St.Gallen Sonstiges 21.08.2009 AVI 2008/73

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2008/73 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 04.03.2020 Entscheiddatum: 21.08.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 21.08.2009 Art. 15 Abs. 1 AVIG, Vermittlungsfähigkeit; Art. 11 Abs. 1 AVIG, anrechenbarer Arbeitsausfall. Der Beschwerdeführer, der das Geschäft der von ihm operativ beherrschten mittlerweile konkursiten Arbeitgeberin im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit weiterführt, erleidet keinen anrechenbaren Arbeitsausfall. Vermittlungsfähigkeit verneint, da keine Bereitschaft besteht, die selbstständige Erwerbstätigkeit zugunsten einer Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzugeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2009, AVI 2008/73). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2009. Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Ver-sicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 21. August 2009 in Sachen H.___, Beschwerdeführer, gegen Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermittlungsfähigkeit und anrechenbarer Arbeitsausfall Sachverhalt: A. A.a H.___ meldete sich per 1. Dezember 2006 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Umfang von 50% an (act. G3/C6 und C7). Seine letzte Anstellung als alleiniger Geschäftsführer bei der A.___ GmbH im Rahmen eines Teilzeitpensums von ca. 43% (18 Stunden verteilt auf 2 Tage pro Woche) wurde von der Arbeitgeberin per 30. November 2006 infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten aufgelöst (act. G3/C24). Die Gesellschaft fiel am 27. März 2007 in Konkurs (act. G3/ A145). Am 27. März 2007 überwies die Arbeitslosenkasse B.___ in Y.___ die Angelegenheit zwecks Feststellung der Anspruchsberechtigung an das Amt für Arbeit in St. Gallen (act. G3/C5). Die Arbeitslosenkasse zweifelte daran, weil sie den Hinweis erhalten hatte, dass für den Versicherten seit April 2005 nie AHV-Beiträge abgerechnet worden seien (act. G3/C5). Nach verschiedenen Schreiben im Zeitraum vom 4. Juli 2007 bis 10. Januar 2008 konnte der Versicherte den Lohnfluss glaubhaft belegen, was die Festlegung des versicherten Verdienstes ermöglichte (act. G3/A132). Nach weiterem Schriftenwechsel stellte das Amt für Arbeit mit Verfügung vom 12. Februar 2008 fest, der Versicherte sei ab Antragstellung (30. November 2006) nicht vermittlungsfähig und es sei kein anrechenbarer Arbeitsausfall gegeben. Die Vermittlungsfähigkeit wurde mit der Begründung verneint, der Versicherte führe die Tätigkeit der konkursiten A.___ GmbH weiter, indem er am 1. Januar 2007 den Betrieb einer Einzelfirma mit den zwei Bereichen "C." und "D." aufgenommen habe. Die Unternehmungen hätten die gleiche Zweckbestimmung und dasselbe Tätigkeitsfeld. Sodann wolle der Versicherte den Umsatz ausbauen und rund um die Uhr für den Geschäftsbetrieb tätig sein. Zudem sei aufgrund dieser selbstständigen Weiterführung der Tätigkeit der A.___ GmbH und weil der Versicherte bereits während seiner teilzeitlichen Anstellung die restliche Zeit der Entwicklung von Papiertechnologien gewidmet habe und dies auch weiterhin mache, kein anrechenbarer Arbeitsausfall gegeben (act. G3/A26).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 31. März 2008 Einsprache und machte sinngemäss geltend, er sei vermittlungsfähig und es sei auch ein anrechenbarer Arbeitsausfall gegeben. Bei seiner neuen Einzelfirma mit den Bereichen "C." und "D." handle es sich keinesfalls um eine Weiterführung der Tätigkeit der A.___ GmbH, denn weder die Tätigkeitsbereiche noch die Strukturen der Unternehmen würden übereinstimmen.Des Weiteren bestritt der Versicherte, während seiner teilzeitlichen Anstellung bei der A.___ GmbH die restliche Zeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein bzw. sich der Entwicklung von Papiertechnologien gewidmet zu haben (act. G3/A22). A.c Mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2008 wies das Amt für Arbeit die Einsprache des Versicherten ab. In der Begründung wiederholt es im Wesentlichen seine Ausführungen in der Verfügung vom 12. Februar 2008. Zusätzlich wurde angeführt, der Versicherte sei während der letzten 20 Jahre im Papierhandel und in der Papierproduktion tätig gewesen und habe jeweils nach Schliessung eines Unternehmens ein neues gegründet, womit sich zeige, dass die selbstständige Tätigkeit im Papierbereich ein lang gehegtes Berufsziel sei, was wiederum gegen seine Vermittlungsfähigkeit spreche (act. G3/A1). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 12. November 2008 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Anerkennung der Vermittlungsfähigkeit bzw. des anrechenbaren Arbeitsausfalls ab 1. Dezember 2006. Zur Begründung wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführungen in der Einsprache (act. G1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2008 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Verfügung und den Einspracheentscheid (act. G3). B.c Mit Replik vom 6. Januar 2009 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zu den eingereichten Vorakten des Beschwerdegegners. Dabei macht er Berichtigungen einzelner Notizen bezüglich Gesprächen, die er mit seiner damaligen Personalberaterin

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geführt hat, geltend. Zudem reicht er die Geschäftspräsentation der türkischen Firma E.___ ein, die belegen soll, dass er keine eigene Produktionsstätte im Ausland habe und somit die Tätigkeit der A.___ GmbH nicht weiterführe (act. G5). Der Beschwerdegegner verzichtet mit Schreiben vom 8. Januar 2009 auf eine Duplik (act. G7). C. Das Gericht forderte am 2. März 2009 beim Beschwerdegegner die RAV-Akten ein (act. G10). Gleichzeitig nahm das Gericht Abklärungen beim Beschwerdeführer vor betreffend seinen zeitlichen Aufwand und die auftragsmässige Entwicklung bezüglich seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit seit Januar 2007 (act. G9 und act. G12). Den Parteien gab es Gelegenheit zur Akteneinsichtnahme bzw. Stellungnahme. Während der Beschwerdeführer ausdrücklich auf eine erneute Akteneinsicht verzichtete (act. G15), liess der Beschwerdegegner die Frist für eine Stellungnahme unbenützt verstreichen. Erwägungen: 1. 1.1 Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist nach Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) die Vermittlungsfähigkeit. Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG sind arbeitslose Personen vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Vermittlungsfähigkeit verlangt in diesem Sinn objektiv die Arbeitsberechtigung und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person und subjektiv ihre Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 126 V 378 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. April 2003 i.S. E., E. 5.2 [C 138/03]). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin. Der Wille allein oder die bloss

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft genügen nicht. Bei fehlenden Aktivitäten und bei Dispositionen, die der Annahme der Vermittlungsbereitschaft entgegenstehen, kann sich die versicherte Person nicht darauf berufen, sie habe die Vermittlung und Suche einer Arbeit gewollt (BGE 122 V 266 f. E. 4). Zwar entspricht es der gesetzlichen Schadenminderungspflicht, wenn sich eine arbeitslose Person mit dem Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit befasst. Bemüht sie sich aber daneben nicht in vertretbarem Umfang um eine unselbständige Erwerbstätigkeit, liegt Vermittlungsunfähigkeit vor, denn die Arbeitslosenversicherung bezweckt nicht die Abdeckung von Unternehmerrisiken (ARV 2002 Nr. 5 S. 56 E. 2b mit Hinweisen). Vermittlungsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die versicherte Person aufgrund der aufgenommenen selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer vermittelt werden kann bzw. ihre Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (BGE 112 V 326). Wird aber während der Arbeitslosigkeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt, ist damit die Vermittlungsfähigkeit nicht ausgeschlossen (ARV 2002 Nr. 5 S. 56 E. 2b mit Hinweisen). 1.2 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat. Der Arbeitsausfall ist laut Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Für teilweise arbeitslose Versicherte gilt die Sonderregelung, dass der Arbeitsausfall anrechenbar ist, wenn er innerhalb von zwei (aufeinanderfolgenden) Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage beträgt (Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (BGE 125 V 60 E. 6c/aa). Es kommt darauf an, was der Versicherte "an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat" (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N. 14 zu Art. 11) und in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit während der üblichen Arbeitszeit aufzunehmen. Dauer und Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalles wirken sich daher auf den Entschädigungsanspruch aus. 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer vermittlungsfähig ist und ob er einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat. Der Beschwerdegegner sieht in der Neugründung der Einzelfirma mit den zwei Bereichen "C." und "D." im Januar 2007 eine Weiterführung der Tätigkeit der konkursiten A.___ GmbH, bei welcher der Beschwerdeführer bis 30. November 2006 teilzeitlich als Geschäftsführer tätig war. Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Tätigkeitsfelder und Strukturen der fraglichen Unternehmen nicht übereinstimmen würden. Die neuen Einzelunternehmungen seien im Gegensatz zur A.___ GmbH Handels- und Beratungsunternehmen, die über keine eigenen Produktionsanlagen oder Lagerräume verfügen würden. Zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner unter der Geschäftsbezeichnung D.___ und C.___ ausgeübten Tätigkeit das bisher von der A.___ GmbH betriebene Geschäft weiterführt. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die derzeit ausgeübte selbstständige Tätigkeit nicht mit der früheren Geschäftstätigkeit der A.___ GmbH, dem Einzelunternehmen F.___ und der G.___ AG übereinstimme (act. G1, S. 4). 2.2.1 Was den wirtschaftlichen Werdegang des Beschwerdeführers in den letzten beiden Jahrzehnten anbelangt, ist festzustellen, dass dieser für die G.___ AG von ___1988 bis 1999 (Löschung der Gesellschaft im Handelsregister von Amtes wegen) als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied amtete. Noch im selben Jahr, als über die G. AG der Konkurs eröffnet wurde (1998), gründete und betrieb er das Einzelunternehmen F. (act. G3/C4). Dieses Unternehmen fiel am ___2005 in Konkurs und wurde am ___2005 von Amtes wegen gelöscht. Am 2005 wurde die A. GmbH gegründet. Der Beschwerdeführer hielt zwar selbst keine Stammanteile dieser Gesellschaft, war aber deren einziger Geschäftsführer. Am 29. September 2006 kündigte diese Gesellschaft das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 30. November 2006 (act. G 3/C24; Löschung im Handelsregister vom 2007). Nachdem der Beschwerdeführer von der Geschäftsführung zurückgetreten war, blieb die A. GmbH ohne genügende Vertretung (vgl. Handelsregistereintrag vom ___2007), mithin waren die Gesellschafter - wobei die Tochter des Beschwerdeführers die Mehrheit der Stammanteile hielt (vgl. zur familiären Beziehung act. G3/C5) - nicht in der Lage, die operative Tätigkeit des Unternehmens weiterzuführen. Im Januar 2007 nahm der Beschwerdeführer eine selbstständige

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbstätigkeit unter den Firmenbezeichnungen C.___ und D.___ auf (act. G3/A137, zum Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns vgl. act. G3/A124). Am 2007 wurde über der A. GmbH der Konkurs eröffnet. Wesentlicher Geschäftsbestandteil der genannten Unternehmen bestand bzw. besteht im Handel mit Papierprodukten. Die mittlerweile gelöschte A.___ GmbH sowie die ab Januar 2007 aufgenommene selbstständige Tätigkeit beschäftigen sich darüber hinaus zusätzlich mit der Bearbeitung von Papierprodukten (vgl. zum Ganzen die entsprechenden Handelsregistereinträge bzw. den Beschrieb der selbstständigen Tätigkeit in act. G3/A137). Aus dieser beruflichen Biographie erhellt, dass der Beschwerdeführer im Bereich des Handels und der Verarbeitung von Papierprodukten seit mehr als zwei Jahrzehnten als Selbstständigerwerbender oder zumindest in Gesellschaften mit entsprechender Zweckbestimmung als operativ beherrschende - arbeitgeberähnliche - Person tätig war und immer noch ist. Eine Bruchstelle zwischen der bisherigen Tätigkeit und der neu aufgenommenen selbstständigen Tätigkeit ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, dass sich das Geschäft der D.___ hauptsächlich mit der Beratung beschäftige (act. G1, S. 4), vermag daran nichts zu ändern. Denn die Beratung von Kunden ist bei jeder Händlertätigkeit - wohl auch bei der damaligen Händlertätigkeit der A.___ GmbH - ein wesentlicher Bestandteil. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist die selbstständige Beratungstätigkeit denn auch ausschliesslich mit der Verarbeitung seines Produktes (J.___ Antirutschlack) verbunden und bildet lediglich einen Teil seiner gesamten selbstständigen Tätigkeit (act. G3/A137). Eine klare Abgrenzung von der Geschäftstätigkeit der A.___ GmbH kann darin nicht erblickt werden. 2.2.2 Im Beratungsgespräch vom 12. Januar 2007 wurde denn auch von einer Weiterführung sowie Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit gesprochen und davon, dass der Beschwerdeführer sich zu deren Ausübung auf bestehende Kontakte mit Kunden und Auftraggebern stützen könne (act. G3/C31). In der von C.___ an die I.___ GmbH erstellten Rechnung vom 20. Februar 2007 ist darüber hinaus ersichtlich, dass die zugrunde liegende Lieferung im Auftrag von A.___ GmbH erfolgte. Liefergegenstand bildete J.___ Antirutschpapier (act. G3/A137), mithin ein Kernprodukt der A.___ GmbH wie auch der unter der Bezeichnung D.___ ausgeübten Geschäftstätigkeit (vgl. act. G3/ C24 und G3/A137). Allein schon die Bezeichnung der selbstständigen Tätigkeit mit dem Zusatz J.___ erweckt den Anschein einer engen wirtschaftlichen Verbundenheit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit der A.___ GmbH bzw. deren Geschäft. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die in den Akten liegenden Offerten der Monate Oktober bis November 2007 - bei denen es um das J.___ Produkt geht - "im Auftrag von info@G___.ch" abgegeben wurden (act. G3/A140 ff.). Hiermit korrespondiert auch, dass der Beschwerdeführer früher in der A.___ GmbH angewandtes Know-how in seine neue Unternehmung eingebracht hat (act. G3/A137). 2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass das unter der Bezeichnung D.___ und C.___ betriebene Geschäft im Gegensatz zur A.___ GmbH keine Produktionsanlagen und keine Lagerräume beinhalte und sich der Büroraum in K.___ befinde (act. G1, S. 4). Dem ist zu entgegnen, dass Offerten über die Geschäftsbezeichnung D.___ im Oktober 2007 zumindest noch teilweise die Angabe "Lieferung ab Werk L." - das Domizil der A. GmbH - enthielten (G3/A140). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor auch spezielle Anfertigungen seiner J.___ Produkte anbietet (act. G3/A141) und diese individuelle Anfertigung auch zum ausgeübten Geschäft gehört (act. G3/A137). Dass er die effektive Herstellung an Dritte überträgt, ändert daran nichts, denn wie der Beschwerdeführer im Schreiben vom 27. Dezember 2007 berichtet, trägt er allein gegenüber seinen Kunden das Produktionsrisiko, tritt ihnen gegenüber somit als Hersteller auf (act. G3/A137). Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer kein eigenes Personal beschäftigt, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, lässt der Umfang eigenen Personals doch keine Rückschlüsse auf die Geschäftstätigkeit und dessen Zweck zu, zumal - wie es der Beschwerdeführer selbst tut (vgl. act. G3/A137, S. 2) - zur Ausübung einer Geschäftstätigkeit Arbeitskräfte von Drittunternehmen in Anspruch genommen werden können. Es ist daher nicht entscheidend, dass der Beschwerdeführer zur Erreichung des - im Vergleich zur A.___ GmbH gleichlautenden - Geschäftszwecks anstelle eigener Angestellten und eigener Anlagen die Leistungen von Drittunternehmen in Anspruch nimmt. 2.4 Mit Blick auf die genannten Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die bisher über die A.___ GmbH betriebene Tätigkeit mit seiner selbstständigen Tätigkeit weiterführt. Eine Zäsur zwischen diesen Tätigkeiten ist nicht erkennbar. 3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beurteilung der Frage des anrechenbaren Arbeitsausfalls und der Vermittlungsfähigkeit orientiert sich einzig am bisher bei der A.___ GmbH in unselbstständiger (arbeitgeberähnlicher) Erwerbstätigkeit ausgeübten Arbeitspensum. Denn lediglich dieses Pensum war gegen das Risiko Arbeitslosigkeit versichert. Wie der Beschwerdegegner hierzu richtig bemerkt hat, fehlt es an einem anrechenbaren Arbeitsausfall für das bisherige bei der A.___ GmbH ausgeübte Pensum, da der Beschwerdeführer das entsprechende Arbeitspensum vollumfänglich für die Ausübung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit und die damit verbundene Weiterführung der bisher über die A.___ GmbH erbrachten Tätigkeit einsetzt. Weil er gemäss eigenen Angaben nicht gewillt ist, diese selbstständige Tätigkeit aufzugeben (act. G3/A124), fehlt es ihm auch an der Vermittlungsfähigkeit für das versicherte Arbeitspensum. Unter diesen Umständen steht dem Beschwerdeführer keine Arbeitslosenentschädigung zu. 4. Die Verwaltung erlangte bereits am 12. Januar 2007 Kenntnis von den Absichten des Beschwerdeführers zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit (act. G3/B14). Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei von der Verwaltung dahingehend orientiert worden, dass die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit keine negativen versicherungsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen würde (act. G1, S. 2). Es stellt sich daher die Frage, ob die Verwaltung dem Beschwerdeführer eine falsche Auskunft erteilt hat bzw. ob sie ihn ausreichend über die mit der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit verbundenen Risiken hinsichtlich seines Leistungsanspruchs aufgeklärt hat oder hätte aufklären müssen. 4.1 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Dies ist der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (entsprechende Aufklärungspflichten sind etwa in Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] oder in Art. 19a AVIV normiert) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt und wendet die genannten fünf Kriterien für den Vertrauensschutz analog an (wobei die 3. Voraussetzung diesfalls lautet: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen; vgl. zum Ganzen BGE 131 V 480 f. E. 5). 4.2 Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2007 angab, dass er bestrebt sei, sein persönliches Know-how im Bereich der Anwendung von Verfahren für Antirutschbeschichtung von Papier etc. ertragsbringend zu realisieren. Er verneinte deshalb ausdrücklich die Bereitschaft, seine Selbstständigkeit zugunsten einer Tätigkeit als Arbeitnehmer ganz aufzugeben (act. G3/A124). Aus dieser Aussage ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits nach seiner Kündigung per 30. November 2006 bestrebt war, sein damals bereits bestehendes und im Geschäft der A.___ GmbH angewandtes persönliches Know-how weiterhin ertragsbringend einzusetzen. Unter Mitberücksichtigung seines wirtschaftlichen Werdeganges (vgl. vorstehende E. 2.2.1), seinen Kontakten mit Kunden und Auftraggebern (act. G3/C31) und namhaften Investitionen in das Know-how (act. G3/ A137) - das nach dem Niedergang der A.___ GmbH ohne sein Zutun nicht mehr genutzt worden wäre -, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei korrekter Aufklärung über die Rechtslage sein persönliches Know-how selbstständig oder zumindest als arbeitgeberähnliche Person verwertet hätte. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass er in Kenntnis der Rechtslage anders verfahren wäre. Damit fehlt es an einem Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und einer allfälligen Auskunftspflichtverletzung, womit zumindest diese Voraussetzung des Vertrauensschutzes nicht erfüllt ist. Auf eine Prüfung der übrigen Grundsätze des Vertrauensschutzes kann daher verzichtet werden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2008 zu Recht die Vermittlungsfähigkeit und einen anrechenbaren Arbeitsausfall des Beschwerdeführers verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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21.08.2009
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24.03.2026