St.Gallen Sonstiges 21.03.2023 AHV 2022/3

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2022/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 02.06.2023 Entscheiddatum: 21.03.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 21.03.2023 Art. 52 Abs. 1 bis 3 AHVG. Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge. Haftung eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer AG für nicht erbrachte Sozialversicherungsbeiträge nach revidiertem Verjährungsrecht. Die AG unterliess es während mehr als einem Jahr, Beiträge für ihre einzige Mitarbeiterin auszurichten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21.März 2023, AHV 2022/3). Entscheid vom 21. März 2023 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz) und Marie Löhrer, Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Jeannine Wiessner-Bodmer Geschäftsnr. AHV 2022/3 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Beat Lenel, Bahnhofplatz 3, 9430 St. Margrethen SG, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Schadenersatzforderung Sachverhalt A. Die B.___ AG war ab 1. Juni 2007 bis zur Konkurseröffnung am 20. Mai 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) in der Funktion als Kantonale Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse) als Arbeitgeberin zunächst ohne Arbeitnehmer angeschlossen (vgl. act. G 8.2.41, 8.2.38). A.___ war von der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister des Kantons St. Gallen am 12. Juni 2007 bis zur Konkurseröffnung bzw. bis zu deren Löschung am 14. Februar 2022 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (act. G 1.7). A.a. Bis zum Jahr 2017 rechnete die Arbeitgeberin keine Löhne ab (act. G 8.2.34, 8.2.41) und meldete mit der Lohndeklaration 2017 der SVA auch für das Jahr 2018 als Folgejahr keine beitragspflichtigen Löhne (act. G 8.2.32), weshalb diese keine Akontorechnungen stellte. Nachdem die SVA am 26. November 2018 das Formular für die Lohndeklaration 2018 und am 6. Februar 2019 ein Erinnerungsschreiben versandt hatte (act. G 8.2.30, 8.2.31), reichte die Arbeitgeberin ihr am 4. März 2019 die Lohndeklaration 2018 nach. Darauf war der Lohn einer Arbeitnehmerin für die Arbeitsperiode von Februar bis Dezember 2018 in Höhe von Fr. 40'700.-- aufgeführt (act. G 8.2.29). Die von der SVA am 1. April 2019 an die Arbeitgeberin versandten Rechnungen für die Beiträge des Jahres 2018 von Fr. 5'918.85 und der Periode vom 1. Januar bis 31. März 2019 von Fr. 1'471.60 blieben unbeglichen (act. G 8.2.26f., 8.2.22f., vgl. auch act. G 8.1.5-2 Ziff. I. 3). A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachdem der Konkursrichter des Kreisgerichts C.___ am 20. Mai 2019 über die B.___ AG den Konkurs eröffnet und den Konkurs am 11. Juli 2019 mangels Aktiven eingestellt hatte, lief auch die zehntägige Frist zur Geltendmachung der Durchführung des Konkurses und Bezahlung des dafür notwendigen Kostenvorschusses am 25. Juli 2019 unbenutzt ab. Darauf wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt (vgl. act. G 8.1.2). A.c. Mit Verfügung vom 11. August 2021 forderte die Ausgleichskasse von A.___ Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 7'724.35 (AHV-/IV-/EO-/ALV-/FAK-Beiträge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Mahngebühren) betreffend die Zeit von Januar 2018 bis März 2019 zuzüglich Schlussrechnung 2019, da er als Mitglied des Verwaltungsrates auch die Pflicht gehabt habe, dafür zu sorgen, dass die der Gesellschaft als Arbeitgeberin übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben korrekt erfüllt würden. Da er dies offensichtlich unterlassen habe, habe er für den entstandenen Schaden aufzukommen (act. G 8.1.12). A.d. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 13. September 2021 durch Rechtsanwalt lic. iur. B. Lenel Einsprache erheben. Dieser machte geltend, die B.___ AG habe eine Liegenschaft in D.___ besessen, welche sie für Fr. 1'400'000.-- verkauft habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Gesellschaft noch kerngesund gewesen, denn sie habe einen Anspruch aus dem Kaufvertrag gehabt. Die Käuferin habe Abschlagszahlungen geleistet, jedoch Fr. 365'000.-- stehen gelassen. Zwar habe die Immobilienvermittlerin das Geld bereits auf dem Treuhandkonto gehabt, sie habe es aber wieder der Käuferin zurückerstattet, worauf die B.___ AG Klage erhoben habe. Dagegen habe die Käuferin die Einrede der nicht ordnungsgemässen Erfüllung des Kaufvertrags erhoben. Obwohl die B.