© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2014/13, AVI 2014/21 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 04.12.2014 Entscheiddatum: 04.12.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 04.12.2014 Art. 23 Abs. 1 AVIG. Versicherter Verdienst. Nachweis der erfolgten Barzahlung nicht gelungen, da Quittungen nicht aussagekräftig.Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG. Erfüllung der Beitragszeit für eine weitere Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nachweis der erfüllten Beitragszeit ebenfalls misslungen, da mutmasslicher Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses nicht zu einer Beitragszeit von mindestens 12 Monaten führt. Ein späterer Beendigungszeitpunkt ist nicht genügend überprüfbar, da dann keine Lohnzahlungen mehr nachweisbar sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2014, AVI 2014/13 und AVI 2014/21). Beim Bundesgericht angefochten. Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 4. Dezember 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen UNIA Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost, Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Rückerstattung von Taggeldleistungen Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich per 1. Februar 2011 (erneut) zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (AVI 2014/21, act. G 3.1/21 und 26). Das vorherige Arbeitsverhältnis bei der B.___ dauerte vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011 und sei infolge Firmenschliessung aufgelöst worden (Arbeitgeberbescheinigung vom 10. Januar 2011). Der Arbeitgeberbescheinigung beigelegt waren die Lohnabrechnungen für die Dauer des genannten Arbeitsverhältnisses, die jeweils einen Bruttolohn von Fr. 8'500.-- aufführten (AVI 2014/21, act. G 3.1/22). Gestützt darauf ging die Unia Arbeitslosenkasse von einem entsprechenden versicherten Verdienst aus und richtete in der Folge bis Ende Januar 2012 ein Taggeld in Höhe von Fr. 274.20 aus (260 Taggelder [AVI 2014/21, act. G 3.1/19 und 39]). A.b Per 1. Februar 2013 meldete sich A.___ erneut beim RAV C.___ zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern an (AVI 2014/13, act. G 3.1/109f.). Wiederum bestätigte die B.___ ein Arbeitsverhältnis für die Dauer vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013. Dieses Mal werde das Arbeitsverhältnis infolge Auftragsmangels aufgelöst. Der Bestätigung lagen die Lohnabrechnungen für die genannte Dauer bei, woraus ein Bruttolohn in Höhe von nunmehr Fr. 8'900.-- hervorging (AVI 2014/13, act. G 3.1/111). Wiederum bestätigte die Unia Arbeitslosenkasse ohne Weiteres einen entsprechenden versicherten Verdienst und richtete ab 1. Februar 2013 ein Taggeld in Höhe von Fr. 287.10 aus (AVI 2014/13, act. G 3.1/108). A.c Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 und 23. August 2013 machte die Unia Arbeits losenkasse den Versicherten darauf aufmerksam, dass sein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder auf Grund einer internen Revision zu überprüfen sei und vorläufig keine Zahlungen mehr vorgenommen werden könnten. Er müsse weitere Unterlagen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einreichen, die belegen könnten, dass er tatsächlich bei der B.___ gearbeitet und den deklarierten Lohn bezogen habe (AVI 2014/13, act. G 3.1/94 und 102). Ausserdem holte sie bei der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen und der AHV Ausgleichskasse IK- Auszüge sowie weitere Auskünfte bei der Arbeitgeberin ein. Nachdem diverse Unterlagen eingegangen waren, teilte die Unia Arbeitslosenkasse dem Versicherten in zwei Schreiben vom 15. Oktober 2013 mit, auf Grund der Abklärungen sei davon auszugehen, dass er sowohl in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011 als auch in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum Januar 2013 nur ein Nettoeinkommen von Fr. 5'000.-- und nicht ein Bruttoeinkommen von Fr. 8'500.-- bzw. Fr. 8'900.