© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2021/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 16.06.2023 Entscheiddatum: 06.04.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 06.04.2023 Art. 33bis Abs. 1 AHVG. Altersrente nach Invalidenrente und Splitting. Infolge der 10. AHV-Revision und nachfolgender zweiter Ehe-Scheidung der Beschwerdeführerin wurde das Einkommen aus der ersten Ehe gesplittet und eine integrale Neuberechnung der laufenden Invalidenrente zu Unrecht durchgeführt (vgl. IV 2021/83). Für die Berechnung ihrer die Invalidenrente ablösenden Altersrente ist das Splitting jedoch durchzuführen und die Rente integral neu zu berechnen, alsdann ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, weil dies für die Beschwerdeführerin hier vorteilhafter ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April 2023, AHV 2021/12). Entscheid vom 6. April 2023 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Jeannine Wiessner-Bodmer Geschäftsnr. AHV 2021/12 Parteien A.___, Beschwerdeführerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Eidgenössische Ausgleichskasse, Rechtsdienst, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Altersrente Sachverhalt A. A.___ war vom : November 19 bis __ November 19__ in erster Ehe mit B.___ verheiratet (act. G 3.1.25). Ab 1. Mai 1996 bezog sie gemäss Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, vom 11. September 1997 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% eine ganze IV-Rente (act. G 3.1.27). A.a. Am 6. August 2004 heiratete die Versicherte C.___ (act. G 3.1.47), von dem sie am 29. März 2011 wieder geschieden wurde (act. G 3.1.57). Mit E-Mail vom 18. Juli 2013 ersuchte die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) das Zivilstandsamt D.___, ihr das Heirats- und Scheidungsdatum der Versicherten mitzuteilen. Gemäss Infostar sei die Versicherte erneut geschieden, habe dies jedoch nie gemeldet. Am 22. Juli 2013 ging die Antwort des Zivilstandsamts bei der EAK ein (act. G 3.1.57). A.b. Mit Formular vom 20. November 2020 meldete sich die Versicherte bei der SVA zum Bezug einer AHV-Altersrente an. Dabei gab sie an, zweimal verheiratet gewesen und seit dem 29. März 2011 geschieden zu sein (act. G 3.1.61ff.). A.c. Am 30. März 2021 verfügte die EAK, dass die Versicherte ab 1. Mai 2021 Anspruch auf eine Rente der AHV in Höhe von Fr. 1'969.-- habe. Die bisher ausgerichtete IV-Rente werde durch diese Altersrente ersetzt. Zur Höhe führte sie aus, die Berechnung der Altersrente ergebe eine niedrigere Rente als die bisherige IV-Rente. Deshalb werde die Berechnungsgrundlage der IV-Rente für die Altersrente beibehalten, da dies für die Versicherte vorteilhafter sei. Bei der Berechnung des massgebenden A.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. C. durchschnittlichen Jahreseinkommens sei die Einkommensteilung (Splitting) während der Ehedauer durchgeführt worden (act. G 3.1.69f.). Mit Verfügung vom 1. April 2021 forderte die IV-Stelle St. Gallen von der Versicherten Rentenleistungen in Höhe von total Fr. 9'090.-- zurück. Zur Begründung gab sie an, bei der Berechnung ihrer AHV-Rente sei festgestellt worden, dass die IV- Rente nach der Scheidung vom 29. März 2011 nicht neu berechnet worden sei. Aufgrund dieser Scheidung hätte die IV-Rente ab 1. April 2011 nach den Bestimmungen der 10. AHV-Revision umgerechnet und dabei die Einkommensteilung der ersten Ehe berücksichtigt werden sollen. Die Neuberechnung erfolge wegen der Verjährung ab 1. April 2016. Dies ergebe für sie eine tiefere IV-Rente (act. G 3.1.103ff.). A.e. Gegen die Verfügung der EAK vom 30. März 2021 erhob die Versicherte am 27. April 2021 Einsprache mit dem Antrag, die bisher ausgerichtete IV-Rente von monatlich Fr. 2'122.-- sei durch eine Altersrente in gleicher Höhe ab 1. Mai 2021 zu ersetzen. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe gegen die Verfügung der IV- Stelle vom 1. April 2021 fristgerecht Einsprache erhoben. Deshalb sei jene Verfügung weder rechtskräftig noch für die Bemessung der Altersrente massgebend (act. G 3.1.107f.). B.a. Mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2021 wies die EAK die Einsprache ab. Dies begründete sie damit, dass die IV-Rente aufgrund der Scheidung im Jahr 2011 und der damit verbundenen Neuberechnung gemäss den Bestimmungen der 10. AHV-Revision rückwirkend auf den 1. April 2016 angepasst worden sei. Aus dieser Anpassung resultiere ein tieferes durchschnittliches Jahreseinkommen (DJE; Fr. 54'492.-- anstatt wie ursprünglich Fr. 65'964.--). Dieses DJE von Fr. 54'492.-- entspreche einer monatlichen Altersrente von Fr. 1'969.--. Damit sei die angefochtene Verfügung rechtens und werde bestätigt (act. G 3.1.135ff.). B.b. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. Juli 2021 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Als Begründung stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, da die rückwirkende Verfügung der IV-Stelle beim C.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Versicherungsgericht beschwerdeweise angefochten worden sei, sei festzustellen, dass der Entscheid der IV-Stelle noch nicht rechtskräftig sei. Folglich müsse die Altersrente bis auf Weiteres der letztgültigen IV-Rente von Fr. 2'122.-- pro Monat entsprechen (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, bis zum Entscheid über die Invalidenrente weiterhin den Betrag von Fr. 2'122.-- zu erhalten, könne nicht entsprochen werden. Sollte die Beschwerdeführerin obsiegen, werde ihr jedoch die Differenz (inklusive Verzugszinsen) zwischen der am 30. März 2021 verfügten Altersrente von Fr. 1'969.-- und der beantragten Altersrente von Fr. 2'122.-- für die in Frage kommende Periode nachgezahlt. Anlass für die integrale Neuberechnung und damit die Überführung der Invalidenrente in die 10. AHV-Revision sei die Angabe der Beschwerdeführerin gewesen, dass sie seit dem Jahr 2011 in zweiter Ehe geschieden sei. Die Neuberechnung der IV-Rente habe wegen der damit verbundenen Einkommensteilung zu einer geringeren Rente geführt. Bei der Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin sei auf die für die Berechnung der IV-Rente massgebende Grundlage abgestellt worden, da die Altersrente eine niedrigere Rente als die neuberechnete IV-Rente ergeben habe (act. G 3). C.b. Die Beschwerdeführerin verzichtet auf die Einreichung einer Replik (act. G 5). C.c. Vorliegend ist die Höhe der ab 1. Mai 2021 auszurichtenden Altersrente der AHV streitig. Während die Beschwerdeführerin an der ohne Durchführung des Einkommenssplittings ausgerichteten Rente von Fr. 2'122.-- festhält, hat die Beschwerdegegnerin die AHV-Rente ab 1. Mai 2021 auf Fr. 1'969.-- festgesetzt. Infolge des engen Sachzusammenhangs mit der Berechnung der die IV-Rente ablösenden AHV-Rente und deren ebenfalls beschwerdeweise bestrittenen Rentenhöhe sei hier auf das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin gegen die IV-Stelle betreffend die IV-Verfügung vom 1. April 2021 (IV 2021/83) verwiesen. 1.1. Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1.2.
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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 9C_518/2008, E. 2). Gemäss lit. c Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des AHVG vom 7. Oktober 1994 (10. AHVG-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht. Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29 Abs. 3 auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4). Da der Anspruch auf die Altersrente nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision entstanden ist, ist diese Bestimmung vorliegend anwendbar. quinquies Nach Art. 33 Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung der Altersrenten, die an die Stelle einer Invalidenrente treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist. Wird eine Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst, so ist für die Berechnung der Altersrente somit zwar grundsätzlich auf die für die berechtigte Person vorteilhaftere Berechnungsgrundlage (Rentenskala und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) abzustellen. Nicht als Ablösungsfall und daher von der Besitzstandsgarantie ausgenommen gelten aber jene Fälle, bei denen die Einkommen für die Altersrente erstmals im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AHVG geteilt werden müssen und die Altersrente daher tiefer ausfällt als die vorher ausgerichtete Invalidenrente (vgl. Ziff. 5648 und 5654 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen AHV [RWL]; Ziff. 2028 f. des Kreisschreibens über die Berechnung von überführten und altrechtlichen Renten bei Mutationen und Ablösungen [KS 3]). 3.2. bis quinquies Gemäss Bundesgericht besteht kein Anlass, an der Gesetzmässigkeit der zitierten Verwaltungsweisungen zu zweifeln. Ein somit aus Anlass der Überführung der Invaliden- in eine Altersrente vorgenommenes Einkommenssplitting besteht folglich zu Recht (Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2008, 9C_518/2008, E. 2). 3.3. Demnach hat die Beschwerdegegnerin bzw. EAK die Altersrente der Beschwerdeführerin zu Recht unter Berücksichtigung des Einkommenssplittings berechnet. 3.4. Sodann bringt die Beschwerdeführerin nichts gegen die konkrete Rentenberechnung aufgrund der vorhandenen IK-Einträge und Acor- Berechnungsblätter vor. Die durch das Gericht vorgenommene Prüfung der Berechnungsgrundlagen im Rahmen der IV-Rente bzw. des nämlichen Verfahrens (IV 2021/83) ergibt, dass die Berechnungen rein zahlenmässig nicht zu beanstanden sind. Nachdem es korrekt ist, die AHV-Rente neu nach durchgeführtem Einkommenssplitting 3.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Aufgrund des Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. zu berechnen, ergibt sich, dass der tiefere Rentenbetrag der Altersrente von Fr. 1'969.-- zu Recht verfügt wurde. bis