8C_534/2010, 8C_61/2011, 8C_641/2014, 8C_66/2013, 8C_682/2009
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2016/24 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 17.08.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 17.08.2017 Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 55 Abs. 1 AVIG. Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Verletzung der Schadenminderungspflicht bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2017, AVI 2016/24). Entscheid vom 17. August 2017
Besetzung Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz), Ver-sicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Geschäftsnr. AVI 2016/24 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilen-strasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Insolvenzentschädigung (Schadenminderunspflicht) Sachverhalt A. A.a A.___ stellte am 28. Oktober 2015 bei der kantonalen Arbeitslosenkasse Antrag auf Insolvenzentschädigung, nachdem am 21. Oktober 2015 über seine Arbeitgeberin, die B.___ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin), der Konkurs eröffnet worden war. Der Versicherte gab an, vom 13. August 2014 bis 28. Februar 2015 und vom 1. September bis 21. Oktober 2015 für die Arbeitgeberin tätig gewesen zu sein. Im Antragsformular für die Insolvenzentschädigung führte er offene Lohnforderungen für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2015 und vom 1. September bis 21. Oktober 2015 auf (act. G 3.14, S. 68f.). A.b Mit Schreiben vom 30. November 2015 teilte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten mit, aus seinen Unterlagen gehe hervor, dass er seine offenen Lohnforderungen vor der Konkurseröffnung nicht rechtzeitig geltend gemacht habe. Er erhalte daher die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen (act. G 3.12, S. 65). A.c Der Versicherte antwortete mit Schreiben vom 9. Dezember 2015, er habe der Arbeitgeberin am 12. und 22. Mai 2015 eine Mahnung gesandt und die Beträge ordnungsgemäss eingefordert. Am 26. Juni, 3. Juli und 15. Juli 2015 seien ihm wesentliche Teilzahlungen geleistet worden. Viermal habe er auch persönlich beim CEO der Arbeitgeberin vorgesprochen, am 25. Juni, 2. und 14. Juli und 12. August 2015. Da andere Mitarbeiter bereits an das Kreisgericht C.___ gelangt seien und diese den eigenen Antrag auf Konkurs bereits gestellt hätten, seien sie sich alle einig gewesen, dass der Konkurs vom „schnellsten“ Mitarbeiter vorangetrieben werde. Im Weiteren hätte er die Kosten der Konkurseröffnung nicht bezahlen können. Er habe alle
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihm möglichen Massnahmen zur Schadenminderung ergriffen. Im Juli 2015 sei die letzte Maschine ausgeliefert worden und habe beim Kunden in Betrieb genommen werden müssen. Um hier jeden Schadenersatz gegen das Unternehmen abzuwenden, habe er bei der Inbetriebnahme ab 1. September 2015 in England mitgewirkt. Die Maschine sei pünktlich in Produktion gegangen und die Arbeitgeberin sei von Vertragsstrafen und Schadenersatzforderungen befreit geblieben (act. G 3.8, S. 37). A.d Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 lehnte die Arbeitslosenkasse den Antrag auf Insolvenzentschädigung ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass der Versicherte seine Arbeitgeberin in der Zeit vom 22. Mai bis 5. Oktober 2015 nicht schriftlich aufgefordert habe, die ausstehenden Löhne vollständig zu bezahlen (act. G 3.9, S. 38). A.e Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 12. Januar 2016 bzw. mit Ergänzung vom 11. Februar 2016 durch Rechtsanwalt lic. iur. A. Fäh Einsprache erheben und eine Insolvenzentschädigung von Fr. 25‘892.30 beantragen. Der Rechtsvertreter begründete, es sei ausgewiesen, dass der Versicherte zahlreiche zielgerichtete rechtliche Schritte unternommen habe, um die ausstehenden