© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2013/61 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 20.10.2014 Entscheiddatum: 20.10.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 20.10.2014 Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Selbstkündigung. Eine unzumutbare Wohnsituation aufgrund von Fremdenfeindlichkeiten gegenüber Familienangehörigen rechtfertigt nicht die Kündigung einer zumutbaren Arbeitsstelle. Die persönliche Drucksituation ist bei der Bestimmung des Verschuldens und der Einstellhöhe jedoch zu berücksichtigen. Reduktion von 31 auf 25 Einstelltage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2014, AVI 2013/61).Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer (Vorsitz), Christiane Gallati Schneider undLisbeth Mattle Frei; a.o. Gerichtsschreiberin Eliane Ess Entscheid vom 20. Oktober 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Selbstkündigung)
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Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 16. Juli 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum B.___ (nachfolgend: RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte per 1. August 2013 Arbeitslosenentschädigung (act. G 3.1.40; 3.1.36). A.b Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 19. Juli 2013 arbeitete die Versicherte vom 18. September 2012 bis 31. Juli 2013 als Sachbearbeiterin bei der C.___ AG in einem 60%-Arbeitspensum (act. G 3.1.45). Sie kündigte das Arbeitsverhältnis am 24. April 2013 per 31. Juli 2013 (act. G 3.1.41). A.c In ihrer Stellungnahme vom 1. August 2013 an die Kantonale Arbeitslosenkasse führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Partner während seiner Probezeit bei der D.___ AG unter der Woche in E.___ gearbeitet und gewohnt habe und jeweils am Freitagabend zu ihr und ihren Kindern nach F.___ gefahren sei, wo er bis am Sonntagabend geweilt habe. Nach Bestehen seiner Probezeit hätten sie einen Mietvertrag für ein Reiheneckhaus in G., Kanton H, unterzeichnet. Ihre Kündigung bei der C. AG begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sie – aus I.___ stammend (act. G 1) – und ihre Kinder in den eineinhalb Jahren seit dem berufsbedingten Umzug von F.___ nach G., Kanton H., mehrfach Fremdenfeindlichkeiten erfahren hätten. So sei ihr Auto in der abgeschlossenen Tiefgarage zerkratzt und die Jalousien an der Eingangstür verbogen worden. Im Weiteren sei ihr damals 15-jähriger Sohn in der Schule zu Beginn gemobbt und im Dorf als "Scheiss ....., ...verpiss dich hier" beschimpft worden. Der Höhepunkt sei erreicht worden, als sie im Garten Glasscherben entdeckt habe, die um das Spielhaus ihres damals 2-jährigen Sohnes drapiert worden seien. Für sie und ihren Partner als treusorgende Eltern seien dies klare Zeichen dafür gewesen, die Zelte in dieser feindseligen Gegend abzubrechen und die gute Arbeitsstelle zu kündigen (act. G 3.1.28).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Mit Verfügung vom 23. August 2013 stellte die Kantonale Arbeitslosenkasse die Versicherte aufgrund ihrer Selbstkündigung ab 1. August 2013 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Sie habe zulasten der Arbeitslosenkasse eine Stelle aufgegeben, ohne im Besitz einer Anschlussstelle gewesen zu sein. Es sei für sie zumutbar gewesen, ihren Umzug und ihre Arbeitsplatzsituation besser zu planen. Somit sei ihr ein Verschulden an der Arbeitslosigkeit anzulasten, welches jedoch unter Berücksichtigung der Umstände an der unteren Grenze eines schweren Verschuldens beurteilt werde (act. G 3.1.22). A.e Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 26. August 2013 Einsprache. Man habe versucht, sie und ihre Familie in niederträchtigster Art und Weise und mittels einer Straftat aus dem Dorf zu treiben, was ihrer Meinung nach einen ausserordentlich gewichtigen Grund darstelle, eine Arbeitsstelle sofort zu kündigen. Aufgrund des Verhaltens gewisser Einwohner G.'s suche ihr Partner bereits seit Anfang 2013 eine neue Stelle in der J. was sich aber aufgrund seines Berufes und seiner Position nicht unbedingt als einfach herausstelle. Im Weiteren habe sie den Zeitpunkt des Umzugs so gelegt, dass ihrem 15-jährigen Sohn keine schulischen Nachteile widerfahren und dieser am 12. August 2013 das neue Schuljahr in F.___ beginnen könne (act. G 3.1.19). A.f Mit Einspracheentscheid vom 17. September 2013 wies die Kantonale Arbeits losenkasse die Einsprache ab. Es sei verständlich, dass die Versicherte aufgrund der von ihr erwähnten Vorfälle den Wohnort habe wechseln wollen. Der Wohnortswechsel von G., Kanton H., nach K., Kanton L., sei jedoch ihre eigene Entscheidung gewesen, welche die Kündigung einer zumutbaren Stelle nicht rechtfertige. Vielmehr hätte von ihr erwartet werden dürfen, eine angemessene Unterkunft für ihre Familie ausserhalb von G.