© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2021/14 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 20.01.2023 Entscheiddatum: 02.11.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 02.11.2022 Art. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 6 Abs. 1 AHVV; Art. 10 AHVG; Art. 28bis Abs. 1 AHVV; Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Der Beschwerdeführer wurde zu Recht als Nichterwerbstätiger qualifiziert. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens zu berechnen sind, ist nicht zu beanstanden. Der Begriff des Renteneinkommens gemäss Art. 28 AHVV wird unabhängig vom Begriff des Einkommens im Sinne des Steuerrechts bestimmt. Abweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St Gallen vom 2. November 2022, AHV 2021/14). Entscheid vom 2. November 2022 Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Julia Dillier Geschäftsnr. AHV 2021/14 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Beiträge als nichterwerbstätige Person 2016 Sachverhalt A. B. A.___ meldete sich am 12. Mai 2021 als Nichterwerbstätiger bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) an (SVA- act. G4.1.1). Dabei erklärte er, seine Erwerbstätigkeit ca. im Mai 2016 zu 50% aufgegeben zu haben (SVA-act. G4.1.1-3). Dem Anmeldeformular legte er den Lohnausweis für die Steuerperiode 2016 sowie die Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 bei (SVA-act. G4.1.7) A.a. Am 3. Juni 2021 ging bei der Ausgleichskasse die Steuermeldung für das Jahr 2016 ein (G4.1.4). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse die Beiträge für Nichterwerbstätige des Versicherten für das Jahr 2016 mit Verfügung vom 8. Juni 2021 fest (SVA-act. G4.1.13). Für die Jahre 2017 bis 2021 erliess die Ausgleichskasse gleichentags Akonto-Beitragsverfügungen für die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätiger (SVA-act. G4.1.12, 14-17). Gleichzeitig erhob die Ausgleichskasse mit Mitteilungen vom 8. Juni 2021 Verzugszinsen zu 5% für die Beitragsnachforderung der Jahre 2016 bis 2019 (SVA-act. G4.1.18-22). A.b. Am 22. Juni 2021 liess der Versicherte durch seinen in der Zwischenzeit mandatierten Rechtsanwalt, lic. rer. publ. Michael B. Graf, Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 8. Juni 2021 erheben. Er beantragte, dass die Beiträge für das B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Jahr 2016 auf einem Renteneinkommen von Fr. 45'621.-- bzw. Fr. 912'420.-- (Fr. 45'621.-- x 20) festzusetzen und die Akontobeiträge für die Jahre 2017 bis 2021 lediglich in der Höhe des Mindestbetrages in Rechnung zu stellen seien (SVA- act. G4.1.25). Die Steuermeldungen der Jahre 2017 bis 2019 gingen am 18. Juni 2021 bei der Ausgleichskasse ein (SVA-act. 4.1.33 ff.). B.b. Mit Schreiben vom 6. September 2021 liess der Versicherte die Einsprachebegründung nachreichen und liess im Wesentlichen ausführen, er sei ab 2016 zu Recht als Nichterwerbstätiger qualifiziert worden. Die persönlichen Beiträge seien jedoch falsch berechnet worden. In den Jahren 2016 und 2017 habe der Einsprecher Taggelder der Krankenversicherung bezogen. Das Renteneinkommen sei für diese Jahre auf dieser Basis festzusetzen. Auch sei der Verzugszins entsprechend zu reduzieren (act. G4.1.42). B.c. Mit Verfügungen vom 24. September 2021 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge für Nichterwerbstätige für die Jahre 2017 bis 2019 gestützt auf die Steuermeldung definitiv fest (SVA-act. G4.1.48-50). B.d. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2021 wies sie die Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 8. Juni 2021 betreffend die Beiträge für Nichterwerbstätige für das Beitragsjahr 2016 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass bei der Berechnung des Renteneinkommens nebst den Taggeldern auch das Erwerbseinkommen der Ehefrau zu berücksichtigen sei (SVA-act. G4.1.53). B.e. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 betreffend die Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2016 richtet sich die am 4. November 2021 erhobene Beschwerde. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Michael B. Graf, beantragte darin die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Oktober 2021 und die Neuberechnung des Renteneinkommens sowie der Verzugszinsen für die Beiträge 2016; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuern zulasten der Ausgleichskasse C.