St.Gallen Sonstiges 24.01.2022 AVI 2021/22

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2021/22 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 03.06.2022 Entscheiddatum: 24.01.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 24.01.2022 Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 11 Abs. 1 AVIV. Erfüllung der Beitragszeit bei verschiedenen Arbeitseinsätzen. Umrechnung von Werktagen in Kalendertage. Keine Aufrundung, selbst wenn die Beitragszeit nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2022, AVI 2021/22). Entscheid vom 24. Januar 2022 Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz) und Michaela Machleidt Lehmann, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Geschäftsnr. AVI 2021/22 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen UNIA Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost, Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeit) Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherte) stellte mit Formular vom 22. September 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. G 5.1.3) und meldete sich am 28. September 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) St. Gallen zur Arbeitsvermittlung an (act. G 5.1.2). Gemäss Auskunft der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) vom 10. Dezember 2020 bezieht die Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente (act. G 5.1.4). Mit Abrechnungen vom 23. Dezember 2020 sprach die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia) der Versicherten für die Monate September und Oktober 2020 Arbeitslosenentschädigung zu (act. G 5.1.5). Im Schreiben vom 22. Dezember 2020 informierte sie die Versicherte, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung am 31. Oktober 2020 geendet habe, weil die Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung abgelaufen sei. Sofern sie die Prüfung einer Folgerahmenfrist wünsche, möge sie das beiliegende Antragsformular ausgefüllt zurücksenden (act. G 5.1.8). Gegen dieses Schreiben liess die Versicherte am 28. Dezember 2020 durch ihren Vater geltend machen, dass sie die Annahme des Endes ihrer Rahmenfrist beanstande. Sie habe sich am 20. August 2018 beim RAV abgemeldet, weshalb nicht ersichtlich sei, dass die mit Schreiben vom 9. Juli 2018 gewährten 260 Taggelder weitergelaufen seien. Zudem sei unverständlich, weshalb sie bereits nach zwei Monaten wieder sämtliche Unterlagen einreichen müsse, stosse sie gemäss ärztlicher Abklärung vom 11. Oktober 2016 doch schnell an ihre (psychischen) Grenzen (act. G 5.1.9). A.a. Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 teilte die Unia der Versicherten mit, dass die ursprünglich gewährte Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Mai 2018 bis 30. A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. April 2020 gedauert habe. Zudem habe sie einen Höchstanspruch auf 260 Taggelder erhalten. Da der Bundesrat infolge der Covid-19-Massnahmen beschlossen habe, die Rahmenfristen für den Leistungsbezug von anspruchsberechtigten Personen um sechs Monate zu verlängern, habe sich ihre Rahmenfrist bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. Es würden aktuell keine neuen Unterlagen zur Anspruchsprüfung verlangt, sondern lediglich die Erklärung, ob sie die Prüfung einer Folgerahmenfrist wünsche. Nachdem dies aus ihrem Beanstandungsschreiben hervorgegangen sei, prüfe die Arbeitslosenkasse aktuell ihre Arbeitnehmertätigkeiten während der ermittelten Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Mai 2018 bis 31. Oktober 2020. Infolge noch ausstehender Abklärungen werde sie baldmöglichst weiter informiert (act. G 5.1.10). Mit Verfügung vom 23. Januar 2021 wies die Unia den Antrag der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2020 ab. Da sie gemäss den vorliegenden Arbeitgeberbescheinigungen und Detaileinsätzen in den letzten zweieinhalb Jahren vor der Anmeldung zum Taggeldbezug lediglich eine Beitragszeit von insgesamt 10.467 Monaten nachweisen könne, werde die benötigte Beitragsdauer von mindestens zwölf Monaten nicht erfüllt. Mögliche Gründe für eine Beitragsbefreiung seien nach Prüfung ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb der Leistungsanspruch zu verneinen sei (act. G 5.1.16). A.c. Dagegen erhob die Versicherte am 27. Januar 2021 Einsprache. Sie machte geltend, in den letzten zwei Jahren mindestens während zwölf Monaten Beiträge einbezahlt zu haben. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % sehe die Arbeitslosenversicherung 520 Taggelder (Rahmenfrist) vor. Dies treffe auf sie zu. Alle ihre Teilzeitarbeitseinsätze seien auf eine Vollzeitbeschäftigung hochgerechnet worden, um so eine Unterbeschäftigung während der Rahmenfrist zu erreichen. Ferien und IV- Grad von 50 % seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden. In dieser Kalkulation sei bewusst verschwiegen worden, dass sie auf Grund einer psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage sei, mehr als 50 % zu arbeiten. Infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung hätten sich auch die vielen ausgewiesenen Kurzeinsätze mit entsprechend vielen Arbeitgeberwechseln ergeben. Was bei der B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitslosenversicherung 10.467 Monate ergebe, seien für sie fast 24 Monate (act. G 5.1.17). Mit Einspracheentscheid vom 22. März 2021 wies die Unia die Einsprache ab. Sie gab an, sie habe zur Überprüfung und korrekten Festlegung der Beitragszeit bei der B.___ AG, der C.___ GmbH, der D.___ AG und der E.___ AG Rückfragen vorgenommen und weitere Angaben und Unterlagen verlangt. Bezugnehmend auf die Einsprache führte die Unia aus, dass die Einsprecherin vom 1. Mai 2018 bis 20. August 2018 und vom 23. September 2020 bis 31. Oktober 2020 kontrolliert arbeitslos gewesen sei. Sie habe in dieser Zeit 108 kontrollierte Tage abgerechnet und entsprechend fünf kontrollfreie Bezugstage gutgeschrieben erhalten. In der restlichen Zeit sei sie abgemeldet und somit nicht kontrolliert arbeitslos gewesen, weshalb sie in dieser Zeit keine Gutschrift für kontrollfreie Bezugstage zugute gehabt habe. Nicht bezogene kontrollfreie Tage würden verfallen, wenn sie nicht während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bezogen würden. Diese dürften bei Stellenantritt und Rahmenfrist auch nicht ausbezahlt werden und führten ebenfalls nicht zu einer Verlängerung des Höchstanspruchs. Genauso werde ein Arbeitsverhältnis durch die Auszahlung einer Entschädigung für nicht bezogene Ferien oder durch die Abrechnung im Stundenlohn mit inbegriffener Auszahlung der Ferienentschädigung nicht um die Ferienentschädigung verlängert und dürfe nicht in Beitragszeit umgerechnet werden. Entsprechend würden nicht bezogene Ferientage oder die Auszahlung von Ferienentschädigung keine Beitragszeit ergeben. Zeiten, in denen eine versicherte Person wegen Krankheit nicht arbeiten könne, könnten nur dann als Beitragszeit berechnet werden, wenn diese während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses stattfänden. Arbeitsunfähigkeiten ausserhalb von Arbeitsverhältnissen würden keine Beitragszeit ergeben. Entsprechend könnten die Zeiten, in denen die Einsprecherin wegen ihres Gesundheitszustands nicht habe arbeiten können, nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden. Für diese Zeiten erhalte sie eine entsprechende IV-Rente. Weiter sei zu beachten, dass bei parallel laufenden Einsätzen und Arbeitsverhältnissen die Beitragszeit nur einmal berücksichtigt werden könne. Auch wenn es sich nur um einen geringen versicherten Verdienst handle und sie sich bemüht habe, Einsätze zu leisten, müsse die Mindestbeitragszeit erfüllt sein. Die gesetzlichen Grundlagen, welche für alle Personen gelten würden, seien eindeutig und liessen keine Ausnahmen zu. B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Unter Berücksichtigung sämtlicher Arbeitseinsätze könne sie insgesamt eine Beitragszeit von 11.702 Monaten vorweisen. Damit erfülle sie die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht (act. G 5.1.35). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 8. April 2021 mit dem sinngemässen Antrag auf dessen Aufhebung und auf Gewährung von Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin u.a. geltend, einer der Einsatzverträge sei nicht wegen einer Eskalation nicht erfüllt worden, sondern der Einsatz habe wegen Corona keinen Sinn mehr gemacht, so dass ihr Zuspätkommen um fünf Minuten zur Kündigung geführt habe. Auch sei nicht verständlich, weshalb die E.