St.Gallen Sonstiges 13.06.2022 AVI 2021/61

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2021/61 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 06.09.2022 Entscheiddatum: 13.06.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 13.06.2022 Art. 25, 49 und 51 ATSG; Art. 3 ATSV; Art. 3 ZGB. Rechtskraftfähigkeit einer im Nachgang zu einer gerichtlich beurteilten Reduktion der Einstelltage zu Unrecht im formlosen Verfahren ergangenen Wiedererwägung der Rückforderung. Prüfung der Erlassvoraussetzungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juni 2022, AVI 2021/61). Entscheid vom 13. Juni 2022 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. AVI 2021/61 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Erlass Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 2. Februar 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. G3.1/A1) und stellte bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum (act. G3.1/A2). Die Arbeitslosenkasse zahlte für den Monat Februar 2018 ein Arbeitslosentaggeld in der Höhe von Fr. 1'781.05 aus (act. G3.1/A28). Per 28. Februar 2018 meldete das RAV den Versicherten zufolge Antritts einer Stelle von der Arbeitsvermittlung ab (act. G3.1/A13). A.a. Mit Verfügung vom 12. März 2018 stellte das RAV den Versicherten für 15 Tage ab dem 2. Februar 2018 in der Anspruchsberechtigung ein, da er in den letzten drei Monaten vor der Anmeldung beim RAV keine Arbeitsbemühungen getätigt habe (act. G3.1/A16). Die Arbeitslosenkasse forderte vom Versicherten mit Verfügung vom 13. März 2018 zu viel bezogene Taggeldleistungen im Totalbetrag von Fr. 1'406.10 (netto) zurück. Dazu führte sie aus, dass sie für den Monat Februar 2018 Arbeitslosentaggelder ausgerichtet habe. Am 12. März 2018 habe sie die Meldung erhalten, dass er ab dem 2. Februar 2018 für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Nach Neuberechnung des Taggeldes infolge der Einstellung ergebe sich eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 1'406.10 (act. G3.1/A28). Gegen die vom RAV verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom 12. März 2018 erhob der Versicherte mit Schreiben vom 12. April 2018 (Datum Postaufgabe) an die Arbeitslosenkasse Einsprache (act. G3.1/A17 samt Zustellcouvert). Mit Entscheid vom 14. Mai 2018 hiess das RAV die Einsprache teilweise gut und reduzierte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf elf Tage (act. G3.1/A22). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. Juni 2018 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (act. G3.1/A23). Mit Entscheid vom 12. Dezember 2018 reduzierte das hiesige Gericht die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf acht A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tage. Auf den Antrag betreffend Verzicht auf die Rückforderung trat das Gericht nicht ein, da dieser nicht Gegenstand des Einspracheentscheides bildete (AVI 2018/39; act. G3.1/A25). Gestützt auf das Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen stellte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten am 30. Juni 2020 eine Mahnung zu und forderte ihn auf, die offene Forderung von Fr. 749.90 zu begleichen. Die offene Forderung ergebe sich aus dem Betrag gemäss der Verfügung vom 13. März 2018 abzüglich der Reduktion der Einstelltage gemäss dem Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 12. Dezember 2018 (act. G3.1/A30). A.c. Am 30. Juli 2020 (Datum Eingang Arbeitslosenkasse) stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung. Er machte geltend, dass er nach Zustellung des Entscheides des hiesigen Gerichtes betreffend die Dauer der Einstelltage keine Forderung oder Rechnung erhalten habe. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass das RAV auf die Rückforderung verzichtet habe. Die Arbeitslosentaggelder habe er in gutem Glauben empfangen. Da er sich im Studium befinde und kein Einkommen habe, sei ihm die Rückerstattung nicht möglich (act. G3.1/A27). A.d. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 teilte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: AWA) dem Versicherten mit, dass die zurückgeforderten Leistungen gutgläubig bezogen worden seien. Für die Prüfung der besonderen Härte seien weitere Unterlagen über die Einkommensverhältnisse im Monat Januar 2019 und den Vermögensstand am 1. Januar 2019 erforderlich (act. G3.1/A31). Der Versicherte kam dieser Aufforderung am 5. Juli 2021 nach (act. G3.1/A32 ff.). A.e. Mit Verfügung vom 18. August 2021 wies das AWA das Erlassgesuch ab. Es hielt fest, dass mit dem Entscheid des Versicherungsgerichts lediglich die Anzahl der Einstelltage reduziert worden sei. Die Einstellung an sich sei jedoch bestätigt worden. Mit nur einer getätigten Bewerbung vor der Antragstellung beim RAV habe er die Möglichkeiten der Stellensuche nicht ausgeschöpft. Demnach müsse davon ausgegangen werden, dass er mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung gerechnet habe. Mit Aushändigung der Broschüre "Was Sie als RAV-Kundin und RAV- Kunde wissen müssen" (nachfolgend: Broschüre) habe er bereits in diesem Zeitpunkt A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wissen müssen, dass die ungenügende Stellensuche vor der Antragstellung zu Einstelltagen führen werde. Somit sei der gute Glaube für den Leistungsbezug nicht gegeben (act. G3.1/A36) Am 19. September 2021 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 18. August 2021. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass er nicht damit gerechnet habe, dass der Leistungsbezug nicht rechtmässig gewesen sei. Seine Personalberaterin habe diesbezüglich nichts erwähnt und habe ihm mitgeteilt, dass sie ihm alle nötigen Informationen mitgeteilt habe. Betreffend die fehlenden Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung halte er fest, dass er zuvor in der Rekrutenschule gewesen sei und diese infolge gesundheitlicher Probleme habe vorzeitig abbrechen müssen. In diesem Zeitpunkt sei er sich über seine berufliche Zukunft nicht sicher gewesen. Daraufhin habe er sich auf eine Stelle beworben und eine Absage erhalten, worauf er an der Qualität seiner Bewerbung gezweifelt habe. Um Hilfe beim Bewerbungsprozess zu erhalten, habe er sich sodann beim RAV angemeldet. Beim Leistungsbezug sei er nicht grob nachlässig gewesen und habe ohne böswillige Absicht gehandelt. Im Gegenteil sei das RAV nachlässig vorgegangen, indem es zu viele Einstelltage verfügt habe (act. G3.1/A37). A.g. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2021 wies das AWA die Einsprache ab. Es führte zur Begründung aus, dass eine fehlende Information der Personalberaterin nicht relevant sei, da sich die Arbeitsbemühungen vorliegend auf einen Zeitpunkt vor der Anmeldung beim RAV bezogen hätten und bereits bei der Anmeldung hätten vorliegen müssen. Im Protokoll zum Erstgespräch sei zur Erklärung der quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Antragstellung festgehalten worden, dass er lange Zeit nicht gewusst habe, in welchem Bereich er suchen solle. Daraus lasse sich schliessen, dass er mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung habe rechnen müssen, da er gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass lediglich eine Arbeitsbemühung innerhalb von drei Monaten nicht ausreichen würde. Seitens des Versicherten bestehe auch eine Informationspflicht vor der Antragstellung. Somit sei die Leistung nicht in gutem Glauben empfangen worden (act. G3.1/A39). A.h.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. November 2021 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss eine Aufhebung des Entscheides und eine Bewilligung des Erlassgesuchs. Er habe die Leistungen damals in gutem Glauben empfangen, weitere Ausführungen diesbezüglich seien seinen bisherigen Briefen zu entnehmen. Er habe sich beim RAV nicht einzig aus finanziellen Gründen angemeldet, sondern um Unterstützung beim Bewerbungsprozess zu erhalten. Zudem sei auch die besondere Härte gegeben, da er momentan ein Studium absolviere und kein Einkommen erziele (act. G1). B.a. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2021 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Da der Beschwerdeführer infolge der ungenügenden Arbeitsbemühungen mit Einstelltagen habe rechnen müssen, müsse der gute Glaube vorliegend verneint werden. Folglich erübrige sich eine Prüfung der besonderen Härte (act. G3). B.b. Nach der Rechtskraft des Urteils vom 12. Dezember 2018 (AVI 2018/39; act. G3.1/ A25), mit welchem das hiesige Gericht die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf acht Tage reduziert hatte, hätte die Arbeitslosenkasse grundsätzlich entweder einen Einspracheentscheid betreffend die Rückforderung erlassen oder die – nach dem Gerichtsentscheid jedenfalls betragsmässig falsche – Rückforderungsverfügung vom 13. März 2018 als fehlerhaft widerrufen und durch eine korrekte Rückforderungsverfügung ersetzen müssen. Stattdessen hat die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2020 eine Mahnung zugestellt, mit der Aufforderung, die offene Forderung von Fr. 749.90 zu begleichen. Sie hat dabei darauf hingewiesen, dass sich die offene Forderung aus dem Betrag gemäss der Verfügung vom 13. März 2018 abzüglich der Reduktion der Einstelltage gemäss dem Entscheid des Versicherungsgerichts vom 12. Dezember 2018 ergebe (act. G3.1/A30). Inhaltlich stellt das als Mahnung bezeichnete Schreiben eine betragsmässige Korrektur der bereits früher ergangenen Rückforderungsverfügung vom 13. März 2018 dar. 1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden, jedoch kann die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 ATSG). Hat der Versicherungsträger einen Entscheid gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die versicherte Person damit nicht einverstanden, hat sie dies grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erklären. Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Ohne fristgerechte Intervention seitens der versicherten Person erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (vgl. BGE 134 V 145 E. 5.3; m.w.H. Susanne Genner, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Rz. 7 zu Art. 51). 1.2. Nach Erhalt der Mitteilung vom 30. Juni 2020 hätte der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Rückforderung sowie deren Höhe bestreiten und damit zumindest implizit eine Verfügung verlangen können. Zu keiner Zeit des Verfahrens hat sich der Beschwerdeführer jedoch gegen die Höhe der Rückforderung gewehrt. Auch sinngemäss hat er betreffend die Rückforderung keine Verfügung verlangt, sondern ausschliesslich ein Erlassgesuch gestellt. In Anwendung der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Praxis kann davon ausgegangen werden, dass die zu Unrecht in Form einer Mahnung erfolgte Korrektur der ursprünglichen Rückforderung rechtskraftfähig war und unterdessen auch in Rechtskraft erwachsen ist. Da der Beschwerdeführer gemäss seinen Beschwerdevorbringen nunmehr ausschliesslich an der Prüfung der Erlassfrage interessiert ist, käme es überdies ohnehin einem verfahrensmässigen Leerlauf gleich, wenn das hiesige Gericht die Angelegenheit an die Arbeitslosenkasse zum Erlass einer inhaltlich identischen Rückforderungsverfügung überweisen würde. 1.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit ausschliesslich die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Rückzahlung der Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 749.90 erlassen werden kann. Die Frage der Rechtmässigkeit der am 30. Juni 1.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 2020 verlangten Rückforderung ist demgegenüber gemäss vorstehend Gesagtem nicht mehr zu überprüfen. Kommt hinzu, dass das hiesige Gericht die Einstellung in der Anspruchsberechtigung mit Entscheid vom 12. Dezember 2018 im Grundsatz bestätigt, neu auf acht Tage festgelegt und damit prinzipiell auch die Höhe der Rückforderung bereits festgelegt hat (act. G6.1/A28, A30, A36 E. 2b; vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 12. Dezember 2018, AVI 2018/39, E. 4). Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Rückerstattung kann somit nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind. Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen, in welcher der Versicherer auf die Möglichkeit eines Erlasses hinweist (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.1]). Er verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (Art. 3 Abs. 3 ATSV). 2.1. Die Rechtsordnung geht grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens aus (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2021, 9C_795/2020, E. 4.2). Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist. Er besteht insbesondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, Rz. 65 zu Art. 25). 2.2. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon dann gegeben, wenn der Rechtsmangel der leistungsbeziehenden Person unbekannt war. Nach der Rechtsprechung ist bezüglich der Erlassvoraussetzungen zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage zu unterscheiden, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann bzw. ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (BGE 122 V 221 E. 3 mit Hinweisen). Wer einen Rechtsmangel kennt oder bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit kennen könnte, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. verlangt werden kann. Dies lässt sich nur im Einzelfall in Würdigung aller Gegebenheiten beurteilen, wobei von objektiven Kriterien auszugehen ist (Art. 3 Abs. 2 ZGB analog; BGE 120 V 319 E. 10a mit Hinweisen). Eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht schliesst dabei noch nicht eine Berufung auf den guten Glauben aus (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen; BGE 110 V 176 E. 3c). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteile des Bundesgerichts vom 6. August 2018, 8C_178/2018, E. 3.1; vom 8. Mai 2015, 9C_184/2015, E. 2). Sinn und Zweck eines Erlasses ist es, eine Erleichterung für jene versicherten Personen zu schaffen, welche im Vertrauen auf die unangefochten ausgerichtete Leistung diese für die Lebenshaltung vollständig verbrauchen, und hernach durch die Rückforderung in finanzielle Bedrängnis geraten würden. Personen, die wissen, dass die Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs umstritten ist, können sich demgegenüber auf die allfällige Rückerstattungspflicht vorbereiten (Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2021, 9C_795/2020, E. 4.2). 2.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die Arbeitslosentaggelder in gutem Glauben empfangen habe. Er sei nicht davon ausgegangen, dass die Rechtmässigkeit ein Problem sei. Die Tatsache, dass er eine Textpassage der Broschüre nicht gekannt habe, könne lediglich als leichte Verletzung einer Unterlassung gewertet werden. 3.1. Am ersten Beratungsgespräch beim RAV am 8. Februar 2018 wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer pro Monat mindestens acht persönliche Arbeitsbemühungen tätige und eine Stellensuche lediglich an einem oder zwei Tagen im Monat nicht erlaubt sei (act. G3.1/A5 und A11). An diesem Gespräch wurde er aufgefordert, die getätigten Arbeitsbemühungen im Zeitraum vor der Anmeldung beim RAV auf das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" zu übertragen und dem RAV bis am 16. Februar 2018 zuzustellen (act. G3.1/A11). 3.2. In den Akten befindet sich für den Monat Januar 2018 kein solches Formular, sondern lediglich eine Bewerbung vom 20. Januar 2018 (vgl. act. G3.1/A17). Für den Monat Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer am 22. Februar 2018 das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" ein (act. G3.1/A14). Dieses Formular enthält unterhalb der anzubringenden Unterschrift insbesondere die folgenden Hinweise: Die versicherte Person hat alles Zumutbare zu unternehmen, um die 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die Pflicht, sich persönlich um Arbeit zu bemühen, gilt bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. Versicherte Personen, die sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen, werden je nach Verschulden in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Einerseits hätte dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass nur das Tätigen von Arbeitsbemühungen zu einer Anstellung führen kann. Dieses Wissen hat auch von einem Lehrabgänger erwartet werden können, der sich zum ersten Mal dem Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer zur Verfügung stellt. Der Beschwerdeführer hat oder hätte auch ohne Kenntnis der Broschüre wissen müssen, dass eine Arbeitsbemühung innerhalb von zwei Monaten vor der Antragstellung beim RAV nicht ausreichen würde. Insbesondere, weil im Erstgespräch vereinbart wurde, dass er monatlich mindestens acht Arbeitsbemühungen zu tätigen habe und die Arbeitsbemühungen vom RAV kontrolliert würden. Andererseits hätte dem Beschwerdeführer spätestens beim Ausfüllen des Formulars "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" am 22. Februar 2018 klar sein müssen, dass die Pflicht zum Tätigen von Arbeitsbemühungen auch vor der Arbeitslosigkeit gilt und deren Vernachlässigung zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen kann. Folglich hätte er wissen müssen, dass die Rechtsmässigkeit des Leistungsbezuges für den Monat Februar 2018 umstritten ist. Bereits knapp zwei Wochen nach der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung am 2. März 2018 (vgl. entsprechende Abrechnung, act. G3.1/A28) wurde am 12. März 2018 dann die Einstellung in der Anspruchsberechtigung und am 13. März 2018 die Rückforderung verfügt (act. G3.1/A28). Vom guten Glauben des Beschwerdeführers kann gemäss Gesagtem nicht ausgegangen werden. 3.4. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, eine Rückzahlung sei aufgrund seiner aktuellen finanziellen Situation eine grosse Härte, ist festzuhalten, dass für einen Erlass gleichzeitig mit dem Vorhandensein einer grossen Härte zwingend auch die Voraussetzung des gutgläubigen Bezugs gegeben sein muss (vgl. E. 2.1 vorstehend). Nachdem der gute Glauben verneint wurde, braucht das Vorliegen einer grossen Härte nicht weiter geprüft zu werden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei aufgrund der verspäteten Einforderung von einem Verzicht seitens des Beschwerdegegners ausgegangen, ist darauf hinzuweisen, dass mangels Erfüllung der Erlassvoraussetzungen für den Beschwerdegegner kein Anlass bestand, den Verzicht auf die Rückforderung zu erklären (vgl. Art. 3 Abs. 3 ATSV). Auch die fünfjährige Verjährungsfrist seit der Auszahlung der einzelnen Leistung stand der Rückforderung nicht entgegen (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Der Beschwerdeführer hatte weiter bereits im März 2018, als er noch in einem Vollzeitpensum erwerbstätig gewesen war, 3.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. grundsätzlich Kenntnis von der Rückforderung erhalten und konnte sich auf die Rückerstattungspflicht vorbereiten. Sollte es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich sein, die Rückforderung in der Höhe von Fr. 749.90 auf einmal zu begleichen, steht es ihm frei, sich bezüglich einer allfälligen Zahlungsvereinbarung (Ratenzahlung) an die Arbeitslosenkasse zu wenden. Damit bleibt dem Beschwerdeführer der Erlass der Rückforderung verwehrt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). 3.6. bis

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13.06.2022
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24.03.2026