© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2022/8 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 19.04.2023 Entscheiddatum: 09.02.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 09.02.2023 Art. 25 ATSG (bis 31. Dezember 2020 gültige und ab 1. Januar 2021 anwendbare Fassung): Ergibt sich der Rückforderungstatbestand bereits aus den Akten, bedarf es gemäss neuerer bundesgerichtlichen Rechtsprechung keines "zweiten Anlasses" für den Beginn der Verwirkungsfrist. Jedoch kann diese erst mit der Auszahlung der einzelnen Leistung beginnen. In Bezug auf Leistungen, welche nicht länger als ein Jahr respektive drei Jahre vor Erlass der Rückforderungsverfügung (unrechtmässig) ausgerichtet wurden, entsteht der Rückforderungsanspruch nach der Rechtsprechung erst mit der jeweiligen Zahlung. Eine frühere Kenntnis der fehlerhaften Leistungsausrichtung ist diesbezüglich von vornherein nicht relevant. Damit war bei Inkrafttreten der neuen dreijährigen Verwirkungsfrist per 1. Januar 2021 die Rückforderung für die Monate bis Dezember 2019 noch unter alter Frist von einem Jahr (rückwirkend gerechnet ab 31. Dezember 2020) bereits verwirkt. Demgegenüber war die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Altersrente ab Januar 2020 am 1. Januar 2021 bzw. im Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung am 20. April 2022 noch nicht verwirkt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Februar 2023, AHV 2022/8). Entscheid vom 9. Februar 2023 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz) und Marie Löhrer, Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Julia Dillier Geschäftsnr. AHV 2022/8
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteien A., Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse B., Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung Altersrente Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 22. Juni 2009 bei der Ausgleichskasse B.___ (nachfolgend: Kasse) für eine um ein Jahr vorbezogene Altersrente an (act. G3.1.1). Mit Verfügung vom 25. September 2009 sprach die Kasse dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2009 eine ordentliche wegen Rentenvorbezugs gekürzte Altersrente von monatlich Fr. 1'938.-- zu, basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 43 Jahren, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 67'032.-- und einem Abzug von 6.8 % wegen Rentenvorbezugs (act. G3.1.2). Die Verfügung vom 25. September 2009 wurde durch die Verfügung vom 12. Mai 2010 ersetzt und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zufolge nachträglich gemeldeter anrechenbarer Einkommen für das Jahr 2008 auf Fr. 68'400.-- festgelegt, was einer Altersrente von monatlich Fr. 1'955.-- entsprach (act. G3.1.3). A.a. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 sprach die Kasse dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2010 eine monatliche ordentliche Altersrente mit Kürzung A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. wegen Rentenvorbezugs von Fr. 2'019.-- sowie für seinen Sohn C.___ und seine Tochter D.___ eine monatliche gekürzte Kinderrente von je Fr. 807.-- zu (act. G3.1.4). Nachdem der Versicherte jeweils mitgeteilt hatte, dass die Kinder ihre Ausbildung abgeschlossen hätten, wurden die Kinderrente für C.___ per 31. Juli 2012, diejenige für D.___ per 30. August 2015 eingestellt (vgl. act. G3.1.10). Als sich die Ehefrau des Versicherten am 21. Januar 2022 zum Rentenbezug anmeldete, stellte die Kasse am 12. April 2022 fest, dass sie keine Neuberechnung der Vorbezugskürzung der Altersrente des Versicherten nach dem Wegfall der beiden Kinderrenten per 1. August 2012 und 1. September 2015 vorgenommen hatte (act. G3.1.5). A.c. Mit Verfügung vom 20. April 2022 berechnete die Kasse den Rentenanspruch rückwirkend ab dem 1. Mai 2017 neu und legte den laufenden Anspruch ab dem 1. Mai 2022 auf Fr. 2'050.-- fest. Mit weiterer Verfügung vom selben Tag forderte sie die im Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis zum 30. April 2022 zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 3'961.-- zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass wenn neben einer Hauptrente auch eine Kinderrente ausgerichtet werde, der Kürzungsbetrag infolge Rentenvorbezugs anteilsmässig aufgeteilt werde. Falle eine Kinderrente infolge Wegfalls des Anspruchs dahin, müsse dementsprechend eine Neuberechnung der weiterhin auszuzahlenden Renten stattfinden. Diese Neuberechnung habe vorliegend nicht stattgefunden (act. G3.1.7). A.d. Der Versicherte erhob am 13. Mai 2022 Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 20. April 2022. Er führte aus, er habe die Änderungen stets korrekt mitgeteilt und zeitgerecht der Kasse gemeldet. Aus diesem Grund sei er nicht bereit, die Kosten in der Höhe von Fr. 3'961.-- wegen eines Fehlers der Kasse zu tragen (act. G3.1.8). B.a. Die Kasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 28. Juni 2022 ab. Die Altersrente des Versicherten sei seit dem 1. August 2012 bzw. 1. September 2015 infolge fehlender Kürzung zu hoch ausgefallen. Der Wegfall einer bzw. zweier Kinderrenten sei dabei von erheblicher Bedeutung. Erst mit Anmeldung der Ehefrau B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. des Versicherten zum Rentenbezug und der Berechnung von deren Rente habe sie Kenntnis der zu viel ausbezahlten Leistungen erhalten. Die unrechtmässig bezogenen Leistungen seien entsprechend zu korrigieren und müssten zurückgefordert werden. In Bezug auf den Beginn der relativen Verwirkungsfrist halte das Bundesgericht fest, dass nicht die tatsächliche, sondern die zumutbare Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts massgebend sei. Fristlauslösend sei allerdings nicht das erstmalige unrichtige Handeln des Durchführungsorgans. Vielmehr sei auf jenen Tag abzustellen, an dem die Verwaltung später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – bei Beachtung der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit sich hinsichtlich ihres Fehlers hätte Rechenschaft geben und erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben seien. Im Rahmen der Prüfung der Unrechtmässigkeit eines Leistungsbezugs sei unerheblich, ob die Umstände rechtzeitig gemeldet worden seien. Massgebend sei der Zeitpunkt des unrichtigen Handelns der Kasse (act. G3.1.10). Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 4. Juli 2022. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) macht geltend, er habe die Änderungen stets korrekt und zeitgerecht mitgeteilt. Dennoch fordere die Kasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Betrag von Fr. 3'961.-- zurück. Im Einspracheentscheid halte sie selber mehrmals fest, dass die Neuberechnung aufgrund eines Fehlers ihrerseits nicht vorgenommen worden sei (act. G1). C.a. Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Beruhe die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, so werde die einjährige relative Verjährungsfrist nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst, sondern es bedürfe eines sogenannten "zweiten Anlasses". Danach sei auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen. Sie habe erst aufgrund der Rentenanmeldung der Ehefrau des Beschwerdeführers Kenntnis der zu Unrecht C.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. bezogenen Leistungen erlangt. Der Rückerstattungsanspruch sei somit nicht verwirkt. (act. G3). Strittig ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung der zu viel ausbezahlten Altersrente im Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2022 in der Höhe von Fr. 3'961.--. Dabei ist vorab zu prüfen, ob der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt seiner Geltendmachung am 20. April 2022 verwirkt war. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass sie erst mit der Rentenanmeldung der Ehefrau des Beschwerdeführers in Kenntnis der zu Unrecht bezogenen Leistungen des Beschwerdeführers gekommen sei. Entsprechend sei dies als sogenannter "zweiter Anlass" zu werten und die Rückforderung rechtzeitig erfolgt (vgl. act. G3). 1.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) beziehungsweise mit dem Ablauf von drei Jahren (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) respektive seit der Auszahlung (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung) der einzelnen Leistung. Die Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts sind auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 406 vom 22. Dezember 2020 angepasst am 31. März 2021). 1.2. Das Bundesgericht erkannte, dass wenn die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung beruhe, die (damals noch) einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst werde. Vielmehr sei auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder auf Grund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (Urteil des 1.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgerichts vom 4. März 2021, 8C_648/2020, E. 3.2, mit Hinweisen auf BGE 146 V 220 E. 2.2; 139 V 572 E. 3.1; 124 V 382 f. E. 1; 122 V 275 E. 5b/aa). In Konkretisierung seiner bisherigen Rechtsprechung stellte das Bundesgericht im Urteil vom 5. April 2022, 9C_32/2021, publiziert als BGE 148 V 217, klar, es bestünden zwei Grundprinzipien. Einerseits sei unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten habe" der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestünden, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen. Beruhe die unrechtmässige Leistungsausrichtung andererseits auf einem Fehler der Verwaltung, so werde die einjährige Verwirkungsfrist nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst, sondern es bedürfe eines sogenannten "zweiten Anlasses". Was das Verhältnis dieser beiden Grundsätze betreffe, so habe sich die Gewichtung zusehend zum Prinzip des "zweiten Anlasses" hin verschoben, welches in der Folge zum Regelfall geworden sei. Dem liege die Entwicklung zugrunde, dass es der verfügenden Amtsstelle mit Blick auf die zunehmende Masse der von ihr vorzunehmenden Verwaltungshandlungen immer weniger zumutbar sei, jeden einzelnen ihrer Schritte im Detail zu überprüfen und ihre Fehler zeitnah erkennen zu können. Eine Privilegierung der Verwaltung sei in diesem Sinne insbesondere dort anzunehmen, wo die unrichtige Leistungsausrichtung zwar aus den Akten ersehen werden könne, eine Rückforderung aber daran scheitere, dass hinsichtlich deren Umfang oder anderer relevanter Aspekte nähere Abklärungen notwendig seien. Parallel dazu habe das Bundesgericht stets daran festgehalten, dass die relative Verwirkungsfrist im Zeitpunkt der zumutbaren Kenntnisnahme einsetzen könne. Die Verwaltung solle zwar eine angemessene Zeit für nähere Abklärungen (betreffend Grundsatz, Ausmass oder Adressat) erhalten, wenn und soweit sie über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch verfüge. Unterlasse sie dies, so sei der Beginn der relativen Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die rückfordernde Behörde ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz derart zu ergänzen im Stande gewesen sei, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Ergebe sich jedoch die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung direkt aus den Akten, so beginne die einjährige Frist in jedem Fall sofort, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 148 V 217 E. 5). 1.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. In Anwendung dieser Grundsätze führte das Bundesgericht im zitierten Urteil näher aus, die Kasse habe dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 eine Witwerrente zugesprochen. Mit der Wiederverheiratung des Versicherten am 11. Juni 2015 sei der an sich berechtigte Rentenanspruch erloschen, womit die Leistungsausrichtung (nachträglich) objektiv unrechtmässig geworden sei. Dannzumal habe der Kasse noch kein allfälliger erster Fehler vorgeworfen werden können, indem sie die Rentenleistung weiterhin ausgerichtet habe, sei doch eine Meldung über die Wiederverheiratung seitens des Versicherten noch gar nicht erfolgt. Am 27. Dezember 2016 sei indessen eine Mutationsmeldung an die AHV-Zweigstelle ergangen. Ab diesem Zeitpunkt seien betreffend den von Gesetzes wegen bereits im Juni 2015 weggefallenen Anspruch auf eine Witwerrente keine ungeklärten Aspekte (mehr) offen gestanden, welche die Rückforderung respektive den Beginn der einjährigen relativen Verwirkungsfrist um eine angemessene Zeit nach hinten hätte verschieben können. Mit anderen Worten habe sich der Rückforderungstatbestand schon Ende Dezember 2016 in jeder Hinsicht direkt aus den Akten ergeben, ohne dass ein weiterer Abklärungsbedarf bestanden hätte. Eines "zweiten Anlasses" habe es unter diesen Umständen nicht bedurft (E. 6.2). 1.5. Gemäss dem im Einspracheentscheid geschilderten Sachverhalt hatte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2012 bestätigt, dass sein Sohn C.___ seine Lehre per 31. Juli 2012 abschliessen werde. Daraufhin wurde die Kinderrente per 31. Juli 2012 eingestellt (vgl. Einspracheentscheid, act. 3.1.10, I.1.). Mit dem Wegfall der Kinderrente wurde die Weiterausrichtung der Altersrente ohne Anpassung des Kürzungsbetrags objektiv unrechtmässig. Zwar beginnt die relative Verwirkungsfrist nicht bereits mit der Leistungsausrichtung zu laufen, sondern es ist erst ein späterer Zeitpunkt massgebend, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können. Nachdem jedoch die Beschwerdegegnerin den Wegfall der Kinderrente selbst verfügen musste bzw. davon auszugehen ist, dass sie diesen zeitnah verfügt hatte und diese Tatsache somit "Eingang in die Akten der Ausgleichskasse fand" (vgl. BGE 148 V 217, Regeste), waren ihr zu jenem Zeitpunkt bzw. mit jeder weiteren Zahlung bereits sämtliche Tatsachen und somit der ganze relevante Sachverhalt bekannt, um die Altersrente entsprechend anzupassen. Dies zumal sich die jeweilige Änderung des Kürzungsbetrages wegen Vorbezugs der Altersrente durch den Wegfall der Kinderrente direkt aus dem Gesetz und der entsprechenden Wegleitung ergibt (6.8 % pro Vorbezugsjahr [Art. 