© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2010/29 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 06.09.2019 Entscheiddatum: 07.12.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 07.12.2010 Art. 59 Abs. 1 und 2 AVIG. Arbeitsmarktliche Massnahmen. Vorliegend gebietet die arbeitsmarktliche Lage den Kursbesuch zur Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht unmittelbar, weshalb ein Anspruch auf den beantragten Kursbesuch mangels arbeitsmarktlicher Indikation zu verneinen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2010, AVI 2010/29). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts Prozess 8C_65/2011. Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 7. Dezember 2010 in Sachen R.___, Beschwerdeführer, gegen RAV St. Gallen, Unterstrasse 4, Postfach, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kursbesuch Sachverhalt: A. A.a R., geboren 1947, meldete sich am 7. Januar 2009 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) St. Gallen zur Arbeitsvermittlung an (act. G 3/A26) und bezog ab Februar 2009 Arbeitslosenentschädigung (vgl. act. G 3/B43). Auf Anweisung des RAV St. Gallen besuchte der Versicherte verschiedene kollektive Kurse (vom 20. bis 25. April 2009 PC-Workshop, act. G 3/A34; vom 27. April bis 15. Mai 2009 Word/Excel, act. G 3/A38; vom 2. Juni bis 21. August 2009 Orientierungskurs Kader, act. G 3/A42) und absolvierte verschiedene Praktika (vom 3. bis 20. August 2009, juristisches Praktikum bei C., act. G 3/B72; vom 3. November bis 31. Dezember 2009, Ausbildungspraktikum bei der A., act. G 3/A76; vgl. zu einem 11-tägigen Praktikum am gleichen Ort vom Juli 2009 act. G 3/B69). A.b Am 16. Dezember 2009 stellte der Versicherte ein Gesuch um Zustimmung zum Kurs B. in der Zeit vom 4. März 2010 bis 15. April 2011 (24 Kurstage). Er gab an, dass er eine berufliche Verselbstständigung beabsichtige. Eine berufliche Verselbstständigung als Jurist allein in dem ihm vertrauten Recht ermögliche ihm kein existenzsicherndes Einkommen (act. G 3/A81). A.c Am 29. Dezember 2009 verfügte das RAV St. Gallen, das Kursgesuch werde abgewiesen. Bei der beantragten Massnahme handle es sich um eine mehr als ein Jahr dauernde Zusatzausbildung. Der Versicherte sei sehr gut qualifiziert und könne auch entsprechende Berufserfahrungen nachweisen. Auch ohne die beantragte Zusatzausbildung sei es ihm möglich, wieder eine Tätigkeit auszuüben (act. G 3/A91). B. B.a Der Versicherte erhob dagegen am 18. Januar 2010 Einsprache und beantragte die Zustimmung zum Besuch des Kurses B.___. Er sei aufgrund seiner Spezialisierung im Recht und dem von Spendengeldern abhängigen und überdies schrumpfenden Markt mit schweizweit sehr wenigen Arbeitsanbietern mit geringer Anzahl von Arbeitsplätzen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nur schwer vermittelbar. Zusätzlich würden mögliche Arbeitgeber durch sein Alter abgeschreckt. Kindesvertretungen seien ein neuer, wachsender Markt. Der Kursbesuch bzw. dessen Aufbau verspreche, dass er sich alsbald um Mandate bemühen und längerfristig die berufliche Verselbstständigung anstreben könnte. Der Kurs entspreche seinen Neigungen und Fähigkeiten. Im letzten Praktikum habe er zur vollen Zufriedenheit des Praktikumsgebers einen "Kommentar(-entwurf)" zu den Standards des Vereins C.___ verfasst (act. G 3/A94). B.b Im Einspracheentscheid vom 5. Februar 2010 wies das RAV St. Gallen die Einsprache ab (act. G 3/A98). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2010 richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 8. März 2010. Der Beschwerdeführer beantragt darin dessen Aufhebung und die Kostenübernahme für den Kurs B.___. Die Begründung lautet im Wesentlichen ähnlich wie diejenige der Einsprache. Ergänzend orientiert der Beschwerdeführer, dass er inzwischen ein auf vier Monate befristetes Anstellungsverhältnis mit einem Beschäftigungsgrad von 40% bei einer Rechtsberatungsstelle in Bern aufgenommen habe. Seine langjährige Spezialisierung reduziere seine Chancen auf eine Anstellung auf nahezu Null (act. G 1). C.b Der Beschwerdegegner beantragt in der Beschwerdeantwort vom 19. April 2010 die Beschwerdeabweisung. Er hält am Standpunkt fest, dass der Beschwerdeführer auch ohne Kurs genügend qualifiziert sei, um auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. In Anbetracht der Dauer des Kurses vom 4. März 2010 bis 15. April 2011 und des Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1947) könne ferner keine rasche und dauerhafte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erreicht werden. Die Massnahme dränge sich auch insofern nicht auf, als keine Stellenzusage in Aussicht stehe (act. G 3). C.c Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 24. Mai 2010 unverändert an den gestellten Begehren und deren Begründung fest (act. G 5). C.d Der Beschwerdegegner verzichtet auf die Einreichung einer Duplik (vgl. act. G 7).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien ist die Frage umstritten, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen in Form des Kurses B.___ hat. 2. 2.1 Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) bezweckt nach Art. 1a Abs. 2, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Die arbeitsmarktlichen Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sollen die Eingliederung von versicherten Personen, die aus Gründen des Arbeitsmarkts erschwert vermittelbar sind, verbessern (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Sie setzen in jedem Fall voraus, dass sie durch die Arbeitsmarktlage unmittelbar geboten sind. Diese so genannte arbeitsmarktliche Indikation soll verhindern, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang stehen (SVR 2005 ALV Nr. 9 S. 29 E. 2.1.1 = Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 14. Januar 2005, C 147/04). Die in Frage stehende Massnahme muss dafür bestimmt, geeignet und notwendig sein, die Vermittelbarkeit im konkreten Fall erheblich zu fördern. Schliesslich muss der voraussichtliche Erfolg der Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, Rz 667 mit Hinweisen). 2.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, die es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen, oder die sie in die Lage versetzen, ihre bereits
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Die Grenze zwischen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung und der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 274 f. E. 2b/2c mit Hinweisen). 2.3 Mit Blick auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1947), seinen beruflichen Werdegang, die Umstände, dass er seit 1991 als Jurist für eine Beratungsstelle im engen Bereich des Rechts tätig war (act. G 3/A1) und entsprechende Stellenangebote auf dem Arbeitsmarkt selten sind, ist zwar von einer erschwerten Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Indessen vermag dieser Umstand in der hier zu beurteilenden Angelegenheit keinen Anspruch auf den beantragten Kurs entstehen zu lassen. Denn bei der Beurteilung des Kursgesuchs fällt ins Gewicht, dass die Bildungsmassnahme die Anstellungschancen als Arbeitnehmer voraussichtlich weder tatsächlich noch in erheblichem Mass zeitnah verbessert (vgl. hierzu Urteil des EVG vom 31. Mai 2000, C 200/98, E. 3b/aa mit Hinweisen). Es fehlt vorliegend an einer hinreichend zeitlichen Nähe der vom fraglichen Kurs zu erwartenden positiven Effekte auf die Vermittelbarkeit als Arbeitnehmer. Der beantragte Kurs dauert bis zum 15. April 2011 und allfällige vermittlungsfördernde Wirkungen sind vorher kaum zu erwarten. Das Gesagte kommt aber auch darin zum Ausdruck, dass für den Beschwerdeführer von Anfang an klar war und ist, dass lediglich eine selbstständige Ausübung der Tätigkeit als Kindesvertreter in Betracht fällt ("Verselbständigung beabsichtigt", act. G 3/A81; vgl. auch act. G 3/A80 und A89; "Der Kursbesuch resp. -aufbau verspricht, dass ich mich alsbald um Mandate bemühen und längerfristig die berufliche Verselbstständigung anstreben könnte."; act. G 3/A93) und nicht eine Tätigkeit als Arbeitnehmer. Im Übrigen bestätigt der Beschwerdeführer zumindest indirekt, dass eine erhebliche kursbedingte Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht hinreichend gesichert ist ("Ein selbstfinanzierter Kursbesuch scheint mir dagegen doch eine übermässige, riskante Investitionsleistung zu sein.", act. G 3/A89; vgl. auch die eben genannte Äusserung des Beschwerdeführers in act. G 3/
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A93, woraus er sich lediglich eine - längerfristige - Auswirkung "verspricht", ohne indessen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche, zeitnahe Verbesserungswirkung aufzuzeigen). Vor diesem Hintergrund ist die arbeitsmarktliche Indikation des beantragten Kurses zu verneinen. Dass die gewünschte Vorkehr dem Beschwerdeführer allenfalls die Möglichkeit eröffnen würde, sich auch ausserhalb des bisherigen Tätigkeitsbereichs zu bewerben, und damit die Aussichten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert würden, vermag daran nichts zu ändern. Praktisch jede berufliche Massnahme bringt wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten Vorteile auf dem Arbeitsmarkt (Urteil des EVG vom 24. Dezember 2004, C 77/04, E. 4.2 mit Hinweis), was für sich alleine nicht zu einem Anspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung führt. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die arbeitsmarktliche Lage den Kursbesuch zu einer zeitnahen Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht unmittelbar gebietet, mithin hierfür keine arbeitsmarktliche Indikation gegeben ist. Die Ablehnung des entsprechenden Kursgesuchs durch den Beschwerdegegner ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: