St.Gallen Sonstiges 28.04.2023 AHV 2022/9

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2022/9 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 21.06.2023 Entscheiddatum: 28.04.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 28.04.2023 Art. 21, 24, 24b und 39 AHVG; Art. 55ter und 55quater AHVV; Ermittlung von Altersrente sowie Witwenrente; Intrasystemische Koordination bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Alters- sowie Witwenrente; Ausrichtung des Aufschubszuschlags der eigenen Altersrente zur Witwenrente ist ausgeschlossen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. April 2023, AHV 2022/9). Entscheid vom 28. April 2023 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Julia Dillier Geschäftsnr. AHV 2022/9 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Witwenrente und Altersrente Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich am 11. August 2020 zum Bezug einer Altersrente an und beantragte zugleich deren Aufschub ab Dezember 2020 (act. 3.1.1). Am 5. November 2020 bestätigte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK den Aufschub der Altersrente (act. G3.1.12). Mit Formular vom 17. August 2021 rief die Versicherte die Altersrente auf den 1. Januar 2022 ab (act. G3.1.20). Am ___ 2021 verstarb der am ___ 19__ geborene Ehegatte der Versicherten (vgl. act. G3.1.30-1). Dieser hatte gegen die zuvor eröffnete Rentenverfügung seiner ab Juni 2021 beginnenden Altersrente Einsprache erhoben (vgl. act. G3.1.17). A.a. Mit E-Mail vom 22. Dezember 2021 teilte die SAK der Versicherten mit, dass es derzeit noch nicht möglich sei, die Rente des verstorbenen Ehegatten zu korrigieren und die davon abhängige Witwenrente zu berechnen, da die Beiträge für das Jahr 2020 noch nicht eingetragen worden seien. Da die Witwenrente indes höher als die Altersrente ausfalle, könne ihr die eigene Altersrente von Dezember 2020 bis August 2021 rückwirkend ausbezahlt werden, zumal die Beiträge für das Jahr 2019 und 2020 die Höhe der Altersrente in dieser Zeitperiode nicht beeinflussen würde (act. G3.1.23). Am 23. Dezember 2021 antwortete die Versicherte, dass sie auf den Rentenaufschub beharre (act. G3.1.23). A.b. Auf Nachfrage hin (act. G3.1.25) erklärte die SAK, dass nur die höhere Rente ausbezahlt werde, wenn eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für die Altersrente erfülle. Im vorliegenden Fall sei die Verwaltung von Gesetzes wegen verpflichtet zu ermitteln, ob die Ausrichtung einer Altersrente oder Witwenrente vorteilhafter sei. Sie werde daher eine Vergleichsrechnung durchführen A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und das Resultat mit separatem Schreiben in Form einer Rentenverfügung eröffnen (act. G3.1.27). Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 sprach die SAK der Versicherten ab dem

  1. September 2021 eine ordentliche Witwenrente von Fr. 1'869.-- zu, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 88'908.-- und der Rentenskala 43 zu (act. G3.1.29). Mit separatem Schreiben vom selben Tag bot die SAK der Versicherten zudem an, dass sie ihre ordentliche Altersrente rückwirkend für den Zeitraum von Dezember 2020 bis August 2021 noch beziehen könne, diesfalls aber kein Aufschub möglich sei (act. G3.1.28). A.d. Mit Schreiben vom 6. Februar 2022 schlug die Versicherte der SAK vor, dass sie auf ihre Rente ab 1. Dezember 2020 und die Ehepaarrente vom Juni bis August 2021 verzichte und sie dafür zur Witwenrente einen Zuschlag erhalten solle. In einer E-Mail vom 7. Februar 2022 erklärte sie ausserdem, sie wolle ihre Rente nicht rückwirkend erhalten (act. G3.1.35). Die SAK antwortete am 10. Februar 2022, sie könne auf diesen gesetzlich nicht vorgesehenen Vorschlag nicht eingehen und wies die Versicherte erneut auf die Möglichkeit hin, ihr ihre eigene Altersrente ohne Aufschub noch nachzubezahlen und bat um das entsprechende Einverständnis (act. G3.1.36). A.e. Gegen die Verfügung vom 28. Januar 2022 erhob die Versicherte am 25. Februar 2022 Einsprache und machte geltend, die errechnete Witwenrente basiere auf der Rentenskala 43, obwohl ihr verstorbener Ehegatte in den Jahren 2020 und 2021 AHV-Beiträge geleistet habe. Hinzukomme, dass sie über ein Jahr auf ihre Altersrente verzichtet habe. Der Aufschubszuschlag stünde ihr entsprechend zu. Der Anspruch auf den Ausgleich resultiere aus dem Verzicht auf Leistungen. Der Umstand, dass die Witwenrente höher sei als ihre Altersrente mitsamt Zuschlag gleiche den Verzicht nicht aus, da der Anspruch auf eine Witwenrente auch ohne Aufschub gleichermassen bestehen würde (act. G3.1.37). A.f. Mit Schreiben vom 26. April 2022 bestätigte die SAK den Eingang der Einsprache und teilte deren Sistierung mit. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) habe die Nichterwerbstätigenbeiträge des verstorbenen Ehegatten der A.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Versicherten bis heute noch nicht definitiv eingeschätzt, weshalb das tatsächlich verbuchte Einkommen noch nicht bekanntgegeben werden könne (act. G3.1.40). Mit als Einspracheentscheid bezeichneter Verfügung/Berechnung vom 31. Mai 2022 ersetzte die SAK die Verfügung vom 28. Januar 2022 und setzte die ordentliche Witwenrente mit Wirkung ab 1. September 2021 neu auf Fr. 1'912.-- fest, basierend auf einem (unverändertem) massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 88'908.-- und der angepassten Rentenskala 44. Zur Begründung machte sie geltend, im Anschluss an die definitive Veranlagung der Jahre 2019 und 2020 sei das individuelle Beitragskonto des Ehegatten der Versicherten aktualisiert und die Rente entsprechend neu berechnet worden (act. G3.1.41). A.h. Mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2022 hiess die SAK die Einsprache teilweise gut und sprach der Versicherten eine ordentliche Witwenrente von monatlich Fr. 1'912.-- mit Wirkung ab 1. September 2021 zu (act. G3.1.43). A.i. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 4. Juli 2022. Zur Begründung macht die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) geltend, ihr sei zur Witwenrente von Fr. 1'912.-- auch der Rentenaufschubszuschlag zu gewähren. Hätte sie mehr verdient als ihr verstorbener Ehegatte, würde ihr der Rentenaufschub gewährt. Dies stelle eine Ungerechtigkeit dar und entspreche nicht dem Gleichheitsprinzip. Wäre ihr Ehegatte noch am Leben, hätten sie eine Ehepaarrente und ihr Rentenaufschub würde auf ihren Rentenanteil zusätzlich ausbezahlt. Ihr Verzicht hätte sich für sie ausbezahlt (act. G1). B.a. Mit Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf das Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrente mit Altersrenten sehe das Gesetz ausdrücklich vor, dass nur die höhere Rente ausbezahlt werde. Zudem könne ein Rentenaufschubszuschlag der hinterlassenen Person nicht mit der Hinterlassenenrente kombiniert werden (act. G3). B.b. Am 22. September 2022 hält die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. G5). B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz gemäss Niederlassungsausweis in B.___ im Kanton St. Gallen (act. G3.1.15-3), weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). 1.1. bis Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine mit 31. Mai 2022 datierte, als Einspracheentscheid bezeichnete, aktualisierte Berechnungsgrundlage bzw. "Verfügung" für die ordentliche Witwenrente und den daraus resultierenden Rentenanspruch der Versicherten für 1. September 2021 bis 31. Mai 2022 und ab

