© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2014/15 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 16.07.2015 Entscheiddatum: 16.07.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 16.07.2015 Art. 31 Abs. 1 lit. d, Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG. Kurzarbeitsentschädigung, Anrechenbarer Arbeitsausfall. Die Wechselkursproblematik wurde während der Zeit von deren Anrechenbarkeit (September 2011 bis Dezember 2013) stets geltend gemacht. Eine Verlängerung darüber hinaus ist nicht gerechtfertigt. Die übrigen geltend gemachten Umstände sind im Wesentlichen als branchenüblich anzusehen. Zudem ist die Wirksamkeit der Durchführung von Kurzarbeitsentschädigung fraglich, nachdem seit deren Beginn knapp 40 % der Arbeitsplätze abgebaut worden sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juli 2015, AVI 2014/15).Entscheid vom 16. Juli 2015 Besetzung Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer (Vorsitz), Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AVI 2014/15 Parteien A.___ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin E. Looser, Küng Rechtsanwälte, Haldenstrasse 10, 9200 Gossau SG,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Kurzarbeitsentschädigung (betriebsüblicher Arbeitsausfall) Sachverhalt A. A.a Die A.___ AG reichte am 20. Januar 2014 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St. Gallen Voranmeldungen von Kurzarbeit für sechs Abteilungen ein. Mit Verfügungen vom 31. Januar 2014 erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung, da die geltend gemachten Gründe - namentlich Währungsschwankungen - nach Aufhebung der Sondermassnahmen per Ende 2013 wieder zum normalen Betriebsrisiko gehörten. Die darauf beruhenden Arbeitsausfälle seien deshalb nicht anrechenbar. Zudem sei bereits im Vorjahr mit derselben Begründung wiederholt Kurzarbeitsentschädigung beantragt worden. Das Unternehmen habe somit ein Jahr Zeit gehabt, sich an die veränderte Wirtschaftslage anzupassen (act. G 3.1/A275 - 280). A.b Mit Einsprache vom 6. Februar 2014 machte die A.___ AG geltend, zwar sei das Unternehmen in Bezug auf die Wechselkursproblematik wieder wettbewerbsfähig, indessen seien die neu gewonnenen Projekte erst ab Mai 2014 produktionswirksam. Bezüglich der aktuellen Auslastung gelte es zur Kenntnis zu nehmen, dass Kunden einzelne Projekte unerwartet auf einen späteren Zeitpunkt verschoben hätten und diese frühestens Ende April 2014 weiterliefen. Zudem verzögere sich ein weiterer Grossauftrag (act. G 3.1/A288). Mit Entscheid vom 18. Februar 2014 wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Einsprache ab, da die genannten Schwierigkeiten jedes
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unternehmen der Maschinenindustrie oder der Schienenfahrzeugbranche treffen könne. Es liege ein branchenüblicher Arbeitsausfall vor, weshalb kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe (act. G 3.1/A289). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20. März 2014 mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Februar bis April 2014. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ausrichtung einer Kurzarbeitsentschädigung bzw. zur Berechnung der betreffenden Leistungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Zur Begründung wird vorgebracht, dass im Maschinenbereich in den Jahren 2011 und 2012 auf Grund der Wechselkursproblematik keine Ausschreibungen zu gewinnen gewesen seien. Dies wirke sich heute aus, da in der Schienenfahrzeugindustrie vom Zuschlag bis zur Umsatzwirksamkeit eines Projekts mehrere Jahre vergingen. Eine weitere Problematik bestehe darin, dass die Beschwerdeführerin für Aufträge, die vor dem Einsetzen der massiven Währungsprobleme im Jahr 2010 in Euro fixiert worden seien, nun zu wenig Schweizer Franken erhalte, sodass der Umsatz in Schweizer Franken wie auch die Liquidität massiv sinken würden. Eine weitere Hauptursache für die in den Monaten Februar bis April 2014 geringe Auslastung sei, dass kurzfristig und völlig unerwartet Projekte auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden seien. In der Schienenfahrzeugbranche seien Verschiebungen von zwei bis drei Wochen üblich, nicht jedoch von zwei oder mehr Monaten. Zudem seien Optionen auf weitere Züge auf Grund von Sparmassnahmen oder politischen Unruhen bei den Bestellern nicht