St.Gallen Sonstiges 07.07.2021 AVI 2020/66

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2020/66 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 11.01.2022 Entscheiddatum: 07.07.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 07.07.2021 Art. 38 AVIG, Art. 29, 40 und 61 ATSG. Bei der Dreimonatsfrist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist. Eine behördlich angesetzte Nachfrist von dreizehn Tagen für die Einreichung des Lohnjournals (Soll-/Ist-/ Ausfallstunden) für einen Monat ist unter den konkreten Umständen angemessen. Der erhöhte Aufwand des Vereinsvorstandes für Aufgaben im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sowie die zweiwöchige Ferienabwesenheit des die Vereinspost entgegennehmenden Vorstandsmitgliedes stellen keine Fristwiederherstellungsgründe dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2021, AVI 2020/66). Entscheid vom 7. Juli 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. AVI 2020/66 Parteien A.___, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Kurzarbeitsentschädigung (Anspruchsverwirkung) Sachverhalt A. Am 17. März 2020 meldete der Verein A.___ Kurzarbeit ab 17. März 2020 für 27 von der Kurzarbeit betroffene Mitarbeitende an. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit verfügte am 1. April 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die Arbeitslosenkasse ab 20. März 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausrichten (vgl. act. G3.14). Mit Schreiben vom 23. April 2020 teilte die Kantonale Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) A.___ mit, sein Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 sei unvollständig. Der Handelsregisterauszug sowie die gesamten Sollstunden und die gesamte Lohnsumme ohne Ausfall würden fehlen. Sie forderte ihn auf, die vollständigen Unterlagen erneut und gesamthaft zuzustellen. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung müsse innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden. Er verwirke für den Monat März 2020, wenn er nicht bis spätestens Ende Juni 2020 geltend gemacht werde (act. G3.15). A.a. Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 teilte die Kasse A.___ mit, sein im Juni 2020 neuerlich eingereichter Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 (act. G3.9) sei unvollständig. Die Lohnjournale sowie die Übersicht der Arbeitszeit­ nachweise (Soll-, Ist- und Ausfallstunden) aller 27 anspruchsberechtigten Mitarbeitenden würden fehlen. Der Anspruch für den Monat März 2020 verwirke, wenn diese Unterlagen nicht bis spätestens 5. August 2020 nachgereicht würden (act. G3.13). A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Am 28. August 2020 reichte A.___ einen neuerlichen Entschädigungsantrag für den Monat März 2020 mit ergänzten Unterlagen ein mit dem Hinweis, dass von 27 Mitarbeitenden neun nicht AHV-pflichtig und somit nicht anspruchsberechtigt seien (act. G3.8 und G3.9). A.c. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 lehnte die Kasse das Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode März 2020 ab, da die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs abgelaufen sei und die Unterlagen nicht innert der gesetzten Nachfrist eingegangen seien (act. G3.10). A.d. Am 29. Oktober 2020 erhob A.___ gegen diese Verfügung Einsprache. Er habe die Abrechnung von Kurzarbeit für die Abrechnungsperiode März 2020 am 19. Juni 2020 fristgerecht bei der Kasse eingereicht. Am 22. Juli 2020, also einen Monat nach seiner Einreichung der Abrechnung, habe die Kasse zusätzliche Unterlagen verlangt. A.___ habe bei der Post ein Vereinspostfach eröffnen müssen. Dabei werde ein Empfänger hinterlegt und die Post an diesen weitergeleitet. Bei A.___ sei der aktuelle Co-Präsident B.___ dieser Empfänger. Ihm sei das Schreiben der Kasse erst am 27. Juli 2020 weitergeleitet worden. Er sei aber vom 25. Juli bis zum 8. August 2020 im Sommerurlaub gewesen. Bei einem Vereinspostfach könne die Post nicht durch ein anderes Mitglied abgeholt werden. Aus diesem Grund habe A.