___ in der Nähe ihrer Arbeitsstelle zu finden. Mit ihrer Kündigung habe die Versicherte eine Arbeitslosigkeit nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in Kauf genommen. Damit sei eine selbst verschuldete Arbeitslosigkeit zu Recht festgestellt worden (act. G 3.1.13). B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Mit Beschwerde vom 18. September 2013 gelangt die Beschwerdeführerin ans Versicherungsgericht. Sie verlangt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. September 2013. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Partner während knapp 6 Monaten keine den Wünschen und Anforderungen entsprechende Unterkunft in der unmittelbaren Umgebung der Arbeitsstelle gefunden habe. Im Weiteren habe er bei 12 besichtigten Unterkünften 10-mal zu hören bekommen, dass die Schweiz in dieser Gegend noch in Ordnung sei und es keine "....." oder andere Ausländer gäbe. Letztendlich sei ein Reiheneckhaus in G.___ ihr neues Heim geworden. Eine "angemessene Unterkunft" für die Familie bestimmten immer noch sie und ihr Partner. Sie liessen sich nicht von einem Amt (gemeint: der Beschwerdegegnerin) vorschreiben, inwieweit eine Unterkunft tragbar sei oder nicht. Sie fühlten sich in ihrem Persönlichkeitsrecht angegriffen und widersprächen daher der Beschwerdegegnerin vehement. Sie frage sich, weshalb die Beschwerdegegnerin zu der Annahme gelange, dass ihre Kinder durch einen Umzug in eine andere E.er Wohngegend nicht mit ähnlichen Repressalien konfrontiert worden wären. Ihr Partner und sie seien zum Schluss gekommen, keine weiteren Experimente einzugehen und zurück an den M. zu ziehen, da sie und ihre beiden Kinder in der Stadt F.___ geboren seien (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie macht unter anderem geltend, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich übersehe, dass die Schadenminderungspflicht in der Arbeitslosenversicherung eine Kernpflicht der Versicherten sei. Zwar sei es verständlich, dass die Beschwerdeführerin eine Änderung ihrer Wohnsituation angestrebt habe. Es hätte von ihr aber erwartet werden können, im Umkreis von rund 16 Kilometern (Fahrdistanz G.___ – N.___) bzw. innerhalb der zumutbaren maximalen 2 Stunden Arbeitsweg einen neuen Wohnort für sich und ihre Familie zu finden. Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, dass sie den gesamten Umständen Rechnung getragen habe, indem sie die kleinstmögliche Einstelldauer im schweren Verschuldensbereich verfügt habe. Es sei allerdings schwer nachvollziehbar, dass sich auch der Partner der Beschwerdeführerin in eine selbst verschuldete Arbeitslosigkeit begeben habe. Ein schrittweises Vorgehen, indem der eine Partner alsdann nachgezogen wäre, sobald der andere Partner Arbeit und Wohnung am Wunschort gefunden hätte, wäre zumutbar gewesen (act. G 3).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Mit Replik vom 20. November 2013 bestätigt die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt und hält unter anderem fest, dass sie und ihre Familie nach dem Erlebten keine Experimente mehr haben eingehen wollen und sie deshalb wieder zurück an den M.___ gezogen seien. Die Situation in G.___ habe sie, ihren Partner und die Kinder auf eine harte Bewährungsprobe gestellt. Ein Trennen der Familie hätte daher negative Folgen gehabt, zumal das 6 Monate anhaltende Pendeln ihres Partners bei ihrem kleinen Sohn zuvor zu starken negativen Gefühlsausbrüchen geführt habe. Die Beschwerdeführerin legt ein (nicht unterzeichnetes) Schreiben vom 16. November 2013 eines ihr bekannten Ehepaares bei. Im Schreiben wird die fremdenfeindliche Situation in G.___ bestätigt. Weiter führt die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass eine Kündigung des Mietvertrages für das Haus nur quartalsweise (per Ende September 2013) möglich gewesen sei. Mittels Absprache mit der Vermieterin habe das Mietverhältnis jedoch per Anfang Juli 2013 aufgelöst werden können. Die Beschwerdegegnerin übersehe, dass sie seit über 20 Jahren in die Versicherung einbezahlt habe und nun von ihrem Recht Gebrauch mache. Sie habe nicht mit einem solchen Handeln seitens der Arbeitslosenkasse gerechnet (act. G 5; 5.1). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 7). Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt unter anderem dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe findet demnach das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip seine Grenze in der Zumutbarkeit. 