St.Gallen Sonstiges 23.02.2012 AVI 2011/30

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2011/30 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 18.12.2020 Entscheiddatum: 23.02.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 23.02.2012 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Voraussetzung des guten Glaubens im Zusammenhang mit einem Gesuch um Erlass der Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Versicherungsleistungen verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2012, AVI 2011/30). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2012. Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie-Theres Rüegg Haltinner; a.o. Gerichtsschreiberin Annina Baltisser Entscheid vom 23. Februar 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Erlass (guter Glaube)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a Die A.___ (nachfolgend: Gesellschaft) bezog in den Jahren 2005 bis 2008 Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung. Am 20. August 2008 überprüfte das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) die beanspruchten Versicherungsleistungen auf ihre Rechtmässigkeit hin. Mit Verfügung vom 3. September 2008 forderte das seco unrechtmässig bezogene Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 122'466.25 zurück (act. G 9/A1). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 30. Oktober 2008 ersuchte die Gesellschaft um Erlass der Rückforderung (act. G 3/B98). Dieser wurde ihr mit Verfügung des Amts für Arbeit vom 25. März 2009 verwehrt, was mit Einspracheentscheid vom 4. August 2009 bestätigt wurde. In der Folge gelangte die Gesellschaft an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (act. G 3/B101), welches die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juli 2010 (AVI 2009/82) teilweise guthiess (act. G9/A5). Die Sache wurde zur weiteren Abklärung des Inhalts des Gesprächs mit Herrn D.___ vom Amt für Arbeit vom 25. Juli 2007 über die gesetzlichen Anforderungen der Arbeitszeitkontrolle an die Verwaltung zurückgewiesen. A.b In der Folge führte das Amt für Arbeit Abklärungen durch (vgl. das Schreiben von Herrn D.___ vom 3. September 2010, act. G 3/B104). Im Schreiben vom 7. Mai 2009 (richtig: 1. Oktober 2010) teilte das Amt für Arbeit der Gesellschaft mit, diese könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen, dass die Fragen der Arbeitszeitkontrolle in der dargestellten Weise von der Verwaltung beantwortet worden seien. Sie stellte der Gesellschaft die Ablehnung des Erlassgesuches in Aussicht und bot Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 3. November 2010 (act. G 9/A2). Diese verzichtete auf eine Stellungnahme. A.c Am 3. März 2011 verfügte das Amt für Arbeit erneut die Abweisung des Gesuches um Erlass der Rückforderung von Fr. 122'466.25 (act. G 9/A6). Die von der Gesellschaft erhobene Einsprache wies das Amt für Arbeit mit Einspracheentscheid vom 14. März 2011 (richtig: 29. April 2011, vgl. act. G 5) ab. Nach den Darlegungen von Herrn D.___ habe dieser lediglich grundsätzliche Angaben zur Aufbewahrungspflicht bezüglich Zeitkontrollen und zur Bedeutung einer genügenden Zeitkontrolle gemacht. Dies gelte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte umso mehr als Herr D.___ keine Einsicht in die Abrechnungsunterlagen der Arbeitslosenkasse habe. Gesprächsthema sei vielmehr die Problematik mit den saisonalen Vorbehalten gewesen. Da die Abrechnungsunterlagen bereits seit 2005 fehlerbehaftet erstellt worden, aber bis 2008 unbeanstandet geblieben seien, sei die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit Herrn D.___ im Jahre 2007 wohl von der Rechtmässigkeit der Abrechnungen ausgegangen und habe keinen Anlass gehabt, konkrete Fragen bezüglich der Arbeitszeiterfassung zu stellen. Deshalb könne nicht von einer vertrauensbildenden Antwort der Verwaltung gegenüber der Gesellschaft ausgegangen werden. Eine Vertrauenshaftung basierend auf einer Auskunft von Herrn D.___ würde auch mangels offensichtlicher Unzuständigkeit ausser Betracht fallen, da die Gesellschaft die Zuständigkeit der Arbeitslosenkasse für Abrechnungsfragen aufgrund des Schriftenwechsels hätte erkennen müssen (act. G 3). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10. Mai 2011 (Postaufgabe). Die Beschwerdeführerin beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rückforderung von Fr. 122'466.25 zu erlassen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, sie habe nicht aufgrund einer E-Mail-Nachricht ableiten können, dass die Zuständigkeit nicht bei Herrn D.___ liege. Im Weiteren widerspreche sich der Beschwerdegegner, wenn er einerseits in der Verfügung vom 3. März 2011 ausführe, es sei umstritten, was am 25. Juli 2007 besprochen wurde und andererseits im Einspracheentscheid davon ausgehe, die angeblichen Mängel in der Abrechnung seien nicht Gegenstand der Besprechung vom 25. Juli 2007 gewesen (act. G 1). B.b Am 5. September 2011 beantragt der Beschwerdegegner unter Verzicht auf eine Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde (act. G 9). Erwägungen: 1. Streitig ist vorliegend erneut die Frage, ob der Beschwerdeführerin die vom seco verfügte Rückforderung erlassen werden kann oder nicht. 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer jedoch Leistungen im guten Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Bezüglich der Voraussetzungen für die Bejahung des guten Glaubens kann auf die Erwägung 2 im Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 28. Juli 2010 (AVI 2009/82) verwiesen werden. 3. 3.1 Konkret ist umstritten, ob sich die Beschwerdeführerin darauf berufen kann, beim Bezug der zurückgeforderten Leistungen gutgläubig gewesen zu sein bzw. aufgrund einer Falschauskunft der Verwaltung davon ausgehen durfte, ihre Arbeitgeberkontrolle entspreche den gesetzlichen Anforderungen. 3.2 Die Beschwerdeführerin verweist auf die in der Beschwerde vom 10. September 2009 angeführte Begründung, wonach sie sich an die im Rahmen des Gesprächs vom 25. Juli 2007 erfolgten Anweisungen von Herrn D.___ gehalten und diese nicht nochmals anhand der entsprechenden Merkblätter überprüft habe (act. G9/A3). 3.3 Wie im erwähnten Urteil vom 28. Juli 2010 in Erwägung 3 ausgeführt, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Erlassverfahren die Berufung auf den guten Glauben regelmässig ausgeschlossen, weil die Informationsbroschüre des seco ausreichend klar sei. Darauf kann verwiesen werden. Zur Abklärung, ob sich die Beschwerdeführerin vorliegend ausnahmsweise dennoch auf den guten Glauben berufen kann, weil die Verwaltung mit entsprechenden Auskünften eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, wurde die Streitsache zurückgewiesen. Dabei berief sich die Beschwerdeführerin auf eine Besprechung mit Herrn D.___ vom 25. Juli 2007. Dieses Gespräch hat nach Auskunft von Herrn D.___ auch tatsächlich stattgefunden. In der Antwort auf die schriftlichen Fragen der Beschwerdegegnerin hielt Herr D.___ am 3. September 2010 fest, er habe am 25. Juli 2007 den Betrieb von 08.00 Uhr bis Mittag aufgesucht und mit dem Firmeninhaber C.___ gesprochen. Schriftliche Unterlagen zu diesem Firmenbesuch gebe es keine. Seit einer Reorganisation im Jahr 2000 sei er selber nur noch für das Meldeverfahren zuständig, während die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abrechnungen und Auszahlungen durch die Arbeitslosenkasse geführt werden. Wegen der Arbeitgeberkontrollen durch das seco habe er dem Firmeninhaber geraten, sich an die Arbeitslosenkasse zu wenden und sich zu erkundigen, welche Bedingungen für eine ordentliche und genügende Arbeitgeberkontrolle erfüllt sein müssen. Wegen der Wichtigkeit einer geeigneten Arbeitszeitkontrolle würden die verantwortlichen Personen eines Betriebes immer darauf hingewiesen, sich diesbezüglich mit der Auszahlungsstelle in Verbindung zu setzen (act. G 9/A2 Beilage 6). Aufgrund dieser Angaben ist keine Vertrauensgrundlage nachgewiesen. Mithin kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, sie habe aufgrund entsprechender (Falsch-)Informationen durch Herrn D.___ beim Gespräch vom 25. Juli 2007 davon ausgehen dürfen, ihre Arbeitszeitkontrolle sei ausreichend. 4. Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin nicht als gutgläubig betrachtet werden. Die Frage bezüglich des Vorliegens einer grossen Härte ist somit aufgrund der Verneinung des guten Glaubens nicht weiter zu prüfen. Damit bleibt der Beschwerdeführerin der Erlass der Rückforderung verwehrt. 5. 5.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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23.02.2012
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24.03.2026