St.Gallen Sonstiges 07.04.2010 AVI 2009/42

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2009/42 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 12.09.2019 Entscheiddatum: 07.04.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 07.04.2010 Art. 15 Abs. 1 AVIG. Die Vermittlungsbereitschaft einer arbeitslosen Person kann ohne vorgängige Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab Antragstellung verneint werden, wenn eine Würdigung sämtlicher Umstände ergibt, dass die arbeitslose Person trotz des äusseren Scheins seit Antragsstellung keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit hatte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. April 2010, AVI 2009/42). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Adrian Rothenberger Entscheid vom 7. April 2010 in Sachen S.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Heer, Obere Bahnhofstrasse 24, Post- fach 637, 9501 Wil SG 1, gegen RAV Oberuzwil, Wiesentalstrasse 22, Postfach, 9242 Oberuzwil, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Vermittlungsfähigkeit (Vermittlungsbereitschaft) Sachverhalt: A. A.a S.___ arbeitete ab 22. September 1986 vollzeitlich bei der A.___ als Bauarbeiter im Tiefbau. Mit Schreiben vom 25. März 2004 kündigte die A.___ dieses Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2004, weil der Versicherte nach einem Verkehrsunfall vom 6. Juni 2002 nur noch für eine körperlich leichtere Tätigkeit einsatzfähig sei (act. G 3.1/B175). Am 9. März 2004 meldete sich der Versicherte wegen Kopf-, Rücken- und Fussschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (act. G 3.1/B176). Mit Formular vom 29. Juni 2004 beantragte der Versicherte Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2004. Da der behandelnde Arzt, Dr.med. B.___, dem Versicherten für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte, der Versicherte aber der Ansicht war, lediglich im Umfang von 50% arbeitsfähig zu sein (act. G 3.1/ B177, B161), ordnete das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Oberuzwil die Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Rahmen eines Verzahnungsprogramms an. An diesem Programm nahm der Versicherte vom 23. November 2004 bis 28. Januar 2005 teil (act. G 3.1/B160). Der Versicherte bezog in der Rahmenfrist vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2006 Arbeitslosenentschädigung im Rahmen eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 50% (vgl. act. G 3.1/B125, B155). A.b Mit Formular vom 9. Juni 2006 beantragte der Versicherte die Eröffnung einer Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. Juli 2006 (act. G 3.1/B102), was die Kantonale Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 18. September 2006 zufolge ungenügender Beitragszeiten ablehnte (act. G 3.1/B96). Für die Stellenvermittlung blieb der Versicherte weiterhin angemeldet (act. G 3). A.c Mit Verfügung vom 21. November 2006 lehnte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen mangels Invalidität ab. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. Mai 2008 (IV 2007/18) abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Am 21. Mai 2007 nahm der Versicherte erneut eine volle Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter bei der C.___ auf (vgl. act. G 3.1/B23; vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2008, IV 2007/18, lit. B.e). Dieses Arbeitsverhältnis lösten der Versicherte und die C.___ per 7. September 2007 in gegenseitigem Einverständnis auf (act. G 3.1/B82). In der Folge trat der Versicherte ab 10. September 2007 eine Stelle als Facharbeiter/Maschinist bei der D.___ an (act. G 3.1/B81). Dieses Arbeitsverhältnis wurde ihm mit Schreiben vom 26. Februar 2008 per 31. März 2008 zufolge ungenügender Arbeitsleistungen gekündigt (act. G 3.1/B80). Ab 1. April 2008 war der Versicherte bei der E.