St.Gallen Sonstiges 27.06.2022 AVI 2021/39

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2021/39 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 23.11.2022 Entscheiddatum: 27.06.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 27.06.2022 Art. 15 Abs. 2 AVIG; Art. 15 Abs. 3 AVIV: Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Abklärung von Ansprüchen durch die Invalidenversicherung. Der gemäss fachärztlicher Einschätzung zu 40 % arbeitsfähige Beschwerdeführer nahm ein Masterstudium in Wirtschaftsinformatik auf. Neben dem nach Angaben der Hochschule erforderlichen Aufwand erscheint die Arbeitsfähigkeit selbst dann ausgeschöpft, wenn der Beschwerdeführer, wie geltend gemacht, dank Vorkenntnissen deutlich weniger Zeit benötigt als von der Hochschule veranschlagt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2022, AVI 2021/39). Entscheid vom 27. Juni 2022 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner Geschäftsnr. AVI 2021/39 Parteien A.___, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, MLaw, Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen, gegen RAV St. Gallen, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Gegenstand Vermittlungsfähigkeit (zeitliche Einschränkung) Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) erwarb am 15. Februar 2012 das Diplom eines Bachelor of Science (B.Sc.) in Wirtschaftsinformatik und E-Business (act. G 3.1/A 9). Zuletzt arbeitete er ab 1. September 2015 als Software Engineer bei der B.___ AG (Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2015, act. G 3.1/A 6). Gemäss seinen Angaben war er ab dem 17. Dezember 2019 zu 100 % arbeitsunfähig und ca. ab 6. April 2020 zu 40 % arbeitsfähig (Protokoll Erstgespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum [RAV] vom 23. April 2020 act. G 3.1/A 62 S. 9). Die Arbeitgeberin kündigte die Anstellung am 15. April 2020 auf den 31. Juli 2020 (act. G 3.1/A 7). Der Versicherte meldete sich am 16. April 2020 beim RAV an (act. G 3.1/A 62 S. 9). A.a. Am 14. September 2020 begann der Versicherte ein Master-Studium in Wirtschaftsinformatik an der D.___ (act. G 3.1/A 62 S. 6). A.b. Mit Verfügung vom 6. April 2021 stellte das RAV fest, der Versicherte sei ab

  1. März 2021 nicht vermittlungsfähig. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus ärztlicher Sicht bestünden erhöhte Anforderungen an das berufliche Umfeld, damit der A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte seine Ressourcen längerfristig verwerten könne. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass seine Arbeitsmarktfähigkeit zurzeit stark eingeschränkt und ein bedürfnisgerechter Arbeitsplatz ausserhalb geschützter Arbeitsplätze nur schwer zu finden sei. Gemäss Akten der Invalidenversicherung bestehe in adaptierten Tätigkeiten lediglich eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 %. Diese sei durch das Studium sozusagen verwertet, eine zusätzliche Berufstätigkeit sei aufgrund der medizinischen Befunde nicht möglich (act. G 3.1/A 52). Der Versicherte, vertreten durch die Protekta-Rechtsschutz-Versicherung AG, erhob am 4. Mai 2021 Einsprache und machte geltend, er sei zu 40 % arbeitsfähig. Das Studium nehme im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 20 % eines Vollzeitpensums in Anspruch. Somit bestehe eine Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit von mindestens 20 % und die Arbeitslosenversicherung sei vorleistungspflichtig (act. G 3.1/A 63). A.d. Mit Entscheid vom 20. Mai 2021 wies das RAV die Einsprache ab und bestätigte die angefochtene Verfügung. Es legte dar, gemäss verschiedenen Gutachten benötige der Versicherte Arbeitsbedingungen, die ausschliesslich im geschützten Arbeitsmarkt zu finden seien. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein durchschnittlicher Arbeitgeber solche Voraussetzungen schaffen könne und wolle, sei kaum vorhanden. Die Abhängigkeit des Umfangs des Einsatzes von Vorlesungszeiten respektive Semesterferien erschwere die Suche auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich. Der zeitliche Aufwand für das Studium lasse sich auch aus dem genauen Studienbeschrieb ableiten und betrage 40 %. Trotz der geltend gemachten zeitlichen Flexibilität durch zeitverzögert absolvierbare Onlineveranstaltungen sei die Wahrscheinlichkeit, dass ein Arbeitgeber die Arbeitsintensität auf die Bedürfnisse des Versicherten abstimme, nicht realistisch. Mit der Normalisierung der COVID-19-Lage sei zudem mit vermehrtem Präsenzunterricht zu rechnen. Aufgrund der derzeitigen Gesundheitsbeeinträchtigung bestehe eine teilweise Unfähigkeit, nebst einem Pensum von 40 % einer Vollzeitstelle den benötigten Leistungsaufwand für das Studium aufzubringen. Eine Doppelbelastung durch Arbeit und Studium sei aus medizinischer Sicht nicht möglich. Im Übrigen stünden auch die gemäss Arbeitsgesetz geltenden Höchstarbeitszeiten der Vermittlungsfähigkeit entgegen. Auf eine rückwirkende Verneinung der Vermittlungsfähigkeit sei verzichtet worden, weil für die Zeit vor dem 1. März 2021 ohnehin Krankentaggeldleistungen nachbezahlt worden seien (act. G 3.1/A 66). A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 lässt der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, MLaw, am 21. Juni 2021 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und seine Vermittlungsfähigkeit sei zu bejahen, wodurch der Beschwerdegegner zu verpflichten sei, die Arbeitslosentaggelder auszurichten. Eventualiter sei die Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer medizinischen Begutachtung) an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer an, er könne trotz des im Herbst 2020 aufgenommenen Studiums und teilweiser Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 20 % eine Stelle annehmen. Dass dies zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation führen würde, sei spekulativ bzw. es wäre diesbezüglich eine medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben und hernach neu zu entscheiden. Während des 12 Wochen dauernden Semesters mit anschliessenden Klausuren könnten die Lehrveranstaltungen - bis auf eine Pflichtveranstaltung am Dienstagvormittag - jeweils zu einem beliebigen Zeitpunkt online absolviert werden. Während der Semesterferien (richtig wohl: des Semesters) falle für das Studium ein zeitlicher Aufwand von ca. 30 % bis 40 % eines üblichen Arbeitspensums, in der vorlesungsfreien Zeit von etwa drei bis fünf Wochenstunden an. Im Jahresdurchschnitt müsse er etwa 20 % eines Vollzeitpensums für das Studium aufwenden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Invalidenversicherungsrecht existierten auf dem ersten Arbeitsmarkt genügend Stellen für den Beschwerdeführer. Dies müsse auch im Arbeitslosenversicherungsbereich gelten, weshalb der Beschwerdegegner nicht argumentieren könne, ein Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt würde ihn aufgrund seiner Einschränkungen nicht anstellen. Da die Sommerferien eines Grossteils der Belegschaft in die Semesterferien fielen, spreche die unterschiedliche Beanspruchung durch das Studium nicht gegen, sondern gerade für seine Vermittelbarkeit. Eine Rückkehr zum Präsenzunterricht sei auch nach einer Verbesserung der Corona- Situation nicht absehbar. Da er das Studium aus eigener Motivation betreibe und zwischen den Semestern mehr als während diesen arbeiten könnte, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich durch eine zusätzliche Arbeitstätigkeit sein Gesundheitszustand verschlechtern würde. Das Gegenteil hätte B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdegegner mittels eines neutralen Gutachtens nachzuweisen, welches sich explizit zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Studium und einer Teilarbeitstätigkeit äussere. Zur Ermittlung der Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz seien Studienaufwände nicht mitzuberücksichtigen. Zudem sei bei einem Pensum von mindestens 20 % ein Verstoss gegen das Arbeitsgesetz nicht möglich (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2021 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Er bringt vor, es gehe nicht an, dass sich der Beschwerdeführer zunächst weigere, die vorhandenen Unterlagen zur Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten einzureichen, und dann im Beschwerdeverfahren geltend mache, die Personalberatung hätte medizinische Abklärungen in Auftrag geben müssen. Aus medizinischer Sicht bestehe unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Der von der D.___ veranschlagte Zeitbedarf für das Studium bleibe selbst bei freier Zeiteinteilung beträchtlich, so dass eine zusätzliche Erwerbstätigkeit nur noch in geringem Umfang möglich bleibe (act. G 3). B.b. Mit Replik vom 15. September 2021 reicht der Beschwerdeführer ein Email an die Personalberaterin vom 1. März 2021 (act. G 5.1) und einen Bericht über eine spezialärztliche Untersuchung von Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Januar 2021 (act. G 5.2) ins Recht. Er macht geltend, er habe diesen dem Beschwerdegegner lediglich nicht per Mail zustellen wollen, hätte ihn aber auf Wunsch persönlich überbracht. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die (auf dem Bericht von Dr. C. beruhende) Beurteilung des Krankentaggeldversicherers für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit ausreichen würde. Das Gutachten attestiere ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 80%iges Arbeitspensum. Die Berechnung der Arbeitsfähigkeit sei hinsichtlich des angeblichen Aufwands beim Studium offensichtlich fehlerhaft. Da er sich im Vergleich mit anderen Studierenden in der Materie bereits sehr gut auskenne, habe er mit wenig Aufwand einen Notenschnitt von 5.5 erreicht. Im Unterschied zum Bachelorstudium sei beim Masterstudium eine Erwerbstätigkeit im Pensum bis zu 70 % möglich (act. G 5). B.c. In seiner Duplik vom 22. September 2021 weist der Beschwerdegegner zurück, dass die Personalberaterin den Beschwerdeführer zur Einreichung des Gutachtens B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. hätte auffordern müssen. Gemäss Angaben der D.___ lasse das Masterstudium eine berufliche Nebenbeschäftigung im Umfang von 70 % zu, es entspreche mithin einem Pensum von 30 %. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 40 % verblieben dem Beschwerdeführer somit 10 % für eine Erwerbstätigkeit. Selbst wenn sein Aufwand für das Studium geringer sein sollte, sei aufgrund des Gutachtens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt im Umfang eines 20 % Pensums nicht möglich (act. G 7). Umstritten ist die Vermittlungsfähigkeit des gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführers ab 1. März 2021. 1.1. Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die Vermittlungsfähigkeit setzt sich aus den zwei objektiven Elementen der Arbeitsfähigkeit und Arbeitsberechtigung sowie aus dem subjektiven Element der Vermittlungsbereitschaft zusammen (vgl. Th. Nussbaumer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 261; BGE 136 V 103, E. 7.3). Die Vermittlungsfähigkeit von Studierenden setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass sie bereit und in der Lage sind, neben dem Studium dauernd einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Dagegen ist Studierenden, die nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch, namentlich während der Semesterferien, eine Erwerbstätigkeit auszuüben gewillt sind, die Vermittlungsbereitschaft und damit die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2016, 8C_404/2016, E. 3.3 mit Verweisen). 1.2. Eine körperlich oder geistig behinderte Person gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Stelle vermittelt werden könnte. Ist sie, unter Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat sie sich bei der Invalidenversicherung angemeldet, so gilt sie bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die 1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Diese Regelung begründet für die Zeit, solange der Leistungsanspruch einer anderen Versicherung abgeklärt wird bzw. noch nicht feststeht, eine Vermutung der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen mit der Folge einer Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung in der Höhe einer ungekürzten Arbeitslosenentschädigung (vgl. BGE 142 V 380, E. 3.2; BGE 136 V 101, E. 7.1). Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids präsentiert (vgl. BGE 131 V 243 E. 2.1 und Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2015, 8C_780/2014, E. 4 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner hielt im Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 fest, die Abklärungen der IV-Stelle betreffend ihre Leistungspflicht seien noch im Gange (act. G 3.1/A 66 S. 1), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Folglich ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Einspracheentscheids hinsichtlich des invalidenversicherungsrechtlichen Anspruchs noch ein Schwebezustand bestand (vgl. BGE 142 V 386, E. 5.2.1), und es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht offensichtlich vermittlungsunfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV war. 1.4. Auch bei der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen ist das subjektive Element der Vermittlungsbereitschaft zu beachten (B. Kupfer-Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 117). Demnach ist eine versicherte Person, die ganz arbeitslos ist, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig (und hat Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung), wenn sie aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 142 V 382, E. 3.2). Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung entfällt hingegen unter anderem, wenn die versicherte Person sich aufgrund ihrer Behinderung nicht arbeitsfähig fühlt und deshalb nicht bereit ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (vgl. AVIG-Praxis Rz. B250). Der Wille allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft genügen für die Bejahung der Vermittlungsbereitschaft nicht. Bei fehlenden Aktivitäten oder bei Dispositionen, die der Annahme der subjektiven Vermittlungsfähigkeit entgegenstehen, kann sich die versicherte Person nicht darauf berufen, sie habe die Vermittlung und Suche einer Arbeit gewollt (BGE 122 V 266 f. E. 4). 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG und Art. 5 AVIV besteht bei teilweise Arbeitslosen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG ein anrechenbarer Arbeitsausfall, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht. Daraus leitet die Rechtsprechung spiegelbildlich ab, dass die Annahme der Vermittlungsfähigkeit voraussetzt, dass die betroffene Person bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine Tätigkeit im Umfang von mindestens 20 Stellenprozenten aufzunehmen, wobei nicht erforderlich ist, dass es sich dabei um aufeinanderfolgende Blockzeiten (activité durant des blocs horaires consécutifs) handelt (vgl. BGE 120 V 390, E. 4c aa; BGE 115 V 431 f., E. 2c aa). 2.2. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab 1. März 2021 in Anbetracht seiner Arbeitsunfähigkeit in der Lage und bereit war, eine Stelle im Umfang von 20 % anzunehmen. Dabei muss es sich bei Studierenden - wie auch bei Temporär­ arbeitnehmenden - um eine dauerhafte Disponibilität handeln (vgl. hierzu E. 1.2 sowie BGE 120 V 391, E. 4 c cc). 2.3. Dr. C.___ kam in seinem Gutachten vom 15. September 2021 zum Schluss, in der bisherigen Tätigkeit als Software Engineer und in anderen Tätigkeiten, die Antrieb, Ausdauer, Teamarbeit, Umstellungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit, Kritikfähigkeit, Impuls­ kontrolle, Konzentration sowie Frustrationstoleranz voraussetzten, bestehe aufgrund der Art und Schwere der psychiatrischen Grunderkrankung bezogen auf das bisherige 80 %-Pensum dauerhaft eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit mit klar strukturiertem Ablauf, klaren schriftlichen Arbeitsbeschrieben, tiefen Anforderungen bezüglich sozialer Flexibilität, regelmässigem kurzem Feedback, angepassten Arbeitszeiten, ruhigem Arbeitsumfeld und möglicher Reizabschirmung bestehe medizin-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bzw. von 50 % in Bezug auf ein 80%iges Pensum (act. G 5.2, S. 9 f.). Retrospektiv datierte er deren Beginn auf die Aufnahme des Studiums am 14. September 2020 (act. G 5.2, S. 8, 10). Diese Einschätzung basiert auf einer vollständigen Anamnese- und Befunderhebung, ist medizinisch nachvollziehbar und unbestritten. 3.1. Gemäss § 3 Abs. 1 und 2 der Studienordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der D.___ wird der Masterstudiengang als Teilzeitstudium angeboten und es sind 90 ETCS-Credits zu erbringen. Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester (Ziff. 4 des Anhangs zur Studienordnung Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der D.