© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2010/74 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 30.08.2019 Entscheiddatum: 11.04.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 11.04.2011 Art. 14 Abs. 2 AVIG: Befreiung von der Beitragszeit infolge Reduktion der Unterhaltsbeiträge bei Scheidung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. April 2011, AVI 2010/74). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2011. Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 11. April 2011 in Sachen A., Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung, Scheidung) Sachverhalt: A. A.a A. war bereits seit Februar 2009 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung für ein 40%-Pensum angemeldet (act. G 5.1/9), als sie am 28. Juni 2010 bei der kantonalen Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab gleichem Datum stellte. Sie gab an, infolge der am 25. Juni 2010 erfolgten Ehescheidung eine Stelle im Umfang von 40% zu suchen. Vom 1. August 1997 bis 30. April 2007 hatte die Versicherte Teilzeit im Geschäft ihres Ehegatten, der B.___ gearbeitet, infolge der Ehetrennung ging sie ab Mai 2007 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (act. G 5.1/13). A.b Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. Juni 2010 ab, da die Versicherte weder während der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine Arbeitnehmertätigkeit nachweisen noch einen Beitragszeitbefreiungsgrund geltend machen könne. Insbesondere sei auf Grund der Scheidung keine Notwendigkeit entstanden, auf eine veränderte Situation reagieren zu müssen (act. G 5.1/5).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 17. Juli 2010 Einsprache. Sie begründete diese damit, dass ihre finanzielle monatliche Belastung infolge der Scheidung im Vergleich zur Ehetrennungsvereinbarung massiv zugenommen habe. Zudem werde ihr ein hypothetischer Lohn von Fr. 1'400.-- angerechnet, welchen sie trotz intensiver Arbeitssuche bisher noch nicht zu erbringen vermöge (act. G 5.1/4). Die Kantonale Arbeitslosenkasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 21. Juli 2010 ab. Da bereits während der Trennungszeit eine Unterdeckung bestanden habe, habe sich für die Versicherte durch die im Rahmen des Scheidungsurteils genehmigte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen keine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Situation ergeben. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Scheidung kausal für die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sei. Zudem könne auch die Trennung nicht als Befreiungsgrund vorgebracht werden, da sie mehr als ein Jahr zurückliege (act. G 5.1/3). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 24. Juli 2010 mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids und Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin eine Aufstellung über die Höhe der Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehegatten seit der Ehetrennung bis und mit Scheidung auf und reicht als Beweis dazu den Entscheid des Kreisgerichtspräsidenten vom 6. April 2009 über die Eheschutzmassnahmen ein (act. G 1). C.b Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Verweis auf den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2010 sowie die Verfügung vom 13. Juli 2010 und ohne einen Antrag in der Sache zu stellen auf eine Beschwerdeantwort (act. G 5). C.c Auf die Einreichung einer Replik wird verzichtet (act. G 7). Erwägungen: 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit erfüllt hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 1.2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). 1.3 Von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG unter anderem Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Tätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen plötzlich die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle aus- oder weggefallen ist (BGE 125 V 124 E. 2a). Gemäss geltender Rechtsprechung ist eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinn zu verlangen. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist vernünftigerweise bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt (BGE 125 V 125 E. 2a, 121 V 344 E. 5c/bb, 119 V 55 E. 3b und ARV 2002 Nr. 25 S. 176 E. 2).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.4 Eine Kumulation von Beitragszeiten mit Zeiten der Beitragsbefreiung ist nicht möglich (KS-ALE, Januar 2007, B 170; ARV 2004 Nr. 26, S. 270, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2007 i/S B. [C 123/06]). 2. 2.1 Vorliegend ist unbestritten und geht im Übrigen aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin keine genügende Beitragszeit vorzuweisen vermag. Nachfolgend wird daher zu prüfen sein, ob ein Grund für die Befreiung von der Beitragszeit vorliegt. 2.2 Die Beschwerdeführerin erblickt den Grund für die Befreiung von der Beitragszeit in der Ehescheidung und der damit verbundenen Reduktion der Unterhaltsbeiträge, durch welche sie sich gezwungen gesehen habe, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zu suchen. 2.3 Auf Grund der vom Gesetzgeber vorgegebenen zeitlichen Beschränkung kann ein möglicher Beitragszeitbefreiungsgrund ab der geplanten Arbeitsaufnahme maximal ein Jahr zurückliegen. Die Beschwerdeführerin stellte am 28. Juni 2010 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Zu prüfen ist daher, ob sich im Jahr zuvor auf Grund der Trennung resp. Scheidung eine Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin verwirklicht hat, die sie zur Aufnahme oder Erweiterung der Erwerbstätigkeit gezwungen hat. Aus der Trennungsvereinbarung vom 2. September 2007 über die per 1. März 2007 erfolgte Trennung der Eheleute geht hervor, dass die Unterhaltsleistungen des Ehemanns für den Unterhalt der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder monatlich Fr. 2'000.