  1. Juni 2022 zugestellt (act. G3.1.41). Im Dispositiv des kurz darauf erlassenen Einspracheentscheids vom 7. Juni 2022 hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2022 teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 28. Januar 2022 durch die "Verfügung" vom 31. Mai 2022 ersetzt (act. G3.1.43). Angefochten wurde lediglich der letztgenannte Entscheid vom 7. Juni 2022 (act. G1). Es ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist bzw. welchem Entscheid fristauslösende Wirkung zukommt. 1.2. Mit der Neuberechnung des Rentenanspruchs während des laufenden Einspracheverfahrens ist die Beschwerdegegnerin auf die ursprüngliche Verfügung zurückgekommen und hat die Einsprache teilweise gutgeheissen. Es ist trotz der etwas verwirrlichen Bezeichnung der Neuberechnung vom 31. Mai 2022 als Einspracheentscheid nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Einspracheentscheid gehandelt hat, der separat eröffnet wurde. Nachdem im Einspracheentscheid vom 7. Juni 2022 auf diese "Verfügung" Bezug genommen wird, ist davon auszugehen, dass dem Einspracheentscheid die Neuberechnung lediglich beilag, zumal auf Seite 4 der "Verfügung" vom 31. Mai 2022 vermerkt ist, dass diese zum Abschluss des Einspracheverfahrens erlassen werde. Die Beschwerdegegnerin wollte mit der als Einspracheentscheid betitelten Neuberechnung offenbar lediglich die ursprüngliche Verfügung ersetzen, ohne dabei andere Rechtsfolgen als im Einspracheentscheid vom 7. Juni 2022 anzuordnen. Die Beschwerdeführerin hat somit zu Recht lediglich den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2022 angefochten. Zudem hätte die Frist als mit dem Erlass des (weiteren, inhaltlich dasselbe enthaltenden) Einspracheentscheids vom 7. Juni 2022 so oder anders ohnehin als erneut eröffnet zu gelten. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt und erfüllt in formeller und 1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 61 lit. b ATSG). Auf diese ist einzutreten und es ist der materielle Anspruch zu prüfen. 2.1. Der Anspruch auf die Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) entsteht am ersten Tag des Monats, welcher bei Frauen der Vollendung des 64. Altersjahres folgt (Art. 21 AHVG). Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie beim Tod der rentenberechtigten Person allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen (Art. 39 Abs. 3 AHVG). Die auf diese gesetzlichen Bestimmungen gestützte nähere Regelung des Rentenaufschubes findet sich in den Art. 55 bis 55AHVV. Während Art. 55 AHVV den Ausschluss vom Rentenaufschub und Art. 55 AHVV die Aufschubserklärung und den Abruf der aufgeschobenen Rente ordnen, bestimmt Art. 55 AHVV die Berechnung des Zuschlages beim Rentenaufschub. Dieser bemisst sich nach einem variablen, mit zunehmender Aufschubsdauer ansteigenden Prozentsatz des Grundbetrages. Er beläuft sich, je nach einer Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren, auf 8,4 bis 50,0 %. Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Art. 21 AHVG erreicht wurde. Wird vor Ablauf der mindestens einjährigen Aufschubsdauer die Rente abgerufen oder tritt in diesem Zeitpunkt ein gesetzlicher Beendigungsgrund ein, so wird der Rentenfall behandelt, wie wenn kein Aufschub der Rente erklärt worden wäre. Die Altersrente wird vom Beginn der Rentenberechtigung an ohne Zuschlag nachbezahlt (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 6330). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55 Abs. 1 AHVV). Während der Aufschubsdauer können keine Witwen- oder Witwerrenten ausgerichtet werden (RWL, Rz. 6306). 2.1.1. bisquater bis quater ter quater

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die ordentlichen Altersrenten werden gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (lit. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (lit. b) zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). 2.1.2. bis bister 2.2. Gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVG haben Witwen Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Art. 23 AHVG, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Satz 1). Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehegatten folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 AHVG) und erlischt (unter anderem) mit der Wiederverheiratung (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG). 2.2.1. Für die Berechnung der Witwenrente sind gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AHVG die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Gemäss Art. 36 AHVG beträgt die volle Witwenrente 80 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Für die Berechnung der Teilrente gilt Art. 38 AHVG. Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35 AHVG). 2.2.2. bis Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG). Dabei ist die Witwen- oder Witwerrente auf den Berechnungsgrundlagen des verstorbenen Ehegatten nach den allgemeinen Regeln zu 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. ermitteln (Art. 33 Abs. 1 AHVG). Das Gesetz schreibt dabei ausdrücklich die Ausrichtung der höheren Rente vor. Damit ist ein Wahlrecht der versicherten Person ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2008, C-3164/2006, E. 2.6.3). Auf die allenfalls höhere Witwen- oder Witwerrente besteht aber nur in jenen Fällen bzw. solange Anspruch, als dass der überlebende Ehegatte die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente erfüllt. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 23 und 24 AHVG) zur Ausrichtung einer Witwenrente erfüllt. Ebenfalls nicht (mehr) strittig sind die eigentliche Berechnung der Altersrente und die Höhe der Witwenrente an sich. Die Details der Berechnung hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 7. Juni 2022 einlässlich sowie korrekt dargelegt (act. G. 3.1-43). Es besteht daher kein Anlass, die unbestrittenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Überdies ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin den Aufschub der Altersrente am 11. August 2020 rechtsgültig und fristgerecht beantragt hatte und sie nach dem Tod ihres Ehemannes am ___ 2021 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente nach Art. 24 Abs. 1 AHVG erfüllt. Es ist nach dem Gesagten erstellt und im Übrigen ebenfalls unbestritten, dass die Witwenrente höher ausfällt als die Altersrente und nach der (intrasystemischen) Koordinationsregel von Art. 24b AHVG ab dem 1. September 2021 die Erstere ausbezahlt wird. Streitig ist hingegen, ob der der Beschwerdeführerin bei einem Aufschub ihrer Altersrente grundsätzlich zustehende Rentenaufschubszuschlag zur Altersrente mit der Witwenrente kombiniert werden kann (vgl. act. G1). 3.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie auf ihre Altersrente verzichtet habe, um künftig eine höhere Altersrente zu erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Rentenaufschubszuschlag nicht auch zu ihrer Witwenrente hinzugerechnet werden könne (vgl. act. G1). Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 24b AHVG nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet werden könne. Das Gesetz sehe denn auch nicht vor, dass Elemente der Altersrente mit der Hinterlassenenrente kombiniert werden könnten (vgl. act. G3). 3.2. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (Auslegung nach dem Wortlaut). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss der Richter unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat er insbesondere den Willen des 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat der Richter nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrundeliegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 146 V 224 E. 4.5.1, 146 V 95 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die Koordination von Leistungen innerhalb einer Sozialversicherung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelgesetz (Art. 63 Abs. 3 ATSG). Bei den vorliegend in Frage stehenden Leistungen (Bezug einer Witwenrente sowie einer Altersrente) handelt es sich um Leistungen derselben Sozialversicherung, weshalb die Koordinationsbestimmungen der Art. 63 ff. ATSG, welche nur die Leistungen verschiedener Sozialversicherungen koordinieren, nicht zur Anwendung gelangen. Eine Koordination der Leistungen hat somit ausschliesslich über das AHVG zu erfolgen (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Auflage 2012, Art. 24b Rz. 1). 3.4. Mit Art. 24b AHVG wurde in Bezug auf die Koordination von Witwen- oder Witwerrenten mit Altersrenten die Regel aufgestellt, dass bei deren Zusammentreffen lediglich die höhere der beiden Renten ausbezahlt wird. Die Kumulation der beiden Renten – oder auch nur von Teilen davon – würde dem Sinn und Zweck der Bestimmung klar widersprechen. Denn aus der systematischen und teleologischen Auslegung ergibt sich das Folgende: Die Altersrente soll der berechtigten Person einen weitgehend unabhängigen Rückzug aus dem Berufsleben ermöglichen, wohingegen die Witwen- oder Witwerrente verhindern soll, dass die Ehegattin oder der Ehegatte in eine finanzielle Notlage geraten. Die Alters- und die Hinterlassenenrente verfolgen jedoch denselben Zweck: die Existenzsicherung. Mit der Einführung von Art. 24b AHVG wollte der Gesetzgeber gerade die Kumulation von Rentenleistungen verhindern, die denselben Zweck verfolgen (Existenzsicherung), damit im Ergebnis nicht eine Doppelzahlung erfolgt. Bei dieser Bestimmung handelt sich somit um eine Art Überentschädigungsverbot. Die Besonderheit ist jedoch, dass auf eine konkrete Berechnung einer allfälligen Überentschädigung (wie z.B. in Art. 35 Abs. 1 AHVG [Summe der beiden Renten für Ehepaare]) verzichtet wird und von Gesetzes wegen einfach die Ausrichtung der höheren Rente vorgeschrieben ist, wobei der andere Anspruch nicht erlischt, sondern lediglich zwischenzeitlich ruht und beim Wegfallen der 3.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bisher ausgerichteten Rente zum Zug käme (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2008, C-3164/2006, E. 2.6.2 m.w.H., bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2010, 9C_83/2009). Zwar ist dem vordergründig klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, ob Elemente der Altersrente der hinterlassenen Person mit der Witwen- oder Witwerrente kombiniert werden können. Zu beachten ist nebst dem Vorgenannten jedoch auch, dass die Witwen- bzw. Witwerrente und die Altersrente auch versicherungs- sowie rententechnisch gestützt auf ganz unterschiedliche Parameter festgelegt werden. Die Altersrente wird grundsätzlich einzig anhand der eigenen Beitragsjahre und des eigenen erzielten Erwerbseinkommens (sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften) berechnet (vgl. vorstehende E. 2.1). Für die Berechnung der Witwen- oder Witwerrente sind demgegenüber einzig die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person (sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften) ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend (vgl. vorstehende E. 2.2). Mithin ergibt sich, dass eine Kombination der beiden Renten oder von Elementen davon bereits aus versicherungs- sowie rententechnischer Sicht nicht sachgerecht ist. 3.6. Nichts Anderes ergibt sich aus Art. 39 Abs. 2 AHVG. Dort ist festgelegt, dass die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht wird. Stirbt eine rentenberechtigte Person während der Aufschubsdauer ihrer eigenen Rente, so gilt ihre Altersrente als abgerufen und der Aufschub wird von Gesetzes wegen beendet (Art. 55Abs. 4 AHVV). Die Renten für ihre Hinterlassenen werden um den versicherungstechnischen Gegenwert der von ihr nicht bezogenen Leistungen erhöht. Deren Hinterlassenenrente basiert mithin allein auf den vorgängig erwähnten Berechnungselementen der verstorbenen Person, zu welchen auch der Zuschlag für den bis dahin für deren Altersrente erfolgten Aufschub gehört. Vorliegend hatte nicht der Verstorbene seine Altersrente aufgeschoben, sondern die Beschwerdeführerin als dessen Hinterlassene. 3.7. quater Aus der historischen Auslegung lässt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges gewinnen. Weder der Botschaft über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. März 1990 (vgl. BBI 1990 II 88), mit welcher die Bestimmung von Art. 24b AHVG eingeführt wurde, noch den neueren Materialien zum AHVG sind der Bestimmung etwaige Erläuterungen gewidmet. 3.8.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Dass der Rentenaufschubszuschlag nicht unter die Plafonierung nach Art. 35 Abs. 1 AHVG gefallen wäre (vgl. RWL, Rz. 6339), führt ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn der Gesetzgeber hat mit Blick auf das Überentschädigungsverbot der Einfachheit halber in Art. 24b AHVG vorgesehen, dass entweder die eine oder die andere Rente ausbezahlt wird, damit keine Doppelzahlungen – auch nicht teilweise – fliessen. Zu beachten ist ebenfalls, dass verwitweten Bezügerinnen und Bezügern von Altersrenten (im Gegensatz zu verwitweten Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenrenten) gemäss Art. 35 AHVG ein Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente gewährt wird. Dieser Zuschlag soll Splittingverluste von Verwitweten, die eine Altersrente beziehen, ausgleichen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 2007: Bundesgericht] vom 15. Oktober 1999, H 365/98, E. 2). 3.9. bis Nach dem Gesagten steht fest, dass Art. 24b AHVG gerade verhindern möchte, dass Elemente der Altersrente mit den Hinterlassenenrenten kumuliert werden und einer Witwenrente grundsätzlich kein Zuschlag aus einer aufgeschobenen eigenen Altersrente der hinterlassenen Person hinzugerechnet werden kann. 3.10. Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin korrekt vorgegangen ist, indem sie der Beschwerdeführerin die Witwenrente – trotz des laufenden Aufschubs der Altersrente – ab dem 1. September 2021 ausbezahlt und ihr die Nachzahlung der ihr zustehenden Altersrente ab dem 1. Dezember 2020 bis zum 31. August 2021 angeboten hat. Die Beschwerdeführerin gibt an, eine rückwirkende Auszahlung der nicht bezogenen Rentenleistung ab Erreichung ihres ordentlichen Rentenalters habe nicht stattgefunden und sei auch nicht der Sinn eines Rentenaufschubs. Ihr könne ausserdem nicht vorgeworfen werden, sie würde sich durch den Aufschub unrechtmässig bereichern. Sie habe ihren Rentenaufschub bis Ende 2021 bereits vor dem Tod ihres Ehemannes mitgeteilt. 4.1. Vorab ist zu beachten, dass der Aufschub einer Altersrente gar keine eigentliche Leistungsverbesserung zur Folge hat. Die Summe der monatlichen Renten, die während der Zeit des Aufschubes nicht ausbezahlt wurden, erhält die versicherte Person später umgerechnet in monatlichen Teilzahlungen zusätzlich zu ihrer "normalen" Rente ausbezahlt. Der versicherungsmässige Gegenwert gemäss Art. 39 Abs. 2 AHV entspricht der Summe der aufgezinsten nicht bezogenen Rente zuzüglich eines Zinsertrags sowie eines Anteils an den Beträgen, die infolge Hinschieds von Versicherten innerhalb der Aufschubsdauer nicht ausbezahlt wurden (vgl. BGE 105 V 50 E. 2.b, mit Verweis auf BGE 98 V 257 E. 1). 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Bestimmung des Art. 24b AHVG findet deshalb nach der Rechtsprechung auch bei einer im Sinne von Art. 40 AHVG vorbezogenen Altersrente während der Dauer des Vorbezugs Anwendung, weil dem Vorbezug mit einer Kürzung der Rente (Art. 40 Abs. 2 AHVG, Art. 56 AHVV) Rechnung getragen wird, so dass sonst im Ergebnis eine Doppelzahlung stattfinden würde. So hielt das Bundesgericht fest, wenn auch der Vorbezug der Altersrente eine Kürzung derselben zur Folge habe (Art. 40 Abs. 2 AHVG, Art. 56 AHVV), so sei doch eine Ausrichtung von Witwen- und vorbezogener Altersrente während der Dauer des Vorbezugs ausgeschlossen, weil ansonsten beide Renten gleichzeitig fliessen würden, was mit Art. 24b AHVG nicht im Einklang stünde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2010, 