Lohnforderungen geltend zu machen. So habe er bereits während des Arbeitsverhältnisses die Arbeitgeberin mündlich und schriftlich gemahnt und am 12. März 2015 ein Betreibungsbegehren gestellt. Am 25. März 2015 habe er ein Schlichtungsgesuch eingereicht und infolge der Schlichtungsverhandlung vom 23. April 2015 einen Vergleich mit der Arbeitgeberin geschlossen, in welchem sich diese zur Begleichung der offenen Lohnforderung bis 10. Mai bzw. 20. Mai 2015 verpflichtet habe. Gleichzeitig habe die Arbeitgeberin den Rückzug des Rechtsvorschlags in der vom Versicherten eingeleiteten Betreibung erklärt. In der Folge habe der Versicherte nach Ablauf der im Vergleich vereinbarten Zahlungsfrist und vorgängiger schriftlicher Mahnung vom 12. Mai 2015 die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 22. Mai 2015 ein weiteres Mal zur Zahlung aufgefordert. Gleichzeitig habe er ihr im Falle der Nichterfüllung die Einreichung des Fortsetzungsbegehrens angedroht. Nach persönlicher Vorsprache vom 25. Juni 2015 sei am Folgetag eine Teilzahlung über Fr. 5‘000.-- eingegangen. Weitere substanzielle Teilzahlungen seien nach jeweils persönlichem Gespräch mit der Arbeitgeberin am 3. und 15. Juli 2015 erfolgt. Am 12. August 2015 habe der Versicherte die Arbeitgeberin ein weiteres Mal persönlich zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erneuten Zahlungen aufgefordert. Gemäss den Versprechungen der Arbeitgeberin hätten ab September 2015 weitere Teilzahlungen erfolgen sollen. Somit seien die mündlichen Zahlungsaufforderungen durchaus effektiv und zielführend gewesen, habe sich die Arbeitgeberin immerhin zu Lohnzahlungen in Höhe von Fr. 9‘000.-- bewegen lassen. Damit seien persönliche Verhandlungen mit der Arbeitgeberin erfolgversprechender als schriftliche Aufforderungen gewesen. Es könne ihm deshalb kein Vorwurf gemacht werden, dass er in der Folge keine weiteren rechtlichen Schritte unternommen habe, bis er am 5. Oktober 2015 - infolge Nichtbezahlung des Septemberlohnes 2015 - erneut schriftlich an die Arbeitgeberin gelangt sei. Schliesslich habe der Versicherte auf Nachfrage hin von seinen Arbeitskollegen erfahren, dass diese teilweise mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren bereits weiter fortgeschritten seien und die Einreichung des Konkursbegehrens unmittelbar bevorgestanden habe. Entsprechend sei von einem Mitarbeiter am 29. September 2015 das Konkursbegehren gestellt worden, worüber er vorgängig informiert worden sei. Angesichts dessen habe er davon absehen können, selber weitere vollstreckungsrechtliche Schritte zu unternehmen. Dies umso mehr, als er ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, für die damit verbundenen Kosten von ca. Fr. 1‘800.-- aufzukommen. Schliesslich sei die Wiedereinstellung des Versicherten im September 2015 lediglich deshalb erfolgt, weil er keine neue Stelle gefunden habe und seine Rahmenfrist bei der Arbeitslosenversicherung im September abzulaufen drohte. Mit der Wiederanstellung habe er der drohenden Aussteuerung entgehen wollen, zumal ihm die Arbeitgeberin weitere Teilzahlungen versprochen habe. Gestützt darauf sei der Versicherte seiner Schadenminderungspflicht genügend nachgekommen und es könne ihm kein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden (act. G 3.3, S. 20ff.). A.f Mit Einspracheentscheid vom 1. April 2016 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Sie stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Versicherte habe es nach der Nichtbezahlung der ersten fälligen Rate per 10. Mai 2015 unterlassen, die Durchsetzung der gesamten Lohnforderung mittels Fortsetzung der Betreibung voranzutreiben. Entgegen den Ausführungen des Versicherten würden bis zur Konkurseröffnung keine hohen Kosten anfallen. Dass einige seiner Arbeitskollegen mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren bereits weiter fortgeschritten gewesen seien, habe ihn nicht von weitergehenden Schritten befreit (act. G 3.4, S. 26ff.).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 3. Mai 2016 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und auf Ausrichtung der beantragten Insolvenzentschädigung in Höhe von Fr. 25‘892.30; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Sinne der Einsprache aus, dass sein Mandant sehr wohl alles zur Einbringung der offenen Lohnausstände getan habe. Es dürfe ihm auch für die Periode vom 22. Mai 2015 bis zur Konkurseröffnung am 21. Oktober 2015 kein schweres Verschulden vorgeworfen werden, welches die Ablehnung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung rechtfertigen würde. Durch seine Bemühungen habe er Lohnforderungen in Höhe von Fr. 9‘000.-- einbringlich machen können. Da die mündlichen Gespräche und Verhandlungen - im Gegensatz zu den bisherigen Bemühungen - somit von wesentlich grösserem Erfolg gekrönt gewesen seien, sei es nachvollziehbar, dass der Versicherte diese Strategie weiterverfolgt habe. Es könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, dass er nicht sogleich die Fortsetzung der Betreibung verlangt habe. Schliesslich sei die Wiederanstellung des Versicherten im September 2015 lediglich deshalb erfolgt, um der drohenden Aussteuerung zu entgehen, zumal die erneute Anstellung als die einzig verbliebene Möglichkeit zur Erzielung eines Einkommens erschienen sei. Da er zudem keinen Einblick in die Geschäftszahlen der Arbeitgeberin gehabt habe, habe er gestützt auf ihre Angaben anlässlich der zahlreichen persönlichen Gespräche und die im Juni und Juli 2015 erhaltenen substanziellen Teilzahlungen auf ihre Zahlungsfähigkeit vertrauen dürfen. Selbst wenn im Übrigen davon ausgegangen würde, dass durch die Neuanstellung die Schadenminderungspflicht verletzt worden wäre, könne dies nicht die Ablehnung der gesamten Insolvenzentschädigung zur Folge haben. Diesfalls wären die Lohnforderungen aus den zwei Arbeitsverhältnissen separat zu betrachten und eine Verletzung der Schadenminderungspflicht infolge erneuter Anstellung dürfte nur zur Ablehnung der Entschädigung für die Monate September und Oktober 2015 führen (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Verfügung vom 14. Dezember 2015 sowie den Einspracheentscheid vom 1. April 2016 die Beschwerdeabweisung. Zur Begründung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hält sie daran fest, dass der Beschwerdeführer gegen die Nichteinhaltung der Zahlungsraten durch die Arbeitgeberin nicht mit aller Deutlichkeit vorgegangen sei und es unterlassen habe, die Fortsetzung der Betreibung zu erwirken. Stattdessen habe er sich auf ein erneutes Arbeitsverhältnis eingelassen, obwohl die alten Lohnausstände noch nicht beglichen worden seien. Daher sei er seiner Schadenminderungspflicht nur in ungenügendem Masse nachgekommen (act. G 3). B.c Der Beschwerdeführer verzichtet auf die Einreichung einer Replik (act. G 5). Erwägungen 1. 1.1 Vorliegend wird dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen, weil er sich nicht genügend um die Einforderung seiner Lohnausstände bemüht und diese durch die Neuanstellung ab 1. September 2015 gar vergrössert habe. Es ist somit zu prüfen, ob dieser Vorwurf zu Recht erfolgte oder ob ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung gegeben ist. 1.2 Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses (vgl. Art. 52 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der Sinn der Insolvenzentschädigung ist es, jene Lohnsumme der versicherten Person sicherzustellen, mit der sie in den letzten vier Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Konkurses über den Arbeitgeber rechnen durfte (BGE 137 V 100, E. 6.2; ARV 1998, S. 58). Grundsätzlich ist unter Lohnforderung der massgebende Lohn i.S.v. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu verstehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 AVIG).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.3 Die Arbeitnehmenden müssen im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) müssen versicherte Personen nicht nur im Konkurs- oder Pfändungsverfahren und nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Lohnansprüche innert nützlicher Frist geltend machen, sondern es obliegt ihnen bereits vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Schadenminderungspflicht, wenn die Arbeitgeberschaft der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und die Arbeitnehmenden mit einem Verlust rechnen müssen (ARV 2002 Nr. 30 S. 192 E. 1b). 1.4 Eine Ablehnung der Insolvenzentschädigung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2010, 8C_534/2010, E. 3.1; Urteil des EVG vom 19. Oktober 2006, C 144/06, E. 3.1 mit Hinweisen). Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (ARV 2007 Nr. 3 S. 51 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2010, 8C_534/2010, E. 3.1). Es hat eine Gesamtbetrachtung der Bemühungen des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin Platz zu greifen (URS BURGHERR, Die Insolvenzentschädigung, Diss. Zürich 2004, S. 166). Dabei ist es ausreichend, wenn die arbeitnehmende Person zunächst unmissverständliche Zeichen setzt, aus denen die Ernsthaftigkeit ihrer Lohnforderung zu erkennen ist. Sie darf allerdings nicht untätig bleiben und zuwarten, bis der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin in Konkurs fällt (Urteil des EVG vom 15. Oktober 2001, C 194/01, E. 2b mit Hinweisen; BURGHERR, a.a.O., S. 166). 1.5 Nach konstanter Rechtsprechung genügt es für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine langandauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht; wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt; wenn aus der Sicht der versicherten Person nicht mit guten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt, und wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Bundesgerichtsurteile vom 29. August 2011; 8C_61/2011, E. 4.2, und vom 23. Oktober 2009, 8C_682/2009, E.4, veröffentlicht in ARV 2010 S. 46). Nach ständiger Rechtsprechung wird zudem eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmende sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (SVR 2014 AVI Nr. 4 S. 9 E. 4.2 [8C_66/2013], Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2015, 8C_641/2014, E. 4.1). 2. 2.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe seine Arbeitgeberin in der Zeit vom 22. Mai 2015 bis 5. Oktober 2015 nicht mehr schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Lohn vollständig zu bezahlen. Dadurch sei er der Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen. 2.2 Der Beschwerdeführer nahm das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin gemäss Arbeitsvertrag vom 13. August 2014 erstmals am 13. August 2014 auf. Er wurde als Elektromonteur mit gelegentlichen Auslandeinsätzen bei einem monatlichen Bruttogehalt von Fr. 5‘900.-- (100%-Pensum) und einem 13. Monatslohn eingestellt (act. G 3.18, S. 79). Bereits ab November 2014 erhielt er keinen Lohn mehr ausbezahlt. Nach mehrfacher (geltend gemachter) mündlicher Mahnung und einer schriftlichen Schuldanerkennung durch die Arbeitgeberin vom 21. Januar 2015 (vgl. Hinweis in act. 3.11, S. 63) forderte er jene mit Schreiben vom 16. Februar 2015 dazu auf, die ausstehenden fälligen Löhne von November 2014, Dezember 2014, den 13. Monatslohn 2014 sowie die Löhne von Januar und Februar 2015 bis spätestens am 28. Februar 2015 zu überweisen. Sollte die Arbeitgeberin keine Sicherheitsleistung erbringen, sehe er sich zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezwungen (act. G 3.11, S. 64). Mit unterzeichneter Schuldanerkennung vom 27. Februar 2015
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verpflichtete sich die Arbeitgeberin zur Leistung der ausstehenden Lohnsumme bis 7. März 2015 (act. G 3.11, S. 63). Mit Schreiben vom 28. Februar 2015 kündigte der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis fristlos wegen Lohngefährdung (act. G 3.11, S. 62). Nachdem die Arbeitgeberin ihren Zahlungsverpflichtungen auch am 7. März 2015 nicht nachgekommen war, leitete der Beschwerdeführer am 12. März 2015 die Betreibung gegen sie in Höhe von Fr. 26‘058.-- nebst Zins zu 5% ein (act. G 3.11, S. 61). Dagegen erhob die Arbeitgeberin am 27. März 2015 Rechtsvorschlag (act. G 3.11, S. 60). Mit Vereinbarung vom 23. April 2015 einigten sich die Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vor dem Vermittleramt D.___ u.a. darauf, dass sich die Arbeitgeberin verpflichtete, dem Beschwerdeführer die gesamte Lohnforderung von brutto Fr. 26‘058.-- (abzüglich Sozialversicherungsabgaben) plus 5% Zins ab jeweiligem Verfalldatum in zwei Raten von je 50% Valuta am 10. Mai 2015 und 20. Mai 2015 zu begleichen. Im Umfange der Klageanerkennung erklärte die Arbeitgeberin zudem den Rückzug des Rechtsvorschlags in der betreffenden Betreibung (act. G 3.11, S. 50ff.). Mit persönlich übergebenem Schreiben vom 12. Mai 2015 wies der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin darauf hin, dass sie die vereinbarte Lohnzahlung Valuta 10. Mai 2015 nicht beglichen habe. Er forderte die Arbeitgeberin auf, dies bis zum 18. Mai 2015 zu erledigen (act. G 3.1, S. 49). Am 22. Mai 2015 mahnte der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin erneut und forderte sie mittels „Letzter Mahnung“ zur Zahlung auf. Sollte sie der Aufforderung nicht bis zum 25. Juni 2015 nachkommen, sehe er sich gezwungen das Fortsetzungsbegehren einzureichen (act. G 3.11, S. 48). Am 26. Juni 2015 gingen schliesslich ein Betrag von Fr. 5‘000.-- und am 3. Juli 2015 die Summe von Fr. 3‘000.-- auf dem Konto des Beschwerdeführers ein (act. G 3.11, S. 46f.). Am 15. Juli 2015 erhielt der Beschwerdeführer zudem Fr. 1‘000.-- auf sein Konto überwiesen (act. G 3.11, S. 45). Bezüglich August 2015 liegen sodann keine weiteren Akten vor. Schliesslich liess sich der Beschwerdeführer aber mit Anstellungsvertrag vom 1. September 2015 erneut ab September 2015 von der Arbeitgeberin zu den bisherigen Konditionen anstellen (vgl. act. G 3.20, S 85). Am 5. Oktober 2015 drohte der Beschwerdeführer der Arbeitgeberin schriftlich mit „allerletzter Aufforderung“ die Einreichung des Fortsetzungsbegehrens an, sofern die ausstehenden Schuldzahlungen und der Lohn September 2015 bis am 24. Oktober 2015 nicht bezahlt würden (act. G 3.11, S. 44).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Werden die drei eingegangenen Zahlungen vom 26. Juni sowie 3. und 15. Juli 2015 von gesamthaft Fr. 9'000.-- auf die Ausstände von November und Dezember 2014 (2 x Fr. 6'392.--) aufgeteilt, bleibt dem Beschwerdeführer für den Monat Dezember 2014 noch ein Ausstand von Fr. 3‘784.-- (inkl. Anteil am 13. Monatslohn). Zudem blieben die Monate Januar, Februar, September und Oktober (1. bis 21.) 2015 vollständig ungedeckt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Ausstände der Löhne November 2014 bis Februar 2015 bis und mit dem Schreiben vom 22. Mai 2015 zeitnah und entsprechend seiner Schadenminderungspflicht korrekt unter Ausübung der möglichen und notwendigen rechtlichen Schritte einforderte. Die Beschwerdegegnerin sieht denn auch lediglich darin eine Verletzung der Schadenminderungspflicht, dass er die Arbeitgeberin nach dem 22. Mai 2015 bis zum 5. Oktober 2015 nicht mehr schriftlich gemahnt und auch kein Fortsetzungsbegehren gestellt habe. Dagegen argumentiert der Beschwerdeführer, er habe mit seinen persönlichen Vorsprachen beim CEO der Arbeitgeberin vom 25. Juni, 2. und 14. Juli 2015 sowie 12. August 2015 viel mehr bewirkt als mit seinen schriftlichen Mahnungen und dem Betreibungsweg zuvor. So habe er immerhin insgesamt Fr. 9‘000.