St.Gallen Sonstiges 26.03.2021 AVI 2020/19

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2020/19 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 03.09.2021 Entscheiddatum: 26.03.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 26.03.2021 Art. 25 und 53 ATSG, Art. 24, 30 und 94 AVIG und Art. 27, 41a und 45 AVIG. Hat eine versicherte Person eine lose Abmachung mit einer Lieferantin, wonach sie für die Vermittlung eines Geschäfts im Erfolgsfall eine Provision erhält und wendet die versicherte Person Zeit und Mittel dafür auf, so ist sie erwerbstätig. In diesem Fall ist ihr grundsätzlich ein für die aufgewendete Arbeit orts- und berufsübliches Einkommen als Zwischenverdienst anzurechnen. Hat die versicherte Person ihre selbständige Erwerbstätigkeit erst angegeben, nachdem sie eine Provisionszahlung erhalten hat, muss eine Rückforderung von zu viel ausbezahlten Arbeitslosentaggeldern erfolgen. Weist die versicherte Person die investierte Arbeitszeit nicht aus, so kann die Provision nach dem Entstehungsprinzip anhand der geltend gemachten Unkosten für berufsbedingte Fahrten als Zwischenverdienst auf die Kontrollperioden verteilt werden. Gibt die versicherte Person auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" an, in der Kontrollperiode nicht selbständig erwerbstätig gewesen zu sein und ergibt sich aus einer später eingereichten Zusammenstellung der Berufsauslagen, dass sie in der Kontrollperiode einen Kundenbesuch gemacht hat, ist sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Angesichts des relativ leichten Verschuldens ist eine Einstellung von fünf Tagen angemessen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2021, AVI 2020/19). Entscheid vom 26. März 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte AVI 2020/19 Parteien A., Beschwerdeführer, gegen UNIA Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost, Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Meldepflicht) und Rückerstattung (Zwischenverdienst) Sachverhalt A. A. meldete sich am 29. September 2017 zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) an (act. G3.1/1 und 3). Die Kasse eröffnete dem Versicherten eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. Januar 2018 (act. G3.1/13) und richtete ihm entsprechend ab Januar 2018 Arbeitslosentaggelder aus (act. G3.1/63). A.a. Anlässlich des Erstgesprächs mit dem RAV-Berater am 10. Oktober 2017 äusserte der Versicherte, aufgrund seines Alters und seiner beruflichen Spezialisierung rechne er nicht damit, noch eine Anstellung zu finden. Aus diesem Grund überlege er sich die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Bereich Z.___ (act. G3.1/4). A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 1. April 2019 erhielt der Versicherte unter dem Betreff [...] eine Gutschrift über Fr. 13'830.37 (€ 12'540.--) auf sein Bankkonto (act. G3.1/43). Während des Beratungsgesprächs mit dem Versicherten vom 12. Juli 2019 informierte der RAV- Berater die Kasse telefonisch über die erfolgte Provisionszahlung (vgl. act. G1.6). A.c. Die Kasse forderte den Versicherten deshalb im Juli 2019 auf, Angaben zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu machen (act. G3.1/32). Mit Schreiben vom 8. August 2019 informierte sie ihn insbesondere über seine Pflicht, die für einen Zwischenverdienst aufgewendeten Stunden pro Tag aufzuführen (act. G3.1/34). A.d. Mit E-Mail vom 13. August 2019 teilte der Versicherte mit, er habe versucht, ein Geschäft zwischen einem Maschinenhersteller und einem Kunden zu vermitteln. Er habe für das erfolgte Geschäft nach vollständiger Bezahlung durch den Kunden an den Maschinenhersteller von diesem eine einmalige Provision erhalten, welche sich nach dem erzielten Verkaufspreis gerichtet habe. Das sei bis heute das einzige getätigte Geschäft. Meist dauere es zwei bis drei Jahre vom ersten Kontakt bis zum Eingang der Zahlung. Es sei für ihn schwierig, Arbeitsstunden im Detail anzugeben (act. G3.1/35). A.e. Mit dem Formular "Bescheinigung über Zwischenverdienst", das bei der Kasse am 27. August 2019 einging, gab der Versicherte an, er habe ein Bruttoeinkommen von € 12'540.-- erzielt, dem Spesen von Fr. 15'063.-- gegenüberstehen würden (act. G3.1/39). Mit Schreiben vom 29. August 2019 wies die Kasse den Versicherten darauf hin, dass seine Angaben zu spezifizieren und zu belegen seien (act. G3.1/40). A.f. Mit E-Mail vom 17. September 2019 teilte der Versicherte mit, der Provisionsanteil betrage je nach Projekt 10 bis 15% und gelte alle Unkosten (Fahrten, Telefonate, Arbeitszeiten, auswärtige Verpflegung, Einladungen usw.) ab (act. G3.1/41). Gleichzeitig reichte er eine von ihm angefertigte Aufstellung seiner Unkosten (nachfolgend: Excel-Aufstellung) ein. Demnach war er im Jahr 2018 für seine Tätigkeit auf Provisionsbasis 2'560 km gefahren und hatte Fr. 4'265.-- für Büro-Anschaffungen, Fr. 150.-- für Verpflegung und Fr. 2'083.-- für "Diverses" ausgegeben. Im Jahr 2019 war er 5'170 km gefahren und hatte Fr. 55.-- für Verpflegung sowie Fr. 100.-- für "Diverses" verbucht. Arbeitsstunden hatte er in der Excel-Aufstellung nicht erfasst (act. G3.1/42; siehe auch die detaillierte Aufstellung nach Monaten und Positionen A.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ebd.). Er begründete dies damit, die Arbeitsstunden nicht korrekt rekonstruieren zu können (vgl. act. G3.1/41 i.V.m. act. G3.1/58, S. 2). Mit Verfügung vom 14. November 2019 forderte die Kasse Fr. 7'177.05 vom Versicherten zurück. Zur Begründung führte sie aus, sie habe ihm für die Kontrollperioden Juni bis Juli 2018, September bis Oktober 2018 und Dezember 2018 bis März 2019 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 40'150.15 ausgerichtet. Der Versicherte sei in dieser Zeit selbständig tätig gewesen, ohne die Kasse darüber informiert zu haben. Am 1. April 2019 habe er eine Provision in Höhe von Fr. 13'830.37 erhalten. Dieser Betrag müsse dem Versicherten als Zwischenverdiensteinkommen angerechnet werden. Die Kasse habe daher Fr. 7'177.05 zu viel an Leistungen ausbezahlt und fordere diesen Betrag zurück (act. G3.1/50). A.h. Mit Schreiben vom 14. November 2019 forderte die Kasse den Versicherten sodann auf, darzulegen, warum er auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat August nicht angegeben habe, dass er im August eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe (act. G3.1/51). A.i. Mit E-Mail vom 15. November 2019 gab der Versicherte an, er habe im August für niemanden gearbeitet. Er sei auf dem Weg zu Verwandten an den B.___ vorbeigefahren. Der Besuch dort habe maximal eine ¾ Stunde gedauert. Diesen geringen Zeitaufwand für einen Monat habe er als nicht nennenswert betrachtet und darum nicht aufgeführt. Er habe den Besuch schon früher in der Excel-Aufstellung angegeben und somit nichts verheimlicht (act. G3.1/53). Mit E-Mail vom 18. November 2019 antwortete die Kasse dem Versicherten, in der Excel-Aufstellung gebe er für den August 2019 an, rund 600 km gefahren zu sein. Das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat August 2019 sei am 27. August 2019 bei ihr eingegangen, die Excel-Aufstellung am 18. September 2019 (act. G3.1/53). A.j. Mit Schreiben vom 25. November 2019 führte der Versicherte aus, er habe im Rahmen eines Besuchs bei seinem Sohn in C.___ auf der Hinfahrt einen möglichen Kunden besucht. Er hätte den Ort so oder so passiert. Der Besuch sei eine reine Vorstellung seinerseits gewesen, aus der kein weiteres Geschäft resultiert sei. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass 45 Minuten schon als "Arbeit" gelten würden. Er habe A.k.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Besuch in der Excel-Aufstellung aufgeführt, damit alle bis dahin getätigten Aufwendungen aufgelistet gewesen seien (act. G3.1/54). Gegen die Verfügung vom 14. November 2019 betreffend Rückforderung erhob der Versicherte am 27. November 2019 Einsprache. Er habe seinen RAV-Berater jederzeit über seine Tätigkeit auf dem Laufenden gehalten. Seine Aufwendungen hätten sich vor allem auf E-Mails und gelegentliche Telefonate beschränkt. Kundenbesuche habe er nur gemacht, wenn es zwingend erforderlich oder er sowieso in der Nähe gewesen sei. Er sei jederzeit zu 100% vermittelbar gewesen. Durch persönliche Beziehungen zum Endkunden habe er eine Prozessanlage vermitteln können. Die Abnahme der Anlage habe beim Kunden Ende März 2019 stattgefunden. Die Provisionszahlung von € 12'540.-- sei ihm am 1. April 2019 überwiesen worden. Damit seien seine gesamten Aufwendungen abgegolten gewesen. Es liege in der Natur der Sache, dass der Ertrag des ersten Geschäfts den Aufwand nicht abzudecken vermöge. Den Eingang der Provisionszahlung habe der Versicherte dem RAV-Berater beim nächsten Gespräch am 12. Juli 2019 gemeldet, welcher sich gleichentags mit der Kasse besprochen habe. Er habe seine Tätigkeit von Anfang an offen deklariert und den Eingang der Provisionszahlung aus eigenem Antrieb gemeldet. Müsste er die verlangte Rückforderung bezahlen, würde er einen massiven Verlust erleiden (act. G3.1/55). A.l. Mit Verfügung vom 29. November 2019 stellte die Kasse den Versicherten für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie aus, er habe am 24. August 2019 auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat August 2019 angegeben, nicht gearbeitet zu haben. Aus der am 17. September 2019 eingegangenen Excel-Aufstellung sei hingegen ein Arbeitsaufwand ersichtlich, sodass er die Frage nach einer selbständigen Tätigkeit hätte bejahen müssen. Somit sei eine Sanktion im Rahmen des leichten Verschuldens zu verfügen (act. G3.1/56). A.m. Gegen diese Verfügung vom 29. November 2019 erhob der Versicherte am 6. Dezember 2019 Einsprache. Er habe den Besuch bei den B.___ nicht verheimlicht. Er habe gänzlich als Privatperson gehandelt und sie einzig besucht, weil er auf dem Weg zu seinem Sohn gewesen sei und der Betrieb an der Strecke gelegen habe. Die Kontaktperson habe er von früher gekannt. Der eigentliche Besuch habe maximal 45 A.n.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Minuten gedauert. Er habe das nicht als "Arbeit" erachtet und demzufolge nicht im Fragebogen angegeben (act. G3.1/58). Mit Entscheid vom 14. April 2020 wies die Kasse die Einsprache vom 6. Dezember 2019 gegen die Verfügung vom 29. November 2019 ab. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund seiner Berufserfahrung und dem von ihm beabsichtigten Projekt hätte der Versicherte davon ausgehen müssen, dass sämtliche Vermittlungsbestrebungen eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellten und zu deklarieren seien, auch wenn im konkreten Fall nur wenig Zeit dafür aufgewendet worden sei. Nachdem die Kasse ihn im Schreiben vom 8. August 2019 über das Prozedere bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit und insbesondere über das Entstehungsprinzip, wonach Einkommen in jenem Kalendermonat angegeben werden müsse, in welchem die Arbeitsleistung erbracht worden sei, eingehend informiert habe, hätte er wahrheitsgetreu angeben müssen, dass er am 25. August 2019 einen möglichen Kunden besucht habe (act. G1/1). A.o. Mit Entscheid vom 21. April 2020 wies die Kasse auch die Einsprache vom 27. November 2019 gegen die Verfügung vom 14. November 2019 ab. Der Versicherte habe die Möglichkeit der selbständigen Tätigkeit im Bereich Z.___ vorangetrieben. Aus der Excel-Aufstellung sei ersichtlich, dass er seit dem 1. Juni 2018 zahlreiche Fahrten zu möglichen Kunden unternommen habe. Neben dem Ertrag von € 12'450.-- habe er einen Gesamtaufwand von Fr. 14'383.-- aufgeführt, ohne die Unkosten zu belegen. Er habe damit während des Leistungsbezugs eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, aus der ein Zwischenverdienst resultiert habe. Mit dem Formular "Angaben der versicherten Person" würde jeden Monat nach der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gefragt. Die entsprechende Frage lasse nur eine klare Antwort zu. Weil der Versicherte die geleisteten Arbeitsstunden im Nachhinein nicht mehr mit den genauen Stundenangaben habe belegen können, habe sich die Kasse gezwungen gesehen, eine Aufteilung der Provisionszahlung auf die einzelnen Kontrollperioden Juni 2018 bis März 2019 anhand der Reisetätigkeit vorzunehmen und den so berechneten Verdienst um die Pauschalspesen von 20% zu kürzen. Die Kasse habe in den Monaten Juni 2018, Juli 2018, September 2018, Oktober 2018 sowie Dezember 2018 bis März 2019 zweifellos zu viel Taggeld ausbezahlt. Die unrechtmässig bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 7'177.05 seien zurückzuerstatten (act. G1/1). A.p.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Gegen die Einspracheentscheide vom 14. und 21. April 2020 erhebt A.___ am 8. Mai 2020 (Postaufgabe) Beschwerde. Er beantragt, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und er sei von einer Rückzahlung zu befreien. Die Anschuldigung, er habe unwahre Angaben gemacht, sei richtigzustellen und zu ahnden. Für die ihm erwachsenen Umtriebe sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Den Besuch in B.___ habe er in der Excel-Aufstellung aufgeführt und der Beschwerdegegnerin damit bekanntgegeben. Er habe ihn aus eigenem Antrieb und in seiner offiziellen Ferienzeit gemacht, da er den Betriebsleiter gekannt habe. Es hätten weder ein Projekt noch irgendwelche Geschäftsabsichten bestanden. Im August 2019 habe er bereits keine Geschäfte mehr getätigt. Die Bestrafung mit fünf Tagessätzen erachte er als unverhältnismässig. Er sei aus Eigeninitiative aktiv geworden und habe sich um Schadenminderung bemüht. Er habe seine Tätigkeit von Anfang an offen deklariert und seinen RAV-Berater fortlaufend über sein Projekt informiert. Er habe den Eingang der Provisionszahlung aus eigenem Antrieb und ohne Aufforderung als Zwischenverdienst angemeldet. Man habe ihm zu Unrecht Betrugsabsichten vorgeworfen. Die Rückforderungsverfügung sei ungerecht. Sein erster und einziger Provisionseingang habe die Aufwendungen, welche er gehabt habe, bei weitem nicht gedeckt. Die Anrechnung der Fahrzeiten sei willkürlich. Er habe seine Kundenbesuche wann immer möglich in die Ferienzeit gelegt und seine auf Provision im Erfolgsfall basierende Arbeit zumeist an Randzeiten und Wochenenden ausgeübt. Er habe nie die Absicht gehabt, die Beschwerdegegnerin zu hintergehen. Er habe seinen Beitrag zur Schadenminderung leisten und aktiv tätig sein wollen. Durch die Reduktion der Taggeldleistungen schon beim ersten Geschäft würde ein Verlust resultieren und jede Bemühung, auf eigenen Füssen zu stehen, im Keim erstickt (act. G1). B.a. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Begründung in den Einspracheentscheiden die Abweisung der Beschwerde (act. G3). B.b. Am 19. Juni 2020 ergänzt der Beschwerdeführer seine Beschwerde nach Einsichtnahme in die Akten dahingehend, eine Anstellung bei der Unternehmung, welche ihm die Provision bezahlt habe, sei zu keiner Zeit realistisch gewesen. Es sei B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. ungewiss gewesen, ob und wann Geschäfte zustande kommen würden. Provisionsgeschäfte seien Einzelgeschäfte. Ein einziger Geschäftsfall sei zum Abschluss gekommen. Ihm sei schleierhaft, wie die Beschwerdegegnerin daraus eine "Selbständigkeit" habe konstruieren können. Er sei nie selbständig gewesen, sondern habe ein Provisionsgeschäft vermittelt, welches zwischen Kunde und Lieferfirma direkt abgewickelt worden sei. Auch sei ihm unerklärlich, wie man einen fiktiven Arbeitsverdienst aufrechnen könne, basierend allein auf der ausgewiesenen Fahrzeit zu möglichen Interessenten. Die Beschwerdegegnerin beschuldige ihn des Betrugs. Das sei aus seiner Sicht eine Verleumdung. Im August 2019 habe er keine Aufträge ausgeführt und seine Provisionstätigkeit bereits eingestellt (act. G5). Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 14. Juli 2020 (Postaufgabe) auf eine Duplik (act. G7). B.d. Vorliegend sind zwei Entscheide zu überprüfen. Als erstes ist zu beurteilen, ob die Rückforderung der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum Juni 2018 bis März 2019 rechtens ist. Sodann wird zu prüfen sein, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen einer Meldepflichtverletzung für die Kontrollperiode August 2019 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Eine strafbare Handlung steht vorliegend nicht zur Diskussion. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm werde Betrug vorgeworfen, was eine Verleumdung darstelle (vgl. act. G1), ist klarzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihm kein vorsätzliches Erschleichen von Leistungen unterstellt. 1.1. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht angegeben, dass er selbständig erwerbstätig war. Auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die einzelnen Kontrollperioden hat er die Frage 2 "Haben Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt?" jeweils mit "Nein" beantwortet (siehe act. G3.1/62). Demgegenüber ergibt sich aus der Excel-Aufstellung, dass er spätestens seit Juni 2018 berufsbedingte Auslagen hatte (act. G3.1/42; die detaillierte Tabelle für den Monat Juni 2018 ist fälschlich mit "01.06.2019" bis "30.06.2019" datiert, siehe auch handschriftliche Korrektur oben links auf der Tabelle). Die Beschwerdegegnerin hat daraus und aus den Äusserungen des Beschwerdeführers geschlossen, dass 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dieser seit Juni 2018 selbständig erwerbstätig war. Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Natur seiner Tätigkeit nicht verstanden. Teilweise macht er implizit oder explizit geltend, er sei nicht selbständig erwerbstätig gewesen (vgl. beispielhaft act. G3.1/41, G3.1/43 und act. G5). Es ist deshalb vorab festzuhalten, was unter einer Erwerbstätigkeit im Allgemeinen und unter einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen zu verstehen ist. Eine Erwerbstätigkeit charakterisiert sich dadurch, dass eine zur nachhaltigen Gewinnerzielung geeignete Tätigkeit mit der Absicht, einen solchen Gewinn zu erzielen, ausgeführt wird. Durch diese Gewinnstrebigkeit unterscheidet sich die Erwerbstätigkeit von einem Hobby bzw. einer blossen Liebhaberei (vgl. BGE 143 V 177 E. 4.2.2). Selbständige Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Unternehmerrisiko (Inkasso- und Delkredere-Risiko) zu. Unter anderem folgende Elemente deuten auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin: Tragen von Geschäftskosten; erfolgsgebundene Entschädigung; freie Einteilung der Arbeitszeit, Erledigung der Arbeit zu Hause, keine Weisungsgebundenheit; Heranziehen der betreffenden Personen von Fall zu Fall (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 12 N 6 und N 9). 1.3. Der Beschwerdeführer gab selbst an, er habe mit "Provisionsgeschäften" einen Zwischenverdienst generieren und damit aktiv zur Schadensminderung beitragen wollen (vgl. act. G3.1/55). Es sei für ihn unverständlich, dass man seine Bemühungen, ein Einkommen zu generieren, im Keim ersticke (vgl. act. G3.1/46). Ziel seiner Tätigkeit war somit das Erwirtschaften eines Gewinns. Die Vermittlung von Kunden an eine Herstellerin bzw. Lieferantin eignet sich zur nachhaltigen Erzielung eines solchen Gewinns. Bei den vom Beschwerdeführer betriebenen "Provisionsgeschäften" handelt es sich somit um eine Erwerbstätigkeit. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers nach Abzug der Kosten zeitnah ein Einkommen erzielt wurde. Wesentlich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer sie mit dem Ziel ausübte, einen Gewinn zu erwirtschaften (und nicht einfach zur Gestaltung seiner Freizeit einer Liebhaberei frönte). Selbst wenn daraus ein Verlust resultierte – womit der Beschwerdeführer in einer Anfangsphase von zwei bis drei Jahren auch selbst rechnete (vgl. act. G3.1/35) –, ist die Tätigkeit als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. 1.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers gleicht jener eines Handelsreisenden im Sinne von Art. 347 ff. des Bundegesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220). Dabei verpflichtet sich der Handelsreisende, für einen Dritten Geschäfte zu vermitteln oder abzuschliessen. Unter bestimmten Umständen kann ein Handelsreisender oder ein Arbeitnehmer in ähnlicher Funktion ausschliesslich mit einer Provision entschädigt werden, sofern diese ein angemessenes Entgelt für seine Tätigkeit darstellt (vgl. Art. 347 Abs. 1 i.V.m. Art. 349a Abs. 2 OR, BGE 139 III 214 E. 5.1 und Urteile des Bundesgerichts vom 29. Januar 2020, 4A_458/2018, E. 4.4.2 sowie vom 14. Januar 2016, 4A_435/2015, E. 2.1). Vorliegend bestand zwischen dem Beschwerdeführer und der Lieferantin indes kein Arbeitsvertrag, sondern offenbar nur eine lose mündliche Abmachung (vgl. etwa act. G3.1/55). Der Beschwerdeführer war gegenüber der Lieferantin nicht weisungsgebunden oder in deren Organisation eingebunden. Er war zudem in der Zeiteinteilung frei und konnte so zu Randzeiten oder in seinen Ferien tätig sein. Auf diese Weise blieb er, wie mit seinem RAV-Berater besprochen, zu 100% vermittlungsfähig (vgl. Art. 15 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] und act. G3.1/55). Seine Vermittlungsfähigkeit wurde denn auch nie angezweifelt (vgl. hierzu auch E-Mail des RAV-Beraters vom 5. Mai 2020, act. G1.6, wonach der Beschwerdeführer wie vereinbart stets eine 100% Anstellung gesucht habe und für den RAV-Berater immer sofort verfügbar gewesen sei). Das finanzielle Risiko trug der Beschwerdeführer selbst, zumal die Lieferantin ihm nur bei Abschluss eines Vertrages mit einem vermittelten Kunden eine Provision bezahlte. Er investierte denn nach eigenen Angaben auch tatsächlich Zeit (z.B. für Kundenbesuche) und Geld (z.B. für Visitenkarten) in diese Tätigkeit (siehe act. G3.1/42). Die erhaltene Provision orientierte sich nicht an seinen Aufwendungen, namentlich dem Zeitaufwand, sondern am zwischen dem Kunden und der Lieferantin vereinbarten Kaufpreis (vgl. act. G3.1/41). Es liegt demnach eine selbständige Tätigkeit vor. 1.5. Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer spätestens ab Juni 2018 (der Beschwerdeführer gibt einen Besuch bei der D.___ am 1. Juni 2019 [richtig: 1. Juni 2018] an, siehe Excel-Aufstellung, act. G3.1/42) selbständig erwerbstätig. 1.6. Nachdem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer selbständig erwerbstätig war, sind die rechtlichen Folgen dieser Erwerbstätigkeit zu erörtern. 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Ist die versicherte Person lediglich vorübergehend selbständig erwerbstätig, kann sie diese Tätigkeit leicht wieder aufgeben und bemüht sie sich intensiv um eine unselbständige Arbeit, gilt ein daraus resultierendes Einkommen, sofern es geringer ist als die ihr zustehende Arbeitslosentschädigung, als Zwischenverdienst. Als selbständiger Zwischenverdienst kommt nur eine zeitlich beschränkte und investitionsarme Tätigkeit in Frage, die allein der Schadenminderung wegen aufgenommen wird (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AVIG i.V.m. Art. 41a Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]; Kreisschreiben des Seco über die Arbeitslosenentschädigung [nachfolgend: AVIG-Praxis ALE] B34a und B235 ff.; siehe auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in SBVR, Bd. XIV, 3. Aufl., Rz 418). 2.2. Der Beschwerdeführer machte geltend, hauptsächlich an Randzeiten, bzw. an Wochenenden oder in den Ferien gearbeitet zu haben und die selbständige Tätigkeit zur Schadenminderung betrieben zu haben (vgl. beispielhaft act. G3.1/55 und act. G1). In seinem E-Mail vom 13. August 2019 beschrieb der Beschwerdeführer noch, sein Arbeitsaufwand sei relativ gering gewesen und eigentlich erst eingetreten, wenn ein Interessent konkret Bedarf gehabt habe (act. G3.1/35). Unstreitig bemühte er sich nebst seiner selbständigen Tätigkeit stets um eine 100%-Anstellung (vgl. hierzu act. G1.6). Damit handelte es sich bei seiner selbständigen Erwerbstätigkeit um einen Zwischenverdienst. 2.3. Der Berechnung des Zwischenverdienstes ist grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zu Grunde zu legen (vgl. AVIG-Praxis ALE/ C125). Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 9 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 17 AHVV). 2.4. Bei der als "Provision" bezeichneten Gutschrift über Fr. 13'830.37 (€ 12'540.--; act. G3.1/43) handelt es sich unstreitig um Einkommen, das aus der oben beschriebenen selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers resultierte. Es ist dem Beschwerdeführer deshalb als Zwischenverdienst anzurechnen. 2.5. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird in derjenigen Kontrollperiode angerechnet, in der die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Unerheblich ist somit, zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person die Forderung 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte realisiert. Das anrechenbare Einkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoeinkommen die nachgewiesenen Material- und Warenkosten abgezogen werden und der verbleibende Betrag um 20% als Pauschale für die übrigen berufsbedingten Auslagen gekürzt wird (Art. 41a Abs. 5 AVIV; AIVG-Praxis ALE/C145). Selbst wenn in den ersten Monaten noch kein Einkommen erzielt wird, ist bereits ab Beginn einer Zwischenverdiensttätigkeit ein berufs- und ortsüblicher Lohn anzurechnen. Keine berufs- oder ortsübliche Entlöhnung liegt vor, wenn die versicherte Person einen Verdienst erzielt, der nicht annähernd der Arbeitsleistung entspricht (AVIG-Praxis ALE/C134 und C146; siehe auch Nussbaumer, a.a.O., Rz 423). 3.2. Als Material- und Warenkosten gelten diejenigen Auslagen, die sich proportional zum Bruttoeinkommen verändern wie z. B. Aufwendungen für Farbe des Malereibetriebes oder für den Kleidereinkauf der Modeboutique. Es dürfen nur jene Material- und Warenkosten abgezogen werden, die für die Erzielung des Bruttoeinkommens in der einzelnen Kontrollperiode angefallen sind. Der Pauschalabzug von 20% wird unabhängig von den tatsächlichen berufsbedingten Auslagen und ohne Nachweis gewährt. Investitionskosten wie z. B. die Ausgaben für die Anschaffung von Geräten, Fahrzeugen, Mobilien und Immobilien können nicht abgezogen werden (AVIG-Praxis ALE/C 145 und 147). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es bundesrechtswidrig, bei der Ermittlung eines Zwischenverdienstes von den realisierten Bruttoeinkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit über die in Art. 41a Abs. 5 Satz 2 AVIV (nebst dem 20%igen Pauschalabzug) abschliessend vorgesehenen Material- und Warenkosten hinausgehende Auslagen in Abzug zu bringen (BGE 142 V 162). 