9C_602/2010, E. 3; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 15. Oktober 1999, H 365/98, E. 2). Dass eine Altersrente aufgeschoben wird und die Witwenrente während der Aufschubszeit ausbezahlt werden kann, hat das Bundesgericht ebenfalls ausgeschlossen. Die Möglichkeit des Aufschubs der Rente sei in Art. 39 AHVG und Art. 55 bis 55 AHVV geregelt. Im Falle eines Aufschubs werde die Rente um einen versicherungsmathematischen Gegenwert erhöht, der je nach Dauer des Aufschubs variiere. Da die Erhöhung die Summe der während der gleichen Dauer nicht bezogenen Renten berücksichtige, könne die versicherte Person während des Aufschubs nicht weiterhin eine Witwenrente beziehen: Dies würde faktisch zu einer doppelten Zahlung für den gleichen Zeitraum führen, was nicht mit Art. 24b AHVG vereinbar wäre (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Oktober 1999, H 365/98, E. 2). 4.3. bisquater Vorerwähntes bedeutet grundsätzlich, dass der Beschwerdeführerin bei Andauern des Aufschubs bis zum 31. Dezember 2021 bis dahin weder ihre eigene Altersrente noch die Witwenrente hätte ausbezahlt werden können. Nach dem 1. Januar 2022 hätte sie anschliessend entweder Anspruch auf ihre eigene Altersrente samt Zuschlag oder unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips Anspruch auf die höhere Witwenrente gehabt. 4.4. Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin den Abruf zwar auf den 1. Januar 2022, mithin auf einen Zeitpunkt im zweiten Aufschubsjahr erklärt. Nachdem ihr Ehegatte jedoch noch vor dem Abrufsdatum bzw. vor dem geplanten Beginn der aufgeschobenen Rente verstarb und dieser Zeitpunkt zudem im ersten geplanten Aufschubsjahr lag, war der Aufschub rückabzuwickeln. Dies auch in Nachachtung von Art. 55 Abs. 1 AHVV, wonach der Aufschub grundsätzlich innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es aufgrund versicherungstechnischer Überlegungen nach dem vorbehaltlosen Bezug von Rentenleistungen nicht möglich, kurz vor Ablauf der 4.5. quater

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einjahresfrist noch den Aufschub der Altersrente zu erklären, da der Aufschubszuschlag nicht nur einen Gegenwert der Leistungen, auf die ein einzelner Rentner verzichtet hat, sondern auch einen durchschnittlichen Anteil an den Beträgen, die infolge Hinschieds anderer Rentenbezüger innerhalt der Aufschubsdauer nicht ausbezahlt worden sind, enthält (vgl. BGE 105 V 50 E. 2.b). Wird vor Ablauf der mindestens einjährigen Aufschubsdauer die Rente abgerufen oder tritt in diesem Zeitraum ein gesetzlicher Beendigungsgrund ein, so wird der Rentenfall behandelt, wie wenn kein Aufschub der Rente erklärt worden wäre. Die Altersrente wird vom Beginn der Rentenberechtigung an ohne Zuschlag nachbezahlt (RWL, Rz. 6330). Vorliegend trat zwar keiner der genannten gesetzlichen Beendigungsgründe (Tod der rentenberechtigten Person, Gewährung einer Hilflosenentschädigung an die rentenberechtigte Person, Ablauf der höchstmöglichen Aufschubsdauer) ein, jedoch kommt dem Tod des Ehemannes im ersten Aufschubsjahr nach Erklärung des Aufschubs dieselbe Qualität zu. Davon ist auch die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgegangen, hat sie doch in einer Telefonnotiz zu einem mit der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2022 geführten Gespräch folgendes festgehalten: "Je lui ai expliqué comment se calcule la rente, ce qu'il arrive lors du 2e cas, pourquoi elle n'a pas une echelle 44, pourquoi c'est une rente de veuve et non une rente de vieillesse à laquelle elle a le droit, pourquoi elle ne peut pas ajourner sa rente (veuvage intervenu pendant la 1ère année d'ajournement)." (Ich habe ihr erklärt, wie die Rente berechnet wird, was im zweiten Fall passiert, warum sie keine Skala 44 hat, warum es eine Witwenrente und keine Altersrente ist, auf die sie Anspruch hat, warum sie die Rente