___ AG keine Kurzarbeitsentschädigung geleistet habe. Diese Arbeitgeberin habe 73.75 Stunden bestätigt, aber diese Einsätze nicht eingehalten und somit den Teilzeit-Rahmenvertrag verletzt. Die von der Beschwerdegegnerin bestätigten 11.702 Monate zusammen mit diesen 73.75 Stunden (= 8 Tage) bzw. umgerechnet 0.376 Monaten (= 8 Tage x 0.047 Monate) würden zu einer Beitragszeit von 12.078 Monaten führen. Damit habe sie die notwendige Beitragszeit erfüllt. Des Weiteren sei hinsichtlich der D.___ AG davon auszugehen, dass die Aufträge auch nicht von einer anderen Promoterin ausgeführt worden seien. Vielmehr sei dies vermutlich einfach gestrichen worden, denn auch da hätten keine Einsätze stattgefunden. Es dürfe nicht sein, dass die Tage, welche ihr bestätigt worden seien, einfach gestrichen würden, während sie sich die Zeit freigehalten habe und keine andere Arbeit habe annehmen können. Dass sie dafür nun auch noch bestraft werden solle, gehe nicht an. Der Arbeitgeber habe gegen das Obligationenrecht verstossen. Schliesslich sei auch der bestätigte Termin vom 25. September 2020 mit Einsatz im Z.___ unberücksichtigt geblieben (act. G 1). C.a. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2021 beantragt die Unia (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zunächst sei festzuhalten, dass einige der geltend gemachten Einsätze bereits mit der Erfassung der Beitragszeit aus dem Arbeitsverhältnis mit der I.___ AG vom 19. Juni 2020 bis 22. September 2020 berücksichtigt worden seien. Diese Zeiten könnten nicht noch einmal berücksichtigt werden. Den eingereichten Akten der Beschwerdeführerin lasse sich sodann C.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. entnehmen, dass die E.___ AG allen Promoterinnen und Promotern mit Schreiben vom 2. September 2020 mitgeteilt habe, dass auf Grund der anhaltenden Situation mit dem Corona-Virus ab der Kalenderwoche 37 bis Ende Jahr keine weiteren Degustationen oder Demonstrationen durchgeführt werden dürften und sie daher alle annulliert werden müssten. Für die entfallenen Einsätze seien keine Kurzarbeitsentschädigungen gewährt worden. Sofern diese Einsätze tatsächlich nicht zustande gekommen seien und für diese Tage weder eine Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet noch sonst eine Vergütung vom Arbeitgeber erfolgt sei, so könnten diese Tage aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht als Beitragszeit angerechnet werden. Zudem seien der Beschwerdeführerin nach der Wiederanmeldung vom 22. September 2020 Leistungen der Arbeitslosenversicherung entschädigt worden, womit die nicht zustande gekommenen Einsätze vom 23. bis 26. September 2020 versichert gewesen seien und nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden könnten (act. G 5). Mit Replik vom 17. Juni 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Sie könne nicht nachvollziehen, weshalb ihr keine Arbeitslosenentschädigung zustehe. Nun komme hinzu, dass von ihr plötzlich rückwirkend für das Jahr 2018 Fr. 2'105.70 zurückgefordert würden. Sie habe bereits alles geschrieben, was offen zu legen sei (act. G 7). C.c. In der Duplik vom 12. August 2021 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest (act. G 9). C.d. Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2020 wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit abgelehnt hat. Demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids bildet die Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung für das Jahr 2018 gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2021 (act. G 7.3). 1.1. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) setzt der 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Als Beitragszeit werden auch Zeiten angerechnet, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) oder Unfall (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG). Was unter einer beitragspflichtigen Beschäftigung zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. einen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht. 1.3. Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Werktage mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umgerechnet (ARV 1992 Nr. 1 S. 70 E. 3; BGE 121 V 165 E. 2b). In Grenzfällen werden die Werktage mit dem Faktor aus 30 Kalendertagen geteilt und durch die im fraglichen Monat effektiv möglichen Beschäftigungstage vervielfacht (BGE 122 V 256 E. 5). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmenden mit Vollzeitbeschäftigung. Übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Art. 11 Abs. 4 AVIV). Eine Aufrundung der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage fällt auch dann nicht in Betracht, wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 263 E. 4c/aa). 1.4. Nach der Rechtsprechung und Lehre ist für die Bestimmung der Beitragsmonate die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Falls eine arbeitnehmende Person regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses erbringt, so gilt jeder 1.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die arbeitnehmende Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c/bb mit Hinweis; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Rz. 212). Für die Ermittlung der Anzahl Beitragsmonate ist somit entscheidend, ob eine Arbeitsleistung, welche sich auf mehrere in zeitlichem Abstand voneinander erbrachte Einsätze verteilt, im Rahmen eines einzigen (Teilzeit-)Arbeitsverhältnisses oder von Einzeleinsätzen mit je neuem Arbeitsvertrag getätigt wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2008, 8C_20/2008, E. 4.1 mit Hinweis). Nicht entscheidend ist, ob die geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich einen vollen Arbeitstag ergeben (BGE 122 V 256 E. 4c/bb; BGE 121 V 165 E. 2c/bb). Sofern die Einsätze beim gleichen Arbeitgeber auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Arbeitsverhältnissen beruhen, erfolgt eine allfällige Proratisierung der Kalendermonate für die Ermittlung der Beitragszeit zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2021, B150b). Kein beitragszeitrelevantes Arbeitsverhältnis begründet grundsätzlich der Rahmenvertrag mit einer Temporärfirma, da der Rahmenvertrag in der Regel keinen Anspruch auf Beschäftigung auslöst und die versicherte Person berechtigt ist, Einsätze abzulehnen. Hingegen begründen die einzelnen Einsatzverträge jeweils ein neues, in sich abgeschlossenes Arbeitsverhältnis. Massgebend für die Berechnung der Beitragszeit ist somit die Dauer jedes einzelnen Arbeitseinsatzes (AVIG-Praxis ALE, B160). Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und die Beitragszeit unter anderem wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG) nicht erfüllen konnte, sofern die Person während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatte. 1.6. Unbestritten ist vorliegend, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2018 bis grundsätzlich zum 30. April 2020 gedauert hätte und auf Grund von Art. 8a Abs. 2 der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (nachfolgend: Covid-19-VO; SR 837.033) bis zum 31. Oktober 2020 verlängert wurde (vgl. auch act. G 5.1.5). Entsprechend wurden der Beschwerdeführerin nach ihrer Wiederanmeldung 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte für die Zeit vom 23. September bis 31. Oktober 2020 Arbeitslosenversicherungsleistungen ausbezahlt (act. G 5.1.5). Infolge dieser Rahmenfrist für den Leistungsbezug verlängerte sich auch die massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit für die Prüfung einer Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug um sechs Monate und dauerte somit vom 1. Mai 2018 bis 31. Oktober 2020 (vgl. Art. 8a Abs. 3 Covid-10-VO). Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten muss auch beim Vorliegen einer Invalidität mit Rentenbezug erfüllt sein. So ist die Beitragszeit nur erfüllt, wenn eine beitragspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, welche sich auf den geltend gemachten Arbeitsausfall bezieht (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2011, 8C_359/2011, E. 3.2). Demzufolge kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass der Saldo ihrer Beitragszeiten zu verdoppeln sei, weil sie teilinvalid ist. 2.2. Vorliegend eruierte die Beschwerdegegnerin während der Zeit vom 1. Mai 2018 bis 31. Oktober 2020 an welchen Tagen die Beschwerdeführerin bei welchen Arbeitgebern tätig gewesen war und für welche Einsätze sie Kurzarbeitsentschädigung erhalten hatte: 2.3. Mit der C.___ GmbH hatte die Beschwerdeführerin ab 4. Juni 2018 einen Rahmenvertrag für Temporäre Mitarbeiter (unechter Abrufvertrag) abgeschlossen, welcher keinen Arbeitsvertrag darstellte, sondern nur eine Vereinbarung über die Arbeitsbedingungen im Rahmen der eventuellen späteren Arbeitseinsätze festhielt (act. G 5.1.40). Solche Tageseinsätze erfolgten am 10., 14., 21. und 28. Juli 2018 sowie am 7. August 2018 (act. G 5.1.30, 5.1.40). Nachdem der 14., 21. und 28. Juli 2018 je auf einen Samstag fielen, rechnete die Beschwerdegegnerin diese auf Wochentage um, damit sie im Computerprogramm als Beitragszeit gezählt werden konnten (vgl. act. G 5.1.15). Damit generierte die Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von 0.233 Monaten (= 5 x 1.4/30), was von ihr auch nicht beanstandet wurde. 2.3.1. Das befristete Arbeitsverhältnis mit der F.___ GmbH dauerte unbestrittenermassen vom 28. September bis 1. Oktober 2018 und somit vier Tage lang (act. G 5.1.12, 5.1.41). Für diese Zeit hat ihr die Beschwerdegegnerin folglich zu Recht - auch für die beiden Wochenendtage - eine Beitragszeit von 0.187 Monaten (= 4 x 1.4/30) gutgeschrieben. 2.3.2. Weiter ist unstreitig, dass die Beschwerdeführerin für die G.___ ag ebenfalls einzelne Arbeitseinsätze als Promoterin auf Abruf (vgl. Allgemeine arbeitsvertragliche 2.3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bestimmungen E., act. G 5.1.42) tätigte und zwar am 18. und 19. Januar 2019, am 1., 2., 8. und 9. März 2019, vom 25. bis 27. April 2019, vom 1. bis 4. und am 25. Mai 2019, am 21. und 22. Juni 2019, am 6. und 20. Juli 2019, am 9., 10., 14. und 17. August 2019, am 9., 10., sowie vom 13. bis 20. Oktober 2019, am 16. November 2019 sowie am 9. und 18. März 2020. Da der 14. und 15. Oktober 2019 auf ein Wochenende fielen, wurden diese beiden Tage, welchen ein Einsatztag vor und fünf Einsatztage nachgingen, für die Beitragsberechnung ausser Acht gelassen. Weiter wurden die Einsätze vom 1. Juni 2019, vom 8. bis 10. August 2020 und vom 1. September 2020, weil sie parallel zu denjenigen bei der H. AG bzw. bei der I.___ AG liefen, unter jenen Arbeitgebern abgerechnet (vgl. act. G 5.1.35 S. 6). Insgesamt ergab sich folglich bei der G.___ ag eine Beitragszeit von 1.54 Monaten (33 x 1.4/30). Mit der J.___ GmbH hatte die Beschwerdeführerin ebenfalls einen Teilzeitarbeitsvertrag bzw. Rahmenvertrag als Grundlage für die Einzelpromotionen abgeschlossen (act. G 5.1.44). Gemäss der Arbeitsstundenauflistung der J.___ GmbH arbeitete die Beschwerdeführerin am 20. April 2019, vom 27. bis 29. Juni 2019 und am 16. August 2019 (act. G 5.1.44). Da sich der Einsatz vom 26. April 2019 mit jenem für die G.___ ag überschnitt, zählte die Beschwerdegegnerin ihn unter Letzterem ab (vgl. act. G 5.1.35). Somit resultierte bei der J.___ GmbH zu Recht eine Beitragszeit von 0.233 Monaten (5 x 1.4/30). 2.3.4. Vom 1. bis 3. Oktober 2019 und am 2. März 2020 war die Beschwerdeführerin in Einsätzen für die D.___ AG tätig (act. G 5.1.33, 5.1.45). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es seien ihr bei der D.___ AG mehrere Einsatztage im März 2020 gestrichen worden, nachdem der Sinn jener Promotion infolge von Corona nicht mehr gegeben gewesen sei. Da sie gerade mal fünf Minuten zu spät gekommen sei, habe dies gereicht, um ihr zu kündigen. Diese Kündigung sei jedoch lediglich erfolgt, um den Einsatzvertrag nicht einhalten zu müssen. So sei sie überzeugt davon, dass die Promotion auch nicht anderweitig vergeben worden sei (act. G 1). Den Akten kann lediglich entnommen werden, dass gemäss Arbeitgeberin am ersten Einsatztag der geplanten Promotion im März 2020 die Situation mit dem Kunden vor Ort "eskaliert" sei, weshalb die folgenden Tage in Absprache mit der Beschwerdeführerin storniert worden seien (act. G 5.1.33). Dass der Einsatzvertrag zu Unrecht gekündigt worden wäre, ist demgegenüber nicht bewiesen. Auch ist es vorliegend für die Erfüllung der Beitragszeit unerheblich, ob die Promotion durch eine andere Person erfolgte oder nicht. Nachdem die Einsätze vom 3. bis 5. März 2020 unbestrittenermassen nicht zustande kamen, kein Lohn gezahlt und auch keine Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wurde, können diese drei Tage für die Beitragsberechnung auch nicht 2.3.