St.Gallen Sonstiges 10.11.2022 AHV 2021/11

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2021/11 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 17.02.2023 Entscheiddatum: 10.11.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 10.11.2022 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 und 143 Abs. 2 AHVV. Beitragsabrechnung. Macht ein Arbeitgeber geltend, ein Teil der unbestrittenermassen ausgerichteten Zahlungen für unbestrittenermassen geleistete Arbeit stelle keinen Lohn dar, rechtfertigt es sich, ihm dafür die materielle Beweislast aufzuerlegen, womit er die Folgen der Beweislosigkeit trägt (Erw. 2.2). Vorliegend ist der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt, wonach nur die Hälfte der an seine Lebenspartnerin ausgerichteten Zahlungen für die Betreuung eines nicht gemeinsamen Kindes gedacht gewesen seien, während die andere Hälfte Unterhaltszahlungen für das gemeinsame Kind darstellten, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. Damit unterstehen die gesamten Zahlungen der AHV-Beitragspflicht (Erw. 2.3 f.)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2022, AHV 2021/11). Entscheid vom 10. November 2022 Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AHV 2021/11 Parteien A.___,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Patrick Brändle, dipl. Steuer- und Treuhandexperte, Engelgasse 7, 9630 Wattwil, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Lohnbeiträge 2015 - 2019 und Verzugszinsen Sachverhalt A. A.___ lebte im Zeitraum von 2014 bis 2019 mit B., dem gemeinsamen Sohn und seiner Tochter aus der früheren Ehe im selben Haushalt. Am 17. September und 18. November 2019 meldete die Steuerbehörde der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (im Folgenden: Ausgleichskasse), dass B. in den genannten Jahren ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 6'000.-- (2014) bzw. von Fr. 15'000.-- (2015 - 2018) erzielt habe (act. G 3.1/112, 119 - 122). Nachdem die Ausgleichskasse am 8. Oktober 2019 zunächst B.___ als Selbstständigerwerbende erfasst hatte, teilte diese telefonisch mit, dass sie nicht als solche arbeite. Ihr Partner habe ein Kind in die Partnerschaft eingebracht und zahle ihr seit 2012 Fr. 1'000.-- pro Monat für dessen Betreuung (act. G 3.1/119). In der Folge stellte ihr die Ausgleichskasse das Anmeldeformular für Hausdienstarbeitgeber mit der Aufforderung zu, dieses durch A.___ ausfüllen zu lassen (act. G 3.1/117). A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit Anmeldung vom 6. November 2019 teilte A.___ der Ausgleichskasse mit, er bezahle B.___ seit 1. Januar 2014 Fr. 625.-- monatlich (act. G 3.1/114). Zudem legte er einen Unterhaltsvertrag zwischen A.___ und C.___ vom 13. Mai 2012 vor (act. G 3.1/115). Mit Lohnmeldungen vom 30. Dezember 2019 und 9. Januar 2020 deklarierte er sodann für die Jahre 2014 bis 2019 jeweils einen an seine Lebenspartnerin ausbezahlten Lohn von Fr. 7'500.-- pro Jahr (act. G 3.1/90 und 99). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2019 erhob die Ausgleichskasse die Lohnbeiträge samt Verzugszins für die Beitragsperiode 2014, basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 12'000.-- (act. G 3.1/100 ff.). Mit Rechnungen vom 6. und 14. Januar 2020 erhob sie sodann die Lohnbeiträge für die Jahre 2015 bis 2019 samt Verzugszinsen (2015 - 2018), basierend auf dem deklarierten Einkommen von jeweils Fr. 7'500.-- (act. G 3.1/88, 91 - 98). Die Veranlagungsverfügung vom 24. Dezember 2019 betreffend die Lohnbeiträge 2014 wurde schliesslich mit Nachtragsverfügung vom 18. Februar 2020 auf eine Lohnsumme von Fr. 7'500.-- korrigiert und die gegen erstere Verfügung gerichtete Einsprache vom 18. Januar 2020 als gegenstandslos abgeschrieben (act. G 3.1/79, 81 und 85). A.b. Am 25. August 2020 teilte die Ausgleichskasse A.___ mit, gemäss telefonischer Auskunft des Steueramtes D.___ seien bei den Steuern andere Lohnzahlungen deklariert worden, nämlich Fr. 6'000.-- (2014), Fr. 15'000.-- (2015 - 2018) und Fr. 22'460.-- (2019 [act. G 3.1/77]). Mit Stellungnahme vom 24. September 2020 führte der Arbeitgeber dazu aus, er habe seiner Lebenspartnerin einen Lohn von Fr. 7'500.-- für die Betreuung der Tochter aus erster Ehe bezahlt. Bei den restlichen Fr. 7'500.-- handle es sich um Alimente für den gemeinsamen Sohn. Er gehe davon aus, dass diese nicht an den Lohn anzurechnen seien. Im Jahr 2019 sei zusätzlich zu den erwähnten Fr. 15'000.-- ein Betrag von Fr. 7'460.-- für die Nachzahlungen an die Ausgleichskasse geltend gemacht worden. Dies sei von der Steuerbehörde anerkannt worden (act. G 3.1/74). B.a. Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 führte der Steuerkommissär dazu aus, die Angaben des Arbeitgebers seien falsch. Dieser habe besagte Zahlungen an die Lebenspartnerin nicht als Unterhaltsbeiträge, sondern als Kinderbetreuungskosten B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte deklariert. Auch letztere habe die Zahlungen nicht als Unterhalt, sondern als Erwerbseinkommen deklariert. Die Pflichtigen seien an die Angaben in der Steuererklärung zu binden (act. G 3.1/69). Am 17. Dezember 2020 führte die Ausgleichskasse beim Steueramt D.___ eine Arbeitgeberkontrolle betreffend A.___ durch. Gestützt auf dessen Steuererklärungen gelangte der Revisor zur Ansicht, dass für die Jahre 2015 bis 2019 von einer beitragspflichtigen Lohnsumme von jeweils Fr. 15'000.--, und damit von aufzurechnenden Lohnbetreffnissen von je Fr. 7'500.-- auszugehen sei (act. G 3.1/62). Am 18. Dezember 2020 verfügte die Ausgleichskasse die nachzuzahlenden Beiträge für die Jahre 2015 bis 2019 samt Verzugszinsen (act. G 3.1/46 - 60). B.c. Mit Einsprache vom 11. Januar 2021 beantragte A.___ die Aufhebung der Nachzahlungsverfügungen und der daraus abgeleiteten Verzugszinsen. Er führte dazu aus, bei den fraglichen Zahlungen handle es sich nicht um Lohn im Sinn der AHV und bei der Lebenspartnerin nicht um eine Drittperson. Die Zahlungen seien daher nicht als Entschädigung für die Kinderbetreuung, sondern als Unterhaltszahlungen zu qualifizieren (act. G 3.1/45). Mit Entscheid vom 10. März 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass dessen Lebenspartnerin ihrerseits keinen Unterhaltsabzug in ihrer Steuererklärung vorgenommen, sondern den Betrag von Fr. 15'000.-- ausdrücklich als Einkommen deklariert habe. Es sei auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen, wonach die Lebenspartnerin gegenüber der Ausgleichskasse angegeben habe, dass sie vom Einsprecher jeweils Fr. 1'000.-- pro Monat für die Betreuung des nicht gemeinsamen Sohnes (richtig: Tochter) erhalten habe, also mehr als den vom Einsprecher angegebenen Betrag von Fr. 650.-- (richtig: Fr. 625.--) pro Monat. Somit sei die Zahlung von weiteren Fr. 7'500.-- und damit der Gesamtbetrag von Fr. 15'000.-- als Einkommen für die Betreuung des nicht gemeinsamen Kindes anzusehen. Die Kasse habe erst im Telefonat vom 25. August 2020 mit dem Steueramt D.___ erfahren, dass entgegen den Ausführungen des Einsprechers nicht ein jährliches Einkommen von Fr. 7'500.-- sondern ein solches von Fr. 15'000.-- bezahlt worden sei. Es seien zusätzliche Fr. 7'500.