© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2012/29 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 21.03.2013 Entscheiddatum: 21.03.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 21.03.2013 Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Arbeitgeberkündigung. Führerausweisentzug eines Berufschauffeurs wegen Lenkens eines Personenwagens in (schwer) angetrunkenem Zustand. Schweres Verschulden im mittleren Bereich. Einstelldauer von 48 Tagen angesichts ungetrübten automobilistischen Leumunds und Einmaligkeit des Fehlverhaltens auf 42 Tage reduziert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2013, AVI 2012/29). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Entscheid vom 21. März 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Frei, Rorschacherstrasse 107, 9000 St. Gallen, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Arbeitgeberkündigung)
Sachverhalt: A. A.a A.___ arbeitete seit 1. Juli 2006 als Chauffeur für die B.___ AG (act. G 8.4). Im Antrag vom 21. Dezember 2011 erhob er per 1. Januar 2012 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (act. G 8.7). Die B.___ AG gab in der Arbeitgeberbescheinigung vom 22. Dezember 2011 an, sie habe dem Versicherten wegen Alkohol am Steuer und Ausweisentzugs "fristlos" am 12. Dezember 2011 per 31. Dezember 2011 gekündigt (act. G 8.3). A.b Die Kantonale Arbeitslosenkasse verfügte am 17. Januar 2012, der Versicherte werde wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 2. Januar 2012 für 48 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. G 8.9). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Februar 2012 (Datum Posteingang RAV) Einsprache. Darin brachte er vor, seine ehemalige Arbeitgeberin habe ihm gesagt, sie könne ihn aufgrund seiner Hand- und Rückenprobleme solange nicht weiterbeschäftigen, als ihm der Ausweis entzogen sei. Nachher könne er sich wieder melden. Durch die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung gerate er in eine finanziell prekäre Lage (act. G 8.14). A.c Die Kantonale Arbeitslosenkasse wies die Einsprache ab. Der Besitz des Führerausweises sei entscheidende Voraussetzung für die Anstellung als Chauffeur gewesen. Indem der Versicherte trotz beträchtlichen Alkoholkonsums Auto gefahren sei, habe er nicht nur den Entzug des Führerausweises, sondern notwendigerweise auch den Verlust der Arbeitsstelle als Chauffeur in Kauf genommen. Die Einstellhöhe entspreche dem schweren Verschulden des Versicherten (Einspracheentscheid vom 21. Februar 2012, act. G 8.18). B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2012 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 22. März 2012. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge dessen Aufhebung. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Einstellung der Anspruchsberechtigung mit Beginn ab 2. Januar 2012 angemessen auf eine Dauer von höchstens 16 Tagen zu reduzieren. Im Zusammenhang mit dem laufenden Strafverfahren gebe es noch einige Unklarheiten. Der Sachverhalt sei noch nicht vollständig erstellt. Folglich gelte nach wie vor die Unschuldsvermutung. Ungeklärt sei auch, ob die fristlose Kündigung durch die Arbeitgeberin gerechtfertigt sei oder nicht. Im Übrigen sei eine Einstelldauer von 48 Tagen klar unverhältnismässig. Er habe einen einwandfreien Leumund, sei Familienvater und durch die Einstelltage ohnehin stärker betroffen als andere (act. G 1). In der Beschwerdeergänzung vom 11. Mai 2012 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er ab 1. Mai 2012 seine ehemalige Tätigkeit als Chauffeur bei der B.___ AG wieder habe aufnehmen können. Er erhalte denselben Monatslohn wie vor dem Ereignis vom Dezember 2011 (act. G 6). Der Ergänzung beigelegt ist u.a. die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts vom 20. April 2012, worin dem Beschwerdeführer der Führerausweis für drei Monate entzogen wurde (bereits vollzogen im Zeitraum vom 3. Dezember 2011 bis 2. März 2012; act. G 6.11). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2012, die Beschwerde sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des strafrechtlichen und arbeitsrechtlichen Verfahrens zu sistieren (act. G 8). B.c Am 13. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer den Strafbefehl vom 4. Juni 2012 ein, worin er wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt wurde (act. G 11.1). Ergänzend brachte der Beschwerdeführer am 21. Juni 2012 vor, er habe bewusst auf eine Anfechtung der am 12. Dezember 2012 erfolgten fristlosen Kündigung mit Blick auf eine - inzwischen tatsächlich erfolgte - Wiederanstellung verzichtet. Die Frage, ob die fristlose Kündigung angefochten worden sei oder nicht, könne nicht zur Bemessung der Einstelltage herangezogen werden. Die Wiederanstellung spreche im Übrigen gegen ein "schweres Verschulden" (act. G 12).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Nach Akteneinsicht hielt der Beschwerdeführer in der Replik vom 11. Juli 2012 unverändert an der Beschwerde fest (act. G 14). B.e Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 16).
Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 48 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 1.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Selbstverschuldet ist die Arbeitslosigkeit namentlich dann, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Zu den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen eines Arbeitnehmers gehört es, die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen (Art. 321d Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). 1.2 Am 17. Oktober 1991 ist für die Schweiz das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (nachfolgend Übereinkommen; SR 0.822.726.8) in Kraft getreten. Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens können Leistungen verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Da diese Bestimmung inhaltlich hinreichend bestimmt und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte klar ist, ist sie im Einzelfall direkt anwendbar und geht damit allfällig widersprechendem Landesrecht vor (BGE 124 V 236 f. E. 3c). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt somit voraus, dass die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 26. April 2006, C 6/06, E. 1.1 und C 11/06, E. 1, je mit Hinweisen auf BGE 124 V 236 E. 3b). Im Sozialversicherungsrecht handelt vorsätzlich, wer eine Tat mit Wissen und Willen begeht, oder mindestens im Sinn des Eventualvorsatzes in Kauf nimmt (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 52). 2. Aus den Akten geht hervor (vgl. zum Kündigungsgrund act. G 8.3 und G 8.7) und es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Führerausweisentzug zur Entlassung des Beschwerdeführers ohne Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist geführt hat. 2.1 Folgender Sachverhalt führte zum Führerausweisentzug: Der Beschwerdeführer fuhr am 3. Dezember 2011, ca. 00.10 Uhr, ungebremst auf ein vor ihm fahrendes Mofa auf, an dem ein Fahrradanhänger gekoppelt war. Die sich darauf befindlichen beiden Personen wurden dabei verletzt. Der Beschwerdeführer wies im Zeitpunkt des Ereignisses eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.26 Gewichtspromillen auf (act. G 6.11 und G 11.1). 2.2 Der Besitz des Führerausweises war und ist im Fall des Beschwerdeführers entscheidende Voraussetzung für die Anstellung als Chauffeur bei der B.___ AG, konnten doch die arbeitsvertraglichen Pflichten nur durch die entsprechende Qualifikation überhaupt erfüllt werden. Indem der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2011 trotz beträchtlichen Alkoholkonsums Auto fuhr, nahm er nicht nur den Entzug des Führerausweises, sondern notwendigerweise auch den Verlust seiner Arbeitsstelle als Chauffeur in Kauf. Zu Recht wertet die Beschwerdegegnerin dieses Verhalten im Einklang mit der Rechtsprechung als schweres Verschulden (Urteile des EVG vom 7. November 2001, C 221/01, E. 2c, und vom 29. November 2005, C 215/05, E. 2.3). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang überdies, dass der Beschwerdeführer als
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Chauffeur, dem von Berufs wegen eine besonders hohe Sorgfaltspflicht obliegt und von dem überdurchschnittliche Kenntnisse des Strassenverkehrsrechts verlangt werden, wissen musste, dass das Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ausnahmslos den Führerausweisentzug nach sich zieht (Art. 55 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr [SR 741.13] in Verbindung mit Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG). Daran ändert der Umstand nichts, dass das fehlerhafte Verhalten nicht in die ordentliche Arbeitszeit fiel (Urteil des EVG vom 29. November 2005, C 215/05, E. 2.3.1 mit Hinweisen). 2.3 Ausgehend von einem schweren Verschulden ergibt sich ein Sanktionsrahmen von 31 bis 60 Einstelltagen (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). 2.3.1 Der Beschwerdeführer verfügte bis zum Führerausweisentzug unbestrittenermassen über einen ungetrübten automobilistischen Leumund, was sich auch in der angeordneten Mindestentzugsdauer von drei Monaten ausgewirkt hat (act. G 6.11), weshalb eine Einstellung im oberen Bereich des schweren Verschuldens ausser Betracht fällt (vgl. Urteil des EVG vom 29. November 2005, C 215/05, E. 2.3.2). Die per 1. Mai 2012 erfolgte Wiedereinstellung bei der B.___ AG kann nicht als verschuldensmindernd berücksichtigt werden, da für die Bemessung der Einstelldauer einzig der Grad des Verschuldens eine Rolle spielt, nicht aber die tatsächliche Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; vgl. auch Chopard, a.a.O., S. 165 f.). Dabei ist zu bemerken, dass die Wiederanstellung per 1. Mai 2012 wohl vor allem ein anerkennenswerter Entscheid der Arbeitgeberin ist, dem Beschwerdeführer eine zweite Chance zu geben. Damit geht einher, dass die B.___ AG den Beschwerdeführer zwar grundsätzlich zu den gleichen Arbeitsbedingungen wieder einstellte, die Parteien aber doch - primär zugunsten der Arbeitgeberin - eine Probezeit von sechs Monaten vereinbarten (act. G 8.27). Im Übrigen erfolgte die Wiederanstellung nicht bereits unmittelbar nach der Rückgabe des Führerausweises (3. März 2012, vgl. act. G 6.11), sondern erst rund zwei Monate später per 1. Mai 2012. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte (finanzielle) Sanktionsempfindlichkeit kann im Licht der Ausführungen von E. 2.2 im vorliegenden Fall nicht weiter berücksichtigt werden. Ebenso vermögen die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. zum Ganzen act. G 14)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine Erklärung dafür zu geben, weshalb sie bezüglich des Fehlverhaltens vom 3. Dezember 2011 als schuldmindernder Faktor berücksichtigt werden können. 2.3.2 Weiter fällt in Betracht, dass der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten den zulässigen Alkoholgrenzwert - anders als im EVG-Entscheid vom 29. November 2005, C 215/05, wo eine Überschreitung von 0,8 Gewichtspromillen ohne Unfallfolge zu beurteilen war (E. 2.1) - um über 1,7 Gewichtspromille überschritten und einen Unfall mit zwei verletzten Personen verursacht hat. Der Beschwerdeführer wurde denn auch strafrechtlich nicht nur wegen des Fahrens in angetrunkenem Zustand, sondern zusätzlich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt (act. G 11.1). Hingegen ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügte und es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelte, verschuldensmindernd in die Waagschale zu legen. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Einstellung von 42 Tagen als angemessen. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2012 insoweit aufzuheben, als die Einstelldauer auf 42 Tage reduziert wird. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. Bei vollständigem Obsiegen wäre eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Wegen des nur teilweisen Obsiegens entsprechend eines Achtels erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- als gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
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