© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2015/47 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 01.12.2016 Entscheiddatum: 01.12.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 01.12.2016 Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 40b AVIV, Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a-c, Art. 18 Abs. 1 AVIG: Kürzung des versicherten Verdienstes auf Grund gleichzeitiger Ausrichtung einer Suva-Rente sowie Berücksichtigung von deren Erhöhung während des laufenden Beschwerdeverfahrens. Höhe der Anzahl Taggelder. Anzahl der zu bestehenden Wartezeit, wenn der versicherte Verdienst infolge teilweiser Erwerbsunfähigkeit unter die Grenze von Fr. 60‘000.-- . (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom1. Dezember 2016, AVI 2015/47).Entscheid vom 1. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Geschäftsnr. AVI 2015/47 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilen-strasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Arbeitslosenentschädigung (versicherter Verdienst, Taggeld-höchstanspruch) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 19. Dezember 2013 erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) St. Gallen zur Arbeitsvermittlung an und stellte bei der kantonalen Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. G 3.1/ C212, C194). Das RAV hielt im Anmeldeblatt vom 10. Dezember 2014 einen (möglichen) Stellenantritt ab 1. Januar 2015 fest (act. G 3.1/C212). A.b Vom 24. Juni 2013 bis 24. Februar 2014 war der Versicherte bei der B.___ AG angestellt gewesen (act. G 3.1/C194). Da er ab 18. Dezember 2013 krankgeschrieben war, wurden die Anträge auf Arbeitslosenleistungen vorerst pendent gehalten. Schliesslich wurde der Versicherte erneut auf Grund der Folgen eines Unfalls vom 9. Juli 2010 von den behandelnden Ärzten bis im Dezember 2014 arbeitsunfähig geschrieben. Die zuständige Krankentaggeldversicherung erbrachte Taggelder bis die Suva eine Leistungspflicht anerkannte (act. G 3.1/C190, C180, B117 S. 490). Mit Abrechnung vom 13. November 2014 erbrachte die Suva rückwirkend für die Zeit vom 19. März bis 21. April 2014 Taggelder in Höhe von Fr. 169.45 gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, vom 22. April bis 19. Mai 2014 gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50% und vom 20. Mai bis 30. Juni 2014 gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (act. G 3.1/B117, S.490). A.c Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 sprach die Suva dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 9. Juli 2010 (Knieleiden links) rückwirkend ab 1. Juli 2014 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 13% zu (act. G 3.1/C170). A.d Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 teilte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten mit, sie habe in der für ihn geltenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 insgesamt eine Beitragszeit von 8.980 Monaten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berechnet. Sofern ein Grund für die Befreiung von der Beitragszeit vorliege, ersuche sie ihn, die entsprechenden Unterlagen einzureichen (act. G 3.1/C139). A.e In der Stellungnahme vom 16. Februar 2015 machte der Versicherte geltend, er sei vom 28. November 2012 bis 5. Juni 2013 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der C.___ AG als Bauschreiner gestanden. Kündigungsgrund sei der Rückgang der Auftragslage gewesen. Somit verfüge er durch das Arbeitsverhältnis mit der C.___ AG über eine Beitragszeit von 6 Monaten und 8 Tagen, durch das Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG vom 24. Juni 2013 bis 24. Februar 2014 über eine Beitragszeit von 7.980 Monaten (gemäss seiner Berechnung jedoch 9 Monaten entsprechend) und auf Grund der Bezüge von Suva-Taggeldern vom 19. März 2014 bis 30. Juni 2014 über eine Beitragszeit von 104 Tagen, was 3.14 Monaten entspreche. Insgesamt ergebe sich nach der Rechnung der Arbeitslosenkasse eine Beitragszeit von 17.92 Monaten (act. G 3.1/B117). A.f Mit Schreiben vom 2. März 2015 und Nachtrag vom 9. März 2015 nahm der Versicherte Bezug auf ein Gespräch mit der Arbeitslosenkasse vom 25. Februar 2015. Er ersuchte um Anrechnung der Guthaben aus dem Zwischenverdienst bei der C.___ AG, wobei sich sein Restanspruch am 18. Juli 2013 auf 144.6 Taggelder belaufen habe (act. G 3.1/B107 und B102). A.g In den Abrechnungen vom 17. März 2015 für die Monate Januar und Februar 2015 hielt die Arbeitslosenkasse einen versicherten Verdienst von Fr. 4‘722.--, ein Taggeld von Fr. 152.30 und einen Höchstanspruch auf 260 Taggelder fest (act. G 3.1/B83 f.). A.h Am 24. März 2015 reichte der Versicherte gegen die Abrechnungen vom 17. März 2015 Einspruch ein mit dem Antrag, es sei eine Verfügung zu erlassen oder die Abrechnung sei zu korrigieren. Er bemängelte insbesondere die Berechnung des versicherten Verdienstes, da dieser von der Suva auf Fr. 73‘438.-- festgelegt worden sei. Auch stimme der Anspruch auf 260 Taggelder nicht, da gemäss den Unterlagen der Arbeitslosenkasse ab Alter 55 ein Anspruch auf 520 Taggelder bestehe. Zudem seien aus den ursprünglich 5 Wartetagen nun 10 geworden (act. G 3.1/B81 S. 368, B79). In einer gleichentags versandten E-Mail erklärte die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer, dass er lediglich eine Beitragszeit von 13.073 Monaten nachweisen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte könne, weshalb ihm 260 Taggelder zustünden, erst ab einer Beitragszeit von 22 Monaten würden ihm 520 Taggelder zustehen. Der versicherte Verdienst sei auf Fr. 5‘428.-- bei 100% festgesetzt und auf Grund der Suva-Rente im Umfang von 13% auf Fr. 4‘722.-- reduziert worden (act. G 3.1/B81). A.i Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 setzte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst auf Fr. 4‘688.--, die Wartezeit auf 10 Tage und den Anspruch innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf 260 Taggelder fest. Für die Berechnung des versicherten Verdienstes habe sie sich auf die Arbeitsverhältnisse bei den Firmen B.___ AG und C.___ AG abgestützt. Die Berechnung habe bei einem 100%-Pensum einen versicherten Verdienst von Fr. 5‘389.-- ergeben. Da der Versicherte zudem von der Suva eine Rente gestützt auf einen IV-Grad von 13% erhalte, sei der versicherte Verdienst auf ein 87%-Pensum anzupassen, womit sich ein Betrag von Fr. 4‘688.-- ergebe. Während seinen beiden Arbeitsverhältnissen habe er eine Beitragszeit von insgesamt 13.073 Monaten nachweisen können. Da er im übrigen Bemessungszeitraum Suva-Taggelder bezogen habe, jedoch nicht in einem Arbeitsverhältnis gewesen sei, könne diese Zeit nicht als Beitragszeit angerechnet werden. Auf Grund dieser Beitragszeit habe er für den Leistungsbezug einen Anspruch auf 260 Tage. Erst bei einer Beitragszeit von 18 Monaten hätte sich die Anzahl der Taggelder erhöht. Da er bei einem 100%-Pensum einen versicherten Verdienst von über Fr. 5‘000.-- pro Monat aufweise, habe er die allgemeine Wartezeit von 10 Tagen zu bestehen (act. G 3.1/B53). A.j Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse Einsprache ein (Eingang am 29. Mai 2015). Zur Begründung machte er geltend, der Berechnung des versicherten Verdienstes lägen falsche Wochenarbeitszeiten zu Grunde, es würde nur das Grundgehalt angerechnet und die Krankentage nicht berücksichtigt. Seit er in der Schweiz arbeite, habe er wöchentlich nie weniger als 45 Stunden gearbeitet. Das gehe auch aus der Suva-Verfügung hervor. Zudem werde ein falscher Stundenlohn zu Grunde gelegt. Schliesslich sei auch der Anspruch auf 260 Taggelder nicht korrekt, da die Krankentage als Beitragszeit anerkannt werden müssten. Nur weil die Suva-Rente erst am 1. Januar 2015 rückwirkend ab 1. Juli 2014 anerkannt worden sei, dürfe er nicht bestraft werden. Da ab Alter 55 ein Anspruch auf
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 520 Taggelder bestehe, dürfe ihm nicht nur die Hälfte zugesprochen werden (act. G 3.1/A42). B. B.a Mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2015 hiess die Arbeitslosenkasse die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie die Verfügung vom 20. Mai 2015 aufhob und den versicherten Verdienst auf Fr. 4‘773.--(Vermittlungsgrad 87%) festlegte. Im Weiteren hielt sie jedoch daran fest, dass der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug einen Anspruch auf 260 Taggelder bei einer Wartezeit von 10 Tagen habe. Zur Begründung der Höhe des versicherten Verdienstes gab sie an, es ergebe sich ein versicherter Verdienst von Fr. 5‘468.-- bei einem Vermittlungsgrad von 100%. Zur Berechnung sei der Verdienst der letzten sechs Monate berücksichtigt worden, weil diese Berechnung für den Versicherten vorteilhafter sei als eine Berechnung gestützt auf die letzten zwölf Monate. Da von der Suva eine 13%ige Rente ausbezahlt werde, müsse der versicherte Verdienst auf 87% reduziert werden. Damit resultiere ein Betrag von Fr. 4‘773.--. Bei der Berechnung werde mit 42 Stunden pro Woche gerechnet, weil dies gemäss dem GAV Personalverleih Holzbaugewerbe die normale wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit) darstelle. Mehrstunden seien demgegenüber nicht versichert. Sein Pensum sei somit von 110.04 resp. 112 auf 100 Prozent gekürzt worden. Als Stundenlohn werde ein Betrag von Fr. 30.-- (Grundlohn von Fr. 27.70 und Anteil 13. Monatslohn) berücksichtigt, dagegen sei in der letzten Berechnung mit einem falschen Grundlohn von Fr. 26.91 gerechnet worden (act. G 3.1/ A25). B.b Die Suva erhöhte mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2015 den Erwerbsunfähigkeitsgrad des Versicherten ab 1. Juli 2014 von 13% auf 14% (act. G 3.1/A17). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 16. Juli 2015 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 13. August 2015. Deren Begründung deckt sich mit jener der vorangegangenen Einsprache (act. G 1).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.b Am 18. August 2015 verfügte die Arbeitslosenkasse eine Rückzahlungspflicht des Versicherten von Fr. 30.65 (netto). Sie begründete diese damit, dass infolge der Erhöhung der Suva-Rente von 13% auf 14% auch der Vermittlungsgrad bei der Arbeitslosenversicherung von 87% auf 86% reduziert werden müsse (act. G 3.1/A11). C.c Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 3). C.d Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet (act. G 4). Erwägungen 1. Streitig und zu prüfen sind vorliegend die Höhe des versicherten Verdienstes, die Anzahl der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist und die Dauer der Wartezeit. 1.1 Zunächst ist über den versicherten Verdienst zu befinden. 1.2 Als versicherter Verdienst nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Aus dieser gesetzlichen Umschreibung ergibt sich, dass der versicherte Verdienst an den massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) anknüpft. 1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1 (Art. 37 Abs. 2 AVIV). 1.4 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte zur Berechnung des versicherten Verdienstes den Verdienst des Beschwerdeführers der letzten sechs Monate, weil diese Berechnung für ihn vorteilhafter sei als eine Berücksichtigung der Verdienste der letzten zwölf Monate. Sie ging bei einem Vermittlungsgrad von 100% von einem versicherten Verdienst von Fr. 5‘468.-- aus und reduzierte diesen auf Grund der ihm mit Verfügung der Suva vom 23. Dezember 2014 (act. G 3.1/C170) zugesprochenen Suva- Rente von 13% auf 87%. Laut ihrer Berechnung ergebe dies einen versicherten Verdienst von Fr. 4‘773.-- (act. G 3.1/A25). 1.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Suva von einem ganz anderen Lohn ausgegangen sei und der von der Beschwerdegegnerin berechnete somit nicht korrekt sein könne. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Suva ihre Lohnberechnung gestützt auf Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und Art. 22ff. der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) und somit nach anderen gesetzlichen Grundlagen vorzunehmen hat als die Arbeitslosenversicherung. Die Suva stellte hinsichtlich ihrer Leistungspflicht infolge des Unfalls des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2010 auf den Lohn ab, den jener im Jahr 2010 erzielt hatte (vgl. Suva-Verfügung, act. G 3.1/C170). Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin - wie oben ausgeführt (Erwägung 1.3) - auf den Durchschnittslohn der letzten sechs oder zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug abzustellen, also auf die Monate vor dem 1. Januar 2015. 1.6 Gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag für das Holzbaugewerbe (Art. 12 Abs. 2) ging die Beschwerdegegnerin zudem von einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 42 Stunden aus. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe durchschnittlich mehr als 42 Stunden pro Woche gearbeitet. Da jedoch lediglich der „normalerweise erzielte Lohn“ (vgl. Art. 23 AVIG) für die Ermittlung des versicherten Verdienstes beizuziehen ist, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowohl Überzeit- als auch Überstundenentschädigung (Entschädigung für über die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeitsvertraglich festgelegte oder im Betrieb geltende Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeit) vom versicherten Verdienst ausgenommen (vgl. BGE 116 V 283 E. 2d, BGE 129 V 108f. E. 3.3). Die als Lohnzuschlag bezahlte Ferienentschädigung kann nur in denjenigen Monaten angerechnet werden, in denen Ferien tatsächlich bezogen werden (BGE 125 V 42). Damit ist für die Berechnung des versicherten Verdienstes nicht relevant, ob der Beschwerdeführer mehr arbeitete als er gemäss Gesamtarbeitsvertrag hätte müssen. Den Lohnabrechnungen der B.___ AG kann zudem entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 24. Juni bis 18. Dezember 2013 durchaus normalerweise nicht mehr als 42 Stunden pro Woche gearbeitet, jedoch in dieser Zeit kaum Ferien bezogen hat (vgl. act. G 3.1/C210). Die Berechnung der Beschwerdegegnerin ist somit auch hinsichtlich der berücksichtigten 42-Stunden-Woche korrekt. 1.7 Was demgegenüber die zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Feiertagsentschädigung anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin sie gestützt auf die für sie verbindliche AVIG-Praxis (ALE) Rz C2 des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) vom versicherten Verdienst ausgenommen. Diese Weisung des Seco widerspricht jedoch der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach solche Feiertagsentschädigungen in den versicherten Verdienst einzubeziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_467/2015, E. 6.2.2, BGE 125 V 42). Somit ist dies vorliegend zu korrigieren. 1.8 Weiter ist gestützt auf die Aktenlage festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Lohn aus dem Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG nicht aus behinderungsbedingten Gründen tiefer als ein für diese Tätigkeit üblicher Lohn ausfiel. Mit anderen Worten entsprach die Entlöhnung für diese Tätigkeit somit einer üblichen 100%-Stelle. 2. 2.1 Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Art. 40b AVIV betrifft nicht allein die Leistungskoordination zwischen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in allgemeinerer Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit. Nach Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung soll die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang beschränkt werden, welcher sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit auszurichten hat. Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den die versicherte Person nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 91f. E. 5.1). 2.2 Die Suva verfügte die Zusprache einer Invalidenrente am 23. Dezember 2014 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 13% (act. G 3.1/C170). Mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2015 erhöhte sie den Erwerbsunfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers von 13% auf 14% (act. G 3.1/A17). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin (hier 16. Juli 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 129 V 4 E. 1.2 und 129 V 169 E. 1, je mit Hinweis). Der Versicherungsträger kann gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) jedoch auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Der Einspracheentscheid der Suva vom 30. Juli 2015 bringt einen rückwirkend geänderten Sachverhalt mit sich, welchen die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. August 2015 (act. G 3.1/A11) in die Leistungspflicht miteinbezogen hat, indem sie den versicherten Verdienst anpasste und zuviel bezogene Taggelder zurückforderte bzw. sie mit nachfolgenden Zahlungen verrechnete. Diese Verfügung ist als Antrag ans Gericht aufzufassen, den rückwirkend geänderten Sachverhalt in die Beurteilung miteinzubeziehen. Da gegenüber der Suva ein Erwerbsunfähigkeitsgrad in Höhe von mindestens 14% unbestritten erscheint - ob sich die Rentenhöhe der Suva gegen oben noch verändern wird, ist zumindest zum jetzigen Zeitpunkt noch offen - , hat eine Anpassung des versicherten Verdienstes an den anerkannten Grad der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2016, 8C_86/2016, E. 5.5).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Somit ist zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer der versicherte Verdienst gestützt auf die letzten sechs oder die letzten zwölf Monatslöhne vorteilhafter ist. Der Beschwerdeführer erzielte bei der B.___ AG vom 26. August 2013 bis 24. Februar 2014 einen Grundlohn von Fr. 27.70 pro Stunde, zusätzlich eine Feiertagsentschädigung von Fr. 0.99 (vgl. act. G 3.1/C210) und einem Anteil am 13. Monatslohn von 8.33%, was insgesamt einen massgebenden Stundenlohn von Fr. 31.10 ergibt (=[Fr. 27.70 + Fr. 0.99] x 108.33%). Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer täglichen Arbeitszeit von 8.4h (42h : 5) und durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen pro Monat (vgl. Art. 40a AVIV) resultiert somit für die letzten sechs Monate ein durchschnittlicher Monatslohn von Fr. 5‘669.-- (= Fr. 31.10 x 8.4 x 21.7). Berücksichtigt man die letzten zwölf Monate, ist für die zwei Monate vom 24. Juni bis 23. August 2013 bei der B.___ AG von einem Grundlohn von Fr. 26.91 auszugehen. Gestützt auf diesen Grundlohn, eine Feiertagsentschädigung von Fr. 0.97 (vgl. act. G 3.1/C210) und einen Anteil am 13. Monatslohn von 8.33% (vgl. act. G 3.1/C210) resultiert ein massgebender Stundenlohn von Fr. 30.20 (=[Fr. 26.91 + Fr. 0.97] x 108.33%) und ein durchschnittlicher Monatslohn von Fr. 5‘505.--. Für die Zeit bei der C.___ AG ist von einem Grundlohn von Fr. 28.--, einer Feiertagsentschädigung von Fr. 1.-- (3.58% des Grundlohns) und einem Anteil am 13. Monatslohn von Fr. 2.41 (8.33% des Grundlohns inklusive Feiertagsentschädigung) bzw. insgesamt von Fr. 31.40 auszugehen (vgl. act. G 3.1/B117). Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Monatslohn von Fr. 5‘724.--. Somit resultiert für die letzten zwölf Monate ein durchschnittlicher Monatslohn von Fr. 5‘660.-- ([6 x Fr. 5‘669.-- + 2 x Fr. 5‘505.-- + 4 x Fr. 5‘724.--] : 12). Nachdem dieser tiefer ist als derjenige aus den letzten sechs Monaten, ist auf den höheren von Fr. 5‘669.-- abzustellen. 2.4 Dieser Monatslohn entspricht jedoch einer Erwerbsfähigkeit von 100%. Infolge der von der Suva erbrachten (mittlerweile) 14%igen Invalidenrente, ist der versicherte Verdienst auf 86% zu reduzieren. Damit resultiert ein versicherter Verdienst von Fr. 4‘875.--. Auf diesen ist abzustellen. 3. 3.1 Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Höchstanzahl Taggelder zu Recht auf 260 beschränkt hat.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Angerechnet werden auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG). 3.3 Auf Grund seines Antrags zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2015 gilt für den Beschwerdeführer eine Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014. In diesem Zeitraum arbeitete der Beschwerdeführer vom 24. Juni 2013 bis 24. Februar 2014 für die B.