St.Gallen Sonstiges 15.06.2011 AVI 2010/71

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2010/71 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 30.08.2019 Entscheiddatum: 15.06.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 15.06.2011 Art. 14 Abs. 2 AVIG: Ein "ähnlicher Grund" für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit liegt vor bei der Aussteuerung des Ehegatten aus der Arbeitslosenversicherung (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 2011, AVI 2010/71). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2011 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Gerichtsschreiberin Anita Raimann Entscheid vom 15. Juni 2011 in Sachen A., Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung) Sachverhalt: A. A.a A. war vom 17. August bis 11. September 2009 bei der Elementwerk B.___ in einem Vollzeitpensum angestellt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 4. September 2009 per 11. September 2009 während der Probezeit (act. G 4.1/16). Am 22. April 2010 stellte die Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. G 4.1/14). A.b Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung ab, die Versicherte habe weder die Beitragszeit von zwölf Monaten erfüllt, noch einen Befreiungsgrund nach Art. 14 AVIG geltend machen können (act. G 4.1/7). B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Am 5. Juni 2010 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Mai 2010 (act. G 4.1/5). Sie beantragte, die Verfügung vom 17. Mai 2010 sei aufzuheben, und es sei ihr eine Arbeitslosenentschädigung ab 22. April 2010 auszurichten. Sie machte geltend, es liege ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vor. Sie sei nun gezwungen, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nachdem die an ihren Ehemann ausgerichteten Taggeldleistungen der Haftpflichtversicherung ab Januar 2010 eingestellt worden seien. Ihre Situation sei sowohl ein ähnlicher Grund wie der Wegfall einer Invalidenrente als auch eine Zwangssituation, aufgrund derer sie eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müsse. Das Ereignis liege nicht mehr als ein Jahr zurück; und sie sei beim Eintritt des Ereignisses Ende Dezember 2009 in der Schweiz wohnhaft gewesen (act. G 4.1/5). B.b Mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2010 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, es liege kein Befreiungsgrund vor. Es sei kein ähnlicher Grund wie Trennung oder Scheidung der Ehe, Invalidität oder Tod des Ehegatten gegeben. "Ähnliche Gründe" beziehe sich nicht auf das in der Gesetzesformulierung nachfolgende Ereignis "Wegfall einer Invalidenrente" (act. G 4.1/4). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 20. Juli 2010. Sie beantragt, die Verfügung vom 17. Mai 2010 und der Einspracheentscheid vom 25. Juni 2010 seien aufzuheben. Es seien ihr Arbeitslosentaggelder ab 22. April 2010 auszurichten. In der Sache macht sie geltend, der Wegfall der Unterstützung durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bringe sie und ihre Familie in eine wirtschaftliche Notlage, so dass sie gezwungen sei, eine unselbstständige Arbeit aufzunehmen. Ihre Situation stelle einen Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit dar. Es liege ein "ähnlicher Grund" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG vor (act. G 1). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragt am 10. September 2010 unter Verzicht auf eine Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. 1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 1.2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). Die für die Beschwerdeführerin massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit begann am 22. April 2008 zu laufen, da sie ab diesem Datum Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte, und endete am 21. April 2010. In dieser Zeitspanne war sie während 26 Tagen, vom 17. August 2009 bis 11. September 2009, erwerbstätig (act. G 4.1/14). Unbestrittenermassen vermag die Beschwerdeführerin damit keine genügende Beitragszeit vorzuweisen. 1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG unter anderem Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Tätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist vor allem für jene Fälle vorgesehen, in denen plötzlich der Ernährer der Familie oder die Erwerbsquelle aus- oder weggefallen ist. Sie zielt auf Versicherte, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl., 2007, Rz. 242 f.; Gerhard Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd I, Rz 34 zu Art. 14; BGE 125 V 124 f. E. 2a; ARV 2006 Nr. 2 S. 59 E. 5.1). Allen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Befreiungsereignissen ist gemeinsam, dass sie die betroffene Person in eine wirtschaftliche Zwangslage bringen und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit veranlassen, um die finanzielle Bedrängnis zu überwinden oder wenigstens zu mildern (BGE 119 V 54 E. 3a; BGE 121 V 343 E. 5c/aa;). 