BGE 145 V 200, BGE 123 V 234, 8C_529/2016, 8C_863/2012, + 1 weiteres
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2020/29 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 31.08.2021 Entscheiddatum: 12.03.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 12.03.2021 Als mitarbeitende Ehegattin eines alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2021, AVI 2020/29). Entscheid vom 12. März 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt Geschäftsnr. AVI 2020/29 Parteien A.___ Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Thier, Teichmann International (Schweiz) AG, Dufourstrasse 124, 9000 St. Gallen, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Arbeitslosenentschädigung Sachverhalt A. B. A.___ meldete sich am 18. Februar 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum B.___ zur Arbeitsvermittlung an und stellte bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) Antrag auf Arbeits losenentschädigung ab 1. April 2020 (act. G4.1/27 und 25). Sie war ab 1. März 2014 bei der C.___ GmbH als Sachbearbeiterin angestellt gewesen, bis sie am 1. März 2020 wegen Geschäftsumstrukturierung auf den 1. April 2020 gekündigt worden war (vgl. act. G4.1/24, 21 und 20). A.a. Mit Verfügung vom 19. März 2020 lehnte die Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2020 ab. Gemäss Handelsregisterauszug sei der Ehemann der Versicherten, D., Gesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH. Somit liege eine arbeitgeberähnliche Stellung vor und sie habe als Ehegattin keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (act. G4.1/16). A.b. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 21. April 2020 (Datum Postaufgabe) Einsprache bei der Arbeitslosenkasse. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und bat um Prüfung des Einzelfalls. Sie sei weder zeichnungsberechtigt noch handlungsbevollmächtigt in der C.___ GmbH. Sie sei als "Mädchen für alles" angestellt gewesen und habe ihrem Mann helfen wollen, sein Hobby zum Beruf zu machen. Die G.___-branche habe ihr nie gelegen. Auch habe es überhaupt nichts gegeben, worauf sie hätte Einfluss nehmen können. Von ihrem Lohn seien Beiträge an B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. die Arbeitslosenversicherung abgeführt worden. Die Umstrukturierung sei von ihrem Mann noch vor Ausbruch der Corona-Krise eingeleitet worden, da er selber XX Jahre alt sei und deshalb per Jahresende die Geschäftstätigkeit einstellen werde. Im laufenden Jahr biete er keine Verkäufe mehr an, nur noch Reparaturen. Er habe die Geschäftsräumlichkeiten halbiert und ihre Arbeiten seien weggefallen, weshalb sie entlassen worden sei (act. G4.1/14). Mit Entscheid vom 28. April 2020 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache der Versicherten ab und führte an, die Vorbringen in der Einsprache würden nichts daran ändern, dass sie mitarbeitende Ehegattin einer Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung sei. Als solche bestehe bei ihr das Risiko eines Missbrauchs (act. G4.1/13). Am 28. Mai 2020 stellte die Arbeitslosenkasse der Versicherten den Einspracheentscheid nochmals zu, da jener vom 28. April 2020 nicht bei ihr eingetroffen war (act. G4.1/10). B.b. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Thier, am 29. Juni 2020 Beschwerde und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, den Einspracheentscheid aufzuheben und ihr ab dem 1. April 2020 Arbeitslosentaggelder auszurichten. Zur Begründung wird angeführt, es hätten keine Entscheidungsbefugnisse der Beschwerdeführerin bezüglich der internen betrieblichen Strukturen vorgelegen. Obwohl sie ein Familienmitglied sei, sei eine strikte Trennung vorgenommen und ihr eine untergeordnete Tätigkeit als Sachbearbeiterin ohne Führungsrelevanz zugeordnet worden. Sie sei weder Entscheidungsträgerin noch finanziell Beteiligte der C.___ GmbH. In ähnlich gelagerten Einzelfällen habe das Bundesgericht eine Beweislastumkehr als angemessen erachtet. Sodann entbehre es einer Rechtsgrundlage, Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) auf die Arbeitslosenentschädigung anzuwenden. Die Norm sei klar auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten. Weder politische Gesichtspunkte, noch rechtliche Aspekte seien dazu geeignet, langjährige beitragszahlungspflichtige Personen kategorisch von staatlichen Sozialleistungen auszuschliessen. Keine Abweichung vom gesetzlich verankerten C.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Arbeitslosenentschädigungsanspruch erfolge bei unverheirateten Paaren, welche gemeinschaftlich in einem Betrieb tätig seien und ebenfalls keine betrieblich relevante Führungsposition inne hätten. Somit sei eine unverhältnismässige Unterscheidung betreffend den Empfang von Sozialleistungen von Paaren zu konstatieren. Für jegliche unterstützenden Staatsmassnahmen bestehe ein abstraktes Gefahren- und Missbrauchsrisiko, aber vergleichbare Ansprüche würden nicht durch Generalausschlüsse ausgehöhlt. Die Beschwerdeführerin sei mit Ablauf der Kündigungsfrist endgültig aus der Firma ausgeschieden und habe fortan Betrieb und Privatleben strikt getrennt. Folglich sei eine Einzelfallprüfung bei einfach strukturierten Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnissen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall liege auch zukünftig keine Option für Reaktivierungsmöglichkeiten im Betrieb für die Beschwerdeführerin vor, da es bereits an der Möglichkeit des Angebots eines Arbeitsplatzes mangle. Aufgrund der Umstrukturierung und des fortgeschrittenen Alters des Geschäftsführers werde eine Liquidation der Firma vorgenommen werden. Auch eine Rückkehroption sei ausgeschlossen, wenn man die Covid-19-Lage bedenke. Einer missbräuchlichen Ausnutzung der Corona-Pandemie könne entgegengetreten werden, denn die unterstützenden Massnahmen seitens der Eidgenossenschaft seien nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Zuletzt sei formell festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin angesichts des Risikos einer Insolvenz der C.