St.Gallen Sonstiges 03.07.2017 AVI 2016/57

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2016/57 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 03.07.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 03.07.2017 Im Kanton St. Gallen ist für die Vorbereitung und die Ablegung der Anwaltsprüfung bei vollzeitlichem Lernen ein Aufwand von 3-6 Monaten üblich und damit verhältnismässig. Im Falle einer Prüfungswiederholung rechtfertigen sich maximal 3 zusätzliche Monate Vorbereitungszeit. Folglich werden die vom Gesetz für die Anerkennung eines Befreiungsgrundes im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG geforderten 12 Monate, während welchen der Beschwerdeführer aufgrund einer Aus- oder Weiterbildung die Beitragszeit nicht erfüllen konnte, vorliegend nicht erreicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St Gallen vom 3. Juli 2017, AVI 2016/57).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_706/2017. Entscheid vom 3. Juli 2017

Besetzung Einzelrichterin Marie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiber Tobias Beck Geschäftsnr. AVI 2016/57 Parteien A.___, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilen-strasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 24. März 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. G 3.1/38) und stellte ab diesem Datum bei der kantonalen Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. G 3.1/36). A.b Mit Schreiben vom 12. April 2016 gewährte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten aufgrund ungenügender Beitragszeiten das rechtliche Gehör zur Frage einer allfälligen Beitragszeitbefreiung (act. G 3.1/25). In den Stellungnahmen vom 17. April 2016 sowie vom 9. Mai 2016 machte der Versicherte geltend, dass er aufgrund der Vorbereitung für die Anwaltsprüfung im Kanton St. Gallen nicht erwerbstätig gewesen sei (act. G 3.1/24, G 3.1/20). A.c Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 wurde der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 24. März 2016 abgelehnt, da der Versicherte in der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine Arbeitnehmertätigkeit und auch keinen Grund für die Befreiung von der Beitragszeit geltend machen könne. Die Vorbereitungszeit für die Anwaltsprüfung könne aufgrund mangelnder Überprüfbarkeit nicht berücksichtigt werden bzw. es könnten jedenfalls für die Prüfungswiederholung nicht sechs Monate Vorbereitungszeit angerechnet werden (act. G 3.1/16). A.d Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Schreiben vom 2. Juli 2016 Einsprache. Die kantonale Arbeitslosenkasse setze gemäss telefonischer Auskunft

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen Arbeitsaufwand von mindestens 60 ECTS voraus, damit ein Befreiungsgrund von der Beitragszeit gegeben sei. Aus einer Gegenüberstellung der Prüfungsfächer für die Anwaltsprüfung mit dem Studienplan für das Bachelor- sowie das Master- Monoprogramm in Rechtswissenschaften der Universität B.___ ergebe sich, dass die Vorbereitung für die Anwaltsprüfung gesamthaft einem Lernaufwand von 204.75 ECTS- Punkten oder zumindest von 153.5 ECTS-Punkten entspreche. Folglich sei der geforderte Vorbereitungsaufwand von 60 ECTS-Punkten vorliegend bei weitem übertroffen worden. Ausserdem habe die kantonale Arbeitslosenkasse den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie sich auf die Unüberprüfbarkeit der Vorbereitungszeit vom Februar 2015 bis September 2015 berufen habe (act. G 3.1/13). A.e Mit Einspracheentscheid vom 31. August 2016 wies die kantonale Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Die Auflistung sämtlicher Fächer und der dazugehörenden ECTS-Punkte belege nicht, dass ein entsprechender Lernaufwand erbracht worden sei. Die Vorbereitungszeit sei daher nicht überprüfbar. Auch lasse sich eine Vorbereitungszeit von 13 Monaten nicht rechtfertigen, zumal viele Prüfungskandidaten die Vorbereitung zumindest teilweise berufsbegleitend bewältigen würden. Lediglich kurz vor den Abschlussprüfungen könne eine kurze erwerbslose Vorbereitungszeit zugestanden werden, deren Dauer aber nicht 12 Monate betrage (act. G 3.1/8). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 7. Oktober 2016. Der Beschwerdeführer beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Einspracheentscheid vom 31. August 2016 sei aufzuheben und es sei sein Antrag auf Arbeitslosentschädigung gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Vorbereitungszeit für die Anwaltsprüfung gelte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Befreiungsgrund von der Beitragszeit. Der Aufwand für die Prüfungsvorbereitung entspreche zudem rund 205 ECTS-Punkten, wovon nach einem Abzug von 25% aufgrund der Präsenzzeit eine reine Lernzeit von 164 ECTS verbleibe. Es sei realitätsfremd anzunehmen, dass er nicht gelernt hätte, obwohl er die Prüfungsgebühren von je CHF 2'200.00 bezahlt habe. Im Weiteren sei die gesamte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Phase der Prüfungsvorbereitung mit der letzten Lebensphase seines – am __ Oktober 2016 verstorbenen – Vaters zusammengefallen, weshalb die Vorbereitungszeit von einem Jahr und einem Monat gerechtfertigt gewesen sei. Ausserdem sei die Wahrscheinlichkeit übermässig hoch, dass ein Lernaufwand von mehr als 12 Monaten anfalle, da die Durchfallquote bei 50-60% liege und die Prüfungen nur halbjährlich stattfänden. Es habe daher keine Möglichkeit bestanden, einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, zumal sich der Beschwerdeführer in besonderen Umständen befunden habe. Schliesslich sei gestützt auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung im Einzelfall zu klären, was als angemessener Lernaufwand gelte, wobei der Stoffumfang für die Anwaltsprüfung in den letzten Jahren massiv gestiegen sei (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend zum Einspracheentscheid weist sie darauf hin, dass der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich entnommen werden könne, dass die Vorbereitung für die Anwaltsprüfung grundsätzlich einen Befreiungsgrund darstelle, dieses Urteil aber keine Hinweise zu Art und Dauer der Vorbereitungszeit enthalte. Das ECTS sei für Hochschulen konzipiert und dessen analoge Anwendung für die Anwaltsprüfung nicht sachgerecht. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die 13 Monate Vorbereitungszeit nicht als Befreiungsgrund anerkannt werden könnten, da es sich um eine ungewöhnlich lange Dauer handle. Der Grossteil der Prüfungsanwärter arbeite Teilzeit und lerne anschliessend 3-4 Monate Vollzeit für die Anwaltsprüfung (act. G 3). B.c Mit Replik vom 3. Januar 2017 beruft sich der Beschwerdeführer erneut darauf, dass vorliegend aufgrund der Vorbereitung für die Anwaltsprüfungen die Voraussetzungen der Beitragszeitbefreiung erfüllt seien. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin konkretisiere das Bundesgericht sehr wohl die Art und Dauer der Vorbereitungszeit. Zudem seien die ECTS-Punkte durchaus geeignet, den Lernaufwand für die Anwaltsprüfung zu bestimmen, da es unerheblich sei, ob jemand im Rahmen der Universität oder für die Anwaltsprüfung lerne. Weiter sei der Vorbereitungsaufwand für den Beschwerdeführer grösser gewesen als für andere Prüfungsanwärter, da er ein Auslandsemester eingelegt und zahlreiche Fächer des europäischen Rechts absolviert habe. Zudem sei nicht richtig, dass viele Prüfungsanwärter Teilzeit arbeiten würden. Entsprechende Stellen seien nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorhanden bzw. äusserst selten. Auch treffe nicht zu, dass die meisten Prüfungsanwärter höchstens vier Monate lernten, vielmehr werde üblicherweise mindestens 5-6 Monate gelernt. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin nie bestritten, dass ein Befreiungsgrund dann gegeben sei, wenn der Lernaufwand mindestens 60 ECTS entspreche. Ferner sei der Beschwerdegegnerin widersprüchliches Verhalten sowie überspitzter Formalismus vorzuwerfen, da sie bei Studienabgängern allein auf eine Immatrikulationsbestätigung abstelle (act. G 5). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung einer Duplik (act. G 7). Erwägungen 1. 1.1 Gemäss Art. 8 Abs.1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenentschädigung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 1.2 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 1 bis 3 AVIG). 1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit sind nach Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem versicherte Personen befreit, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Aus- oder Weiterbildung die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (lit. a). Unter den Befreiungsgrund der Aus- oder Weiterbildung fällt jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen oder zumindest faktisch anerkannten Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit (BARBARA

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, in: RBS, 4. Aufl., Zürich 2013, Art. 14, S. 59). Die Aus- oder Weiterbildung, welche die versicherte Person als Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht geltend macht, muss genügend überprüfbar sein. Die Arbeitslosenkasse muss in der Lage sein, die von der versicherten Person geschilderten Aktivitäten zuverlässig abzuklären (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 17. November 2003, C 234/02 E. 3; ARV 1990 N 2 S. 23 E. 2b; KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 14, S. 59). 1.4 Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem Befreiungsgrund bedarf es folglich eines Kausalzusammenhangs. Dabei wird kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinne verlangt, sondern es ist ausreichend, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass die fehlende Erwerbstätigkeit in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mit begründet liegt (BGE 131 V 280 E. 1.2 mit Hinweisen). Das Hindernis muss während mehr als zwölf Monaten bestanden haben und es darf der versicherten Person nicht möglich gewesen sein, mit einer Teilzeitbeschäftigung die Beitragszeit zu erfüllen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Mai 2006, C 238/05, E. 3; BGE 121 V 336, E. 5a). Eine Kumulation oder Kompensation der Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ist ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2007, C 123/06, E. 4.1). 2. 2.1 Vorliegend ist unbestritten und geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 24. März 2014 bis 23. März 2016 keine ausreichende Beitragszeit vorzuweisen vermag, da er innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich neun Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann. Der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich während 13 Monaten auf die Anwaltsprüfungen im Kanton St. Gallen vorbereitet und beruft sich damit auf den Befreiungsgrund der Aus- oder Weiterbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG.

2.2 Die Frage, ob die Vorbereitungszeit für die Anwaltsprüfung als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG anerkannt werden kann, wurde vom EVG im Entscheid C 139/04 noch bezweifelt und letztlich offengelassen, da sich eine Vorbereitungszeit von 12 Monaten ohnehin nicht rechtfertigen lasse (ARV 2005 Nr. 10 S. 133 f.). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet die Vorbereitung für die Anwaltsprüfung Anlass zur Befreiung von der Beitragszeit, da diese auf ein konkretes berufliches Ziel ausgerichtet ist und auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch geordneten Ablaufs erfolgt. Hinsichtlich der erforderlichen Überprüfbarkeit bestehen zwar gelegentlich Schwierigkeiten, doch kann ein strikter Nachweis nicht verlangt werden, weshalb es genügen muss, wenn die Vorbereitung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt wird, auch wenn sie - nicht notwendigerweise - mit dem regelmässigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminaren und Übungen verbunden ist. Dies gilt auch für die mit Prüfungswiederholungen aufgewendete und die bis zum Bekanntwerden des positiven Prüfungsergebnisses verstrichene Zeit (Urteile des Bundesgerichts vom 5. März 2012, 8C_318/2011, E. 6.1 und vom 8 April 2009, 8C_312/2008, E. 5.1, 6.1). Dabei kann die Dauer der Vorbereitungszeit nicht pauschal festgesetzt werden, sondern sie muss in jedem Einzelfall speziell geklärt werden, da je nach Kanton erhebliche Unterschiede bei den Prüfungsanforderungen bestehen. Der benötigte Zeitaufwand muss sich nach objektiv zu beurteilenden Kriterien tatsächlich rechtfertigen lassen (BGer 8C_318/2011, E. 6.2). Unerheblich ist, wie die Prüfung ausgeht (ARV 1991 Nr. 8 S. 86 E. 3a; ARV 1996/97 Nr. 5 S. 13 E. 2a). 2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Anwaltsprüfung einmal im September 2015 sowie ein weiteres Mal im März 2016 abgelegt hatte. Dem Beschwerdeführer ist daher grundsätzlich eine im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG erwerbslose Vorbereitungszeit zuzugestehen, deren Dauer vorliegend zu bestimmen ist. Nicht entscheidend ist dabei, wieviel Zeit der Beschwerdeführer tatsächlich gelernt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hatte, zumal eine entsprechende Festlegung kaum möglich bzw. überprüfbar wäre. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr von Bedeutung, welcher Vorbereitungsaufwand sich nach objektiv zu beurteilenden Kriterien tatsächlich rechtfertigen lässt. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, wie lange der Beschwerdeführer wegen des angestrebten Erwerbs eines Anwaltspatents an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert war. 2.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann für die Ermittlung des Vorbereitungsaufwandes nicht auf die ECTS-Punkte abgestellt werden. Das ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System / Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen) wurde für den europäischen Universitätsraum konzipiert und zielt darauf ab, die nationalen Universitätssysteme aufeinander abzustimmen. Wie bereits die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, eignen sich die im Rahmen des ECTS vergebenen Leistungspunkte, ECTS-Punkte bzw. ECTS-credits, nicht zur Bestimmung des konkreten Vorbereitungsaufwandes für die Anwaltsprüfung. Hinzu kommt, dass das an der Anwaltsprüfung getestete juristische Fachwissen – vorbehältlich des kantonalen Rechts – grundsätzlich bereits an der Universität gelehrt und geprüft wird. Folglich ist der Lernaufwand für ein bestimmtes Modul an der Anwaltsprüfung um einiges tiefer als jener für dasselbe Modul an der Universität, da es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung handelt. Die vom Beschwerdeführer ermittelten Werte von 204.75, 153.5 oder 164 ECTS-Punkten lassen folglich keine brauchbaren Rückschlüsse auf den konkreten Vorbereitungsaufwand zu. 2.5 Das EVG hielt im vorstehend zitierten Urteil fest, dass sich die Anerkennung einer erwerbslosen Vorbereitungszeit für die Anwaltsprüfung im Umfang der notwendigen 12 Monate nicht rechtfertigen lasse (Urteil C 139/04, E. 2.2). Wie der Beschwerdeführer in Ziff. 10 seiner Beschwerde mit Verweis auf BGer 8C_318/2011 zutreffend ausführt (act. G 1), ist diese