___). Nach Angaben bzw. Modulbeschrieben der Hochschule entsprechen die 90 ETCS-Credits einem Arbeitsaufwand von 2700 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stunden und erlauben eine studienbegleitende Berufs- oder Familientätigkeit im Umfang von bis zu 70 %. Grundsätzlich finden die Module im Kontakt- sowie im begleiteten und autonomen Selbststudium statt. Das begleitete Selbststudium umfasst Case-Studies, studienintegrierte Praxisausbildung und problembasiertes Lernen. Der Umfang des Kontaktstudiums und des begleiteten Selbststudiums beträgt je 20 % bis 40 % des gesamten zeitlichen Aufwandes, der Rest entfällt auf das autonome Selbststudium. Unterrichtstage sind Montag und Dienstag (vgl. zum Ganzen Broschüre D.). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein Aufwand für das Studium betrage im Jahresschnitt etwa 20 % eines Vollzeitpensums. Bis auf eine Pflichtveranstaltung am Dienstagvormittag könne er die Lehrveranstaltungen nach freier Zeiteinteilung online absolvieren. Er sei daher in der Lage, eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 20 % aufzunehmen (act. G 1 S. 3). Da er über mehr Vorkenntnisse verfüge als seine Mitstudierenden, benötige er für das Studium kaum zeitliche Ressourcen und habe dennoch einen Notenschnitt von 5,5 erreicht (act. G 5, S. 3). Am 18. Juni 2020 führte er gegenüber der RAV-Beraterin aus, der Aufwand für das Studium betrage zwei Tage pro Woche, so dass er eine Anstellung mit einem Pensum bis zu 60 % (oder höher während den Semesterferien oder an den Wochenenden) suchen werde (act. G 3.1/A 62 S. 8). Am 14. Oktober 2020 und am 16. Februar 2021 äusserte er sich dahingehend, das Studium beanspruche jeweils montags und dienstags je sechs Stunden bzw. fünf Lektionen. Zusätzlicher Aufwand falle nicht an (act. G 3.1/ A 62 S. 4; act. G 3.1/A62 S. 6). Dem Gutachter Dr. C. berichtete er am 6. Januar 2021, für das Studium in Abhängigkeit von Befindungsschwankungen etwa zwei Stunden täglich aufzuwenden (act. G 5.2 S. 10). 3.3. Der von der D.___ veranschlagte Aufwand für das Studium beläuft sich auf 2'700 Stunden verteilt auf vier Semester bzw. auf 1'350 Stunden pro Jahr. Aufgrund des Pflichtcharakters der Lehrveranstaltungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch die Projekte bzw. Übungen im Rahmen des begleiteten Selbststudiums obligatorisch zu bearbeiten hat. Selbst unter der Annahme, dass er daneben tatsächlich kein relevantes autonomes Selbststudium betreiben muss, reduziert sich der gesamte Aufwand höchstens um den auf dieses entfallenden Anteil, der rund einen Drittel beträgt (vgl. E. 3.2), somit auf ca. 900 Stunden. Demgegenüber betrug die statistische betriebsübliche Normalarbeitszeit eines Vollzeitpensums im Jahr 2020 1'975 Stunden (Bundesamt für Statistik [BFS], Jährliche und wöchentliche Normalarbeitszeit der Vollzeiterwerbstätigen, T 03.02.03.01.03.01). So betrachtet entspricht das Studium selbst ohne Berücksichtigung des autonomen Selbststudiums 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Der Beschwerdeführer hat nie zum Ausdruck gebracht, er wäre gegebenenfalls bereit, sein Studium zugunsten einer Erwerbstätigkeit abzubrechen oder zu verlängern (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2016, 8C_404/2016, E. 4.4). Dies obwohl er wiederholt darauf aufmerksam gemacht wurde, dass mit einer ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit von 40 % bei seinem Studium von ca. 40 % die Vermittlungsfähigkeit in Frage gestellt sei (act. G 3.1/A62 S. 6 f.). Der Beschwerdegegner hat folglich die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 5. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. einem Zeitpensum von rund 45 % und kann nicht als Differenz zwischen einem 100 %- Pensum und dem angegebenen höchstmöglichen Zeiteinsatz von 70 % für eine Erwerbs- oder Familientätigkeit errechnet werden. Demnach ist die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsfähigkeit alleine durch das Studium ausgeschöpft. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.5.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG).5.2. bis

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SG_KGN_999
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SG_KGN_999, AVI 2021/39
Entscheidungsdatum
27.06.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026