© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2017/23 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 20.08.2019 Entscheiddatum: 26.10.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 26.10.2017 Leistet der Arbeitnehmer über das vertraglich vereinbarte Fixpensum von 50% hinaus nach Bedarf der Arbeitgeberin in erheblichem Ausmass zusätzliche Arbeit auf Stundenlohnbasis, sind die Bestimmungen der Arbeit auf Abruf auf dieses Teilarbeitsverhältnis analog anzuwenden. Bei definitiven Wegfall dieses Teilarbeitsverhältnisses erleidet der Arbeitnehmer demnach einen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Oktober 2017, AVI 2017/23). Entscheid vom 26. Oktober 2017
Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; a.o. Gerichtsschreiber Tobias Beck Geschäftsnr. AVI 2017/23 Parteien A.___, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Manuel Stengel, ME Advocat AG, Hauptstrasse 17, 9422 Staad SG, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilen-strasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Arbeitslosenentschädigung (anrechenbarer Arbeitsausfall) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 3. Oktober 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. G 3.1/133) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2014 (act. G 3.1/129). Der Versicherte arbeitete zuletzt seit dem 20. Februar 2006 in einer 100% Anstellung bei der B.___ AG. Per 1. Dezember 2014 wurde ihm das Arbeitspensum „aus wirtschaftlichen“ Gründen auf 50% reduziert (act. G 3.1/127). Daraufhin bezog der Versicherte in den Monaten Dezember 2014 bis und mit November 2016 Arbeitslosentaggelder (vgl. act. G 3.1/1-116). A.b Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug leistete der Versicherte regelmässig zusätzliche Stunden, welche von der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen (Arbeitslosenkasse) jeweils als Zwischenverdienst angerechnet wurden (vgl. act. G 3.1/1-116). Nach Ablauf dieser Rahmenfrist für den Leistungsbezug stellte der Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2016 (Folgerahmenfrist; act. G 3.2/24). A.c Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 wurde der Antrag des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2016 abgelehnt. Beim vorliegenden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsverhältnis auf Stundenlohnbasis mit der B.___ AG handle es sich um ein Arbeitsverhältnis auf Abruf. Diese Arbeitssituation sei für den Versicherten zur Normalität geworden, weshalb er während der Zeit, in der er nicht zur Arbeit aufgefordert werde, keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erleide (act. G 3.2/16). A.d Mit Einsprache vom 16. Februar 2017 beantragte der Rechtsvertreter des Versicherten, die Verfügung vom 18. Januar 2017 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und dem Versicherten sei ab dem 1. Dezember 2016 Arbeitslosentschädigung auszurichten. Zudem beantragte er den Beizug der bisher aufgelaufenen Akten. Als Begründung brachte er zusammenfassend vor, dass es sich bei der vom Versicherten geleisteten Überstundenarbeit nicht um ein eigenes Arbeitsverhältnis auf Abruf, sondern um einen Bestandteil des bestehenden Arbeitsverhältnisses handle. Im Übrigen sei selbst bei Annahme eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf von einem anrechenbaren Arbeitsausfall auszugehen. Schliesslich habe der Versicherte sein Möglichstes getan, um den Schaden klein zu halten, und er habe die Überstunden jeweils als Zwischenverdienst angegeben (act. G 3.2/13). A.e Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 bestätigte die Arbeitslosenkasse den Eingang der Einsprache, stellte dem Versicherten die gewünschten Akten zu und gewährte ihm eine Nachfrist zur Begründung bis zum 22. März 2017 (act. G 3.2/10). A.f Mit Einspracheentscheid vom 16. März 2017 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Wie vom Versicherten erwähnt, handle es sich vorliegend nicht um ein Arbeitsverhältnis auf Abruf. Die Überstundenentschädigung sei jedoch von der Berechnung des versicherten Verdienstes auszunehmen, weshalb der Versicherte keinen anrechenbaren Arbeitsausfall aufweise. Es bestehe daher kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (act. G 3.2/8). B. Mit Beschwerde vom 20. April 2017 beantragt der Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid vom 16. März 2017 sei aufzuheben und ihm sei ab dem 1. Dezember 2016 Arbeitslosenentschädigung auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. Eingangs wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gerügt, da die Arbeitslosenkasse ihm eine Frist zur Einspracheergänzung angesetzt habe, ohne danach mit dem Einspracheentscheid bis zum Ablauf dieser Frist zuzuwarten. In der Hauptsache wird vorgebracht, dass die Überstundenarbeit vorliegend zur normalen Arbeitszeit zu zählen sei, weshalb deren Wegfall einen anrechenbaren Arbeitsausfall begründe. Hierfür spreche sowohl die Annahme einer stillschweigenden Vertragsanpassung, die AVIG-Praxis zu Mehrstunden als auch die analoge Anwendung der Regelung betreffend Arbeit auf Abruf. Im Übrigen habe bei seinem Verhalten durchgehend die Schadenminimierung im Vordergrund gestanden. Schliesslich erfülle er auch sämtliche übrigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (act. G 1). B.a Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Bezugnehmend auf die Gehörsverletzung wird vorgebracht, dass falls eine solche festgestellt werde, diese jedenfalls nicht schwerwiegend sei und deshalb geheilt werden könne. Zudem sei das Einkommen aus Überstunden gestützt auf eine Weisung des SECO nicht dem versicherten Verdienst zugerechnet worden. Weiter sei ein Verdienstausfall Anspruchsvoraussetzung, weshalb vorliegend darüber zu befinden sei, ob die Überstundenarbeit definitiv eingestellt worden sei, nachdem dies erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden sei (act. G 3). B.b Mit Replik vom 31. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer die Lohnabrechnungen von Januar 2017 bis April 2017 nach. Diese würden belegen, dass keine Überstunden mehr zugewiesen worden seien. Selbst bei künftiger Änderung des Umfangs der zugewiesenen Arbeit sei daher zumindest während den Monaten Dezember 2016 bis April 2017 auf die Zuweisung der normalen Arbeitszeit verzichtet worden, was arbeitsvertraglich ohne Änderungskündigung unzulässig sei und einen anrechenbaren Arbeitsausfall begründe (act. G 5). B.c Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung einer Duplik (act. G 7). Erwägungen 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat. Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. 1.2 Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. Es kommt darauf an, was die versicherte Person "an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat" und in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit während der üblichen Arbeitszeit aufzunehmen (BGE 125 V 51 E. 6c/aa). Der Begriff des „anrechenbaren Arbeitsausfalles“ ist ein Doppelbegriff. Einerseits ist er Anspruchsvoraussetzung, andererseits wichtigste Grundlage für den Entschädigungsanspruch. Dauer und Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalles wirken sich auf den Entschädigungsanspruch aus. Der Ganzarbeitslose, der einen vollständigen Arbeitsausfall erleidet, hat einen vollen (Art. 22 Abs. 1 AVIG) und damit höheren Entschädigungsanspruch als der Teilarbeitslose, der beispielsweise nur einen hälftigen anrechenbaren Arbeitsausfall vorweisen kann (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 34; BGE 112 V 229 E. 2c). 2. 2.1 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. Februar 2006 mit einem Pensum von 100% bei der B.___ AG angestellt war und dass dieses Arbeitsverhältnis per 1. Dezember 2014 von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen auf ein Pensum von 50% reduziert wurde. Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2016 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte und bei der B.___ AG regelmässig Mehrstunden leistete, welche von der Beschwerdegegnerin als zusätzlicher Zwischenverdienst angerechnet wurden (vgl. act. G 3.2/8, G 1). Umstritten und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer durch den Wegfall der geleisteten Mehrstunden – verstanden als die über das vertraglich vereinbarte Pensum hinaus geleisteten Arbeitsstunden – einen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und demzufolge Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Dezember 2016 (Folgerahmenfrist) hat. Die Beschwerdegegnerin verneint einen entsprechenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls (act. G 3.2/8). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass der Wegfall der geleisteten „Überstunden“ vorliegend einen anrechenbaren Arbeitsausfall begründe (act. G 1). 2.2 Eingangs ist zu prüfen, wie die vom Beschwerdeführer von Dezember 2014 bis und mit November 2016 auf Stundenlohnbasis geleisteten Mehrstunden rechtlich zu qualifizieren sind. Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 18. Januar 2017 das Arbeitsverhältnis auf Stundenlohnbasis mangels zugesicherter fixer Arbeitsstunden als Arbeitsverhältnis auf Abruf qualifizierte (act. G 3.2/16), änderte sie diese Qualifikation im Hinblick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Einspracheentscheid vom 16. März 2017 dahingehend, dass kein Arbeitsverhältnis auf Abruf, sondern Überstundenarbeit vorliege. Einen anrechenbaren Arbeitsausfall verneinte sie indes trotzdem, da die Überstundenentschädigung von der Bemessung des versicherten Verdienstes ausgeschlossen sei (act. G 3.2/8). 2.3 Der Beschwerdeführer arbeitete bei der B.___ AG in einem Pensum von 100% bis ihm per Ende November 2014 das Pensum auf 50% reduziert wurde (vgl. act. G 3.1/127). In den folgenden Monaten von Dezember 2014 bis und mit November 2016 beschränkte sich der Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers jedoch nicht nur auf die vereinbarten 50%, sondern er wurde von der Arbeitgeberin in erheblichem Ausmass zu zusätzlicher Arbeit auf Stundenlohnbasis herangezogen. Gemäss einer vom Beschwerdeführer eingereichten Zusammenstellung leistete er von Dezember 2014 bis und mit November 2016 insgesamt 1‘499.79 Mehrstunden auf Stundenlohnbasis, was durchschnittlich 62.49 Mehrstunden monatlich entspricht (vgl. act. G 1.1-2). Ein ähnliches – wenn auch nicht identisches Bild – ergibt sich aus den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst der fraglichen Monate (vgl. act. G 3.2/17 ff.). Vorhandene Differenzen dürften dabei darauf zurückzuführen sein, dass die Mehrstunden nicht immer im gleichen Monat geleistet wurden, in welchem sie auch ausbezahlt und abgerechnet wurden (vgl. hierzu act. G 3.2/19). Eine schriftliche Vereinbarung betreffend die geleisteten Mehrstunden und deren Entlohnung ist nicht vorhanden. Lediglich das Arbeitsverhältnis mit einem Fixpensum von 50% ist durch den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsvertrag vom 25. September 2014 schriftlich geregelt (vgl. act. G 3.1/126). Die geleisteten Mehrstunden wurden von der Arbeitgeberin indes zu einem Bruttostundenlohn von Fr. 34.13 abgegolten und mit separater Lohnabrechnung ausgewiesen (vgl. statt vieler act. G 3.2/32). Der daraus erzielte Lohn wurde vom Beschwerdeführer jeweils deklariert und von der Beschwerdegegnerin als Zwischenverdienst angerechnet (vgl. statt vieler act. G 3.1/33). Im Übrigen wurden die Mehrstunden gemäss Angabe des Beschwerdeführers nach Bedarf der Arbeitgeberin geleistet, was in der Folge von Seiten der Beschwerdegegnerin unbestritten blieb und aufgrund der Akten nicht zu bezweifeln ist (vgl. G 3.2/13 und G 3.2/8). 2.4 Leistet der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit unregelmässigen Arbeitszeiten seine Arbeit jeweils auf Verlangen der Arbeitgeberin und hängt die Anzahl entlohnter Arbeitsstunden somit von den Bedürfnissen der Arbeitgeberin ab, liegt nach der Definition des SECO Arbeit auf Abruf vor (AVIG-Praxis ALE, Rz B95). Unter Ausklammerung des vereinbarten Fixpensums von 50% erfüllen die vom Beschwerdeführer darüber hinaus geleisteten Mehrstunden die vom SECO aufgestellten Kriterien eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf. Im Ergebnis unterscheidet sich das vorliegende Teilarbeitsverhältnis auf Stundenlohnbasis somit nicht von einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, weshalb es als der Sache angemessen erscheint, die Bestimmungen zur Arbeit auf Abruf analog anzuwenden. 3. 3.1 Endet ein Arbeitsverhältnis auf Abruf unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist und sind alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosentschädigung (AVIG-Praxis ALE, Rz B95). Wird das Arbeitsverhältnis auf Abruf hingegen fortgesetzt oder unter Nichteinhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst, erleidet die Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen Arbeits- und Verdienstausfall nach Art. 11 Abs. 1 AVIG, weil im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal gilt. Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken; er muss umso länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2014, 8C_625/2013 E. 2.2; BGE 107 V 59 E. 1; ARV 1998 Nr. 20 S. 101 E. 2a; AVIG-Praxis ALE, Rz B95 ff.). 3.2 Eine förmliche Kündigung des zusätzlichen Teilarbeitsverhältnisses auf Stundenlohnbasis durch die Arbeitgeberin liegt nicht vor. Es bleibt zu prüfen, ob dennoch von einem konkreten und anrechenbaren Arbeitsausfall auszugehen ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass er ab Dezember 2016 zu keiner „Überstundenarbeit“ mehr hinzugezogen werde und dass ihm in den folgenden Monaten auch keine „Überstundenarbeit“ mehr zugewiesen worden sei. Mit anderen Worten macht er einen anrechenbaren Arbeitsausfall aufgrund des Wegfalls der zusätzlichen Arbeit auf Stundenlohnbasis geltend (vgl. act. G 1, G 5). Demgegenüber überlässt es die Beschwerdegegnerin dem Gericht zu prüfen, ob überhaupt eine definitive Einstellung der „Überstunden“ erfolgt ist (act. G 3). 3.3 Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Stundenabrechnung leistete er im Dezember 2016 keine zusätzlichen Arbeitsstunden mehr (act. G 3.2/13.3). In der Replik bringt der Beschwerdeführer weiter vor, dass ihm auch in den Monaten Januar 2017 bis und mit April 2017 keine „Überstundenarbeit“ mehr zugewiesen wurde (act. G 5). Diese Angaben des Beschwerdeführers lassen sich durch die Bescheinigungen über den Zwischenverdienst, welche jeweils von der Arbeitgeberin unterzeichnet wurden, plausibilisieren. Aus der Bescheinigung über den Zwischenverdienst für den Monat Dezember 2016 ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Dezember 2016 keine zusätzliche Arbeit auf Stundenlohnbasis mehr zugeteilt wurde (vgl. act. G 3.2/17), da die angegebenen 55.34 „Überstunden“ richtigerweise im Monat November 2016 angefallen waren (vgl. act. G 3.2/19). Zudem ergibt sich aus den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst für die Folgemonate, dass der Beschwerdeführer auch in den Monaten Januar 2017 bis März 2017 zu keiner zusätzlichen Arbeit auf Stundenlohnbasis mehr herangezogen wurde (vgl. G 3.2/14, 3.2/7 und 3.2/5). Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer ab dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeit mehr zugeteilt wurde. Durch den definitiven Wegfall dieser bis Ende November 2016 zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden, wobei es sich um durchschnittlich 62.49 Stunden pro Monat handelte (vgl. vorstehend E. 2.3), welche jeweils als Zwischenverdienst angerechnet wurden, ist es aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht angemessen, vom Verlust dieses Teils des Arbeitsverhältnisses und damit von einem anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall auszugehen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 23. Februar 2012, AVI 2011/17 E. 3.2). 3.4 Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob der Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant gewesen ist, um vom Grundsatz eines nicht anrechenbaren Verdienstausfalls abzuweichen. 4. 4.1 Die Anerkennung eines anrechenbaren Arbeitsausfalls erscheint auch im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht angemessen, da es dem Beschwerdeführer – wie er selbst zutreffend ausführt – nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn er unter Wahrung seiner Schadenminderungspflicht das reduzierte Arbeitsverhältnis weitergeführt und die von ihm verlangten zusätzlichen Arbeitsstunden geleistet hat. 4.2 So spricht auch die Praxis des Bundesgerichts betreffend die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf als Überbrückungstätigkeit für die Bejahung eines anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfalls. 