Rechtsprechung, welche im Ergebnis auf eine fehlende Anerkennung der Vorbereitungszeit für die Anwaltsprüfung hinausläuft, nicht mehr einschlägig. Dementsprechend hielt auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft fest, dass die Vorbereitungszeit für die Anwaltsprüfung erfahrungsgemäss durchschnittlich sechs Monate betrage und eine entsprechende erwerblose Vorbereitungszeit anzuerkennen sei, wobei je nach Lebenssituation eine Überschreitung von 2-3 Wochen durchaus noch im zumutbaren Rahmen liege (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abteilung Sozialver¬sicherungsrecht vom 9. Februar 2012, Nr. 715 11 378 / 45, E. 4.2.1 mit Hinweis auf unpublizierte Rechtsprechung). Der st. gallische Anwaltsverband hält auf seiner Homepage fest, dass für die Prüfungsvorbereitung „mehrere Monate“ eingesetzt werden müssten (<https://www.anwaltsverbandsg.ch/anwalt/ausbildung- aufsicht.html>, zuletzt abgerufen am 19. Mai 2017). Weitere offizielle Daten zur Dauer der Vorbereitung für die Anwaltsprüfung im Kanton St. Gallen sind nicht vorhanden, vorliegend aber auch nicht notwendig. Vielmehr ist es gerichtsnotorisch, dass im Kanton St. Gallen bei vollzeitlichem Lernen eine Vorbereitungszeit von 3-6 Monaten üblich und damit verhältnismässig ist. Für eine Prüfungswiederholung können maximal weitere drei Monate Vorbereitungszeit anerkannt werden. Eine längere Vorbereitungsdauer dafür erscheint hingegen nicht gerechtfertigt, weil eine Prüfungswiederholung nach der allgemeinen Lebenserfahrung einen geringeren Lernaufwand erforderlich macht. Hieran ändert nichts, dass die Anwaltsprüfungen im Kanton St. Gallen nur halbjährlich stattfinden. Dem Beschwerdeführer wäre es unbenommen gewesen, zur Erfüllung der Beitragszeit einer temporären Beschäftigung oder einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. 2.6 Im Übrigen vermögen die Einlegung eines Auslandssemesters sowie die Absolvierung von zahlreichen europarechtlichen Fächern keine darüber hinausgehende Verlängerung der erwerbslosen Vorbereitungszeit zu rechtfertigen. Immerhin wies der Beschwerdeführer mit 1½ Jahren Praktika im Kanton C.___ (Anwaltsbüro und Verwaltungsgericht) sowie neun Monaten Praktikum in D.___ eine überdurchschnittliche Praktikumsdauer aus. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Krankheit und das Sterben seines Vaters ändern hieran nichts. Auch wenn das Vorliegen ausserordentlicher Umstände bejaht würde, welche eine Verlängerung der erwerbslosen Vorbereitungszeit rechtfertigen würden, so könnte im Hinblick auf die geforderte Überprüfbarkeit der Aus- oder Weiterbildung eine zusätzliche Vorbereitungszeit von maximal vier Wochen im September/Oktober 2015 anerkannt werden. Eine längere erwerbslose Zeit aufgrund der Krankheit und des Todes seines Vaters wäre nur aber immerhin unter dem Befreiungsgrund der Krankheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG denkbar und aufgrund der zulässigen Kumulation der Befreiungstatbestände (vgl. BGE 131 V 279, E. 2.4) auch zu beachten. Den Akten sind jedoch keine Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen, und der Beschwerdeführer bringt auch nichts dergleichen vor.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.7 Abschliessend ist festzustellen, dass vorliegend für die Vorbereitung sowie die Ablegung der Anwaltsprüfung samt Wiederholung im Kanton E.___ ein Aufwand von maximal 10 Monaten gerechtfertigt war und lediglich in diesem Umfang eine ausreichende Überprüfbarkeit bejaht werden kann. Die vom Gesetz für die Anerkennung eines Befreiungsgrundes im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG geforderten 12 Monate, während welchen der Beschwerdeführer aufgrund einer Aus- oder Weiterbildung die Beitragszeit nicht erfüllen konnte, werden damit nicht erreicht. Der Beschwerdeführer hat folglich innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist vor der Anmeldung am 24. März 2016 weder die Beitragszeit erfüllt, noch liegt ein Beitragsbefreiungsgrund im Sinne von Art. 14 AVIG vor. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint. 3. 3.1 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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03.07.2017
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24.03.2026