56 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (AHVV; SR 831.101)] sowie anteilsmässige Kürzung bei Ausrichtung von Kinderrenten sowie Anpassung des Kürzungsbetrages bei Änderung [Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2012 sowie folgende Fassungen, Ziff. 6211]). Bereits ab 1. August 2012 bzw. mit Verfügung des Wegfalls der Kinderrente waren somit keine ungeklärten Aspekte mehr offen, welche den Beginn der relativen Verwirkungsfrist um eine angemessene Zeit nach hinten hätte verschieben können. Entsprechend bedarf es gestützt auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin keines "zweiten Anlasses". Dasselbe gilt für die Einstellung der Kinderrente für die Tochter D.___ per 31. August 2015 und der damit an sich notwendig gewordenen Neuberechnung der Vorbezugskürzung. Wann genau die Meldung des Lehrabschlusses sowie die Verfügung betreffend die Kinderrente erfolgte, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Jedoch hätte auch dannzumal (erneut) eine Überprüfung der Altersrente des Beschwerdeführers bzw. Neuberechnung des Kürzungsbetrages stattfinden und die Altersrente entsprechend von Gesetzes wegen angepasst werden müssen. Der genaue Zeitpunkt braucht nicht ermittelt zu werden, denn mit dem mutmasslichen Beginn der Verwirkungsfristen für die Rückforderungen im Nachgang der unterlassenen rechtzeitigen Neuberechnungen der Vorbezugskürzungen aufgrund des Wegfalls der Kinderrenten bereits 2012 und 2015 waren diese im massgebenden Zeitpunkt längst abgelaufen. 2.2. Zum selben Ergebnis würde im Übrigen auch die Anwendung der früheren Praxis des Bundesgerichts führen, nachdem der Abgang der Kinderrente der Tochter per 31. August 2015 als sogenannter "zweiter Anlass" betreffend die unterlassene Neuberechnung der Kürzung im Nachgang der Einstellung der Kinderrente für den Sohn im Jahr 2012 gelten muss. Denn spätestens in diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdegegnerin ihren Fehler hinsichtlich der Weiterausrichtung der Altersrente des Beschwerdeführers ohne erfolgte Anpassung der Vorbezugskürzung aufgrund des Wegfalls der Kinderrente des Sohnes bemerken müssen. Betreffend den weiteren Fehler nach dem Abgang der Kinderrente für die Tochter kann die Rentenanmeldung der Ehefrau am 21. Januar 2022 bei sich exakt wiederholendem Sachverhalt nicht mehr als eigener "zweiter Anlass" anerkannt werden. Das Rückforderungsrecht ist demnach so oder anders als (teilweise) verwirkt zu betrachten (vgl. zur teilweisen Verwirkung nachfolgende E. 2.4 ff.). 2.3. Zu beachten ist jedoch, dass die Verwirkungsfrist für die Rückforderung der einzelnen zu hoch bezahlten Renten erst mit deren Auszahlung zu laufen beginnen 2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung und anschliessender Neuverfügung der Rückforderung für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2022 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. konnte (vgl. vorstehende E. 1.2). In Bezug auf Leistungen, welche nicht länger als ein Jahr respektive drei Jahre vor Erlass der Rückforderungsverfügung (unrechtmässig) ausgerichtet wurden, entsteht der Rückforderungsanspruch nach der Rechtsprechung erst mit der jeweiligen Zahlung (BGE 139 V 6 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2022, 8C_78/2022, E. 4.6). Eine frühere Kenntnis der fehlerhaften Leistungsausrichtung ist diesbezüglich von vornherein nicht relevant. Damit war bei Inkrafttreten der neuen dreijährigen Verwirkungsfrist per 1. Januar 2021 die Rückforderung für die Monate bis Dezember 2019 noch unter alter Frist von einem Jahr (rückwirkend gerechnet ab 31. Dezember 2020) bereits verwirkt. Demgegenüber war die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Altersrente ab Januar 2020 am 1. Januar 2021 bzw. im Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung am 20. April 2022 noch nicht verwirkt. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Rückforderung der bis zum 31. Dezember 2019 zu viel ausbezahlten Altersrente im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung vom 20. April 2022 bereits verwirkt war. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 insoweit aufzuheben, als dass die Rückforderung der bis zum 31. Dezember 2019 zu viel ausbezahlten Altersrente verwirkt und vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2022 noch nicht verwirkt und entsprechend rechtmässig ist. Mangels genauerer Angaben zu den Beträgen bzw. mangels aktualisierter Verfügungen zur Leistungsausrichtung in den Akten ist die Sache zur Neuberechnung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.1. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (gemäss Art. 61 lit. f ATSG in der ab