-- geflossen, die mit der Ausgleichskasse nicht abgerechnet worden seien. Diese Angaben hätten die Ausgleichskasse veranlasst, eine erstmalige B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Arbeitgeberkontrolle durchzuführen; davor habe keine solche stattgefunden (act. G 3.1/11). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 26. April 2021 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung sowie auf Ersatz der Parteikosten. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, bei der Zahlung an seine damalige Lebenspartnerin handle es sich nicht um einen Lohn im Sinn der AHV-Gesetzgebung. Bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Haushalt und gemeinsamen Kindern stehe der Kinderbetreuungsabzug dem Partner zu, der auch den Kinderabzug beanspruchen könne. Allgemein werde jedoch vorausgesetzt, dass tatsächlich eine entgeltliche Betreuung durch Drittpersonen erfolge. Das bedeute einerseits, dass die Eltern die Kinderbetreuung nicht eigenhändig besorgten, anderseits werde verlangt, dass den Eltern aus der Kinderbetreuung Kosten erwüchsen, d.h. die Drittperson effektiv entlöhnt werde. B.___ sei als Lebenspartnerin und leibliche Mutter keine Drittperson im Sinn der vorstehenden Ausführungen. Die Zahlungen für das gemeinsame Kind seien nicht als Entschädigung für die Kinderbetreuung zu qualifizieren. Falls die Steuerbehörde dies so übernommen haben sollte, läge ein Veranlagungsfehler vor. Solche offensichtlichen Fehler seien für die AHV-Behörde nicht verbindlich. Hingegen könne er die Zahlung über Fr. 7'500.-- an seine Lebenspartnerin als Unterhaltsbeiträge von seinem Einkommen in Abzug bringen. Unterhaltsbeiträge stellten steuerlich kein Einkommen dar und könnten keine Grundlage für Beiträge an die AHV begründen. Weiter sei festzustellen, dass er keinen Betrieb im Sinn des Gesetzes führe, nicht als Arbeitgeber zu qualifizieren und deshalb nicht beitragspflichtig sei. Seine Lebenspartnerin sei weder eine Hausangestellte noch eine Arbeitnehmerin im Sinn des Gesetzes. Es liege in der Natur der Sache, dass sich die Kindsmutter bei der Betreuung des eigenen Kindes in keinem Arbeitsverhältnis befinden könne, zumal die wesentlichen Merkmale eines Angestelltenverhältnis - die Abhängigkeit und die Weisungsgebundenheit - fehlten. Es könne hier weder von einem Subordinationsverhältnis die Rede sein, noch werde die Betreuungsarbeit in einem fremden Haushalt ausgeführt. Damit entfalle die Qualifikation als Hausangestellte. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für die fraglichen Abrechnungsperioden bereits vorgängig eine C.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.b Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die verfügten paritätischen Lohnbeiträge für die Jahre 2015 bis 2019 (act. G 3.1/47, 48, 53, 54 und 58) sowie die - lediglich per Mitteilung festgelegten - akzessorischen Verzugszinsen betreffend die nämlichen Jahre, nachdem der Beschwerdeführer sowohl im Einspracheverfahren als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Aufhebung sowohl der beanstandeten Nachtragsverfügungen als auch der daraus abgeleiteten Verzugszinsen verlangt(e) (act. 49, 51, 52, 56 und 60; vgl. zur Akzessorietät: BGE 119 V 233 E.4; vgl. zur Rechtsbeständigkeit von formlosen Verfügungen: Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2022, 9C_37/2022, E. 4.1). 2. Arbeitgeberkontrolle durchgeführt und die Beitragsjahre 2015 - 2019 rechtskräftig verfügt habe. Es fehle die Grundlage für eine (prozessuale) Revision bzw. für eine Wiedererwägung nach Art. 53 ATSG, da es sich vorliegend nicht um einen neuen Sachverhalt handle, dessen Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei (act. G 1). Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) werden nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; abgekürzt: AHVG) Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). 2.1. Die Beiträge vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und von den Arbeitgebenden zusammen mit deren Beiträgen periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 34 ff. der 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [SR 831.101; abgekürzt: AHVV]). Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 AHVV). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. (Art. 53 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.1; abgekürzt: ATSG]). 2.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seiner damaligen Lebenspartnerin in den hier noch umstrittenen Jahren 2015 bis 2019 jeweils einen Betrag von Fr. 15'000.-- entrichtet hat (Einsprache vom 11. Januar 2021 und Beschwerde vom 26. April 2021, S. 2 [act. G 3.1/145.1 und G 1]). Ebenso wird zu Recht von keiner Seite infrage gestellt, dass Unterhaltszahlungen für ein gemeinsames Kind keinen Bestandteil des massgebenden Lohns darstellen, Entschädigungen für die Betreuung eines nicht gemeinsamen Kindes im Haushalt der Eltern dagegen schon (Nannies und Babysitter [vgl. Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 AHVV; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [abgekürzt: WML]), Ziff. 4149 in den vorliegend massgebenden Fassungen vom 1. Januar 2015 bis zum 1. Januar 2019 [ab 1. Januar 2019: Ziff. 4114]). Während die Beschwerdegegnerin aber davon ausgeht, der gesamte ausbezahlte Betrag stelle Lohn für die Betreuung des nicht gemeinsamen Kindes dar, macht der Beschwerdeführer geltend, dafür sei nur ein Betrag von Fr. 7'500.-- bezahlt worden, während es sich bei den restlichen Fr. 7'500.-- um Alimente für das gemeinsame Kind handle. Es handelt sich somit um eine Sachverhaltsfrage. 3.1. Die definitive Festsetzung der paritätischen AHV-Beiträge erfolgt grundsätzlich anhand der Lohndeklaration des Arbeitgebers (Art. 36 Abs. 1 und 2 AHVV). Macht die Verwaltung rechtserhebliche Tatsachen geltend, an die sie eine Beitragspflicht knüpft, trägt sie dafür die Beweislast. Indessen sind die Arbeitgebenden verpflichtet, die zur Feststellung der Beitragspflicht notwendigen Unterlagen zu liefern (vgl. Art. 14 Abs. 1 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte AHVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 und 143 Abs. 2 AHVV und die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Ziff. 2064, 2118 und 2137 in den vorliegend anwendbaren Fassungen vom

  1. Januar 2015 bis 1. Januar 2019 [heute Ziff. 2072, 2027 und 2152]; vgl. auch Art. 28 Abs. 1 ATSG). In der Regel sind denn auch einzig die Arbeitgebenden in der Lage, Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen zu machen, während die Ausgleichskassen regelmässig nicht über die notwendigen Daten verfügen. Macht ein Arbeitgeber - wie vorliegend - geltend, ein Teil der unbestrittenermassen ausgerichteten Zahlungen für unbestrittenermassen geleistete (Betreuungs-)Arbeit stelle keinen Lohn dar, rechtfertigt es sich, ihm dafür die materielle Beweislast aufzuerlegen, womit er die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Dies entspricht auch dem Grundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abzuklären haben, der Untersuchungsgrundsatz aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert wird. Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 2. Juni 2021, AHV 2020/8, E.3.3, mit Hinweisen auf die Urteile des Bundesgerichts vom 18. Februar 2019, 2C_981/2017,
    1. 3.1; 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2; 2C_292/2017 vom 18. März 2018
    2. 4.2).
    Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich im Rahmen der Unterhaltsregelung verpflichtet, für den Unterhalt des gemeinsamen Kindes aufzukommen und entsprechende Zahlungen zu erbringen. Dies trifft zwar zu. Indessen ergibt sich aus dem Unterhaltsvertrag vom 13. Mai 2012 (Ziff. 4), dass die vereinbarten Unterhaltsbeiträge als getilgt gelten, wenn die Eltern im Einverständnis der Mutter gemeinsam mit dem Kind zusammenleben und der verpflichtete Elternteil im vorgesehenen Umfang für das Kind aufkommt. Im Weiteren sind die Beiträge bis zur Vollendung des 6. Altersjahrs auf Fr. 500.-- (Fr. 6000.-- pro Jahr), anschliessend bis zur Vollendung des 12. Altersjahrs auf Fr. 600.-- (Fr. 7'200.-- pro Jahr) festgelegt worden (act. G 3.1/115). Zugestandenermassen haben der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin im fraglichen Zeitraum von 2015 bis 2019 mit dem gemeinsamen Kind zusammengelebt. Es erscheint somit nicht plausibel, dass er zusätzlich zum bereits geleisteten (Natural-)Unterhalt noch Baralimente in Höhe von Fr. 7'500.-- bezahlt haben soll, zumal dieser Betrag nicht mit jenen gemäss Unterhaltsvertrag übereinstimmt. Zwar sind die Steuerveranlagungen des Beschwerdeführers (und von dessen Lebenspartnerin) - anders als bei der Verabgabung eines in selbstständiger Stellung erzielten Erwerbseinkommens (vgl. Art. 23 Abs. 4 AHVV) - für die Festsetzung von 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte paritätischen Lohnbeiträgen nicht per se verbindlich. Trotzdem stellen die echtzeitlichen Steuerdeklarationen der Jahre 2015 bis 2019 ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der gesamte Betrag von jährlich Fr. 15'000.-- als Lohn ausbezahlt wurde. Demnach haben der Beschwerdeführer und seine damalige Lebenspartnerin die fraglichen Zahlungen jeweils vollständig als Kinderbetreuungsabzug durch Drittpersonen bzw. als daraus fliessendes Erwerbseinkommen deklariert. Unterhaltsbeiträge wurden demgegenüber keine zum Abzug gebracht bzw. als Einkommen deklariert (act. G 3.1/13 - 18 und 62). Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend macht, dass nur die Hälfte des ausbezahlten Betrags für die Betreuung des nicht gemeinsamen Kindes gedacht waren, stellt dies eine blosse Parteibehauptung dar und widerspricht eindeutig den in den Steuererklärungen gemachten und von der Steuerbehörde akzeptierten Angaben. Es widerspricht auch den zunächst von der Lebenspartnerin gegenüber der Beschwerdegegnerin gemachten Angaben, wonach sie für die Betreuung des Kindes des Beschwerdeführers seit 2012 monatlich Fr. 1'000.-- erhalte (act. G 3.1/119), was ebenfalls dafür spricht, dass sie (nur) für die Betreuung des nicht gemeinsamen Kindes bezahlt wurde. Zudem könnte ansonsten in steuerlicher Hinsicht unter dem Titel der Betreuung durch Drittperson (Ziff. 15.1 bzw. 16.2 der Steuerveranlagung) ebenfalls nur ein Betrag von Fr. 7'500.-- geltend gemacht werden. Dieser Abzug kann sich im vorliegenden Zusammenhang nur auf das nicht gemeinsame Kind beziehen, ist die Kindsmutter doch in Bezug auf das gemeinsame (eigene) Kind - wie der Beschwerdeführer selber bemerkt (Beschwerde S. 3, act. G 1) - nicht als Drittperson anzusehen. Daran ändert nichts, dass die Steuerbehörde (offenbar irrtümlicherweise) davon ausging, dass beide Kinder durch eine Drittperson fremdbetreut werden, betrug doch der Drittbetreuungsabzug bis zur Steuerperiode 2018 pro Kind und Jahr nur Fr. 7'500.--, womit auch nur dieser Betrag zum Abzug hätte zugelassen werden dürfen (ab 2019: Fr. 25'000.-- [Art. 45 Abs. 1 lit. h des St. Galler Steuergesetzes [sGS 811.1; abgekürzt: StG], Stand am 1. Oktober 2017 und am 1. Januar 2019]; vgl. auch St. Galler Steuerbuch, StB 45 Nr. 14 Ziff. 1; auf Grund dieser Deklaration im Steuerveranlagungsverfahren ist im Übrigen davon auszugehen, dass die fraglichen Beträge von 2 x Fr. 7'500.-- bzw. Fr. 15'000.