St.Gallen Sonstiges 23.08.2021 AVI 2020/31

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2020/31 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 19.01.2022 Entscheiddatum: 23.08.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 23.08.2021 Art. 31, 32 und 36 AVIG, Art. 58 AVIV und COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung. Rückwirkung einer Anmeldung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie plötzlich eingetreten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2021, AVI 2020/31). Entscheid vom 23. August 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. AVI 2020/31 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Kurzarbeitsentschädigung (Voranmeldeverfahren; COVID-19-Verordnung) Sachverhalt A. B. Am 25. März 2020 (Postaufgabe) meldete die A.___ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) für ihre zwei Arbeitnehmer und Geschäftsführer Kurzarbeit ab 1. März 2020 an (act. G3.1/A1). A.a. Mit Verfügung vom 7. April 2020 entschied das Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: AWA), sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die Arbeitslosenkasse ab 25. März 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausrichten (act. G3.1/A2). Dagegen erhob die Arbeitgeberin am 25. Mai 2020 Einsprache (act. G3.1/A3). Am 27. Mai 2020 teilte sie telefonisch mit, sie habe die Einsprache zuerst bei der Arbeitslosenkasse eingereicht. Diese habe die Einsprache übersehen (act. G3.1/A4). Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 reichte die Arbeitgeberin Unterlagen ein, aus denen hervorging, dass sie am 13. Mai 2020 eine Einsprache an die Arbeitslosenkasse gesendet hatte (act. G3.1/A5). A.b. Mit Entscheid vom 10. Juli 2020 wies das AWA die Einsprache ab. Zur Begründung führte es aus, die Arbeitgeberin habe den Betrieb nicht in Nachachtung der Massnahmen des Bundesrates im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie schliessen müssen. Auch wenn sie offensichtlich wegen der fehlenden Nachfrage infolge der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich vergleichbar betroffen gewesen sei, wie ein Unternehmen, das unverzüglich habe schliessen müssen, sei eine Rückdatierung gesetzlich nicht vorgesehen und mangels Anwendbarkeit der Weisung 2020/06 des Staatssekretariats für Wirtschaft (nachfolgend: Seco) vom 9. April 2020 nicht möglich (act. G3.1/A6). A.c. Gegen diesen Entscheid erhebt die A.___ GmbH am 16. Juli 2020 Beschwerde und beantragt, ihr sei für ihre Mitarbeitenden ab dem 1. März 2020 teilweise und ab B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. dem 17. März 2020 weitergehend Kurzarbeitsentschädigung zu gewähren. Zur Begründung führt sie aus, am 8. April 2020 sei mittels Verordnungsänderung eingeführt worden, dass die vorliegend anwendbare Verordnung rückwirkend ab 1. März 2020 gelte. Am 9. April 2020 habe das Seco festgehalten, dass bei verspäteten Anträgen, die noch vor dem 31. März 2020 eingereicht worden seien und sich auf Betriebsschliessungen beziehen würden, das Datum der behördlichen Massnahmen als Eingangsdatum gesetzt werden könne. Die Hauptkunden der Beschwerdeführerin seien Wiederverkäufer und Detaillisten. Alle diese Kunden hätten am 17. März 2020 aufgrund des Bundesratsbeschlusses schliessen müssen. Daraufhin habe auch die Beschwerdeführerin schliessen müssen. Auch sie sei somit direkt vom Bundesratsbeschluss betroffen. Sie erziele rund 30 bis 40 % ihres Jahresumsatzes bei Messen und Märkten, welche im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ebenfalls abgesagt worden seien. Ihre Erwerbsausfälle hätten deshalb bereits mit dem Entscheid des Bundesrates vom 28. Februar 2020 begonnen, als beispielsweise die B.___ nach eineinhalb Tagen habe abgebrochen werden müssen. Auch aus der Absage des C.___, an welchem sie üblicherweise Fr. 30'000.-- bis Fr. 40'000.-- Umsatz generiere, habe ein Totalausfall resultiert. Darum verweise sie auf die Weisung des Seco vom 9. April 2020. Wie sie in Erfahrung habe bringen können, hätten Firmen, die im Messebereich tätig seien, sogar rückwirkend ab 1. März 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung erhoben (act. G1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2020 beantragt der Beschwerdegegner unter Verweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G3). B.b. Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz ein­ gestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, der Arbeitsausfall anrechenbar ist, das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische 1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Der Zweck der Kurzarbeitsentschädigung besteht darin, einerseits der versicherten Person einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Kurzarbeit zu garantieren und Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Kündigung und Entlassung zu verhindern. Anderseits dient die Kurzarbeitsentschädigung der Erhaltung von Arbeitsplätzen im Interesse sowohl der Arbeitnehmenden als auch der Arbeitgeber, indem die Möglichkeit der Erhaltung eines "intakten Produktionsapparates" über die Zeit der Kurzarbeit hinweg geboten wird (BGE 121 V 371 E. 3a mit Hinweis). Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe unter Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2017, 8C_549/2017, E. 3.2 mit Hinweisen). Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die unter anderem auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 AVIG). 1.2. Gemäss Art. 36 Abs. 1 AVIG muss ein Arbeitgeber, der beabsichtigt für seine Arbeitnehmenden Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Frist zur Voranmeldung von Kurzarbeit ist eine Verwirkungsfrist. Bei verspäteter Meldung ist der Arbeitsausfall erst dann anrechenbar, wenn die für die Meldung notwendige Anmeldefrist abgelaufen ist (Art. 58 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Es handelt sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine formelle Anspruchsvoraussetzung, was bedeutet, dass der ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldete Arbeitsausfall im Ausmass der Verspätung der Voranmeldung nicht anrechenbar bzw. erst vom Tag der Meldung an anrechenbar ist (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 289 mit Hinweis auf BGE 117 V 244 E. 3b). 1.3. Einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entsprechend kann eine Verwirkungsfrist wiederhergestellt werden, wenn sie unverschuldet versäumt wurde. Unverschuldet ist ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Eine objektive Unmöglichkeit, die nicht in 1.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. einer Nachlässigkeit begründet liegt, ist beispielsweise bei derart schwerer Krankheit gegeben, dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen. Blosse Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung genügen hingegen nicht. Es müssen somit Gründe vorliegen, welche der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Die Rechtsprechung ist in Bezug auf die Fristwiederherstellung restriktiv (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz 587 ff. und Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2010, 8C_470/2009, E. 6). Mit Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeits­ losenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19; COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033, AS 2020 877) wurden in Bezug auf die Kurzarbeit gegenüber dem AVIG diverse Erleichterungen eingeführt. So wurden namentlich der anspruchsberechtigte Personenkreis erweitert, indem neu auch arbeitgeberähnliche Personen und ihre Ehegatten sowie Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, Lehrarbeitsverhältnissen oder die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben (Art. 1, 2 und 4 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Zudem wurde etwa das Erfüllen einer Karenzzeit ausgesetzt (Art. 3 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Die Verordnung wurde rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 9 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). In der Fassung vom 26. März 2020 (AS 2020 1075) bestimmte der Bundesrat, dass die Arbeitgeber in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV für die Anmeldung von Kurzarbeit keine Voranmeldefrist abwarten müssen, wenn sie beabsichtigen, für ihre Arbeitnehmenden Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen. Zudem war eine telefonische Voranmeldung mit anschliessender schriftlicher Bestätigung möglich (Art. 8b Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). In der Fassung vom 9. April 2020 (AS 2020 1201) bestimmte der Bundesrat schliesslich, dass diese einschliesslich der bisher ergangenen Änderungen rückwirkend per 1. März 2020 in Kraft gesetzt werde (Art. 9 COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung). Mit Änderung vom 20. Mai 2020 wurde Art. 8b der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung per 1. Juni 2020 wieder aufgehoben (AS 2020 1777). 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Mit der Weisung 2020/06 vom 9. April 2020 bestimmte das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco, dass bei verspätet eingereichten Anträgen das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt werde, wenn der Betrieb auf Grund der behördlichen Massnahmen habe schliessen müssen und seinen Antrag vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) eingereicht habe (S. 7 Seco-Weisung 2020/06). 2.2. In der Weisung 2020/10 vom 22. Juli 2020 führte das Seco aus, in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG sowie Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV sei in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Mai 2020 keine Voranmeldefrist zu berücksichtigen gewesen. Diese Regelung gelte auch für Betriebe, die für den Monat März bereits Bewilligungen mit einer Voranmeldefrist von drei Tagen erhalten hätten. Bei verspätet eingereichten Anträgen, die bis zum 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) eingereicht worden seien und die sich auf Betriebsschliessungen (behördliche Massnahmen) beziehen würden, könne das Datum der behördlichen Massnahme (in der Regel sei das der 17. März 2020, aber z.B. bei einem Skigebiet der 13. März 2020) als Eingangsdatum gesetzt werden. Die Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Coronavirus erfolge in einem summarischen Verfahren rasch und unbürokratisch. Diese Erleichterung betreffe insbesondere die auf dem Formular "COVID-19 Voranmeldung Kurzarbeit" zu beantwortenden Fragen (S. 14 f. Seco-Weisung 2020/10). 2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für ihre Arbeitnehmer und Geschäftsführer mit der Voranmeldung vom 25. März 2020 einen per 17. oder sogar per 1. März 2020 rückwirkenden Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend machen kann. 3.1. Zur Beantwortung dieser Frage ist in erster Linie die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung auszulegen (zum Vorgehen bei einer Auslegung siehe beispielhaft BGE 145 V 2 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach dem Wortlaut von Art. 8b der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung muss der Arbeitgeber keine Voranmeldefrist abwarten, wenn er für seine Arbeitnehmenden Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen beabsichtigt. Allen drei Amtssprachen ist übereinstimmend die Verwendung des Begriffs "Voranmeldung", "préavis" bzw. "preannunciato" zu entnehmen. Dieser Wortlaut impliziert, dass eine vorherige Anmeldung erforderlich ist und der Anspruch folglich grundsätzlich nur für die Zukunft entstehen kann. In der Bestimmung wird denn auch lediglich von der Voranmeldefrist abgesehen, nicht jedoch von der Voranmeldung an sich. 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wurde vom Bundesrat gestützt auf die in Art. 185 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 7 EpG eingeräumten Kompetenz erlassen. Weil die Verordnung unter hohem politischen Druck in zeitlicher Dringlichkeit erlassen wurde, ist deren Entstehungsgeschichte wenig dokumentiert. Den Medienmitteilungen des Bundesrats vom 20. und 25. März 2020 ist zu entnehmen, dass die Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen worden sind und mit dem Instrument der Kurzarbeitsentschädigung vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgeglichen und der Verlust von Arbeitsplätzen verhindert werden sollten. In diesem Sinne wurden die Ansprüche auf gewisse Personengruppen ausgeweitet und die Beantragung vereinfacht (Medienmitteilungen des Bundesrates vom 20. und 25. März 2020, https:// www.admin.ch/gov/de/ start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg- id-78515.html und https://www. admin.ch/gov/de/start/dokumentation/ medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-78573.html). Im Vordergrund standen somit sofort wirkende Massnahmen, welche den Erhalt von Erwerbsmöglichkeiten sicherten (vgl. Ueli Kieser, in: COVID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 23 Rz 78). 3.3. Aus systematischer Sicht ist bemerkenswert, dass die Voranmeldung gemäss Art. 8c der COVID-19 Verordnung Arbeitslosenversicherung zu erneuern ist, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Dies zeigt, dass der Bundesrat am Instrument der Voranmeldung festhalten wollte und lediglich auf die Voranmeldefrist vorübergehend verzichten wollte. 3.4. Sinn und Zweck des Art. 8b der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung war, die bisherige Regelung in Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV bezüglich einer Voranmeldefrist von mindestens drei Tagen abzuändern, weil die Kurzarbeit aufgrund der durch den Bundesrat beschlossenen Schliessung gewisser Betriebe per 17. März 2020 eingeführt werden musste und demzufolge eine rechtzeitige Voranmeldung nicht mehr möglich war. Eine nachträgliche Meldemöglichkeit für eine bereits in der Vergangenheit liegende Einführung der Kurzarbeit hat der Bundesrat nicht explizit geschaffen. Allerdings hat der Bundesrat die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ursprünglich rückwirkend auf den 17. März 2020 und in der Novelle vom 9. April 2020 sogar rückwirkend auf den 1. März 2020 eingeführt, was in Bezug auf die vom Gesetz ansonsten ausgeschlossenen arbeitgeberähnlichen Personen nur dann Sinn machen kann, wenn für diese dann auch rückwirkend Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden kann. 3.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Weiter ist zu prüfen, ob die Weisungen des Seco, namentlich die Weisung 2020/10 vom 22. Juli 2020, anwendbar sind und den Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin einen rückwirkenden Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung einräumen. 4.1. Verwaltungsanweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 139 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Auf dem Wege von Verwaltungsanweisungen dürfen jedoch keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1). 4.2. Mit den erwähnten Bestimmungen der Weisungen 2020/06 und 2020/10 wurde der materielle Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nicht eingeschränkt, sondern vielmehr ausgedehnt, was den versicherten Personen zugutekommt. Aufgrund der jeweils sehr kurzfristigen Ankündigungen war es den Arbeitgebern oft nicht möglich, Massnahmen gegen den unmittelbar bevorstehenden Arbeitsausfall zu ergreifen oder Kurzarbeit rechtzeitig, d.h. spätestens bei Inkrafttreten der behördlichen Massnahmen, (vor)anzumelden. Namentlich für arbeitgeberähnliche Personen, also Personen mit massgebendem Einfluss auf die Entscheidfindung der Arbeitgeberin, schuf der Bundesrat erst am 20. März 2020 mit der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung eine gesetzliche Grundlage für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung. Gleichzeitig setzte er diese Verordnung rückwirkend auf den 17. März 2020, später sogar rückwirkend auf den 1. März 2020 in Kraft (vgl. E. 2.1 vorstehend). Dies macht in Bezug auf die vom Gesetz ansonsten ausgeschlossenen arbeitgeberähnlichen Personen, wie erwähnt, nur dann Sinn, wenn für diese dann auch rückwirkend Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden kann. 4.3. Aufgrund der ausserordentlichen Umstände erscheint es angemessen, den Anspruchsgruppen eine gewisse Frist zuzugestehen, um sich über die neue Rechtslage und die Auswirkungen auf ihre Arbeitnehmer kundig zu machen, die nötigen Formulare aufzufinden, die erforderlichen Angaben zusammenzustellen und die Voranmeldung einzureichen. Die Regelungen in der Seco-Weisung 2020/10 vom 22. Juli 2020, 4.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. wonach eine beschränkte Rückwirkung bei einer Anmeldung bis spätestens 31. März 2020 zuzulassen ist und eine Anmeldung für den Vormonat rückwirkend erfolgen kann, wenn bisher einzig deshalb keine Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht wurde, weil eine Anspruchsgruppe neu zu den Berechtigten gezählt wird (vgl. E. 2.3 vorstehend), ist daher und in Anbetracht der sich überstürzenden Ereignisse und den damit einhergehenden Unsicherheiten bei den Arbeitgebern wie auch vieler Branchenverbände und Beratungsorganisationen sachgerecht. Eine schweizweit rechtsgleiche Behandlung aller Voranmeldungen, die bis zum 31. März 2020 erfolgt sind bzw. die wegen des Dazukommens neuer Anspruchsgruppen erfolgten, ist mit Blick auf die gleichmässige Rechtsanwendung zweckmässig (zumal unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht, vgl. hierzu BGE 126 V 390 und BGE 146 I 105, je mit Hinweisen) und im Sinne einer praktikablen und verhältnismässigen Lösung vertretbar. Es spricht daher nichts dagegen, die Seco-Weisungen 2020/06 und 2020/10 auch auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Eine über die Regelung gemäss der Seco-Weisung 2020/10 hinausgehende Rückwirkung könnte hingegen (vorbehaltlich eines Fristwiederherstellungsgrundes bei unverschuldetem Versäumnis, vgl. E. 1.4 vorstehend) nicht gewährt werden. 