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte miteinbezogen werden. Folglich resultiert aus den unbestrittenermassen erfolgten Promotions-Einsätzen eine Beitragszeit von 0.187 Monaten (4 x 1.4/30). Sodann geht aus der Arbeitsbestätigung der B.___ AG hervor (act. G 5.1.46), dass die Beschwerdeführerin für sie vom 8. bis 19. Mai 2018, am 27. August 2019, vom 27. Oktober bis 3. November 2018, vom 8. bis 18. Mai 2019, vom 21. Oktober bis 2. November 2019 und am 4. März 2020 tätig war (act. G 5.1.46). Die Einsätze vom 11. bis 21. August 2020 liefen parallel zu denjenigen der I.___ AG, weshalb diese dort berücksichtigt wurden. Demnach resultiert eine Beitragszeit von 1.587 Monaten (34 x 1.4/30). 2.3.6. Gemäss dem Arbeitsvertrag zwischen der I.___ AG und der Beschwerdeführerin nahm jene am 19. Juni 2020 eine Stelle als Verkäuferin in einer Filiale in K.___ mit einem Teilzeitpensum von ca. 40 % auf. Dieses Arbeitsverhältnis wurde der Beschwerdeführerin in der Probezeit auf den 22. September 2020 gekündigt (act. G 5.1.48). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte insgesamt eine Beitragszeit von 3.12 Monaten, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Die Summe ergibt sich durch die Umrechnung der acht Werktage von Juni 2020 (8 x 1.4 : 30 = 0.373) und der 16 Werktage von September 2020 (16 x 1.4 : 30 = 0.746) in Kalendertage und durch Addition dieser mit den zwei ganzen Beitragsmonaten Juli und August 2020 (0.373 Monate + 0.746 Monate + 2 Monate = 3.12 Monate; vgl. AVIG-Praxis ALE, B150). 2.3.7. Schliesslich arbeitete die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2018 auch als Promotionshostess auf Abruf für die E.___ AG (act. G 5.1.49). Wiederum wurden die Bestimmungen über eine unbestimmte Anzahl von Einsätzen der arbeitnehmenden Person in Lokalitäten von Dritten (Kunden der E.___ AG) in einem Rahmenvertrag festgehalten (act. G 5.1.50 sowie 5.1.51), weshalb für die Bestimmung der Beitragszeit nur die einzelnen Arbeitseinsätze zu berücksichtigen sind. Laut den Angaben der Arbeitgeberin war die Beschwerdeführerin für sie an folgenden Tagen tätig: Am 1. und 2. sowie vom 13. bis 16. Juni 2018, am 5. und 6. sowie vom 12. bis 15. September 2018, vom 3. bis 6., vom 10. bis 13., vom 17. bis 20. und am 24. und 25. Oktober 2018, am 9., 10., 23. und 24. sowie vom 28. bis 30. November 2018, am 1., 5., 6., 12. und 13. Dezember 2018, am 25., 26., 30. und 31. Januar 2019, am 27. Februar 2019, am 4., 20. und 21. März 2019, am 31. Mai 2019, am 1., 7., 8., 14. und 15. Juni 2019, am 29. bis 31. August 2019, vom 2. bis 7. und am 9., 13. und 14. September 2019, am 4., 5., 7., 11. und 12. Oktober 2019, am 22., 23., 29. und 30. November 2019, am 6. und 7. Dezember 2019, am 10., 22. und vom 26. bis 29. Februar 2020 sowie vom 7. bis 10. und am 14. Oktober 2020. Zudem wurde die von der Arbeitgeberin beantragte 2.3.8.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kurzarbeit für den 13., 14., 27. und 28. Mai 2020, für den 3. bis 6. Juni 2020, für den 10. bis 13. Juni 2020 und den 17. und 18. Juni 2020 bewilligt (act. G 5.1.28). Die von der Arbeitgeberin für den Monat September 2020 beantragte Kurzarbeitsentschädigung für die annullierten Einsätze an sechs Tagen wurde demgegenüber von der Arbeitslosenkasse nicht gewährt (act. G 5.1.32). Schliesslich erfolgten die Einsätze vom 16. und 17. Oktober 2020 parallel zu denjenigen bei der G.___ ag, weshalb diese dort berücksichtigt wurden. Demzufolge kam mit der Beschwerdegegnerin bei der E.___ AG eine Beitragszeit von 4.613 Monaten zusammen (vgl. act. G 5.1.35). Hierzu argumentiert die Beschwerdeführerin, die E.___ AG habe ihr Einsätze bestätigt und diese dann trotzdem nicht eingehalten. Es handle sich um acht Arbeitstage. Würden diese als Beitragszeit dazugerechnet, erreiche sie die erforderliche Mindestdauer von 12 Monaten. Da sie sich für diese Einsätze die Zeit freigehalten und keine andere Arbeit angenommen habe, dürfe sie nun nicht bestraft werden. Auch die E.