___ AG anwaltlich vertreten gewesen sei, habe es ihr Anwalt unterlassen, die notwendigen Einreden gegen die Mängelrügen zu erheben. Deshalb seien die Einreden der Käuferin geschützt und keine Rechtsöffnung erteilt worden. Darauf habe der Konkurs die B.___ AG ereilt, bevor die Angelegenheit mit dem ausstehenden Kaufpreis gerichtlich habe beurteilt werden können. Auch die Konkursverwaltung habe den Konkurs eingestellt, anstatt die ausstehende Kaufpreisforderung im ordentlichen Prozess gerichtlich einzutreiben. Die B.___ AG habe jedoch alles unternommen, um den Kaufpreis für die Liegenschaft zu erlangen. Wie der zeitliche Ablauf zeige, hätte der Konkurs bei einer rechtzeitigen Zahlung des Restkaufpreises für die Liegenschaft gar A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. nicht stattgefunden. Der Konkurs und der darauffolgende Ausfall von SVA-Abgaben seien die direkte Folge des nicht eingegangenen Restkaufpreises. A.___ habe aber weder voraussehen können, dass der Kaufpreis der Liegenschaft nicht vollständig entrichtet werden würde, noch habe er Einfluss auf die Prozessführung nehmen können, nachdem er diese an eine Anwaltskanzlei delegiert habe. Daher könne ihm keine absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, weshalb von einer Schadenersatzforderung abzusehen sei (act. G 1-11). Mit Entscheid vom 2. Februar 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Sie führte aus, strittig und zu prüfen sei, ob ausserordentliche Umstände vorlägen, welche es rechtfertigen würden, dass die in Folge in Konkurs gefallene B.___ AG ausstehende Beiträge für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis 31. Mai 2019 nicht bezahlt habe. Der von A.___ vorgebrachte Einwand, ihm könne kein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, da er auf den Konkurs der B.___ AG keinen Einfluss habe nehmen können, dringe nicht durch. Der von ihm erwähnte Liegenschaftsverkauf mit nicht erfüllter Restkaufpreisleistung vermöge ihn nicht von der Schadenersatzpflicht zu befreien. Die Lohndeklaration für das Jahr 2018 habe er erst nach erfolgter Mahnung am 4. März 2019 eingereicht. Kurz nachdem die Beitragsrechnungen am 1. April 2019 gestellt worden seien, sei über die B.___ AG am 20. Mai 2019 der Konkurs eröffnet worden. A.___ hätte zur Vermeidung des Schadens bei der SVA die notwendigen Meldungen viel früher vornehmen müssen. Somit habe er als Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft nicht ausreichend dafür gesorgt, dass die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden seien. Er habe damit als verantwortliches Organ in erheblicher Weise gegen elementare Vorschriften der Beitragsablieferung verstossen und in Kauf genommen, dass der Ausgleichskasse im Falle der Uneinbringlichkeit der Forderungen ein Schaden entstehe, so dass sein Verhalten als grobfahrlässig zu beurteilen sei. Ferner sei auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem eingetretenen Schaden zu bejahen, weshalb die strittige Schadenersatzforderung von Fr. 7'724.35 rechtmässig sei (act. G 8.1.5). A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 7. März 2022 im Namen von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und der B.___ AG (gelöscht), beide vertreten durch Rechtsanwalt Lenel. Dieser macht geltend, der Schaden der nicht geleisteten Sozialversicherungsbeiträge wäre nicht eingetreten, wenn der Restkaufpreis für die Liegenschaft der Gesellschaft rechtzeitig gezahlt worden wäre. Wäre der Beschwerdeführer in der massgeblichen Periode nicht krankheitshalber handlungsunfähig gewesen, hätte er die Überweisung des Restbetrages in die Wege leiten können. Die Übergabe des Dossiers an eine Anwaltskanzlei habe sich als nutzlos erwiesen, weil diese nach einem Mahnschreiben nur noch zögerlich weitergemacht und zu wenig Ressourcen in den Fall gesteckt habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch noch versucht, auf dem ordentlichen Rechtsöffnungsweg die Forderung geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Zahlung des Restkaufpreises für die Liegenschaft hätte der Konkurs der B.___ AG gar nicht stattgefunden und es wäre nicht zu einem Ausfall von SVA-Abgaben gekommen. Unklar sei demgegenüber, was die leicht verspätete Einreichung der Lohndeklaration für das Jahr 2018 zur Entstehung des Schadens beigetragen haben sollte. Die Lohndeklaration für das Jahr 2018 habe ja zwingenderweise erst im Jahr 2019 erfolgen können, wollte man alle Löhne von 2018 abrechnen. Zudem sei der Schaden nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen, denn es sei nicht so, dass er nicht ausreichend dafür gesorgt habe, dass die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt würden. Vielmehr seien ihm von der Käuferin des Hauses die finanziellen Mittel entzogen worden, die einerseits notwendig gewesen wären, um die Restforderung gerichtlich geltend machen zu können und andererseits, um die finanziellen Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen. Dies sei ein externes Ergebnis, worauf er keinen Einfluss habe nehmen können. Auch sei kein adäquater Kausalzusammenhang ersichtlich, habe er doch verzweifelt versucht, die Forderung doch noch einzutreiben. Sodann habe er die vorhandenen Mittel auch nicht für anderweitige Zahlungen eingesetzt. Als weiteres Argument bringt der Rechtsvertreter vor, da das Aktienkapital der Gesellschaft von Fr. 100'000.-- nur im Betrag von Fr. 55'000.-- einbezahlt gewesen sei, hätte die Konkursverwaltung die Nachliberierung des nicht einbezahlten Betrags verlangen müssen. Dies gehe der Schadenersatzpflicht des Verwaltungsrates vor. Da dies vorliegend nicht vorgenommen worden sei, sei vorab der Aktionär in die Pflicht zu nehmen. Es erscheine überdies, dass auch die Konkursverwaltung nicht sehr gründlich B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. vorgegangen sei. Weder habe sie den Prozess gegen die Käuferin der Liegenschaft zu Ende geführt, noch habe sie den Aktionär zum Einschiessen des nicht einbezahlten Aktienkapitals aufgefordert (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeabweisung. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 8). B.b. In der Replik vom 30. August 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Sein Rechtsvertreter stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin setze sich über die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinweg, wenn sie die blosse Nichtbezahlung von AHV-Beiträgen mangels Liquidität als qualifiziertes Verschulden werte und so eine Kausalhaftung etablieren wolle. Vorliegend würden die Umstände demgegenüber klar gegen eine Haftung des Verwaltungsrates sprechen (act. G 10). B.c. Mit Eingabe vom 7. September 2022 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (act. G 12). B.d. Vorab beanstandet der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 richte sich anstatt gegen den Beschwerdeführer, welcher in der Verfügung vom 11. August 2021 persönlich für den Schadenersatz haftbar gemacht worden sei, ausschliesslich gegen die B.___ AG. Diese sei aber am 14. Februar 2022 aus dem Handelsregister gelöscht worden. Zwar werde im Entscheid vom Beschwerdeführer als "Einsprecher" gesprochen und sei der Entscheid korrekt an den Rechtsvertreter adressiert worden, dennoch sei er aufgrund der falschen Partei-Bezeichnung als nichtig zu erachten. 1.1. Der vorliegend strittige Einspracheentscheid, der korrekt an den bevollmächtigten Rechtsvertreter adressiert war und diesem zugestellt wurde, enthält in der Parteibezeichnung die gelöschte B.___ AG anstelle des Namens des Beschwerdeführers, was offensichtlich als Versehen zu betrachten ist. So wurde zur Abrechnungsnummer zusätzlich die AHV-Nr. des Beschwerdeführers aufgeführt und sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen ist ausschliesslich vom Beschwerdeführer als "Einsprecher" die Rede. Somit ergab sich für den 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Beschwerdeführer keine mangelhafte Eröffnung und es ist auch kein Nachteil ersichtlich, welchen er infolge des Mangels erlitten hätte. Auch gemäss den Grundsätzen über Ansprüche aus dem Vertrauensschutz ist ausschlaggebend, ob die Partei im konkreten Einzelfall tatsächlich irregeführt und benachteiligt wurde. Die Mangelhaftigkeit der Eröffnung hat also nur Folgen, wenn die Betroffenen deswegen erstens einem Irrtum unterliegen und wenn sie zweitens infolge dieses Irrtums einen Nachteil erleiden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. Zürich 2013, Rz 641 mit weiteren Hinweisen). Da das vorliegende Versehen der Beschwerdegegnerin somit für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keinerlei Nachteile ergab, liegt keine Nichtigkeit vor. Die Beschwerde gegen den strittigen Entscheid ist rechtzeitig erfolgt, weshalb darauf einzutreten ist. Mit der Löschung einer sich in Liquidation befindenden Aktiengesellschaft im Handelsregister geht deren Rechtspersönlichkeit unter (BGE 132 III 731 E. 3.1 S. 733; Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2017, 4A_384/2016, E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). Nachdem die B.___ AG liquidiert und am 14. Februar 2022 aus dem Handelsregister gelöscht worden ist, und da die Beschwerde offensichtlich nur aufgrund der Falschbezeichnung im Einspracheentscheid auch die B.___ AG als Partei aufführt, ist nachfolgend lediglich von A.___ als beschwerdeführender Partei auszugehen. 1.3. Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, Art. 34 und 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Diese Haftungsordnung gilt sinngemäss auch für die Beitragsforderungen der Invalidenversicherung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), der Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung [EOG; SR 834.1]), der Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) und der Familienausgleichskasse (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Die Schadenersatzforderung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils (Art. 52 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 OR in der ab 1. Januar 2020 gültigen Fassung). In übergangsrechtlicher Hinsicht regelt Art. 49 Abs. 1 SchlT des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210], dass, wenn das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht bestimmt, das neue Recht gilt, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. Bestimmt das neue Recht eine kürzere Frist, so gilt das bisherige Recht (Abs. 2). Da bis zum 31. Dezember 2019 eine relative Verjährungsfrist von einem und eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren galt, ist bei Sachverhalten, deren Beginn (Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen) in die Zeit vor dem 1. Januar 2020 fällt, somit das neue Recht anwendbar, sofern der Anspruch am 1. Januar 2020 noch nicht verjährt war. 2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 2. Juni 2007 bis zur Löschung der Gesellschaft am 14. Februar 2022 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war und damit eine (formelle) Organstellung innehatte (online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 15. Dezember 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2022). Weiter sind weder das Bestehen offener Beitragsforderungen sowie deren Höhe und Zusammensetzung noch die Rechtzeitigkeit der Schadenersatzverfügung umstritten, sodass darauf nur - aber immerhin - summarisch einzugehen ist. Bestritten wird vom Beschwerdeführer hingegen ein Verschulden seinerseits. 3.2. Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. des verantwortlichen Organs setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Nach der Rechtsprechung gilt der Schadeneintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, beispielsweise bei Erhalt von definitiven Pfändungsverlustscheinen (Art. 115 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.1; abgekürzt: SchKG] in Verbindung mit Art. 149 SchKG) oder bei Konkurseröffnung über eine juristische Person (BGE 136 V 268 E. 2.6). Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100). Die schadenersatzpflichtige Person hat auf Grund ihrer Mitwirkungspflichten den Schadensbetrag substantiiert zu bestreiten, soweit die Forderung nicht auf rechtskräftigen Verfügungen beruht (ZAK 1991 S. 125, AHI-Praxis 1993 S. 172, SVR 2001 AHV S. 51 Nr. 15). 3.2.1. Die Beschwerdegegnerin macht vorliegend einen Schaden von insgesamt Fr. 7'724.35.-- (bundes- und kantonalrechtliche Beiträge, samt Verwaltungs- und Nebenkosten) geltend. Dabei handelt es sich um die Jahresbeiträge 2018 (Fr. 4'171.75 [Lohnbeiträge AHV/IV/EO] + Fr. 52.95 [Verzugszins] + Fr. 895.40 [Beiträge an die Arbeitslosenversicherung] + Fr. 590.15 [Beiträge an die Familienausgleichskasse] + Fr. 208.60 [Verwaltungskosten] = Fr. 5'918.85) sowie die Beiträge von Januar bis Mai 2019 (Fr. 1'230.-- [Lohnbeiträge AHV/IV/EO] + Fr. 264.-- [Beiträge an die Arbeitslosenversicherung] + Fr. 180.-- [Beiträge an die Familienausgleichskasse] + Fr. 61.50 [Verwaltungskosten] + Fr. 70.-- [Mahngebühren] = Fr. 1'805.50), total somit Fr. 7'724.35 (act. G 8.2.27, 8.2.14). Der geltend gemachte Schaden erscheint damit genügend substantiiert und wird vom Beschwerdeführer wie erwähnt nicht bestritten. Daran ändert nichts, dass ein Teil der nun Gegenstand des Schadens bildenden offenen Beiträge (Lohnbeiträge April und Mai 2019 sowie die dazugehörigen Verwaltungskostenbeiträge und Mahngebühren) erst nach der Konkurseröffnung vom 3.2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 20. Mai 2019, nämlich am 12. August 2019 (act. G 8.2.14) in Rechnung gestellt wurde. So entstehen die Beitragsforderungen ex lege im Zeitpunkt der Lohnauszahlung (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2016, 9C_851/2015, E. 4.3). Aufgrund des erst mit der Lohndeklaration 2018 am 4. März 2019 überhaupt gemeldeten Lohnes für das Jahr 2018 sowie des künftigen Lohnes für das Jahr 2019 erst mit der durch die Arbeitgeberin ausgefüllten Lohnmeldung für 2019 (act. G 8.2.29) war der Beschwerdegegnerin eine frühere Akontostellung offensichtlich nicht möglich. Nachdem der Konkurs über die Gesellschaft am 20. Mai 2019 eröffnet wurde, können die ausstehenden Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG bei der Arbeitgeberin erhoben werden. Der Schaden gilt damit als eingetreten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts H 37/02 vom 3. September 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.3. Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer Lohnsumme ab Fr. 200‘000.-- hat der Arbeitgeber die Beiträge monatlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Rz 2057 (bis Version 14, Stand am 1. Januar 2020: Rz 2048) der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) sind Änderungen der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme von mindestens 10 Prozent während des laufenden Jahres zu melden, sofern diese Änderung mindestens Fr. 20'000.-- ausmacht. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich- rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 E. 2a mit Hinweisen). 3.3.1. Wie sich aus den Akten ergibt, musste die B.___ AG bereits im Oktober 2016 gemahnt werden, der SVA bezüglich ihrer beitragspflichtigen Lohnzahlungen 2012-2015 Angaben zu machen, nachdem das Schreiben der SVA vom 23. August 2016 unbeantwortet geblieben war (act. G 8.2.35f.). Sodann gab die B.___ AG bei der Lohndeklaration 2017 vom 12. Dezember 2017 noch an, im Folgejahr voraussichtlich keine Lohnsummen auszuzahlen (act. G 8.2.32), und unterliess es zudem, der 3.3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin die Anstellung einer Mitarbeiterin bzw. den Lohnfluss an diese in Höhe von Fr. 40'700.-- zeitnah zu melden. Dies obgleich sie mit Schreiben vom 12. September 2007 und den wichtigsten Merkblättern über den Abrechnungsverkehr und die Beitragserhebung durch die SVA informiert worden war (act. G 8.2.39). Schliesslich wurde die Lohndeklaration 2018 wiederum erst nach dem "Erinnerungsschreiben" der SVA vom 6. Februar 2019 durch den Beschwerdeführer am 4. März 2019 ausgefüllt und zurückgesandt (act. G 8.2.29f.). Die mit Rechnung vom 1. April 2019 erhobenen Lohnbeiträge für das Jahr 2018 (act. G 8.2.27) und die Periode von Januar bis März 2019 (act. G 8.2.26) blieben sodann unbezahlt. Unter diesen Umständen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Gesellschaft ihrer Beitragsabrechnungs- und - ablieferungspflicht von Beginn an, nämlich seit sie eine Arbeitnehmerin angestellt hatte, nicht ordnungsgemäss nachgekommen war. Damit ist die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit erfüllt. 3.4. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig missachtet wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein Verschulden der Arbeitgeberin wie des verantwortlichen Organs vorliegen muss. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben durch die Arbeitgeberin ohne Weiteres einem qualifizierten Verschulden ihrer Organe gleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss von einer gewissen Schwere. Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu würdigen. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist dabei ein Beurteilungskriterium, das im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Von einem qualifizierten Verschulden ist in der Regel auszugehen, wenn etwa eine Arbeitgeberin über längere Zeit ihre Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur schleppend oder bloss teilweise erfüllt. Gegen ein qualifiziertes Verschulden kann beispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstands sprechen oder der Umstand, dass eine Arbeitgeberin bei ungenügender Liquidität zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, sofern sie auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, sie werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2011, 9C_330/2010, E. 3.4). Bei 3.4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Verschuldensbeurteilung gilt ein objektiver Verschuldensmassstab, weshalb subjektive Entschuldbarkeit oder die Gründe für die Mandatsübernahme unbeachtlich sind (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, G 460 mit Hinweisen). Das Mass der gebotenen Sorgfalt hängt immer von den Umständen ab, wozu auch die Grösse der Firma und die Anzahl Verwaltungsräte gehören. Bei einem einzigen Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer gilt ein strengerer Massstab (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010, 9C_325/2010, E. 5.1). Wie unter vorstehender Erwägung 3.3.2 ausgeführt, kam die B.___ AG ihrer Beitragsabrechnungs- und Ablieferungspflicht während mehr als einem Jahr nicht nach und verstiess damit gegen Gesetzesvorschriften. Es wird weder konkret geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass es für dieses Verhalten einen entschuldbaren Grund gibt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein tragfähiges Sanierungskonzept bestanden hätte, das realistischerweise und prospektiv gesehen eine nachhaltige Sanierung der Gesellschaft innert nützlicher Frist, das heisst praxisgemäss innerhalb eines Jahres, hätte erwarten lassen. Die vom Beschwerdeführer ins Feld gebrachte Argumentation, es wäre nie zu einem Konkurs der Gesellschaft gekommen, wenn die Käuferin der Immobilie die gesamte Kaufsumme von Fr. 1'400'000.-- bezahlt hätte, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr spricht der Abweisungsentscheid vom 6. Februar 2020 betreffend das Rechtsöffnungsgesuch der B.___ AG gegen die Käuferin der Immobilie nicht dafür, dass Erstere bezüglich des Verkaufs all ihren Verpflichtungen nachgekommen wäre und somit alles dafür getan hätte, dass der ausgebliebene Restkaufpreis hätte eingeholt werden können. Insbesondere ist dem besagten Einzelrichterentscheid zu entnehmen, die B.___ AG habe die Behauptung, wonach das Kaufobjekt erhebliche Mängel aufgewiesen habe, nicht bestritten. Hingegen habe sie vorgebracht, dass dies für eine allfällige Kaufpreisreduktion unerheblich sei. Den geforderten Urkundenbeweis für die (gehörige) Erfüllung ihrer Leistung oder zumindest des Angebots der (gehörigen) Erfüllung habe sie damit nicht zu erbringen vermocht (vgl. act. G 1.2, Ziff. 12.4). Des Weiteren ist zu beachten, dass es der Beschwerdeführer auch hinsichtlich weiterer Arbeitgeberpflichten nicht so genau nahm. So unterliess er es ebenfalls von Beginn an bzw. nachdem eine Arbeitnehmerin angestellt worden war, dafür besorgt zu sein, die B.___ AG einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, um die besagte Arbeitnehmerin nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) berufsvorsorgerechtlich zu versichern (vgl. act. G 8.2.7). Bei der vorliegend langen Dauer der Beitragsausstände während 16 Monaten ohne entschuldbaren Grund und der Höhe der ausstehenden 3.4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beiträge von Fr. 7'724.35 kann nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die B.___ AG den Betrieb während beinahe anderthalb Jahren (Februar 2018 bis Mai 2019) unter anderem auf Kosten der AHV führte, wodurch die Annahme eines groben Verschuldens der Arbeitgeberin resultiert. Ebenfalls keine Entlastung kann dem Beschwerdeführer mit der Begründung eingeräumt werden, die Übergabe des Dossiers an die Anwaltskanzlei zur Eintreibung des Restkaufpreises der Immobilie habe sich als nutzlos herausgestellt, weil diese nach einem Mahnschreiben nur noch zögerlich weitergemacht und viel zu wenig Ressourcen in den Fall gesteckt habe. Es sei aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt alles unternommen habe, um den Restbetrag einzutreiben (vgl. act. G 1 Ziff. 31). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Versäumnis einer Rechtsvertretung auch im Sozialversicherungsrecht der vertretenen Partei zuzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2017, 9C_821/2016, E. 3.2 mit Verweis auf BGE 114 Ib 67). Allfällige haftpflichtrechtliche Forderungen des Beschwerdeführers gegenüber der damaligen Rechtsvertretung der AG sind nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und können damit auch nicht Gegenstand eines dagegen gerichteten Beschwerdeverfahrens sein. 3.4.3. Der Beschwerdeführer war sodann unbestrittenermassen vom 12. Juni 2007 bis zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister am 14. Februar 2022 als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift der B.