3.3. Wie vorstehend ausgeführt, ist der Zwischenverdienst nicht in jener Kontrollperiode anzurechnen, in welcher er der versicherten Person zugeflossen ist, sondern in jener, in welcher die versicherte Person die Arbeitsleistung erbracht hat, aus welcher das Einkommen resultierte. Vorliegend sah sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage aufzuführen, wie viele Stunden er in den Monaten Juni 2018 bis März 2019 jeweils gearbeitet hat. Der Zwischenverdienst muss deshalb gestützt auf die vorhandenen Akten den einzelnen Kontrollperioden zugeordnet werden. Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die in den jeweiligen Monaten gefahrenen Strecken ab (vgl. die auf die jeweiligen Kontrollperioden aufgeteilten Abrechnungen/Rückforderungen, act. G3.1/63). Zwar handelt es sich dabei um eine abstrakte Annahme. Die zurückgelegten Strecken standen wahrscheinlich nicht immer in Relation zur aufgewandten Arbeitszeit des jeweiligen Monats. Eine der Realität besser entsprechende Aufteilung des Zwischenverdiensts ist mangels 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Rekonstruierbarkeit der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten indes nicht mehr möglich. Gründe, welche die Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin als für den Beschwerdeführer besonders ungünstig erscheinen liessen, sind weder aus den Akten ersichtlich noch von diesem geltend gemacht worden. Mangels anderweitiger Nachweise ist es daher vertretbar, den Arbeitsaufwand anhand dieses Kriteriums auf die betroffenen Kontrollperioden aufzuteilen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wurde ihm kein fiktiver Arbeitsverdienst aufgerechnet. Es wurde zugunsten des Beschwerdeführers lediglich die Provisionszahlung nach dem Entstehungsprinzip auf die Monate verteilt, in denen er gearbeitet hat. Material- und Warenkosten im Sinne der voranstehenden Ausführungen hatte der Beschwerdeführer offenbar keine und dementsprechend auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat ihm den Pauschalabzug von 20% gewährt. Die vom Beschwerdeführer angeführten weiteren Gewinnungskosten können nicht berücksichtigt werden. Anzumerken ist, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Investitionskosten, z.B. für die Anschaffung eines Laptops oder Druckers, generell nicht abgezogen werden könnten. 3.5. Als Zwischenfazit ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit einen Zwischenverdienst erzielt hat. Selbst wenn er kein Einkommen generiert hätte, wäre ihm bereits ab Beginn seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein berufs- und ortsüblicher Lohn anzurechnen gewesen, sodass er sich einen hypothetischen Zwischenverdienst hätte anrechnen lassen müssen. 3.6. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass sie dem Beschwerdeführer zu viel Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt habe, da sie keine Kenntnis über seine selbständige Erwerbstätigkeit gehabt habe. Sie fordert den entsprechenden Betrag deshalb von ihm zurück. 4.1. Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Eine Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben. Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung, die nicht in die Form einer formellen Verfügung gekleidet werden, weisen materiell Verfügungscharakter auf (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2003, C 7/02, E. 3.1; BGE 125 V 475 E. 1 mit Hinweis). Sind formell oder formlos zugesprochene Leistungen noch nicht rechtskräftig geworden, kann die Verwaltung innert der Rechtsmittelfrist (30 Tage) darauf zurückkommen, ohne dass – wie dies im Falle des Zurückkommens auf rechtskräftige Verfügungen verlangt wird – die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder Revision erfüllt sein müssen. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf demnach das Zurückkommen auf eine faktische Verfügung, z.B. auf eine Taggeldabrechnung, eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (Urteil C 7/02 E. 3.1; BGE 129 V 110 E. 1.2.1). Die Frist von 30 Tagen läuft ab Erlass der zu berichtigenden Verfügung oder ab Leistungsausrichtung (vgl. Kreisschreiben des Seco über Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso [AVIG-Praxis RVEI], Januar 2020, Rz A3). 4.3. Nachdem die Rückerstattung am 14. November 2019 verfügt wurde (act. G3.1/50), ist die Beschwerdegegnerin offenkundig nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren jeweiliger Auszahlung auf die Leistungsabrechnungen zurückgekommen. Demnach muss ein Rückkommenstitel gemäss Art. 53 ATSG gegeben sein. 4.4. Ob die Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos ist und eine Wiedererwägung rechtfertigt, beurteilt sich nicht nach der Grobheit des Fehlers. Massgebend muss vielmehr das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt (Kieser, a.a.O., Art. 53 N 59). Eine Wiedererwägung kann des Weiteren nur dann vorgenommen werden, wenn die infrage stehende Korrektur erheblich ist. Eine erhebliche Bedeutung ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn ein Betrag von mehr als einigen Hundert Franken auf dem Spiel steht (Kieser, a.a.O., Art. 53 N 65 f.). 4.