4.5. Vorliegend musste die Beschwerdeführerin zwar am 17. März 2020 ihren Betrieb nicht aufgrund behördlicher Massnahmen schliessen. Sie war aber, wie der Beschwerdegegner ausdrücklich anerkannt hat, wegen der fehlenden Nachfrage nach ihren Produkten wirtschaftlich vergleichbar betroffen, wie ein Unternehmen, das unverzüglich hat schliessen müssen (vgl. hierzu sowohl die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Einsprache und Beschwerde [act. G3.1/A3 und act. G1] wie auch jene des Beschwerdegegners im Einspracheentscheid [act. G3.1/A6]). Bei einer solchen faktischen Schliessung rechtfertigt sich eine Gleichbehandlung mit den Unternehmungen, welche aufgrund der behördlichen Anordnung hatten schliessen müssen (vgl. dazu auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts Bern vom 7. Oktober 2020, VGE 200.2020.428, publiziert in BVR 2021 Nr. 1, S. 25 ff., und den Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 28. April 2021, AVI 2020/24, E. 3.6). 5.1. Zwar war der Beschwerdeführerin ab dem 20. März 2020 eine (Vor)Anmeldung für ihre arbeitgeberähnlichen Arbeitnehmenden theoretisch möglich. Damit sie tatsächlich ab dem 17. März 2020 Kurzarbeitsentschädigung beziehen kann, wäre aber auch bei einer Anmeldung am 20. März 2020 eine Rückwirkung erforderlich gewesen. Ihr ist 5.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid zudem eine gewisse Frist zuzugestehen, um sich über die neue Rechtslage und die Auswirkungen auf ihre Arbeitnehmenden kundig zu machen, die nötigen Formulare aufzufinden, die erforderlichen Angaben zusammenzustellen und die Voranmeldung einzureichen. Dabei ist zu beachten, dass vielen Betrieben durch die behördlichen Massnahmen und deren Auswirkungen kurzfristig unerwarteter Aufwand entstand, z.B. im Zusammenhang mit der Information der Kunden, bereits erfolgten Bestellungen oder Absprachen mit Lieferanten. Zeit, diese neue Situation vorzubereiten, bestand nicht. Im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung der Anspruchsteller kann deshalb auf die Seco- Weisung 2020/10 abgestellt und eine Rückwirkung ab 17. März 2020 zugelassen werden. Eine weitergehende Rückwirkung auf den 1. März 2020 wie von der Beschwerdeführerin beantragt ist hingegen nicht angezeigt, auch wenn per 28. Februar 2020 bzw. 13. März 2020 Veranstaltungen mit mehr als 1'000 bzw. 100 oder mehr Personen verboten wurden (vgl. Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19] vom 28. Februar 2020 [SR 818.101.24; AS 2020 573] und Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19] vom 13. März 2020 [SR 818.101; AS 2020 773]) und aufgrund dessen die B.___ vorzeitig abgebrochen sowie der C.___ komplett abgesagt wurde und dies einen Umsatzeinbruch bei der Beschwerdeführerin zur Folge hatte. Die Beschwerdeführerin erzielt nach ihren Angaben auf diesen Messen mit Direktverkauf sowie Bestellungen rund 30 bis 40 % des Jahresumsatzes. Hauptkunden seien jedoch Wiederverkäufer und Detaillisten und alle diese Kunden hätten am 17. März 2020 schliessen müssen (act. G1). Von einer faktischen Betriebsschliessung ist deshalb erst ab dem 17. März 2020 auszugehen. Für eine weitergehende Rückwirkung fehlt es an den Voraussetzungen. 5.3. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2020 ist aufzuheben und der Beginn des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung auf den 17. März 2020 festzusetzen. 5.4. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). 5.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2020 aufgehoben und der Beginn des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung auf den 17. März 2020 festgesetzt. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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