4.3 Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig, sondern der Not gehorchend und um die Arbeitslosigkeit zu überbrücken, eingegangen wurde, um eine notgedrungene Zwischenlösung, was sich auch aus der Tatsache ergibt, dass die versicherte Person bereit ist, diese Tätigkeit unverzüglich aufzugeben. Eine versicherte Person hat dann mit der Aufnahme eines Abrufverhältnisses nur das getan, wozu sie gemäss der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten ist. Deshalb ist das nach Verlust einer Vollzeitstelle eingegangene Arbeitsverhältnis auf Abruf als Überbrückungstätigkeit zu werten, welches nicht anstelle der letzten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vollzeittätigkeit als massgebendes letztes Arbeitsverhältnis zu betrachten ist (Urteile des Bundesgerichts vom 21. September 2015, 8C_403/2015 E. 3.5 und vom 24. April 2014, 8C_46/2014 E. 2.2 sowie BGE 139 V 259 E. 5.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit dem 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 10. Juni 1996, C 279/95 E. 3a, in: SVR 1996 ALV Nr. 74 S. 227). 4.4 Diese mit Urteil C 279/95 begründete Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht in BGE 139 V 259 insoweit konkretisiert, als dass es in Bezug auf eine dritte Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausführte, dass angesichts der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses auf Abruf (in casu war die versicherte Person seit über 4 Jahren der Tätigkeit auf Abruf nachgegangenen) nicht mehr von einer zur Schadenminderung überbrückungsweise ausgeübten Tätigkeit gesprochen werden kann. Dabei wurde mit Verweis auf die AVIG-Praxis des SECO festgehalten, dass je länger das Arbeitsverhältnis auf Abruf dauert, desto mehr davon auszugehen ist, dass die neue Arbeitssituation für die versicherte Person zur Normalität wird und der Gedanke der Schadenminderung verloren geht (BGE 139 V 259 E. 5.1 m.V.a. AVIG-Praxis, Rz B97b [Stand: April 2012]). Auch im Urteil 8C_46/2014 verneinte das Bundesgericht in Bezug auf die Eröffnung einer dritten Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Annahme einer Überbrückungstätigkeit aufgrund der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses (E. 3.3.1). Demgegenüber hielt das Bundesgericht im Urteil 8C_403/2015 in Bezug auf die Eröffnung einer zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug fest, dass bei einem im Zeitpunkt der erneuten Anspruchsbeurteilung zwei Jahre dauernden Arbeitsverhältnis auf Abruf der Gedanke der Schadenminderung weiterhin im Vordergrund steht, weshalb die versicherte Person weiterhin einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet (E. 5.2). 4.5 Vorliegend war der Beschwerdeführer nach Verlust seiner Vollzeitstelle per 30. November 2014 während zwei Jahren über das vertraglich vereinbarte Fixpensum von 50% hinaus bei Bedarf der Arbeitgeberin zusätzlich auf Abruf tätig (vgl. E. 2.3 f.). Nach Wegfall dieses zusätzlichen Teilarbeitsverhältnisses steht die Eröffnung einer zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug in Frage (vgl. act. G 3.2/24). Angesichts der Dauer von lediglich zwei Jahren und des Antrags auf Eröffnung einer zweiten Rahmenfrist kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gesagt werden, es liege eine Dauerlösung vor, die nicht mehr dem Gedanken der Schadenminderung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entspreche (vgl. BGer 8C_403/2015 E. 5.2). Demnach ist das Vorliegen eines anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfalls auch in Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis zu den als Überbrückungstätigkeit eingegangenen Arbeitsverhältnissen auf Abruf zu bejahen. 4.6 Nach dem Gesagten erlitt der Beschwerdeführer durch den Wegfall der zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden bzw. Mehrstunden einen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall. 5. 5.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und über den allfälligen Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen haben. 5.2 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Anspruch auf das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, indem die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid erliess, ohne die gesetzte Frist zur Einspracheergänzung abzuwarten. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, hatte der Beschwerdeführer selbst eine solche Einspracheergänzung weder beantragt noch in Aussicht gestellt. Dennoch erscheint das nicht Abwarten der gesetzten Frist als widersprüchliches Verhalten der Verwaltung. 5.3 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 5.4 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. März 2017 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.--.