St.Gallen Sonstiges 13.02.2023 AHV 2022/5

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2022/5 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 06.03.2023 Entscheiddatum: 13.02.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 13.02.2023 Art. 9 Abs. 1 AHVG. Art. 17 AHVV. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Liegenschaftenerträge. Ist eine Liegenschaft steuerlich dem Geschäftsvermögen zugeteilt, bilden die daraus fliessenden Erträge (namentlich auch Mietzinseinnahmen) Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Steht fest, dass die Liegenschaft zum Geschäftsvermögen gehört, braucht nicht zusätzlich geprüft zu werden, ob es sich bei der Vermietung um eine selbstständige Erwerbstätigkeit handelt oder nicht. Diese Frage ist bereits mit der Zuordnung der Liegenschaften zum Geschäftsvermögen beantwortet (E. 3.2). Dies gilt auf Grund der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität auch für den Beitragsbereich der AHV (E. 3.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 13. Februar 2023, AHV 2022/5). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 9C_210/2023. Entscheid vom 13. Februar 2023 Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz) und Michaela Machleidt Lehmann, Versicherungsrichter Michael Rutz ; Gerichtsschreiberin Jeannine Wiessner- Bodmer Geschäftsnr. AHV 2022/5 Parteien A.___ und B.___,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführende, gegen Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Brunnmattstrasse 45, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Beiträge als selbständigerwerbende Personen 2016 - 2019 Sachverhalt A. Auf Grund entsprechender Steuermeldungen veranlagte die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes (nachfolgend: Ausgleichskasse) A.___ und B.___ rückwirkend für die Jahre 2017 bis 2019, B.___ zusätzlich für die Jahre 2016 und 2021, als Selbstständigerwerbende und erhob mit Verfügungen vom 2. Dezember 2021 die darauf anfallenden AHV/IV/EO-Beiträge in Höhe von Fr. 1'991.20 (B., 2016, inkl. Verwaltungskosten und Beiträge Familienausgleichskasse [FAK]), Fr. 1'933.80 und Fr. 1'906.80 (A. und B., 2017), Fr. 1'773.-- und Fr. 1'697.20 (2018), Fr. 1'968.60 und Fr. 1'885.80 (2019) sowie Fr. 1'906.80 (B., 2021, gemäss beiliegendem Einzahlungsschein nur bis 30. September 2021 [Fr. 1'430.10]), total somit Fr. 15'063.20 bzw. Fr. 14'586.50 (act. G 4.2/11 - 19, 28 f.). A.a. Mit Einsprache vom 14. Dezember 2021 und Ergänzung vom 15. Dezember 2021 machten die Einsprechenden geltend, sie seien 7_ resp. 7_ Jahre alt und seien längstens nicht mehr selbstständig erwerbend. Die als Einkommen taxierten Beträge seien Mietzinseinnahmen, die sie anstelle einer Pensionskassenrente erzielten (act. G 4.1/4). In der Folge tätigte die Ausgleichskasse Abklärungen betreffend Liegenschaften. Dabei erklärte die kantonale Steuerverwaltung St. Gallen mit E-Mail vom 6. Januar 2022, gemäss Aktenlage beständen bei den Eheleuten A.___ und B.___ A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowohl Privat- wie Geschäftsliegenschaften im Kantons C.. Die von ihr gemeldeten Erwerbseinkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit beträfen die D. & Co., E.___ (gemäss Handelsregister des Kantons C.: Discount D. & Co. [vgl. act. G 4.2/6]). Ausserdem beständen noch Privatliegenschaften in F.___ im Kanton C.. Die Erträge dieser Privatliegenschaften bildeten jedoch nicht Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und seien auch nicht in den gemeldeten Einkommen enthalten (act. G 4.2/9). Auf entsprechende Anfrage der Ausgleichskasse vom 7. Januar 2022 erklärten die Einsprechenden mit Stellungnahme vom 14. Januar 2022, dass sie an der Einsprache festhalten wollten. Zur weiteren Begründung reichten sie die Kaufurkunden betreffend die Ladenlokale in E. und F.___ ein, woraus hervorgehe, dass sie die Käufer seien. Zudem besässen sie noch 7 (richtig wohl: 6 [vgl. act. G 4.1/2 und G 1 S. 2]) Eigentumswohnungen in F.. Alle diese Objekte seien von den Einsprechenden mit ihrem Privatvermögen gekauft worden. Die Kaufverträge seien nie auf eine Firma oder auf eine andere Adresse überschrieben worden. Dafür existiere kein amtliches Dokument. Es gebe somit keinen Grund, etwas aus dem Geschäftsvermögen auf das Privatvermögen zu überschreiben. Die beiden Geschäfte (Ladenlokale) seien altershalber vermietet worden. Auf das Führen und den Betrieb dieser Läden hätten sie somit keinen Einfluss mehr. Die aus diesen Liegenschaften fliessenden Einnahmen stellten damit kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, weshalb auch keine AHV-Beiträge fällig seien (act. G 4.2/8 und G 4.1/3). In der Folge tätigte die Ausgleichskasse eine weitere Anfrage bei der kantonalen Steuerverwaltung C., welche Liegenschaften zum Geschäftsvermögen gehörten und eine Besteuerung von Überführungsgewinnen auslösen könnten. Diese antwortete dahingehend, dass sich die Liegenschaften in E.___ (Ladengeschäft und Tiefgaragenplatz) im Geschäftsvermögen befänden. Die Einsprechenden deklarierten diese Liegenschaften auch weiterhin als Geschäftsvermögen in der Kollektivgesellschaft. Diese sei nicht liquidiert worden und sei nach wie vor aktiv in der Vermietung der Liegenschaften. Die Liquidation der Gesellschaft und die Überführung der Liegenschaften ins Privatvermögen sei bis jetzt nicht vollzogen worden. Die anderen Liegenschaften der Einsprechenden seien dem Privatvermögen zugewiesen (act. G 4.2/4). A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 gab die Ausgleichskasse den Einsprechenden erneut Gelegenheit zur Stellungnahme (act. G 4.2/3). Diese liessen sich am 11. Februar 2022 vernehmen. Dabei machten sie wiederum geltend, die Liegenschaft (in E.) sei nie geschäftlicher Bestandteil der Kommanditgesellschaft gewesen. Die vom Steueramt des Kantons C. eingereichten Buchhaltungsunterlagen stellten keine amtlichen Beweise dafür dar, dass diese Immobilie im Grundbuchamt auf die Kommanditgesellschaft überschrieben worden sei. Dass die Immobilie in der Buchhaltung aufgeführt sei, habe den einfachen Grund, dass sie, die Einsprechenden, im Kanton C.___ drei Lebensmittelgeschäfte geführt hätten, die buchhalterisch alle separat erfasst worden seien. Damit Ende Jahr eine genaue Übersicht über die einzelnen Läden möglich gewesen sei, sei der jeweilige Aufwand inklusive Immobilienaufwand beim betreffenden Laden verbucht worden (act. G 4.1/2). A.d. Mit Entscheid vom 1. April 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, gehöre eine Liegenschaft zum Geschäftsvermögen, habe dies die Auswirkung, dass alle Erträge Teil des Geschäftseinkommens darstellten und der AHV-Beitragspflicht unterlägen. Beim Einkommen aus Kollektiv- und Kommanditgesellschaften liege AHV-rechtlich immer Geschäftseinkommen vor, da angenommen werde, dass diese Gesellschaften wirtschaftliche Zwecke verfolgten und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben. Dieses könne auch aus der Verwaltung einer eigenen Liegenschaft bestehen, die damit im Geschäftsvermögen verbleibe. Eine eigene Liegenschaft, in der ein Lebensmittelgeschäft betrieben werde, gehöre deshalb auf Grund der tatsächlichen geschäftlichen Nutzung zum Geschäftsvermögen und es könne bei Geschäftsaufgabe nicht argumentiert werden, die Liegenschaft sei privat erworben und nie auf das Geschäft übertragen worden. Das objektive Kriterium sei die geschäftliche Nutzung und die Qualifizierung als Geschäftsliegenschaft bleibe bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit bestehen, solange nicht eine Überführung in das Privatvermögen stattgefunden habe (act. G 4.2/1). A.e. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19. April 2022 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Die Beschwerdeführenden B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bringen vor, ihr Einfamilienhaus (im Kanton G.) sowie zwei Ladenlokale und sechs Eigentumswohnungen im Kanton C. seien im Grundbuch alle auf sie eingetragen. Diese Immobilien stellten ihr privates Vermögen sowie ihre Altersvorsorge dar, von deren Nettozinsen sie - zuzüglich AHV - lebten. Auch das Eigentum am Lebensmittel- Supermarkt H.___ in E.___ laute auf sie. Dieses Stockwerkeigentum hätten sie 1998 erworben und sei nicht der 2001 gegründeten Kommanditgesellschaft Discount D.___ & Co. zugeordnet worden. Nachdem bereits ihr gesamtes Vermögen privat sei, könne auch nichts mehr auf ihr Privatvermögen überschrieben werden. Ebenso hätten sie nach Aufgabe der Geschäftstätigkeit die Schulden (Hypotheken) privat übernommen. Alle ihre drei Geschäfte hätten jeweils eigene Bankkonti gehabt, die nach der Vermietung aufgehoben worden seien. Vom Treuhandbüro sei zudem eine Abgrenzung zwischen den Geschäften vorgenommen worden, sodass für sie ersichtlich gewesen sei, welches Geschäft wieviel Gewinn oder Verlust erwirtschafte. Diese Zahlen seien für die Investitionsplanung wichtig gewesen. Eine Überführung in das Privatvermögen sei nicht notwendig gewesen, da die Liegenschaften umgekehrt nie in das Geschäftsvermögen überführt worden seien. Die Überschreibung einer einzelnen Hypothek auf ein einzelnes Geschäft hätte die Bank niemals akzeptiert. Vielmehr seien die Beschwerdeführenden als private Schuldner aufgetreten, die dafür geradezustehen gehabt hätten. Sie könnten ihre Buchhaltung so führen, dass sie eine saubere Übersicht hätten. Wenn das Steueramt daraus etwas ableite, geschehe dies nur, um ihnen zu schaden. Die Kommanditgesellschaft sei noch im Handelsregister eingetragen, aber ein Einkommen könne nicht nachgewiesen werden. Sowohl die Mietzinseinnahmen wie auch die Hypothekarzinsen und Nebenkosten würden an ihre Privatadresse zugestellt. Es sei eine Zwängerei der Steuerbehörde, etwas zu behaupten, wofür es keine Beweise gebe. Namentlich gebe es keinen Beweis dafür, dass das Stockwerkeigentum an die Kommanditgesellschaft überschrieben worden sei (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2022 beantragt die Verwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die Steuermeldungen für die Jahre 2013 bis 2015 hätten jeweils Verluste ausgewiesen. Für das Steuerjahr 2016 habe die Steuerverwaltung einen Gewinn von Fr. 4'810.-- gemeldet, worauf für den Beschwerdeführer eine entsprechende Beitragsverfügung erlassen worden sei. Da für B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Jahr 2016 keine korrigierte Steuermeldung eingegangen sei, sei die Verfügung vom 16. Mai 2018 nicht in Wiedererwägung gezogen worden. Der Beschwerdeführer habe deshalb am 2. Dezember 2021 nur die AHV-Beitragsverfügungen für die Jahre 2017 bis 2019 erhalten. Für die Beschwerdeführerin seien für die Jahre ab 2016 Zusatz- Steuermeldungen betreffend Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit eingegangen. Aus dem Kontext sei ersichtlich gewesen, dass diese Einkommen den Anteil von 50 % aus dem Liegenschaftseinkommen der Beschwerdeführenden betroffen hätten, indem die Beschwerdeführerin einen Anteil von 50 % an der vermuteten Geschäftsliegenschaft gehabt habe und offensichtlich seien auch die Deklarationen in den Steuererklärungen je hälftig erfolgt. Gemäss Auskunft des Steueramtes E.___ gälten die Parzellen XXXX (Ladengeschäft, H., E.) und XXXXX (Tiefgaragenplatz) als Geschäftsliegenschaften. Zudem habe der Steuerkommissär die Jahresrechnung 2019 der Kommanditgesellschaft Discount D.___ & Co., Glarus, eingereicht. Bei der Qualifikation der strittigen Liegenschaften als Geschäftsliegenschaften habe sie – die Beschwerdegegnerin – sich auf die Angaben der Steuerverwaltung verlassen. Ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung der fraglichen Immobilien zum Geschäftsvermögen sei die Bilanzierung in der Discount D.___ & Co., die eine aktive Kommanditgesellschaft sei. Unter den Aktiven sei das Ladengeschäft mit Fr. 838'068.-- bilanziert und der Jahresgewinn 2019 habe Fr. 85'836.72 betragen, der genau den gemeldeten Einkommen von 2 x Fr. 42'918.-- (2019) entspreche. Zudem habe sowohl das kantonale Steueramt St. Gallen wie auch jenes in E.___ bestätigt, dass die Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aus der Discount D.___ & Co. stammten. Trotz des mehrmaligen Schriftenwechsels hätten die Beschwerdeführenden zum Sachverhalt bezüglich der fraglichen Liegenschaften nie konkret Stellung bezogen. Sie hätten sich auf allgemeine Ausführungen beschränkt, ohne die von der kantonalen Steuerverwaltung E.___ genannten Liegenschaften als Geschäftsliegenschaften zu bestreiten (act. G 4). Mit Replik vom 13. Juni 2022 führen die Beschwerdeführenden aus, dass der Beschwerdeführer von der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft ein Jahreshonorar von Fr. 5'000.-- für die Liegenschaftenverwaltung in F.___ erhalte. Das fragliche Objekt in E.___ werde dagegen von der I.___ GmbH verwaltet. Er helfe manchmal bei technischen Problemen, habe aber dafür noch nie ein Honorar verlangt. Es gebe somit B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die Steuerverwaltung könne kein amtliches Dokument vorlegen, das beweise, dass die Kommanditgesellschaft neue Besitzerin des Stockwerkeigentums im H.___ in E.___ sei. Die Abgrenzung des Geschäfts- vom Privatvermögen sei in diesem Fall klar ersichtlich. Das Privatvermögen sei das Stockwerkeigentum und das Geschäftsvermögen der Kommanditgesellschaft sei das (ehemalige) Warenlager gewesen. Dieses sei vor der Vermietung verkauft und die Restbestände in den Laden in F.___ überführt worden. Es sei nicht einsichtig, weshalb nun amtliche Stellen auf die Idee kämen, bei den Mietzinseinnahmen handle es sich um Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Für ein Einkommen müsse man etwas leisten, die Zinseinnahmen kämen dagegen gemäss Mietvertrag, ohne etwas zu leisten, auf das Konto. Es spiele keine Rolle, ob ein Betrieb in einem gemieteten oder einem eigenen Lokal geführt werde. Die Discount D.___ & Co. sei Mieterin im fraglichen Objekt gewesen. Die Tätigkeit sei nach 10 Jahren beendet und das Ladenlokal weitervermietet worden (act. G 6). Mit Duplik vom 22. Juni 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Wie aus den Stellungnahmen der Steuerkommissäre der Kantone G.___ und C.___ hervorgehe, stamme das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit allein aus den Liegenschaften mit den Parzellen-Nrn. XXXX und XXXXX Ladengeschäft mit Tiefgaragenplatz (in E.), mit Bilanzierung in der Kommanditgesellschaft Discount D. & Co. Bezüglich der AHV-Beitragspflicht sei nur diese Geschäftsliegenschaft von Bedeutung. Alle anderen Liegenschaften seien Privatliegenschaften und fielen hier ausser Betracht. Die Qualifizierung als Geschäftsliegenschaft ergebe sich aus der tatsächlichen geschäftlichen Nutzung wie auch aus einer buchmässigen Behandlung mit Bilanzierung in der Geschäftsbuchhaltung. Ein formeller Eigentumsübertrag an die Kommanditgesellschaft sei nicht erforderlich. Eine eigene Liegenschaft, die geschäftlich genutzt worden sei, werde mit der Betriebsaufgabe nicht automatisch wieder zu Privatvermögen. Die Erfassung der Beschwerdeführerin sei erst ab dem 1. Januar 2016 erfolgt. Infolge Verwirkung hätten die Jahre 2015 und früher nicht mehr eingefordert werden können. Zudem sei die Beschwerdeführerin bis zum 30. Juni 2015 als Nichterwerbstätige AHV- beitragspflichtig gewesen und habe entsprechende Beiträge abgerechnet. Für 2015 habe die Steuerverwaltung für den Beschwerdeführer einen Verlust von Fr. 19'427.-- B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bilden einzig die mit Verfügungen vom 2. Dezember 2021 betreffend die Jahre 2017 bis 2019 bzw. 2016 bis 2021 (exkl. 2020) festgelegten AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführenden (act. G 4.2/11 - 19). Verzugszinsen sind demgegenüber nicht festgesetzt worden (vgl. Einspracheentscheid, act. G 4.2/1). Nach der Rechtsprechung ist die Verzugszinspflicht als eigenständiges Rechtsverhältnis zu qualifizieren. Dieses kann – vorbehältlich der Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes – im Rechtsmittelverfahren nur überprüft werden, wenn die Vorinstanz darüber befunden hat (Anfechtungsgegenstand) und der vorinstanzliche Entscheid in dieser Hinsicht angefochten wird (Entscheid des hiesigen Versicherungsgerichts vom 2. November 2022, AHV 2021/14, E. 1, mit Hinweisen). Nachdem dies wie gesagt nicht der Fall ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht über allfällige Verzugszinsen zu befinden. 2. gemeldet. Auf der gleichen Meldung sei für die Beschwerdeführerin ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 46'141.-- ausgewiesen. Dies sei in dem Sinn von Bedeutung, als bei der Veranlagung 2016 für die Beschwerdeführerin kein Vorjahresverlust abgezogen werden könne. Die hälftige Aufteilung der Einkommen auf die Beschwerdeführenden habe für diese den Vorteil, dass bei beiden der Rentner- Freibetrag von Fr. 16'800.-- in Abzug gebracht werden könne und daraus zudem ein tieferer Beitragssatz resultiere (act. G 8). Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; abgekürzt: AHVG) schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; abgekürzt: DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [SR 831.101; abgekürzt: AHVV]). Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG). Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des persönlichen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht; ebenso unterliegt der aus Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens erzielte Kapitalgewinn nicht der Beitragspflicht, es sei denn, er sei auf eine Erwerbstätigkeit zurückzuführen. In diesem Sinne stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1 S. 117 f., mit Hinweisen auf BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 253 und BGE 125 V 383 E. 2a S. 385). 2.2. Art. 17 AHVV nimmt die in Art. 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe wieder auf und verweist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG sowie hinsichtlich der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf Art. 18 Abs. 4 DBG. Dies führt bei der Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht, soweit das AHVG und die AHVV keine abweichenden Regelungen enthalten (BGE 134 V 250 E. 3.2 S. 253). Nach Art. 17 AHVV gelten somit insbesondere auch Kapital- und Überführungsgewinne im Sinne des Bundessteuerrechts als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 DBG; Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [SR 642.14; abgekürzt: StHG], vgl. zum Ganzen BGE 147 V 114 E. 3.2 S. 117). 2.3. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der 2.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. interkantonalen Repartitionswerte (Art. 9 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_471/2008 vom 10. November 2008 E. 3.2, mit Hinweisen auf BGE 121 V 80 E. 2c und 114 V 72 E. 2). Allerdings sollen sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hinweisen). Gemäss Auskunft des zuständigen Steuerkommissärs der kantonalen Steuerverwaltung C.___ vom 4. Februar 2022 ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführenden die fraglichen Liegenschaften in E.___ (Ladenlokal und Tiefgaragenplatz [Parzellen-Nr. XXXX und XXXXX]) steuerlich nach wie vor als Geschäftsvermögen der Kommanditgesellschaft (Discount D.___ & Co.) deklarieren. Diese Gesellschaft ist nicht liquidiert worden (Handelsregistereintrag Kanton C.___ CHE-XXXXXXX) und immer noch aktiv (Vermietung von Liegenschaften [act. G 4.2/4]). Zugleich reichte der Steuerkommissär die Jahresrechnung 2019 der Discount D.___ & Co., E.___, ein. Aus deren Erfolgsrechnung ergibt sich, dass die Gesellschaft nebst den Hypothekarzinsen und den Unterhaltskosten für die Liegenschaft noch diverse weitere Betriebskosten für einen nicht näher definierten Mietaufwand (Raumkosten), Fahrzeugspesen und Verwaltungskosten (Bürobedarf, Buchhaltung) im Umfang von insgesamt Fr. 12'400.-- als Aufwand verbucht hat (act. G 4.2/5). Letztere Betriebsaufwände könnten bei einer Privatliegenschaft nicht in Abzug gebracht werden. Mit der Beschwerdegegnerin und der Steuerbehörde ist somit davon auszugehen, dass die Gesellschaft nach wie vor aktiv ist, indem sie im Wesentlichen die verbleibende Liegenschaft vermietet. Die Beschwerdeführenden bestreiten denn 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch nicht konkret, dass die fragliche Liegenschaft steuerlich dem Geschäftsvermögen zugeteilt ist. Demgegenüber verneinen sie eine Beitragspflicht stets mit den Argumenten, sie führten selber kein Lebensmittelgeschäft mehr und die betreffenden Liegenschaften seien nicht auf die Kommanditgesellschaft Discount D.___ & Co., sondern auf sie persönlich im Grundbuch eingetragen. Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass aus der Nutzung von Geschäftsvermögen fliessende Erträge Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen. So sind für das Bundesgericht keine Gründe erkennbar, sozialversicherungsrechtlich einen Zusammenhang zwischen Geschäftsvermögen und selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verneinen. Schon aus begrifflicher Sicht kann nicht gesagt werden, Erträge aus der Bewirtschaftung von Geschäftsvermögen seien Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung. Dass gleich wie im Steuerrecht auch im AHV-Beitragsrecht eine Verbindung zwischen Geschäftsvermögen und selbstständiger Erwerbstätigkeit besteht, erhellt namentlich aus Art. 17 AHVV. Danach unterliegen Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG der Beitragspflicht; diese stellen demzufolge Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar. Es wäre nicht einsichtig, Erträge aus der Vermietung von Liegenschaften, die sich im Geschäftsvermögen befinden, von der AHV-Beitragspflicht auszunehmen, im Fall der Überführung derselben in das Privatvermögen jedoch die daraus erzielten Gewinne der Beitragspflicht zu unterstellen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat sodann im Zusammenhang mit Einkommen aus Liegenschaftenhandel und -vermietung entschieden, der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag sei bei Annahme von Geschäftsvermögen zwingend (Urteile H 210/06 vom 22. Juni 2007, E. 6.3, und H 36/03 vom 7. Juni 2004, E. 6.5 mit Hinweisen). Nachdem die Überführung von Aktiven vom Geschäfts- in das Privatvermögen regelmässig der Veräusserung gleichgestellt wird (Art. 18 Abs. 2 DBG; Hans Nötzli Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1996, Rz. 3.66), muss in Beachtung des Grundsatzes der Parallelität der Verabgabung gelten, dass der aus Liegenschaften vor dieser Überführung erzielte Mietertrag abgaberechtlich gleichbehandelt wird, wie der Überführungsgewinn. Aus dem Dargelegten erhellt, dass es sich bei den aus der Vermietung von Liegenschaften des Geschäftsvermögens erwirtschafteten Erträgen um Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit handelt, welche der AHV-Beitragspflicht unterliegen. Steht fest, dass die Liegenschaften zum Geschäftsvermögen gehören, braucht nicht zusätzlich geprüft zu werden, ob es sich bei der Vermietung um eine selbstständige Erwerbstätigkeit handelt oder nicht. Diese Frage ist an sich bereits mit der Zuordnung der Liegenschaften zum Geschäftsvermögen beantwortet (BGE 134 V 250 E. 4.2 f. 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte S. 254 f.). In BGE 140 V 241 wurde zudem festgehalten, dass eine steuerlich dem Geschäftsvermögen zugeteilte Liegenschaft nicht durch blossen Zeitablauf in das Privatvermögen übergeht, was auf Grund der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität auch für den Beitragsbereich der AHV gilt (E. 4.2). Dabei handelte es sich um einen ähnlich gelagerten Fall wie vorliegend und zwar um einen zuvor selbstständigerwerbenden Bäcker, der seine Geschäftstätigkeit altershalber aufgab und sich darauf beschränkte, die Betriebsräume zu vermieten. Gleich entschied das Bundesgericht in BGE 147 V 114. Demnach gebietet es der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, bei Alternativgütern wie vorliegend, die sowohl solche des Privatvermögens als auch solche des Geschäftsvermögens sein können, einander widersprechende Entscheide nach Möglichkeit zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund kann eine Person einen Vermögenswert gegenüber den Steuerbehörden nicht als Geschäftsvermögen deklarieren und damit zumindest implizit eine selbstständige Erwerbstätigkeit geltend machen, um von den steuerrechtlichen Folgen zu profitieren, und andererseits im AHV-Beitragsverfahren behaupten, es fehle an einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, um die beitragsrechtlichen Konsequenzen abzuwenden. Ein solch widersprüchliches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben (venire contra factum proprium) und ist nicht zu schützen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.4 S. 120, mit Hinweis auf Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 200 f.). 