___ AG (vgl. act. G 3.1/C226), wodurch er eine Beitragszeit von 7.980 Monate erfüllte. Ausserdem war er vom 28. November 2012 bis 4. Juni 2013 bei der C.___ AG angestellt (vgl. act. G 3.1/B111, B113) und erfüllte somit in der vorliegend relevante Rahmenfrist ab 1. Januar bis 4. Juni 2013 eine Beitragszeit von 5.093 Monaten. Zeiten, in denen der Beschwerdeführer zwar Kranken- oder Unfalltaggelder erhielt, aber nicht in einem Arbeitsverhältnis stand, werden bei der Beitragszeitbemessung nicht berücksichtigt. Daher ist die Zeit vom 25. Februar bis 31. Dezember 2014, während welcher der Beschwerdeführer Taggelder der Elips Versicherungen AG bzw. der Suva erhielt (vgl. act. G 3.1/B117), bei der Berechnung der Beitragszeit nicht zu berücksichtigen. Insgesamt erfüllte der Beschwerdeführer somit eine Beitragszeit von 13.073 Monaten. 3.4 Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Die versicherte Person hat Anspruch auf höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten, und auf höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann (Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a und b AVIG). Eine versicherte Personen, die eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und (kumulativ) das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, hat Anspruch auf höchstens 520 Taggelder (Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG). 3.5 Vorliegend hat der zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns 58-jährige Beschwerdeführer (vgl. act. G 3.1/A34) zwar bereits das 55. Altersjahr zurückgelegt; da
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte er aber die Mindestbeitragsdauer von 22 Monaten nicht erreicht, bleibt sein Anspruch gestützt auf obige Rechtsgrundlagen auf 260 Taggelder beschränkt. 4. 4.1 Hinsichtlich der beanstandeten Wartezeit ist schliesslich Art. 18 Abs. 1 AVIG anwendbar. Danach beginnt der Anspruch auf Taggelder nach einer Wartezeit von 5 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit jedoch 10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen Fr. 60 001.-- und Fr. 90 000.-- (lit. a), 15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen Fr. 90 001.-- und Fr. 125 000.-- (lit. b) und 20 Tage bei einem versicherten Verdienst über Fr. 125 000.-- (lit. c). 4.2 Wie oben ausgeführt, beträgt der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers Fr. 4‘875.-- pro Monat bzw. Fr. 58‘500.-- pro Jahr. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der versicherte Verdienst gemäss Art. 18 Abs. 1 AVIG einem 100%-Pensum entsprechen müsse. Daher rechnete sie ihn auf 100% hoch. Dieser Auslegung kann jedoch nicht gefolgt werden, da weder Gesetz noch Verordnung eine solche Regelung enthalten. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 23. März 2015 (8C_746/2014, E. 5.2) in einem Fall mit Vorleistung der Arbeitslosenkasse und späterer Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung festgehalten, dass sich eine (rückwirkende) Verringerung des versicherten Verdienstes auf die zu bestehende Wartezeit auswirke. Es bestätigte in besagtem Fall, bei welchem bei einem Invaliditätsgrad von 50% ein versicherter Verdienst von monatlich Fr. 4‘509.-- resultierte, fünf allgemeine Wartetage. Folglich ist auch vorliegend der versicherte Verdienst von Fr. 4‘875.-- für die Wartezeit massgeblich, so dass der Beschwerdeführer nur eine Wartezeit von 5 Tagen zu bestehen hat. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2015 wie folgt abzuändern: Der versicherte Verdienst ist auf Fr. 4‘875.-- und die Dauer der zu bestehenden Wartezeit auf 5 Tage festzusetzen. Die Sache ist zur Berechnung und Ausrichtung der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitslosenentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Verfahren gemäss Art. 19 OrgV 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2015 insoweit abgeändert, als der versicherte Verdienst auf Fr. 4‘875.-- und die Dauer der Wartezeit auf 5 Tage festgesetzt wird. Die Angelegenheit wird an die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung und Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.