-- bezogen habe. Ausserdem sei davon auszugehen, dass das zweite Arbeitsverhältnis nicht per 31. Januar 2013 sondern bereits am 11. Januar 2013 geendet habe (AVI 2014/13, act. G 3.1/30 und AVI 2014/21, act. G 3.1/8). In seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2013 führte der Versicherte sinngemäss aus, er könne nichts dafür, wenn der Inhaber der Arbeitgeberin bei der AHV nicht die effektiven Löhne abrechne und auch nur den zu niedrigen Lohn an die Buchhaltungsfirma weiterleite. Die Buchhaltung mache keine Überweisungen sondern nur die Arbeitgeberin. Den handgeschriebenen Arbeitsvertrag von 2010 (Gehalt: Fr. 8'500.-- [AVI 2014/21, act. G 3.1/24]) habe Herr E.___ (Inhaber) unterzeichnet. Zur Frage des konkreten Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte er keine Angaben (AVI 2014/13, act. G 3.1/24). Auf entsprechende Nachfrage der Arbeitslosenkasse führte die D.___ am 23. Oktober 2013 aus, eine erste Kündigung sei am 31. Dezember 2012 auf den 31. Januar 2013 korrekt ausgestellt worden. Eine zweite Kündigung sei auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherten (einvernehmlich) bereits auf den 11. Januar 2013 ausgestellt worden (AVI 2014/13, act. G 3.1/22). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 führte die D.___ zudem aus, bei den im Oktober 2010 aufgeführten Prämien von Fr. 1'900.-- handle es sich um Prämien für gute Leistungen im Februar und März 2010, bei den im Dezember 2010 ausbezahlten Pauschalbeträgen von Fr. 6'142.50 handle es sich um Zahlungen für Sondereinsätze und aussertourliche Dienste während des ganzen Jahres (AVI 2014/21, act. G 3.1/7). Am 13. November 2013 nahm schliesslich noch der Inhaber der B.___ Stellung und führte aus, er habe die Arbeitgeberbescheinigung für die Anmeldungen im Februar 2011 und Februar 2013 nicht unterzeichnet. Er habe auch die Arbeitsverträge mit Beginn 1. Februar 2010 und 1. Februar 2012 (wohl jene mit dem höheren Verdienst)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht unterzeichnet. Der Lohn sei jeweils mit Fr. 5'000.-- netto vereinbart gewesen (AVI 2014/13, act. G 3.1/12). B. B.a Mit Verfügung vom 22. November 2013 forderte die Unia Arbeitslosenkasse betreffend die Rahmenfrist vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2015 Fr. 23'874.30 zurück. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und der B.___ habe nicht wie bisher angenommen bis am 31. Januar 2013, sondern nur bis zum 11. Januar 2013 gedauert. Der Versicherte verfüge damit nur über eine Beitragszeit von 11,42 Monaten, weshalb für diese Rahmenfrist kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (AVI 2014/13, act. G 3.1/3). B.b Die dagegen gerichtete Einsprache vom 20. Dezember 2013 - das Arbeitsverhältnis habe bis 31. Januar 2013 gedauert, wofür es genügend Zeugen gäbe
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weniger als Fr. 8'500.-- verdient habe. Aus den von ihm eingereichten Quittungen könne sodann nicht rechtsgenüglich erstellt werden, dass er neben den von der D.___ deklarierten Lohnzahlungen noch weitere Zahlungen in bar erhalten habe (AVI 2014/21, act. G 3.1/3). C. C.a Gegen die genannten Einspracheentscheide richten sich die vorliegenden Beschwerden vom 9. März 2014 und vom 24. April 2014. Darin beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Rückforderungsverfügungen seien aufzuheben. Die Lohnzettel, die (von der D.) bei der Unia eingereicht worden seien, würden nicht den Tatsachen entsprechen. Auch seien die Unterschriften teilweise nicht von ihm geleistet worden. Er habe zudem Strafantrag gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber eingereicht, weshalb vor Beurteilung der Sache die Untersuchung der Staatsanwaltschaft abzuwarten sei (AVI 2014/13, act. G 1). Betreffend Lohnhöhe macht er geltend, entscheidend sei, was abgemacht bzw. ausbezahlt worden sei. Die Lohnzahlungen seien teilweise als Überweisung und teilweise in bar erfolgt (AVI 2014/21, act. G 1). C.b Mit Stellungnahme vom 31. März 2014 erklärt sich die Beschwerdegegnerin mit der Sistierung des Verfahrens einverstanden für den Fall, dass der Beschwerdeführer effektiv eine Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft eingeleitet habe (AVI 2014/13, act. G 3). C.c Am 25. April 2014 kündigt der Beschwerdeführer das Einreichen weiterer Bank belege an und reicht mit Fax vom 29. April 2014 eine Abtretungsverfügung des Unter suchungsamtes F. ein, wonach das Strafverfahren gegen den Inhaber der B.___ betreffend Drohung und Nötigung an die Staatsanwaltschaft G.___ abgetreten werde (AVI 2014/13, act. G 6). Mit telefonischer Mitteilung vom 29. April 2014 und Schreiben vom 1. Mai 2014 teilt der Beschwerdeführer mit, das Strafverfahren werde sich auf Grund seiner Komplexität wohl noch über Jahre hinziehen (AVI 2014/13, act. G 5 und 7). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Mai 2014 wird den Parteien mitgeteilt, das Verfahren werde nicht sistiert (AVI 2014/13, act. G 8 und 9).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.d Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2014 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde vom 9. März 2014. Der Beschwerdeführer habe nicht beweisen können, dass das Arbeitsverhältnis erst am 31. Januar 2013 geendet habe. Schliesslich sei auch unklar, wer die Formulare für die Antragstellung per 1. Februar 2013 ausgefüllt und die Lohnabrechnungen dazu erstellt habe. Durch die vorzeitige Vertragsauflösung sei die Beitragszeit nicht erfüllt, womit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (AVI 2014/13, act. G 10). Mit einer weiteren Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin auch die Abweisung der zweiten Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe weder rechtsgenüglich noch lückenlos nachweisen können, dass er effektiv Fr. 8'500.-- erzielt habe. Der versicherte Verdienst habe deshalb auf Fr. 6'368.-- korrigiert und dementsprechend die zu viel ausbezahlten Taggeldleistungen zurückgefordert werden müssen (AVI 2014/21, act. G 3). C.e Am 13. Juni 2014 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die beiden Verfahren ver einigt werden können (AVI 2014/13, act. G 11 und AVI 2014/21, act. G 4). C.f Mit Replik vom 18. Juni 2014 führt der Beschwerdeführer aus, dass er zwei Mal von der B.___ nicht wegen seiner Arbeitsleistungen gekündigt worden sei, sondern weil die Bonität der Firma in beiden Fällen nicht ausgereicht habe, um seinen Lohn zu bezahlen. Er habe alle Bestätigungen, die den Zahlungsfluss belegen würden, ein gereicht. So die Bestätigung der Hausbank, welche die Höhe des Eingangs bzw. des Verdienstes von brutto Fr. 8'500.-- bestätigt habe. Zudem habe er die Original- Kassabarbelege der B.___ für beide Perioden der Arbeitslosigkeit übermittelt, welche die Höhe seines Einkommens im vollen Umfang bestätigen würden. Er betone noch einmal, dass die D.___ die Unterlagen nur so bearbeite, wie sie Herr E.___ in Auftrag gebe. Da die Treuhandfirma aber keine Auszahlungen mache, habe sie natürlich keinen Einblick in die vom Arbeitgeber effektiv geleisteten Zahlungen. Die vom Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin eingereichten Lohnabrechnungen seien manipuliert worden, würden doch dort etwa Quellensteuern abgezogen, obwohl er nicht quellensteuerpflichtig sei. Nach lichtensteinischem Recht könne sodann eine Auflösung des Arbeitsvertrags nicht einvernehmlich erfolgen, sondern nur durch Kündigung einer Partei. Zudem sei eine Kündigung nur per Ende eines Monats möglich, womit sein Arbeitsverhältnis nicht per 13. Januar 2013 aufgelöst worden sein könne (AVI 2014/13,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. G 13 und AVI 2014/21, act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (AVI 2014/13, act. G 15 und AVI 2014/21, act. G 8). Erwägungen: 1. 1.1 Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf, Art. 53 N 28). Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung, die nicht in die Form einer formellen Verfügung gekleidet werden, weisen materiell Verfügungscharakter auf (Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts [EVG; seit dem 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] C 7/02 vom 14. Juli 2003 E. 3, BGE 125 V 476 E. 1; BGE 122 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der neueren Rechtsprechung kann der Versicherungsträger, der einen formlosen Entscheid erlassen hat, diesen nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen voraussetzungslos abändern. Die Frist von 30 Tagen läuft ab Erlass der zu berichtigenden Verfügung oder ab Leistungsausrichtung (vgl. Kreisschreiben über Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso [KS-RVEI], Januar 2014, Rz A3). Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf demnach das Zurückkommen auf eine faktische Verfügung, z.B. auf eine Taggeldabrechnung, eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E. 1.2.3). 1.2 Die Taggeldabrechnungen liegen nicht bei den Akten. Es ist aber davon auszu gehen, dass diese im Zeitpunkt der Rückforderungsverfügungen vom November und Dezember 2013 bereits rechtskräftig waren (vgl. Abrechnungsdaten gemäss Rückforderungsverfügung vom 22. November 2013 [AVI 2014/13, act. G 10.1/4]). Um auf die Taggeldabrechnungen zurückzukommen, muss die Beschwerdegegnerin somit je über einen Rückkommenstitel verfügen. Die Versicherungsträgerin ist gemäss Art. 53
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 ATSG verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469, E. 2c mit Hinweisen). Der Umstand, dass ein Teil des Lohnes - nicht rechtsgenüglich nachweisbar (vgl. nachstehende Erwägung 3) - in bar entrichtet wurde und erheblich von der Arbeitgeberbescheinigung, auf die sich die Beschwerdegegnerin ursprünglich stützte, abweicht, stellt eine erhebliche neue Tatsache mit Auswirkungen auf die Höhe der Arbeitslosenentschädigung dar. Ebenso stellt eine erhebliche neue Tatsache dar, dass das am 1. Februar 2012 begonnene Arbeitsverhältnis nur bis 11. Januar 2013 - und nicht bis 31. Januar 2013, wie ursprünglich angenommen - gedauert hat (vgl. nachstehende E. 5). Die Beschwerdegegnerin verfügt damit für beide Verfahren über einen Rückkommenstitel in Form einer prozessualen Revision. 2. 2.1 Zunächst ist über den versicherten Verdienst in der Rahmenfrist vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2013 zu befinden. 2.2 Als versicherter Verdienst nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) gilt der im Sinn der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Aus dieser gesetzlichen Umschreibung ergibt sich, dass der versicherte Verdienst an den massgebenden Lohn im Sinn von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) anknüpft. Bei der Ermittlung des versicherten Verdiensts gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG ist der tatsächlich bezogene Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 450 f. E. 3.2.1 mit Hinweisen). Für den Nachweis der Lohnbezüge trägt die versicherte Person die Beweislast. Sie hat darzutun, welchen Lohn sie erhalten hat. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto der versicherten Person. Bei behaupteter Barzahlung fallen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitenden in Betracht. Arbeitgeberbescheinigungen, unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto bilden blosse Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen (BGE 131 V 447 E. 1.2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht einen versicherten Verdienst von Fr. 8'500.-- geltend. Nebst den von der D.___ aufgeführten Lohnzahlungen von rund Fr. 5'700.-- (brutto) bzw. Fr. 5'000.-- (netto) habe er jeweils noch Barzahlungen in Euro erhalten. Dazu reichte er Quittungen für den Zeitraum vom Februar bis Dezember 2010 ein (ohne August 2010). Darin sind Zahlungen von jeweils 1'780 bis 5'690 Euro aufgeführt, die als "Teilzahlung" oder "Gehalt" bezeichnet werden [AVI 2014/21, act. G 3.1/18]). Im Weiteren reichte er einen Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2010 ein, wonach er ab