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Zur Begründung liess der Beschwerdeführer ausführen, im Bereich des Abgaberechts, wozu auch Sozialversicherungsbeiträge gehörten, gelte ein strenges Legalitätsprinzip. So müsse insbesondere die Bemessungsgrundlage in einem Gesetz im formellen Sinn festgehalten werden. Das AHVG enthalte keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsbemessung, sondern delegiere diese pauschal an den Bundesrat. Die fehlende beziehungsweise nicht ausreichende formal gesetzliche Grundlage berechtige insbesondere nicht zu einer extensiven Beitragserhebung bei den Nichterwerbstätigen unter Einbezug des Eigenmietwerts oder des Bruttoeinkommens des Ehegatten. Wenn eine Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau zulässig wäre, so dürfe dabei nicht auf das Bruttoeinkommen abgestellt werden. Davon abzuziehen seien sodann auch die Schuldzinsen sowie die Beiträge an die Säule 3a. Die Beschwerdegegnerin behaupte zwar, dass der Begriff des Renteneinkommens im Sinne des AHV-Rechts nicht identisch mit demjenigen der direkten Bundessteuer sei. Das Gegenteil treffe zu. Nach Art. 10 Abs. 1a AHVG hätten Nichterwerbstätige einen Betrag nach ihren sozialen Verhältnissen zu bezahlen. Bei der Beitragserhebung werde somit von der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgegangen, welche der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. dem Leistungsfähigkeitsprinzip bei der Besteuerung entspreche. Nur so erhalte Art. 29 Abs. 4 AHVV überhaupt eine Berechtigung, wonach die Ausgleichskasse das Renteneinkommen in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerbehörden ermittle. Auch bei den selbständig Erwerbenden seien die Gewinnungskosten abzuziehen. Das Gleiche habe für die Beiträge für Nichterwerbstätige zu gelten, welche auf dem hälftigen Einkommen des Ehepartners erhoben würden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer im Jahr 2016 Beiträge als Erwerbstätiger geleistet, die den Mindestbeitrag überstiegen. Er habe die Beitragspflicht somit vollumfänglich erfüllt. Andernfalls sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die geleisteten Beiträge anzurechnen (act. G1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und machte geltend, dass sich die Berechnung des massgebenden Renteneinkommens nicht auf das Steuerrecht stütze. Bei der Ermittlung des massgebenden Renteneinkommens könnten keine C.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren neben der Neufestsetzung des Renteneinkommens und der Beiträge für Nichterwerbstätige auch die steuerrechtlichen Abzüge berücksichtigt werden. Im Übrigen habe das Bundesgericht die Gesetzmässigkeit von Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV bejaht (act. G4). Am 12. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass die IV-Stelle ihm eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2016 in Aussicht gestellt habe. Er werde den Vorbescheid akzeptieren. Folglich seien seine AHV-Beiträge für das Jahr 2016 entsprechend dem Renteneinkommen festzusetzen (act. G7). C.c. Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, den IK-Auszug des Beschwerdeführers einzureichen und gleichzeitig Gelegenheit eingeräumt, Stellung zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2020 zu nehmen (act. G8). C.d. Am 8. Juni 2022 reichte die Beschwerdegegnerin den IK-Auszug des Beschwerdeführers ein und teilte mit, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die mit Vorbescheid vom 11. Mai 2022 in Aussicht gestellte Invalidenrente kein Renteneinkommen darstelle und folglich für die Bemessung der Beiträge der Nichterwerbstätigen nicht berücksichtigt werde (act. G9). C.e. Am 30. August 2022 machte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Verfügung der IV-Stelle vom 24. August 2022 geltend, die IV-Stelle rechne dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 lediglich ein Einkommen von Fr. 50'501.-- an. Die Beschwerdegegnerin erhebe jedoch Beiträge auf einem jährlichen Renteneinkommen von Fr.115'278.--. Für die Beitragserhebung und für die Rentenberechnung dürften nicht unterschiedliche Einkommen berücksichtigt werden (act. G11). C.f. Mit Schreiben vom 8. September 2022 forderte das Versicherungsgericht das Steueramt B.___ auf, die Steuerveranlagung des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau einzureichen (act. G10). Am 28. September 2022 ging die Steuerveranlagung ein (act. G12). C.g.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Neuberechnung der Verzugszinsen (act. G1). Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bildet einzig die Beitragsverfügung vom 8. Juni 2021. Die mit Mitteilung vom 8. Juni 2021 erhobenen Verzugszinsen wurden im Einspracheentscheid trotz des Antrags des Beschwerdeführers (act. G4.1.42-3) nicht behandelt. Die Verzugszinspflicht setzt zwar den Bestand einer Hauptleistung voraus und hat insofern akzessorischen Charakter (BGE 119 V 233 E. 4). Der Verzugszinsanspruch ist jedoch als eigenständiges Rechtsverhältnis zu qualifizieren. Dieses kann – vorbehältlich der Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes – im Rechtsmittelverfahren nur überprüft werden, wenn die Vorinstanz darüber befunden hat (Anfechtungsgegenstand) und der vorinstanzliche Entscheid in dieser Hinsicht angefochten wird (Streitgegenstand; siehe zum Ganzen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 9. September 2005, U 59/04, E. 4, sowie dasjenige des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2016, 8C_425/2016, E. 6). Auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers ist mangels Behandlung des Verzugszinses im Einspracheentscheid nicht einzutreten (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 21. Dezember 2021, UV 2021/3, E. 1, und vom 21. Juni 2022, IV 2021/234, E. 1). 2. Es ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für das Jahr 2016 AHV- rechtlich als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig ist. Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, er habe im Jahr 2016 auf einem AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 10'208.45 Beiträge als Erwerbstätiger geleistet und damit mehr als den Mindestbetrag für Nichterwerbstätige bezahlt. Entsprechend sei er als Erwerbstätiger zu qualifizieren. 2.1. 2.2. Die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 2.2.1. Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) voraus, mit welcher die 2.2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die beitragspflichtige Person sich selber – subjektiv – qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann die planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung, welches Element rechtsgenüglich erstellt sein muss (Urteil des Bundesgerichts vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], Rz. 2033 f.). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität nicht zum Erwerbseinkommen. Wer statt einer Lohnzahlung Taggelder der Krankentaggeldversicherung erhält, hat darauf keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Wer beitragsfreie Versicherungsleistungen erhält und nicht wegen einer sonstigen Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht unterstellt ist, gilt als nicht erwerbstätig im Sinne von Art. 10 AHVG. Wenn eine versicherte Person einerseits Taggelder der Unfall- oder Krankentaggeldversicherung, anderseits einen (beitragspflichtigen) Lohn erhält, besteht AHV-rechtlich eine nicht dauernd volle Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28 AHVV, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 340 E. 1.2). Ferner gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2019, 9C_615/2018, E. 2.2 ff. m.w.H.). 2.2.5. bis Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 1'366.-- erzielt hat. Zwar macht er in der Beschwerde geltend, während den ersten drei Monaten des Jahres 2016 einen AHV-pflichtigen Lohn von gesamthaft Fr. 10'208.45 erzielt zu haben; dies wohl gestützt auf das Lohnblatt (vgl. SVA-act. G4.1.26). Diese Angaben decken sich jedoch nicht mit den übrigen Unterlagen (vgl. IK-Auszug; act. G9.1 und Lohnausweis; SVA-act. G4.1.1-7). Der im Beschwerdeverfahren eingereichte IK-Auszug wird sodann nicht bestritten. Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 neben den Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 1'366.-- (Monate Januar bis März) erzielt hat. Da der Beschwerdeführer somit nicht während mindestens neun Monaten bzw. der üblichen Arbeitszeit einer Erwerbstätigkeit nachging, war er nicht dauernd voll erwerbstätig im Sinne von Art. 28 AHVV. Im Übrigen würde auch das — vom Beschwerdeführer geltend gemachte — während der ersten drei Monate im Jahr 2016 erzielte Einkommen von Fr. 10'208.45 zu keinem anderen Schluss führen. 2.3. bis Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er meint, er sei als Erwerbstätiger zu qualifizieren, da er den Mindestbetrag bezahlt habe. Denn für die Frage der beitragsrechtlichen Qualifikation als Nichterwerbstätiger ist Art. 28 Abs. 1 AHVV massgebend, wonach die geleisteten Beiträge die Hälfte des 2.4. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Nichterwerbstätigenbeitrags übersteigen müssen, damit er als Erwerbstätiger zu qualifizieren ist (Satz 1). Der Mindestbeitrag muss jedoch auf jeden Fall erreicht sein (Art. 28 Abs. 1 AHVV, zweiter Satz), was vorliegend — entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers — nicht zutrifft. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich AHV/IV/EO-Beiträge aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 140.-- entrichtet hat (10.25% von Fr. 1'366.-- [Einkommen gemäss IK-Auszug]). bis Vorliegend kommt auch Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG nicht zur Anwendung. Demgemäss gelten die Beiträge bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (lit. a). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat im Jahr 2016 im Fürstentum Liechtenstein gearbeitet. Damit untersteht sie auf Grund des in Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.514.1) statuierten Erwerbsortprinzips trotz ihres schweizerischen Wohnsitzes einzig der liechtensteinischen Sozialversicherungsgesetzgebung. Der Beschwerdeführer wäre mithin nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG nur dann nicht beitragspflichtig, wenn seine Ehefrau für den massgebenden Zeitraum mindestens den doppelten Mindestbetrag an die schweizerische AHV entrichtet hätte, welche Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 233 E. 2b). 2.5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit zu Recht der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger unterstellt. 2.6. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2016 korrekt berechnet hat. 3.1. 3.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt für das Beitragsjahr 2016 Fr. 392.-- (vgl. Fassung des AHVG vom 01.10.2016) und der Maximalbetrag jeweils das 50-fache des Minimalbeitrages. Den Mindestbetrag bezahlen nach Art. 10 Abs. 2 AHVG nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden (lit. a); Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten (lit. b) sowie Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden (lit. c). Art. 10 Abs. 2 AHVG 3.2.1. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ermächtigt den Bundesrat, den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorzusehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind. Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG verpflichtet sodann den Verordnungsgeber, nähere Vorschriften über die Beitragsbemessung zu erlassen. Nach Art. 28 Abs. 1 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, die mehr als den jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten haben, aufgrund ihres Vermögens und des sogenannten Renteneinkommens, wobei die Beiträge nach der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Tabelle berechnet werden. Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Abs. 2). Für die Berechnung des Beitrages ist dieser Betrag schliesslich auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Zum massgebenden "Renteneinkommen" gehört unter anderem auch das Erwerbseinkommen der Ehefrau oder des Ehemannes bzw. der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, mit dem diese oder dieser nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Versicherung unterliegt (WSN Rz. 2089). 3.2.2. Im IK wird bei nicht erwerbstätigen Personen ein Einkommen eingetragen, das den bezahlten Beiträgen entspricht (Art. 138 Abs. 2 AHVV). Der Wert kann der für das betreffende Jahr gültigen Beitragstabelle entnommen werden (Wegleitung des BSV über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK] Rz. 2336). Sind bei der Festsetzung des Nichterwerbstätigenbeitrags Beiträge aus einer Erwerbstätigkeit angerechnet worden, so ist in Abweichung von Rz. 2336 [...] der nach Abzug der anrechenbaren Erwerbstätigenbeiträge verbleibende Nichterwerbstätigenbeitrag mit 9.479 zu vervielfachen und dieser Betrag als Einkommen im IK einzutragen (WL VA/IK Rz. 2351). 3.2.3. Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Das für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen wird durch die kantonale Steuerbehörde aufgrund der rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermittelt (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend der Ausgleichskasse (Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 AHVV). Die entsprechenden Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die 3.2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausgleichskassen verbindlich (vgl. Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 AHVV). Grundlage der Beitragsfestsetzung für das Jahr 2016 war die Steuermitteilung vom 3. bzw. die Steuermeldung vom 8. Juni 2021 (vgl. SVA-act. G4.1.4; G12). Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin von einem gemeinsamen, massgebenden Renteneinkommen von Fr. 115'278.-- (Fr. 230'556.-- / 2) und einem gemeinsamen Vermögen von Fr. 0.-- aus (vgl. SVA-act. G4.1.13). Bei der Berechnung des Renteneinkommens berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Krankentaggelder des Beschwerdeführers von Fr. 43'473.-- sowie das Bruttoeinkommen seiner Ehefrau in der Höhe von Fr. 187'083.-- und multiplizierte die Hälfte dieser Beträge mit dem Faktor 20, woraus Fr. 2'305'560.-- resultierte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde der Eigenmietwert nicht mitberücksichtigt. 3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe des berücksichtigten Renteneinkommens der Ehefrau an sich nicht. Er macht vielmehr geltend, Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV (Bemessung der Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens) beruhe auf keiner ausreichenden formellen gesetzlichen Grundlage. So müsse insbesondere die Bemessungsgrundlage in einem formellen Gesetz festgehalten sein. Das AHVG delegiere diese jedoch pauschal an den Bundesrat (act. G1 Rz. 11 und 15). 3.4. Das Bundesgericht (vormals: EVG) hat bereits in der Vergangenheit wiederholt festgestellt, dass die Beitragsbemessung auf Grund sowohl des Renteneinkommens als auch des Vermögens gemäss Art. 28 AHVV gesetzmässig ist (ZAK 1984 S. 484). In BGE 125 V 221 hat es diese Rechtsprechung bestätigt und die hälftige Anrechnung des ehelichen Vermögens gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV als gesetz- und verfassungsmässig erklärt und die gegenseitige Anrechnung des Einkommens beider Ehegatten mit der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht begründet (E. 3c/bb; bestätigt in BGE 135 V 361, E. 5.1 und im Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2010, 9C_522/2010, E. 5.3.2). Im Urteil 9C_572/2008 vom 17. Juli 2009 hat das Bundesgericht sodann konkretisiert, dass aus beitragsrechtlicher Sicht grundsätzlich unerheblich sei, ob und in welchem Umfang die Ehegatten tatsächlich Geldzahlungen leisten würden; massgebend sei, dass sie gesetzlich dazu verpflichtet seien, nötigenfalls auch unter Inanspruchnahme ihres Vermögens, zum Unterhalt der Familie beizutragen (E. 5.3.1. m.w.H.). 3.5. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zu folgen, als sich der Entscheid des Bundesgerichts, BGE 125 V 221, mit der Frage befasst, ob Art. 28 Abs. 4 AHVV mit 3.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. dem Gleichheitsgebot vereinbar ist. Das Bundesgericht hat jedoch im Urteil H 29/06 vom 6. Februar 2007 ausdrücklich festgehalten, dass eine genügende gesetzliche Grundalge für die in Art. 28 ff. AHVV geregelte Frage bestehe, wann Versicherte, die ein Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten, (trotzdem) als Nichterwerbstätige gälten, und wie diesfalls die Beiträge zu bemessen seien (E. 5.2). Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. Die in Art. 28 Abs. 4 AHVV für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung ist gesetzes- und verfassungskonform. Nach dem Gesagten sind die Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens zu berechnen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers können dabei die steuerlichen Abzüge nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 71 E. 4d/aa, bestätigt im Urteil des EVG vom 4. Februar 2002, H 234/01, E. 2d). Der Gesetzgeber hat nur für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit eine Regelung getroffen (Art. 9 Abs. 2 lit. 4 AHVG), während für die unselbständige Erwerbstätigkeit in Art. 5 Abs. 2 AHVG lediglich der massgebende Lohn, nicht aber dessen Ermittlung bzw. mögliche Abzüge davon geregelt werden. Eine Regelung findet sich bloss in Art. 9 AHVV. Nach dieser Verordnungsbestimmung gelten diejenigen Auslagen als Unkosten, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeit entstehen, wobei sich diese teilweise von den Berufskosten im Sinne von Art. 26 des Bundesgesetztes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) unterscheiden (Reto Böhi, Der unterschiedliche Einkommensbegriff im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht und seine Auswirkungen auf die Beitragserhebung, Bern 2001, S. 125 ff.; vgl. auch WSN Rz. 2092). Für die Bejahung des Unkostencharakters von Aufwendungen ist gemäss Rechtsprechung nebst dem Kausalzusammenhang mit der Berufstätigkeit einerseits eine strikte objektive Notwendigkeit für die Lohnerzielung erforderlich und anderseits, dass die Auslagen nicht Lohnverwendung zur Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten darstellen (AHI-Praxis 2001, S. 222, E. 5a). 4.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien die Fahrkosten zwischen dem Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie die üblichen Verpflegungskosten am gewöhnlichen Arbeitsort der Ehefrau in Abzug zu bringen, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Renteneinkommens gemäss Art. 28 AHVV unabhängig vom Begriff des Einkommens im Sinne des Steuerrechts bestimmt wird und keine besonderen Abzüge vorgesehen sind (vgl. vorstehend E. 4.1). Selbst wenn beim Renteneinkommen nach Art. 28 AHVV Unkosten analog Art. 9 AHVV (Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) abgezogen werden könnten, fiele ein Abzug für die 4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. 6. Fahrkosten vom Wohnort zum Geschäftsort sowie die Kosten für Verpflegung ohnehin nicht in Betracht (vgl. Wegleitung zum massgebenden Lohn [WML] Rz. 3003). Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren Abzüge (Säule 3a, Schuldzinsen), zumal diese Abzüge von vornherein nicht abzugsfähig sind, da diese in keinem direkten Zusammenhang mit der Erzielung des Erwerbseinkommens stehen. Die Berechnung der Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2016 durch die Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen betreffend die mit Vorbescheid vom 11. Mai 2022 in Aussicht gestellte IV-Rente ab 1. Oktober 2016 nichts, zumal Personen, die eine IV-Rente beziehen, weiterhin als Nichterwerbstätige gelten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellen Renten und Taggelder der IV keine beitragspflichten Renteneinkommen dar (Art. 28 Abs. 1 letzter Satz AHVV). Unbehelflich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die IV-Stelle gehe von einem Einkommen von Fr. 50'501.-- aus, die Beschwerdegegnerin erhebe jedoch Beiträge auf einem jährlichen Renteneinkommen von Fr. 115'278.-- (vgl. hierzu vorstehend E. 3.2.3; vgl. auch den IK-Auszug; act. G9.1). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen überhaupt zu berücksichtigen wären (vgl. BGE 116 V 248 E. I.1a m.w.H.). 4.3. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass, sollte er nicht als Erwerbstätiger qualifiziert werden, mindestens die AHV/IV/EO-Beiträge aus Erwerbseinkommen anzurechnen seien. Der Beitragsverfügung vom 8. Juni 2021 sowie dem Einspracheentscheid ist zu entnehmen, dass für das Jahr 2016 auf einem Lohn von Fr. 1'366.-- AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 140.-- im Sinne von Art. 30 AHVV angerechnet wurden. Diesem Begehren wurde demnach bereits entsprochen. 5.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.6.1. Mit dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 61 lit. f ATSG gilt neu eine differenzierte Kostenpflicht bei Leistungsstreitigkeiten. Die im bisherigen Art. 61 lit. a ATSG verankerte generelle Kostenlosigkeit wurde aufgehoben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2018, BBl 2018 1624 ff.). Für das vorliegende Verfahren, das keine Leistungsstreitigkeit betrifft, bedeutet diese Gesetzesrevision, dass es kostenpflichtig ist. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) hat in Streitigkeiten jene beteiligte Partei die 6.2. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird daran angerechnet. Kosten zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wurden. Die Verfahrenskosten betragen für einen Endentscheid einer Abteilung des Versicherungsgerichtes Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- erscheint vorliegend als angemessen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 6.3.