St.Gallen Sonstiges 04.11.2021 AVI 2020/51

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2020/51 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 10.03.2022 Entscheiddatum: 04.11.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 04.11.2021 Art. 36 und 38 AVIG; Art. 58 AVIV; COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung. Selbst wenn die Abrechnungsunterlagen fristgerecht bei der Arbeitslosenkasse eingereicht worden wären, würde die am 28. Mai 2020 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingegangene Voranmeldung von Kurzarbeit keine Rückwirkung auf den 17. März 2020 entfalten (Betriebsschliessung infolge von Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2021, AVI 2020/51). Entscheid vom 4. November 2021 Besetzung

Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehman und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. AVI 2020/51 Parteien A.___, Beschwerdeführerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Kurzarbeitsentschädigung (Voranmeldeverfahren COVID-19-Verordnung) Sachverhalt A. Mit E-Mail vom 28. Mai 2020 sandte das Treuhandunternehmen der A.___ (nachfolgend: Arbeitgeberin) dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: AWA) einen auf den 20. März 2020 datierten Antrag auf Kurzarbeit in Kopie. Seitens des Treuhandunternehmens wurde ausgeführt, dieser Antrag sei am 20. März 2020 bei ihm bearbeitet und dem AWA gleichentags per Post zugestellt worden (act. G5.1/A1 und G5.1/A3). Zum Nachweis dafür, dass der Antrag am 20. März 2020 beim Treuhandunternehmen bearbeitet worden sei, legte dieses ein E-Mail des Geschäftsführers und Inhabers der Arbeitgeberin vom 20. März 2020, 20:32 Uhr, mit dem Wortlaut: "Heu Nun der überarbeitete Antrag. Prof. Dr. B.___" vor (act. G5.1/A4). Zudem liegt ein E-Mail seitens des Treuhandunternehmens an den Geschäftsführer und Inhaber der Arbeitgeberin vom 24. März 2020, 10:43 Uhr, mit folgendem Wortlaut vor: "Da sich die Situation seit Freitag geändert hat, können auf Gesellschafter/in inkl. Nahestehende Familienmitglieder die im Betrieb arbeiten die Kurzarbeit anmelden. Ich habe nun Ihre Gattin und Sie noch zusätzlich eingetragen" (act. G5.1/A8). A.a. Anlässlich der Telefonate zwischen dem Treuhandunternehmen der Arbeitgeberin und dem AWA vom 17. und 29. Juni 2020 teilte jenes mit, dass es über keinen Aufgabebeleg für die Voranmeldung verfüge (act. G5.1/A6). A.b. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 entschied das AWA, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne in der Zeit vom 28. Mai 2020 bis A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. 31. August 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden. Die rückwirkende Voranmeldung von Kurzarbeit bzw. die rückwirkende Beantragung von Kurzarbeitsentschädigung sei ausgeschlossen. Massgebend für den Beginn der Kurzarbeit sei das Datum der Postaufgabe der Voranmeldung. Einen Nachweis für eine Voranmeldung vor dem 28. Mai 2020 habe die Arbeitgeberin nicht erbracht. Demzufolge werde das E-Mail vom 28. Mai 2020 als erster Kontakt zur Festlegung des Anspruchsbeginns herangezogen (act. G5.1/A7). Mit Einsprache vom 4. Juli 2020 (Postaufgabe) machte die Arbeitgeberin geltend, sie habe den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung zeitgerecht am 20. März 2020 für ihre Angestellten und am 24. März 2020 ergänzend für den Geschäftsführer und Inhaber sowie dessen mitarbeitende Ehefrau ihrem Treuhänder übergeben. Dieser habe die Dokumente in der Folge der Verwaltung eingereicht. Als Beweis werde die Aussage des Treuhänders angeboten. Die Abrechnung des Treuhandunternehmens für die Beantragung der Kurzarbeitsentschädigung datiere vom 6. April 2020 (act. G5.1/A8). A.d. Mit Entscheid vom 23. Oktober bzw. 9. November 2020 wies das AWA die Einsprache ab. Vor dem 28. Mai 2020 sei kein Kontakt mit der Verwaltung vermerkt, weder bei der Kantonalen Amtsstelle noch bei der Arbeitslosenkasse. Der Treuhänder gebe an, den Versand am 20. März getätigt zu haben, verfüge aber über keinen Aufgabebeleg. Auch die Ergänzung zur Voranmeldung vom 24. März 2020 sei nicht angekommen. Ebenso wenig seien bei der Arbeitslosenkasse Abrechnungen als Eingang erfasst. Auch wenn in der turbulenten Zeit des Lockdowns gewisse Fehlleistungen der Post nicht auszuschliessen seien, sei unwahrscheinlich, dass alle diese Dokumente untergegangen seien. Demnach sei nicht erstellt, dass die Voranmeldung zum Kurzarbeitsbezug bereits am 20. oder 24. März oder am 6. April 2020 erfolgt sei. Daran ändere auch die gegenteilige Aussage des Treuhänders nichts. Aus dem unbewiesenen Sachverhalt könne die Arbeitgeberin keine Rechte zu ihren Gunsten ableiten (act. G5.1/A10 bzw. G5.1/A11). A.e. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die Arbeitgeberin am 10. November 2020 (Postaufgabe) Beschwerde. Sie beantragt die Zusprache von Kurzarbeitsentschädigung ab 20. März 2020. Zur Begründung macht sie im B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Wesentlichen geltend, der Betrieb habe am 17. März 2020 auf behördliche Anweisung hin schliessen müssen. Betriebe, die aufgrund von behördlichen Massnahmen hätten schliessen müssen, seien von der Regelung der Voranmeldung ausgenommen. Die Anmeldung von Kurzarbeit sei deshalb für sie auch rückwirkend möglich (act. G1). Ergänzend und bekräftigend führt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. November 2020 (Postaufgabe) aus, bei behördlich angeordneten Schliessungen sei die Voranmeldung mit dem Schliessungstermin gleichzusetzen. Es sei somit unerheblich, ob ihr Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung dem Beschwerdegegner schon vor dem 28. Mai 2020 vorgelegen habe oder nicht. Folglich sei zu fingieren, dass die Voranmeldung bereits am 17. März 2020 (Datum der Betriebsschliessung) versandt worden sei (act. G3). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (act. G5). B.b. Mit Schreiben vom 21. Mai 2021 gab die Präsidentin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur rechtzeitigen Einreichung der Abrechnungsunterlagen bei der Arbeitslosenkasse zu äussern, da bei dieser keine Abrechnungen eingegangen seien (act. G10). Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2021 gab die Beschwerdeführerin an, die Unterlagen seien ordnungsgemäss eingereicht worden (act. G11). B.c. Der Beschwerdegegner hat die rechtlichen Grundlagen zum Untersuchungsgrundsatz, dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und zur Beweislast bzw. zu den Folgen der Beweislosigkeit in seinem Einspracheentscheid korrekt wiedergegeben, sodass darauf verwiesen werden kann (siehe zu den rechtlichen Grundlagen auch BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 39 N 10 f.). 1.1. Es ist darauf hinzuweisen, dass Aussagen von Mitarbeitenden des Treuhandunternehmens der Beschwerdeführerin vorliegend nicht als Beweis für die rechtzeitige Einreichung der Voranmeldung oder der Abrechnungsunterlagen dienen können, zumal diese keine unbeteiligten Dritten sind und nebst einem eigenen 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Interesse auch die Interessen der Beschwerdeführerin vertreten. Von einer Befragung dieser Personen als Zeugen ist daher abzusehen. Die Arbeitgeberin muss den Anspruch ihrer Arbeitnehmenden auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der Arbeitslosenkasse geltend machen und dieser namentlich die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen einreichen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Bei dieser Dreimonatsfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Sie beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode und ist nur gewahrt, wenn die Kurzarbeitsentschädigung in der durch Art. 38 Abs. 3 AVIG vorgeschriebenen Form innert drei Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode beansprucht wird. Andernfalls erlöscht der Anspruch. Die Beweislast für die Fristwahrung trägt die Arbeitgeberin (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 292 f.; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in SBVR, Bd. XIV, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2016, Rz 523; Gerhard Gerhards, AVIG- Kommentar, Bd. I, Art. 38-39 Rz 26 f.). 1.3. Vorliegend hat der Beschwerdegegner keine Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Abrechnungen rechtzeitig eingereicht, abgegeben (vgl. act. G12). Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Mitarbeiterin des Beschwerdegegners habe einem Mitarbeiter des von der Beschwerdeführerin beauftragten Treuhandunternehmens telefonisch zugesagt, eine BUR-Nummer zu vergeben, auf den Unterlagen zu ergänzen und die Unterlagen an die Arbeitslosenkasse weiterzuleiten, damit sich keine Verzögerung für die Beschwerdeführerin ergebe. Das Treuhandunternehmen habe sämtliche Unterlagen daraufhin mit E-Mail vom 28. Mai 2020 an den Beschwerdegegner geschickt. Auf telefonische Nachfrage vom 7. Juli 2020 sei dem Treuhandunternehmen von einer anderen Mitarbeiterin des Beschwerdegegners bestätigt worden, dass alles erledigt sei (act. G11 und G11.2). 