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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stimmt er doch mit den Zahlungseingängen auf dem Postkonto und den Lohnabrechnungen von der D.___ überein (AVI 2014/21, act. G 3.1/14 und 17). Ebenfalls stimmt er mit der Steuerdeklaration und -veranlagung 2010 überein, wo der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im Lohnausweis besteuert wurde (Fr. 63'292.--, zum Satz von Fr. 69'045.-- [AVI 2014/13, act. G 3.1/64 und AVI 2014/21, act. G 3.1/13]). Die Differenz zum geltend gemachten Lohn von Fr. 8'500.-- pro Monat erklärt der Beschwerdeführer damit, dass er einen Teil des Lohns in bar (in Euro) erhalten habe. Dazu reichte er im Verwaltungsverfahren Quittungen für die Zeit von Februar 2010 bis Januar 2011 ein (ohne August 2010). Diesen Quittungen ist zwar zu entnehmen, dass insgesamt € 34'866.-- an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden sein sollen. Indessen erscheint als Empfangsbestätigung des Beschwerdeführers abermals eine andere Unterschrift (unleserlicher Kringel); Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers fehlen ganz (AVI 2014/21, act. G 3.1/18). Dieser bestreitet denn auch, mehr als Fr. 5'000.-- (netto) bezahlt zu haben (AVI 2014/13, act. G 3.1/12). Gemäss IK- Auszug betrug der Lohn im Jahr 2010 (Februar bis Dezember) gar nur Fr. 46'550.-- (AVI 2014/13, act. G 3.1/51). Die Quittungen sind demnach nicht geeignet, einen eindeutigen Beweis der behaupteten Barzahlung zu erbringen. Ein höherer als der von der D.___ bestätigte Lohn erscheint unter diesen Umständen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Jedenfalls ist unter diesen Umständen ein Rechtsmissbrauch nicht praktisch ausgeschlossen, wie dies die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2011 [8C_840/2010] E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 128 V 189 E. 3a/aa und weiteren Hinweisen). 3.4 Nach dem Gesagten erscheint die Neuberechnung des versicherten Verdienstes grundsätzlich korrekt. Zu korrigieren ist einzig die Aufteilung des Betrages von Fr. 6'142.50. Die D.___ hat zwar bestätigt, dass diese Zahlung unter anderem für Sondereinsätze und aussertourliche Leistungen über das ganze Jahr erfolgt sind (AVI 2014/21, act. G 3.1/7). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist dieser Betrag aber nicht durch 12, sondern nur durch 11 zu teilen, nachdem das Arbeitsverhältnis erst im Februar 2010 begonnen hat. Es ist somit in den Monaten Februar bis Dezember 2010 jeweils ein Betrag von Fr. 558.40 (statt Fr. 511.88) aufzurechnen (Fr. 6'142.50 : 11 [vgl. Berechnung versicherter Verdienst AVI 2014/21, act. G 3.1/6]). Dementsprechend ergibt sich ein versicherter Verdienst von Fr. 6'412.--, bzw. ein Taggeld von Fr. 206.85 (Fr. 6'412.-- x 70 % : 21,7). Nachdem die Beschwerdegegnerin die relative
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten hat (vgl. die zutreffenden Ausführungen im Einspracheentscheid vom 27. März 2014, Ziff. 16f. [AVI 2014/21, act. G 3.1/3]), ist die Rückforderung dementsprechend anzupassen. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde AVI 2014/21 teilweise gutzuheissen und das Taggeld in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. Februar 2011 auf Fr. 206.85 festzusetzen. Die Sache ist sodann zwecks Berechnung der Rückforderung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 Im Weiteren ist über die Anspruchsberechtigung in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2015 zu befinden. 4.2 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Beschäftigung muss nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung genügend überprüfbar sein. Eine Überprüfung kann anhand der effektiven Lohnzahlungen vorgenommen werden. Allerdings bildet der Nachweis des Lohnflusses keine eigene Anspruchsvoraussetzung im Sinn von Art. 8 AVIG, sondern ist einzig ein Indiz dafür, dass die versicherte Person eine beitragspflichtige Beschäftigung tatsächlich ausgeübt hat (vgl. BGE 131 V 444, insb. E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1 Vorliegend ist streitig, ob das am 1. Februar 2012 bei der B.___ begonnene Arbeitsverhältnis bis am 31. Januar 2013 oder aber bloss bis am 11. Januar 2013 gedauert hat. Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte die D.___ am 23. Oktober 2013 aus, zuerst sei die Kündigung vom 31. Dezember 2012 per 31. Januar 2013 erfolgt. Die zweite Kündigung vom 12. Dezember 2012 per 11. Januar