nicht aufschieben kann (Witwenschaft während des ersten Jahres des Aufschubs; act. G3.1.24). Indem die Beschwerdegegnerin die höhere Witwenrente bereits ab dem 1. September 2021 – mithin vor Ende des bis zum 31. Dezember 2021 erklärten Aufschubes – zur Auszahlung gebracht hat, hat sie den Aufschub faktisch rückgängig gemacht. Konsequenter Weise hat sie der Beschwerdeführerin denn auch angeboten, ihr die von ihr noch nicht bezogene Altersrente nachzuzahlen. Dieses Angebot hat die Beschwerdeführerin abgelehnt. Dabei übersieht sie jedoch, dass sie somit auf acht Monate ihrer Altersrente verzichten würde, ohne dass sie später einen Anspruch auf einen Aufschubszuschlag hätte. Indem die Beschwerdeführerin so gestellt wird, wie wenn sie ihre Altersrente nicht aufgeschoben hätte, geht sie keinerlei Ansprüchen verlustig und profitiert ohne Einschränkungen von der Günstigkeitsregelung gemäss Art. 24b AHVG. 4.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Mit vorstehenden Ausführungen ist auch dargetan, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin das Gleichheitsgebot nicht verletzt wird. Sie vertritt die Auffassung, dass – hätte sie mehr verdient als ihr verstorbener Ehegatte – ihr der Aufschubszuschlag gewährt werden würde (vgl. act. G1). 5.1. Dabei übersieht sie, dass ihr – sofern ihre Altersrente höher gewesen wäre als die Witwenrente – gemäss Art. 24b AHVG ausschliesslich ihre Altersrente mitsamt Aufschubszuschlag hätte ausbezahlt werden können und zwar ab dem Abrufdatum am

  1. Januar 2022. Anspruch auf eine Witwenrente oder Teile davon hätte sie diesfalls nicht. Da der Aufschub den Berechtigten keine wirkliche Leistungsverbesserung bringt, sondern er lediglich das Äquivalent in Rentenform dessen zusichert, auf das er während der Aufschubszeit verzichtet hat (BBI 1968 I 602, S. 635), ist eine Ungleichbehandlung auch in dieser Hinsicht nicht erkennbar (vgl. auch die Ausführungen in vorstehender E. 3.7). 5.2. Grundsätzlich zu beachten ist immer, dass ein Rentenaufschub nur sinnvoll ist, wenn damit eine Altersrente erzielt werden kann, die höher ist als die bzw. eine allfällige Witwenrente. Diese Beurteilung kann bei bereits verwitweten Personen, die sich überlegen, ihre Altersrente aufzuschieben, via eine Rentenvorausberechnung vorgenommen werden. Diese Möglichkeit hatte die Beschwerdeführerin zwar vorliegend nicht. Durch die aufgrund des Todes ihres Mannes während des ersten Aufschubsjahres zusammen mit der grösseren Witwenrente zur Wahrung ihrer Ansprüche notwendig gewordene Rückabwicklung wurde das Problem behoben. 5.3. Eine Ungleichbehandlung kann bei dieser Konstellation gerade nicht erblickt werden, zumal sie mit der vorliegend zugesprochenen Witwenrente von Fr. 1'912.-- in rein finanzieller Hinsicht ohnehin bessergestellt ist als mit der Altersrente samt Aufschubszuschlag von gesamthaft Fr. 1'728.--. Mit der Nachzahlung der von ihr noch nicht bezogenen eigenen Altersrente ab dem 1. Dezember 2020 bis zum 31. August 2021 kommt die von ihr anbegehrte Aufstockung der Witwenrente mit dem Aufschubszuschlag erst Recht nicht mehr in Frage. Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, auf das Angebot der Beschwerdegegnerin (Auszahlung der Altersrente ab Dezember 2020) zurückzukommen. 5.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Behörden an das Gesetz zu halten haben. Eine gesetzeswidrige Ausnahme ist mit Blick auf das Gleichheitsgebot eben gerade nicht zulässig. Der Beschwerdegegnerin kam im konkreten Fall sodann 5.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 61 lit. f des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Art. 85 Abs. 2 AHVG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben kein Ermessen zu, weshalb sie auf den Vorschlag der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingegangen ist. bis bis

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24.03.2026