___ der Aufforderung der Kasse erst am 27. August 2020 nachkommen können (act. G3.7). A.e. Mit Entscheid vom 24. November 2020 wies die Kasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Eingabe des Beschwerdeführers sei mangelhaft bzw. unvollständig gewesen und nicht innert der angesetzten Frist nachgebessert worden. Eine Fristwiederherstellung sei ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer Vorkehrungen hätte treffen können, um eine fristwahrende Eingabe der Nachbesserung zu gewährleisten (act. G3.3). A.f. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.___ am 30. Dezember 2020 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Zusprache von Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe jeweils sehr spät reagiert und keine korrekte Postanschrift B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. verwendet, weshalb ihre Korrespondenz verspätet beim Beschwerdeführer eingetroffen sei. Der Vorstand des Beschwerdeführers arbeite ohne Entschädigung und habe im Jahr 2020 grosse Herausforderungen bewältigen müssen. Es habe immer wieder geheissen, die Abwicklung der Kurzarbeitsentschädigung werde schnell und unbürokratisch erfolgen. Jetzt werde der Beschwerdeführer bestraft, weil er die Fristen nicht eingehalten habe. Er sei seinen Arbeitnehmenden zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Die Kurzarbeitsentschädigung sei von essentieller Bedeutung für den Verein (act. G1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G3). B.b. Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Ver­ sicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht eingereicht, so ist der anmeldenden Person eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen und ihr sind die Folgen der Nichtverbesserung anzudrohen. Erfolgt die Nachbesserung fristgerecht, so ist für den Antrag der Zeitpunkt massgebend, in dem die ursprüngliche nicht formgerechte Eingabe erfolgte (vgl. Art. 29 Abs. 3 ATSG und Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 29 N 41). 1.1. Der Arbeitgeber macht den Anspruch seiner Arbeitnehmenden auf Kurzarbeits­ entschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend (Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Er reicht der Kasse namentlich die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen ein (Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG). Die Kasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen (vgl. Art. 38 Abs. 3 am Ende AVIG). 1.2. Bei der Dreimonatsfrist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist. Sie beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des 1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 292 f.). Die Frist zur Geltendmachung ist nur gewahrt, wenn die Kurzarbeitsentschädigung in der durch Art. 38 Abs. 3 AVIG vorgeschriebenen Form innert drei Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode beansprucht wird, was beinhaltet, dass der Arbeitgeber der Kasse die Unterlagen gemäss Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG innert dieser Frist einreicht. Andernfalls erlöscht der Anspruch. Die Beweislast für die Fristwahrung trägt der Arbeitgeber (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in SBVR, Bd. XIV, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2016, Rz 523; Gerhard Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, Art. 38-39 Rz 26 f.). Macht ein Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch innert dreier Monate geltend, ohne alle notwendigen Unterlagen einzureichen, setzt die Arbeitslosenkasse ihm eine angemessene Frist zur Vervollständigung mit dem Hinweis, dass der Anspruch erlischt, wenn die Vervollständigung nicht bis zum Ablauf der dreimonatigen Verwirkungsfrist erfolgt. Erfolgt die Geltendmachung kurz vor Ablauf der dreimonatigen Verwirkungsfrist, setzt die Arbeitslosenkasse für eine allfällige Vervollständigung der Unterlagen eine angemessene Frist an, die über die Verwirkungsfrist hinausgehen kann (Kreisschreiben des Seco, AVIG-Praxis KAE, I7). 1.4. Die Länge der Nachfrist ist nach der zu erfüllenden Voraussetzung zu bestimmen, das heisst danach, wie viel Zeit allgemein benötigt wird, um die entsprechende Handlung vorzunehmen. Dabei ist das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und der Rechtsgleichheit zu beachten. Gemäss Kieser wird bei Rechtsmitteln in der Regel eine Frist von zehn Tagen angesetzt (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 40 N 16 und Art. 61 N 99). 