-- einholen können. Zudem hätten ihn diese Zahlungen im Glauben bestärkt, dass die Arbeitgeberin durch seine Weiterarbeit zurück in die Zahlungsfähigkeit fände. Bereits in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom November 2015 gab er an, er habe sich einzig auf Grund seiner misslichen Lage und unter Berücksichtigung der positiven Zahlungsmoral der Arbeitgeberin entschieden, die Arbeit wieder aufzunehmen. Dies habe er getan, um einer Aussteuerung zu entkommen und um zu verhindern, dass neben seinen fehlenden Weiterbildungen ein zusätzliches "Laster" im Lebenslauf erscheine (vgl. act. G 3.10, S. 41f.). Dass sich der Beschwerdeführer in einer misslichen Lage befand, erscheint auf Grund der Umstände durchaus nachvollziehbar. So stand zudem der Ablauf seiner Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung am 30. September 2015 kurz bevor (act. G 3.10, S. 42). Dennoch hätte sich der Beschwerdeführer der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin bewusst werden müssen, nachdem sie ihren Zahlungsversprechungen per 10. und 20. Mai 2015 wiederum nicht nachgekommen war. Selbst auf seine schriftlichen Mahnungen vom 12. und 22. Mai 2015 mit Androhung, bei Nichterfüllung das betreibungsrechtliche Fortsetzungsbegehren zu stellen, leistete sie bis zur letzten angesetzten Frist vom 25. Juni 2015 keinerlei Folge. Bereits nach Ablauf dieser Frist hätte der Beschwerdeführer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte daher nicht weiter warten dürfen, die Forderungen auf dem Betreibungsweg voranzutreiben. Allein die Tatsache, dass er schliesslich Ende Juni 2015 und im Juli 2015 jeweils Teilzahlungen erhielt, durfte ihn nicht davon abhalten, weitere Schritte zu unternehmen. Bei einem während sieben Monaten (d.h. ab dem Novemberlohn) dauernden Ausstand ist ein - beinahe tatenloses - Zuwarten nicht mehr als objektiv verständlich zu werten. Zudem ist es kaum mehr nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer per September 2015 erneut ein Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin eingegangen ist, hatte er doch immer noch relativ hohe ungedeckte Lohnausstände aus den Monaten Dezember 2014, Januar und Februar 2015. 2.4 Es erscheint zwar offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht darauf spekuliert hat, allfällige Ausstände in Form von Insolvenzentschädigung einzuholen. Auf Grund obiger Ausführungen ergibt sich aber, dass er es insgesamt während einer zu langen Dauer unterlassen hat, die offenen Lohnforderungen gegenüber seiner Arbeitgeberin in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen bzw. den begonnenen Weg weiterzugehen. Im Wissen um die seit längerem prekäre wirtschaftliche Situation der Arbeitgeberin und nachdem die Lohnausstände von November 2014 bis Februar 2015 erst zu einem kleinen Teil ab Ende Juni 2015 beglichen wurden, musste er konkret damit rechnen, dass die geleistete Arbeit nicht entlöhnt werden würde und damit ein erhebliches Ausfallrisiko bestand. Indem der Beschwerdeführer dennoch so lange davon absah, weiter entschieden gegen die Lohnausstände vorzugehen, und er im September 2015 erneut für die Arbeitgeberin - trotz immer noch offener Lohnausstände - zu arbeiten begann, hat er gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die ihm obliegende Schadenminderungspflicht in einer Weise verletzt, welche eine Leistungsverweigerung zur Folge hat. Die Ablehnung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung durch die Beschwerdegegnerin erfolgte somit zu Recht. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Entscheid
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.