarierten Einkommen oder dem Eintrag im IK ableiten (vgl. vorstehend E. 1.2). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihren Lebensunterhalt ab 1. April 2019 einzig durch die Lohnzahlungen der B.___ bestritten zu haben (act. G1 S. 9 f.), ist einerseits
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht erwiesen und sagt andererseits nichts über die Höhe der allfälligen Lohnzahlungen aus. 3.4. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter das letztlich gemeinsam mit der B.___ erwirtschaftete Einkommen auch gemeinsam verwaltet und bezogen bzw. für ihren Lebensunterhalt verwendet haben. Eine klare Abtrennung eines der Beschwerdeführerin zustehenden und in ihrer alleinigen Verfügungsgewalt stehenden Lohnes von bestimmter Höhe ist jedenfalls in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Den Akten kann nicht schlüssig entnommen werden, ob und gegebenenfalls welcher Lohn während welcher Zeitspanne effektiv ausbezahlt worden ist, zumal Arbeitgeberbescheinigungen, Lohnabrechnungen sowie Steuererklärungen und Eintragungen im IK wie gesagt höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen sind (BGE 131 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen). Da sich keine effektive Lohnhöhe bestimmen lässt, ist die Erzielung eines versicherten Verdienstes von monatlich mindestens Fr. 500.-- nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Von weiteren Abklärungen (die Beschwerdeführerin beantragt die Befragung von sich, ihrer Tochter sowie des Treuhänders [act. G1]) sind in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 134 I 148 E. 5.3) keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, zumal sämtliche relevanten Unterlagen aktenkundig sind und die Beschwerdeführerin und ihre Tochter ihren Standpunkt und ihre Erklärungen im Rahmen des Verwaltungs- und des Beschwerdeverfahrens schriftlich dargetan haben. Den Nachweis, an welchem Tag in welcher Höhe der Beschwerdeführerin Lohn übergeben worden ist, vermöchten solche Auskünfte jedenfalls nicht zu erbringen. Nach dem Gesagten ist ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Bestimmbarkeit des versicherten Verdienstes zu verneinen. 4. Im Ergebnis steht zwar nicht zur Diskussion, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich für die B.___ tätig war. Es bestehen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass sie dies nicht als Angestellte der B.___ getan hat, sondern als deren (stille) Teilhaberin - und folglich faktisch als selbständig Erwerbstätige, was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ebenfalls ausschliessen würde: Im Juli 2020 wurde die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erlaubnis zur gewerbsmässigen Zucht und zum Import von Welpen aus G.___ von der Tochter an die Beschwerdeführerin übergeben (vgl. Schreiben des Veterinärdienstes vom 8. Juli 2020 in act. G16.3). Die Tochter stand neben ihrer Tätigkeit für die B.___ im Studium und zusätzlich in einem Arbeitsverhältnis mit der E.___ AG (act. G1 S. 5). Die Beschwerdeführerin bezeichnete ihre Tätigkeit für die B.___ in ihrem Lebenslauf als "Geschäftsführerin" (act. G10.1-A4 und A10). Auf der Homepage der B.___ wird die Telefonnummer der Beschwerdeführerin als Kontakt angegeben (vgl. https://B..ch/, abgerufen am 28. Februar 2023, sowie Telefonnummer laut Lebenslauf in act. G10.1- A4 und A10). Laut Handelsregister bezweckt die B. den Handel mit Katzen und Hunden, Hundevermittlung, Hundesitting sowie Handel mit Tierzubehör (vgl. act. G3.51). Dieser Zweck deckt sowohl die vor der Kündigung geltend gemachte Tätigkeit als auch die seit 1. Februar 2022 ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin ab. Und auch die jetzige selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zeigt zumindest, dass sie in der Lage ist, die Geschäfte der B.___ zu führen (vgl. Sachverhalt C.d). Da jedoch selbst unter Annahme einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung mangels Nachweises eines tatsächlich ausbezahlten Lohnes kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (vgl. vorstehende E. 3), kann die abschliessende Qualifikation der von der Beschwerdeführerin für die B.___ ausgeübten Tätigkeit offenbleiben und es ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. 5. 5.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). 5.3. Die Beschwerdegegnerin hat als obsiegender Sozialversicherer praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, soweit - wie vorliegend - die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). Ausgangsgemäss und mangels anwaltlicher Vertretung hat auch die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Entscheid bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.