3.3. Gemäss den vorstehend zitierten Ausführungen des Bundesgerichts sind die von den Beschwerdeführenden aus den Geschäftsliegenschaften Nr. XXXX und XXXXX in E.___ erzielten Einkünfte auch in AHV-rechtlicher Hinsicht ohne Weiteres als solche aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Da somit davon auszugehen ist (bzw. die Fiktion besteht), dass die fraglichen Liegenschaften ganz oder vorwiegend einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 18 Abs. 2 DBG dienen, spielt schliesslich keine Rolle, dass diese im Jahr 1998 durch die Beschwerdeführenden selber gekauft wurden (act. G 4.1/6) und nach deren eigenen Angaben im Grundbuch immer noch auf sie eingetragen sind. Auch ändert die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden pensioniert sind, nichts an der Beitragspflicht. Denn trotz Geschäftsaufgabe verdienen sie mit der Vermietung der Liegenschaft einen Teil ihres Lebensunterhalts, wie sie auch selbst bestätigen. Wenn die Beschwerdeführenden sich steuerlich für die Beibehaltung der Liegenschaft im Geschäftsvermögen entschieden haben – und damit im Gegensatz zu Liegenschaften im Privatvermögen auch Betriebskosten abziehen können –, ist der Grundsatz der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität zu beachten. Es besteht demnach kein Raum für ein Abstellen auf die 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführenden haben die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. Der von ihnen geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird daran angerechnet. Angaben der Beschwerdeführenden im Beitragsverfahren, solange eine Überführung ins Privatvermögen rechtlich nicht stattgefunden hat. In betraglicher Hinsicht werden keine Einwände gegen die Beitragsverfügungen vorgebracht und sind aus den Akten auch keine ersichtlich. So rechnete die Beschwerdegegnerin etwa im Jahr 2019 beiden Beschwerdeführenden ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von je Fr. 42'918.-- an, was der Hälfte des gemäss Erfolgsrechnung der Discount D.___ & Co. erzielten Gewinns von Fr. 85'836.72 in diesem Jahr entspricht (vgl. act. G 4.2/5). Daraus erhellt ebenfalls, dass in den von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkünften nebst den Zinseinnahmen aus der Liegenschaft H., E., keine weiteren Einkünfte, etwa aus anderen Liegenschaften (Privatliegenschaften), enthalten sind. Der angefochtene Einspracheentscheid sowie die diesem zu Grunde liegenden Beitragsverfügungen erweisen sich damit als korrekt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.4.1. Das vorliegende Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit (vgl. Art. 61 lit. f ATSG sowie Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2018, BBl 2018 1624 ff.), weshalb es nach kantonalem Recht gemäss Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt: VRP) i.V.m. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12) kostenpflichtig ist. Bei diesem Verfahrensausgang haben gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese betragen für einen Endentscheid einer Abteilung des Versicherungsgerichts Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- erscheint vorliegend als angemessen. Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe (vgl. act. G 2) wird ihnen daran angerechnet und mit der Gerichtsgebühr verrechnet. 4.2. bis

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13.02.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026