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2013 sei auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers und somit einvernehmlich erfolgt (AVI 2014/13, act. G 3.1/22 und 29). Gleichzeitig reichte die D.___ noch eine dritte Version der Kündigung ein, wonach das Arbeitsverhältnis ebenfalls per 11. Januar 2013 gekündigt wurde, jedoch noch mit der Begründung versehen war, dass dies "zwecks privater Probleme" auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers erfolge (AVI 2014/13, act. G 3.1/21). Am 14. November 2013 reichte die D.___ weitere Unterlagen ein, so die Austrittsbestätigung des Sozialfonds (Pensionskasse) vom 7. März 2013 sowie die Austrittsmeldungen an die AHV-IV-FAK-Ausgleichskasse und an das Amt für Volkswirtschaft (Statistik "Arbeitsmarktüberwachung"), woraus jeweils der 11. Januar 2013 als Austrittstag angegeben wird. Ebenfalls bei den Akten befinden sich die Lohnabrechnung für den Januar 2013 sowie der Lohnausweis für das Jahr 2013. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis am 11. Januar 2013 Lohn bezogen hat (AVI 2014/13, act. G 3.1/5 - 10). Im Weiteren fällt auf, dass der - vom Beschwerdeführer bestrittene - Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2012 ursprünglich bis 31. Juli 2012 befristet war, dann handschriftlich auf "3 Mt. max. sonst offen" abgeändert wurde (AVI 2014/13, act. G 3.1/34). Am 9. Januar 2012 bestätigte sodann die Firma J., dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ein unentgeltliches Praktikum absolviere (AVI 2014/13, act. G 3.1/68). Der Beschwerdeführer selber gab gegenüber der Steuerbehörde an, er sei 2012 nicht erwerbstätig gewesen (Steuererklärung 2012 vom 5. Juni 2013 [AVI 2014/13, act. G 3.1/65). Weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Verfahren konnte bzw. kann er überzeugend darlegen, weshalb mehrere Kündigungsschreiben existieren. Unter diesen Umständen ist ein Lohnfluss über den 11. Januar 2013 hinaus nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Dies stellt ein starkes Indiz dar, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich nicht über diesen Zeitpunkt hinaus bestanden hatte. Daran ändert auch eine Bestätigung der Bank L. (weitergeleitet am 26. August 2013) nichts, wonach im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 15. Februar 2013 Kontogutschriften in Höhe von € 78'096.-- erfolgt seien, sagt diese Bestätigung doch nichts aus über die Herkunft und den Grund der Einzahlungen (AVI 2014/13, act. G 3.1/90). Nachdem zumindest die Pensionskasse eine Abmeldung per 11. Januar 2013 bestätigte, ist dieses Datum als wahrscheinlicher Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses anzusehen. Daraus resultiert jedenfalls eine Beitragszeit von weniger als zwölf Monaten. Mit der Beschwerdegegnerin ist deshalb festzustellen, dass
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte somit für die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2015 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Die für die Kontrollperioden Februar bis Juni 2013 bereits ausbezahlten Leistungen in Höhe von Fr. 23'874.30 sind demzufolge zurückzuerstatten, wie die Beschwerdegegnerin rechtzeitig verfügt hat. In masslicher Hinsicht werden keine Einwände gegen die Rückforderungsberechnung vorgebracht und sind bei summarischer Durchsicht der Akten auch nicht ersichtlich (vgl. AVI 2014/13, act. G 10.1/4). 5.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde AVI 2014/13 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: