St.Gallen Sonstiges 26.03.2021 AVI 2020/34

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2020/34 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 03.09.2021 Entscheiddatum: 26.03.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 26.03.2021 Art. 31, 32 und 36 AVIG, Art. 58 AVIV, aArt. 8b und aArt. 9 COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung und Art. 29 und Art. 30 ATSG Keine Weiterleitungspflicht einer unzuständigen Stelle, wenn sich im Rahmen einer persönlichen Vorsprache einer versicherten Person am Schalter ergibt, dass die angegangene Behörde unzuständig ist, die versicherte Person an die zuständige Behörde weiterverwiesen wird und keine schriftliche Eingabe bei der unzuständigen Behörde erfolgt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2021, AVI 2020/34). Entscheid vom 26. März 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. AVI 2020/34 Parteien A.___ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegner, Gegenstand Kurzarbeitsentschädigung (Voranmeldeverfahren; COVID-19-Verordnung) Sachverhalt A. Am 28. Mai 2020 meldete die A.___ GmbH, vertreten durch ihren einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer B., beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: AWA) für diesen Kurzarbeit ab 16. März 2020 an. Als Grund für die Einführung von Kurzarbeit gab sie "16.März Bundesrat verordnete die Schliessung" an (act. G3.1/A1). A.a. Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 forderte das AWA weitere Angaben und Unterlagen ein und stellte fest, gemäss Handelsregisterauszug bezwecke die A. GmbH die Bewirtschaftung und Vermietung von Zimmern, Wohnungen sowie von Liegenschaften. Es wies darauf hin, dass der Bundesrat Hotels oder Immobilienunternehmen nicht geschlossen habe (act. G3.1/A2). Daraufhin teilte die A.___ GmbH am 22. Juni 2020 mit, ihre Geschäftstätigkeit sei die Vermietung von Zimmern an Erotikangestellte. Der Bund habe die Schliessung von Erotikbetrieben angeordnet (vgl. act. G3.1/A3). A.b. Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 entschied das AWA, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die Arbeitslosenkasse in der Zeit vom 28. Mai 2020 bis 31. August 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausrichten (Act. G3.1/A4). Dagegen erhob die A.___ GmbH am 1. Juli 2020 Einsprache und machte sinngemäss geltend, sie habe ihren Geschäftsbetrieb wegen der COVID-19-Verordnung einstellen müssen. Deswegen habe sie sich am 20. März 2020 an ihre Privatversicherung gewendet. Diese habe ihr mitgeteilt, dass sie keine Betriebsunterbruch-Entschädigung leiste und sie an die Sozialversicherungsanstalt (nachfolgend: SVA) verwiesen. Danach habe die A.___ GmbH sich bei der SVA gemeldet (vgl. act. G3.1/A5 bis A7). A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 gab das AWA der A.___ GmbH Gelegenheit, eine Anmeldung bei der SVA "um den 20. März 2020" zu belegen (act. G3.1/A8). Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 bestätigte die SVA, dass B.___ sich am 26. März 2020 persönlich am Schalter für eine COVID-19-Erwerbsersatzentschädigung habe anmelden wollen. Da er nicht als Einzelunternehmen, sondern als Inhaber einer GmbH eingetragen sei, sei er zwecks Anmeldung für Kurzarbeitsentschädigung an das AWA verwiesen worden (act. G3.1/A11). A.d. Mit Entscheid vom 17. Juli 2020 wies das AWA die Einsprache ab. Zur Begründung führte es aus, die A.___ GmbH habe sich am 20. März [richtig: 26. März] 2020 bei der SVA für COVID-19-Erwerbsersatz anmelden wollen, sei aber von dort an das AWA verwiesen worden. Sie habe also kein Gesuch bei einer unzuständigen Stelle eingereicht. Sie habe das tun wollen, sei jedoch über das richtige Vorgehen beraten und insbesondere für die Anmeldung von Kurzarbeitsentschädigung an das AWA verwiesen worden. Trotzdem sei der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung erst am 28. Mai 2020 (Postaufgabe) erfolgt. Daran ändere auch nichts, dass die A.___ GmbH sich, wie sie geltend mache, in einem Rechtsirrtum befunden habe (act. G3.1/A12). A.e. Gegen diesen Entscheid erhebt die A.