St.Gallen Sonstiges 19.11.2009 AVI 2009/35

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2009/35 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 04.03.2020 Entscheiddatum: 19.11.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 19.11.2009 Art. 36 Abs. 1 AVIG; Art. 58 Abs. 1 AVIV: Frist zur Voranmeldung von Kurzarbeit. Die Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 58 Abs. 1 AVIV, wonach die Anmeldefrist nur drei Tage beträgt, setzt voraus, dass die plötzlich eingetretenen, unvorhersehbaren Umstände, die Einführung der Kurzarbeit derart dringlich erforderlich machen, dass die ordentliche Frist von zehn Tagen nicht mehr eingehalten werden kann. Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 58 Abs. 1 AVIV im vorliegenden Fall nicht erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2009, AVI 2009/35). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; a.o. Gerichtsschreiber Jorge Lopez Entscheid vom 19. November 2009 in Sachen S.___, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kurzarbeitsentschädigung (Voranmeldeverfahren) Sachverhalt: A. Mit Voranmeldung vom 13. bzw. 14. Januar 2009 beantragte die S.___ AG, für die Betriebsabteilung "Verpackungs- und Baubereich" Kurzarbeit im Umfang von 30 % für den Zeitraum vom 19. Januar 2009 bis 30. April 2009 (act. G 5.1/5-9). Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 erhob das Amt für Arbeit St. Gallen gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung teilweise Einspruch. Es verfügte, dass die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen in der Zeit vom 23. Januar 2009 bis 30. April 2009 Kurzarbeitsentschädigung ausrichten könne, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Eine Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 19. Januar 2009 sei nicht möglich, weil ein Arbeitgeber, der beabsichtige, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden müsse (act. G 5.1/3). B. Gegen diese Verfügung erhob die S.___ AG am 5. März 2009 Einsprache und beantragte, die Kurzarbeit sei ab 19. Januar 2009 zu bewilligen. Sie machte geltend, zwar seien die Umsätze schon im November/Dezember 2008 stark eingebrochen. Es habe jedoch die Hoffnung bestanden, dass wie in den Vorjahren noch grössere Abrufe für Anfang Jahr eingehen würden. Dem sei leider nicht so gewesen und die Kundendispositionen seien zum Erliegen gekommen. Am 6. Januar 2009 seien telefonisch beim Amt für Arbeit die Unterlagen angefordert worden. Diese seien am 9. Januar 2009 eingetroffen. Anschliessend sei die Zustimmung zur Kurzarbeit eingeholt und das Gesuch am 13. Januar 2009 eingereicht worden. Am 19. Januar 2009 sei die Kurzarbeit intern veranlasst worden, in der festen Überzeugung, im Rahmen des vorgegebenen Timings zu liegen. Dabei habe grösste Dringlichkeit geherrscht, da fix georderte Abrufe per Ende Dezember von Seiten der massgebenden Kunden per sofort gestoppt oder massiv reduziert worden seien. Die ganze Entwicklung sei schlagartig,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht voraussehbar und in einer Dimension eingetreten, wie man sie bei den im Verlauf der letzten Jahrzehnte festgestellten Konjunkturzyklen nicht habe ausmachen können (act. G 5.1/2). C. Mit Einspracheentscheid vom 31. März 2009 wies das Amt für Arbeit die Einsprache ab. Zur Begründung führte es aus, die Frist von zehn Tagen für die Voranmeldung der Kurzarbeit ab dem 19. Januar 2009 sei mit der Einreichung des Antragsformulars mit Poststempel vom 14. Januar 2009 eindeutig verpasst worden. Da die S.___ AG auch keinen rechtserheblichen entschuldbaren Grund für die verspätete Meldung der Kurzarbeit vorbringe, könne die verpasste Frist nicht wiederhergestellt werden (act. G 5.1/1). D. Mit Eingabe vom 28. April 2009 erhob die S.___ AG Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2009 an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und erneuert sinngemäss ihr Rechtsbegehren. Sie macht geltend, im Dezember 2008 seien die Umsätze immer mehr eingebrochen. Man sei jedoch noch davon ausgegangen, dass es sich um normale Konjunkturschwankungen handle. Ab Mitte Dezember und in den ersten Tagen im Januar seien jedoch von grossen Kunden von einem Tag auf den anderen Lieferungen abgesagt bzw. zurückgestellt oder die Stückzahlen massiv reduziert worden. Aufgrund der bereits vollen Lager hätten die Produktionsanlagen sofort abgestellt werden müssen. Durch die abrupte und nicht voraussehbare Disposition der Kunden sei die Vorlaufzeit für ein Gesuch innert zehn Tagen nicht mehr gegeben gewesen. Sie sei kurzfristig zu dringendem Handeln gezwungen gewesen, weshalb die Frist zur Voranmeldung ausnahmsweise drei Tage betrage (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2009 beantragt der Beschwerdegegner unter Verweisung auf den Einspracheentscheid vom 31. März 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Die Beschwerdeführerin hat die ihr eingeräumte Frist zur Einsicht in die vom Beschwerdegegner eingereichten Akten und zur Stellungnahme ungenützt verstreichen lassen (act. G 6 und 7). Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. 1.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) muss ein Arbeitgeber, der beabsichtigt, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden. Zweck der Zehntagesfrist des Art. 36 Abs. 1 AVIG ist es, der kantonalen Amtsstelle genügend Zeit einzuräumen um zu prüfen, ob die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet und die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht sind (BGE 110 V 334 E. 3c; BGE 114 V 123 E. 3b). Bei der Voranmeldefrist von Art. 36 Abs. 1 AVIG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Die Regelung in Art. 58 Abs. 4 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02), wonach bei verspäteter Anmeldung der Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ohne entschuldbaren Grund der Arbeitsausfall erst anrechenbar ist, wenn die für die Meldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist, ist deshalb gesetzeskonform (BGE 110 V 334). 1.2 Der Bundesrat wird in Art. 36 Abs. 1 AVIG ermächtigt, für Ausnahmefälle kürzere Anmeldefristen vorzusehen. Gestützt auf diese Ermächtigung bestimmt Art. 58 Abs. 1 AVIV, dass die Anmeldefrist für Kurzarbeit ausnahmsweise drei Tage beträgt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eintretender Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss. In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass es sich bei Art. 58 Abs. 1 AVIV um eine Ausnahme zum Grundsatz der Voranmeldefrist von zehn Tagen nach Art. 36 Abs. 1 AVIG handelt. Die Dreitagesfrist des Art. 58 Abs. 1 AVIV kann deshalb nur anwendbar sein, wenn plötzlich eingetretene, nicht voraussehbare Umstände die Einführung der Kurzarbeit innerhalb von weniger als zehn Tagen erforderlich machen, so dass die ordentliche Frist nicht mehr eingehalten werden kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein beim Eintritt eines Elementarschadenereignisses oder wegen Annullierung eines Grossauftrages (vgl. Kreisschreiben über die Kurzarbeitsentschädigung [KS KAE], Rz G 6). Zweck von Art. 58 Abs. 1 AVIV kann nur sein, in dringlichen Fällen die Einführung der Kurzarbeit bereits vor Ablauf der Zehntagesfrist zu ermöglichen. Daraus ergibt sich, dass die Ausnahmeregelung von Art. 58 Abs. 1 AVIV dann nicht anwendbar ist, wenn die Notwendigkeit der Einführung von Kurzarbeit zu einem Zeitpunkt erkennbar war, in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem die Zehntagesfrist nach Art. 36 Abs. 1 AVIG noch hätte eingehalten werden können. 2. 2.1 Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin die Zehntagesfrist gemäss Art. 36 Abs. 1 AVIG nicht eingehalten hat. Es fragt sich lediglich, ob im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Dreitagesfrist von Art. 58 Abs. 1 AVIV heranzuziehen ist. Diese Frage wurde vom Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid nicht geprüft. Dieser hat die Abweisung der Einsprache vielmehr einzig damit begründet, die Beschwerdeführerin bringe keinen rechtserheblichen entschuldbaren Grund für die Verspätung vor, weshalb die verpasste Frist nicht wiederhergestellt werden könne (vgl. Art. 41 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Ist die Dreitagesfrist gemäss Art. 58 Abs. 1 AVIV anwendbar, stellt sich die Frage nach einer Wiederherstellung der Frist gar nicht, weil die Frist in diesem Fall eingehalten worden wäre. 2.2 Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren ergibt sich, dass sie an sich bereits in der Woche 45 des Jahres 2008 Kurzarbeit hätte einführen müssen. Es sei jedoch mit grossem Aufwand die ganzen Monate November/ Dezember 2008 weiter gearbeitet worden, da man auch aus psychologischen Gründen Kurzarbeit nicht vor Weihnachten habe beantragen wollen. Finanzielle Erwägungen seien nicht in Betracht gezogen worden, da die Hoffnung bestanden habe, dass wie in den Vorjahren auf Ende Jahr noch grössere Abrufe für Anfang Jahr eingehen würden. Dem sei leider nicht so gewesen und die Kundendispositionen seien zum Erliegen gekommen (act. G 5.1/2). In der Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin aus, dass "ab Mitte Dezember 2008 und in den ersten Tagen im Januar 2009" von grossen Kunden von einem Tag auf den anderen Lieferungen abgesagt und zurückgestellt oder die Stückzahlen massiv reduziert worden seien (act. G 1). Damit fehlt es vorliegend an den Erfordernissen der Plötzlichkeit und Unvorhersehbarkeit gemäss Art. 58 Abs. 1 AVIV. So fand der Bestellungsrückgang nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin während eines längeren Zeitraums, jedenfalls ab Mitte Dezember 2008 statt; es kann daher nicht von einem plötzlichen Einbruch im Sinn der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verordnungsbestimmung gesprochen werden. Dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Einspracheverfahren an sich schon in der Woche 45 2008 die Notwendigkeit für die Einführung von Kurzarbeit erkannt hat, jedoch ohne Rücksicht auf finanzielle Verluste weitergearbeitet hat, in der Hoffnung, es würden bis Ende Jahr noch weitere Aufträge eingehen, zeigt auch, dass der Auftragseinbruch nicht unvorhersehbar war. Wenn sich Hoffnungen, es würden auf Ende Jahr noch grössere Abrufe eingehen, nicht verwirklichen, kann nicht vom Eintritt einer unvorhersehbaren Situation gesprochen werden. Somit ist die Ausnahmeregelung von Art. 58 Abs. 1 AVIV nicht anwendbar und der Beschwerdegegner hat zu Recht die Zehntagesfrist des Art. 36 Abs. 1 AVIG zur Anwendung gebracht. 3. Es bleibt zu prüfen, ob ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 58 Abs. 4 AVIV für die verspätete Anmeldung vorlag. Beim Absehen von der Verwirkungsfolge wegen Vorliegens eines entschuldbaren Grundes handelt es sich um einen Anwendungsfall der ausnahmsweisen Wiederherstellung einer Verwirkungsfrist (vgl. BGE 114 V 123). Gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG kann eine Verwirkungsfrist ausnahmsweise wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln. In diesem Fall wird die Frist wiederhergestellt, wenn innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht wird. Blosse Rechtsunkenntnis stellt jedoch keinen entschuldbaren Grund dar (KS KAE, Rz G8). Die Beschwerdeführerin nennt keinen Grund, weshalb es ihr nicht möglich gewesen wäre, die Kurzarbeit ab dem 19. Januar 2009 rechtzeitig voranzumelden. Da die Beschwerdeführerin somit keinen entschuldbaren Grund für die verspätete Anmeldung der Kurzarbeit vorzubringen vermag, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Wiederherstellung der Frist abgelehnt. 4. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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