St.Gallen Sonstiges 20.07.2016 AVI 2015/6

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2015/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 20.07.2016 Entscheiddatum: 20.07.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 20.07.2016 Art. 23 Abs. 1 AVIG. Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV. Versicherter Verdienst. Ist die versicherte Person während des Bemessungszeitraums arbeitsunfähig, ist für die Bemessung des versicherten Verdienstes nicht auf das Krankentaggeld abzustellen, sondern auf jenes Einkommen, das sie normalerweise erzielt hätte (E. 2.2 mit Hinweis) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juli 2016, AVI 2015/6).Entscheid vom 20. Juli 2016 Besetzung Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AVI 2015/6 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder, GN Rechts-anwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilen-strasse 16/18, 9000 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand versicherter Verdienst Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 3. Dezember 2012 beim RAV zur Arbeitsvermittlung per 3. Juni 2013 an, nachdem er bis 31. Mai 2013 bei B.___ als Finanzberater im Aussendienst beschäftigt gewesen war (act. G 4.1/294). In der Zeit vom 10. August 2011 bis zum 28. Februar 2013 bezog er ein Krankentaggeld der Versicherung X.___ (100 %, ab 18. Februar 2013 50 % [vgl. act. G 4.1/208]). Die Arbeitgeberin gab für 2011 (ab April) einen ahv-pflichtigen Verdienst von Fr. 46‘266.60, für 2012 einen solchen von Fr. 34‘591.05 und für 2013 (bis Mai) schliesslich einen solchen von Fr. 3‘801.75 an (act. G 4.1/225). Unter Berücksichtigung eines Bemessungszeitraums vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 errechnete die Kantonale Arbeitslosenkasse zunächst einen versicherten Verdienst von Fr. 4‘247.-- (act. G 4.1/186 f.). Nach entsprechender Intervention des Versicherten berechnete die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst neu auf Grund des Krankentaggeldes. Dabei ging sie von einem Ansatz von Fr. 131.50 aus und ermittelte einen versicherten Verdienst von Fr. 5‘000.-- (Fr. 131.50 x 365 : 12 = Fr. 4‘000.-- [entsprechend 80 % des versicherten Verdienstes; act. G. 4.1/174, 178 und 181]). Mit Abrechnungen vom 2., 19. und 27. September 2013 sprach die Arbeitslosenkasse dem Versicherten Arbeitslosentaggelder für die Monate Juni bis September 2013 zu (versicherter Verdienst: Fr. 5‘000.--, 80 % [act. G 4.1/161, 165, 175 und 177]). A.b Am 7. Oktober 2013 verlangte der Versicherte sinngemäss eine anfechtbare Verfügung betreffend den versicherten Verdienst, da dieser ohne die Sonderbonifikation (die ihm jeweils im Sommer ausbezahlt wurde) berechnet worden sei (act. G 4.1/158). Am 21. Oktober 2013 erliess die Arbeitslosenkasse die gewünschte Verfügung. Dabei legte sie den versicherten Verdienst auf Fr. 5‘000.-- fest. Es sei davon auszugehen, dass sich auch die Krankentaggeldversicherung auf ein

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchschnittseinkommen stütze, das bei vollständiger Arbeitsfähigkeit im Schnitt erreicht werde. Da der Versicherte vom 10. August 2011 bis zum 17. Februar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, sei davon auszugehen, dass er keine Provisionszahlungen und Sonderbonifikationen habe erarbeiten können. Es gelte das Entstehungsprinzip, weshalb die Berücksichtigung von Provisionszahlungen, die er bereits vor Eintritt der Krankheit erarbeitet, aber erst später ausbezahlt erhalten habe, nicht korrekt wäre (act. G 4.1/150 ff.). A.c Die dagegen gerichtete Einsprache vom 28. Oktober 2013 mit Ergänzung vom 29. November 2013 - die jährlich ausgerichtete Sonderbonifikation in Höhe von Fr. 23‘793.-- sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden - wies die Kasse nach weiteren Abklärungen mit Entscheid vom 5. Januar 2015 ab. Für die Bemessung des versicherten Verdienstes sei der Zeitraum vom 3. Juni 2012 bis zum 2. Juni 2013 massgebend. Für das Jahr 2012 wäre ein Sonderbonus im Juli 2013 berechnet worden. Da im Zeitpunkt des Austritts der Sonderbonus nicht berechnet war, sei dieser gemäss Vertrag dahingefallen. Somit entfalle der Einbezug des Bonus in die Berechnung des versicherten Verdienstes. Entgegen den Vorbringen des Einsprechers sei unerheblich, wann der Sonderbonus ausbezahlt worden sei. Ausschlaggebend sei der Zeitraum, in welchem der Sonderbonus erarbeitet worden sei. Bei der Berechnung des versicherten Verdienstes werde die Zeitspanne berücksichtigt, in welcher die zu Grunde liegende Arbeit effektiv erfolgt sei (Entstehungsprinzip). Dies habe zur Folge, dass Provisionszahlungen lediglich für den Zeitraum, in welchem die Arbeit geleistet worden sei, berücksichtigt werden könnten (act. G 4.1/51). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 6. Februar 2015 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Der versicherte Verdienst sei sodann neu auf Fr. 83‘793.-- festzulegen. Dabei sei als Bemessungszeitraum die Zeit vom 17. März 2012 bis zum 16. März 2013 zu berücksichtigen. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer die Taggeldleistungen auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 68‘908.80 zu erbringen. Subeventualiter sei die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Als versicherter Verdienst gelte der im Sinn der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt worden sei; eingeschlossen seien die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellten. Zum massgebenden Lohn gehörten unter anderem die Provisionen und Bonuszahlungen. Diese seien somit dem versicherten Verdienst klarerweise zuzurechnen. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1999 bis 2012 ein durchschnittliches ahv- pflichtiges Einkommen von Fr. 75‘135.80 (ahv-pflichtige Provisionen) pro Jahr erzielen können, wobei die ahv-pflichtigen Jahreslöhne für die Jahre 2011 und 2012 auf Grund der Erkrankung schon wesentlich geringer ausgefallen seien. Ab dem Jahr 2012 habe das Einkommen des Beschwerdeführers mehrheitlich aus dem Krankentaggeld bestanden. In dem oben genannten Einkommen nicht eingerechnet seien die Sonderbonifikationen, die dem Beschwerdeführer als ordentlicher Lohnbestandteil jeweils in den Monaten Juli oder August ausbezahlt worden seien. Die Sonderbonifikationen hätten in den Jahren 1999 bis 2012 durchschnittlich knapp Fr. 32‘000.-- pro Jahr betragen. Zusammen mit dem durchschnittlichen Jahreslohn von Fr. 75‘135.80 ergebe dies für die Jahre 1999 bis 2012 ein durchschnittliches ahv- pflichtiges Gesamtsalär von mehr als Fr. 107‘000.--, worauf der Beschwerdeführer auch die AlV-Beiträge bezahlt habe. Die im Juli 2012 ausbezahlte Sonderbonifikation sei beim versicherten Verdienst zu berücksichtigen; letzterer betrage somit mindestens Fr. 83‘793.-- (Fr. 60‘000.-- + Fr. 23‘793.--). Zum Eventualantrag wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 15. März 2013 gekündigt und er danach freigestellt worden sei. Er sei somit ab 16. März 2013 vermittlungsfähig gewesen. Der Bemessungszeitraum sei damit nicht vom 3. Juni 2012 bis zum 2. Juni 2013 festzulegen, sondern vom 17. März 2012 bis zum 16. März 2013. Sollte das Versicherungsgericht zum Schluss kommen, dass der am 31. Juli 2012 ausbezahlte Bonus nicht vollständig angerechnet werden könne, sei er zumindest anteilsmässig für die Zeit vom 17. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 zu berücksichtigen, was einen anrechenbaren Bonus von Fr. 8‘908.80 und zusammen mit dem von der Beschwerdegegnerin errechneten versicherten Verdienst von Fr. 60‘000.-- einen solchen von mindestens Fr. 68‘908.80 ergebe (act. G 1). B.b Mit einer weiteren Eingabe vom 9. Februar 2015 reicht der Rechtsvertreter ein Schreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO gleichen Datums ein, wonach

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemäss Art. 39 AVIV für die Berechnung des versicherten Verdienstes derjenige Lohn massgebend sei, den die versicherte Person normalerweise erzielt hätte. Dies sei in der Regel derjenige Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielt habe (act. G 2.2). Der Rechtsvertreter beantragt nunmehr, es sei von einem versicherten Verdienst von Fr. 90‘717.60, eventualiter von einem solchen von Fr. 72‘095.70 und subeventualiter von einem solchen von Fr. 71‘288.35 auszugehen. Der versicherte Verdienst hätte nämlich nicht anhand des Krankentaggeldes, sondern anhand des Einkommens des Beschwerdeführers vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, d.h. vor August 2011 bemessen werden müssen. Auf Grund der Lohnschwankungen rechtfertige es sich, auf einen Durchschnittslohn der letzten 10 Jahre abzustellen. Der Beschwerdeführer habe von 2001 bis 2010 ein durchschnittliches jährliches ahv- pflichtiges Einkommen (inkl. Sonderbonifikation) von Fr. 90‘717.60 erzielt. Nehme man den Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (2009 und 2010) ergebe sich ein Durchschnittseinkommen von Fr. 72‘095.70, wobei diese Einkommen bereits von der sich abzeichnenden Burnout-Krankheit beeinträchtigt gewesen seien. Das letzte Einkommen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit habe im Jahr 2010 Fr. 71‘288.35 betragen (act. G 2). B.c Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2015 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Der versicherte Verdienst sei neu auf Fr. 3‘542.-- zu setzen. Der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst bemesse sich grundsätzlich nach dem Durchschnittslohn der letzten 6 bzw. 12 Monate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV). Gemäss Art. 37 Abs. 3 AVIV beginne der Bemessungszeitraum am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls, wenn an diesem Tag mindestens 12 Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit lägen. Gemäss AVIG-Praxis sei ein Verdienstausfall anrechenbar, wenn er anspruchsbegründend sei. Dies sei der Fall, wenn die versicherte Person auf Grund einer Änderungskündigung oder eines Stellenwechsels einen unzumutbaren Lohn erziele. Nicht anspruchsbegründend und daher nicht anrechenbar sei dagegen ein Verdienstausfall, der auf eine in der Anstellung übliche Lohnschwankung, z.B. bei Arbeit auf Abruf oder bei erfolgsabhängiger Entlöhnung zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich in einer solchen erfolgsabhängigen Entlöhnung gestanden. Da der Beschwerdeführer bis 31. Mai 2013 in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe, sei der geltend gemachte Verdienstausfall

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht anspruchsbegründend. Daraus ergebe sich, dass der versicherte Verdienst von der Arbeitslosenkasse nicht korrekt berechnet worden sei. Richtigerweise könnten nur Fr. 5‘000.-- während 8,5 Monaten anerkannt werden (1. Juni 2012 bis Januar 2013 Krankentaggelder zu 100 % und Februar 2013 zu 50 %. In der restlichen Zeit bis Ende Mai 2013 habe der Beschwerdeführer kein Einkommen mehr erzielt. Somit ergebe sich ein versicherter Verdienst von Fr. 3‘542.-- (Fr. 5'000.-- x 8,5 : 12). Zum Nachtrag zur Beschwerde sei die Anfrage des Beschwerdeführers so allgemein gehalten, dass eine entsprechend allgemeine Antwort durch das SECO erfolgt sei. Das SECO habe festgehalten, massgebend sei in der Regel derjenige Lohn, der vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielt worden sei. Auf Grund der Erklärung der Arbeitgeberin vom 24. Juli 2013 entspreche der von der Beschwerdegegnerin berechnete versicherte Verdienst ohne weiteres diesem Grundsatz. Das Abstellen auf einen Durchschnittslohn der letzten zehn Jahre, oder selbst der letzten zwei Jahre, rechtfertige sich aus keiner bekannten gesetzlichen oder rechtsprechungsgemässen Grundlage (act. G 4). B.d Mit Replik vom 24. April 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin bestreite nicht, dass der Beschwerdeführer ab März 2013 vermittlungsfähig gewesen sei. Sie wolle aber mit Verweis auf AVIG-Praxis ALE C 22 weismachen, dass der Beschwerdeführer in einer erfolgsabhängigen Entlöhnung gestanden und damit bis am 31. Mai 2013 keinen Verdienst- bzw. Arbeitsausfall erlitten habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch in den Monaten März bis Mai 2013 kein Arbeitseinkommen mehr erzielt. Die Einkünfte hätten lediglich noch aus Krankentaggeldern, Bestandesprovisionen sowie Kinderzulagen bestanden. Damit werde klar, dass die deutlich geringeren Einkünfte des Beschwerdeführers ab März 2013 nicht auf allgemeine Leistungslohnschwankungen zurückzuführen seien. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer spätestens ab 1. März 2013 einen anrechenbaren Verdienst- bzw. Arbeitsausfall im Sinn von Art. 11 Abs. 1 AVIG erlitten habe. Der Bemessungszeitraum sei deshalb vom 17. März 2012 bis am 16. März 2013 festzusetzen (act. G 7). Erwägungen 1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Zum massgebenden Lohn gehören namentlich Provisionen und Bonuszahlungen (AVIG- Praxis Arbeitslosenentschädigung C2). Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 37 Abs. 1 AVIV). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Abs. 2). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Abs. 3). 2. 2.1 Vorliegend ist zunächst der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst festzulegen. In der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gab der Beschwerdeführer an, der Stellenantritt sei ab 1. Juni 2013 möglich (act. G 4.1/294). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde alsdann per 3. Juni 2013 (Montag) eröffnet, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauert damit korrekt vom 3. Juni 2011 bis zum 2. Juni 2013 (vgl. act. G 4.1/186). Zudem erwuchs die Verfügung vom 30. Juli 2013, wonach der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2013 zu 100 % vermittlungsfähig sei (act. G 4.1/203), soweit ersichtlich, unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer war somit zwar während der Kündigungsfrist nicht vermittlungsfähig. In Anwendung des vorzitierten Art. 37 Abs. 3 AVIV kann jedoch der „Beginn“ (eigentlich das Ende) des Bemessungszeitraums auf den 28. Februar 2013 gelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2013 einen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten hat und davor mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin erzielte der Beschwerdeführer nach der faktisch fristlosen Entlassung per 16. März 2013 (bzw. eben bereits ab der Einstellung der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Krankentaggelder per Ende Februar 2013) ausser den vernachlässigbar geringen Bestandesprovisionen kein übliches Einkommen mehr. Der tatsächliche Verdienstausfall während der Kündigungsfrist vom 16. März bis zum 31. Mai 2013 (bzw. ab Anfang März 2013) ist somit nicht auf ein üblicherweise schwankendes Einkommen zurückzuführen. Es scheint mithin gerechtfertigt, den Fall analog zu AVIG- Praxis ALE C22 1. Beispiel zu behandeln. Damit ist der Bemessungszeitraum auf den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 28. Februar 2013 bzw. vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2013 festzulegen. 2.2 Während dieses ganzen - auch während des längeren - Zeitraums war der Beschwerdeführer arbeitsunfähig und bezog ein Taggeld der Krankenversicherung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist als Ausgangspunkt für die Berechnung des versicherten Verdienstes nicht auf dieses Krankentaggeld abzustellen (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV, vgl. auch WML Rz 2065, wonach Krankentaggelder nicht zum massgebenden Erwerbseinkommen gehören). Vielmehr ist für Zeiten, die nach Art. 13 Abs. 2 Bst. b - d AVIG als Beitragszeiten angerechnet werden, derjenige Lohn massgebend, den die versicherte Person normalerweise erzielt hätte (Art. 39 AVIV, vgl. auch AVIG-Praxis ALE Ziff. C3). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei dazu auf das Durchschnittseinkommen der Jahre 2001 bis 2010, eventualiter auf jenes der Jahre 2009 und 2010 und subeventualiter auf jenes im Jahr 2010 abzustellen. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass das Bundesgericht in seinem neueren Entscheid 8C_218/2014 vom 9. Februar 2015 festgehalten hat, es rechtfertige sich in einem solchen Fall, analog zur Regelung von Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV auf das höhere des in den letzten sechs bzw. zwölf Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Durchschnittseinkommen abzustellen (E. 5.2.2). 2.3 Gemäss Angaben der Versicherung X.___ und der Arbeitgeberin trat die 100 %ige Arbeitsunfähigkeit am 10. August 2011 ein (vgl. act. G 4.1/208 und 212). Den Kumulativjournalen ist indes zu entnehmen, dass das Einkommen des Beschwerdeführers bereits seit Anfang 2011 deutlich gesunken war. Ein eigentlicher Einkommenseinbruch ist insbesondere ab Februar 2011 erkennbar (act. G 4.1/62). Nachdem der Beschwerdeführer unter einer Burnout-Erkrankung gelitten hatte, erscheint plausibel, dass die erfolgsabhängige Entlöhnung bereits einige Zeit vor der „offiziellen“ Krankschreibung durch die Versicherung zurückgegangen war. Es

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erscheint damit gerechtfertigt, ähnlich dem Subeventualantrag auf den Zeitraum von August 2010 bis Januar 2011 (6 Monate) bzw. auf jenen von Februar 2010 bis Januar 2011 (12 Monate) abzustellen. Im 6-Monats-Zeitraum ergibt sich damit ein durchschnittlicher monatlicher Verdienst von Fr. 4‘811.--. So erzielte der Beschwerdeführer in den Monaten August 2010 bis Januar 2011 ahv-pflichtige Provisionen von Fr. 2‘140.85, Fr. - 979.80, Fr. 4‘526.30, Fr. 4‘262.75, Fr. 2‘030.60 und Fr. 4‘163.25. Zusätzlich ist gemäss dem Entstehungsprinzip die im Juli 2011 ausbezahlte Sonderbonifikation für 2010 (abzüglich 25 % AHV-Freibetrag) anteilmässig zu berücksichtigen, nachdem der Sonderbonus gemäss Angaben der Arbeitgeberin eine Vergütung auf den Bestand der historisch getätigten Geschäfte bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres ist (act. G 4.1/80). Bei der 6-monatigen Bemessungsperiode ist somit die Hälfte der Sonderbonifikation 2010, mithin ein Betrag von Fr. 12‘721.50 (Fr. 33‘924.--: 2, abzüglich 25 % AHV-Freibetrag [vgl. act. G 4.1/62 f.]) anzurechnen. Die nach dem gleichen Prinzip durchgeführte Vergleichsrechnung mit dem 12-monatigen Bemessungszeitraum von Februar 2010 bis Januar 2011 (nunmehr mit ganzer Sonderbonifikation 2010) ergibt ein durchschnittliches ahv-pflichtiges Einkommen von Fr. 6‘091.-- pro Monat und stellt damit den massgebenden versicherten Verdienst dar. So erzielte der Beschwerdeführer zusätzlich zu den vorgenannten Einkommen in den Monaten Februar bis Juli 2010 folgende ahv- pflichtige Provisionen: Fr. 2‘137.30, Fr. 3‘018.40, Fr. 2‘289.20, Fr. 6‘418.15, Fr. 4’331.-- und im Juli 2010 Fr. 13‘313.80 (Fr. 800.-- + Fr. 16‘951.75, abzüglich AHV-Freibetrag von 25 %). Als Sonderbonifikation ist hier ein Betrag von Fr. 25‘443.-- anzurechnen (Fr. 33‘924.-- abzüglich 25 % AHV-Freibetrag). 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Der versicherte Verdienst ist auf Fr. 6‘091.-- festzusetzen. 3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 3.3 Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter reichte am 20. August 2015 eine Kostennote über Fr. 6‘579.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwert-steuer) ein (act. G 10.1). Praxisgemäss wird bei Fällen im Bereich der Arbeitslosenversicherung (bei vollem Obsiegen) eine durchschnittliche Parteientschädigung von Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Selbst unter Annahme eines leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrades des vorliegenden Prozesses erscheint die eingereichte Kostennote als überhöht. Sie ist deshalb - auf Basis eines vollständigen Obsiegens - auf Fr. 3‘500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu reduzieren. Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Januar 2015 aufgehoben und der versicherte Verdienst auf Fr. 6'091.-- festgesetzt. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen

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Entscheidungsdatum
20.07.2016
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24.03.2026