© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2021/46 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 24.01.2023 Entscheiddatum: 04.11.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 04.11.2022 Art. 11 und 65 GVO; Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung einer arbeitgeberähnlichen Person, bevor deren liechtensteinische Anstalt ihre Geschäftstätigkeit nicht definitiv eingestellt hat und zur Liquidation angemeldet wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2022, AVI 2021/46). Entscheid vom 4. November 2022 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Karin Huber- Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. AVI 2021/46 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Arbeitslosenentschädigung (arbeitgeberähnliche Stellung) Sachverhalt A. A.___ meldete sich am 31. August 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung ab 1. Dezember 2020 an (act. G3.2/135 f. und G3.2/128) und stellte am 7. September 2020 bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. nach. Aus den von ihr eingereichten Unterlagen ergibt sich insbesondere, dass die ehemalige Arbeitgeberin mit Beschluss vom 7. Juni 2021 aufgelöst wurde und sich seither in Liquidation befindet, wobei die Versicherte als Liquidatorin eingesetzt wurde (act. G3.2/29 ff.). Am 7. August 2021 bestätigte die Versicherte, dass sie in ihrer Eigenschaft als Liquidatorin keinen Lohn beziehe (act. G3.2/20). Mit Entscheid vom 20. August 2021 hob die Kasse die Verfügung vom 16. April 2021 in teilweiser Gutheissung der Einsprache auf, lehnte den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 6. Juni 2021 ab und teilte der Versicherten mit, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. Juni 2021 werde neu geprüft. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Versicherte habe sich bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin als Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift in arbeitgeberähnlicher Stellung befunden. Die arbeitgeberähnliche Stellung bleibe grundsätzlich auch während der Liquidation bestehen. Im Sinne einer Ausnahme von diesem Grundsatz könne das Vorliegen eines Missbrauchsrisikos während der Liquidationsphase unter bestimmten Voraussetzungen widerlegt werden, sodass trotz arbeitgeberähnlicher Stellung ausnahmsweise ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entstehen könne. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, sodass ab dem Beschluss vom 7. Juni 2021 über die Liquidation der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu zu prüfen sei (act. G4.2/13 ff.). Seit der Abrechnungsperiode Juli 2021 richtet die Kasse in einer am 7. Juni 2021 eröffneten Rahmenfrist Arbeitslosenentschädigung aus (vgl. act. G3.1/2 ff.). A.e. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2021 erhebt die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. September 2021 (Postaufgabe) Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, ihr sei ab 1. Dezember 2020 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Die arbeitgeberähnliche Stellung sei mit Rückgabe der Geschäftsräumlichkeiten per 1. Dezember 2020 (vgl. hierzu auch act. G4.2/34) nicht mehr gegeben gewesen. Die Tätigkeit sei mit der Geschäftsschliessung eingestellt worden. Im 2021 seien keine Löhne mehr ausbezahlt worden. Die Löschung im Handelsregister (Liquidationsbeschluss am 7. Juni 2021) habe wegen des B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Jahresabschlusses 2020 (April 2021), der Revision (Mai 2021), der Ausschreibung und der sechsmonatigen Sperrfrist nicht früher vorgenommen werden können (act. G1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2021 beantragt die Kasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe als Verwaltungsratsmitglied bis zum 6. Juni 2021 eine absolut leistungsausschliessende arbeitgeberähnliche Stellung bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin innegehabt. Seit dem 7. Juni 2021 sei sie als Liquidatorin tätig. Aufgrund einer Prüfung im Einzelfall im Rahmen des Einspracheverfahrens habe eine arbeitgeberähnliche Stellung ab der Liquidationsphase vorliegend ausgeschlossen werden können (act. G3). B.b. Die Beschwerdeführerin verzichtet stillschweigend auf eine Replik (vgl. act. G4 und G5). B.c. In der Beziehung zwischen der Schweiz und den anderen EFTA-Staaten, mithin auch im Verhältnis zum Fürstentum Liechtenstein, gelten auf Grund eines Verweises im EFTA-Übereinkommen (SR 0.632.31, Anhang K, Anlage 2 einschliesslich Aktualisierung der Sozialversicherungsregelungen per 1. Januar 2016) die gleichen Koordinierungsbestimmungen wie – gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) – zwischen der Schweiz und den EU-Staaten. Somit wenden die EFTA-Staaten untereinander die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1, Grundverordnung [GVO]) und der dazugehörigen Durchführungsverordnung (SR 0.831.109.268.11, DVO) an (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) über die Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung, KS ALE 883, Januar 2022, Rz A19 ff. und B7 ff.). 1.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 GVO unterliegt eine Person jeweils den Rechtsvorschriften nur eines Staates (Prinzip der Alleinzuständigkeit). Eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäss Art. 65 GVO erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (Art. 11 Abs. 3 lit. c GVO). Gemäss Art. 65 Abs. 2 und Abs. 3 GVO muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie muss sich als Arbeitssuchende melden, dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates erfüllen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt (Art. 65 Abs. 5 lit. a GVO). Weil die in der Schweiz wohnende Beschwerdeführerin mit Schweizer Staatsangehörigkeit (vgl. hierzu act. G3.2/133) im EFTA-Mitgliedstaat Liechtenstein gearbeitet hat und ganz arbeitslos geworden ist, ist die Schweiz als Wohnsitzstaat für die Gewährung der Arbeitslosenentschädigung zuständig und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung bestimmt sich nach schweizerischem Recht. Dies wird von den Parteien denn auch nicht bestritten (vgl. hierzu auch act. G3.1/7 ff.). 1.3. Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. 2.1. Die Frage, ob Arbeitnehmende einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalls ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG (vgl. Art 716 ff. OR; BGE 145 V 200 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.2. Nach der Rechtsprechung ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung beantragen, da auch sie die Entscheidungsfindung im Betrieb weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Das Missbrauchsrisiko ist dasselbe, ob es nun um Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Insolvenzentschädigung geht. Daher rechtfertigt sich keine unterschiedliche Behandlung arbeitgeberähnlicher Personen in Bezug auf diese drei Leistungsarten (BGE 145 V 200 E. 4.1; 142 V 263 E. 4.1; 123 V 234 E. 7b/bb, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2016, 8C_529/2016, E. 5.2, und vom 21. März 2018, 8C_102/2018, E. 6.2). So hat das Bundesgericht beispielsweise entschieden, es sei nicht von Bedeutung, dass eine versicherte Person die Verwaltungsratsmandate in einigen der eigenen Firmen bloss "treuhänderisch" ausüben wolle. Dies ändere nichts daran, dass sie aufgrund der Stellung als Verwaltungsratsmitglied von Gesetzes wegen in der Lage wäre, auf die Geschäfte Einfluss zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2006, C 306/05, E. 2.2). Ein Verwaltungsratsmitglied, das sich als "stilles Mitglied" betitelte, war ebenso wenig anspruchsberechtigt wie ein Verwaltungsratsmitglied, das lediglich 2 % der Aktien besass und über Kollektivunterschrift zu zweien verfügte, während der Verwaltungsratspräsident über 95 % der Aktien verfügte und einzelunterschriftsberechtigt war (siehe Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., S. 266 und S. 269). 2.4. Ob die Gesellschaft inaktiv, vorübergehend stillgelegt oder überschuldet ist oder ob bereits eine Liquidation beschlossen oder angeordnet worden ist, ist für sich allein kein taugliches Kriterium dafür, das definitive Ausscheiden einer Person aus der arbeitgeberähnlicher Stellung zu belegen. Diese Umstände an sich ändern nichts daran, dass das Mitglied des Verwaltungsrats weiterhin die Geschicke des Betriebs bestimmt. Die Rechtsprechung hat wiederholt darauf abgestellt, ob der Eintrag der betreffenden Person im Handelsregister gelöscht worden ist. Denn erst mit der Löschung des Eintrags ist das Ausscheiden einer arbeitgeberähnlichen Person aus der Unternehmung für aussenstehende Dritte erkennbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2003, C 235/03, E. 4, vom 20. April 2005, C 75/04, E. 3, und vom 28. Januar 2011, 8C_850/2010, E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2006, C 278/05: fehlen Bemühungen der versicherten Person, die sich verzögernde Löschung im Handelsregister zu beschleunigen, hat sie immer noch die 2.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Möglichkeit, ihre arbeitgeberähnliche Stellung zu benutzen, womit ein Missbrauchsrisiko verbleibt und die versicherte Person keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat). Liquidatoren sind als Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung in der Regel ebenfalls vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen, weil sie – im begrenzten Rahmen der Liquidationstätigkeit – weiterhin die Geschicke des Betriebs bestimmen können und daher nicht endgültig aus dem Betrieb ausgeschieden sind. Das Missbrauchsrisiko beruht in erster Linie auf der Möglichkeit, sich selbst während der Liquidationsphase wieder einzustellen oder den Betrieb zu reaktivieren. Wenn hingegen aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall ein Missbrauch mit einem sehr hohen Grad an Sicherheit ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt es sich nicht, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung zu verneinen. Ein Missbrauch scheidet jedenfalls dann aus, wenn es praktisch nichts mehr zu liquidieren gibt und eine Reaktivierung bzw. eine Rückgründung ausgeschlossen erscheint. Zuverlässige Indizien für Letzteres bilden etwa die Veräusserung von betriebsnotwendigem Material oder die Kündigung von für den Betrieb wichtigen Verträgen oder Mitgliedschaften. Dies ist im Einzelfall abzuklären (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 28. Januar 2011, 8C_850/2010, E. 4.2, und vom 17. Oktober 2014, 8C_514/2014, E. 4.3.2). 2.6. Das Seco hat in einem Audit Letter ausgeführt, es liege an der versicherten Person, die Vermutung des Vorliegens eines Missbrauchsrisikos während der Liquidationsphase zu widerlegen. Dies gelinge ihr dann, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände darzulegen vermöge, dass trotz Stellung als Liquidatorin eine Reaktivierung des Betriebs bzw. eine Missbrauchsgefahr praktisch ausgeschlossen werden könne. Dazu müssten die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Kleinunternehmen, deren Besitz sich auf eine oder wenige Personen aufteilt (bspw. Familienbetrieb, Einpersonen-AG, Einpersonen-GmbH); Auflösungsbeschluss durch die Generalversammlung oder Gesellschaftsversammlung (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 8 und 808b Abs. 1 Ziff. 11 OR); erfolgte Anmeldung der Liquidation beim Handelsregisteramt ("Firma XY in Liquidation"); es gibt wenig oder kaum mehr etwas zu liquidieren (Inventarliste der zu liquidierenden Aktiven); es lässt sich faktisch ausschliessen, dass die bisherige Geschäftstätigkeit weiter ausgeübt wird (Auflösung Mietvertrag, Telefon, Versicherungen, Einstellung der Internetseite etc.); keine Lohnbezüge während der Liquidationsphase (schriftliche Bestätigung des Liquidators oder der Liquidatorin). Gelinge es der versicherten Person nicht, die Vermutung des Vorliegens eines Missbrauchsrisikos während der ordentlichen Liquidationsphase umzustossen, müsse 2.7.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt werden. In diesem Fall sollte die Kasse darauf hinweisen, dass die versicherte Person sich während der Liquidationsphase nach Möglichkeit weiterhin den beitragspflichtigen Lohn ausrichte, um nach Abschluss der Liquidationsphase über genügend Beitragszeit zu verfügen (Audit Letter TCRD des Seco, Ausgabe 2016/2, September 2016, abgerufen unter https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/audit-letter.html am 4. November 2022). Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. Juni 2021 anerkannt, da ab dann keine leistungsausschliessende arbeitgeberähnliche Stellung mehr bestanden habe. Die Beschwerdeführerin hingegen macht geltend, die arbeitgeberähnliche Stellung sei bereits am 1. Dezember 2020 nicht mehr gegeben gewesen. Zu prüfen ist deshalb die arbeitgeberähnliche Stellung ab dem 1. Dezember 2020. 3.1. Vorliegend war die Beschwerdeführerin einziges Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführerin der B.___ (vgl. hierzu Handelsregisterauszug, act. G3.2/57) und hatte damit bei ihrer Arbeitgeberin unstreitig eine arbeitgeberähnliche Position inne (vgl. zur arbeitgeberähnlichen Stellung eines Verwaltungsratsmitglieds einer liechtensteinischen Anstalt den Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 2. November 2020, AVI 2019/46, E. 3 und E. 4, mit Hinwiesen). 3.2. Wie aus den obigen Erwägungen (E. 2 vorstehend) hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin als arbeitgeberähnliche Person grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerdegegnerin bringt denn auch vor, bei Verwaltungsratsmitgliedern ergebe sich die leistungsausschliessende arbeitgeberähnliche Stellung bereits aus dem Gesetz. Die Rechtsprechung verlange keine Einzelfallprüfung und lasse keine Ausnahmen zu (vgl. act. G3 Ziff. B.a). Damit bezieht sie sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach bei einem Mitglied des Verwaltungsrates der persönliche Ausschlussgrund des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ohne Weiteres Platz greife und es keiner weiteren Abklärungen zu seinen konkreten Verantwortlichkeiten in der Firma bedürfe (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 269 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2009, 8C_851/2009 und BGE 123 V 234). 3.3. Aus dem Handelsregisterauszug der B.___ in Kombination mit dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Beschwerdeführerin geht hervor, dass ausgesprochen stabile Geschäftsverhältnisse und ein über 35 Jahre andauerndes 3.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Anstalt bestanden haben (vgl. act. G3.1/30 und G3.2/128, G3.2/57 und G3.1/7 ff.). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin die Aufgabe ihrer Tätigkeit und die Liquidation der Anstalt seit Erhalt der Mitteilung vom 27. Januar 2020 über den voraussichtlichen Abbruch der Geschäftsräumlichkeiten sorgfältig plante und systematisch umsetzte. Sie kündigte frühzeitig den Miet- und die Arbeitsverträge, informierte Kunden und Lieferanten, organisierte den Abverkauf der Ware und beendete sämtliche übrigen Verträge der Anstalt, namentlich die obligatorischen Versicherungen (Unfall/Krankheit) für die Arbeitnehmerinnen, den Telefon- und Stromanschluss. Das Geschäftslokal räumte sie Ende November 2020. Auch den Internetauftritt des Geschäfts (Homepage, Facebook, Instagram etc.) löschte sie (vgl. zum Ganzen act. G1, G3.2/38 ff., G3.2/97 und G3.2/110; vgl. zur öffentlichen Ankündigung der Geschäftsschliessung auch den online-Zeitungsartikel unter https://www.vaterland.li/liechtenstein/wirtschaft/[..] mit Hinweis auf ein Zeitungsinserat, abgerufen am 4. November 2022; vgl. zur Löschung des Internetauftritts auch Sucheingabe "B.___" bei Google, abgerufen am 21. September 2022). Insgesamt ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Geschäftstätigkeit der Anstalt tatsächlich per 30. November 2020 eingestellt hat. Dies war der Beschwerdegegnerin denn auch bekannt und bleibt im vorliegenden Verfahren unbestritten. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstalt stillgelegt, bzw. faktisch bereits per 30. November 2020 weitgehend liquidiert hat, ist indes im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Kontext unbehelflich. Auch wenn ein konkretes Missbrauchsrisiko faktisch mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, verblieb, solange die Beschwerdeführerin im Handelsregister noch als Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführerin der Anstalt eingetragen war, ein abstraktes Missbrauchsrisiko, indem die Beschwerdeführerin die Anstalt jederzeit wieder hätte reaktivieren und sich wieder hätte anstellen können. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht, wie vorstehend dargelegt, streng. Sie hat namentlich auch in Fällen, in denen die Missbrauchsgefahr konkret sehr unwahrscheinlich erschien oder in denen eine Gesellschaft stillgelegt oder überschuldet war oder eine versicherte Person aus ihrer Position faktisch ausgeschieden war und lediglich die Löschung im Handelsregister nicht vorantrieb, einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung verneint (vgl. E. 2.4 und E. 2.5 vorstehend). 3.5. Eine Ausnahme lässt die Rechtsprechung, wie obenstehend dargelegt, für Liquidatoren zu, wenn gewisse Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Dies deshalb, 3.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. weil das Liquidationsverfahren bis zur Löschung aus dem Handelsregister aufgrund der gesetzlichen Vorgaben lange Zeit in Anspruch nimmt, ohne dass die mit der Liquidation betraute Person diesen Prozess beschleunigen kann. Eine Ausweitung der Ausnahmeregelung betreffend Liquidatoren auf Fälle, in denen bereits vor der Eintragung des Zusatzes "in Liquidation" im Handelsregister nur noch Liquidationshandlungen vorgenommen werden, ist angesichts der hier massgeblichen eindeutigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht angezeigt. In diesem Stadium bleibt unbesehen der tatsächlichen Umstände stets ein abstraktes Missbrauchsrisiko bestehen und die ansprucherhebende Person hat es in der Hand, die Liquidation einzuleiten oder ihre Funktion im Unternehmen aufzugeben und somit ihre Position als arbeitgeberähnliche Person zu beenden. Vorliegend stand es der Beschwerdeführerin frei, die Liquidation bereits früher zu beschliessen und dem zuständigen Handelsregisteramt mitzuteilen. Dass sie, weil ihr nach eigenen Angaben ein geordneter Abschluss sehr wichtig war, zuerst eine faktische Liquidation durchführte und die Erstellung des Jahresabschlusses und die Revision abwartete, bevor sie den Liqiudationsbeschluss fällte und dem zuständigen Handelsregisteramt mitteilte, war ihre Entscheidung. Trotz der voranstehend ausgeführten Tatsachen (langjährige beständige Geschäftstätigkeit/Rückgabe der langjährigen Geschäftsräumlichkeiten infolge bevorstehender baulicher Sanierung/ sorgfältige Planung der Geschäftsaufgabe/Information der Öffentlichkeit und der besonders betroffenen Personenkreise/Kündigung aller Verträge, insbesondere der Arbeitsverhältnisse, der Versicherungspolicen und der Strom- und Telefonanschlüsse/ Ausverkauf der Ware/ersatzlose Löschung des Internetauftritts etc.) und folglich dem minimalen konkreten Missbrauchsrisikos (praktisch nichts mehr zu liquidieren/ Reaktivierung der Geschäftstätigkeit unwahrscheinlich), ist nach dem Gesagten mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als arbeitgeberähnliche Person im Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 6. Juni 2021 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3.7. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 3.8. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.