___ als Bau-Facharbeiter tätig (act. G 3.1/B77). Auch diese Anstellung wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 19. Juni 2008 per 27. Juni 2008 wieder gekündigt (act. G 3./B72). A.e Am 30. Juni / 23. Juli 2008 (Posteingang RAV Oberuzwil) stellte der Versicherte erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2008 und gab an, für eine leichte Arbeit voll arbeitsfähig und auf der Suche nach einer Vollzeitstelle zu sein (act. G 3.1/B61, B74). A.f Am 19. August 2008 reichte der Versicherte ein ärztliches Zeugnis seines Hausarztes Dr.med. F.___ ein. Darin bestätigt Dr.med. F., dass der Versicherte seit 6. Juni 2002 zu 50% arbeitsunfähig geschrieben sei. Gleichzeitig führt er aus, dass der Versicherte selber der Meinung sei, zu 100% arbeitsunfähig zu sein, und dass diesbezüglich Abklärungen an der Rheumatologischen Klinik des Kantonsspitals St. Gallen stattfänden (act. G 3.1/B51). A.g Am 1. September 2008 trat der Versicherte probeweise eine Anstellung bei der G. an. Wegen plötzlich auftretender Rückenbeschwerden brach er diese Tätigkeit aber bereits am dritten Tag wieder ab (act. G 3.1/B47, A6, III, Ziffer 5). A.h Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit verfügte das RAV Oberuzwil am 7. Oktober 2008 die Teilnahme des Versicherten am Einsatzprogramm TRANSMET von 13. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2008 (act. G 3.1/B30, B36). Dieses Einsatzprogramm bezweckte insbesondere auch eine Überprüfung der Vermittlungsbereitschaft des Versicherten (act. G 3.1/B10, B34, B39). Der Versicherte trat das Einsatzprogramm

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zwar an, brach es aber schmerzbedingt bereits nach ca. einer Stunde wieder ab (act. G 3.1/B22, B26, B28). A.i Mit Arztzeugnissen vom 13. Oktober 2008, 14. Oktober 2008, 17. Oktober 2008 und 11. November 2008 bescheinigte Dr.med. F.___ dem Versicherten erneut eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit "seit Jahren" und eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 14. Oktober 2008 (act. G 3.1/B19, B25, B23 und B18). A.j Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 bejahte das RAV Oberuzwil die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab Antragsstellung, reduzierte den anrechenbaren Arbeitsausfall aber auf 50%. Begründet wurde dies einerseits mit der von Dr.med. F.___ seit 6. Juni 2002 bescheinigten 50%igen Arbeitsunfähigkeit, anderseits aber auch mit dem Umstand, dass der Versicherte am 13. Oktober 2008 nicht in der Lage gewesen sei, im Rahmen des Einsatzprogrammes auch nur leichteste Arbeiten zu verrichten. Die von Dr. F.___ ab 14. Oktober 2008 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100% sei als vorübergehend zu betrachten und berechtige zu Arbeitslosentaggelder (Krankentaggelder) während maximal 30 Tagen ab deren Beginn bzw. maximal 44 Tagen während der Rahmenfrist (act. G 3.1/B13). B. B.a Gegen die Verfügung des RAV Oberuzwil vom 11. Dezember 2008 erhob der Rechtsvertreter des Versicherten am 26. Januar 2009, ergänzt durch Schreiben vom 19. Februar 2009, form- und fristgerecht Einsprache und beantragte, dass dem Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 31. August 2008 ungekürzte Taggelder der Arbeitslosenversicherung und ab 1. September 2009 Krankentaggelder auszurichten seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte er in der Hauptsache an, dass die fast ununterbrochene volle Erwerbstätigkeit des Versicherten von 21. Mai 2007 bis 27. Juni 2008 dessen Arbeitsfähigkeit beweise. Der Versicherte habe sich ausserdem während der Monate Juli und August 2008 intensiv um eine Vollzeitarbeitsstelle in verschiedenen Bereichen bemüht. Aus dem Umstand, dass die Prüfung der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten im Rahmen des Einsatzprogramms TRANSMET erst drei Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug und damit zu einer Zeit erfolgt sei, zu der der Versicherte bereits

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wieder arbeitsunfähig gewesen sei, dürften dem Versicherten keine Nachteile erwachsen. Die Vermittlungsbereitschaft des Versicherten zeige sich in der rechtzeitigen Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, den vom Versicherten vorgenommenen Arbeitsbemühungen, der vor der Arbeitslosigkeit faktisch uneingeschränkt ausgeübten Erwerbstätigkeit und in der spontanen Annahme der Tätigkeit bei der G.___ (act. G 3.1/A11, A7). B.b Mit Schreiben vom 27. Februar 2009 kündigte das RAV Oberuzwil dem Versicherten die Absicht an, seine Vermittlungsbereitschaft im Einspracheverfahren im Sinne einer reformatio in peius bereits ab Antragstellung zu verneinen und räumte ihm eine Frist von 10 Tagen ein, um seine Einsprache zurückzuziehen (act. G 3.1/A3). Nachdem der Versicherte diese Frist ungenutzt verstreichen liess, verneinte das RAV Oberuzwil die Vermittlungsbereitschaft des Versicherten im Einspracheentscheid vom 27. März 2009 ab Antragstellung. Zur Begründung führte es an, dass der Versicherte bereits anlässlich des Erstgesprächs im RAV Oberuzwil vom 15. Juli 2008 klargemacht habe, dass er lediglich für leichte Tätigkeiten einsatzfähig sei. Am 19. August 2008 habe der Versicherte denn auch ein Arztzeugnis eingereicht, wonach er seit 6. Juni 2002 zu 50% arbeitsunfähig geschrieben sei. Der Hausarzt schreibe darin ferner, dass der Versicherte selber der Meinung sei, zu 100% arbeitsunfähig zu sein. Für die Zeit vor Antragstellung resp. während der Kündigungsfrist habe der Versicherte keinerlei Arbeitsbemühungen unternommen. Danach habe er zwar Bemühungen getätigt, aber immer nur persönliche oder telefonische. Da der Versicherte seine jeweilige Kontaktperson nicht angegeben habe, seien diese Bemühungen nicht überprüfbar. Es sei unter den gesamten Umständen davon auszugehen, dass es sich dabei um eine rein formale Pflichterfüllung gehandelt habe. Auch der Arbeitsversuch als Bauarbeiter stehe im Widerspruch zu seinen Aussagen, er könne nur leichteste Tätigkeiten ausüben. Eine vom Rechtsvertreter behauptete Arbeitsunfähigkeit des Versicherten seit dem Arbeitsversuch anfangs September 2008 sei vom Versicherten nie gemeldet worden. Zudem sei es auffällig, dass der Versicherte erst wieder ein Arztzeugnis vorgelegt habe, als er das Einsatzprogramm habe antreten müssen. Der Abbruch des Einsatzprogramms zeige die fehlende Vermittlungsbereitschaft des Versicherten. Auch die Vorgeschichte des Versicherten zeige, dass dieser seit Jahren versuche, Versicherungsleistungen zu beziehen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte nur wieder gearbeitet habe, um genügende Beitragszeiten zu erlangen (act. G 3.1/A1). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid des RAV Oberuzwil vom 27. März 2009 gelangt der Rechtsvertreter von S.___ am 12. Mai 2009 mit Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragt für den Beschwerdeführer die Ausrichtung eines ungekürzten Taggeldes der Arbeitslosenversicherung vom 1. Juli 2008 bis 31. August 2008 und die Ausrichtung von Krankentaggeldern ab

  1. September 2008 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der von seinem Hausarzt undifferenziert bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 50% während der Monate Juli und August 2008 voll arbeitsfähig gewesen sei, was bereits aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers auf mehreren Baustellen während mehr als einem Jahr ersichtlich sei. Weshalb die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers erst mehr als 3 Monate nach der RAV Anmeldung abgeklärt worden sei, sei nicht begründbar, ebensowenig wie der Umstand, dass der Beschwerdegegner auf eine vertrauensärztliche Untersuchung verzichtet habe, obwohl bei ihm offenbar Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden hätten. Diese Unterlassungen des Beschwerdegegners dürften dem Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt der Vermittlungsfähigkeitsprüfung bereits wieder arbeitsunfähig gewesen sei, nicht zum Nachteil gereichen. Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch die rechtzeitige RAV-Anmeldung, die Arbeitsbemühungen, die vor der Arbeitslosigkeit faktisch uneingeschränkt ausgeübte Erwerbstätigkeit und durch die spontane Aufnahme einer Tätigkeit bei der G.___ bewiesen (act. G 1). C.b In der Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2009 nimmt der Beschwerdegegner zum Vorwurf der späten Einweisung in ein Einsatzprogramm Stellung und begründet die Verzögerung damit, dass die Prüfung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung aufgrund einer verspäteten Arbeitgeberbescheinigung erst am 11. September 2008 habe abgeschlossen werden können. Eine arbeitslose Person könne aber erst dann in ein Einsatzprogramm eingewiesen werden, wenn ihre Anspruchsberechtigung feststehe,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ansonsten die Gefahr bestünde, dass die Kosten für die Massnahme von der Arbeitslosenversicherung nicht gedeckt würden. Eine vertrauensärztliche Untersuchung sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht angezeigt gewesen, weil nicht die Arztzeugnisse widersprüchlich gewesen seien, sondern eine Diskrepanz zwischen der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und dessen vollzeitlicher Arbeitstätigkeit bestanden habe. So habe der Beschwerdeführer offenbar seine Selbsteinschätzung wieder der ärztlichen Beurteilung angepasst, sobald die notwendige Beitragszeit erreicht gewesen sei (act. G 3). C.c Mit Replik vom 18. August 2009 stellt sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass es unzulässig sei, die Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers für die Monate Juli und August 2008 lediglich aufgrund des aus gesundheitlichen Gründen missglückten Arbeitsversuchs anfangs September 2008 und des Abbruchs des Einsatzprogrammes im Oktober 2008 und damit ohne eine eigentliche Abklärung zu verneinen. Für die Vermittlungsbereitschaft spräche insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Aussteuerung im Juni 2006 noch bis am 2. Mai 2007 für die Arbeitsvermittlung angemeldet geblieben sei. Die vom Beschwerdegegner behauptete fehlende Vermittlungsbereitschaft stehe diametral zum dokumentierten Arbeitswillen des Beschwerdeführers. Wenn dem Beschwerdeführer die Vermittlungsbereitschaft ohne jegliche ärztliche Zusatzabklärungen verweigert werde, sei dies willkürlich und der Einspracheentscheid deshalb unhaltbar (act. G 9). C.d Der Beschwerdegegner verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. G 11). Erwägungen: 1. 1.1 Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Vermittlungsfähigkeit verlangt demnach objektiv die Arbeitsberechtigung und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, subjektiv ihre Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 120 V 388 E. 3a mit Hinweisen). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren streitig und deshalb nachfolgend zu prüfen ist lediglich die Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers ab Juli 2008. 1.2 Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist im Allgemeinen die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle (ARV 2004 Nr. 13 S. 126 E. 2.3 mit Hinweis = Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 17. Juni 2003, C 272/02). Die Bereitschaft der versicherten Person, eine neue Stelle anzutreten, ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Der Wille allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft der versicherten Person genügen nicht (BGE 122 V 266 f. E. 4). Fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle können ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitdauer nicht gewillt ist, ihre Arbeitskraft anzubieten. Im Allgemeinen ist aber eine unzureichende Stellensuche nur Ausdruck davon, dass die versicherte Person ihrer Schadenminderungspflicht ungenügend nachkommt (BGE 112 V 218 E. 1b; ARV 1996/97 Nr. 19 S. 98, Nr. 8 S. 31 E. 3 mit Hinweisen). Erst wenn sich eine versicherte Person trotz Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG über längere Zeit hinweg nicht um eine neue Stelle bemüht, darf angenommen werden, es fehle ihr an der Vermittlungsbereitschaft. Sind die Arbeitsbemühungen der versicherten