___ GmbH am 11. August 2020 Beschwerde. Sie beantragt, ihre am 26. März 2020 bei der SVA gemachte Voranmeldung sei als fristwahrend zu akzeptieren. Es sei ihr rückwirkend ab 17. März 2020 Kurzarbeitsentschädigung zuzusprechen. Zur Begründung bringt sie vor, Erotikbetriebe hätten aufgrund der vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie per 17. März 2020 schliessen müssen. Sie sei zurzeit im Bereich der Erotikdienstleistungen tätig. Am 20. März 2020 habe sie sich bei der Basler Versicherung erkundigt, welche Versicherungsleistungen ihr zustehen würden. Diese habe sie an die SVA verwiesen, um Kurzarbeit anzumelden. Am 26. März 2020 habe sie die Kurzarbeit am Schalter der SVA angemeldet, nicht wissend, dass diese nicht zuständig sei und dass es eine begriffliche Unterscheidung gebe zwischen der Entschädigung für Einzelunternehmen und für GmbHs. Sie sei darüber informiert worden, dass sie sich für die weiteren Schritte an den Beschwerdegegner wenden müsse. Im guten Glauben, dass ihr dokumentierter Besuch bei der SVA als B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte informelle Anmeldung gelte, habe sie die schriftliche Voranmeldung erst am 28. Mai 2020, zusammen mit der ersten Abrechnung für die Kurzarbeitsentschädigung, nachgereicht. Die während des Lockdowns angepassten Bedingungen und Papiere im Bereich der Kurzarbeit seien für die Beschwerdeführerin sehr anspruchsvoll und teilweise verwirrend gewesen. Deshalb habe sie es vorgezogen, die Kurzarbeit direkt vor Ort voranzumelden. Sie habe gedacht, die SVA sei dafür zuständig. Ihr sei damals nicht bewusst gewesen – und die SVA habe sie nicht darauf aufmerksam gemacht –, dass ihre mündliche Voranmeldung bei der SVA zu einem Fristenproblem führen könnte. Deshalb habe sie die schriftliche Voranmeldung erst mit der ersten Abrechnung zur Kurzarbeit nachgereicht. Da sie die Voranmeldung nicht formgerecht (mündlich statt schriftlich) an eine unzuständige Stelle (SVA) eingereicht habe, seien die Voraussetzungen für eine Fristwahrung erfüllt. Nach Treu und Glauben sei offensichtlich, dass sie zu diesem Zeitpunkt den korrekten Antrag bei der richtigen Amtsstelle habe einreichen wollen, stattdessen aber vorerst an die falsche Behörde gerichtet habe. Zweck und Ziel der Kurzarbeitsentschädigung würden verfehlt, wenn eine Anmeldung nur aufgrund einer Auslegungsfrage der Fristenwahrung abgestraft würde. Umso mehr, wenn die redlichen Bemühungen dokumentiert seien und glaubwürdig eine Verkettung von unglücklichen Umständen dargelegt werden könne (act. G1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2020 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt er aus, die Regelung zur Fristwahrung komme nur bei versehentlich bei einer unzuständigen Dienststelle eingereichten Eingaben zur Anwendung. Vorliegend sei nicht von einem solchen Versehen der Beschwerdeführerin auszugehen. Die SVA habe am 26. März 2020 am Schalter ihre Unzuständigkeit festgestellt und die Beschwerdeführerin unmissverständlich an die zuständige Stelle verwiesen. Es sei schwer nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin trotz Nichtanhandnahme ihrer Anmeldung bei der SVA von einer erfolgreichen Anmeldung ausgegangen sein wolle (act. G3). B.b. Mit Replik vom 15. Oktober 2020 (persönliche Abgabe) bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei im Umgang mit behördlichen Formularen unerfahren und unsicher. Die Schweiz habe sich im März 2020 im Ausnahmezustand befunden. Unter anderem seien die Behördenschalter teilweise geschlossen gewesen. Ihr seien B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. nur Auskünfte vor der Eingangstür der SVA erteilt worden. Eine umfassende Beratung sei so nicht möglich gewesen. Sie habe sich deshalb in Bezug auf die Zuständigkeiten geirrt und sei gutgläubig davon ausgegangen, dass sie die schriftlichen Unterlagen an die korrekte Amtsstelle nachreichen könne. Sie habe deshalb gewartet, bis sie sämtliche Daten für die erste Kurzarbeitsabrechnung zusammengehabt habe. Es sei ausreichend dokumentiert, dass sie sich redlich um eine korrekte Anmeldung bemüht habe (act. G5). Der Beschwerdegegner verzichtet auf eine Duplik (act. G6 und G7). B.d. Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, der Arbeitsausfall anrechenbar ist, das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Der Zweck der Kurzarbeitsentschädigung besteht darin, einerseits den Versicherten einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Kurzarbeit zu garantieren und Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Kündigung und Entlassung zu verhindern. Anderseits dient die Kurzarbeitsentschädigung der Erhaltung von Arbeitsplätzen im Interesse sowohl der Arbeitnehmenden als auch der Arbeitgeber, indem die Möglichkeit der Erhaltung eines "intakten Produktionsapparates" über die Zeit der Kurzarbeit hinweg geboten wird (BGE 121 V 371 E. 3a mit Hinweis). 1.1. Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe unter Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2017, 8C_549/2017, E. 3.2 mit Hinweisen). Der Bundesrat regelt für Härtefälle die 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die unter anderem auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 AVIG muss ein Arbeitgeber, der beabsichtigt für seine Arbeitnehmenden Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Frist zur Voranmeldung von Kurzarbeit ist eine Verwirkungsfrist. Bei verspäteter Meldung ist der Arbeitsausfall erst dann anrechenbar, wenn die für die Meldung notwendige Anmeldefrist abgelaufen ist (Art. 58 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Liegen entschuldbare Gründe für die Nichteinhaltung der Frist vor, kann die verpasste Frist wiederhergestellt werden. Es handelt sich jedoch nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine formelle Anspruchsvoraussetzung, was bedeutet, dass der ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldete Arbeitsausfall im Ausmass der Verspätung der Voranmeldung nicht anrechenbar bzw. erst vom Tag der Meldung an anrechenbar ist (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 289 mit Hinweis auf BGE 117 V 244 E. 3b). 1.3. Der Bundesrat erliess am 13. März 2020 Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Am 16. März 2020 stufte er die Situation als "ausserordentliche Lage" gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpG; SR 818.101) ein und verschärfte die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. So wurden unter anderem Läden, Märkte, Restaurants, Bars sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe bis am 19. April 2020 geschlossen. Ebenso wurden Betriebe geschlossen, in denen der Abstand nicht eingehalten werden konnte, wie Coiffeursalons oder Kosmetikstudios (Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 13. März 2020 [COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24; AS 2020 783]; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. März 2020, https://www.admin.ch/gov /de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg- id-78454.html, abgerufen am 24. März 2021). 1.4. Am 20. März 2020 erliess der Bundesrat zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie unter anderem die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033, AS 2020 877), welche rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft trat (aArt. 9 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) und Änderungen bei der Kurzarbeitsentschädigung vornahm sowie Erleichterungen für den Leistungsbezug einführte. Mit dieser Verordnung wurde 1.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zunächst auf zwei Kategorien von versicherten Personen ausgedehnt, nämlich auf mitarbeitende Ehegatten, mitarbeitende eingetragene Partnerinnen oder Partner der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (aArt. 1 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) und auf Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner (aArt. 2 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Mit der Änderung vom 25. März 2020 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1075) wurde in aArt. 8b Abs. 1 festgesetzt, dass in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV der Arbeitgeber keine Voranmeldefrist abwarten muss, wenn er beabsichtigt, für seine Arbeitnehmenden Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen. Ferner wurde mit aArt. 8b Abs. 2 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung eingeführt, dass die Kurzarbeit auch telefonisch vorangemeldet werden kann und der Arbeitgeber dies unverzüglich schriftlich bestätigen muss. Sodann wurde mit Änderung vom 8. April 2020 in Art. 9 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vorgesehen, dass die Verordnung einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen rückwirkend seit dem

  1. März 2020 gilt (AS 2020 1201). Mit Änderung vom 20. Mai 2020 wurde aArt. 8b der COVID-19-Veordnung Arbeitslosenversicherung per 1. Juni 2020 wieder aufgehoben (AS 2020 1777). 1.6. Klar und unbestritten ist, dass die Anfrage der Beschwerdeführerin bei ihrer Privatversicherung am 20. März 2020 nicht fristwahrend für die Voranmeldung der Kurzarbeit war, zumal die Anfrage nicht an eine Behörde gerichtet war. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie am 26. März 2020 bei der SVA vorstellig wurde, eine fristwahrende Voranmeldung bei einer unzuständigen Stelle eingereicht hat. 2.1. Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die insbesondere vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber vollständig und 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind (vgl. Art. 29 Abs. 2 ATSG). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Dass der Leistungsanspruch eine Anmeldung voraussetzt und die Leistungsausrichtung nicht von Amtes wegen erfolgt, stellt im Sozialversicherungsrecht einen allgemeinen Grundsatz dar. Es handelt sich um eine Auswirkung der notwendigen Mitwirkung der versicherten bzw. leistungsbeanspruchenden Person am Verfahren. Eine von Amtes wegen erfolgende Ausrichtung der Leistung würde zudem mit der Befugnis der versicherten Person, auf Leistungen zu verzichten, kollidieren (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 29 N 12). Sowohl die formlose als auch die fehlerhafte Anmeldung sind bezogen auf die Fristwahrung in Bezug auf die Geltendmachung von Leistungen ausreichend. Allemal vorauszusetzen ist, dass eine Anmeldung überhaupt vorliegt; dies beurteilt sich insbesondere danach, ob aus der zu qualifizierenden Eingabe bzw. Äusserung ein Anmeldewille abzuleiten ist (Kieser, a.a.O., Art. 29 N 49). Eine Anmeldung liegt dann vor, wenn erkennbar wird, dass die anmeldende Person Leistungen beansprucht. Wird ein Anmeldewille geäussert und – im Sinne einer Vervollständigung der Anmeldung – der Versicherungsträger um die Zustellung eines Anmeldeformulars ersucht, kann dies im Einzelfall als nicht formgerechte, mündliche Anmeldung zum Leistungsbezug betrachtet werden und es ist für deren Wirkungen auf Art. 29 Abs. 3 ATSG abzustellen. Noch keine Anmeldung stellt ein blosses Anfordern eines Formulars ohne weitere Anmeldungsschritte dar. Erfolgt eine Eingabe an einen unzuständigen Versicherungsträger, nimmt dieser eine Weiterleitung an die von ihm als zuständig betrachtete Stelle vor (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 29 N 14 ff.). 2.3. Ist der Zeitpunkt der Anmeldung streitig, trägt die anmeldende Person die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit (Kieser, a.a.O., Art. 29 N 39). Erfüllt eine Anmeldung die Formvorschriften nicht, wird grundsätzlich eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt. Der Eingang eines Gesuchs wird der anmeldenden Person in der Regel bestätigt (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 29 N 41 f.). 2.4. Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter (Art. 30 ATSG). Im 2.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Gesetzgebungsprozess wurde explizit festgelegt, dass die Weiterleitungspflicht nur die "versehentlich" an die Durchführungsstelle gelangten Eingaben betrifft, und betont, dass daraus nicht abgeleitet werden könne, dass der Leistungsanspruch bei einer beliebigen Durchführungsstelle geltend gemacht werden könne. Versehentlichkeit liegt dann vor, wenn die betreffende Person die Eingabe der zuständigen Stelle eingereicht hätte, wenn sie um die fehlende Zuständigkeit der angegangenen Stelle gewusst hätte. Mithin dient das Kriterium der versehentlichen Einreichung dazu, die Weiterleitungspflicht auszuschliessen, wenn die Partei die Eingabe mit Wissen und Willen dem betreffenden Versicherungsträger einreicht (Kieser, a.a.O., Art. 30 N 1 und N 19 f.). Vorliegend ist erstellt, dass der Privatversicherer die Beschwerdeführerin am 20. März 2020 an die SVA verwies (act. G3.1/A7). Zudem ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 26. März 2020 bei der SVA vorstellig wurde (act. G3.1/A11). Weitere Kontakte mit der SVA, dem Beschwerdegegner oder der Arbeitslosenkasse vor der Einreichung des Formulars "Voranmeldung von Kurzarbeit" vom 28. Mai 2020 (act. G3.1/A1) sind nicht nachgewiesen und wurden im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr behauptet. 3.1. Aus dem Schreiben der SVA (act. G3.1/A11) und den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Telefonate mit dem Beschwerdegegner sowie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (act. G3.1/A5 f., G1 und G5) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin der SVA am 26. März 2020 nichts schriftlich eingereicht hat. Insbesondere gab sie anlässlich ihres Besuchs bei der SVA kein ausgefülltes Formular ab. Sie schien sich durch ihre Vorsprache eine auf ihre Situation bezogene persönliche Beratung durch die SVA-Mitarbeitenden erhofft zu haben (vgl. hierzu Replik, act. G5, in welcher die Beschwerdeführerin vorbringt, eine umfassende Beratung sei aufgrund der durch das Coronavirus ausgelösten ausserordentlichen Lage in der Schweiz nicht möglich gewesen), um dann ein Gesuch für die ihr möglicherweise zustehenden Leistungen stellen zu können. Die SVA hielt denn auch nicht den Eingang einer Voranmeldung für Kurzarbeit – oder auch für Erwerbsersatz – fest. Vielmehr informierte sie die Beschwerdeführerin über das korrekte Vorgehen, mithin darüber, dass sie Kurzarbeit beim Beschwerdegegner voranmelden müsse. 3.2. Selbst wenn die Beschwerdeführerin, wie sie im Beschwerdeverfahren geltend macht, bei der SVA Kurzarbeit voranmelden wollte, hat sie das gegenüber dieser nicht klar gemacht. Denn seitens SVA wurde festgehalten, der Arbeitnehmer der 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, B., habe Erwerbsersatz beantragen wollen. Sie habe ihn darauf hingewiesen, dass er die Voraussetzungen hierfür nicht erfülle, sondern die Beschwerdeführerin für ihn Kurzarbeit beim Beschwerdegegner anmelden könne (vgl. act. G3.1/A11). Seitens SVA wurde also angenommen, B. wolle bei ihr Erwerbsersatz beantragen. Da dieser die Voraussetzungen für die Zusprache von Erwerbsersatz klar nicht erfüllte, informierte die SVA ihn entsprechend, sodass B.___ gar nicht erst einen – von Anfang an aussichtslosen – Antrag auf Erwerbsersatz stellte. Auch wenn angenommen würde, dass die Beschwerdeführerin mit dem Ziel, einen Antrag auf Leistungen zu stellen, den Schalter der SVA aufsuchte, so steht doch fest, dass sie tatsächlich keinen Antrag bei der SVA einreichte. Stattdessen fand lediglich ein Gespräch statt, in dessen Rahmen sie an die zuständige Stelle und auf das richtige Vorgehen hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin durfte nicht, wie sie im Beschwerdeverfahren geltend macht (vgl. act. G1), in guten Treuen davon ausgehen, bei der SVA Kurzarbeit vorangemeldet zu haben. Sie hatte gegenüber der SVA lediglich mündliche Angaben gemacht und kein ausgefülltes und unterschriebenes Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit" oder andere schriftliche Dokumente, wie z.B. ein Gesuch in Briefform, eingereicht (vgl. die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, wonach sie die schriftliche Voranmeldung erst mit der ersten Abrechnung zur Kurzarbeit nachgereicht habe, act. G1, S. 3; siehe auch Replik, act. G5). Folgerichtig erhielt sie auch keine Eingangsbestätigung, wie es bei der Einreichung eines schriftlichen Gesuchs üblich gewesen wäre (vgl. E. 2.4 vorstehend). Seitens SVA wurde ihr nicht zugesichert, aufgrund ihrer mündlichen Vorsprache werde eine Anmeldung an die richtige Stelle weitergeleitet, die Beschwerdeführerin wurde vielmehr "weggeschickt" (siehe E. 3.5 nachstehend und act. G3.1/A6). Sie durfte demnach nicht gutgläubig darauf vertrauen, sich bei der (wie sie nun wusste unzuständigen) SVA für Kurzarbeit angemeldet zu haben. 3.4. Im Rahmen von Telefonaten mit dem Beschwerdegegner vom 24. Juni und 2. Juli 2020 äusserte die Beschwerdeführerin, man habe ihr bei der SVA nur gesagt, dass sie nicht richtig sei. Man habe sie "weggeschickt" und ihr irgendetwas von AHV- Abrechnung gesagt. Sie habe gedacht, sie müsse zuerst diese abwarten (act. G3.1/A6). Demnach war der Beschwerdeführerin tatsächlich klar, dass die SVA keine Voranmeldung von ihr entgegengenommen hat; andernfalls hätte sie nicht geäussert, man habe sie weggeschickt, sondern geltend gemacht, bei der SVA liege eine frühere Voranmeldung vor. 3.5. Soweit die Beschwerdeführerin impliziert, die SVA hätte ihre Vorsprache als Voranmeldung entgegennehmen müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn wie 3.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bereits erwähnt, ging die SVA davon aus, B.___ wolle einen Anspruch auf Erwerbsersatz geltend machen (act. G3.1/A11). Eine andere Rechtslage würde sich nur dann präsentieren, wenn der Beschwerdeführerin eine Eingabe beim Beschwerdegegner aufgrund dessen, dass sie ursprünglich von einer Zuständigkeit der SVA ausgegangen war, nicht mehr möglich gewesen wäre. Dies wird von der Beschwerdeführerin indes nicht behauptet. Sie hätte demnach, nachdem sie von der fehlenden Zuständigkeit der angegangenen Stelle erfahren hatte, ihre Voranmeldung bei der zuständigen Stelle einreichen müssen. Jedenfalls hätte sie sich umgehend bei der zuständigen Stelle melden müssen und nicht darauf vertrauen dürfen, eine bloss mündliche Vorsprache bei der SVA würde als Voranmeldung gelten. Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, sie sei im Umgang mit behördlichen Formularen unerfahren und unsicher. Gegenüber dem Beschwerdegegner hatte sie zudem geltend gemacht, sie sei ein Neuling und habe keine Ahnung gehabt. Ihr Computer sei kaputt gewesen, sie habe sich nicht informieren können (act. G5 und G3.1/A6). Daraus kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die SVA hat sie am 26. März 2020 an die korrekte Stelle weiterverwiesen und auf das richtige Verfahren hingewiesen (act. G3.1/A11). Zudem hätte vorerst ein Telefonat mit dem Beschwerdegegner genügt (telefonische Voranmeldung nach Art. 8b Abs. 2 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) und sie wäre über das weitere Vorgehen informiert worden. Dass die Beschwerdeführerin, wie sie implizit vorbringt, das Recht nicht gekannt hat bzw. sich in einem Rechtsirrtum befunden hat, ist deshalb unbehelflich. 3.7. Für einen allfälligen Computerdefekt bei der Beschwerdeführerin trägt diese die Verantwortung und wäre angesichts der ausserordentlichen Situation gehalten gewesen, sich anderweitig zu behelfen oder umgehend Abhilfe zu schaffen. Ein entschuldbarer Grund für die Nichteinreichung der Voranmeldung (vgl. E. 1.3 vorstehend) ist darin nicht zu erblicken. Auch die herrschende Pandemie-Situation und die – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – unübersichtlichen, immer wieder angepassten Verordnungen / Regelungen führen nicht zu einem entschuldbaren Grund, da die Ämter – auch wenn unzuständig wie vorliegend die SVA – zur Auskunftserteilung bereit waren. 3.8. Nach dem Gesagten ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Voranmeldung für Kurzarbeit bei einer unzuständigen Stelle einreichte, indem sie am 26. März 2020 bei der SVA vorsprach. 3.9.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Voranmeldung vom 28. Mai 2020 rückwirkend Kurzarbeitsentschädigung anmelden konnte. Grundsätzlich handelt es sich bei der Frist zur Voranmeldung nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist. Das bedeutet, dass ein verspätet gemeldeter Arbeitsausfall frühestens vom Tag der Meldung an anrechenbar ist (vgl. E. 1.3 vorstehend). Der Beschwerdegegner hat folglich zu Recht den Beginn der Kurzarbeit auf den 28. Mai 2020 festgelegt. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 4.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung). 4.2.

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Entscheidungsdatum
26.03.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026