1.5. Für die Dauer der Gerichtsferien (Art. 38 Abs. 4 ATSG) stehen die nach Tagen oder Monaten bestimmten Fristen still. Der Fristenstillstand erfasst nebst den gesetzlichen Fristen grundsätzlich auch behördliche Fristen, namentlich Nachfristen. Er gilt jedoch nicht, wenn für den Fristablauf ein festes Datum (Termin) genannt wird (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 38 N 6 f. und N 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz 585). 1.6. Die Wiederherstellung einer versäumten Frist für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung ist möglich, wenn entschuldbare Gründe für das Versäumnis nachgewiesen werden. Unverschuldet ist ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Eine objektive Unmöglichkeit, die nicht in einer Nachlässigkeit begründet liegt, ist beispielsweise bei derart schwerer Krankheit gegeben, dass die betroffene Person von 1.7.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen, während blosse Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung nicht genügen, ebenso wenig wie Rechtsunkenntnis im Zusammenhang mit Meldefristen. Es müssen somit Gründe vorliegen, welche der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Dabei ist ebenso zu prüfen, ob ein Fristerstreckungsgesuch hätte eingereicht werden können. Die Rechtsprechung ist in Bezug auf die Fristwiederherstellung restriktiv (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, a.a.O., Rz 587 f., und Kupfer Bucher, a.a.O., S. 293). Vorliegend ist unstreitig und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer den Anspruch seiner Arbeitnehmenden auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März bis spätestens 30. Juni 2020 geltend machen musste (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Entgegen seiner Ansicht (vgl. act. G3.7) genügte es jedoch nicht, lediglich das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" sowie eine Zusammenstellung zu den Sollstunden der wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie zur Lohnsumme der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden einzureichen, um diese Frist zu wahren. Der Beschwerdeführer musste vielmehr bis Ende Juni 2020 sämtliche zur Prüfung dieses Antrags notwendigen Unterlagen einreichen (Art. 38 Abs. 3 AVIG). Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer schon mit ihrem Schreiben vom 23. April 2020 darauf hingewiesen, dass der Anspruch verwirke, wenn er nicht bis Ende Juni 2020 geltend gemacht werde (siehe act. G3.15). Dem Beschwerdeführer hätte deshalb klar sein müssen, dass die Einreichung des Antragsformulars zur Fristwahrung nicht genügte. Zu den notwendigen Unterlagen gehörten auch jene über die Soll-, Ist- und Ausfallstunden aller Arbeitnehmenden, da die Beschwerdegegnerin den Anspruch sonst nicht prüfen konnte. Demnach konnte der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auch dadurch verwirken, dass der Beschwerdeführer zwar fristgerecht einen Antrag stellte, diesem jedoch die Unterlagen betreffend Soll-, Ist- und Ausfallstunden aller Arbeitnehmenden und die Lohnjournale nicht beilegte (vgl. E. 1.3 vorstehend). 2.1. Indem der Beschwerdeführer seinem Antrag nicht alle erforderlichen Unterlagen beilegte, war seine Eingabe unvollständig und erfüllte die Formerfordernisse damit nicht. Die Beschwerdegegnerin setzte ihm deshalb eine Nachfrist zur Vervollständigung des Antrags. Da die unvollständige Eingabe vor Ende Juni 2020 erfolgte, die Nachfrist aber nach Ende der Dreimonatsfrist gesetzt wurde, ging sie über diese Verwirkungsfrist hinaus (vgl. E. 1.1 und 1.4 vorstehend). Zwar erfolgte die Nachfristansetzung in den Gerichtsferien (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG, 15. Juli bis 15. August; Sommerferienzeit). Da 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. die Beschwerdegegnerin jedoch keine Frist in Tagen ansetzte, sondern für die Nachbesserung des Antrags einen fixen Termin (5. August 2020) bestimmte, ist dieses Datum der letzte Tag für eine fristwahrende Eingabe. Ein Fristenstillstand während der Gerichtsferien fand nicht statt (vgl. E. 1.6 vorstehend). Bei Zustellung der per A-Post versendeten Fristansetzung vom 22. Juli 2020 am Folgetag hatte der Beschwerdeführer eine Frist von 13 Tagen zur Verfügung, also eine leicht längere Frist als gemäss Kieser gemäss kantonaler Praxis im Rechtsmittelverfahren in der Regel angesetzt wird (vgl. E. 1.5 vorstehend). Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die von der Beschwerdegegnerin geforderten Unterlagen zuerst noch erstellen müssen, was Zeit in Anspruch genommen habe. Dem muss jedoch entgegengehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bereits im April 2020 aufforderte, die gesamten Sollstunden und die gesamte Lohnsumme ohne Ausfall zu deklarieren (vgl. act. G3.15). Der Beschwerdeführer musste für die hier interessierende Abrechnungsperiode demnach nur noch die Lohnjournale sowie die Übersicht der Arbeitszeitnachweise für die Abrechnungsperiode März 2020 zusammenstellen, sodass der Aufwand sich in Grenzen hielt. Dafür erscheint eine Frist von 13 Tagen unter den konkreten Umständen als angemessen und der von der Beschwerdegegnerin angesetzte Termin vertretbar. 2.3. Indem der Beschwerdeführer die verlangten Unterlagen nicht innert der angesetzten Nachfrist bis 5. August 2020 einreichte, ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für seine Arbeitnehmenden für die Abrechnungsperiode März 2020 somit verwirkt. 2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe eine falsche Adresse verwendet, sodass die Zustellung verzögert worden sei. Eine verzögerte Zustellung ist indes aus den Akten nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat ihr Schreiben vom 22. Juli 2020 an A.___ adressiert und mit den korrekten Angaben des Postfachs, der Postleitzahl und der Ortschaft versehen (vgl. act. G3.13). Demnach sollte es am 23. Juli 2020 im Postfach des Beschwerdeführers eingetroffen sein. 3.1. Selbst wenn das Schreiben vom 22. Juli 2020, wie der Beschwerdeführer geltend macht (act. G3.9), erst am 27. Juli 2020 bei ihm eingetroffen wäre, wären ihm noch neun Tage Zeit verblieben, um die angeforderten Unterlagen fristgerecht einzureichen oder zumindest eine Fristerstreckung zu beantragen (vgl. E. 1.7 vorstehend). 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die einzige Person, welcher die Post aus dem Postfach des Vereins zugestellt werde, sei vom 25. Juli bis zum 8. August ferienabwesend gewesen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn während eines laufenden Verfahrens muss eine Person, welche Versicherungsleistungen beantragt, stets damit rechnen, dass sie zu Handlungen im Rahmen des Verfahrens aufgefordert wird. Für längere Abwesenheiten hat sie dafür zu sorgen, dass eine Stellvertretung für sie die Post entgegennehmen und Verfahrenshandlungen vornehmen kann. Allenfalls kann auch durch eine vorgängige Abwesenheitsanzeige und Absprache mit der Behörde erreicht werden, dass während einer Abwesenheit keine fristbelasteten Schreiben ergehen. Eine Ferienabwesenheit ist vorhersehbar und stellt keinen Fristwiederherstellungsgrund dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 27. August 2019, 9F_16/2019, E. 3.1, und vom 29. Oktober 2014, 8C_723/2014, E. 2.2 f., sowie E. 1.7 vorstehend). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin erst rund einen Monat nach der Einreichung des verbesserten Antrags weitere Unterlagen einforderte. Insbesondere mit Blick auf die hohe Arbeitslast im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erscheint diese Zeitspanne nicht übermässig lang. 3.3. Schliesslich bewirkt auch die Tatsache, dass es sich um einen Verein handelt nicht, dass dem Beschwerdeführer eine längere Nachfrist anzusetzen gewesen wäre oder eine Fristwiederherstellung gewährt werden kann. Auch wenn der Vorstand unentgeltlich arbeitet und ihm durch die Pandemie ein erheblicher Mehraufwand entstand, ist der Beschwerdeführer Arbeitgeber und hat als solcher entsprechende Pflichten, wenn er für seine Arbeitnehmenden Versicherungsleistungen beziehen möchte (vgl. Art. 38 Abs. 1 AVIG). Eine Arbeitsüberlastung (bzw. ein erheblicher Mehraufwand) wird von der restriktiven Rechtsprechung sodann ebenfalls nicht als Fristwiederherstellungsgrund anerkannt (vgl. E. 1.7 vorstehend). 3.4. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.4.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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