Person aber nicht nur ungenügend oder dürftig, sondern derart unbrauchbar, dass sie besonders qualifizierte Umstände darstellen, ist auch ohne vorgängige Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf eine fehlende Vermittlungsbereitschaft der versicherten Person zu schliessen. Dasselbe gilt, wenn über längere Zeit überhaupt keine Arbeitsbemühungen oder blosse "pro forma"- Bemühungen vorgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2008, 8C_58/2008, E. 3.2). Auf eine fehlende Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden kann mit anderen Worten immer erst dann, wenn trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (Urteil des EVG vom 10. November 2000, C 65/00, E. 3b). 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Am 30. Juni 2008 stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2008. Dabei gab er an, voll arbeitsfähig und auf der Suche nach einer Vollzeitstelle zu sein, wobei es sich um leichte Arbeit handeln müsse (act. G 3.1/B61). Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch im ersten Beratungsgespräch vom 15. Juli 2008, stellte er sich doch auf den Standpunkt, wegen unfallbedingter Beschwerden in Rücken, Schultern, Nacken und Ellbogen nicht mehr körperlich arbeiten zu können. Wegen dieser gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere einer Blockade im Rücken, sei ihm auch seine letzte Stelle wieder gekündigt worden. Zur Abklärung dieser Leiden habe er am 13. August 2008 einen Termin im Kantonsspital (act. G 3.1/B63b). Ähnlich äusserte sich der Beschwerdeführer auch im Beratungsgespräch vom 18. August 2008. Er könne nur noch leichte Arbeiten verrichten (act. G 3.1/B53). Es steht demnach fest, dass sich der Beschwerdeführer seit Juli 2008 nicht in der Lage sah, eine schwere körperliche Tätigkeit auszuüben und ihm deshalb für solche Tätigkeiten die Vermittlungsbereitschaft fehlte. Umstritten und deshalb zu prüfen ist aber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer bereit war, seit Antragstellung eine leichte Arbeit anzunehmen. Während der Beschwerdeführer diese Bereitschaft unter Hinweis auf die rechtzeitig erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug, die spontane Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der G., die über seine Aussteuerung per 30. Juni 2006 fortdauernde Anmeldung für die Arbeitsvermittlung und seine Arbeitsbemühungen in den Monaten Juli und August 2008 behauptet, stellt sich der Beschwerdegegner unter Hinweis auf das widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer seit Antragsstellung auch keine Absicht zur Aufnahme einer leichten Arbeitstätigkeit gehabt habe und demnach nicht vermittlungsbereit gewesen sei. 2.2 In der Tat verhielt sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit ab Antragstellung widersprüchlich. So behauptete er bei Antragstellung und in den ersten Wochen danach, keine schweren körperlichen Arbeiten ausüben zu können, jedoch für eine leichte Tätigkeit voll arbeitsfähig zu sein. Dessen ungeachtet reichte er am 18. August 2008 ein Arztzeugnis des behandelnden Arztes, Dr. med. F., ein, das ihm eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 6. Juni 2002 attestierte (act. G 3.1/B51). Am 1. September 2008 nahm der Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Bauarbeiter bei der G.___ auf, obwohl er – wie bereits erwähnt – bis zu diesem Zeitpunkt körperlich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schwere Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen als unzumutbar bezeichnet hatte. Diese Tätigkeit brach er jedoch bereits nach drei Tagen wieder ab, "da die Arbeit körperlich zu anstrengend" gewesen sei (act. G 3.1/B41). Eine Arztkonsultation fand erst am 22. September 2008 statt. Im Rahmen dieser Konsultation wurde dem Beschwerdeführer erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 50% ab 1. September 2008 bescheinigt (act. G 3.1/B40). Das Einsatzprogramm TRANSMET, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer anhand leidensadaptierter Tätigkeiten seine Vermittlungsbereitschaft unter Beweis stellen sollte, brach er bereits nach einer knappen Stunde schmerzbedingt wieder ab (act. G 3.1/B28). Im Beratungsgespräch vom 14. Oktober 2008 äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er das Einsatzprogramm nicht absolvieren könne, weil es zu lärmig und zu staubig sei (act. G 3.1/B27). Trotz dieser gezeigten (und auch ärztlich attestierten) Arbeitsunfähigkeit stellte sich der Beschwerdeführer im Beratungsgespräch vom 16. Oktober 2008 auf den Standpunkt, weiterhin eine volle Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen (act. G 3.1/ B24). Dass der Beschwerdegegner unter diesen Umständen die Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers seit Antragstellung in Frage stellt, ist nachvollziehbar. Für eine fehlende Vermittlungsbereitschaft seit Antragstellung spricht auch das vom Beschwerdeführer am 18. August 2008 eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. F.___, in dem sich dieser dahingehend äussert, dass der Beschwerdeführer sich selbst als zu 100% arbeitsunfähig erachte. Diese Einschätzung wird auch durch die Erkenntnisse mehrerer medizinischer Experten gestützt, die dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen des vorangegangenen IV-Verfahrens ein demonstratives Schmerzverhalten, ein theatralisch-leidendes Verhalten und eine "katastrophisierende" Stimmungslage attestiert hatten (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2008 [IV 2007/18]). 2.3 2.3.1 Inwiefern die rechtzeitige Anmeldung zum Leistungsbezug für die Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers sprechen soll, ist nicht ersichtlich, handelt es sich bei der rechtzeitigen Anmeldung doch um eine gesetzliche Pflicht der versicherten Person (Art. 17 Abs. 2 AVIG).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3.2 Auch aus dem Arbeitsversuch bei der G.___ vom 1. bis 3. September 2008 lässt sich die Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht erkennen. Dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit bereits am 3. September 2008 wieder abbrach, obwohl er gemäss Arztzeugnis vom 22. September 2008 im damaligen Zeitpunkt lediglich zu 50% arbeitsunfähig geschrieben war (act G 3.1/A26), deutet im Gegenteil eher auf eine fehlende Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers hin. 2.3.3 Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Aussteuerung am 30. Juni 2006 weiterhin zur Arbeitsvermittlung angemeldet blieb, vermag er nichts zu seinen Gunsten ableiten, geht doch aus dem Schreiben des RAV vom 2. Mai 2007 deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer wegen fehlender Vermittlungsbereitschaft von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (act. G 3.1/B89). 2.3.4 Ebensowenig lassen die in den Monaten Juli und August 2008 getätigten Arbeitsbemühungen auf die Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers schliessen. Berücksichtigt man nämlich die Umstände des vorliegenden Falls und darüber hinaus die Tatsache, dass es sich bei den angeführten Bewerbungen offensichtlich ausschliesslich um mündliche Blindbewerbungen, teilweise gar bei denselben Unternehmungen, gehandelt hat, ist der vom Beschwerdegegner gezogene Schluss, dass es sich bei den Arbeitsbemühungen um blosse "pro forma"- Bemühungen handelte, nicht zu beanstanden. 3. Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist demnach mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Beschwerdeführer trotz des äusseren Scheins seit Antragsstellung keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit hatte (vgl. oben E. 1.2). Nachdem der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 27. Februar 2009 auch die prozessualen Voraussetzungen für eine Schlechterstellung im Einspracheverfahren erfüllt hat (Art. 12 Abs. 2 ATSV), ist der Einspracheentscheid vom 27. März 2009 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, AVI 2009/42
Entscheidungsdatum
07.04.2010
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026