-- betrugen und er den gesamten Unterhalt der gemeinsamen Liegenschaft sowie Hypothekarzinsen, Steuern und Rechnungen wie bisher übernahm (act. G 5.1/4 Beilage). Durch Entscheid des Eheschutzrichters vom 6. April 2009 wurde der Ehegatte verpflichtet, an den Unterhalt der Beschwerdeführerin ab 1. Januar bis 31. August 2009 monatlich Fr. 2'800.-- und ab 1. September 2009 Fr. 2'200.-- zu zahlen. Der Unterhaltsbeitrag für die beiden Söhne belief sich monatlich auf je Fr. 1'000.-- zuzüglich Kinderzulagen (act. G 1.2). Mit Scheidungsurteil vom 5. Juli 2010 wurde die Ehe geschieden und die Vereinbarung vom 23./25. Juni 2010 über die Scheidungsfolgen genehmigt. Gestützt auf eine gerichtliche Bedarfsrechnung (act. G 5.1/4 Beilage) wurde der Ehemann gemäss Ziff. 2.4 i.V.m. Ziff. 2.13 ab 1. Juli 2010
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bis Ende Mai 2014 zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsleistungen an die Ehefrau von Fr. 1'600.-- und ab Juni 2014 bis und mit Mai 2018 zu Leistungen in Höhe von Fr. 200.-- verpflichtet. Die Leistungspflicht an den Kinderunterhalt blieb weiterhin monatlich bei je Fr. 1'000.-- zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen bis zum Abschluss der Erstausbildung (Ziff. 2.3 i.V.m. Ziff. 13; act. G 5.17). Dabei ging der Familienrichter davon aus, dass der im Zeitpunkt der Scheidung berechnete Bedarf der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne von Fr. 5'345.-- bis Ende Mai 2014 einerseits durch die Zahlungen des Ehemanns von insgesamt Fr. 4'000.-- (= Kinderunterhalt von 2 x Fr. 1'000.-- + 2 Kinderzulagen von insgesamt Fr. 400.-- + Frauenunterhalt Fr. 1'600.--) und andererseits durch Einkommen der Ehefrau aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'400.-- gedeckt werden könne. Damit ist ausgewiesen, dass nicht die Trennung an sich, sondern erst die Reduktion der Unterhaltsbeiträge, insbesondere deren massive Senkung auf Grund des Scheidungsurteils per 1. Juli 2010 die Beschwerdeführerin dazu zwang, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anzumelden. Entsprechend handelt es sich beim Ereignis im Sinn von Art. 14 Abs. 2 AVIG um den Wegfall bedarfsgerechter Unterhaltszahlungen durch den Ehemann der Beschwerdeführerin infolge Scheidung. Dagegen kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass bereits während der Trennungszeit eine Unterdeckung bestanden habe, weshalb nicht die Scheidung Auslöser ihrer wirtschaftlichen Zwangslage sei, so nicht gefolgt werden. Obgleich gestützt auf diese Bedarfsrechnung bereits während der Trennungszeit im Rahmen der Unterhaltsleistungen gemäss den Eheschutzmassnahmen der Bedarf von Fr. 5'345.-- spätestens ab September 2009 durch die Zahlungen des Ehegatten von monatlich Fr. 4'600.-- nicht mehr gedeckt schien, kann auf Grund der damals noch nicht allein der Ehefrau zugewiesenen bzw. von dieser benötigten Kostenpunkte wie Hypothekarzinsen (Fr. 825.--) Liegenschaftsunterhalt (Fr. 400.--) und Arbeitsweg (Fr. 100.--; vgl. act. G 5.1/4 Beilage) davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftliche Situation eine Arbeitsaufnahme noch nicht in gleichem Masse dringlich machte. 2.4 Gemäss dem Scheidungsurteil vom 5. Juli 2010, das gleichentags in Rechtskraft erwuchs (act. G 1.1), hatten die Parteien am 23./25. Juni 2010 eine Scheidungsvereinbarung unterzeichnet, welche vom Gericht am 5. Juli 2010 genehmigt wurde (act. G 5.1/7). Demnach erklärte sich der Ehemann ab 1. Juli 2010 zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte monatlichen Unterhaltsleistungen an die Ehefrau von Fr. 1'600.-- bereit. Zudem übernahm die Ehefrau mit Schuld- und Zinspflicht ebenfalls ab 1. Juli 2010 die alleinige Schuldpflicht an den auf ihrer Liegenschaft lastenden Grundpfandschulden. Zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung am 23. oder 25. Juni 2010 wusste die Beschwerdeführerin folglich und war damit einverstanden, dass sie in Zukunft eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen hatte, da sie ab 1. Juli 2010 sowohl bedeutend weniger Unterhaltsleistungen erhalten würde als auch die gesamten Hypothekarzinsen sowie den Liegenschaftsunterhalt alleine zu tragen hatte. Da derjenige Zeitpunkt massgebend ist, ab welchem die wirtschaftliche Unterstützung des Ehegatten dahinfällt bzw. reduziert wird, und nicht generell derjenige des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils (vgl. Urteil vom 4. August 2004 i/S L. [C 369/01] E. 3.3), ist vorliegend auf den 1. Juli 2010 abzustellen. Nachdem die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vom 28. Juni 2010 (act. G 5.1/13) somit offensichtlich nicht zu spät erfolgte, ist ein Befreiungsgrund von der Beitragszeit gegeben. 2.5 Auf Grund des Gesagten ergibt sich, dass die Reduktion der Unterhaltsleistungen des Ehemanns infolge Scheidung kausal für die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung war und das Ereignis einige Tage später und damit weniger als ein Jahr davor zurückliegt. Somit sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragszeit im Sinn von Art. 14 Abs. 2 AVIG erfüllt. 3. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juli 2010 bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für einen Leistungsbeginn ab 1. Juli 2010 von der Beitragspflicht befreit ist. Die Streitsache ist sodann zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
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