wahrgenommen worden. Im Photovoltaikbereich habe schliesslich auf Grund eines Schadenfalls bei einem Kunden kurzfristig die Produktion von Dachunterbauten für Solarpanels gestoppt werden müssen. Die dargestellten Ereignisse stellten allesamt unerwartete Arbeitsausfälle dar. Hinzu komme, dass gerade die Summe dieser Ereignisse unerwartet sei. Es liege damit kein branchen-, berufs- oder betriebsübliches Risiko vor (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2014 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Die Wechselkursproblematik könne nicht mehr als vorübergehend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betrachtet werden. Dementsprechend sei die Weisung des seco vom 6. September 2011 zur Frankenstärke per Ende 2013 wieder aufgehoben worden und könne auf einen bis in den Zeitraum Februar bis April 2014 andauernden Arbeitsausfall nicht mehr angewandt werden. Im Übrigen sei der konkrete Nachweis für ein bestimmtes wechselkursabhängiges Projekt, das in den Monaten Februar bis April 2014 zu einem Arbeitsausfall geführt haben soll, nicht erbracht. Die geltend gemachte Verschiebung von Projekten betreffe teilweise nicht die fraglichen Monate und könne demzufolge nicht zu einem Arbeitsausfall in diesen Monaten geführt haben (act. G 3). B.c Mit Replik vom 19. Juni 2014 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdegegner übersehe, dass die Wechselkursproblematik zwar für nach dem 1. Januar 2014 entstandene Sachverhalte zum üblichen Betriebsrisiko gehöre, nicht jedoch für davor entstandene. Da bei der Beschwerdeführerin zwischen Offertstellung und umsatzrelevanter Produktion mehrere Jahre vergingen, wirkten sich die in der Hochblüte der Wechselkursproblematik angegebenen Preise für die Offertstellung erst im Jahr 2014 und vor allem zwischen Februar und April 2014 aus, als mit der Produktion hätte begonnen werden müssen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin seien die Liefertermine für die B.___ AG vom April 2014 kurzfristig auf Mai, Juni oder noch später verschoben worden. Dies habe zur Folge, dass in den Monaten Februar bis April 2014 grosse Produktionsausfälle zu verzeichnen gewesen seien. Solche mehrmonatigen Verschiebungen seien überhaupt nicht üblich, da in der Schienenfahrzeugbranche strikte Termine eingehalten werden müssten. Andernfalls drohten hohe Konventionalstrafen. Durch die Terminverschiebungen entstehe für die Beschwerdeführerin sodann ein Liquiditätsproblem (act. G 7). B.d Mit Duplik vom 3. Juli 2014 wies der Beschwerdegegner nochmals darauf hin, dass die Wechselkursproblematik seit langer Zeit jeweils bei den Voranmeldungen zur Kurzarbeit als Begründung für die veränderte Auftragslage und zur Entwicklung des Geschäftsgangs vorgebracht werde. Nachdem auch für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom Februar bis April 2014 dieselbe Begründung vorgebracht werde, bestehe die Gefahr des Doppelbezugs von Kurzarbeitsentschädigung für denselben Arbeitsausfall wegen des gleichen Bestellrückgangs (act. G 9).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.e Mit einer weiteren Eingabe vom 31. Juli 2014 bestreitet die Beschwerdeführerin einen Doppelbezug. In der Duplik werde nicht dargelegt, dass es sich um dieselben Projekte oder Ausschreibungen handle. Nur weil eine ähnliche Begründung verwendet werde, heisse dies nicht, dass dies den identischen Arbeitsausfall und den gleichen Bestellrückgang betreffe (act. G 11). Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin machte den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die fraglichen Abteilungen für die Periode Februar 2014 am 21. März 2014 bei der Arbeitslosenkasse geltend (act. G 14). Damit hat sie die Kurzarbeitsentschädigung für die genannte Periode rechtzeitig geltend gemacht (Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG; SR 837.0), weshalb die Beschwerde in Bezug auf den Februar 2014 materiell zu behandeln ist (vgl. BGE 124 V 75). 2. 2.1 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitszeit verkürzt oder deren Beschäftigung ganz eingestellt wird, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar und voraussichtlich vorübergehend ist. Weiter muss erwartet werden können, dass durch die Kurzarbeit Arbeitsplätze erhalten werden. Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Damit ein Arbeitsausfall anrechenbar ist, muss er je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmachen, die von den Arbeitnehmenden des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG). Gemäss Art. 32 Abs. 4 AVIG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 lit. a und b AVIV ist eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt, wenn sie eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bildet, die einer eigenen innerbetrieblichen selbständigen Leitung untersteht oder
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungen erbringt, die auch von selbständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnten. 2.2 Falls ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen möchte, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In dieser sogenannten Voranmeldung muss der Arbeitgeber die Zahl der im Betrieb Beschäftigten, die Zahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer, das Ausmass und die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit sowie die Kasse, bei der er den Anspruch geltend machen will, angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. a - c AVIG). Weiter hat der Arbeitgeber die Notwendigkeit der Kurzarbeit zu begründen und muss glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 1 AVIG und Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sind. Falls die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt hält, erhebt sie mittels Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 AVIG). Den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend machen (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Die Kasse überprüft die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG. Weiter klärt die Kasse nach Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG ab, ob der Arbeitsausfall mindestens 10% der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 39 Abs. 1 AVIG). Sind alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und liegt kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vor, so vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung (Art. 39 Abs. 2 AVIG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass auf Grund der Wechselkursproblematik insbesondere ab dem Jahr 2010 weniger Aufträge hätten akquiriert werden können und dass die vorhandenen Aufträge auf Grund von kurzfristigen Terminverschiebungen seitens der Kunden nicht im Zeitraum von Februar bis April 2014 beschäftigungswirksam geworden seien. Wie es sich damit verhält ist nachfolgend zu prüfen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Die Währungsproblematik gegenüber dem Euro und Dollar wurde auf Grund der seco-Weisung 033-AVIG-Praxis 2011/34 (publiziert am 6. September 2011), die im Nachgang zur starken Aufwertung des Schweizer Frankens im August 2011 erlassen worden war, nicht mehr dem normalen Betriebsrisiko zugerechnet. Ab sofort (bzw. ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem dauerhaften, internationalen und starken Wettbewerb mit entsprechendem Margendruck ausgesetzt ist. Diese Situation wird auch in Zukunft anhalten. Erschwerend kommt die Abhängigkeit von einigen wenigen Grosskunden hinzu, was ein Klumpenrisiko darstellt. Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, hat sie zudem im internationalen Wettbewerb diverse Nachteile wie hohes Lohnniveau, strengere Gesetzgebung hinsichtlich Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen zu bewältigen (Beschwerde, S. 14, Ziff. 36). Die geltend gemachten Arbeitsausfälle können ab 2014 jedenfalls nicht mehr als aussergewöhnlich bezeichnet werden und haben ihre vorübergehende Natur zumindest verloren (vgl. Entscheid 8C_986/2012 E. 4.4 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, die Gültigkeitsdauer der seco-Weisung vom 6. September 2011 über den Zeitpunkt von Ende 2013 hinaus auszudehnen. Schliesslich hat die Vergangenheit gezeigt, dass vorliegend auch der längerfristige Bezug von Kurzarbeitsentschädigung die Arbeitsplätze nicht vollumfänglich erhalten konnte. So wurde der Personalbestand der Beschwerdeführerin seit Beginn der Währungsturbulenzen bzw. seit September 2011 bis Ende 2013 von 163 auf 104 Mitarbeitende gekürzt, was einer Reduktion um mehr als einen Drittel entspricht. Mittlerweile, d.h. für die nunmehr zur Debatte stehende Periode Februar 2014, beträgt der Personalbestand noch 100 Personen (act. G 3.1/A262 ff.). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die durch die Währungsproblematik verursachten Arbeitsausfälle mit dem Bezug von Kurzarbeitsentschädigung in der Zeit von September 2011 bis Dezember 2013 genügend abgegolten wurden. Eine weitere Durchführung von Kurzarbeit ab Februar 2014 unter diesem Titel ist demnach nicht mehr gerechtfertigt. 3.3 Als weitere Begründung für die Durchführung von Kurzarbeit bringt die Beschwerdeführerin vor, diverse Kunden hätten völlig unerwartet Projekte auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Dies betreffe vor allem den Schienenfahrzeugbereich, in welchem von Kundenseite entgegen den branchenüblichen Gepflogenheiten einseitig Aufträge auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden seien, weshalb frühestens Ende April 2014 wieder für diese Projekte produziert werden könne. Diese Terminverschiebungen um zwei oder mehr Monate seien nicht branchenüblich, da in der Schienenfahrzeugindustrie auf Grund des Drucks der Endkunden strikte Termine eingehalten werden müssten. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der vorliegend zu beurteilende Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung nach wie vor im Wesentlichen mit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der anhaltenden Wechselkursproblematik und dadurch fehlenden Aufträgen begründet wurde sowie mit der Tatsache, dass die inländischen Kunden auf Grund ebendieser Problematik ihrerseits Schwierigkeiten im Export hätten. Wie in vorstehender Erwägung ausgeführt, wurden diese Ausfälle bereits entschädigt. Demgegenüber wurde die Frage nach verschobenen Auftragsterminen offen gelassen (Frage 11 c [act. G 3.1/A261 und A287]). In der Einsprache wurde nur knapp angegeben, dass Kunden (z.B. B.) unerwartet Projekte auf einen späteren Zeitpunkt verschoben hätten und diese frühestens gegen Ende April 2014 wieder weiterlaufen würden (act. G 3.1/A288), sodass diesbezüglich nicht von einem Hauptproblem auszugehen ist. Gemäss Schreiben von B. vom 10. Januar 2014 ist zudem nur von einem geringen Auftragsvolumen auszugehen, das von Ende Januar bzw. vom Februar 2014 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde. Die Verschiebung erfolgte um fünf Wochen, nicht um zwei bis drei Monate, sodass selbst nach den Angaben der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres von einer Branchenunüblichkeit auszugehen ist (act. G 1.10). Ebenso stellte die Bestellung "F." wohl kein grösseres Volumen dar. Gemäss nicht näher spezifizierter und undatierter Tabelle (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin von G.) wurden in der umstrittenen Zeitspanne die Liefertermine zweier Positionen vom 14. Februar 2014 auf den 7. April 2014 verschoben (act. G 1.12). 3.4 Abgesehen davon, dass keineswegs feststeht, wann eine Option auf weitere Fahrzeuge beschäftigungswirksam geworden wäre, ist das Nichtwahrnehmen von Optionen auch in der Schienenfahrzeugbranche sodann als branchenüblich anzusehen. Das Wesen der Option besteht denn gerade darin, dass sich der Endkunde (Bahngesellschaft) den Entscheid über die definitive Beschaffung weiterer Fahrzeuge noch offen hält, ansonsten ja eine feste Bestellung erfolgen würde. Mit der Nichtausübung von Optionen - aus welchen Gründen auch immer - ist daher stets zu rechnen. Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, hat die H.___ die Option auf 20 weitere I.-Züge zumindest im Umfang von 10 Zügen ausgeübt. Aus den Akten ist hingegen lediglich abzuleiten, dass der Auftrag - nachdem die Beschwerdeführerin selber jeweils von der Beschäftigungswirksamkeit im Liefermonat ausgeht - erst Ende 2014 beschäftigungswirksam geworden wäre bzw. wurde (Angebot der Beschwerdeführerin an C. vom 11. Juni 2014 auf die E-Mail-Anfrage vom 4. Juni 2014 [Offertgültigkeit bis 7. August 2014, Lieferzeit 16 Wochen; act. G 7.21]). Entgegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Ansicht der Beschwerdeführerin kann der als "Preisblatt Übersicht" bezeichneten Beilage vom 4. September 2013 (auf der freilich keine Preise ersichtlich sind) kein Liefertermin entnommen werden, weil es sich dabei weder um eine Offerte noch um die Annahme einer solchen handelt. Vielmehr werden darin lediglich die Projektverantwortlichen auf beiden Seiten bezeichnet (act. G 7.20). Es kann deshalb nicht einfach ein Monat "Beantwortungszeit" und dann 16 Wochen Lieferzeit dazugerechnet werden, sodass man auf Februar 2014 kommt. Im Beispiel J.___ liegen keine Angaben darüber vor, wann die Option beschäftigungswirksam geworden wäre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt auch kein Härtefall vor. Sie macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin selber von einem in Art. 51 Abs. 2 AVIV genannten oder ähnlichen Ereignis betroffen und deshalb in ihrer Produktionsfähigkeit eingeschränkt wäre. Sie macht vielmehr geltend, dass ihre Kunden oder Kundeskunden (Endkunden) von politischen Unruhen, behördlichen Sparmassnahmen oder elementarschadenbedingten Haftungsfällen betroffen seien und es deshalb zu Kundenausfällen gekommen sei. Solche Arbeitsausfälle fallen jedoch nicht unter Art. 51 AVIV. Arbeitsausfälle auf Grund von (wetterbedingten) Kundenausfällen sind abschliessend in Art. 51a AVIV geregelt. Diese Bestimmung bezieht sich im Wesentlichen auf Kundenausfälle auf Grund von Schneemangel in Wintersportgebieten, die den Betrieb stilllegen oder erheblich einschränken. 3.5 Schliesslich ist auch nicht (mehr) mit einer nachhaltigen Belebung der Nachfrage in absehbarer Zeit zu rechnen, wird doch die Frage nach dem voraussichtlichen Geschäftsgang in den nächsten vier Monaten (Frage 10 d) seit Beginn der Währungskrise bzw. der aktuellen Phase der Kurzarbeit im September 2011 damit beantwortet, dass nach derzeitigem Kenntnisstand zwei Projekte am Markt vorhanden seien, die gewonnen werden müssten oder könnten (act. G 3.1/A95, A109, A130, A142, A150, A162, A169, A172, A196, A208, A209, A251 und A287). Diesbezüglich ist denn auch nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner auszugehen, hat doch die Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu den früheren Anmeldungen - gerade in der Anmeldung vom Januar 2014 eine zwar inhaltlich gleichartige, jedoch neu formulierte Antragsbegründung wie im September 2013 eingereicht, so dass kein Versehen der Beschwerdeführerin angenommen werden kann (vgl. act. G 3.1/A251 und A287). Insgesamt ist wie schon in Erwägung 3.2 ausgeführt nicht mehr von einem vorübergehenden Arbeitsausfall auszugehen, sondern von einem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte starken Konkurrenzdruck in der Branche mit entsprechenden Auswirkungen auf den Umsatz und den Gewinn. Zudem waren bis Februar 2014 nunmehr fast 40 % der im September 2011 bestehenden Arbeitsplätze abgebaut worden (63 von 163), sodass die Anspruchsvoraussetzung des Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG nicht mehr erfüllt ist. 3.6 Betreffend Begründungspflicht des Einspracheentscheids ist schliesslich nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ernsthaft an einer Aufhebung des Einspracheentscheids aus formellen Gründen mit anschliessender Rückweisung an den Beschwerdegegner zum Erlass eines neuen Entscheids interessiert ist. Vielmehr stellt sie im vorliegenden Verfahren den rein materiellrechtlichen Antrag auf Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung und begründet dies auch entsprechend. Es ist denn auch nicht von einer evidenten Verletzung der Begründungspflicht auszugehen. Zwar ist die Begründung des Einspracheentscheids zugegebenermassen knapp ausgefallen. Indessen ist auch die Einsprache selber nicht sehr ausführlich begründet. So wird darin lediglich geltend gemacht, dass es bei Ausschreibungen (z.B. für den Doppelstockzug in K.) Verzögerungen gebe, was umfangreiche Abklärungen nach sich ziehe. Im Weiteren wird geltend gemacht, dass Kunden (z.B. B.) unerwartet Projekte auf einen späteren Zeitpunkt verschoben hätten. Inwiefern diese Umstände zu einem vorübergehenden Arbeitsausfall im Februar 2014 führen würden, wird indessen nicht näher ausgeführt. Auch was es mit den nicht zur Verfügung stehenden Transportgestellen auf sich hat, wird nicht weiter erläutert (act. G 3.1/A288). Wenn der Beschwerdegegner auf Grund dieser Angaben lediglich von den üblichen Schwierigkeiten ausging, wie sie jede Firma treffen können, ist darin kein grober Verstoss gegen die Begründungspflicht zu erblicken, zumal die Beschwerdeführerin angab, zu diesem Zeitpunkt betreffend Wechselkursproblematik wieder wettbewerbsfähig zu sein. Es können damit keine Auswirkungen auf die Kostenverlegung berücksichtigt werden. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.