___ AG habe Arbeitgeberpflichten und müsse sich ans Obligationenrecht halten (act. G 1). Gemäss Auskunft der E.___ AG waren im September 2020 sechs Einsätze der Beschwerdeführerin auf Grund der Covid-19-Situation durch die Arbeitgeberin annulliert worden (act. G 5.1.13). Zwar seien für diese Einsätze Kurzarbeit angemeldet worden, diese sei jedoch von der Arbeitslosenkasse nicht bewilligt worden (act. G 5.1.32), weshalb auch keine Kurzarbeitsentschädigung habe ausbezahlt werden können (act. G 5.1.32, 5.1.25). Die Arbeitgeberin hatte ihre Arbeitnehmer mit Schreiben vom 2. September 2020 darüber informiert, dass ab Kalenderwoche 37 keine Degustationen und keine Demonstrationen bis Ende Jahr durchgeführt werden dürften. Daher würden alle Degustationen und Demonstrationen, welche ab dem 7. September 2020 stattfinden sollten, annulliert (act. G 1.7). Am 20. August 2020 und 1. März 2021 teilte sie weiter mit, dass die Promotionsmitarbeitenden für alle Einsätze, welche ab dem 1. September 2020 annulliert würden, keine Kurzarbeitsentschädigung erhielten (act. G 1.6, 1.8). Nachdem diese Einsätze offenbar nicht zustande kamen und weder eine Kurzarbeitsentschädigung noch sonst eine Vergütung durch den Arbeitgeber ausgerichtet wurde, sind diese Tage aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht auch nicht als Beitragszeit einzubeziehen. Sodann hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort korrekt darauf hingewiesen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und durch die Arbeitgeberin annullierten Einsätzen vom 8. und 10. August 2020 sowie vom 12., 16. und 17. September 2020 um Einsatztage handelt, welche bereits im Arbeitsverhältnis mit der I.___ AG vom 19. Juni bis 22. September 2020 berücksichtigt wurden (vgl. Erwägung 2.3.7). Eine nochmalige 2.3.9.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Gestützt auf diese Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2020 zu Recht abgelehnt. 4. Einbeziehung in die Beitragsberechnung ist daher nicht zulässig. Ausserdem wurden mit der Wiederanmeldung vom 22. September 2020 Arbeitslosenentschädigungen ausgerichtet, wodurch auch die nicht zustande gekommenen Einsätze vom 23. bis 26. September 2020 versichert waren. Eine gleichzeitige Berücksichtigung als Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG kommt daher ebenfalls nicht in Frage. Zusammenfassend ergibt sich aus den Beschäftigungen bei der C.___ GmbH mit 0.233 Monaten, bei der F.___ GmbH mit 0.187 Monaten, bei der G.___ ag mit 1.54 Monaten, bei der J.___ GmbH mit 0.233 Monaten, bei der D.___ AG mit 0.187 Monaten, bei der B.___ AG mit 1.587 Monaten, bei I.___ AG mit 3.12 Monaten und bei der E.___ AG mit 4.613 Monaten insgesamt eine Beitragszeit von 11.7 Monaten. Demzufolge erfüllt die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten innerhalb der zweieinhalbjährigen Rahmenfrist vom 1. Mai 2018 bis 31. Oktober 2020 nicht. 2.4. Ein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG auf Grund einer Krankheit oder eines Unfalles geht aus den Akten nicht hervor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die Tatsache, dass ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine Invalidenrente zusteht (vgl. act. G 5.1.4), vermag daran ebenfalls nichts zu ändern, da die Befreiungsgründe Krankheit oder Unfall die der Beschwerdeführerin noch verbleibende Restarbeitsfähigkeit betreffen müssten. 2.5. Vorliegend wird die erforderliche Beitragszeit zwar nur um den Bruchteil weniger Tage nicht erreicht, was für die Beschwerdeführerin zweifellos eine gewisse Härte in sich birgt. Zu beachten ist indessen, dass es überall dort, wo gesetzlich festgelegte Limiten zu berücksichtigen sind, zwangsläufig auch zu streng anmutenden Grenzfällen kommen kann, in welchen die geforderten Werte nur um wenig nicht erreicht respektive verfehlt werden. Eine Aufrundung der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage auf die gesetzliche Mindestbeitragszeit fiele auch dann nicht in Betracht, wenn diese nur um den Bruchteil eines einzigen Tages nicht erreicht würde (BGE 122 V 260 E. 3b f. mit Hinweis). 2.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. bis

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