St.Gallen Sonstiges 29.02.2012 AHV-H 2011/1

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV-H 2011/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 29.02.2012 Entscheiddatum: 29.02.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 29.02.2012 Art. 46 Abs. 2 AHVG. Voraussetzungen für die ausnahmsweise Ausrichtung einer rückwirkenden Hilflosenentschädigung für mehr als ein Jahr vor Anmeldung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Februar 2012, AHV-H 2011/1).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2012.Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 29. Februar 2012in SachenA.,Beschwerdeführerin,vertreten durch Johannes Straub, Stäpflistrasse 9, 9442 Berneck,gegenEidgenössische Ausgleichskasse EAK, Rechtsdienst, Holzikofenweg 36, 3003 Bern,Beschwerdegegnerin,betreffendHilflosenentschädigung / VerzugszinsenSachverhalt: A. A.a A. meldete sich am 29. April 2009 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (act. G 5.1.8). A.b Nach Durchführung entsprechender Abklärungen sprach die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) der Versicherten mit Verfügung vom 2. September 2010 eine Hilflosenentschädigung entsprechend einer Hilflosigkeit schweren Grades mit Wirkung ab 1. April 2008 zu (act. G 5.1.23). A.c Dagegen liess die Versicherte am 5. Oktober 2010 Einsprache (act. G 5.1.24–6) erheben; diese wurde am 3. November 2010 (act. G 5.1.24–3 f.) und am 6. Dezember 2010 (act. G 5.1.29) ergänzt. Die Versicherte liess die Zusprache einer Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab 1. April 2004 sowie die Vergütung entsprechender Verzugszinsen beantragen und zur Begründung im Wesentlichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte festhalten, sie sei seit längerer Zeit dement, und es sei ihr zufolge ihrer kognitiven Defizite wie auch aufgrund ihrer starken Sehbehinderung nicht möglich gewesen, den anspruchsbegründenden Sachverhalt für eine Hilflosenentschädigung zu kennen; die Hilflosigkeit bestehe seit dem Jahr 2003. Als Beilage liess sie einen Bericht von Dr. med. B., Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 21. Februar 2007 einreichen, in welchem ausgeführt worden war, es hätten sich „in zunehmendem Mass ... in den letzten Jahren kognitive Defizite im Sinne einer dementiellen Entwicklung eingestellt“. Weiter wurde im Bericht von Dr. B. eine Überdosierung des Medikaments Marcoumar im September 2003 zufolge Einnahmefehler bzw. Verwechslung von Tabletten erwähnt (act. G 5.1.30). Die Versicherte liess auch ein Zeugnis von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie, vom 9. Januar 2006 einreichen, in welchem bestätigt wurde, dass die Sehfunktion seit 2002 stark eingeschränkt sei; die Versicherte sei auf fremde Hilfe angewiesen (act. G 5.1.31). A.d Mit Entscheid vom 14. Januar 2011 wies die EAK die Einsprache vom 5. Oktober 2010 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Hilflosigkeit der Versicherten sei ihrem zur Anmeldung berechtigten Sohn bekannt gewesen; die Anmeldung sei wohl aufgrund von Rechtsunkenntnis nicht erfolgt, was indessen nicht zur ausnahmsweisen weitergehenden rückwirkenden Zusprache einer Hilflosenentschädigung berechtige (act. G 5.1.34). B. B.a Dagegen richtet sich die am 16. Februar 2011 (Postaufgabe) erhobene und am 30. März 2011 ergänzte Beschwerde, mit der die Zusprache einer Hilflosenentschädigung entsprechend einer Hilflosigkeit schweren Grades mit Wirkung ab dem 1. April 2004 sowie die Vergütung entsprechender Verzugszinsen beantragt und zur Begründung im Wesentlichen dieselben Argumente wie bereits im Einspracheverfahren vorgebracht werden (act. G 1 und G 3). B.b Die Beschwerdegegnerin schliesst gemäss Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2011 auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen dieselben Argumente vorbringt wie bereits im Einspracheentscheid; der Antrag auf Vergütung von Verzugszinsen sei angesichts der Verfügung vom 24. Mai 2011, mit der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verzugszinsen im Betrag von Fr. 598.-- zugesprochen worden seien, (teilweise) gegenstandslos geworden (act. G 5, G 5.1 und G 5.2). B.c Die Beschwerdeführerin liess am 14. Juli 2011 Replik erstatten und ausführen, für die Beschwerdegegnerin sei eine mögliche Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin durchaus erkennbar gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf einen entsprechenden Anspruch hätte aufmerksam machen müssen (act. G 11). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 13). Erwägungen: 1. Gemäss Art. 46 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ist die rückwirkende Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung der AHV grundsätzlich lediglich bis höchstens zwölf Monate vor Geltendmachung des Anspruchs möglich. Hintergrund der Einführung dieser im Vergleich zur Regelung betreffend Rentennachzahlungen kurzen Nachzahlungsdauer war der Gedanke, eine zuverlässige Abklärung der Hilflosigkeit für einen weit zurückliegenden Zeitraum wäre kaum zu bewerkstelligen (vgl. die Botschaft des Bundesrates zur 7. AHV-Revision vom 4. März 1968, BBl 1968 I 662). Die in Art. 46 Abs. 2 Satz 2 AHVG vorgesehene Ausnahme von diesem Grundsatz, dass nämlich weiter gehende Nachzahlungen erbracht werden, wenn die versicherte Person den Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung zwölf Monate nach Kenntnisnahme vorgenommen wird, geht ursprünglich auf einen Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) aus dem Jahr 1962 zurück (vgl. die Botschaft des Bundesrates zur 1. IV-Revision vom 27. Februar 1967, BBl 1967 I 690). Damals fehlte es an einer entsprechenden gesetzlichen Ausnahmeregelung, doch hielt das EVG fest, es dränge sich ungeachtet des klaren Wortlauts der gesetzlichen Bestimmung eine Analogie zu den allgemeinen Grundsätzen der Wiederherstellung einer versäumten Frist auf. Reine Rechtsunkenntnis rechtfertige eine solche Fristwiederherstellung allerdings

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht, weshalb auch im konkreten Fall die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen wurde, die Krankheit der Beschwerdeführerin sei nicht als derart schwer zu qualifizieren und die mentalen Defizite seien nicht derart ausgeprägt, dass sie ihren Anspruch nicht hätte geltend machen können, zumal auch ihr Ehemann für sie hätte handeln können (EVGE 1962, S. 361 ff.). Nachdem diese Rechtsprechung Niederschlag im Gesetz gefunden hat, ist heute primär der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung ausschlaggebend. Dieser trägt der erwähnten Rechtsprechung unter anderem aber auch dahingehend Rechnung, als eine weiter gehende Nachzahlung nur dann ausnahmsweise möglich ist, wenn die versicherte Person den Sachverhalt – nicht die Rechtslage – nicht kennen konnte. Dementsprechend hat das EVG auch etwa im Entscheid H 374/00 vom 9. August 2002 ausgeführt, Rechtsunkenntnis führe nicht zu entsprechenden weiter gehenden Nachzahlungen. 2. 2.1 In der ergänzten Anmeldung vom Januar 2010 wurde angegeben, die Pflegebedürftigkeit im erwähnten Ausmass – infolge Sehbehinderung und Verwirrung bzw. dementiellen Syndroms – bestehe seit dem Jahr 2002, die Hilflosigkeit seit dem Jahr 2004 (act. G 5.1.14). Anlässlich einer telefonischen Abklärung der Verhältnisse wurden diese Angaben vom Sohn der Beschwerdeführerin bestätigt (act. G 5.1.19). Ärztlicherseits bestätigten Dr. C.___ am 9. Januar 2006, dass die Sehfunktion seit dem Jahr 2002 stark eingeschränkt und die Beschwerdeführerin auf fremde Hilfe angewiesen sei (act. G 5.1.15), Dr. med. D., Fachärztin FMH für Oto-Rhino-Laryngo- logie, am 8. Januar 2007, dass die Beschwerdeführerin an einer – im Bericht mangels entsprechender Fragestellung nicht näher spezifizierten – relevanten Sehbehinderung leide (act. G 5.1.3), und Dr. B. am 21. Februar 2007, dass die Beschwerdeführerin an einem dementiellen Syndrom leide, welches sich „in den letzten Jahren“ in zunehmendem Mass entwickelt habe (act. G 5.1.30). 2.2 Anhand dieser Angaben ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin schon vor April 2008 (zwölf Monate vor Anmeldung) hilflos im Sinne des Gesetzes war und entsprechend Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV gehabt hätte. Nachgewiesen, zumindest nach dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, ist der Anspruch aber nicht. Ein dementielles Syndrom begründet –

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumindest im Anfangsstadium – nicht zwingend eine Hilflosigkeit in den massgeblichen Lebensverrichtungen, ebensowenig wie eine Beeinträchtigung des Gehörs. Höchstens die nachlassende Sehfähigkeit hätte vorliegend eine relevante Hilflosigkeit zur Folge haben können, doch ist dies in den Akten nicht genügend ausgewiesen. Ohnehin lässt sich aufgrund der Akten nicht beantworten, ab eine anspruchserhebliche Hilflosigkeit bestand; auch deren Verlauf lässt sich nicht rekonstruieren. Da davon auszugehen ist, dass keine weiteren Akten eingeholt werden können, anhand derer diese Fragen zuverlässig beantwortet werden könnten, liegt Beweislosigkeit betreffend die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit vor April 2008 vor. Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Versicherten“; vielmehr haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheiden den mit dem Beweisgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten Sachverhalt zugrunde zu legen. Bleibt ein Sachverhaltselement unbewiesen und kann der Beweis nicht erbracht werden (liegt also Beweislosigkeit vor), so fällt der Entscheid zuungunsten derjenigen Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Bezogen auf die vorliegend zu beurteilende Angelegenheit bedeutet dies, dass ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung für die Zeit vor April 2008 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, dass diesbezüglich Beweislosigkeit vorliegt und dass deshalb die Zusprache einer Hilflosenentschädigung für die Zeit vor April 2008 bereits aus diesem Grund nicht möglich ist. 2.3 Selbst wenn anhand der Akten davon auszugehen wäre, die Beschwerdeführerin sei bereits vor April 2008 überwiegend wahrscheinlich hilflos im Sinne des Gesetzes gewesen, müsste sie – um in den Genuss weiter gehender Nachzahlungen gemäss Art. 46 Abs. 2 Satz 2 AHVG zu kommen – nachweisen können, dass sie den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte. Zudem müsste sie nachweisen können, dass sie sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet hätte, wenn sie den Sachverhalt gekannt hätte. Unter den Begriff des anspruchsbegründenden Sachverhalts fällt lediglich die tatsächliche Hilflosigkeit, also etwa die Unfähigkeit, selbständig zu essen, sich an- oder auszukleiden usw. Nicht entscheidend ist, ob die Beschwerdeführerin wusste, dass sie damit als hilflos im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist, oder ob ihr bekannt war, dass sie unter Umständen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hätte, denn dies betrifft Rechtsfragen, nicht Sachverhaltsfragen; Rechtsunkenntnis rechtfertigt aber nicht zum Bezug weiter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gehender Nachzahlungen. Der entsprechende Beweis könnte daher – bezogen auf die vorliegend massgebenden Verhältnisse – lediglich mittels Nachweises einer erheblichen Schwere des dementiellen Syndroms bereits in der Zeit vor Anmeldung geführt werden. Massgebend wären dabei insbesondere entsprechende medizinische Berichte. Zwar hat Dr. B.___ tatsächlich bereits im Oktober 2006 einen Demenztest durchgeführt, der einen langsamen progredienten Verlauf ergab. Allerdings veranlasste er keine weiteren Massnahmen, insbesondere keine weiteren Abklärungen. Da das dementielle Syndrom eine erhebliche Schwere aufgewiesen haben müsste, damit davon ausgegangen werden könnte, die Beschwerdeführerin habe den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen können, reicht dies nicht aus. Auch diesbezüglich liegt mithin Beweislosigkeit vor. Ein Anspruch auf weiter gehende Nachzahlungen bestünde mithin auch dann nicht, wenn der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im fraglichen Zeitraum ausgewiesen wäre, da der Beweis des nicht kennen Könnens des anspruchsbegründenden Sachverhalts nicht gelingt. 2.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin unter Umständen die Unterlassung ihres Sohnes anrechnen lassen müsste, da dieser offensichtlich ihre Angelegenheiten besorgte und mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebte, mithin die Voraussetzungen zur Anmeldung gemäss Art. 67 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) erfüllte. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann angesichts der oben dargestellten Beweislosigkeit offen bleiben. 3. Was den Hinweis auf die Beratungspflicht der Beschwerdegegnerin betrifft, so ist festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin vor Eingang der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV lediglich die Akten im Zusammenhang mit einer früheren Hilfsmittelabgabe (Hörgerät) vorlagen. Abgesehen vom Hinweis im Bericht von Dr. D.___ vom 8. Januar 2007, neben der relevanten Hörbehinderung liege auch eine relevante Sehbehinderung vor (vgl. act. G 5.1.3), lässt sich diesen Akten kein weiterer Hinweis auf eine allfällige bereits damals bestandene Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen. Damit stand für die Beschwerdegegnerin aber nicht bereits fest, dass ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV bestehen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte könnte; vielmehr hätte sie weitere Nachforschungen anstellen müssen, bis sie hätte feststellen können, dass ein entsprechender Leistungsanspruch bestand, was durch die in Art. 27 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) statuierte Aufklärungspflicht klarerweise nicht erfasst gewesen wäre (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 27 N 35, mit Hinweisen auf Gesetzesmaterialien und Rechtsprechung). Eine Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin, welche zu einem anderen als dem oben dargelegten Ergebnis führen würde, ist deshalb nicht zu erblicken. 4. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit – für den anerkannten rückwirkenden Anspruch wurden mit Verfügung vom 24. Mai 2011 Verzugszinsen ausbezahlt – abzuschreiben ist. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, soweit sie die Nachzahlung von Verzugszinsen ab 1. April 2008 betrifft.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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29.02.2012
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