1.4 Gemäss geltender Rechtsprechung ist eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinn zu verlangen. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist vernünftigerweise bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt (BGE 125 V 125 E. 2a, 121 V 344 E. 5c/bb, 119 V 55 E. 3b und ARV 2002 Nr. 25 S. 176 E. 2). Der Kausalzusammenhang ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr gegeben, wenn sich das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr vor der versuchten Arbeitsaufnahme zugetragen hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Die betreffende Person muss durch den Eintritt des Ereignisses zudem aus wirtschaftlichen Gründen zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gezwungen sein. Bei der Prüfung des wirtschaftlichen Zwangs sind die Einkünfte und die laufenden Kosten unter Einbezug eines allfälligen verfügbaren Vermögens miteinander zu vergleichen. Ergibt sich, dass die versicherte Person nicht imstande ist, ihren finanziellen Verpflichtungen kurz- oder mittelfristig nachzukommen, ist eine finanzielle Zwangslage zu bejahen (Thomas Nussbaumer, a. a. O., Rz 246 mit Hinweisen). 2. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG von der Beitragszeit befreit ist. 2.1 Die Beschwerdeführerin stellte am 22. April 2010 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Zu prüfen ist, ob sich im Jahr zuvor eine Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin gestützt auf einen der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tatbestände von Art. 14 Abs. 2 AVIG verwirklicht hat, die sie zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gezwungen hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei gezwungen gewesen, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, weil der Ehemann nach der IV-Umschulung arbeitslos geblieben und seit 24. April 2009 bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert sei; ausserdem seien die Leistungen der Haftpflichtversicherung weggefallen (act. G 1 und G 4.1/14). Wie aus dem Auszug des ehelichen Bankkontos hervorgeht, zahlte die Haftpflichtversicherung am 24. Dezember 2009 letztmals eine monatliche Zahlung von Fr 4'719.--; am 29. Dezember 2009 überwies sie einen Betrag von Fr. 50'000.-- offenbar als "Schlusszahlung" (vgl. act. G 6.1). Dies geschah rund vier Monate vor der Antragstellung auf Arbeitslosenentschädigung am 22. April 2010 und damit vor weniger als einem Jahr. Ebenfalls innerhalb eines Jahres vor Antragstellung, nämlich am 24. April 2009, war der Ehemann der Beschwerdeführerin aus der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden. Dies ist unbestritten geblieben. 2.2 Es fragt sich in grundsätzlicher Hinsicht, inwieweit die Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung oder allenfalls die Einstellung von Ersatzleistungen der Haftpflichtversicherung im Lichte von Art. 14 Abs. 2 AVIG als ähnlicher Grund gelten kann, zufolge dessen eine verheiratete versicherte Person zur Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gezwungen wird. Die Formel "aus ähnlichen Gründen" stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, welcher vom Gesetzgeber bewusst nicht näher umschrieben wurde, um die Vorschrift entsprechend der Vielfalt des Lebens flexibel handhaben zu können (ARV 1987 Nr. 5 S. 69 f. mit Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft). Der Wortlaut gibt über die Bedeutung dieses Rechtsbegriffs nur insofern Aufschluss, als das Gesetz einen Grund verlangt, welcher ähnlich ist, also sachlich auf der gleichen Ebene liegt wie die vorab einzeln umschriebenen, aber nicht abschliessend aufgezählten Motive für die Arbeitsaufnahme. Entscheidend ist, dass der unmittelbar Betroffene oder dessen Ehepartner durch ein bestimmtes Ereignis in eine wirtschaftliche Zwangslage gerät (BGE 119 V 54 E. 3a mit Hinweis). Das Bundesgericht ist in BGE 120 V 145 E. 3a davon ausgegangen, dass die Arbeitslosigkeit des Ehegatten keinen "ähnlichen" Grund darstellt. Begründet wird dies damit, dass einerseits nicht gesagt werden könne, der Ehegatte sei dauernd oder doch längerfristig objektiv nicht mehr in der Lage, wie bisher für die ehelichen Bedürfnisse zu sorgen. Anderseits sei der Beitrag an die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lebenshaltungskosten durch die Arbeitslosenentschädigung