© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2021/56 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 14.12.2022 Entscheiddatum: 15.08.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 15.08.2022 Art. 59 Abs. 1 und 2 AVIG. Arbeitsmarktliche Massnahmen. Voraussetzung der Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit. Der Besuch einer Fachausbildung zum Dellentechniker verbessert die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, welcher über keine berufliche Grundbildung verfügt, nicht massgeblich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2022, AVI 2021/56). Entscheid vom 15. August 2022 Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. AVI 2021/56 Parteien A., Beschwerdeführer, gegen RAV B., Beschwerdegegner,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Gegenstand Kursbesuch (Fachausbildung zum Dellentechniker) Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 30. März 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum B.___ (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. G 3.1/A1). Am 14. September 2021 ersuchte er um Kostengutsprache für eine Fachausbildung zum Dellentechniker im Umfang von Fr. 12'700.-- (act. G 3.1/A96). Er führte insbesondere aus, dass er nicht mehr als Hilfsarbeiter mit wechselnden Engagements arbeiten wolle, sondern gewillt sei, sich eine nachhaltige berufliche Basis zu schaffen. In seiner früheren beruflichen Tätigkeit bei der C.___ AG sei sein Interesse für den Beruf des Dellentechnikers geweckt worden. Um sich als Dellentechniker selbständig machen zu können, seien nur geringe Investitionen nötig und die Auftragslage sei vielversprechend (act. G 3.1/A95). A.a. Mit Verfügung vom 15. September 2021 lehnte das RAV das Kursgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung seien nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung. Mit dem beantragten Kurs werde die Vermittlungsfähigkeit im Sinne des Gesetzes nicht wesentlich verbessert (act. G 3.1/A93). A.b. Am 20. September 2021 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 15. September 2021 Einsprache. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Gutheissung des Kursgesuchs (Fachausbildung zum Dellentechniker). Er machte geltend, dass der beabsichtigte Kursbesuch eine Nachholbildung darstelle, welche in begründeten Fällen durchaus von der Arbeitslosenversicherung gefördert werden könne. Es gebe keine Berufslehre zum Dellentechniker, aber ein Berufszertifikat. Auch in Deutschland und Österreich würden Kurse resp. Fachausbildungen analog zu jener A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. in seinem Gesuch angeboten, welche mit einem Zertifikat abschliessen würden. Zudem würden Dellentechniker immer selbständig im Rahmen von Auftragsverhältnissen arbeiten, weshalb das Argument, der Kurs müsse die Vermittlungsfähigkeit im Sinne einer Anstellung erhöhen, hinfällig werde. Im Rahmen der Fachausbildung gebe es genügend Zeit, die zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit notwendigen Kenntnisse zu erarbeiten. Er traue sich zu, als Einzelunternehmer selbständig erwerbend zu sein. Mit der Fachausbildung sowie einem danach beabsichtigten Berufspraktikum erreiche er sein Ziel der nachhaltigen beruflichen Integration (act. G 3.1/A98). Mit Entscheid vom 22. September 2021 wies das RAV die Einsprache ab. Es führte im Wesentlichen aus, dass es sich bei der vom Versicherten beantragten Ausbildung nicht um eine Nachholbildung im Sinne einer beruflichen Grundausbildung (Lehre) handle, welche von der Arbeitslosenversicherung mittels Ausbildungszuschüssen unterstützt werden könne. Bei der früheren Anstellung bei der C.___ AG handle es sich zwar um einen branchenähnlichen Bereich, ein direkter Zusammenhang zur auszuführenden Tätigkeit als Dellentechniker könne jedoch nicht hergestellt werden. Ausserdem sei der Anbieter des beantragten Kurses nicht im Verzeichnis des schweizerischen Carrosserieverbandes registriert. Schliesslich sei es zwar möglich, dass die beantragte Weiterbildung für das berufliche Fortkommen des Versicherten vorteilhaft sein könne. Die Arbeitslosenversicherung richte jedoch nur für unbedingt notwendige, nicht aber für bestmögliche Massnahmen finanzielle Unterstützung aus. Bei der beantragten Ausbildung handle es sich um eine Fachausbildung, welche in eine zukünftig geplante Selbständigkeit führen würde. Da es nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung sei, die Versicherten für die berufliche Selbständigkeit zu qualifizieren, würden die Ausbildungskosten nicht übernommen (act. G 3.1/A104). A.d. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 28. Oktober 2021. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragt die Auf hebung des Einspracheentscheids vom 22. September 2021 und die Gutheissung seines Kursgesuchs (Fachausbildung zum Dellentechniker). Er macht geltend, dass die B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fachausbildung zum Dellentechniker eine Erweiterung seiner während der sechsjährigen Anstellung bei der C.___ AG erworbenen Fähigkeiten sei und ihm die Ausübung des Berufs Dellentechnikers erlaube. Mit der Unterstützung seines Umfelds und dem beantragten Kurs bringe er die Voraussetzungen mit, um erfolgreich selbständig zu werden. Im Carrosserieverband seien Unternehmen Mitglieder, welche über einen Carrosserie-Spenglerbetrieb verfügen und teilweise auch Lehrlinge ausbilden würden. So werde die Qualität sichergestellt. Der Anbieter des beantragten Kurses habe als selbständiger Dellentechniker keinen Nutzen von einer Mitgliedschaft, könne jedoch nachweisen, dass er bereits über 25 Jahre in diesem Bereich tätig sei. Auch seine Personalberaterin unterstütze seinen Ausbildungswunsch und seinen Weg in die Selbständigkeit, der zu einer nachhaltigen beruflichen Etablierung im Arbeitsmarkt führe. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, dass der Einspracheentscheid erst am 11. Oktober 2021 versandt worden sei, obwohl er bereits auf den 22. September 2021 datiert sei (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2021 beantragt das Amt für Wirtschaft und Arbeit als Vertreter des RAV (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es aus, dass aus Sicht der Arbeitslosenversicherung der Weg der Erstausbildung zur Verhinderung von wiederkehrender Arbeitslosigkeit weiterzuverfolgen sei. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, das Ziel der Selbständigkeit nebenbei weiterzuverfolgen. Sofern ein konkretes und nachhaltiges Konzept vorgelegt werde, könne hierfür grundsätzlich eine Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit geprüft werden. Da für den Weg in die Selbständigkeit die Ausbildung zum Dellentechniker unabdingbar sei, könne auch ein solches Gesuch mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht gutgeheissen werden. Es sei deshalb der eingeschlagene Weg in der Unterstützung bei der Nachholung einer Grundausbildung weiter zu verfolgen. Diese verbessere die Vermittlungsfähigkeit massgeblich. Der Beschwerdeführer habe bereits im Vorfeld mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, dass sein Gesuch um Zustimmung zu einem Kurs abgelehnt werden würde, nachdem ihm dies von seiner Personalberaterin bereits mit E-Mail vom 7. Juli 2021 mitgeteilt worden sei (act. G 3). B.b. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 13. Dezember 2021 an seiner Beschwerde fest. Er bringt vor, dass es für den von ihm angestrebten Beruf als B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Dellentechniker keine Berufslehre gebe, sondern nur die von ihm beantragte Ausbildung. Er wolle keine Grundausbildung als Automechaniker oder Carrosseriespengler machen. Nach der von ihm beantragten vierwöchigen Ausbildung und einem anschliessenden Berufspraktikum könne er sich nachhaltig im Arbeitsmarkt etablieren. Ausserdem habe sich das E-Mail vom 7. Juli 2021, in welchem auf den wahrscheinlich abschlägigen Entscheid bezüglich des Gesuchs hingewiesen werde, nicht auf das Kursgesuch, sondern auf ein damals gestelltes Gesuch bezüglich einer individuellen Berufsberatung bezogen. Seine Personalberaterin habe ihn hingegen auf dem Weg zum Dellentechniker immer bestärkt und lediglich darauf hingewiesen, dass die Ausbildung etwas teuer wäre (act. G 5). Der Beschwerdegegner verzichtete stillschweigend auf eine Duplik (vgl. act. G 7). B.d. Der vorliegende Einspracheentscheid, welcher auf den 22. September 2021 datiert ist, ist mit Beschwerde an das Versicherungsgericht anfechtbar (Art. 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, [VRP; sGS 951.1] in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen (vgl. Art. 60 und Art. 38 Abs. 1 und 3 ATSG). Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Vorliegend wurde der Einspracheentscheid vom 22. September 2021 unstreitig erst am 11. Oktober 2021 der Post übergeben (vgl. act. G1, S. 5 f. und act. G1.2; vgl. hierzu auch die Ende September/Anfang Oktober 2021 getroffene Abklärung des Beschwerdegegners beim Carrosserieverband [act. G3.1/A105], welche im Einspracheentscheid erwähnt wird). Somit ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid falsch datiert ist. Er ist dem Beschwerdeführer frühestens am 12. Oktober 2021 zugegangen. Die 30-tägige Beschwerdefrist wurde mit der Einreichung der Beschwerde am 28. Oktober 2021 somit ohne Weiteres gewahrt. Folglich wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von der Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Mit den arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarkts erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Sie sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Personen verbessern, die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern, die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG müssen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60–71d AVIG die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8, sofern nichts anderes bestimmt ist (lit. a), und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme (lit. b) erfüllt sein. 2.1. Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände. Insbesondere ist mit Hilfe amtlicher und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2018, 8C_67/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Dass ein beantragter Kurs die Chancen der versicherten Person innerhalb ihres bisherigen Tätigkeitsgebiets erhöht und zudem das Bewerbungsfeld erweitert, ist für sich alleine nicht entscheidend, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen der versicherten Person grundsätzlich Stellen bereithält und ob sie aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stelle benachteiligt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2016, 8C_222/2016, E. 4 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass unter dem Begriff der Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a AVIG 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. die objektive arbeitsmarktabhängige Vermittelbarkeit zu verstehen ist. Die in Frage stehende Massnahme muss spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig sein, die Vermittelbarkeit im konkreten Fall erheblich zu fördern (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Rz 667 f. mit Hinweisen). Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, die es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen, oder die sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Die Grenze zwischen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung und der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zugutekommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 f. E. 2b/2c mit Hinweisen). 2.3. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 sowie Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 2.4. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Kostenübernahme für den Kurs "Fachausbildung zum Dellentechniker" hat. 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Zustimmung zum beantragten Kurs damit, dass er dadurch seine bisher nicht absolvierte Erstausbildung nachholen könne. Der Kurs habe insbesondere die folgenden Vorteile: Es handle sich um eine anerkannte, fundierte und umfassende Fachausbildung, zudem bestünden die Möglichkeit eines anschliessenden Berufspraktikums sowie die Aussicht auf Ablösung der Arbeitslosigkeit innerhalb eines halben Jahres. Ausserdem stelle der Kurs einen Weg in die berufliche Selbständigkeit dar, welcher finanziell umsetzbar sei (act. G 3.1/ A95). Er plane, sich nach der absolvierten Fachausbildung zum Dellentechniker und einem anschliessenden Berufspraktikum in einem Carrosseriebetrieb als Einzelunternehmer selbständig zu machen. So könne er sich langfristig im Arbeitsmarkt etablieren (act. G 1). Aus Sicht des Beschwerdegegners verbessert dies die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer nicht massgeblich. Der Beschwerdeführer solle statt des beantragten Kurses mit Unterstützung der Arbeitslosenversicherung eine Erstausbildung nachholen, welche im Jahr 2022 starten könne. Bis dahin werde ihm ein Einsatzprogramm zum Sammeln von weiterer Berufserfahrung ermöglicht (act. G 3). Der Beschwerdeführer gibt an, kein Interesse an einer Lehre als Automechaniker oder Carrosseriespengler zu haben, die weder seinen Fähigkeiten noch seinem Berufswunsch entsprächen (act. G 5). 3.2. Gemäss seinem Lebenslauf absolvierte der Beschwerdeführer die obligatorische Schulzeit und das 10. Schuljahr. Nach der Schulzeit war er zunächst von Februar 200_ bis Oktober 200_ über ein Temporärbüro als Möbelbauer, Allrounder sowie in der Metallbearbeitung tätig. Von Juni 200_ bis September 200_ arbeitete er bei der D.___ GmbH (Betreiberin von Z.-Tankstellen), wobei die Kassenbewirtschaftung, das Bestellwesen sowie die Waschanlage/Pflege zu seinen Aufgaben gehörten. Von September 200 bis September 20 arbeitete er bei E.. Anschliessend war er von Oktober 201 bis Mai 201_ bei der C._ AG angestellt. Seine letzte Stelle war von Juni 201_ bis März 202_ bei der F.___ GmbH (act. G 3.1/A4). Der Beschwerdeführer war somit bereits in verschiedenen Bereichen tätig, schloss jedoch keine Berufsausbildung ab. Die fehlende berufliche Erstausbildung wirkt sich erschwerend auf die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. So sind Personen, welche keine über die obligatorische Schulzeit hinausgehende Ausbildung absolvieren, am häufigsten von Erwerbslosigkeit betroffen (vgl. hierzu Arbeitsmarktstatus nach Bildungsstand des Bundesamts für Statistik (BFS), <http://www.bfs.admin.ch/bfs/de/ home/ statistiken/bildung-wissenschaft/bildungsindikatoren/indicators/ arbeitsmarktstatus.html>, abgerufen am 2. August 2022). Die Vermittelbarkeit wurde deshalb vom Personalberater als "mittel" eingeschätzt (vgl. Verlaufsprotokoll Erstgespräch vom 17. April 2020; act. G 3.1/A101). Ebenfalls bildet der Umstand, dass 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte er seit Ende März 2020 trotz andauernder Arbeitsbemühungen arbeitslos blieb, ein Indiz dafür, dass es aktuell wenig Bedarf an Arbeitskräften mit dem Profil des Beschwerdeführers gibt und bezüglich der fehlenden beruflichen Grundbildung eine Anpassungsbedürftigkeit besteht. Zu klären bleibt, ob die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers durch den vorliegend beantragten Kurs massgeblich erhöht wird. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er über keine abgeschlossene Erstausbildung verfügt, erschwert vermittlungsfähig (vgl. E. 3.3). Beim vom Beschwerdeführer beantragtem Kurs "Fachausbildung zum Dellentechniker" handelt es sich um einen vierwöchigen Kurs, welcher mit einem Zertifikat abgeschlossen werden kann. Eine Berufslehre zum Dellentechniker gibt es nicht. Damit stellt der Kurs – wie im Einspracheentscheid zu Recht ausgeführt – keine Nachholbildung im Sinne einer eigentlichen beruflichen Grundbildung dar (vgl. hierzu Art. 12 ff. Bundesgesetz über die Berufsbildung [BBG; SR 412.10]) und führt somit nicht dazu, dass das die Vermittlung erschwerende Element ausgeglichen werden könnte. Der Beschwerdegegner legt dem Beschwerdeführer daher einerseits in der Beschwerdeantwort (vgl. Ziff. III.5; act. G 3) und andererseits in der E-Mail vom 7. Juli 2021 (Hinweis auf das Merkblatt Ausbildungszuschüsse und Potentialabklärung; act. G 3.1/A61) zu Recht das Nachholen einer beruflichen Grundbildung nahe, um die Vermittlungsfähigkeit zu verbessern. Aus objektiver Sicht ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb dieses Vorgehen nicht in seinem Interesse liegen soll. Seinen Neigungen könnte insofern entsprochen werden, als dass etwa im Lehrberuf "Carrosseriereparateur/in EFZ" die Fähigkeit vermittelt wird, Carrosserieteile mit verschiedenen Arbeitstechniken durch Ausbeulen und Fügen zu reparieren (Art. 1 lit. c Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung für Carrosseriespengler/in mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [SR 412.101.222.34]). Eine entsprechende Ausbildung könnte allenfalls mit Ausbildungszuschüssen unterstützt werden (vgl. Art. 66a AVIG). 3.4. Erschwerend hinzu kommt, dass der Anbieter des beantragten Kurses gemäss unbestrittener Feststellung des Beschwerdegegners nicht Mitglied des schweizerischen Carrosserieverbands ist, welcher im Übrigen auch einen eigenen Kurs mit Abschluss "DEKRA Standard geprüfter Dellentechniker" anbieten würde (vgl. <http://www. carrosserie-academy.ch/kurse/smart-repair-dellentechnik/ dellentechniker-1403/>, abgerufen am 2. August 2022). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, kontrolliert der Carrosserieverband die Qualität derjenigen Betriebe, welche Angestellte beschäftigen oder Lehrlinge ausbilden. Die Qualität des beantragten Kurses wird dagegen von keiner Seite unabhängig kontrolliert. Die alleinige Tatsache, 3.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. dass der Anbieter des Kurses bereits seit über 25 Jahren im Bereich der Dellentechnik tätig ist, lässt jedenfalls keine diesbezüglichen Rückschlüsse zu. Ob sich eine Teilnahmebescheinigung am beantragten Kurs also tatsächlich als erheblicher Vorteil gegenüber anderen ungelernten Hilfsarbeitern erweisen würde, ist daher fraglich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den beantragten Kurs nicht massgeblich verbessert würde, da dieser auch nach dessen Absolvierung aufgrund der Tatsache, dass er über keine berufliche Grundbildung verfügt, erschwert vermittlungsfähig bliebe. Die Ablehnung des Kursgesuchs durch den Beschwerdegegner war somit rechtmässig. Soweit der Beschwerdeführer beabsichtigte, die Ausbildung zum Dellentechniker zu absolvieren, um sich danach selbständig zu machen (vgl. seine Ausführungen in act. G1 und G3.1/A98), ist auf Folgendes hinzuweisen: Wer eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, gibt damit seine Arbeitnehmertätigkeit auf, steht dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung und tritt aus dem Versichertenkreis der Arbeitslosenversicherung aus. Die Arbeitslosenversicherung kann die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nur im Rahmen der Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71a ff. AVIG) unterstützen (vgl. Nussbaumer, a.a.O., Rz 648). Massnahmen zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit waren nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids. Indes ist anzumerken, dass ein individuelles Kursgesuch, das ausschliesslich im Hinblick auf eine selbständige Erwerbstätigkeit gestellt wird, nur bewilligt werden könnte, wenn die in Art. 71a ff. AVIG genannten Voraussetzungen erfüllt wären. Mit dem Beschwerdegegner (vgl. hierzu act. G3, S. 3) ist davon auszugehen, dass die beantragte Kostenübernahme für den Kurs zum Dellentechniker vorliegend auch unter dem Titel der Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht hätte bewilligt werden können. 3.6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fATSG). 3.7. bis