1.4. Aus dem E-Mail vom 28. Mai 2020 an den Beschwerdegegner lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass damit Abrechnungen eingereicht worden wären. Vielmehr geht es in diesem E-Mail um die Voranmeldung: "Gemäss unserem Telefongespräch, sende ich Ihnen die Kopie der Voranmeldung zu inkl. Stellungnahme: Die [Arbeitgeberin] hat die Voranmeldung Kurzarbeit am 20.03.2020 bearbeitet und per Post zugestellt. Als Beweis liegt eine Kopie des unterzeichneten Antrag gemäss des damaligen Antrag." 1.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Anlage ist mit "Antrag_Kurzarbeit_A.___.pdf" bezeichnet. Hinweise darauf, dass die Anlage Abrechnungen enthalten hätte oder dass ein Teil der Unterlagen an die Arbeitslosenkasse weiterzuleiten gewesen wäre, finden sich in dieser Nachricht nicht. Die Beschwerdeführerin legt diesem E-Mail mit Stellungnahme vom 10. Juni 2021 ein Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" bei. Zwar datieren die beigefügten einzelnen Zeiterfassungen von Anfang Mai bzw. Anfang April 2020. Die Unterschrift auf dem Formular datiert hingegen erst vom 29. Mai 2021 (vgl. zum Ganzen act. G11.1 und G11.2). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin die Abrechnungen für die Monate März und April 2020 rechtzeitig eingereicht hat, besteht somit nicht. Ein allfälliger Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für diesen Zeitraum ist demnach verwirkt. Da die Beschwerdeführerin einzig in diesen Monaten einen Arbeitsausfall erlitten hat, bestand schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der Beschwerde, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. 1.6. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, wäre selbst bei rechtzeitiger Einreichung der Abrechnungsunterlagen gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG bei der Arbeitslosenkasse kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gegeben. 1.7. Der Beschwerdegegner hat zutreffend erwogen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Einreichung einer Voranmeldung für Kurzarbeitsentschädigung vor dem 28. Mai 2020 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Insbesondere lassen weder der Mailverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Treuhandunternehmen (E- Mail vom 20. März 2020, act. G5.1/A4, und E-Mail vom 24. März 2020, act. G5.1/A8) noch die Rechnung des Treuhandunternehmens vom 6. April 2020 für Unterstützung bei der Lohnadministration und Beratungen (act. G5.1/A8) eine Einreichung der Voranmeldung am 20. oder 24. März oder vor dem 6. April 2020 (Datum Rechnungsstellung des Treuhandunternehmens an die Beschwerdeführerin) als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Über Übermittlungsnachweise wie beispielsweise eine der Voranmeldung zuzuordnende Aufgabequittung der Post oder eine Eingangsbestätigung einer Behörde verfügt die Beschwerdeführerin nicht. Sie trägt die Folgen der Beweislosigkeit. Der Einspracheentscheid ist insofern nicht zu beanstanden. 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies in ihrer Beschwerde denn auch nicht mehr. Sie macht lediglich geltend, dass die Voranmeldung unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einreichung eine Rückwirkung per 17. März 2020 entfalte. Dies wird nachfolgend geprüft. 2.2. Gemäss Art. 36 Abs. 1 AVIG muss ein Arbeitgeber, der beabsichtigt für seine Arbeitnehmenden Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Frist zur Voranmeldung von Kurzarbeit ist eine Verwirkungsfrist. Bei verspäteter Meldung ist der Arbeitsausfall erst dann anrechenbar, wenn die für die Meldung notwendige Anmeldefrist abgelaufen ist (Art. 58 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Es handelt sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine formelle Anspruchsvoraussetzung, was bedeutet, dass der verspätet gemeldete Arbeitsausfall im Ausmass der Verspätung der Voranmeldung grundsätzlich nicht anrechenbar bzw. erst vom Tag der Meldung an anrechenbar ist (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 289 mit Hinweis auf BGE 117 V 244 E. 3b). 