-- steuerrechtlich und nicht unterhaltsrechtlich motiviert waren, was ebenfalls gegen das Vorliegen von Alimentenzahlungen spricht; letztlich widerspiegeln diese pauschalisierten Gewinnungskostenabzüge, wie sie auch für auswärtige Verpflegung oder Pendlerkosten bestehen, allerdings nicht zwingend die tatsächlichen Kosten). Indem der Beschwerdeführer diesen Irrtum im Steuerveranlagungsverfahren nicht klarstellte und sowohl er als auch seine Lebenspartnerin die entsprechenden Veranlagungen - wie von ihnen deklariert - unangefochten in Rechtskraft erwachsen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte liessen, hat er sich dies auch im vorliegenden Beitragserhebungsverfahren entgegenhalten zu lassen. Der Beschwerdeführer hat im Weiteren den Kinderabzug für beide Kinder vorgenommen (Ziff. 23.1 und 23.2 der Steuerveranlagung), während seine ehemalige Lebenspartnerin keinen Abzug geltend machte. Dies wäre nicht zulässig, wenn für das gemeinsame, aber nicht unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehende, Kind Alimente in Abzug gebracht würden. Diesfalls würde der entsprechende Abzug dem mit der elterlichen Sorge betrauten Elternteil zustehen (und hätte dieser die Unterhaltsbeiträge als solche zu versteuern [Art. 36 Abs. 1 lit. f und Art. 45 Abs. 1 lit. c StG; StB 48 Nr. 2 Ziff. A.3.1]). Dass die steuerliche Veranlagung bei der Lebenspartnerin als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erfolgte (act. G 3.1/13 - 18), schadet dagegen nicht, betrifft doch die Bindungswirkung der Steuerveranlagung nur die Höhe eines Einkommens, nicht aber dessen beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2009, 9C_551/2008, E. 2.3 mit Hinweisen). Davon geht auch der Beschwerdeführer aus (Beschwerde S. 3, act. G 1). Zu erwähnen sind auch die steuerlichen Vorteile, die das getroffene Arrangement dem Beschwerdeführer und dessen Partnerin brachte, reduzierte sich doch die aggregierte Steuerlast des gemeinsamen Haushalts durch die deklarierte und von der Steuerbehörde akzeptierte "interne Umverteilung" von Einkommen merklich (Steuerersparnis z.B. 2019 rund Fr. 2'750.-- [gemäss Steuerkalkulator SG]). Es ist deshalb anzunehmen, dass auch von dieser Seite her ein Anreiz für die Ausrichtung eines höheren Lohnes bestand. Keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringt schliesslich die "Arbeitgeberkontrolle" vom 17. Dezember 2020, erfolgte diese doch beim Steueramt D.___ gestützt auf die Steuerveranlagungen (act. G 3.1/62.1). Nachdem somit eine teilweise Verwendung bzw. Bestimmung der zugestandenermassen jährlich ausgerichteten Zahlungen von Fr. 15'000.-- als Unterhaltsbeiträge nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan ist, trägt der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit und es ist für den fraglichen Zeitraum von 2015 bis 2019 von einem jährlich ausgerichteten massgebenden Lohn von Fr. 15'000.-- auszugehen. Die angefochtenen Beitrags- und Verzugszinsverfügungen erweisen sich demnach korrekt. 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Beschwerdegegnerin für die fraglichen Abrechnungsperioden bereits vorgängig eine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt und die Beitragsjahre 2015 - 2019 rechtskräftig verfügt habe. Es fehle die Grundlage für eine (prozessuale) Revision bzw. für eine Wiedererwägung nach Art. 53 ATSG, da es sich vorliegend nicht um einen neuen Sachverhalt handle, dessen Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei. Der Sachverhalt sei von der Beschwerdegegnerin vor dem Erlass der bestrittenen Beitragsverfügungen ausführlich abgeklärt worden, indem diese umfangreiche Abklärungen bei B.___, dem Gemeindesteueramt sowie beim Beschwerdeführer durchgeführt habe. Selbst aus heutiger Sicht betrachtet seien die betroffenen Beitragsverfügungen nicht offensichtlich und zweifellos falsch gewesen. Es lägen weder neue Tatsachen noch ein Wiedererwägungsgrund vor. 4.1. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die ursprünglich zu zahlenden Beiträge lediglich mit Schlussrechnungen vom 6. und 14. Januar 2020 festgesetzt wurden (act. G 3.1/88, 93, 94, 96 und 97). Diese Beitragsabrechnungen beruhten einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Lohndeklarationen (act. G 3.1/90, 99.1 - 99.8). Die Verzugszinsen betreffend die Beitragsjahre 2015 bis 2018 wurden sodann mit Mitteilungen vom 6. Januar 2020 festgesetzt (act. G 3.1/91, 92, 95 und 98). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fand die erwähnte Arbeitgeberkontrolle erst nach dieser formlosen Beitragserhebung, nämlich am 17. Dezember 2020, statt, und führte zu den vorliegend angefochtenen Verfügungen (act. G 3.1/30.1). Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (Art. 14 Abs. 4 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 AHVV) hat die Ausgleichskasse die Nachzahlung von nicht oder zu wenig bezahlten Beiträgen zu verlangen, sobald sie davon Kenntnis erlangt. Ein Rückkommenstitel gemäss Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG wird verlangt, wenn die Beiträge für die fragliche Zeitspanne bereits rechtskräftig verfügt wurden (Ziff. 3010 WBB, heute Ziff. 3011). Selbst wenn ein solcher verlangt wäre, wären vorliegend sowohl die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision wie auch für eine Wiedererwägung erfüllt. So kontaktierte der Steuerkommissär am 25. August 2020 die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis, dass bei den Steuern jeweils ein Kinderbetreuungsabzug bei Betreuung durch Drittpersonen im Umfang von Fr. 15'000.-- geltend gemacht worden sei (2019 zuzüglich bezahlte Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 7'460.-- [act. G 3.1/76]). Nachdem der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin lediglich eine Lohnsumme von jährlich Fr. 7'500.-- (2014 - 2019) gemeldet hatte (act. G 3.1/90 und 99), stellte dies 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. eine neue Tatsache dar. Die Beschwerdegegnerin hat zudem die dreimonatige Revisionsfrist gemäss Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021; abgekürzt: VwVG) eingehalten, indem sie die Nachzahlungsverfügungen für die Jahre 2015 bis 2019 - nach erfolgten weiteren Abklärungen in Form einer "Arbeitgeberkontrolle" vom 17. Dezember 2020, mit welcher sie den Sachverhalt innert nützlicher Frist, und damit fristauslösend, verifiziert hatte (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, N 40 2. Halbsatz zu Art. 53) - am 18. Dezember 2020 erlassen hat (act. G 3.1/47, 48, 53, 54 und 58). Ausserdem waren die Schlussrechnungen vom 6. und vom 14. Januar 2020 nach dem vorstehend Gesagten (Erwägung 2.3 f.) zweifellos unrichtig und war die Berichtigung bei den zusätzlich anfallenden Sozialversicherungsbeiträgen von insgesamt rund Fr. 7'460.-- von erheblicher Bedeutung. Schliesslich waren die vorliegend angefochtenen Beitragsperioden 2015 bis 2019 am 18. Dezember 2020 noch nicht verwirkt (Art. 16 Abs. 1 AHVG). Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. März 2021 als rechtens; demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 5.1. Das vorliegende Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit (vgl. Art. 61 lit. f ATSG), weshalb es kostenpflichtig ist (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2018, BBl 2018 1624 ff.). Bei diesem Verfahrensausgang hat gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt: VRP) der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese betragen für einen Endentscheid einer Abteilung des Versicherungsgerichtes Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- erscheint vorliegend als angemessen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.-- ist daran anzurechnen. 5.2. bis Nachdem die Begehren des Beschwerdeführers abgewiesen werden, hat er keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g 1. Satz ATSG e contrario). 5.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführer bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.--. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.-- wird daran angerechnet.

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24.03.2026