St.Gallen Sonstiges 22.02.2021 AHV 2020/12

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2020/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 25.10.2021 Entscheiddatum: 22.02.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 22.02.2021 Art. 4 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 AHVG. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer erzielte Einnahmen dadurch, dass er einer ihm aus seiner beruflichen Tätigkeit bekannten professionellen Immobilienmaklerin Hinweise auf bevorstehende Immobilienprojekte gab. Bei Erfolg erhielt er einen Anteil an ihren Provisionen. Angesichts der geflossenen Beträge und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine beruflichen Kontakte zu potentiellen institutionellen Investoren nutzte sowie des mehrmaligen Vorgehens, sind die Einnahmen als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit anzusehen (E. 3.5 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2021, AHV 2020/12). Entscheid vom 22. Februar 2021 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz) und Corinne Schambeck, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AHV 2020/12 Parteien A.___ Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Beiträge als selbständigerwerbende Person für das Jahr 2014 Sachverhalt A. Am 19. Juni 2018 erhielt die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen eine Steuermeldung betreffend A.. Darin meldete das Steueramt D., A.___ habe im Jahr 2014 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 94'000.-- erzielt (act. G 3.1/1). Auf entsprechende Aufforderung durch die Ausgleichskasse liess der Versicherte durch seinen damaligen Rechtsvertreter ausführen, die Meldung des Steueramtes beziehe sich auf zwei Maklerprovisionen, die er in der entsprechenden Steuerperiode von einer professionellen Immobilienmaklerin erhalten habe. Er habe zufällig erfahren, dass im Kanton B.___ drei grosse Projekte zum Verkauf ständen und habe der Maklerin, die er aus seiner früheren Tätigkeit als Generalagent der Versicherung C.___ kenne, den entscheidenden Hinweis für einen potentiellen institutionellen Käufer gegeben. Er habe weder vorher noch nachher Immobilien vermittelt und bemühe sich auch nicht aktiv um solche Geschäfte. Es handle sich somit nicht um eine selbstständige Erwerbstätigkeit (act. G 3.1/7). A.a. Mit Verfügung vom 11. März 2019 setzte die Ausgleichskasse das beitragspflichtige Einkommen auf Fr. 85'400.-- und die zu zahlenden Beiträge auf total Fr. 9'474.05 (inkl. FAK und Verwaltungskosten) fest. Dabei berücksichtigte sie - nebst A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Freibetrag für Personen im AHV-Alter - aufzurechnende persönliche Beiträge von Fr. 8'292.80 (act. G 3.1/1.4). Gleichentags forderte sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 11. März 2019 Verzugszinsen von Fr. 1'988.25 (act. G 3.1/11). Mit Einsprache vom 11. April 2019 machte der Versicherte im Wesentlichen geltend, es liege keine selbstständige Erwerbstätigkeit vor. Ausserdem beantragte er, dass keine Aufrechnung der persönlichen Beiträge erfolgen, dafür aber eine Gewinnungskostenpauschale von 20 % berücksichtigt werden solle. Die einmalige Vermittlung von Immobilien als zufällig sich ergebende Gelegenheit erfülle die Voraussetzungen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit weder für die steuerliche noch für die AHV-rechtliche Beurteilung. Es liege vorliegend weder ein Betrieb noch ein freier Beruf oder eine andere selbstständige Erwerbstätigkeit vor. Somit fehle eine rechtliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen (act. G 3.1/16). A.c. Nach entsprechenden Abklärungen bei der Steuerbehörde erliess die Ausgleichskasse am 24. Juni 2019 eine neue Beitragsverfügung mit welcher sie jene vom 11. März 2019 ersetzte (act. G 3.1/34). Da sie keine persönlichen Beiträge mehr aufrechnete, ging sie nunmehr von einem massgebenden Einkommen von Fr. 77'200.-- aus und setzte die Beiträge auf Fr. 8'582.90 fest (inkl. FAK und Verwaltungskosten). Die Verzugszinsen beliess sie gemäss Schlussrechnung vom 24. Juni 2019 allerdings unverändert (act. G 3.1/33). A.d. Mit zwei Erklärungen vom 16. September 2019 sowie anlässlich einer mündlichen Einspracheverhandlung vom 19. September 2019 führte der Einsprecher aus, er habe die Immobilienvermittlerin anlässlich einer Pferdesportveranstaltung durch einen Freund kennengelernt. Sie habe Interesse an einer nebenamtlichen Vermittlertätigkeit (für seine Arbeitgeberin, die Versicherung C.) gezeigt, woraufhin er sie an den damaligen Generalagenten der Generalagentur D. verwiesen habe. Da es zu einer Vereinbarung gekommen sei, habe sie sich später bei ihm telefonisch bedankt und angefragt, ob er jemanden aus der Geschäftsleitung der Krankenkasse P.___ in D.___ kenne, was er bejaht habe. Nach ein paar Jahren erfolgreicher Geschäftstätigkeit für die Ärztekrankenkasse im Kauf, Verkauf und im Erstvermietungsbereich - sie habe durch seine Kontaktvermittlung Geschäftsvolumen von 50 bis 60 Millionen Franken vermitteln können und darauf Provisionen erhalten - habe sie sich erkenntlich zeigen A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und ihm Fr. 100'000.-- zukommen lassen wollen. Obwohl er ja weder Objekte, Projekte noch Verkäufer, Käufer oder weitere Details gekannt habe und mit niemandem eine Verhandlung geführt habe, habe sie ihm schliesslich Fr. 94'000.-- überwiesen. Es habe aber mit dieser Immobilienvermittlerin nie eine arbeitsvertragliche Vereinbarung oder eine andere konkrete Zusammenarbeit bestanden. Später sei er vom Generalagenten der E.___ Versicherung in D.___ kontaktiert worden. Dieser habe ihn darum gebeten, bei der Immobilienabteilung der Versicherung C.___ anzufragen, ob sie an einem Immobilienprojekt über total 26,3 Millionen Franken interessiert sei. Er habe ein Exemplar des Dossiers an ein Direktionsmitglied der Versicherung C.___ übergeben, das für PK-Grosskunden und BVG-Spezialisten zuständig gewesen sei. Nach zwei Monaten ohne Nachricht habe er ein weiteres Exemplar des Dossiers an die vorerwähnte Immobilienmaklerin, die ebenfalls für die Generalagentur D.___ der Versicherung C.___ tätig gewesen sei und für zwei institutionelle Kunden grössere Mehrfamilienhausprojekte gesucht habe, übergeben. Nach einem weiteren Monat sei er vom Leiter der Liegenschaftenverwaltung der Versicherung C.___ gebeten worden, umgehend mit der Generalunternehmung einen Besprechungstermin in D.___ zu vereinbaren. Das Treffen dieser beiden hätte dann in seinem und im Beisein des Direktionsmitglieds stattgefunden. In der Folge sei zwischen der Versicherung C.___ und der Generalunternehmung ein Vertrag geschlossen worden, obwohl mittlerweile auch die Immobilienmaklerin einen Käufer präsentiert habe, der bereit gewesen wäre, mehr zu bezahlen. Bei einem Verkauf durch die Immobilienmaklerin habe dann die Generalunternehmung eine Provision von 1,5 % abzüglich Mehrwertsteuer offeriert. Davon habe er (der Einsprecher) Fr. 72'000.-- erhalten (act. G 3.1/43.1 f. und 51.2). Mit Entscheid vom 1. April 2020 wies die SVA die Einsprache ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der Einsprecher und die Immobilienmaklerin hätten wohl einen mündlichen Mäklervertrag im Sinn von Art. 412 Abs. 1 OR abgeschlossen. Dabei habe der Einsprecher der professionellen Maklerin, die er aus seiner früheren beruflichen Tätigkeit gekannt habe, von sich aus den entscheidenden Hinweis für einen potentiellen institutionellen Käufer gegeben. Diese Tätigkeit sei entgeltlich erfolgt und werde üblicherweise im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgeführt. Sie sei damit klar auf die Erzielung eines Einkommens gerichtet. Er habe wissen müssen, dass die Maklerin dank seinem Zutun A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. möglicherweise ein Geschäft abschliessen könne und dass dieses entgeltlich sei. Zudem sprächen die Häufigkeit (insgesamt vier Objekte, davon drei im Jahr 2014 und eines im Jahr 2015), der Umfang von 26,3 Millionen Franken sowie der Verkauf an eine Versicherungsgesellschaft für eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Unter diesen Umständen könne auch nicht von einer Liebhaberei oder einer sich zufällig bietenden Gelegenheit gesprochen werden. Daran ändere auch nichts, dass der Einsprecher seit 2010 pensioniert sei. Alle diese Indizien im Zusammenhang mit Immobilienverkäufen im Jahr 2014 liessen den Schluss zu, dass es sich bei den Maklerprovisionen um Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit handle. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme den Einsprecher an der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit hindern sollten (act. G 3.1/56). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19. Mai 2020 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG sei jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstelle, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Als solches gälten alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit übe aus, wer das Geschäftsrisiko trage und berechtigt sei, die betrieblichen Anordnungen zu treffen. Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos seien das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie das Vorhandensein eigener Geschäftsräumlichkeiten. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer diese Kriterien erfülle. Ebensowenig lägen Anzeichen vor, die für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprächen. Die Beschwerdegegnerin leite das Vorhandensein einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einzig daraus ab, dass sie von einem mündlichen Mäklervertrag ausgehe. Dies treffe jedoch nicht zu. Ebensowenig sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass er eine "Unterprovision" erhalten B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. werde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin stelle das Zurverfügungstellen von Unterlagen für ein mögliches Immobiliengeschäft keine selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 9 AHVG dar. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Maklerin auf Grund der Hinweise des Beschwerdeführers Immobiliengeschäfte habe tätigen können (act. G 1). Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine materielle Stellungnahme und beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Mit Replik vom 7. September 2020 bringt der Beschwerdeführer erneut vor, die Kriterien einer selbstständigen Erwerbstätigkeit seien nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin habe sich lediglich auf die unbewiesene Annahme beschränkt, es liege ein mündlicher Mäklervertrag im Sinn von Art. 412 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) vor. Selbst wenn dies zuträfe, müssten trotzdem die Kriterien einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erfüllt sein, was vorliegend nicht der Fall sei. Im Weiteren sei die Steuermeldung für die beitragsrechtliche Qualifikation nicht relevant. Da die Mittelzuflüsse ohnehin der Einkommensbesteuerung unterlägen, habe die Frage der Qualifikation im Steuerveranlagungsverfahren nicht geklärt werden können. Daraus folge, dass aus der Steuermeldung für das vorliegende Verfahren nicht abgeleitet werden könne, es handle sich um Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (act. G 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine weitere Stellungnahme (act. G 11). B.c. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 1. April 2020 und ging dem Rechtsvertreter frühestens und zugestandenermassen am Folgetag zu. Unter Berücksichtigung von Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]) ist die Beschwerdeerhebung vom 19. Mai 2020 rechtzeitig erfolgt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die mit der fraglichen Beitragsverfügung vom 11. März 2019 gleichentags ergangene und mit dieser zusammenhängende Verzugszinsverfügung für das Jahr 2014 wurde in der Einsprache vom 11. April 2019 nicht formell mitangefochten, jedoch im vorliegend zu prüfenden Einspracheentscheid vom 1. April 2020 mitbehandelt (vgl. act. G 3.1/71-8 E. 2b, die Erwähnung im Betreff fehlt allerdings) und ist deshalb auch Gegenstand des vorliegenden Entscheides. Die im Einspracheentscheid unerwähnt gebliebene Beitragsverfügung vom 24. Juni 2019 (act. G 3.1/34), mit welcher die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Beitragsverfügung vom 11. März 2019 während des laufenden Einspracheverfahrens ersetzt hatte und welche formell nicht ebenfalls noch angefochten wurde, ist ebenfalls Gegenstand des Einspracheentscheides und somit auch des vorliegenden Entscheides. 1.2. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, BGer 9C_785/2018 vom 10. Mai 2019 E. 5.1). Der Beschwerdeführer äusserte sich bereits im Einspracheverfahren (Erklärungen vom 16. September 2019, act. G 3.1/43 f.; inklusive mündlicher Einspracheverhandlung, act. G 3.1/51) ausführlich zum Sachverhalt. Auf eine erneute Parteibefragung ist daher zu verzichten. Die zivilrechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Mäklervertrag ist sodann nicht entscheidrelevant (vgl. E. 3.5 nachfolgend), sodass auf eine diesbezügliche Befragung der vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugin F.___ ebenfalls zu verzichten ist. Da der rechtserhebliche Sachverhalt gestützt auf die bestehenden Akten hinreichend geklärt erscheint und von den beantragten Beweismassnahmen keine zusätzlichen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zeugen- bzw. Parteibefragung nicht stattzugeben (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGer 9C_240/2019 vom 18. Juni 2019, E. 1.2). 1.3. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver­ sicherung (AHVG; SR 831.10) schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit keine ausdrücklichen Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit, das 2'300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (Art. 19 AHVV). Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Es kommt nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr auf Grund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 125 V 384 f.; vgl. auch Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Art. 4 Rz 1). 2.2. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die versicherte Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 143 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen). Nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit kann anerkannt werden, wenn eine solche nur zum Schein besteht oder sonst wie keinen erwerblichen Charakter aufweist, wie das für die blosse Liebhaberei zutrifft, die von rein persönlichen Neigungen beherrscht wird (ZAK 1987 S. 417, H 215/85 E. 3b). Für die Abgrenzung solcher Tätigkeitsformen von selbständiger Erwerbstätigkeit kommt der sich aus den objektiven Umständen ergebenden Erwerbsabsicht entscheidende Bedeutung zu (vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 47k zu Art. 18 DBG). In Sonderfällen kann subjektiv eine Erwerbsabsicht fehlen oder einem Erwerb keine persönliche Gewinnabsicht zu Grunde liegen, wie beispielsweise bei 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. religiösen, ideellen oder gemeinnützigen Zielsetzungen (BGE 143 V 177 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Regel, wonach die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich sind (Art. 23 Abs. 4 AHVV), betrifft die Bemessung bei feststehendem Beitragsstatut und nicht die beitragsrechtliche Qualifikation. Die Ausgleichskassen haben grundsätzlich eigenständig zu beurteilen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt (BGE 145 V 326 E. 4.2). Im vorliegenden Verfahren ist umstritten, ob die beiden Zahlungen vom 2. April 2014 und vom 23. Mai 2014 über Fr. 50'000.-- resp. Fr. 44'000.--, die der Beschwerde­ führer unbestrittenermassen von der Firma O.___ erhalten hat (act. G 3.1/52), Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen. 3.1. Während der Beschwerdeführer in seiner Erklärung vom 16. September 2019 und in der Einspracheverhandlung vom 19. September 2019 angegeben hatte, die fraglichen Zahlungen seien gewissermassen eine pauschale Entschädigung dafür gewesen, dass er der Firma O.___ bzw. deren Inhaberin F.___ einen Kontakt zur Krankenkasse P.___ vermittelt habe, der sich in der Folge für die Maklerin als sehr erfreulich erwiesen habe, geht aus den Abrechnungen vom 2. April 2014 und vom 23. Mai 2014 hervor, dass es sich bei den beiden Zahlungen zwar um pauschale Provisionen, jedoch für konkrete Projekte, handelte, nämlich für die Überbauung G.___ , sowie für zwei weitere Objekte in H.___ sowie in I.___ . Dies stimmt denn auch (einigermassen) mit den Ausführungen in der Einsprache vom 11. April 2019 überein, wonach die Transaktion der Immobilien im April und Mai 2014 kurz nacheinander durch die Vermittlung der Maklerin erfolgreich hätten abgewickelt werden können. Dabei betraf das in der Einsprache auch noch genannte Projekt in J.___ offenbar das Jahr 2015 (Provision Fr. 72'000.-- [vgl. Einsprache vom 11. April 2019, Ziff. 10, Erklärung des Beschwerdeführers vom 16. September 2019 und Steuermeldung 2015 vom 16. April 2020 [act. G 3.1/16.4, 43.2 und 60]). Im Weiteren geht aus den Abrechnungen hervor, dass die Provisionen "gemäss Vereinbarung" ausgerichtet wurden (act. G 3.1/52). 3.2. Vorliegend geht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf die Häufigkeit der vorgenommenen Vermittlungen (insgesamt vier Objekte, davon drei im Jahr 2014 und eines im Jahr 2015) sowie vom Wert der vermittelten Objekte bzw. von der Höhe der Provisionen vom Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit aus. Demgegenüber geht der Beschwerdeführer im Wesentlichen gestützt auf die 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wegleitungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN), Rz 1067, sowie über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML), Rz 1019, davon aus, dass die Kriterien für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt seien. Die vom Beschwerdeführer genannten Ausführungen in Rz 1019 WML sind jedoch auf die Abgrenzung einer selbstständigen von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zugeschnitten. Vorliegend steht jedoch zu Recht nicht zur Diskussion, ob die Tätigkeit allenfalls als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und damit die Maklerin als Arbeitgeberin zu qualifizieren sei. Erst recht liegt keine Vermögensverwaltung vor, die von einer Erwerbstätigkeit abzugrenzen wäre. Vielmehr ist zu entscheiden, ob es sich bei den fraglichen Einkünften um solche aus einer (selbstständigen) Erwerbstätigkeit handelt oder um solche, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammen. Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin zunächst festzustellen, dass es sich um wiederholte Geschäfte handelte. So erhielt der Beschwerdeführer für das vorliegend zu beurteilende Jahr 2014 von einer professionellen Maklerin, die er über seine Arbeitgeberin kennen gelernt hatte, zwei Zahlungen für drei Projekte in Höhe von insgesamt Fr. 94'000.--. Im Jahr 2015 erhielt er nach eigenen Angaben von der betreffenden Maklerin für ein Projekt in J.___ nochmals Fr. 72'000.--. Zwar ist die Qualifikation eines Einkommens grundsätzlich für jedes Jahr separat zu vorzunehmen. Trotzdem können die Verhältnisse in anderen Jahren, soweit sie ähnliche Sachverhalte betreffen, für die vorliegend zu beurteilende Frage mitberücksichtigt werden. 3.4. Auf Grund der vorliegenden Akten, namentlich den Abrechnungen vom 2. April 2014 und vom 23. Mai 2014 (act. G 3.1/52) sowie den Erklärungen vom 16. September 2019 und den Ausführungen in der Einspracheverhandlung vom 19. September 2019 (act. G 3.1/43.1 f. und 51.2), kann davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Maklerin eine dahingehende Abmachung bestanden hat, dass jener die professionelle Maklerin mit Tipps über bevorstehende Bauprojekte versorgt und im Gegenzug bei Erfolg einen Teil ihrer Maklerprovision erhält. Der Beschwerdeführer führt denn auch selber aus, dass er auf Grund seines grossen Bekanntenkreises über entsprechendes Wissen verfüge (act. G 3.1/.16.3). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint zudem wenig glaubhaft, dass er - bei den in Frage stehenden lukrativen Verdienstmöglichkeiten - nicht mit einer Entschädigung gerechnet bzw. eine solche nicht gefordert habe, sondern die Tipps gewissermassen „gratis“ an eine professionelle Immobilienmaklerin weitergegeben haben soll im Wissen darum, dass diese sie anschliessend entgeltlich verwertet. Dabei könnte man wohl - 3.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wie die Beschwerdegegnerin - von einem Mäklervertrag (bzw. von einem „Untermäklervertrag“) gemäss Art. 412 Abs. 1 OR ausgehen. Dies wird zwar vom Beschwerdeführer bestritten; eine abschliessende zivilrechtliche Einordnung dieses Vertragsverhältnisses braucht hier aber gar nicht vorgenommen zu werden, sind doch die zivilrechtlichen Verhältnisse für die AHV-rechtliche Qualifikation eines Einkommens nicht massgebend. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sein Wissen über bevorstehende Bauprojekte vor allem im Raum Oberthurgau, für das wiederum eine gewisse Nähe zum entsprechenden Immobilienmarkt erforderlich ist, wiederholt an eine professionelle Immobilienmaklerin weitergeleitet und dadurch im Jahr 2014 Einnahmen von insgesamt Fr. 94'000.-- erzielt hat. Entgegen seinen Ausführungen in der Erklärung vom 16. September 2019 handelte es sich dabei nicht um eine allgemeine Anerkennung für geleistete Dienste (Vermittlung eines Kontakts zur Krankenkasse P., wobei offengelassen werden kann, ob dies am Resultat etwas ändern würde), sondern um (zwar pauschale) Provisionen für konkrete Bauprojekte in H. und I.. Die entsprechenden Abrechnungen halten denn auch explizit fest, dass die Entschädigungen „gemäss Vereinbarung“ erfolgten (act. G 3.1/52). Dass die Rolle des Beschwerdeführers im Übrigen nicht ganz so passiv war, ergibt sich auch aus seinen Ausführungen betreffend das Projekt in J.. Diesbezüglich gab er in seiner Erklärung vom 16. September 2019 an, er habe das Dossier vom Generalagenten der E.___ Versicherung in D.___ erhalten und an die Immobilienabteilung seiner Arbeitgeberin, der Versicherung C., weitergeleitet. In der Folge habe im Hotel M. in D.___ eine Verkaufsverhandlung zwischen der C.___ und der Generalunternehmung stattgefunden, an welcher auch ein Direktionsmitglied der C.___ sowie er selbst teilgenommen hätten (act. G 3.1/43.2). Dass die Immobilienmaklerin - und damit er selbst - doch noch in das Geschäft miteinbezogen und mit einer Provision entschädigt wurde, obwohl sich die Parteien nach Angaben des Beschwerdeführers im Grunde bereits handelseinig waren, lässt sich ohne seine Beteiligung wohl kaum erklären. Zwar betrifft dieser Sachverhalt das Jahr 2015 und ist damit für die vorliegend zu beurteilende Streitsache nicht unmittelbar relevant. Mittelbar jedoch schon, da es ein Vorgehen des Beschwerdeführers aufzeigt, das sich über einen längeren Zeitraum erstreckt hat. Zudem zeigt es auf, dass der Beschwerdeführer - insbesondere über seine berufliche Tätigkeit als ehemaliger Generalagent der Versicherung C.___ und auch jetzt noch für die C.___ tätig - über einschlägige Kontakte sowohl zu institutionellen Investoren, die mit anstehenden Immobilienprojekten befasst sind, wie auch zu einer professionellen Immobilienmaklerin verfügt, über die er seine Informationen finanziell verwerten kann. So wandte sich der Generalagent der E.___ Versicherung in D.___ nach eigenen 3.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angaben des Beschwerdeführers mit seiner Dossieranfrage nicht direkt an den Leiter der Liegenschaftenabteilung der C., sondern an den Beschwerdeführer. Auch die Immobilienmaklerin wandte sich an den Beschwerdeführer, als sie für zwei institutionelle Investoren zwei grössere Mehrfamilienhaus-Bauprojekte suchte (act. G 3.1/43.2). Dieser fungierte somit als Drehscheibe und soweit ersichtlich wurden die fraglichen vier Objekte alle an seine Arbeitgeberin Versicherung C. vermittelt (vgl. act. G 3.1/16.3, 43.2 und 51.2). Diese Gegebenheiten lassen die Schlussfolgerung zu, dass es sich bei der entgeltlichen und mehrmaligen Verwertung dieser Kontakte über eine ihm bekannte Immobilienmaklerin bzw. bei der Erzielung von Einkommen aus der Immobilienvermittlung um Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit handelt, welches unter die Generalklausel des Art. 17 Abs. 1 AHVV fällt (andere selbstständige Erwerbstätigkeit). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer diese Art Geschäfte nicht im eigentlichen Sinn professionell ausübt (vgl. nicht veröffentlichtes und mittlerweile rechtskräftiges Urteil des Versicherungsgerichts vom 31. Juli 2020 [AHV 2019/10], E. 2.2, wonach die einmalige Erstellung eines juristischen Gutachtens für eine Auftraggeberin unter Ausnützung der hauptberuflichen, unselbstständig erwerbenden Stellung sowie der Kenntnisse des Beschwerdeführers als selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wurde). Im Weiteren steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer bei den vorliegenden Beträgen seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erheblich erhöht hat. Es kann somit nicht mehr von einer blossen Liebhaberei, einem Hobby oder der blossen Ausnützung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit ausgegangen werden. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen, für welche er auf ein ärztliches Zeugnis von Dr. N.___ verweist, nichts. Demgemäss sei er aufgrund einer schweren Augenerkrankung dauerhaft zu mindestens 66 % arbeitsunfähig (act. G 3.1/44). Nebst dessen, dass er somit nach wie vor, wenn auch in eingeschränktem Rahmen, arbeitsfähig ist, hat er mit seiner selbstständigen Tätigkeit bzw. der Vermittlung von drei Immobilienobjekten bewiesen, dass ihn diese gesundheitlichen Einschränkungen offensichtlich nicht in seiner Tätigkeit behindert haben. In masslicher Hinsicht wird der angefochtene Einspracheentscheid bzw. die diesem zu Grunde liegende Beitragsverfügung nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerin hat sodann bereits zuvor eine Korrektur vorgenommen, indem sie keine AHV-Beiträge mehr aufgerechnet hat (act. G 3.1/34.1). Demgegenüber kann mangels gesetzlicher Grundlage keine Gewinnungskostenpauschale abgezogen werden (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a AHVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 AHVV; vgl. auch Rz 1098 WSN, wonach nur Aufwendungen, die nachweisbar innerhalb der Berechnungsperiode zur Erzielung des Erwerbseinkommens erforderlich sind, als 3.7.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Gewinnungskosten abgezogen werden können). Konkrete Gewinnungskosten werden nicht geltend gemacht und sind auch keine ersichtlich, weshalb es bei der Beitragsbemessung gemäss Verfügung vom 24. Juni 2019 sein Bewenden hat (act. G 3.1/34). Im Übrigen ist die Steuermeldung in betraglicher Hinsicht verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Indessen ist entsprechend der tieferen Beitragsforderung der Verzugszins von Amtes wegen auf Fr. 1'801.20 zu reduzieren (Fr. 8'582.90 x 5 % : 360 x 1'511). Diese Korrektur entspricht bedeutungsmässig der Berichtigung eines Rechnungsfehlers und führt nicht zu einem entschädigungsberechigten teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers.

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SG_KGN_999
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SG_KGN_999, AHV 2020/12
Entscheidungsdatum
22.02.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026