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Vorliegend waren aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer spätestens ab Juni 2018 selbständig erwerbstätig war (siehe vorstehende Erwägungen) und ihm demnach ab diesem Zeitpunkt zumindest ein hypothetisches (branchen- und ortsübliches) Einkommen anzurechnen gewesen wäre, die ausgerichteten Leistungen zweifellos zu hoch und damit unrichtig. Die Differenz zwischen den Leistungen an den Beschwerdeführer und dessen tatsächlicher Ansprüche ist angesichts des Rückforderungsbetrags von Fr. 7'177.05 ohne Weiteres als erheblich anzusehen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt. Die zu viel ausbezahlten Leistungen sind somit zurückzuerstatten. 4.6. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen einer Meldepflichtverletzung für die Kontrollperiode August 2019 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 5.1. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist stets erfüllt, wenn eine versicherte Person die der Kasse, dem RAV oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgetreu oder unvollständig ausfüllt. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst somit jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 123 V 150 E. 1b mit Hinweis). Auch eine fahrlässige Meldepflichtverletzung erfüllt den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG; Absicht ist nicht vorausgesetzt (vgl. dazu Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 53). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen (ARV 1993/1994 Nr. 1 S. 22 E. 3d). 5.2. Der Beschwerdeführer hat die Frage, ob er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für die Kontrollperiode August 2019 verneint. Dieses Formular ist auf den 24. August 2019 datiert (act. G3.1/62). Auf der Excel-Aufstellung für den Monat August 2019 hatte der 5.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer indes für den 26. August 2019 vermerkt: "B." und dazu unter "Auto km" 600 und unter "Verpflegung" 15 angegeben (act. G3.1/42). Die Excel- Aufstellung reichte er der Beschwerdegegnerin im September 2019 ein (vgl. act. G3.1/41 und G3.1/53), nachdem diese ihn aufgefordert hatte, detailliert Auskunft über seine Geschäftstätigkeit zu erteilen und entsprechende Belege einzureichen (vgl. act. G3.1/40). Mit der von ihm selbst erstellten Excel-Aufstellung wies der Beschwerdeführer somit entgegen seinen Angaben auf dem Formular eine selbständige Erwerbstätigkeit im August 2019 aus. Die Angaben auf dem Formular erweisen sich somit als unzutreffend. Zwar macht der Beschwerdeführer später geltend, er sei ohnehin auf dem Weg zu seinem Sohn an den B. vorbeigekommen, habe Ferien gehabt, die Kontaktperson von früher gekannt und der eigentliche Besuch habe maximal 45 Minuten gedauert. Er habe das nicht als Arbeit erachtet und demzufolge nicht im Fragebogen angegeben (act. G3.1/58). Diese und ähnliche Äusserungen des Beschwerdeführers stehen indes im Widerspruch zu seiner Excel-Aufstellung, in welcher er nicht nur eine beachtliche Fahrstrecke von 600 km angegeben, sondern auch Kosten für die Verpflegung von Fr. 15.-- eingesetzt hat. Hätte er, wie er im Nachhinein geltend macht, als Privatperson gehandelt und ohne Geschäftsinteresse nur einen Zwischenstopp bei einem Bekannten eingelegt, so hätte er weder einen Fahrtweg noch Verpflegung für einen nicht einmal eine Stunde dauernden Besuch in die Aufstellung seiner Aufwendungen aufnehmen dürfen. Einen blossen Privatbesuch bei einem Bekannten hätte er auch nicht unter dem Namen der GmbH beschrieben, bei der dieser tätig ist. Es handelte sich also nicht um eine Freizeitaktivität, sondern um einen geschäftlichen Besuch im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit im voranstehend definierten Sinne (siehe E. 1.3 vorstehend). Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer im August 2019 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. 5.4. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer diesen Besuch in einem Zeitraum machte, für den er beim RAV Ferien angemeldet hatte (vgl. act. G3.1/31). Bei solchen Ferien handelt es sich um kontrollfreie Bezugstage. Die vorangemeldeten kontrollfreien Tage gelten auch dann als bezogen, wenn sie ohne entschuldbaren Grund nicht angetreten worden sind (Art. 27 Abs. 3 AVIV). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Besuch bei den B.___ am 26. August 2019 aber mit dem Besuch bei Verwandten in C.___ verbunden und stand der Arbeitsvermittlung an jenem Tag nicht zur Verfügung. Er musste daher für diesen Tag Ferien eingeben und hat folglich einen kontrollfreien Tag bezogen. Die versicherte Person muss während kontrollfreier Tage nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin 5.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erfüllen (Art. 27 Abs. 1 AVIV). Ist sie, wie vorliegend der Beschwerdeführer, während der kontrollfreien Tage erwerbstätig, so muss sie dies also gegenüber der Kasse deklarieren. Unerheblich ist, wieviel Zeit der Beschwerdeführer auf seine Erwerbstätigkeit verwandt hat. Die Frage im Formular "Angaben der versicherten Person" ist klar formuliert und lässt keine Abstufung aufgrund zeitlicher Kriterien oder der aufgewendeten Mittel (Spesen) zu. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seinen Besuch in den B.