zumindest teilweise ausgeglichen. Im letzteren sah das Bundesgericht den erheblichen Unterschied zum Fall in BGE 119 V 54 E. 3a, wo das Bundesgericht den Konkurs eines unternehmerisch tätig gewesenen Ehegatten als ähnlichen Grund anerkannt hatte. Nussbaumer (a.a.O.) kritisiert in der Fussnote 518 das Urteil in BGE 120 V 145 als zu hart. Arbeitslosigkeit zähle wie Invalidität und Tod zu den klassischen, von der Sozialversicherung gedeckten Risiken, und sei deshalb als ähnlicher Grund anzuerkennen. Der Umstand, dass der arbeitslose Ehegatte Arbeitslosenentschädigung erhalte, rechtfertige keinen Unterschied zum in Konkurs geratenen Unternehmer. Schliesslich sei die wirtschaftliche Situation im Zusammenhang mit der Zwangslage ohnehin zu prüfen. Es kann offen bleiben, ob dieser Lehrmeinung zu folgen und Arbeitslosigkeit als ähnlicher Grund zu werten ist. Jedenfalls ist bei andauernder Arbeitslosigkeit und Erschöpfung der Leistungen der Arbeitslosenversicherung, d.h. bei Aussteuerung des arbeitslosen Ehegatten aus der Arbeitslosenversicherung, eine ähnliche Situation gegeben wie bei einem in Konkurs geratenen Unternehmer. Hier wie dort wird der Ehegatte des konkursiten bzw. ausgesteuerten Ehegatten sich häufig veranlasst sehen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um die finanzielle Bedrängnis zu überwinden oder wenigstens zu mildern. Es besteht von daher kein Grund, den Konkurs eines Ehegatten als ähnlichen Grund zu würdigen, nicht aber (wenigstens) die Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung. 2.3 Art. 14 Abs. 2 AVIG macht den Anspruch auf Befreiung von der Beitragszeit nicht von der Plötzlichkeit des Eintritts der darin genannten Sachverhalte abhängig. Immerhin handelt es sich bei den genannten Ereignissen um Lebenssachverhalte, die programmwidrig oder unvorbereitet eintreten. Die anvisierte Versichertenkategorie gerät aus den erwähnten Gründen in eine wirtschaftliche Notlage, die bald zur Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zwingt. Es kommt daher weniger darauf an, ob das Ereignis an sich plötzlich eintritt, vielmehr sollen die mit den geregelten und ähnlichen Situationen konfrontierten Versicherten, die aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen, begünstigt werden. Diesen Sinngehalt widerspiegelt Art. 14 Abs. 2 AVIG insofern, als er die enumerierten oder ähnlichen Befreiungsgründe im Rahmen der Generalklausel nicht mehr zulässt, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass ein solches nicht mehr kausal für die über ein Jahr

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte später versuchte Arbeitsaufnahme ist (SVR 1997 ALV Nr. 100 S. 306 E. 4 a) aa) = Urteil des EVG vom 20. März 1997 i. S. X gegen Arbeitslosenkasse Y und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Hinweisen). 2.4 Die teleologische Auslegung führt zum Ergebnis, dass jedenfalls die Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung als "ähnlicher Grund" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG anzuerkennen ist. Die Auswirkungen der eingetretenen Situation sind durchaus vergleichbar mit den Folgen eines in Konkurs geratenen Unternehmer-Ehegatten. Wie im Antragsformular geltend gemacht (act. G 4.1/14), kann davon ausgegangen werden, dass der Entscheid zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit darauf zurückzuführen ist, womit ein Befreiungsgrund gegeben ist. Die Beschwerdeführerin hatte denn auch bereits per 17. August 2009 eine Vollzeitstelle angetreten, die sie noch während der Probezeit verlor, weil sie offenbar nicht ausreichende berufliche Kenntnisse mehr hatte (vgl. act. G 4.1/16). Zu prüfen ist, ob auch eine wirtschaftliche Zwangslage nach der Aussteuerung zu bejahen ist (vgl. ARV 2005 Nr. 2 S. 51 f. E. 4.3, S. 53 E. 4.4; vgl. auch Boris Rubin, Assurance-chômage, Delsberg 2005, S. 130 Ziff. 3.8.8.3.5). Zu diesem Zweck ist die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen vornehme. Da die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Befreiungsgrundes verneinte, hatte sie bislang keinen Anlass, diese Frage zu prüfen. Dies wird sie nun nachzuholen haben. 3. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juni 2010 aufzuheben und die Sache zur Abklärung der wirtschaftlichen Zwangslage und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:

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  1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. Juni 2010 teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Prüfung der wirtschaftlichen Zwangslage und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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