___ AG im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen (online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 15. Dezember 2022). Somit gehörten die Festlegung der Organisation der Gesellschaft im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen, zu seinen unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 2, 3 und 5 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht [SR 220; abgekürzt: OR]]). Dies beinhaltet auch die Überwachung und Einhaltung der Beitragsabrechnungs- und -ablieferungspflicht betreffend Sozialversicherungsbeiträge. Der Beschwerdeführer war mithin als zuständiges Gesellschaftsorgan verpflichtet, für eine korrekte und pünktliche Abrechnung und Ablieferung dieser Beiträge zu sorgen. Dieser Pflicht ist er aber offensichtlich nicht vollumfänglich nachgekommen. Nachdem er sich selbst als Kontaktperson für Rückfragen auf den Formularen "Lohndeklaration 2018" und "Lohndeklaration 2019" 3.4.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angegeben hatte (act. G 8.2.29, 8.2.11), kann er auch nicht geltend machen, er hätte diese Aufgaben an einen Geschäftsführer oder ein anderes Organ delegiert. Zur Entschuldigung bringt er vor, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, seinen Pflichten ordnungsgemäss nachzukommen und den Verkauf bzw. die Einholung der Restzahlung des Immobilienkaufpreises erfolgreich abzuwickeln. So sei er im Zeitraum des Verkaufs der Liegenschaft schwer an Schilddrüsenkrebs erkrankt und vom 5. bis 17. Juni 2018 vollständig ausgefallen. Das ärztliche Zeugnis von med. pract. E.___ vom 6. Juni 2018 bescheinigt denn auch für diese Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Über weitere darüber hinausgehende (auch Teil-)Arbeitsunfähigkeiten liegen jedoch keine Unterlagen vor. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher entgegenzuhalten, dass die B.___ AG die Anstellung einer Arbeitnehmerin der Beschwerdegegnerin erst nach einem Jahr und auch da erst nach deren Aufforderung meldete. Sodann blieben die Beiträge von Beginn an unbezahlt und wuchsen die Ausstände bei der Sozialversicherung sowohl vor als auch nach der Arbeitsunfähigkeit infolge der Erkrankung des Beschwerdeführers an. Unabhängig von seiner Erkrankung hat der Beschwerdeführer diesen Ausständen entgegen seiner Beitragsablieferungspflicht offensichtlich keine Priorität eingeräumt und mit der Beschwerdegegnerin auch nicht das Gespräch gesucht. Schliesslich attestierte med. pract. E.___ lediglich für zwei Wochen im Juni 2018 eine nicht näher spezifizierte Arbeitsunfähigkeit, sodass im davorliegenden Zeitraum ab Februar 2018, der Anstellung der Mitarbeiterin, und im Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs von April 2018 keine gesundheitlichen Umstände als Exkulpationsgründe geltend gemacht werden können. Zusammenfassend ist auf Grund des geschilderten Geschehensablaufs davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer während längerer Zeit nicht mit der erforderlichen Dringlichkeit um die Beitragsablieferung gekümmert hat, ohne dass ein Exkulpationsgrund vorgelegen hätte. Dies führt zur Annahme eines groben Verschuldens auch auf Seiten des Beschwerdeführers als zuständigem Organ. Daran ändert nichts, dass der ausgebliebene Kaufpreis für die Immobilie der B.___ AG von Fr. 367'760.-- weit über dem Beitragsausstand gegenüber der Beschwerdegegnerin liegt und jener bei einer vollständigen Kaufpreiszahlung wohl auch beglichen worden wäre. Wie ausgeführt hätte der Beschwerdeführer bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt für die rechtzeitige Beitragsablieferung oder aber für die Reduzierung der Lohnsumme sorgen müssen. Sodann kann sich der Beschwerdeführer auch nicht von seiner Schadenersatzpflicht befreien, wenn er anführt, die Konkursverwaltung hätte zuerst die Nachliberierung des nicht vollständig einbezahlten Aktienkapitals einverlangen müssen. 3.4.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dies gehe der Schadenersatzpflicht des Verwaltungsrates vor (act. G 1. Ziff. 41f.). Wie bereits in Erwägung 3.2.2 ausgeführt, ist es der Beschwerdegegnerin vorliegend nicht mehr möglich, die ausstehenden Beiträge im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG bei der Arbeitgeberin einzufordern, nachdem der Konkurs über die Gesellschaft am 20. Mai 2019 eröffnet und die Gesellschaft mittlerweile im Handelsregister gelöscht worden ist. Damit steht ihr einzig der Weg nach Art. 52 AHVG offen, weshalb eine allenfalls durch das Konkursamt unterlassene Nachliberierungspflicht vorliegend unerheblich ist. Angesichts der drohenden Zahlungsunfähigkeit wäre es sodann Aufgabe des Beschwerdeführers als einziger Verwaltungsrat gewesen, für die vollständige Liberierung des Aktienkapitals zu sorgen (vgl. Art. 634a OR). 3.5. Schliesslich muss zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 E. 5a und 119 V 406 E. 4a, je mit Hinweisen). 3.5.1. Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unterlassungen des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden gegeben. Hätte der Beschwerdeführer rechtzeitig dafür gesorgt, dass die Gesellschaft ihren Beitragsablieferungspflichten nachkommt, oder aber dafür, dass die Gesellschaft nur noch so viele Löhne ausbezahlt wie Beiträge darauf entrichtet werden konnten, wäre kein Schaden in dieser Höhe entstanden. Indem die Beiträge nach der Konkurseröffnung nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG bei der Arbeitgeberin eingefordert werden konnten, ist der Schaden entstanden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts H 37/02 vom 3. September 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.5.2. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die Schadenersatzverfügung vom 11. August 2021 rechtzeitig ergangen ist, nachdem am 20. Mai 2019 der Konkurs über die B.___ AG eröffnet und am 11. Juli 2019 mangels Aktiven wieder eingestellt worden war. Die Beschwerdegegnerin hatte damit ab dem 11. Juli 2019 Kenntnis darüber, dass sie aus dem Konkurs keine Befriedigung mehr erwarten konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2017 [9C_166/2017] E. 4.2.1 mit Hinweisen). Nachdem bei Inkrafttreten der neuen Verjährungsfristen am 1. Januar 2020 die Verwirkungsfristen nach altem Recht noch nicht abgelaufen waren, 3.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit (vgl. Art. 61 lit. f ATSG sowie Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2018, BBl 2018 1624 ff.), weshalb es nach kantonalem Recht gemäss Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt: VRP) i.V.m. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12) kostenpflichtig ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese betragen für einen Endentscheid einer Abteilung des Versicherungsgerichts Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung). Gerichtskosten von Fr. 500.-- erscheinen in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die gesamten Gerichtskosten von Fr. 500.-- zu tragen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird ihm daran angerechnet. Mangels Obsiegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Entscheid und da die neuen Verjährungsregeln längere Fristen vorsehen, ist auf den vorliegenden Fall das neue, ab Januar 2020 geltende Recht anwendbar. Die neu dreijährige relative Verwirkungsfrist ab Schadenskenntnis dauerte somit bis zum 11. Juli 2022, die zehnjährige absolute Verwirkungsfrist ab Schadenseintritt (Konkurseröffnung) bis zum 20. Mai 2029 (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 OR und Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB, BBl 2014 269, vgl. auch Erwägung 2.2). Die Geltendmachung von Schadenersatz ist auch nicht während des Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens verjährt, nachdem diese Verfahren die Verjährung unterbrechen und die Verjährungsfrist nach Abschluss des Gerichtsverfahrens von Neuem zu laufen beginnt (Art. 138 Abs. 1 OR, BGE 141 V 487 E. 2.3 S. 489 f. mit Hinweisen). Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als schadenersatzpflichtiges Organ erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, Schadenersatz für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Beiträge (inkl. Verwaltungskosten und Mahngebühren) in Höhe von Fr. 7'724.35.-- zu bezahlen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 3.7. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.--. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihm daran angerechnet.

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Zuletzt aktualisiert
24.03.2026