___ in der Excel-Aufstellung angegeben und somit nichts verheimlicht (act. G3.1/53). Auch eine fahrlässige Auskunfts- und Meldepflichtverletzung erfüllt indes den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG. Eine Grobfahrlässigkeit wird nicht vorausgesetzt; bereits eine leichte Fahrlässigkeit hat eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge (vgl. BGE 124 V 225 E. 4d). Eine leichte Fahrlässigkeit ist schon bei einer geringfügigen Verletzung der Sorgfaltspflicht gegeben. Eine solche geringfügige Verletzung liegt vor, wenn die versicherte Person vom Sorgfaltsmassstab, den eine gewissenhafte Person in einer vergleichbaren Lage bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beachten würde, abweicht (vgl. zur Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit Chopard, a.a.O., S. 50 mit Hinweisen). 5.6. Vorliegend gab der Beschwerdeführer seinen Besuch bei den B.___ in seiner Excel-Aufstellung an. Diese Aufstellung erstellte er eigens, um die für seine Vermittlertätigkeit angefallenen Kosten für die Beschwerdegegnerin zu dokumentieren. Ihm hätte daher bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit klar sein müssen, dass er dementsprechend auch auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für den August 2019 hätte angeben müssen, dass er selbständig erwerbstätig war. Der Beschwerdeführer hätte diese Frage umso sorgfältiger beantworten müssen, als im August 2019 bereits das Verfahren betreffend Rückforderung der zu viel bezahlten Leistungen im Gange war. Die Beschwerdegegnerin hatte ihn insbesondere mit Schreiben vom 8. August 2019 im Zusammenhang mit dem Formular "Bescheinigung über Zwischenverdienst" darüber informiert, dass er die für die selbständige Tätigkeit aufgewendeten Stunden pro Tag ausweisen müsse, unabhängig davon, ob er für die Arbeitsleistung bereits eine Bezahlung erhalten habe (act. G3.1/34). Der Beschwerdeführer hätte deshalb erkennen müssen, dass er die selbständige Erwerbstätigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin schon im Formular "Angaben der versicherten Person" hätte deklarieren müssen, auch wenn diese zeitlich auf 45 Minuten begrenzt war und daraus kein Geschäftsabschluss oder auch nur weitere Geschäftsbeziehungen resultierten. Indem er den Besuch in der Excel-Aufstellung über seine beruflichen Aufwendungen notierte, zeigte der Beschwerdeführer schliesslich 5.7.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. auch, dass er sich darüber im Klaren war, dass es sich hierbei um eine Aufwendung im Zusammenhang mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit handelte. Unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er also auch im Formular "Angaben der versicherten Person" korrekt angeben können und müssen, dass er im August 2019 selbständig erwerbstätig war. Nachdem er die entsprechende Frage zumindest leichtfahrlässig unrichtig beantwortete, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Meldepflichtverletzung zu Recht mit fünf Einstelltagen sanktioniert hat. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je Einstellungsgrund ein bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 6.1. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass er den Besuch bei den B.___ zwar nicht zum Vornherein auf dem Formular "Angaben der versicherten Person", indes im Nachhinein in seiner Excel-Aufstellung gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben hat. Insofern sind seine Ausführungen, wonach er diesen Besuch nicht absichtlich verheimlichen wollte, glaubhaft. Dies lässt eine Einordnung des Verschuldens als leicht im Sinne von Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV zu. Der Beschwerdeführer muss sich jedoch entgegenhalten lassen, dass er die Frage nach seiner selbständigen Erwerbtätigkeit aufgrund der laufenden Abklärungen über seinen Zwischenverdienst besonders sorgfältig hätte beantworten müssen. Zudem musste ihm klar sein, dass auf die Richtigkeit der Angaben auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" grossen Wert gelegt wird. Einerseits findet sich auf jedem Formular der Hinweis, dass unwahre oder unvollständige Angaben zum Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen können (vgl. act. G3.1/62). Andererseits hatte der Beschwerdeführer bereits für die Kontrollperioden Juni und Oktober 2018 versehentlich unrichtige Angaben auf den jeweiligen Formularen gemacht, wurde jeweils von der Beschwerdegegnerin damit konfrontiert und musste diese richtigstellen, auch wenn er dem RAV gegenüber bereits korrekte Angaben gemacht hatte (vgl. act. G3.1/24 und G3.1/27 f.) Auch deshalb hätte ihm bewusst sein müssen, dass er nicht von der richtigen und vollständigen Ausfüllung des Formulars entbunden ist. Auch dann nicht, wenn er das RAV bereits informiert hatte. Die verfügte Einstellung von fünf Tagen liegt im unteren Bereich des in der Verordnung vorgesehenen Sanktionsrahmens von bis zu 15 Tagen und ist somit nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 6.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Zusammengefasst erweisen sich somit sowohl die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend Rückerstattung als auch diejenige gegen den Einspracheentscheid betreffend Einstellung als unbegründet und sind abzuweisen. 7.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung). Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung. 7.2.

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