___ GmbH mit dem Entscheid bis zum 1. April 2020 hätte zuwarten müssen (act. G1, 1.1 bis 1.10 und 1.13). Am 1. Juli 2020 reicht Rechtsanwalt Dr. Thier Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin nach (act. G2 und G1.11). C.b. In der Beschwerdeantwort vom 3. August 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Einspracheentscheid (act. G4). C.c. Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten 1.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Nach der Rechtsprechung ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung beantragen. Das Missbrauchsrisiko ist dasselbe, ob es nun um Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Insolvenzentschädigung geht. Daher rechtfertigt sich keine unterschiedliche Behandlung arbeitgeberähnlicher Personen in Bezug auf diese drei Leistungsarten (BGE 145 V 200 E. 4.1; 142 V 263 E. 4.1; 123 V 234 E. 7b/bb, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts will somit nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2016, 8C_529/2016, E. 5.2). Eine Missbrauchsgefahr besteht namentlich dann, wenn ein Ehegatte eine vollständige unternehmerische Dispositionsfreiheit mit der jederzeitigen Möglichkeit beibehält, den anderen Ehegatten wieder in sein Unternehmen einzubinden (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2013, 8C_863/2012, E. 3.4). 1.2. Die Frage, ob Arbeitnehmende einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalls ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG (vgl. Art 716 ff. OR; BGE 145 V 200 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.3. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als mitarbeitende Ehefrau einer Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung gilt und ob deswegen der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2020 abgelehnt werden durfte. 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. März 2014 bis 31. März 2020 bei der C.___ GmbH. Im Handelsregister des Kantons E.___ ist als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift dieser GmbH D., der Ehemann der Beschwerdeführerin, eingetragen (act. G1.5). Da der Ehemann der Beschwerdeführerin alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH war und ist (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister betreffend die C.___ GmbH, abgerufen am 8. Januar 2021), ist die Beschwerdeführerin als Ehegattin einer Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung zu qualifizieren. Weder die in der Beschwerde geforderte Beweislastumkehr noch die ebenfalls beschwerdeweise verlangte Einzelfallprüfung kann vorliegend zum Tragen kommen, da der Ehemann der Beschwerdeführerin alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist und seine arbeitgeberähnliche Stellung damit ausser Frage steht (vgl. vorstehend E. 1.3). Gestützt auf die in E. 1.1 erwähnte, mit BGE 123 V 234 E. 7b/bb eingeführte und seither in unzähligen Entscheiden bestätigte Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Beschwerdeführerin (zur Anwendung dieser Rechtsprechung auf Ehegattinnen und Ehegatten von arbeitgeberähnlichen Personen vgl. insbesondere ARV 2005 Nr. 9) in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, solange ihr Ehemann die arbeitgeberähnliche Stellung beibehält und die Ehe andauert. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht geprüft hat, ob Entscheidungsbefugnisse der Beschwerdeführerin bezüglich der internen betrieblichen Strukturen festzustellen sind und ob eine Rückkehr an den Arbeitsplatz in Frage kommt. Auch die von der Beschwerdeführerin beantragte Parteiaussage von F.___ (Ziff. 16 ff. der Beschwerde) vermag an diesen Feststellungen nichts zu ändern, weshalb von einer Befragung abzusehen ist. Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer analogen Anwendung von Art. 31 Abs. 3 AVIG gemäss konstanter höchstrichterlichen Rechtsprechung verneint wurde, handelt es sich darüber hinaus bei der von ihr geltend gemachten Ungleichbehandlung um eine zulässige Ungleichbehandlung. 2.2. Die Beschwerdeführerin verkennt im Übrigen, dass ehemals mitarbeitende Ehegatten durch die erläuterte Rechtsprechung nicht gänzlich, sondern nur unter den vorstehend erwähnten Voraussetzungen vom Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen sind. Wäre die C.___ GmbH aufgelöst worden oder wäre der Ehemann der Beschwerdeführerin ebenfalls definitiv aus der C.___ GmbH ausgeschieden, könnte - unter dem Vorbehalt der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG - durchaus Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehen (vgl. ARV 2005 Nr. 16 S. 204 E. 4.2). 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosen entschädigung ab 1. April 2020 somit zu Recht abgelehnt, weshalb die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuweisen ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Folglich hat die Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. April 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund des Verlustes der Anstellung bei der C.___ GmbH. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die leistungsablehnende Verfügung sei verfrüht erfolgt, zumal die C.___ GmbH jederzeit insolvent hätte werden können, ist sie darauf hinzuweisen, dass ein solches Ereignis zu einer neuerlichen Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung geführt hätte und dieser Umstand einem Verfügungserlass folglich nicht entgegenstand. Die Covid-19 Sonderregelegung zu Kurzarbeitsentschädigung (Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (COVID-19; Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033) greift sodann vorliegend von Vornherein nicht, da die C.___ GmbH das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin bereits vor der Ausrufung der ausserordentlichen Lage zufolge Covid-19 aus innerbetrieblichen Gründen am 1. März 2020 per 1. April 2020 gekündigt hat. Folglich kommt vorliegend ein Anspruch gestützt auf die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung mangels eines Zusammenhangs mit den vom Bundesrat ausgesprochenen Verboten und Anordnungen nicht in Betracht. Im Übrigen erlebte die G.___-branche aufgrund der Coronamassnahmen nicht einen Auftragseinbruch, sondern einen Boom. 2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.