3.1. Mit Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19; COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033, AS 2020 877) wurden in Bezug auf die Kurzarbeit gegenüber dem Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung diverse Erleichterungen eingeführt. So wurde namentlich der anspruchsberechtigte Personenkreis erweitert, indem neu auch arbeitgeberähnliche Personen und ihre Ehegatten sowie Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, Lehrarbeitsverhältnissen oder die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben (Art. 1, 2 und 4 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Zudem wurde etwa das Erfüllen einer Karenzzeit ausgesetzt (Art. 3 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Die Verordnung wurde rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 9 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). In der Fassung vom 26. März 2020 (AS 2020 1075) bestimmte der Bundesrat, dass die Arbeitgeber in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV für die Anmeldung von Kurzarbeit keine Voranmeldefrist abwarten müssen, wenn sie beabsichtigen, für ihre Arbeitnehmenden Kurzarbeitsentschädigung geltend zu 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte machen. Zudem war eine telefonische Voranmeldung mit anschliessender schriftlicher Bestätigung möglich (Art. 8b Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). In der Fassung vom 9. April 2020 (AS 2020 1201) bestimmte der Bundesrat schliesslich, dass diese einschliesslich der bisher ergangenen Änderungen rückwirkend per 1. März 2020 in Kraft gesetzt werde (Art. 9 COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung). Mit Änderung vom 20. Mai 2020 wurde Art. 8b der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung per 1. Juni 2020 wieder aufgehoben (AS 2020 1777). Mit der Weisung 2020/06 vom 9. April 2020 bestimmte das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco, dass bei verspätet eingereichten Anträgen das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt werde, wenn der Betrieb aufgrund der behördlichen Massnahmen habe schliessen müssen und seinen Antrag vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) eingereicht habe (S. 7 Seco-Weisung 2020/06). 3.3. In der Weisung 2020/10 vom 22. Juli 2020 führte das Seco aus, in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG sowie Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV sei in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Mai 2020 keine Voranmeldefrist zu berücksichtigen gewesen. Diese Regelung gelte auch für Betriebe, die für den Monat März bereits Bewilligungen mit einer Voranmeldefrist von drei Tagen erhalten hätten. Bei verspätet eingereichten Anträgen, die bis zum 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) eingereicht worden seien und die sich auf Betriebsschliessungen (behördliche Massnahmen) beziehen würden, könne das Datum der behördlichen Massnahme (in der Regel sei das der 17. März 2020, aber z.B. bei einem Skigebiet der 13. März 2020) als Eingangsdatum gesetzt werden. Falls bisher für den Vormonat einzig aus dem Grund, dass weitere Anspruchsgruppen erst zu einem späteren Zeitpunkt neu zu den Berechtigten zählten, keine Kurzarbeitsentschädigung beantragt worden sei, könne die Voranmeldung für den Vormonat auch rückwirkend erfolgen (S. 14 f. Seco-Weisung 2020/10). 3.4. Das Versicherungsgericht St. Gallen hat in zwei Grundsatzentscheiden festgehalten, dass die vom Seco in seiner Weisung 2020/10 vom 22. Juli 2020 eingeräumte Nachfrist bis zum 31. März 2020 als angemessen erscheint, um die erforderlichen ersten Abklärungen machen und eine Voranmeldung einreichen zu können. Eine schweizweit rechtsgleiche Behandlung aller Voranmeldungen, die bis zum 31. März 2020 erfolgt sind, ist mit Blick auf die gleichmässige Rechtsanwendung sinnvoll und im Sinne einer praktikablen und verhältnismässigen Lösung vertretbar. Indes hat das Versicherungsgericht in seinen Grundsatzentscheiden festgehalten, dass das Institut der Voranmeldung auch während der Dauer der Anwendbarkeit der genannten Verordnungsbestimmungen des Bundesrats weiterhin Bestand hatte, 3.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. 5. sodass eine Voranmeldung, welche nach dem 31. März 2020 eingereicht wurde, grundsätzlich nicht auf den 17. März 2020 zurückdatiert werden kann (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts vom 28. April 2021, AVI 2020/24 und AVI 2020/25). Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts Bern vom 7. Oktober 2020 (vgl. E. 5 nachfolgend). Die Beschwerdeführerin macht zu Recht keine Rechtsunkenntnis (welche grundsätzlich auch nicht behelflich wäre, vgl. BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 und BGE 110 V 334 E. 4) geltend, zumal sie im Einspracheverfahren noch vorgebracht hatte, sie bzw. ihr Treuhänder habe die Voranmeldung für ihre Mitarbeitenden am 20. bzw. für den Geschäftsführer und seine Ehefrau am 24. März 2020 der Post übergeben (vgl. act. G5.1/A4 und G5.1/A8). Ihr war also bereits im März 2020 bekannt, dass sie einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend machen konnte. Die Beschwerdeführerin hätte die Voranmeldung ohne Weiteres im März 2020 einreichen können, bringt sie doch selbst vor, diese am 20. bzw. 24. März 2020 ausgefüllt und unterzeichnet zu haben. 4.1. Die vom Seco in seiner Weisung 2020/10 vom 22. Juli 2020 vorgesehene Frist zur rückwirkenden Voranmeldung bis 31. März 2020 hätte der Beschwerdeführerin demnach ausgereicht, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Dass sowohl ihre Voranmeldung vom 20. März 2020 wie auch die Ergänzung vom 24. März 2020 bei der Post oder dem Beschwerdegegner verloren gegangen sind, erscheint – wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt – unwahrscheinlich. Weil die Beschwerdeführerin weder eine Postquittung noch eine Eingangsbestätigung des Beschwerdegegners vorweisen kann, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit. 4.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Entscheid VGE 200.2020.428 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Oktober 2020 (publiziert in BVR 2021 S. 25 ff.). Sie leitet daraus ab, dass für Betriebe, welche aufgrund der Massnahmen des Bundesrates am 17. März 2020 hätten schliessen müssen, die Voranmeldung unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung auf den 17. März 2020 zurückzudatieren sei. 5.1. Das Verwaltungsgericht Bern hat jedoch im erwähnten Entscheid erkannt, dass lediglich die Voranmeldefrist, nicht hingegen die Pflicht zur Voranmeldung an sich mit der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung aufgehoben worden sei. Gestützt 5.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Entscheid auf diese Verordnung entstehe der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung am Tag der Voranmeldung, nicht aber rückwirkend (vgl. BVR 2021 S. 33, E. 4.4). Mit der Bestimmung aus der Weisung 2020/10 vom 22. Juli 2020, wonach bei verspäteten Anträgen bis zum 31. März 2020 ein früheres Eingangsdatum fingiert werden solle, sei der materielle Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung über die Verordnung ausgedehnt worden (vgl. BVR 2021 S. 34, E. 5.3). Da die Behörden bei verspäteten Anträgen, die bis zum 31. März 2020 eingereicht worden waren und die sich auf Betriebsschliessungen bezogen, das Datum der behördlichen Massnahme als Eingangsdatum einsetzten, erachtete das Verwaltungsgericht Bern im beurteilten Fall einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht für den Beschwerdeführer gegeben. Dieser hatte seinen Betrieb zwar nicht schliessen müssen, war aber in ähnlichem Umfang von den Massnahmen betroffen und hatte vor dem 31. März 2020 Kurzarbeit angemeldet (vgl. BVR 2021 S. 35, E. 5.4 ff.). Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht Bern somit keine unbegrenzte Rückwirkung der Voranmeldung zugelassen. Im Gegenteil hat es eine Rückwirkung sogar grundsätzlich verneint. Es hat lediglich insofern eine Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt, als eine bis zum 31. März 2020 eingegangene verspätete Voranmeldung ausnahmsweise auf das Datum der behördlichen Massnahme zurückdatiert werden durfte. 5.3. Die Voranmeldung der Beschwerdeführerin erfolgte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst am 28. Mai 2020 und demnach deutlich nach dem Stichtag vom 31. März 2020. Die Beschwerdeführerin kann daher weder aus der Seco-Weisung noch aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts Bern etwas zu ihren Gunsten ableiten. Selbst wenn somit die Abrechnungsunterlagen rechtzeitig bei der Arbeitslosenkasse eingereicht worden wären, hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. 6.1. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). 6.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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24.03.2026