2.2 Im Weiteren ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe der Stelle im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zulässig ist, das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (nachfolgend Übereinkommen; SR 0.822.726.8) zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig ("volontairement") ohne triftigen Grund ("sans motif légitime") aufgegeben hat. Da diese Bestimmung inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, ist sie im Einzelfall direkt anwendbar und geht den nationalen Bestimmungen über den Erlass einer Einstellungsverfügung vor (BGE 124 V 236 f. E. 3c). Damit sind bei einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV bzw. bei der Zumutbarkeitsprüfung die gesamten Umstände der versicherten Person zu berücksichtigen (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, Genf/ Zürich/Basel 2014, N 36 f. zu Art. 30; Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 80). Es kann nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe im Sinn des Übereinkommens gesprochen werden, wenn eine versicherte Person nicht von sich aus, sondern vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt wird (BGE 124 V 238 E. 4b/aa). 2.3 Laut Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Unter den Begriff der persönlichen Verhältnisse fallen die Lebensbedingungen, die ganze Lebensorganisation, die familiäre Situation sowie grundrechtsbezogene Aspekte wie beispielsweise die Religionsfreiheit. Rein persönliche Gründe werden dabei nicht berücksichtigt (Rubin, a.a.O., N 33 zu Art. 16). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2013, 8C_1021/2012, E. 2.2). Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an einer Arbeitsstelle wird strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle (BGE 124 V 238 E. 4b/bb). 3. 3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle selbst gekündigt hat. Zunächst ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Gründe, die sie zur Selbstkündigung veranlasst haben, im Licht des AVIG und des Übereinkommens ein Selbstverschulden an der Arbeitslosigkeit ausschliessen. 3.2 In ihrer Stellungnahme vom 1. August 2013 legte die Beschwerdeführerin dar, dass ihr und ihren beiden Kindern mehrfache fremdenfeindliche Akte an ihrem damaligen Wohnort G., Kanton H., widerfahren seien (act. G 3.1.28). Sie hätten deshalb an den M.___ zurückkehren wollen, da sie und ihre beiden Kinder in F.___ geboren seien und ihnen deshalb die Gegend sehr vertraut sei (act. G 1). Die Beschwerdegegnerin hingegen argumentierte, dass von der Beschwerdeführerin hätte erwartet werden dürfen, eine Unterkunft für ihre Familie ausserhalb von G., jedoch in der Nähe ihrer Arbeitsstelle zu suchen (act. G 3.1.13). Darauf erwiderte die Beschwerdeführerin, sie und ihr Partner hätten vor der Wohnsitznahme in G. knapp 6 Monate nach einer Unterkunft in der unmittelbaren Umgebung ihrer Arbeitsstelle gesucht und nichts gefunden, das ihren Anforderungen und Wünschen entsprochen habe (act. G 1). Die Beschwerdeführerin stellt sich primär auf den Standpunkt, dass sie wegen ihres beabsichtigten Wohnsitzwechsels gezwungen gewesen sei, ihr bestehendes Arbeitsverhältnis schon in einem Zeitpunkt zu kündigen, als sie noch nicht über eine neue Stelle verfügte. Das Arbeitslosenversicherungsrecht verlangt jedoch zwecks Vermeidung von Arbeitslosigkeit, dass die versicherte Person bei einem beabsichtigten Stellenwechsel ein Arbeitsverhältnis aufrecht erhält, bis sie eine Anschlussstelle gefunden hat. Dieser Grundsatz erfährt eine Ausnahme, wenn gemäss
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, was im Folgenden zu prüfen ist. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie die Fremdenfeindlichkeiten dazu bewogen hätten, ihre Arbeitsstelle bei einem "sehr sympathischen und angenehmen Arbeitgeber" zu kündigen (act. G 3.1.28). Im Weiteren ist dem Kündigungsschreiben vom 24. April 2013 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die noch verbleibende Zeit bei der C.___ AG mit vollen Atemzügen geniessen werde (act. G 3.1.41). Damit war die Arbeit der Beschwerdeführerin als solche – unbestrittenermassen – zumutbar. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund der massiven Angriffe gegen sie und ihre Kinder schlechte Wohnverhältnisse herrschten. Objektiv betrachtet lag zwar keine Situation vor, welche ein sofortiges Verlassen des Wohnortes erforderte, zumal die Beschwerdeführerin mit dem Wegzug zugewartet hatte, bis ihr 15-jähriges Kind sein Schuljahr in G.___ beenden konnte (vgl. act. G 3.1.28). Dennoch ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht mehr in G.___ wohnen konnten und wollten. Der Wunsch nach einem Wohnsitzwechsel begründet jedoch im Allgemeinen keine Unzumutbarkeit des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Mindestens bis eine Anschlussstelle gefunden ist, gilt der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz trotz unangenehmer Wohnsituation als zumutbar (Chopard, a.a.O., S. 123 mit Hinweis auf ARV 1979 Nr. 24 S. 121; vgl. aber Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009, 8C_958/2008, E. 4.2). So ist die Unzumutbarkeit einer Arbeitsstelle nach der Rechtsprechung nicht allein deswegen anzunehmen, weil der Partner oder die Partnerin eine neue Stelle in einem anderen Kanton antritt und ein gemeinsames Wohnen dadurch unmöglich wird. Vielmehr hat die versicherte Person in einem solchen Fall zumindest für eine gewisse Zeit Übergangslösungen in Kauf zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2013, 8C_1021/2012, E. 5.4.2). Damit ist der Beschwerdeführerin einerseits vorzuwerfen, keine Familienunterkunft in der Umgebung ihrer Arbeitsstelle gesucht zu haben. Andererseits wäre der Beschwerdeführerin der Verbleib an ihrer Arbeitsstelle zumutbar gewesen, bis sie eine Anschlussstelle gefunden hätte. Allenfalls hätte die Beschwerdeführerin und ihre Familie dabei eine Übergangslösung in Kauf nehmen müssen, so wie dies während der Probezeit ihres Partners der Fall war. Indem die Beschwerdeführerin mit der Kündigung nicht bis zur Zusicherung einer Anschlussstelle gewartet hat, hat sie das Risiko der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitslosigkeit auf sich genommen und damit ihre Arbeitslosigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst verschuldet. 3.2.2 An diesem Ergebnis ändert auch die Argumentation der Beschwerdeführerin nichts, dass sie und ihre Familie die Rückkehr an den M.___ eines Verbleibs in "dieser feindseligen Gegend" vorgezogen hätten (act. G 3.1.28) und das Umfeld des M.'s für ihre Familie bekanntes Terrain und nicht die sprichwörtliche "Katze im Sack" sei (act. G 1). Anzeichen für das Vorfinden einer zumutbaren Wohnsituation ausserhalb G.'s und in der Gegend ihrer Arbeitsstelle waren durchaus vorhanden. So führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihr 15-jähriger Sohn im Fussballverein O.___ mit einigen Jungen befreundet hat (act. G 3.1.28). Im Weiteren ist dem Schreiben des Ehepaares aus G.___ zu entnehmen, dass sie "dieses rechts eingestellte Dorf" aufgrund der Angriffe gegen seine Kinder ebenfalls verlassen werden (act. G 5.1). Von einem Umzug in einen anderen Landesteil – wie von der Beschwerdeführerin vorgenommen – ist nicht die Rede. Zusammenfassend ist folglich von einer selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV auszugehen. Die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung ist demnach zu Recht erfolgt. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt namentlich dann vor, wenn eine versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wozu unter anderem die Beweggründe gehören (vgl. AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung], Rz D64). 4.2 Die durch die Selbstkündigung per 31. Juli 2013 ausgelöste Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin basiert an sich auf einem aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht schweren Verschulden. Die Bestimmung von Art. 45 Abs. 4 AVIV lässt indes
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Raum, bei Vorliegen entschuldbarer Gründe eine einzelfallgerechte Beurteilung vorzunehmen bzw. den Verschuldensrahmen zu öffnen (Chopard, a.a.O., S. 168). Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall Gründe vorliegen, welche das Verschulden reduzieren. Zwar hat die Beschwerdeführerin mit der Kündigung nicht bis zur Zusicherung einer Anschlussstelle gewartet und somit das Risiko der Arbeitslosigkeit auf sich genommen. Daher kann als schuldmindernd lediglich die schwierige persönliche Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Sie und ihre Kinder waren in G.___ mehrfach Fremdenfeindlichkeiten ausgesetzt. Dass sie mit ihrer Familie deshalb zurück in die vertraute M.___-region wollte, statt Experimente einzugehen, ist zumindest nachvollziehbar. In Würdigung der persönlichen Umstände ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen und eine Sanktion im mittleren Bereich des entsprechenden Einstellrahmens vorzunehmen. Eine Einstellungsdauer von 25 Tagen erscheint angemessen. 5. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Einstelltage sind von 31 auf 25 Tage zu reduzieren. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind keine Gerichtskosten zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: